Beschluss
P.St. 1457
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:2000:0209.P.ST.1457.0A
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Leitsätze
1. Die Vereitelung eines Fragerechts eines Prozessbeteiligten, das eine Prozessordnung einräumt, kann gehörswidrig sein. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gebietet es dabei nicht, grundsätzlich die anwaltlich vertretene Partei immer neben dem bevollmächtigten Anwalt zu beteiligen. Vielmehr ist es der Antwalt, den das Gericht durchgängig am Verfahren zu beteiligen hat. Der bestellte Anwalt nimmt die prozessualen Rechte und Möglichkeiten für den gehörberechtigten Beteiligten wahr.
2. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht für sich allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Die Grenze zur Willkür ist erst überschritten, wenn die Auslegung und die Anwendung einfachen Rechts eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist oder den Inhalt einer Norm in so schwerwiegender Weise missdeutet wird, dass es sich um ein krasses Fehlurteil handelt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vereitelung eines Fragerechts eines Prozessbeteiligten, das eine Prozessordnung einräumt, kann gehörswidrig sein. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gebietet es dabei nicht, grundsätzlich die anwaltlich vertretene Partei immer neben dem bevollmächtigten Anwalt zu beteiligen. Vielmehr ist es der Antwalt, den das Gericht durchgängig am Verfahren zu beteiligen hat. Der bestellte Anwalt nimmt die prozessualen Rechte und Möglichkeiten für den gehörberechtigten Beteiligten wahr. 2. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht für sich allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Die Grenze zur Willkür ist erst überschritten, wenn die Auslegung und die Anwendung einfachen Rechts eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist oder den Inhalt einer Norm in so schwerwiegender Weise missdeutet wird, dass es sich um ein krasses Fehlurteil handelt. A. I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das ihre Verurteilung zur Zahlung von 28.000,--DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Februar 1998 an die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Frau G, durch ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main bestätigte. Die Antragstellerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 31. Dezember 1996 zum Preis von 420.000,--DM eine im Erdgeschoss des Hauses U in Frankfurt am Main gelegene Wohnung. Die Wohnung war zuvor 28 Jahre lang von der Klägerin des Ausgangsverfahrens als Mieterin bewohnt worden. Verkäuferin und Vermieterin der Klägerin des Ausgangsverfahrens war Firma A. Am 22. Februar 1996 hatten die Firma A und die Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Vereinbarung geschlossen, mit der sich die Letztgenannte mit der Übergabe der Wohnung unter Verzicht auf ihr Wohnrecht bis zum 31. Dezember 1996 bereiterklärt hatte, da die von der Hausgemeinschaft U begonnenen Sanierungsarbeiten noch circa ein Jahr andauern würden. Im Gegenzug hatte sich die Firma A zur Zahlung von 40.000,--DM an die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach besenreiner Rückgabe der Wohnung bis zum 31. Dezember 1996 verpflichtet. Danach sollten keinerlei gegenseitige Ansprüche mehr bestehen. Die Vereinbarung wurde von der Klägerin des Ausgangsverfahrens und dem damaligen Geschäftsführer der Firma A unterzeichnet. Die Antragstellerin, Beklagte und Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens, und Herr A trafen zu einem späteren Zeitpunkt, den die Antragstellerin mit dem 20. Dezember 1996 angibt, die folgende undatierte Vereinbarung: “Verkäufer, Herr A, tritt die mit der Mieterin, Frau G, geschlossene Auszugsvereinbarung 22.2.1996 an die Käuferin (Antragstellerin) ab. (Die Antragstellerin) nimmt diese Abtretung an und verpflichtet sich, die vereinbarte Summe von 40.000,--DM an Frau G direkt auszuzahlen. Der Kaufpreis beträgt hiermit noch 420.000,--DM. Herr A sichert (der Antragstellering) zu, ihr die Wohnung zu o.g. Kaufpreis zu verkaufen.” Im Ausgangsverfahren wurden Kopien der Vereinbarung vom 22. Februar 1996 und der undatierten Erklärung der Antragstellerin und des Herrn A durch die Klägerin vorgelegt. Sie fügte eine Kopie eines Schreibens der Firma A, unterzeichnet durch Herrn A, vom 30. Dezember 1996 bei, das mit “Mietrückstände / Nebenkosten, Auszugsvereinbarung” überschrieben ist. Mit diesem Schreiben wurde die Klägerin des Ausgangsverfahrens auf einen Sollbestand ihres Mietkontos hingewiesen, der “mit der Auszugsvereinbarung vom 31.12.1996” aufgerechnet werden solle. In dem Schreiben wurde noch ein Vorschuss in Höhe von 5.000,--DM avisiert und um die Bestätigung des Gesamtbetrages aus dem Sollbestand und dem Vorschuss in Höhe von 13.629,20 DM gebeten. Diese Summe ist in dem Schreiben handschriftlich gestrichen und rechts daneben 12.000,--DM handschriftlich eingesetzt worden. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens überreichte auch eine Kopie einer als Quittung / Auszugsvereinbarung überschriebenen Bestätigung vom 30. Dezember 1996, die ihre Unterschrift trägt. Das Schriftstück hat folgenden Wortlaut: “Hiermit quittiere ich, Frau G, .... heute 13.629,20 DM erhalten zu haben. Die Firma A, beziehungsweise deren Rechtsnachfolger, ist berechtigt obigen Betrag von der Auszugsvereinbarung vom 31.12.1996 in Höhe von 40.000,--DM abzuziehen. Mit der Annahme des Schreibens vom 30.12.1996 sind alle gegenseitigen Forderungen zwischen Frau G und der Firma A oder deren Rechtsnachfolger abgegolten.” Auch in diesem Schriftstück ist die Summe von 13.629,20 DM handschriftlich gestrichen und darunter 12.000,--DM eingesetzt sowie rechts von der handschriftlichen Eintragung eine Unterschrift “A” und dazu weiter rechts die Unterschrift der Antragstellerin auf gleicher Höhe zugefügt. Am 30. Dezember 1996 kamen die Antragstellerin, der Geschäftsführer der damaligen Eigentümerin Firma A und ein Mitarbeiter sowie ein Makler, der den Kaufvertrag zwischen der Firma A und der Antragstellerin vermittelt hatte, in die Wohnung der Klägerin des Ausgangsverfahrens in der U-Straße. Der Verlauf der Zusammenkunft war zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens umstritten. Nachdem die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Antragstellerin vergeblich zur Zahlung von 28.000,--DM aufgefordert hatte, reichte sie am 16. Juni 1998 einen Klageentwurf und Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Amtsgericht Frankfurt am Main ein. Nachdem ihr Prozesskostenhilfe gewährt worden war, verklagte sie am 9. September 1998 die Antragstellerin auf Zahlung der Summe nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Februar 1998. Durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 1998 wurde die Antragstellerin zur Zahlung verurteilt. Das Amtsgericht sah einen gegen die Antragstellerin begründeten Anspruch auf Zahlung. Er wurde aus der Auszugsvereinbarung vom 22. Februar 1996 in Verbindung mit § 415 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - hergeleitet. Die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma A vom 22. Februar 1996 sei nicht sittenwidrig und daher auch nicht nichtig. Zwar sei der vereinbarte Betrag von 40.000,--DM erheblich. Das Gericht konnte aber kein krasses Missverhältnis zur erbrachten Gegenleistung erkennen, was damit begründet wurde, dass - bei Zutreffen des Vortrags der Antragstellerin, die Firma A habe eine umfängliche Instandsetzungsauflage der Stadt Frankfurt am Main nur erfüllen können, wenn die Wohnung der Klägerin des Ausgangsverfahrens leer war - die Firma A die Klägerin des Ausgangsverfahrens für die Zeit der Arbeiten anderweitig hätte unterbringen und deren Möbel einlagern müssen, wodurch erhebliche Kosten entstanden wären. Es sei auch zu berücksichtigen, dass beim Verkauf einer “mieterfreien” Wohnung erheblich höhere Beträge erzielt würden als bei Verkauf einer vermieteten Wohnung. Die Firma A habe somit ein erhebliches Interesse am Auszug der Klägerin des Ausgangsverfahrens gehabt, das ihr offensichtlich 40.000,--DM wert gewesen sei. Aus dem Wortlaut der Quittung vom 30. Dezember 1996 ergebe sich eindeutig, dass eine Forderung von 28.000,--DM verbleiben sollte, da 12.000,--DM von der vereinbarten Abfindungssumme von 40.000,--DM abzuziehen gewesen seien. Da die Klägerin des Ausgangsverfahrens ihrer Verpflichtung aus der Vereinbarung vom 22. Februar 1996 - Auszug zum 31. Dezember 1996 - nachgekommen sei, müsse die Antragstellerin zahlen, da sie die Schuld der Firma A gegenüber der Klägerin gemäß § 415 Abs. 1 BGB übernommen habe. In der Vereinbarung vom 21. Dezember 1996 zwischen der Firma A und der Antragstellerin sei eine Schuldübernahme zu sehen. Diese Schuldübernahme sei der Klägerin am Übergabetermin 30. Dezember 1996 mitgeteilt worden. Mit der Unterschrift unter die Quittung vom 30. Dezember 1996 habe die Klägerin die Schuldübernahme genehmigt. Für eine Schuldübernahme durch die Antragstellerin spreche, dass die Firma A ihr die Rechte gegen die Klägerin aus der Auszugsvereinbarung vom 22. Februar 1996 abgetreten habe. Die Schuldübernahme sei aber das Gegenstück zur Abtretung. Weiterhin spreche für eine befreiende Schuldübernahme, dass im Hinblick auf diese Vereinbarung zwischen der Firma A und der Antragstellerin der Kaufpreis auf 420.000,--DM reduziert worden sei. Als Gegenleistung für die Ermäßigung des Kaufpreises habe die Antragstellerin die Firma A von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der 40.000,--DM an die Klägerin des Ausgangsverfahrens befreien sollen. Wenn ein “bloßer” Schuldbeitritt von der Antragstellerin und der Firma A gewünscht gewesen sein sollte, stünde zu erwarten, dass ein höherer Kaufpreis vereinbart und verabredet worden wäre, dass ein Teil dieses Kaufpreises durch Zahlung an die Klägerin abgegolten werden könne. Es stehe dieser Auslegung der Vereinbarung nicht entgegen, dass die Firma A noch nach der Schuldübernahme durch die Antragstellerin eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung zunächst in Höhe von 8.629,20 DM erklärt habe, denn gemäß § 417 Abs. 1 Satz 2 BGB könne der Schuldübernehmer nicht mit einer dem bisherigen Schuldner zustehenden Forderung aufrechnen. Im Übrigen sei die Schuldübernahme bis zur Genehmigung durch die Klägerin des Ausgangsverfahrens auch noch nicht wirksam gewesen. Die Wirksamkeit sei erst durch die mit Unterschrift unter die Quittung vom 30. Dezember 1996 erfolgte Genehmigung der Schuldübernahme eingetreten. Dies wiederum ergebe sich daraus, dass in dieser Quittung für die Antragstellerin die Bezeichnung “Rechtsnachfolger” gewählt worden sei. Da die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen sei, habe sich die Formulierung nur darauf beziehen können, dass die Antragstellerin als neue Schuldnerin an die Stelle der Firma A treten sollte. Eine Schuldübernahme durch die Antragstellerin habe auch dem Interesse der Klägerin entsprochen. Zwar sei grundsätzlich bei Annahme einer Schuldübernahme Vorsicht geboten, da nicht anzunehmen sei, dass ein Gläubiger ohne Weiteres einen Schuldner aus der Haftung entlasse. Zum Schutze des Gläubigers sei vielmehr im Zweifel ein Schuldbeitritt anzunehmen. Hier sei die Lage aber anders gewesen. Nach eigenen Angaben der Antragstellerin habe sich die Firma A in einer schwierigen finanziellen Situation befunden, sodass die Klägerin des Ausgangsverfahrens von der Firma A auch gar keine Zahlung erwartet habe. Der Verzicht auf Firma A als Schuldnerin dürfte ihr leicht gefallen sein, da es in ihrem Interesse gelegen habe, in der Antragstellerin eine finanzstarke Schuldnerin zu erhalten. Auf Grund der Regelung des § 417 Abs. 2 BGB könne die Antragstellerin der Klägerin gegenüber keine Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zu Firma A herleiten. Gegen das ihr am 23. November 1998 zugestellte Urteil des Amtsgerichts legte die Antragstellerin am 23. Dezember 1998 Berufung ein. Die Vereinbarung der Antragstellerin mit Firma A vom 20. Dezember 1996 stelle keine befreiende Schuldübernahme nach § 415 Abs. 1 BGB dar. Der Klägerin könne daher kein Anspruch auf Zahlung auf Grundlage der Auszugsvereinbarung mit Firma A vom 22. Februar 1996 in Verbindung mit § 415 Abs. 1 BGB erwachsen sein. Die bloße Abtretung der Forderung aus der Vereinbarung vom 22. Februar 1996 an die Antragstellerin erfülle nicht die Voraussetzungen einer schuldbefreienden Schuldübernahme in § 415 Abs. 1 BGB. Auch die Reduzierung des Kaufpreises könne nicht als Auslegungshilfe herangezogen werden, um die Voraussetzungen einer Schuldübernahme annehmen zu können. Die hier erforderliche Genehmigung der Schuldübernahme bei Vereinbarung zwischen Schuldner und Übernehmer setze eine positive Kenntnis des Gläubigers von der Schuldübernahme voraus. Um dem Gläubiger diese positive Kenntnis der Schuldübernahme zu verschaffen, müsse ein entsprechender Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer vorliegen, in dem explizit dargestellt sei, dass eine befreiende Schuldübernahme und nicht lediglich ein Schuldbeitritt gewollt sei. Ein solcher Vertrag, der klarstelle, dass die Antragstellerin und die Firma A eine befreiende Schuldübernahme hatten vereinbaren wollen, liege nicht vor. Da Auszahlung der Auszugsprämie an die Klägerin des Ausgangsverfahrens und Abschluss des Kaufvertrages zwischen der Firma A und der Antragstellerin miteinander verknüpft gewesen seien, könne davon ausgegangen werden, dass in der Vereinbarung vom 20. Dezember 1996 lediglich die Art und Weise, wie das Entgelt für den Verkauf der Wohnung auszuzahlen sei, geregelt werden sollte. Da die Vereinbarung den Abschluss eines Vertrages über eine befreiende Schuldübernahme nicht mit der nötigen Klarheit erkennen lasse, sei gemäß § 329 BGB auch im Interesse des Übernehmers, dem ebenfalls eindeutig bekannt sein müsse, welche Verpflichtung er übernimmt, von einer Erfüllungsübernahme auszugehen. Die Klägerin habe auch eine Mitteilung über die befreiende Schuldübernahme durch die Antragstellerin nicht erhalten, denn das Schreiben der Firma A vom 30. Dezember 1996 stelle keine solche Mitteilung dar. In diesem Schreiben werde lediglich auf die geplante Verrechnung mit einer Forderung aus rückständiger Miete hingewiesen. Das erstinstanzliche Gericht habe also das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht geprüft, sondern sie lediglich unterstellt. Auch in der Unterschriftsleistung unter die Quittung vom 30. Dezember 1996 durch die Klägerin des Ausgangsverfahrens sei keine Genehmigung einer Schuldübernahme zu sehen. Die Klägerin habe in dem ausdrücklich als Quittung bezeichneten Schreiben eben quittiert, einen Geldbetrag erhalten zu haben. Die Begründung des erstinstanzlichen Urteils dafür, dass zwischen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Firma A am 22. Februar 1996 keine sittenwidrige Vereinbarung getroffen worden sei, stelle bloße Mutmaßungen dar. Die Klägerin verteidigte das erstinstanzliche Urteil, es beruhe auf den Tatsachen. Unabhängig von der rechtlichen Würdigung der “Quittung / Auszugsvereinbarung vom 30. Dezember 1996” sei allen an dem Termin am 30. Dezember 1996 anwesenden Personen klargewesen, dass die Antragstellerin anstatt der Firma A die Auszugsvereinbarung mit der Klägerin erfülle, also die Antragstellerin den Restbetrag in Höhe von 28.000,--DM an die Klägerin zahle. Die Antragstellerin habe dies sogar ausdrücklich gegenüber dem anwesenden Makler geäußert, der dieses zuvor der Klägerin des Ausgangsverfahrens zugesichert gehabt habe. Nur deshalb habe die Klägerin überhaupt die Quittung / Auszugsvereinbarung unterschrieben. Hierzu wurde der Makler J als Zeuge benannt. Zudem habe nicht etwa die Klägerin von der Verkäuferin Firma A 40.000,--DM zur Erlangung ihrer Bereitschaft, auszuziehen, verlangt. Die Firma A habe die Auszugsvereinbarung vom 22. Februar 1996 und auch die Summe einer Abstandszahlung von 40.000,--DM vorgeschlagen. Dies werde auch durch ein Schreiben vom 15. Dezember 1998 des Herrn A, das der Berufungserwiderung in Kopie beigefügt ist, bestätigt. Die Antragstellerin habe selbst im Rahmen des Treffens am 30. Dezember 1996 gegenüber den beteiligten Personen mitgeteilt, dass sie die Zahlung der Auszugsvereinbarung übernehmen werde. Mit dieser Vorgehensweise habe sich die Klägerin einverstanden erklärt. Das Landgericht lud den Makler J zum Termin am 21. September 1999, um ihn zu der Behauptung der Klägerin zu vernehmen, bei einem gemeinsamen Gespräch am 30. Dezember 1996 habe die Antragstellerin ausdrücklich zugesagt, den noch offenen Betrag aus der Abfindungsvereinbarung an die Klägerin zu zahlen, womit diese einverstanden gewesen sei. Am 8. September 1999 suchte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin um Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung nach, da die angekündigte Ladung des Zeugen die Anwesenheit der Beklagten erforderlich mache, damit sie in der Lage sei, dem Zeugen ggf. entsprechende Fragen stellen zu können. Die Beklagte hege nicht den geringsten Zweifel daran, dass der Zeuge sich im Rahmen seiner Vernehmung an Einzelheiten genau werde erinnern können. Die Vorsitzende der Landgerichtskammer teilte mit Verfügung vom 8. September 1999 mit, dass es zunächst bei dem anberaumten Termin verbleibe. Der Termin wurde durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Verhandlungsniederschrift vom 21. September 1999 Bezug genommen. Zum Ende der Verhandlung am 21. September 1999 stellte der erschienene Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin den Antrag, einen neuen Termin zur Beweisaufnahme zu bestimmen und den Zeugen erneut zu laden. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Berufung der Antragstellerin mit ihr am 19. Oktober 1999 schriftlich bekannt gegebenem Urteil vom 12. Oktober 1999 zurück, da sie nicht begründet sei. Das amtsgerichtliche Urteil sei aus den weiterhin zutreffenden und überzeugenden Gründen dieser Entscheidung in Verbindung mit der Aussage des Zeugen aufrechtzuerhalten. Die Zeugenaussage sei detailliert und lückenlos gewesen und habe das Fehlen der Voraussetzungen der Schuldübernahme, das die Antragstellerin habe vortragen lassen, ausdrücklich widerlegt. Nach der Zeugenbekundung sei es bei dem Zusammentreffen der Parteien des Ausgangsverfahrens am 30. Dezember 1996 mit dem Geschäftsführer der Firma A, einem weiteren Angestellten der Firma und dem Zeugen selbst vorrangig darum gegangen, dass die Antragstellerin den noch offenen Betrag von 28.000,--DM an die Klägerin zahlen sollte, wenn diese die Wohnung räumt. Für den bevorstehenden notariellen Kaufvertrag sei die Freimachung der Wohnung durch die Klägerin Voraussetzung gewesen und dafür habe die Antragstellerin die restliche Abstandszahlung an diese zahlen sollen. Die Klägerin habe die Abmachung “voll akzeptiert”. Der Betrag von 40.000,--DM, um den der Kaufpreis gesenkt worden sei, sei aus steuerlichen Gründen bewusst nicht in den Kaufvertrag aufgenommen worden, damit hätte sich die Grunderwerbssteuer erhöht. Es sei für alle Beteiligten klar gewesen, dass der Betrag nach Räumung von der Antragstellerin sofort an die Klägerin gezahlt werden sollte. Dem Antrag auf Terminsverlegung und erneute Vernehmung des Zeugen, um ihn befragen zu können, sei nicht zu entsprechen gewesen. Die Antragstellerin habe zu Recht angeführt, dass sie nicht die geringsten Zweifel habe, dass der Zeuge sich noch genau an die Einzelheiten erinnern könne, er habe den Verlauf präzise und klar geschildert. Die Aussage sei glaubhaft gewesen und begegne keinerlei Bedenken. Der Zeuge habe auch nicht nur Angaben zur Abhängigkeit der Zahlung der Abfindung von der Räumung der Wohnung gemacht, was sich schon aus der Vereinbarung vom 22. Februar 1996 ergebe, er habe vielmehr ausdrücklich bekundet, dass die Antragstellerin sich verpflichtet habe, den noch ausstehenden Betrag zu zahlen, und die Klägerin dies akzeptiert habe. Der Text auf der Quittung vom 30. Dezember 1996 habe schließlich schon vorgesehen, dass der Betrag vom Rechtsnachfolger der Firma A gezahlt werde. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei auch eindeutig, wie die Abänderung der übernommenen Schuld auf 28.000,--DM zustande gekommen sei. Auch hierzu habe der Zeuge Angaben gemacht. Die Firma A, die am 30. Dezember 1996 noch Schuldnerin gewesen sei, habe einen Teilbetrag von 12.000,--DM an die Klägerin geleistet, womit sich die Schuld verringert habe, die nach Abschluss des Kaufvertrages durch die Antragstellerin noch zu zahlen gewesen sei. Aus der Zeugenaussage ergebe sich schließlich, dass ein Zurückbehaltungsrecht nur an den Teilen des Kaufpreises hätte geltend gemacht werden dürfen, die die Antragstellerin der Firma A schuldete, nicht jedoch an dem der Klägerin zugestandenen Betrag. Aufgrund der Aussage und des Eindrucks vom Zeugen sei als erwiesen anzusehen, dass es zu einer wirksamen Schuldübernahme unter den Parteien des Ausgangsverfahrens und Firma A gekommen sei. Die Auszugsvereinbarung mit der Klägerin und die vereinbarte Abstandszahlung von 40.000,- DM sei auch nicht sittenwidrig. Angesichts der langen Mietzeit der Klägerin von 28 Jahren und ihrer Bereitschaft, ohne besonderen Grund die große, für sie angenehme Wohnung aufzugeben, sei ein Betrag in dieser Größenordnung nicht nur angemessen, sondern auch durchaus üblich. Die Antragstellerin hat am 19. November 1999 Grundrechtsklage erhoben.Sie rügt Verletzungen des Grundrechts auf rechtliches Gehör und des Willkürverbotes als Ausprägung des Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) durch das Verfahren und die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main. Die Antragstellerin sieht eine Grundrechtsverletzung zum einen in der durchgeführten Beweisaufnahme. Des Weiteren sollen die aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme gezogenen Schlüsse Grundrechte verletzen. In seiner Vernehmung vom 21. September 1999 habe der Zeuge nichts bekundet, was den Schluss zulasse, dass die Antragstellerin am 30. Dezember 1996 der Klägerin einen eigenen Rechtsanspruch eingeräumt hätte. Mit der Frage, ob die Antragstellerin eine Rechtspflicht nur gegenüber der Firma A begründet oder zusätzlich der Klägerin des Ausgangsverfahrens einen eigenen Rechtsanspruch auf Zahlung eingeräumt habe, habe sich das Landgericht im Urteil nicht einmal in Ansätzen befasst. Es habe die Bekundungen des Zeugen ohne jedes Eingehen auf das maßgebliche Unterscheidungsmerkmal, wem gegenüber eine Pflicht begründet werden sollte, dahin gewertet, dass im vom Zeugen bestätigten Gesprächsverlauf eine Übernahme der Schuld der Firma A durch die Antragstellerin gemäß § 415 BGB zu sehen gewesen sei. Zunächst liege ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in der Verweigerung des Fragerechtes aus § 397 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Denn zusätzlich zu dem schriftlichen Antrag ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. September 1999, mit dem sie bereits um Verlegung nachgesucht habe, habe der Bevollmächtigte im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen ausdrücklich die Anberaumung eines neuen Termins beantragt, um der Antragstellerin, die verhindert gewesen sei, Gelegenheit zu geben, dem erneut vorzuladenden Zeugen noch Fragen stellen zu können. Der Verstoß liege in der Verhinderung der Ausübung der in § 397 ZPO verankerten Fragebefugnisse der Antragstellerin. Die Norm begründe in Abs. 2 ein subjektives Prozessrecht der Partei, einem Zeugen selbst diejenigen Fragen zu stellen, welche die Partei zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachtet. Zumindest könnten solche Fragen nach Abs. 1 dem Zeugen durch das Gericht vorgelegt werden. Die Begründung, mit der das Landgericht die Verweigerung des Fragerechtes der Antragstellerin im Urteil versehen habe, sei einfachrechtlich fehlerhaft. Das Gericht hätte sich seine Überzeugung, dass der Zeuge glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft, bedenkenfrei, präzise und klar sei, erst im Anschluss an die Ausübung des Fragerechtes der Antragstellerin und nicht schon vorher bilden dürfen. Nach der Rechtsprechung liege in einer Verkürzung des Fragerechtes einer Partei nicht nur eine Verletzung der einfachrechtlichen Vorschrift des § 397 Abs. 1 ZPO, sondern zugleich eine Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Verweigerung des persönlichen Fragerechtes der Antragstellerin sei auch kausal für das angegriffene Urteil. Es sei zumindest nicht auszuschließen, dass das Landgericht nach Ausübung des Fragerechtes der Antragstellerin ein anderes Bild von der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gewonnen hätte. Ebenso wenig sei ausgeschlossen, dass der Zeuge, wäre er mit der Antragstellerin persönlich konfrontiert und ihren Fragen und Vorhalten ausgesetzt gewesen, seine Aussage abgeschwächt hätte. Die Antragstellerin sei davon ausgegangen, dass der Zeuge sich zwar an den tatsächlichen Verlauf des Gespräches vom 30. Dezember 1996 ausgezeichnet erinnere, jedoch trotz besseren Wissens und besserer Erinnerung den Verlauf und Inhalt des Gesprächs unrichtig wiedergegeben habe. Es entspreche aber allgemeinem prozessualen Erfahrungswissen, dass einem Zeugen, der, aus welchen Gründen auch immer, Unwahres zu bekunden bereit sei, die Lüge schwerer falle, wenn er einer am Vorgang beteiligten anderen Person Auge in Auge gegenübersitze. Hätte sie ihr Fragerecht ausüben können, wäre zumindest denkbar, dass ihr eine unmittelbare Befragung des Zeugen gemäß § 397 Abs. 2 ZPO gestattet worden wäre, jedenfalls aber hätte sie gemäß § 397 Abs. 1 ZPO über das Gericht drei Fragen bzw. Vorhalte in aller Eindringlichkeit unterbreiten können und auch unterbreitet. Sie hätte gefragt: Ist der Zeuge tatsächlich der Auffassung, die beklagte Antragstellerin habe eine persönliche und unbedingte Rechtspflicht zur Auszahlung der restlichen Abfindung an die Klägerin übernehmen wollen und übernommen, obgleich am 30. Dezember 1996 noch nicht sicher war, dass der für einen späteren Zeitpunkt geplante Erwerb des Hauses tatsächlich stattfinden würde? Des Weiteren: Erinnert sich der Zeuge, möglichst wörtlich oder zumindest sinngemäß, an Formulierungen der beklagten Antragstellerin, aus denen er schlussfolgert, diese habe eine eigene Pflicht zur Geldzahlung an die Klägerin gegenüber der Klägerin (nicht nur gegenüber der Firma A) rechtsverbindlich akzeptiert, und zwar eine eigene Verpflichtung zur Geldzahlung unabhängig davon, ob die Antragstellerin die streitgegenständliche Eigentumswohnung tatsächlich erwerben würde? Zuletzt: Wie lautete die zwischen dem Zeugen und der Firma A geschlossene Provisionsvereinbarung? Hatte die Provisionsvereinbarung möglicherweise einen Inhalt, der ein Motiv des Zeugen fördern könnte, Verlauf und Inhalt des Gesprächs vom 30. Dezember 1996 anders als tatsächlich geschehen darzustellen? Gerade dann, wenn die Antragstellerin den Zeugen persönlich hätte befragen können, aus welchen Gesprächsinhalten genau er schlussfolgere, dass ein eigenes Forderungsrecht der klagenden Mieterin und nicht nur ein Erfüllungsübernahmeanspruch der Firma A begründet werden sollte, erscheine es möglich, dass das Landgericht das vom Zeugen geschilderte Gespräch anders “ausgelegt” hätte. Bei der zutreffenden Auslegung, dass nicht gleichzeitig ein subjektiver Zahlungsanspruch der Klägerin begründet worden sei, hätte das Landgericht der beklagten Antragstellerin zugestehen müssen, sich gegenüber dem Anspruch (nur) der Firma A auf die Einrede des nicht erfüllten Kaufvertrages berufen zu können. Dadurch, dass das Landgericht den vom Zeugen geschilderten Gesprächsverlauf als Ausdruck einer Schuldübernahme angesehen habe, ohne auch nur zu erwägen, ob die vom Zeugen bestätigte Übernahmebereitschaft der Antragstellerin nur gegenüber der Firma A oder zugleich auch mit Rechtsbindungswillen gegenüber der Klägerin erklärt worden sei, habe es auch das Willkürverbot verletzt. Unterlasse es ein Fachgericht, bei Auslegung einer unklaren Vereinbarung auf die von einer Partei dargelegte oder offenkundige alternative Auslegungsmöglichkeit einzugehen, so könne hierin wegen grober Missachtung allgemein anerkannter Auslegungsgrundsätze eine Verletzung des Willkürverbotes liegen. Indem das Landgericht sich nicht mit der Frage befasst habe, wem gegenüber die Antragstellerin eine Zahlungspflicht eingegangen sein soll, obgleich die Antragstellerin wiederholt auf deren Bedeutung hingewiesen gehabt habe, liege jedenfalls ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs vor. Das Landgericht sei auf dieses Verteidigungsvorbringen der Antragstellerin nicht eingegangen. Es habe diesem Teil der Rechtsverteidigung nicht die gebotene Beachtung geschenkt; es sei auch zur Berücksichtigung des Rechtsvortrages einer Partei, der zur Rechtsverteidigung formuliert worden sei, verpflichtet. In der gänzlichen Nichterwähnung des ganzen Vortrages der beklagten Antragstellerin liege eine zusätzliche Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 1999 - 2/11 S 466/98 - das Gleichheitsgrundrecht der Antragstellerin aus Artikel 1 HV in dessen Ausprägung als Willkürverbot sowie das Grundrecht auf Menschenwürde in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot in deren Ausprägung als Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, das Urteil für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen. II. Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen. III. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens verteidigt das angegriffene Urteil. IV. Die Verfahrensakte des Landgerichts Frankfurt am Main ist vom Staatsgerichtshof beigezogen worden. B. I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Die Antragstellerin hat den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht genügt. Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, StAnz. 1999, S. 3410 [3413]; Beschluss vom 10.11.1999 - P.St. 1414 -; Beschluss vom 08.12.1999 - P.St. 1436 -). Die von der Antragstellerin erhobenen Rügen der Verletzung von Grundrechten werden diesem Zulässigkeitserfordernis nicht gerecht. 1. Die Antragstellerin rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Landgericht ihren schriftlichen Verlegungsantrag vom 8. September 1999 abgelehnt hat. Des Weiteren soll ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs darin liegen, dass das Gericht auch den vom Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. September 1999 gestellten Antrag, der Antragstellerin wegen ihrer Verhinderung in einem neuen Termin die Gelegenheit zu geben, dem erneut vorzuladenden Zeugen noch Fragen zu stellen, in den Urteilsgründen abgelehnt hat. In beiden Fällen ergibt sich keine plausible Möglichkeit der Verletzung dieses Prozessgrundrechts. Aus der durch Art. 3 HV geschützten Menschenwürde sowie dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Hessische Verfassung auch ohne ausdrückliche Regelung in gleicher Weise wie Art. 103 Abs. 1 GG das Grundrecht auf rechtliches Gehör garantiert, das die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, a.a.O.; Beschluss vom 10.11.1999 - P.St. 1414 -). Die Vereitelung eines Fragerechts eines Prozessbeteiligten, das eine Prozessordnung einräumt, kann gehörswidrig sein, jedoch liegt bei beiden angegriffenen Entscheidungen dieser Fall nicht vor. a) Die durch Verfügung der Vorsitzenden der Landgerichtskammer nach dem Antrag vom 8. September 1999 abgelehnte Terminsverlegung verletzt das Gehörsrecht der Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht. Die Antragstellerin hat ihrer Substantiierungspflicht aus § 43 Abs. 1 und 2 StGHG nicht genügt. Sie hat zwar mitgeteilt, ihren Antrag damit begründet zu haben, dass sie zur Terminszeit eine Strafverteidigung vor dem Amtsgericht Offenbach wahrnehmen müsse. Es ist jedoch nicht dargetan, dass die Ladung zum Termin vor dem Amtsgericht Offenbach ihr bereits vor der Ladung des Landgerichts zum Haupttermin, in dem auch eine Beweisaufnahme stattfinden sollte, zugegangen war. Es ist auch nicht zureichend dargelegt, dass die Kammer wegen des Hinweises, die Antragstellerin wolle dem Zeugen “entsprechende Fragen” selbst stellen, eine Vertretung im Termin durch den Prozessbevollmächtigten nicht als ausreichende Vertretung der Antragstellerin ansehen durfte. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gebietet es nämlich nicht, grundsätzlich die vertretene Partei immer neben dem bevollmächtigten Anwalt zu beteiligen. Vielmehr ist es der Anwalt, den das Gericht durchgängig am Verfahren zu beteiligen hat (Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Art. 103 RdNr. 108). Der bestellte Anwalt nimmt die prozessualen Rechte und Möglichkeiten für den gehörberechtigten Beteiligten wahr. Aus dem bloßen Hinweis auf den Wunsch der Antragstellerin, als Partei selbst Fragen an den Zeugen richten zu dürfen, musste das Landgericht nicht folgern, dass das Beteiligungsrecht im Verfahren der Beweisaufnahme durch den Anwalt der Antragstellerin nur unzureichend wahrgenommen würde. Das Vorbringen der Antragstellerin im Grundrechtsklageverfahren bestätigt dieses Ergebnis. Hier hat die Antragstellerin nicht erkennbar machen können, warum diejenigen Fragen, die sie nach ihrem Vortrag dem Zeugen gestellt hätte, nicht auch bei einer sorgfältigen Instruktion des Prozessbevollmächtigten dem Zeugen durch diesen unterbreitet werden konnten. b) Soweit die Antragstellerin die Ablehnung des Antrags des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 21. September 1999 angreift, hat sie ebensowenig den Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs hinreichend plausibel dargetan. Der vom Prozessbevollmächtigten gestellte Antrag lautete, einen neuen Termin zu bestimmen, um der Antragstellerin Gelegenheit zu geben, dem erneut vorzuladenden Zeugen Fragen stellen zu können. Dabei handelte es sich um einen Antrag nach § 398 ZPO. § 398 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass das Prozessgericht nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen kann. Das Gericht hatte mithin eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob eine erneute Vernehmung anzuordnen war. Sie ist dann geboten, wenn die erste Vernehmung verfahrensfehlerhaft erfolgte und die Partei dies rechtzeitig rügte. Weder hat der Prozessbevollmächtigte hier erkennbar einen Verfahrensfehler gerügt noch ist ein solcher aus dem Verhandlungsprotokoll im Hinblick auf die Durchführung des Beweisaufnahmetermins ersichtlich. Eine erneute Vernehmung kann auch geboten sein, wenn eine Partei schuldlos verhindert war, an einer Beweisaufnahme teilzunehmen (§ 367 Abs. 2 ZPO). § 367 ZPO befasst sich jedoch mit einem hier nicht vorliegenden Fall, nämlich demjenigen der Abwesenheit der Partei oder Parteien bzw. im Anwaltsprozess des oder der Prozessbevollmächtigten bei der Beweisaufnahme. Es handelt sich bei einem landgerichtlichen Verfahren um einen Anwaltsprozess (§ 78 Abs. 1 ZPO). Wenn das landgerichtliche Urteil ausführt, die Antragstellerin habe (im Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 8. September 1999) zu Recht vorgetragen, dass sie nicht die geringsten Zweifel habe, dass der Zeuge sich noch an die Einzelheiten erinnern könne, er habe sich tatsächlich an alle Details der Zusammenkunft erinnern können und den Verlauf präzise und klar geschildert, so liegt hierin keine erkennbar fehlerhafte Ermessensübung bei der Bescheidung des Antrags nach § 398 Abs. 1 ZPO. Auch die folgende Angabe, die Aussage sei glaubhaft gewesen und begegne keinerlei Bedenken, lässt keinen Ermessensfehler bei der Bescheidung des Antrags nach § 398 Abs. 1 ZPO erkennen, denn das Gericht hat begründet, warum es nach der Beweisaufnahme eine weitere Befragung nicht für erforderlich hielt. 2. Auch die Verletzung des Willkürverbotes ist nicht plausibel dargetan. Die Anwendung eines Gesetzes durch ein Gericht überschreitet die Schwelle zur Willkür, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom 08.12.1999 - P.St. 1436 -). Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht für sich allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Die Grenze zur Willkür ist erst überschritten, wenn die Auslegung und die Anwendung einfachen Rechts eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist oder der Inhalt einer Norm in so schwerwiegender Weise missdeutet wird, dass es sich um ein krasses Fehlurteil handelt (BVerfGE 87, 273 [279]; 89, 1 [14]; 96, 189 [203]). Dies hat die Antragstellerin nicht plausibel machen können. Das Landgericht hat das Vorbringen der Antragstellerin - teilweise unter Bezugnahme auf das amtsgerichtliche Urteil und unter Durchführung einer Beweisaufnahme - in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. 3. Die Antragstellerin will in der “Nichtbefassung mit dem maßgeblichen Unterscheidungsmerkmal der §§ 329, 415 BGB” auch einen weiteren Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör erkennen. Das Landgericht sei auf das Verteidigungsvorbringen der Antragstellerin nicht eingegangen, die wiederholt vorgetragen habe, dass sie eine Verbindlichkeit nur im Verhältnis zur Firma A und nicht auch gegenüber der Klägerin eingegangen sei. Die Rüge eines Gehörverstoßes kann schon deshalb nicht greifen, da das Landgericht das Vorbringen notwendig zur Kenntnis genommen hat, denn es hat den auf das Vorliegen einer Schuldübernahme zwischen der Antragstellerin als dritter Person und der Firma A als Schuldnerin hinauslaufenden tatsächlichen Vortrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens als bestritten und mithin beweisbedürftig angesehen und die Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme in den Entscheidungsgründen verwertet. Dass die rechtlichen Schlussfolgerungen, die das Landgericht aus den Bekundungen des Zeugen J zum tatsächlichen Geschehen gezogen hat, die Antragstellerin nicht zu überzeugen vermögen, ist für die Frage, ob ihr das rechtliche Gehör versagt wurde, nicht maßgeblich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.