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Beschluss

P.St. 1475

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:2000:0405.P.ST.1475.0A
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Leitsätze
Die Frist des § 45 Abs. 1 StGHG beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen, die gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 StGHG alleiniger Prüfungsgegenstand des Staatsgerichtshofs ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frist des § 45 Abs. 1 StGHG beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen, die gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 StGHG alleiniger Prüfungsgegenstand des Staatsgerichtshofs ist. A I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Grundrechtsklage gegen einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1999 - 1 UE 3816/96 -. Mit diesem Beschluss wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Februar 1996 - 6 E 2169/92 - zurück, mit dem dieses die Klage der Antragstellerin abgewiesen hatte, die zunächst auf die Verpflichtung zur Zustimmung zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Antragstellerin mit einer schwangeren Angestellten ihrer Kanzlei, später auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Zustimmung gerichtet war. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ließ in seinem Beschluss vom 6. Juli 1999 die Revision nicht zu. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wurde der Antragstellerin am 15. Juli 1999 zugestellt. Sie erhob dagegen Nichtzulassungsbeschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht mit einem am 13. Dezember 1999 bei der Antragstellerin eingegangenen Beschluss vom 30. November 1999 - BVerwG 5 B 214.99 - zurückwies. Die Antragstellerin hat mit einem am 13. Januar 2000 beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen eingegangenen Schriftsatz vom 11. Januar 2000 Grundrechtsklage erhoben. Sie rügt die Verletzung einer Reihe von Vorschriften der Hessischen Verfassung. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, festzustellen, dass der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1999 - 1 UE 3816/99 – Art. 1 HV in dessen Ausprägung als Willkürverbot, Art. 3 HV in dessen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 28 HV als Recht auf Arbeit, Art. 30 HV als Gewähr, dass die Frau ihre Aufgaben als Schaffende mit ihren Pflichten als Frau und Mutter vereinbaren kann, Art. 43 HV als Ausprägung der Garantie des Privateigentums sowie Art. 31, 43 HV als Garantie des 8-Stunden-Tages-verletzt. den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1999 - 1 UE 3816/99 - für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an einen anderen Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zurückzuverweisen. II. Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen. B I. Der Antrag ist unzulässig. Es kann dahinstehen, ob die Grundrechtsklage schon nach § 44 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - unzulässig ist, weil das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen hat. Sie ist jedenfalls verspätet. Gemäß § 45 Abs. 1 StGHG ist die Grundrechtsklage innerhalb eines Monats einzureichen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen, die gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 StGHG alleiniger Prüfungsgegenstand des Staatsgerichtshofs ist. Da der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1999 der Antragstellerin am 15. Juli 1999 bekanntgemacht worden ist, lief die Monatsfrist des § 45 Abs. 1 StGHG am Montag, den 16. August 1999, ab. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.