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Beschluss

P.St. 1598

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:2003:0115.P.ST.1598.0A
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Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2000 - 2/11 S 76/99 - verletzt die Antragsteller in ihrem durch Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. 2. … 3. … 4. …
Entscheidungsgründe
1. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2000 - 2/11 S 76/99 - verletzt die Antragsteller in ihrem durch Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. 2. … 3. … 4. … A. I. Die Antragsteller wenden sich gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main in einer mietrechtlichen Streitigkeit. Die Antragsteller waren Vermieter zweier Wohnungen in Frankfurt am Main, die die Beklagten des Ausgangsverfahrens und Kläger des Berufungsverfahrens - im Folgenden: Beklagte - von den Voreigentümern der Antragsteller angemietet hatten. Die Antragsteller sind seit dem 7. April 1997 Eigentümer des Grundstücks. Beide Mietverhältnisse endeten am 30. Juni 1997 durch Kündigung der Beklagten. In der Folgezeit stritten die Parteien, ob und in welchem Umfang die Beklagten zur Renovierung der Wohnungen verpflichtet waren. lm Rahmen eines Vergleichsvorschlages ihres Bevollmächtigten vom 24.Juni1997 erklärten die Beklagten im Hinblick auf die Mieten für Mai und Juni 1997 die Aufrechnung mit einem nicht näher bezifferten Aufwendungsersatzanspruch für die Sanierung des Fußbodens in der Wohnung im 2. Obergeschoss. Mit ihrer Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main machten die Antragsteller gegen die Beklagten Miet- und Nebenkostenrückstände für Juni1997 sowie Ansprüche wegen Schönheitsreparaturen und Räumungskosten in Höhe von insgesamt 12.172,72 DM geltend. Dabei wiesen sie darauf hin, dass ihnen an sich wegen unterlassener Renovierung eine Forderung in Höhe von 31.544,50 DM gegen die Beklagten zustehe, und zwar für jede der beiden Wohnungen 15.772,25 DM. Davon forderten sie jedoch lediglich 10.000,-- DM. Das Amtsgericht Frankfurt a m Main verurteilte die Beklagten mit Urteil vom 21. Januar 1999 - 33 C 4629/97-39- zur Zahlung von 11.961,82 DM nebst Zinsen. Zur Begründung führte das Amtsgericht unter anderem aus: Der Zahlungsanspruch der Antragsteller ergebe sich hinsichtlich der Bruttomiete für Juni1997 in Höhe von 1.680,- DM aus dem Mietvertrag. Ferner stehe den Klägern ein Anspruch auf Ersatz von anteiligen Renovierungskosten in Höhe von zumindest 10.000,-- DM zu. Die Beklagten seien zur Durchführung von Renovierungsarbeiten aufgrund der Mietverträge verpflichtet gewesen. Für die Wohnung im 1. Obergeschoss seien Kosten in Höhe von 10.554,85 DM und für die Wohnung im 2. Obergeschoss in Höhe von mindestens 1.656,- DM anzusetzen. Die Forderung von 10.000,- DM sei auf jeden Fall gerechtfertigt. Soweit die Beklagten gegen die Forderungen der Antragsteller mit Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit der Ausräumung der Kellerräume wegen Beschädigung ihres Eigentums in Höhe von insgesamt 1.680,- DM die Aufrechnung erklärt haben, seien diese Forderungen nicht substantiiert dargelegt bzw. durch die Beweisaufnahme nicht gestützt worden. Die Beklagten könnten auch nicht hilfsweise mit einer Forderung im Zusammenhang mit den Fußbodenarbeiten in der Wohnung im 2. Obergeschoss in Höhe von 12.000,- DM aufrechnen. Ein derartiger Anspruch stehe ihnen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht aus § 547 Abs. 2 BGB oder §§ 812, 818 BGB. Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Berufung ein. Sie machten u.a. geltend, dass die Ansprüche der Antragsteller durch die Aufrechnung mit dem Verwendungsersatzanspruch für die Sanierung des Dielenbodens erloschen seien. Die Antragsteller verteidigten das Urteil und führten unter anderem aus, dass sie von dem Renovierungsaufwand im Gesamtbetrag von 31.544,50 DM lediglich noch eine Pauschale von 10.000,- DM, d.h. 5.000,- DM je Wohnung als Ausgleich für die Beschädigungen verlangten. Nach Erlass eines Beweisbeschlusses zu den von den Beklagten behaupteten Arbeiten an den Holzdielen machten die Antragsteller geltend, die Aufrechnungen seien unwirksam. Sämtliche Forderungen der Beklagten seien bereits mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 24. Juni 1996 zur Aufrechnung gestellt worden und deshalb vor Klageerhebung erloschen. Dies gelte auch für einen eventuellen Verwendungsersatzanspruch und eine angebliche Abstandszahlung. Mit Rücksicht darauf hätten sie ihre Klageforderung auf 10.000,- DM beschränkt. Damit hätten sie die behauptete Aufrechnungslage nicht unstreitig stellen, sondern deutlich machen wollen, dass sogar beim Vorliegen der Gegenansprüche durch eine Aufrechnung nur ein die Klageforderung übersteigender Teil ihres Gesamtanspruches betroffen gewesen sein könnte. Mit Schriftsätzen vom 30. Juni 1999 und vom 29. August 2000 bestritten die Antragsteller den Vortrag der Beklagten, dass hinsichtlich der Fußbodenarbeiten die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der damaligen Vermieter entsprochen habe und legten im Einzelnen dar, aus welchen Umständen sich dies ihrer Auffassung nach ergebe. Mit Urteil vom 17. Oktober 2000 - 2/11 S 76/99 - wies das Landgericht unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage der Antragsteller ab. Zur Begründung führte das Landgericht aus, zwar seien die Beklagten verpflichtet, Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe wegen nicht durchgeführter Renovierungen zu leisten. Insgesamt schuldeten sie den Antragstellern einen Betrag von 11.961,82 DM zu. Diese Forderung sei jedoch durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Aufwendungsersatzanspruch für den erneuerten Holzfußboden erloschen. Der von den Beklagten dafür angesetzte Betrag von 12.000,- DM sei angemessen. Auch die Antragsteller hätten für den Fußboden einen Betrag von 15.000,- DM angenommen. Nicht zutreffend sei aber der Vortrag der Antragsteller, die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung der Beklagten sei bereits durch vorprozessuale Verrechnung von Forderungen der Beklagten in Höhe von 25.000,- DM gegen einen den Antragstellern ursprünglich zustehenden Anspruch in Höhe von ca. 35.000,-- DM erloschen. In der Klage hätten die Antragsteller die einzelnen Schadenspositionen aufgezeigt, insbesondere dass für jede Wohnung 15.772,25 DM an Renovierungskosten anzusetzen seien. Davon sei lediglich ein Betrag von 10.000,- D M geltend gemacht worden, ohne dass die Antragsteller die angebliche Verrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von 25.000,-- DM erwähnt und die Klageforderung erläutert hätten. Erst nach Erlass des Beweisbeschlusses in 2. Instanz, bei dem es in erster Linie um die Aufwendungen wegen des Fußbodenbelages gegangen sei, hätten sich die Antragsteller auf die zuvor bereits erfolgte Aufrechnung berufen. lm Übrigen sei der Vortrag der Antragsteller nicht nachvollziehbar, denn den Renovierungsaufwand hätten sie nur auf insgesamt 31.544,50 DM beziffert, so dass sie nach Verrechnung mit Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von 25.000,- DM nur 6.594,50 DM hätten verlangen dürfen. Auch deshalb scheide eine vorprozessuale Verrechnung aus. Gegen das ihnen am 25.Oktober2000 zugestellte Urteil haben die Antragsteller am Montag, dem 27. November 2000, Grundrechtsklage erhoben. Sie rügen die Verletzung ihrer Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs und eine Verletzung des Willkürverbots. Die Antragsteller sind der Auffassung, der tragende Teil der landgerichtlichen Entscheidung, nämlich die Zurückweisung ihrer Ansprüche aufgrund der angeblich im Prozess durch die Beklagten zur Aufrechnung gestellten Aufwendungsersatzansprüche, beruhe auf einer Verletzung des dem Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung- HV-) innewohnenden Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Beklagten hätten im Verfahren vordem Amtsgericht vorgetragen, für die Behandlung der Dielen seien Arbeitsentgelt und Materialkosten in Höhe von 15.000,- DM aufgewendet worden. Als Aufwendungsersatzanspruch würden davon 12.000,- DM verlangt, mit denen die Aufrechnung gemäß "§ 547a BGB" von den Beklagten erklärt worden sei. Sie - die Antragsteller - hätten daraufhin die Durchführung der Arbeiten, die Höhe der behaupteten Kosten und die angebliche Wertverbesserung durch die Arbeiten wiederholt bestritten. In der Berufungserwiderung hätten sie in Abrede gestellt, dass die Renovierungen mit Willen und Kenntnis der damaligen Vermieter erfolgt seien. Die Vernehmung eines Zeugen auf Grund des Beweisbeschlusses habe keinen Grund für die Freilegung der Dielen in der Wohnung im 2. Obergeschoss ergeben. Insbesondere habe der Zeuge auch nicht erwähnt, dass der vorhandene Fußboden beschädigt oder renovierungsbedürftig gewesen sei und Kenntnis oder Interesse der damaligen Eigentümer an der Freilegung der alten Dielen bestätigt. Die Zeugenaussage hätten sie dezidiert gewürdigt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von Kosten in Höhe von 15.000,- DM keine Rede gewesen, vielmehr ein Betrag von allenfalls 5.000,- DM für Material und 100,- DM für Maschinen genannt worden sei. Gleichwohl habe das Gericht unter Hinweis auf die Zeugenaussage festgestellt, der von den Beklagten angesetzte Betrag von 12.000,- DM sei angemessen. Das Landgericht habe ihr entscheidungserhebliches Vorbringen zu den Kosten und den übrigen Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruches bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen. In den Urteilsgründen sei die Kammer darauf nicht eingegangen. Es sei nicht auszuschließen, dass das Gericht bei Kenntnisnahme ihres Vortrags Aufwendungsersatzansprüche dem Grunde und der Höhe nach als unbegründet angesehen und im Ergebnis die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hätte. Auch die Annahme der Kammer in den Entscheidungsgründen, dass sie selbst davon ausgingen, der von den Beklagten angesetzte Betrag von 12.000,-- DM sei angemessen, deute darauf hin, dass ihr Bestreiten nach Grund und Höhe nicht berücksichtigt sei. Die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. November 1999 seien für sie Anlass gewesen, nochmals mit Schriftsatz vom 25. November 1999 ausführlich darzulegen, dass die behaupteten Aufrechnungslagen keineswegs unstreitig gestellt seien. Auch ihre Gründe für die Teilklage seien nochmals dargestellt worden, nämlich dass der Restbetrag ihres Gesamtschadens (möglicherweise) bereits durch die am 24. Juni 1997 von den Beklagten erklärte Aufrechnung mit den von ihnen mit Nichtwissen bestrittenen Aufrechnungsforderungen untergegangen sein könnte. lm Urteil sei die Kammer dann aber davon ausgegangen, dass sie die Frage des Bestehens der Aufrechnungslage im Ergebnis als unstreitig dargestellt hätten. Daraus sei zu folgern, dass die Kammer ihr gegenteiliges Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen habe. Wenn das Landgericht aus ihrem Ansatz von 15.000,- DM in den Entscheidungsgründen ein Anerkenntnis konstruiere, werde ihr gesamter Vortrag geradezu in sein Gegenteil verkehrt. Darüber hinaus sehen die Antragsteller weitere Verletzungen rechtlichen Gehörs durch das angegriffene Urteil darin, dass das Landgericht ihren Vortrag zur Konkretisierung der Klageforderung und zu der vertraglichen Beschränkung der Aufrechnung nicht berücksichtigt habe und erstmals in dem Urteil und ohne vorherigen Hinweis derart utopische Kosten plötzlich und unvorhersehbar als aufwendungsersatzfähig angesehen habe. Eine Verletzung der Willkürverbots sehen die Antragsteller zudem deshalb im angegriffenen Urteil, weil ein Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu vertreten sei. Dies gelte auch für die Auslegung der Aufrechnungserklärung der Beklagten durch das Gericht. Die Antragsteller beantragen, festzustellen, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2000 -2/11 S 76/99- das sich aus Art. 3 HV ergebende Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs und das Gleichheitsgrundrecht des Art. 1 HV in dessen Ausprägung als Willkürverbot verletzt, und das Urteil für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen. II. Die Landesregierung ist der Auffassung, die Grundrechtsklage sei zulässig. Sie sei auch begründet, denn das Landgericht Frankfurt am Main habe den Klagevortrag zur Frage der Aufrechnung unzutreffend gewürdigt und die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verwendungsersatzanspruchs der Beklagten angenommen, obgleich diese von den Antragstellern wirksam bestritten, worden seien. Das Urteil verletze damit das Recht der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs und beruhe nach seinen Entscheidungsgründen auch auf diesem Gehörsverstoß. III. Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage ebenfalls für zulässig und begründet. Das angegriffene Urteil verletze die Antragsteller in ihrem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. IV. Die Begünstigten des Ausgangsverfahrens verteidigen die angegriffene Entscheidung. V. Der Staatsgerichtshof hat die Gerichtsakten des Ausgangsverfahrens beigezogen. B I. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs ergeht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - ohne mündliche Verhandlung, da alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben. II. 1. Die Grundrechtsklage ist zulässig, soweit die Antragsteller eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs rügen, weil das Landgericht ihren Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Antragsteller sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG antragsbefugt. Sie haben mit ihrem Vorbringen, das Landgericht habe ihren Vortrag zur Frage der Aufrechnung unzutreffend gewürdigt und das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Verwendungsersatzanspruchs der Beklagten angenommen, obgleich dies von ihnen wirksam bestritten worden sei, einen Sachverhalt geschildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit der Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die angegriffene Entscheidung ergibt. 2. Die Grundrechtsklage ist auch begründet denn die auf die Berufung der Beklagten erfolgte Abweisung der Klage durch das angegriffene Urteil wegen Aufrechnung mit einem sich aus einer Fußbodensanierung ergebenden Aufwendungsersatzanspruch beruht auf einer Verletzung des Gehörsrechts der Antragsteller. Das durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zum Prozessstoff in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zu Grunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs - StGH -, zuletzt Beschluss vom 15.08.2002 -P.St.1619-, StAnz. 2002, S. 3735). Die Gerichte sind indessen nicht gehalten, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen, inhaltlich zu bescheiden und damit die Tatsache der Gehörsgewährung zu dokumentieren. Allein das Schweigen der Entscheidungsgründe erlaubt daher noch nicht die Feststellung, das Gericht habe Parteivortrag entweder schon gar nicht aufgenommen oder doch jedenfalls nicht berücksichtigt. Ist einfachgesetzlich die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung vorgesehen - wie für das hier angegriffene Berufungsurteil durch §§ 523, 313 Abs. 3, 543 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31.Dezember 2001 gehenden Fassung (ZPO a.F.) -,so fordert die gehörsrechtliche Berücksichtigungspflicht verfassungsrechtlich nur, dass sich das Gericht mit dem wesentlichen Vorbringen einer Partei in den Entscheidungsgründen auseinandersetzt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356-,StAnz.1999, S. 3410 ). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag der Beteiligten kennen und würdigen. Namentlich gewährt das Gehörsrecht keinen Schutz dagegen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, a.a.0.). Vom Vorliegen derartiger Umstände, die den Schluss auf eine verfassungsrechtlich relevante Nichtberücksichtigung von Parteivortrag zulassen, ist auszugehen, wenn ein Fachgericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringens einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von zentraler Bedeutung ist, es sei denn, das Vorbringen war nach dem Rechtsstandpunkt des Fachgerichts unerheblich oder der Tatsachenvortrag der Partei offensichtlich unsubstantiiert. Für den Sonderfall, dass der Rechtsstandpunkt des Fachgerichts, auf Grund dessen das Vorbringen einer Partei unerheblich ist, vom eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht und der eindeutige Wortlaut oder die höchstrichterliche Auslegung gerade das zentrale Vorbringen der Partei darstellt oder ihm zugrunde liegt, verletzt das Gericht das Gehörsrecht, wenn es sich in den Entscheidungsgründen überhaupt nicht mit der so aufgeworfenen Rechtsfrage auseinandersetzt (StGH, Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, a.a.0.). Gemessen daran beruht die Abweisung der Klage wegen Aufrechnung der Beklagten mit einem Aufwendungsersatzanspruch auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsteller. Für die Abweisung der Klage war nach der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts von zentraler Bedeutung, ob die sowohl vom Amtsgericht als auch vom Landgericht als begründet angesehene Klageforderung durch wirksame Aufrechnung seitens der Beklagten erloschen war. Das Landgericht hat den von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Anspruch als Aufwendungsersatzanspruch bewertet, ohne dessen Voraussetzungen im Einzelnen darzulegen. Es ist - rechtlich möglicherweise angreifbar, aber von den Antragstellern nicht gerügt - davon ausgegangen, dass sich ein derartiger Anspruch gegen die Antragsteller und nicht gegen die ehemaligen Eigentümer richtet, und hat sich in der angegriffenen Entscheidung lediglich damit auseinandergesetzt, in welcher Höhe den Beklagten Aufwendungen entstanden sind und ob bereits eine vorprozessuale Verrechnung erfolgt ist. Es bleibt nach dem landgerichtlichen Urteil offen, auf welcher Rechtsgrundlage der Aufwendungsersatzanspruch beruht. Da das Landgericht offensichtlich auf bei den Beklagten entstandene Aufwendungen abstellt und nicht etwa auf eine Steigerung des Verkehrs- oder Ertragswertes der Wohnung, muss davon ausgegangen werden, dass das Landgericht seine Entscheidung auf den Verwendungsersatzanspruch nach § 547 Abs. 2 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung - BGB a.F.- gestützt hat. Auch die Parteien gingen, ebenso wie das Amtsgericht, das in seinem Urteil einen solchen Anspruch mangels Fremdgeschäftsführungswillens verneint hat, in ihren schriftsätzlichen Äußerungen im Laufe des Verfahrens davon aus, dass der von den Beklagten geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch sich aus § 547 Abs. 2 BGB a.F. in Verbindung mit den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben könnte. Dementsprechend haben die Parteien zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen in ihren Schriftsätzen wiederholt Stellung genommen. Zu dem vom Amtsgericht verneinten Anspruch führt das Gericht im angegriffenen Urteil lediglich aus, der Zeuge Lang habe ausführlich geschildert, wie der Bodenbelag in einigen Räumen ausgesehen habe. Er habe mehrere Schichten abtragen müssen, um an die darunter befindlichen Holzdielen zu gelangen, die er dann bearbeitet habe. Für die 60 Quadratmeter große Fläche habe er mehrere Wochen gebraucht. Allein das verwendete Material habe ca. 5.000,-- D M gekostet. Ein Fachmann hätte dafür ca. 40.000,- DM verlangt. Der von den Beklagten angesetzte Betrag von 12.000,-- DM sei angemessen. Damit setzt sich das Landgericht lediglich mit der Höhe des geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs auseinander. Auf die Voraussetzungen des Anspruchs dem Grunde nach geht das Landgericht im angegriffenen Urteil nicht ein, obwohl dazu angesichts des Vortags der Antragsteller Anlass bestanden hat. Es ist dem Urteil nicht zu entnehmen, dass das Landgericht den Vortrag der Antragsteller zu den Tatbestandsvoraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt gelassen hat. Die Annahme des Bestehens eines Aufwendungsersatzanspruchs der Beklagten aus § 547 Abs. 2 BGB a.F. in Verbindung mit den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 bis 687 BGB) bzw. aus der direkten Anwendung letzterer Vorschriften setzt - da eine Genehmigung der Geschäftsführung nach § 684 BGB weder vorgetragen noch vom Landgericht unterstellt wurde - neben tatsächlich entstandenen Aufwendungen u.a. voraus, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, d.h. der damaligen Vermieter, entsprach. Den entsprechenden Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderungsschrift vom 4. Februar 1998 und erneut im Berufungsverfahren im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 21. April 1999 und im Schriftsatz vom 15. Juli 1999 haben die Antragsteller, die im amtsgerichtlichen Verfahren lediglich die Bodenarbeiten an sich und die Höhe der entstandenen Kosten bestritten hatten, wiederholt in den Schriftsätzen vom 30. Juni 1999 und vom 29. August 2000 bestritten. lm letzteren Schriftsatz haben die Antragsteller ausführlich dargelegt, aus welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die Fußbodenarbeiten nicht dem mutmaßlichen Willen der damaligen Vermieter entsprochen haben können. So haben sie vorgetragen, die Fußbodenarbeiten seien schon deshalb nicht im Interesse der damaligen Vermieter gewesen, weil der bisher vorhandene moderne, gut zu pflegende und ordnungsgemäß verlegte Linoleumboden durch einen unsachgemäß und nur unvollständig aufgearbeiteten Dielenboden ersetzt worden sei. Die Antragsteller machen damit Ausführungen zur Nützlichkeit der Fußbodenarbeiten, die für das Merkmal des Interesses des Geschäftsherrn nach § 683 BGB von Bedeutung ist. Das Landgericht durfte diesen Vortrag der Antragsteller daher nicht als unerheblich ansehen, denn er betraf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte des zur Aufrechnung gestellten Anspruchs. Ein Eingehen auf die weiteren Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs nach § 547 Abs. 2 BGB a.F., § 683 BGB und eine Würdigung des Vorbringens der Antragsteller durfte das Landgericht nicht als entbehrlich ansehen. Keineswegs hatten die Antragsteller den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach als angemessen angesehen und damit unstreitig gestellt. Das Landgericht führt in seiner Urteilsbegründung auf Seite 6 aus: "Hiervon gehen letztlich auch die Kläger selbst aus. Denn im Schriftsatz vom 02.11.1999 haben die Kläger für den Fußboden einen Betrag von 15.000,--DM kalkuliert...". Damit lässt es unberücksichtigt dass die Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. November 2000 klargestellt haben, dass sie damit einen Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten weder anerkennen noch dessen tatsächliche Voraussetzungen zugestehen, sondern die Kammer nur darauf aufmerksam machen wollten, dass sie mit Rücksicht auf diesen möglicherweise bestehenden Anspruch zur Vermeidung des Prozessrisikos nur einen Teil des Gesamtschadens eingeklagt hätten. Auch in den Ausführungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 2. November 1999, mit denen sie die Höhe des gerichtlich geltend gemachten Anspruchs näher erläutert haben, lag im Übrigen kein Anerkennen der von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderung, denn die Antragsteller sprechen insoweit von der Aufrechnungsforderung in Höhe von 15.000,- DM für die "behauptete Fußbodensanierung". Darin kann schon für sich, aber erst recht zusammen mit den Ausführungen in den folgenden Schriftsätzen, kein Unstreitigstellen der Aufrechnungsforderung gesehen werden. Es ist dem angegriffenen Urteil nicht zu entnehmen, dass das Landgericht die Antragsteller mit ihren insbesondere im Schriftsatz vom 29. August 2000 präzisierten Einwänden gegen das Vorliegen eines Interesses der ehemaligen Vermieter an den Fußbodenarbeiten bzw. eines Handelns mit deren (mutmaßlichem) Willen als präkludiert angesehen hat, noch liegt eine Präklusion nach § 527 in Verbindung mit § 296 Abs. 1 ZPO a.F. so offensichtlich auf der Hand, dass ein Eingehen darauf im Urteil entbehrlich gewesen wäre (vgl. zur Begründungspflicht bei Anwendung der Präklusionsvorschriften BVerfG, NJW 1990, S. 566 m.w.N.). Das Landgericht ist damit auf einen wesentlichen Kern des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Antragsteller zum Bestehen des zur Aufrechnung gestellten Anspruchs der Beklagten nicht eingegangen, obwohl die Entscheidung über diesen Anspruch für den Ausgang des Verfahrens von zentraler Bedeutung war. Sollte das Landgericht die Auffassung vertreten, der Aufwendungsersatzanspruch setze nicht voraus, dass die Fußbodenarbeiten im Interesse der damaligen Vermieter lagen und deren wirklichem oder mutmaßlichem Willen entsprachen, so läge auch darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsteller. Diese und die Beklagten gingen übereinstimmend davon aus, dass der Aufwendungsersatzanspruch den wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Vermieter und deren Interesse an den Fußbodenarbeiten voraussetzt, wie der entsprechende Vortrag im Laufe des Verfahrens zeigt. Die von der Garantie des rechtlichen Gehörs umfasste Befugnis eines Verfahrensbeteiligten, sich zur Rechtslage zu äußern, begründet zwar für das Gericht im Grundsatz keine Pflicht, auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen, denn ein Verfahrensbeteiligter muss grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. In dem Ausnahmefall, in dem das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abzustellen beabsichtigt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht, ist aber verfassungsrechtlich durch die Garantie rechtlichen Gehörs ein Hinweis des Gerichts geboten (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Urteil vom 05.04.2000 -P.St.1302-, WuM 2000, S. 233; ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. etwa BVerfGE 86, 133 ). Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt nämlich voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommt. Hätte das Landgericht die Auffassung vertreten, dass ein Aufwendungsersatzanspruch unabhängig von dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Vermieters in Betracht komme, so hätte ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter ohne einen entsprechenden Hinweis mit einer solchen vom Wortlaut des § 683 BGB nicht gedeckten Sondermeinung nicht rechnen müssen. Auch insoweit läge daher eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf der aufgezeigten Verletzung rechtlichen Gehörs. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller die Berufung zurückgewiesen hätte. Da die Grundrechtsklage aus diesem Grund Erfolg hat, bedarf es hinsichtlich der weiteren von den Antragstellern erhobenen Rügen der Verletzung ihres Gehörsrechts und des Willkürverbots keiner Entscheidung des Staatsgerichtshofs mehr (vgl. StGH, Urteil vom 20.10.1999 - P.St.1356 -,a.a.0.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 Abs. 1 und 6 StGHG.