Urteil
P.St. 1648
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:2003:0115.P.ST.1648.0A
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Tenor
1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2001 - 17 U 197/90 - verletzt im Umfang der Klageabweisung den Antragsteller in seinem durch Artikel 3 der Verfassung des Landes Hessen in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
2. Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2001 - 17 U 197/90 - wird insoweit für kraftlos erklärt.
3. …
4. …
Entscheidungsgründe
1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2001 - 17 U 197/90 - verletzt im Umfang der Klageabweisung den Antragsteller in seinem durch Artikel 3 der Verfassung des Landes Hessen in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. 2. Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2001 - 17 U 197/90 - wird insoweit für kraftlos erklärt. 3. … 4. … A I. Der Antragsteller wendet sich gegen ein Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, mit welchem von ihm als Vermieter geltend gemachte Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Instandsetzung von Geschäftsräumen nur teilweise zuerkannt wurden. Der Antragsteller erhob im April 1989 beim Landgericht Wiesbaden Klage wegen einer mietrechtlichen Streitigkeit. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht forderte der Antragsteller u.a. Schadensersatz für die Instandsetzung der Mietsache in Höhe von 36.542,08 DM. Das Oberlandesgericht wies die Klage insoweit mit Urteil vom 25. Juni 1997 - 17 U 197/90 - wegen Verjährung ab. Gegen dieses Berufungsurteil legte der Antragsteller beim Bundesgerichtshof Revision ein. Dieser hob mit Urteil vom 9.Februar2000 - XII ZR 202/97 - das Berufungsurteil auf, soweit die Klage hinsichtlich des Betrages von 36.542,08 DM nebst Zinsen abgewiesen worden war. In diesem Umfang wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Vor dem Oberlandesgericht hatte der Antragsteller gegen den Beklagten des Ausgangsverfahrens bereits mit Schriftsatz vom 24.September 1990 Schadensersatz für sieben Positionen geltend gemacht und dazu die Anlagen B1 bis B7 überreicht. Im Einzelnen handelte es sich um Kosten für: B1 diverse Renovierungsarbeiten: 20.829,18 DM, B2 Innenanstrich der Fenster:1.230,31 DM, B3 Anfertigung, Lieferung und Montage von Türen: 6.787,45 DM, B4 Ausbesserungsarbeiten am Parkettboden: 3.541,98 DM, B5 Anteilige Kosten für das Abschleifen und Versiegeln des Parkettbodens: 2.522,48 DM, B6 Entsorgung zurückgelassener Farbeimer:456,00 DM und B7 Entfernung einer Ständerrigipswand und Entrümpelung eines Kellers: 1175,68 DM. Das Oberlandesgericht erließ Beweisbeschlüsse zu den Positionen B1, B2, B4 und B5. Der Sachverständige A. erstellte am 9.Juni 1993 ein Gutachten zu den Positionen B1 und B2. Er gelangte zu dem Ergebnis, anstelle der vom Antragsteller geforderten 22.059,49 DM seien 14.298,95 DM angemessen. Das Oberlandesgericht gab den Beteiligten Gelegenheit, Anträge zur Anhörung des Gutachters oder zur Einholung einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme zu stellen. Der Antragsteller erhob mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1993 zahlreiche Einwendungen. Unter anderem führte er aus, der Gutachter habe das Aufmaß der von ihm berücksichtigten Wandflächen auf der Basis einer Raumhöhe von jeweils genau 3,16 m berechnet, während die Firma K. ihrem Aufmaß Raumhöhen zwischen 3,36 m und 3,44 m zugrunde gelegt habe. Der Antragsteller habe nochmals die Raumhöhe überprüfen lassen. Diese liege - mit für Altbauten typischen Abweichungen von einigen cm -bei ca.3,40 m. Allein die Differenz des Aufmaßes führe zu einem Unterschiedsbetrag von 2880,44 DM gegenüber der Klageforderung. Der Antragsteller beantragte, seine Fragen dem Gutachter vorlegen zu lassen. In einem Schriftsatz vom 5.Februar 1997 hob der Antragsteller seine bereits früher dargelegten Einwände gegen das Gutachten des Sachverständigen A. hervor und erklärte, deshalb könne eine Ladung dieses Sachverständigen notwendig sein. Für die Raumhöhe von knapp 3,40 m bot er Beweis durch Zeugnis seines Sohnes an. Die Positionen B4 und B5 waren Gegenstand eines Gutachtens des Sachverständigen W. vom 24.Februar 1996.Unter anderem führte der Sachverständige in seinem Gutachten aus, das Verspachteln von Schraublöchern, die durch Befestigen der Messingschienen des Teppichspiegels entstanden seien, koste 200,- DM. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 26.März 1997 erklärte der Sachverständige, er könne nicht sagen, ob es ein, zwei oder drei Teppichspiegel gewesen seien. Bei zwei Teppichspiegeln würde sich der Betrag von 200,- DM verdoppeln. Das Oberlandesgericht erhob keinen Beweis zu den Positionen B3, B6 und B7. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht vom 24.Januar 2001 beantragte der Antragsteller, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 30.177,81 DM nebst 7,5 % Zinsen seitdem 1. April 1990 zu zahlen. Das Oberlandesgericht bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 21. März 2001. In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12. März 2001 wies der Antragsteller auf bereits früher vorgebrachte Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen A. vom 9.Juni 1993 hin sowie darauf, dass beantragt worden sei, den Gutachter zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Zudem sei durch Schreiben vom 5.Februar 1997 Beweis für eine vom Aufmaß des Sachverständigen deutlich abweichende Raumhöhe angeboten worden. Es sei nicht erklärlich, dass der Senat zu den wirtschaftlich wenig bedeutsamen Einwendungen gegen das Gutachten W. eine mündliche Befragung durchführe, dagegen in Bezug auf das Gutachten A. vom 9.Juni 1993 keine ergänzenden Klärungen zu Differenzen beim Aufmaß bewirkt habe. Davon unabhängig komme eine Kürzung seiner Ersatzansprüche nicht in Betracht, weil er nicht schuldhaft gegen Schadensminderungspflichten verstoßen habe. Mit Urteil vom 21. März 2001 - 17 U 197/90 - verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten des Ausgangsverfahrens, an den Antragsteller weitere 20.944,95 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 1.April 1990 zu zahlen. Die weitergehende Klage wies das Oberlandesgericht ab. In den Entscheidungsgründen bestimmte es die Höhe des Schadensersatzanspruchs auf der Grundlage der in den Sachverständigengutachten ermittelten Beträge. Die Ausführungen der Sachverständigen seien in sich schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 28. März 2001 zugestellt. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25.April 2001, eingegangen beim Staatsgerichtshof am 27.April 2001, Grundrechtsklage erhoben. Er rügt die Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör, weil Anspruchsgründe und Einwendungen nicht behandelt worden seien. Gegen das Gutachten des Sachverständigen A. (Positionen B1 und B2) habe er mit Schreiben vom 6. Oktober 1993 Einwendungen erhoben und mit Schriftsatz vom 12. März 2001 noch weiter vertieft. Er führt aus, seine substantiierten Einwendungen hätten nicht nur das Aufmaß betroffen, sondern auch die Frage, wer das Risiko trage, wenn tatsächlich berechnete Preise gegebenenfalls im oberen und nicht nur mittleren Preisbereich lägen. Der Antragsteller legt als Anlage zur Grundrechtsklage Kopien des angegriffenen Urteils und der genannten Schriftsätze vor. Weiter trägt der Antragsteller vor, weder im Tatbestand noch in den Gründen gehe die angefochtene Entscheidung mit einem Wort auf die Position B3 ein. Für die Wiederherstellung der vom Beklagten beseitigten Türen seien Kosten von 6.787,45 DM entstanden. Mit keinem Wort sei das Gericht auf die Entsorgungs- und Beseitigungsaufwendungen, die Positionen B6 und B7, eingegangen. Zudem habe die Befragung des Sachverständigen W. am 26. März 1997 ergeben, dass in dessen Gutachten nur die Kosten für die Beseitigung der Schraubspuren eines Teppichspiegels statt derer von zwei Teppichspiegeln enthalten gewesen seien. Die Darlegungen zu den Positionen B3, B6 und B7 sowie die Einwendungen gegen die Gutachten seien geeignet, höhere Zahlungsansprüche des Antragstellers zu begründen. Die gänzliche Nichtbehandlung dieser Darlegungen sowie der Einwendungen gegen einige Ergebnisse der Gutachten seien daher eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2001 - 17 U 197/90 - im Umfang der Klageabweisung sein Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, 2. dieses Urteil im Umfang der Klageabweisung für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen. II. Die Landesregierung ist der Ansicht, die Grundrechtsklage sei zulässig. Allenfalls könne zweifelhaft sein, ob der Antragsteller eine Gehörsverletzung plausibel dargelegt habe, soweit er rüge, das Gericht habe sich nicht mit seinen Einwendungen gegen die Sachverständigengutachten auseinander gesetzt. Denn der Inhalt der Einwendungen ergebe sich erst aus dem der Grundrechtsklage beigefügten Schriftsatz vom 6. Oktober 1993. Allerdings habe der Antragsteller in diesem Schriftsatz beantragt, den Sachverständigen zu diesen Einwendungen schriftlich Stellung nehmen zu lassen. Das Oberlandesgericht könnte daher nicht nur gegen § 402 i.V.m. § 397 ZPO verstoßen, sondern auch das rechtliche Gehör verletzt haben. Die Grundrechtsklage sei auch begründet. Das Urteil des Oberlandesgerichts verletze im Umfang der Klageabweisung das rechtliche Gehör des Antragstellers. Das Gericht sei auf die Aufwendungen für die Positionen B3, B6 und B7 nichteingegangen. Gründe des Prozessrechts und des materiellen Rechts hätten dem Gericht keine Veranlassung geben können den Vortrag des Antragstellers zu übergehen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei auch verletzt, soweit die Kosten für die Beseitigung der Schraubspuren nur eines Teppichspiegels berücksichtigt worden seien. Das Oberlandesgericht könne sich auch nicht auf Gründe des Prozessrechts dafür stützen, dass es weder dem Antrag des Antragstellers, den Sachverständigen zu dessen Fragen schriftlich Stellung nehmen zu lassen, gefolgt sei noch sich im Urteil mit dem Antrag und der Berechtigung der Einwendungen auseinandergesetzt habe. Dies gelte insbesondere, weil das Gericht den Parteien ausdrücklich Gelegenheit gegeben habe, Anträge zur Einholung schriftlicher Stellungnahmen zu stellen. III. Der Landesanwalt ist der Ansicht, die Grundrechtsklage sei unzulässig, soweit der Antragsteller pauschal einige Ergebnisse des Gutachtens angreife. Unmittelbar aus der Grundrechtsklage sei kein Lebenssachverhalt deutlich erkennbar, aus dem sich eine Grundrechtsverletzung ergeben solle. Der Antragsteller überlasse es dem Staatsgerichtshof, sich unter Heranziehung der Akten aus einzelnen Elementen einen verständlichen Vortrag des Antragstellers zu entwickeln. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts ließen außerdem durchaus die Schlussfolgerung zu, es habe sich mit den Einwendungen des Antragstellers befasst. Hingegen sei die Grundrechtsklage begründet, soweit das Oberlandesgericht die Aufwendungen für die Wiederherstellung der Türen nicht berücksichtigt habe. IV. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hat mit Schriftsatz vom 8.November 2002, auf dessen Inhalt verwiesen wird, Stellung genommen. V. Der Staatsgerichtshof hat die Gerichtsakten des Ausgangsverfahrens beigezogen. B I. Die Grundrechtsklage ist zulässig. Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 44 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -). Die Grundrechtsklage richtet sich gegen ein mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angreifbares Urteil (§ 545 Abs. 1 i.V.m. § 546 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung). Die Antragsfrist von einem Monat (§ 45 StGHG) ist gewahrt. Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGHG). Er hat unter Beifügung u.a. des angegriffenen Urteils in nachvollziehbarer Weise einen Sachverhalt geschildert, der eine Verletzung seines Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs plausibel erscheinen lässt. Der Antragsteller führt aus, das Oberlandesgericht gehe weder im Tatbestand noch in den Gründen auf die geltend gemachten Positionen B3, B6 und B7 ein. Der Antragsteller rügt außerdem, seine Einwendungen in den Schriftsätzen vom 6. Oktober 1993 und 12. März 2001, auf die das Oberlandesgericht nicht eingegangen sei, beträfen nicht nur das Aufmaß. Die vom Antragsteller damit hervorgehobenen Einwände gegen das Aufmaß lassen sich ohne weiteres den der Grundrechtsklage beigefügten und konkret in Bezug genommenen Schriftsätzen entnehmen. Weiter trägt der Antragsteller vor, das Oberlandesgericht habe nur die Kosten für die Beseitigung der Schraubspuren eines Teppichspiegels berücksichtigt. Er habe aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in zwei Räumen Teppichspiegel verschraubt gewesen seien. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht, hätte es diesen Vortrag des Antragstellers berücksichtigt, seiner Klage insgesamt stattgegeben hätte. Der Antragsteller hatte Schadensersatz in Höhe von 30.177,81 DM beantragt. Das Oberlandesgericht sprach ihm 20.944,95 D M zu. Dabei ließ es die folgenden Positionen unberücksichtigt: B3 6.787,45 DM B6 456,00 DM B7 1.175,68 DM Aufmaßdifferenzen 2.880,44 DM Teppichspiegel 228,00 DM. II. Die Grundrechtsklage ist begründet. Das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts beruht auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das durch Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) in Verbindung mit dem ihr innewohnenden Rechtsstaatsprinzip verbürgte Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, dass ihr Vortrag vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag der Beteiligten kennen und würdigen. Sie sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen, inhaltlich zu bescheiden und damit die Tatsache der Gehörsgewährung zu dokumentieren. Namentlich gewährt das Gehörsrecht keinen Schutz dagegen, dass die Gerichte Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt (vgI. StGH, Beschluss vom 14.08.2002 - P.St. 1711 -, StAnz.2002, S.3737 ). Vom Vorliegen derartiger Umstände, die den Schluss auf eine verfassungsrechtlich relevante Nichtberücksichtigung von Parteivortrag zulassen, ist auszugehen, wenn ein Fachgericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringens einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von zentraler Bedeutung ist, es sei denn, das Vorbringen war nach dem Rechtsstandpunkt des Fachgerichts unerheblich oder der Tatsachenvortrag der Partei offensichtlich unsubstantiiert (StGH, Urteil vom 20.10.1999 - P.St 1356 -, StAnz. 1999, S.3410 ). Aus den besonderen Umständen dieses Falles ergibt sich, dass das Oberlandesgericht den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Das Oberlandesgericht hat wesentliches und substantiiertes Vorbringen zu unterschiedlichen Punkten nicht berücksichtigt, ohne dass erkennbar ist, dass Gründe des formellen oder materiellen Rechts ihm hierzu Veranlassung gegeben haben. Die Höhe des zu gewährenden Schadensersatzes hat das Oberlandesgericht allein nach den Schadenspositionen B1, B2, B4 und B5 bestimmt. Auf den vom Antragsteller mit den Positionen B3, B6 und B7 verfolgten Schadensersatzanspruch, zusammen 8.419,13 DM, ist das Oberlandesgericht aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht eingegangen, obwohl auch hinsichtlich dieser Positionen der Antragsteller substantiiert vorgetragen hat. Das Oberlandesgericht hat auch nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller wiederholt substantiiert vorgetragen hatte, das dem Gutachten des Sachverständigen A. zugrunde hegende Aufmaß sei unzutreffend und führe zu einem Differenzbetrag von 2.880,44 DM. Der Antragsteller hatte Beweis angeboten. Diese vom Antragsteller auch hervorgehobenen Ausführungen musste das Oberlandesgericht beachten. Das Gutachten über die erforderlichen Renovierungskosten konnte zwar in sich schlüssig und nachvollziehbar sein, kam aber zwangsläufig zu unzutreffenden Ergebnissen, wenn ihm ein falsches Aufmaß zugrunde lag. Außerdem hat das Oberlandesgericht die Erläuterung des Sachverständigen W. zu seinem Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 27.März 1997 nicht beachtet. Der Sachverständige gab an, er könne nicht sagen, ob ein, zwei oder drei Teppichspiegel vorhanden gewesen seien. Bei zwei Teppichspiegeln würde sich der Betrag von 200,- DM (zuzüglich 14 % USt.) verdoppeln. Der Antragsteller hatte in seinem Schriftsatz vom 29. April 1991 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in zwei Räumen Teppichspiegel verschraubt gewesen seien. Dennoch hat das Oberlandesgericht Schadensersatz lediglich für die Beseitigung der Schraublöcher eines Teppichspiegels zugesprochen. Die angegriffene Entscheidung beruht auf der aufgezeigten Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Klage des Antragstellers in vollem Umfang Erfolg gehabt hätte, wenn das Oberlandesgericht dessen Vortrag berücksichtigt hätte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 Abs. 1 und 6 StGHG.