Beschluss
P.St. 1949
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:2005:0413.P.ST.1949.0A
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
A I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen im Ausgangsverfahren, einem zivilprozessrechtlichen Vollstreckungsverfahren, ergangenen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2004 - 2-09 T 45/04 -. Mit dieser Entscheidung wurde seine Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2003 - 32 C 1201/03-18 - zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war sein Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Begünstigten des Ausgangsverfahrens, Herrn S. . Sein Vollstreckungsantrag war vom Amtsgericht zurückgewiesen worden. Hintergrund der gerichtlichen Auseinandersetzungen ist ein Streit des Antragstellers mit den Eheleuten S. um die Nutzung des Gartens des von beiden Parteien und Dritten bewohnten Mietshauses. Im vorausgegangenen Erkenntnisverfahren war dem Begünstigten des Ausgangsverfahrens durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2003 - 32 C 1201/03-18 - unter Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, verboten worden zu behaupten, der Antragsteller habe vor dem 31. März 2003 an der im Garten des Hauses aufgestellten Kinderschaukel der Eheleute S. Bolzen gelockert oder in anderer Weise daran manipuliert. Nach Beendigung des Erkenntnisverfahrens durch das vorbezeichnete Urteil stellte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main - 31 C 2046/03-74 -. Er machte dort geltend, dass der Betrieb der Schaukel in dem Garten nach der Betriebserlaubnis des Herstellers unzulässig sei und sie aus dem gemeinsamen Garten entfernt werden müsse. Seinen später gestellten Vollstreckungsantrag begründete er damit, in der mündlichen Verhandlung des vorgenannten Verfahrens - 31 C 2046/03-74 - habe der Begünstigte des Ausgangsverfahrens unter Verstoß gegen den Unterlassungstitel vom 27. Juni 2003 behauptet, der Antragsteller habe schon "zweimal die Schaukel abgebaut". Der Begünstigte ließ im Ausgangsverfahren durch Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29. Oktober 2003 vorbringen, in dieser mündlichen Verhandlung lediglich mitgeteilt zu haben, eine als Zeugin benannte Person habe schriftlich bestätigt, dass der Antragsteller am 31. März 2003 die Schaukel manipuliert habe. Mit seiner Grundrechtsklage macht der Antragsteller geltend, das Landgericht Frankfurt am Main habe ihm durch den angefochtenen Beschluss wirksamen Rechtsschutz vorenthalten. Dadurch werde rechtswidrig in das Rechtsstaatsprinzip eingegriffen. Er werde zudem in seiner Ehre und Menschenwürde verletzt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2004 - 2-09 T 45/04 - für kraftlos zu erklären und die Sache zur Entscheidung an ein Gericht desselben Rechtszuges zurückzuverweisen. II. Der Antragsgegner hält die Grundrechtsklage für offenkundig unzulässig. Sie genüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Antragsteller habe die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt. III. Der Landesanwaltschaft bei dem Staatsgerichtshof und dem Begünstigten des Ausgangsverfahrens ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. IV. Die Akten des Ausgangsverfahrens vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (32 C 1201/03-18) sind beigezogen worden. B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Der Antragsteller hat den Anforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht genügt. Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Verfassung des Landes Hessen, kurz: Hessische Verfassung - HV -, durch die angegriffene Entscheidung ergibt. Das in dieser Vorschrift enthaltene Substantiierungserfordernis verlangt vom Grundrechtskläger einen aus sich heraus, d.h. ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter, verständlichen Vortrag. Dazu gehört auch, dass der Grundrechtskläger deutlich macht, aus welchem rechtlichen Zusammenhang sich die behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll, d.h. welche Verfahrenshandlung oder materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts welche Grundrechtsverletzung aus seiner Sicht bewirkt hat (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs - StGH -, vgl. nur Beschlüsse vom 11.09.2001 - P.St. 1375 -, StAnz. 2001, S. 3574 [3575], und vom 15.08.2002 - P.St. 1430 -, StAnz. 2002, S. 3732 [3733]). 1. Der Antragsteller hat die Möglichkeit einer Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes durch den angefochtenen Beschluss nicht hinreichend plausibel dargelegt. Die Hessische Verfassung garantiert in Art. 2 Abs. 3 das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz dergestalt, dass Maßnahmen der öffentlichen Gewalt durch die Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wirksam zu kontrollieren sind (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1318 -, StAnz. 2000, S. 1285 [1287] = NVwZ 2000, 911 [912], jeweils m.w.N.). Vorliegend geht es aber um Rechtsschutz gegen Äußerungen einer Privatperson beziehungsweise die Vollstreckung eines gegen diese Person erwirkten Unterlassungstitels. Für diesen Fall kann die Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV nicht als Rechtsgrundlage für das Gebot effektiven Rechtsschutzes herangezogen werden, weil sie sich ihrem Inhalt nach auf mögliche Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt beschränkt. Ob die Hessische Verfassung - etwa abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip - darüber hinaus die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gebietet, braucht hier nicht entschieden zu werden (für das Grundgesetz bejahend BVerfG, Beschluss vom 02.03.1993 - 1 BvR 249/92 -, BVerfGE 88, 118 [123] m.w.N.). Denn jedenfalls hat der Antragsteller eine mögliche Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht hinreichend plausibel dargetan. Er beanstandet insofern die in dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vorgenommene Auslegung seines vor dem Amtsgericht erstrittenen Unterlassungstitels. Das Landgericht vertritt die Auffassung, der Titel verbiete dem Begünstigten des Ausgangsverfahrens die beanstandeten Äußerungen nur, wenn sie gegenüber beliebigen Dritten "hinter dem Rücken" des Gläubigers und ohne Verteidigungsmöglichkeit getätigt würden. Der gerichtliche Ausspruch könne jedoch nicht auf den Versuch ausgedehnt werden, diese Behauptungen in ein ordnungsgemäßes Verfahren mit allen rechtsstaatlichen Garantien für den Gläubiger unter Angebot von Beweismitteln entsprechend der Zivilprozessordnung einzuführen. Bei verfassungskonformer Auslegung sei also der Bereich der gerichtlichen Auseinandersetzung von der Untersagung nicht erfasst. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen ist auf die Prüfung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschlüsse vom 03.05.1999 - P.St. 1384 - und 18.08.1999 - P.St. 1391 -, StAnz. 1999, S. 2834 [2836]). Diese Beschränkung des Umfangs der Kontrolle durch den Staatsgerichtshof folgt funktional aus der Aufgabenverteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichten. Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht ist keine zusätzliche Instanz, die die - wenn auch durch die Grundrechte mitbestimmten - Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts ein weiteres Mal nachvollzieht und überprüft. Eine hier allein zu prüfende verfassungsspezifische Verletzung hessischer Grundrechte durch die fachgerichtliche Anwendung oder Auslegung einer Norm liegt nur vor, wenn diese Anwendung oder Auslegung auf einer grundsätzlich falschen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen hessischen Grundrechts beruht, die Grundrechtsrelevanz schlechthin verkennt oder objektiv unhaltbar ist (vgl. StGH, Beschluss vom 18.08.1999, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben enthält das Vorbringen des Antragstellers keine zureichenden Anhaltspunkte für die verfassungsrechtlich relevante Missachtung eines Gebots effektiven Rechtsschutzes durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass Äußerungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Die Partei eines Zivilprozesses muss, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen vornehmen können, die nach ihrer von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.1990 - 2 BvR 674/88 -, NJW 1991, S. 29 [29]; vgl. auch BGH, Urteil vom 27.04.1999 - VI ZR 174/97 -, NJW-RR 1999, S. 1251 [1253] m.w.N.). Dies gilt jedenfalls, wenn sie in unmittelbarer Verteidigung ihrer Rechtsposition im Zivilprozess nicht leichtfertig Behauptungen in Bezug auf rechtsbegründende oder rechtsvernichtende Tatsachen oder die Eignung eines Beweismittels aufstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.1990, a.a.O.). Soweit ein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz besteht, kommt es in einem gerichtlichen Verfahren nicht nur dem Antragsteller, sondern auch dem Antragsgegner zu. Alle Verfahrensbeteiligten können sich darüber hinaus auf ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör berufen, das durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistet ist. Vor Gericht gehört zu werden umfasst bereits begriffsnotwendig auch das Recht, alle zur Rechtsverfolgung erforderlichen Angriffs- und Verteidigungsmittel in den aufgezeigten Grenzen vorbringen zu dürfen. Nach diesen Maßstäben zulässige Behauptungen müssen freilich mit Blick auf die konkrete Prozesssituation zur Rechtswahrung geeignet und erforderlich sowie der Rechtsgüter- und Pflichtenlage angemessen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.1990, a.a.O.). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die im angefochtenen Beschluss durch das Landgericht insofern vorgenommene einschränkende Interpretation des amtsgerichtlichen Unterlassungstitels vom 27. Juni 2003 jedenfalls im Ergebnis verfassungsrechtlich unbedenklich. Die vom Antragsteller zuletzt beanstandeten Äußerungen des Begünstigten können bei verfassungskonformem Verständnis nicht als vom Unterlassungstitel umfasst angesehen werden. Denn sie erfolgten zur Rechtsverteidigung in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main - 31 C 2046/03-74 - und gingen über den insoweit angemessenen Rahmen nicht hinaus. Soweit das Landgericht darüber hinaus ausführt, die beanstandeten Äußerungen seien nur dann untersagt, wenn sie gegenüber beliebigen Dritten "hinter dem Rücken" des Antragstellers und ohne Verteidigungsmöglichkeit getätigt würden, mag dies - isoliert betrachtet - rechtlich zweifelhaft sein. Weil die Äußerung im Ausgangsfall aber in einem Zivilprozess gefallen ist und das Landgericht sie schon deshalb als zulässig ansieht, war dieser Gesichtspunkt für das Landgericht offensichtlich nicht entscheidungserheblich und ist von daher verfassungsrechtlich irrelevant. Ein Grundrechtsverstoß, der zur verfassungsgerichtlichen Beanstandung der angegriffenen Entscheidung führt, kann nämlich nur dann angenommen werden, wenn die Entscheidung gerade auf diesem Fehler beruht (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1999 - 1 BvR 653/96 -, BVerfGE 101, S. 361 [388]). 2. Der Antragsteller hat auch eine mögliche Verletzung seiner durch Art. 3 HV geschützten Grundrechte auf Unantastbarkeit der Ehre und Würde nicht hinreichend plausibel dargelegt. Auch insoweit ist die Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt. Der angegriffene Beschluss selbst enthält offensichtlich keine Ausführungen, die auf die Möglichkeit einer Ehr- oder Würdeverletzung schließen lassen könnten. Diese könnte allenfalls darin zu sehen sein, dass dem Antragsteller durch die vom Landgericht Frankfurt am Main abgelehnte Vollstreckung des Unterlassungstitels der Schutz seiner Ehre und Würde versagt wird. Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht aber lediglich dem vorbezeichneten Recht jeder Prozesspartei auf Äußerung im gerichtlichen Verfahren in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Anhaltspunkte für eine Verletzung von Ehre und Würde des Antragstellers können dem nicht entnommen werden. Im Zusammenhang mit der Rüge des unterlassenen Schutzes von Ehre und Würde macht der Antragsteller zudem eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips geltend. Damit rügt er jedoch im Kern nichts anderes als einen Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes, für den es indessen gerade an einem hinreichenden Vortrag fehlt. Das Rechtsstaatsprinzip selbst, welches auch der Hessischen Verfassung als ungeschriebener Verfassungssatz zu Grunde liegt, stellt für sich allein kein Grundrecht dar (StGH, Urteil vom 13.12.2004 - P.St. 1842 -, StAnz. 2005, S. 553 [558]). Die bislang nicht entschiedene Frage, ob der Staatsgerichtshof die Anwendung materiellen Bundesrechts durch Gerichte des Landes auf ihre Vereinbarkeit mit Landesgrundrechten überprüfen darf, soweit diese inhaltsgleich mit bundesrechtlichen Grundrechten sind (vgl. StGH, Beschluss vom 18.08.1999, a.a.O.), bedarf auch hier keiner Entscheidung. Ebenfalls kann offen bleiben, ob es sich bei § 890 Zivilprozessordnung - ZPO - überhaupt um eine Vorschrift materiellen Rechts handelt. Denn wenn dies angenommen und die Geltung mit den entsprechenden Gewährleistungen des Grundgesetzes inhaltsgleicher Grundrechte der Hessischen Verfassung bei der Anwendung materiellen Bundesrechts durch hessische Gerichte bejaht wird, ist doch die Möglichkeit einer Verletzung einschlägiger Grundrechte des Antragstellers aus den vorgenannten Gründen nicht plausibel dargetan. Wird § 890 ZPO aber als materiellrechtliche Norm qualifiziert, deren Anwendung durch hessische Gerichte nicht an den Grundrechten der Hessischen Verfassung zu messen ist, so ist die Grundrechtsklage schon deshalb unzulässig. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.