Urteil
P.St. 1981
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:2006:1108.P.ST.1981.0A
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Leitsätze
1. Nach Art. 120 HV hat der Ministerpräsident mit den zuständigen Ministern die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und binnen zwei Wochen im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.
Überträgt die Landesregierung - unbeschadet der grundsätzlichen Ressortzuständigkeit nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 HV - die Zuständigkeit für die Vertretung eines Gesetzgebungsvorhabens gegenüber dem Parlament auf eines ihrer Mitglieder und fertigt dieses Mitglied das Gesetz zusammen mit dem Ministerpräsidenten aus, ist den Anforderungen der Verfassung genügt.
2. Art. 37 Abs. 2 HV ist im Bereich des öffentlichen Dienstes nicht anwendbar. Eine gleichberechtigte Mitbestimmung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist daher verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben.
3. Maßstab für die Ausgestaltung von Beteiligungsrechten der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist Art. 37 Abs. 1 HV.
Aus Art. 37 Abs. 1 HV und dem Sozialstaatsprinzip folgt, dass die Personalvertretung im öffentlichen Dienst jedenfalls an der Regelung der personellen und sozialen Angelegenheiten der dort Beschäftigten zu beteiligen ist.
4. Eine Vertretung der Beschäftigten muss grundsätzlich auf der untersten Ebene der Behördenstruktur gewährleistet sein. Den Personalvertretungen muss auch auf dieser Ebene ein Mindestmaß an Aufgaben und Befugnissen zustehen.
5. Eine verfassungsrechtliche Vorgabe für ein bestimmtes Beteiligungsmodell, für bestimmte Arten der Beschäftigtenvertretung sowie für bestimmte Aufgaben, Zuständigkeiten und Beteiligungsformen besteht nicht. Die Verfassung lässt gesetzgeberischen Spielraum für abgestufte Formen der Beteiligung je nach dem zu regelnden Sachverhalt.
6. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, eine Beteiligung auf einer höheren Ebene der Personalvertretung anzusiedeln. Den örtlichen Personalvertretungen muss aber eine Möglichkeit verbleiben, sich angemessen an der Regelung personeller und sozialer Angelegenheiten der Beschäftigten zu beteiligen.
7. § 77 Abs. 5 HPVG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Rahmenbedingungen im Sinne dieser Vorschrift hinreichend konkret sind, um den Ausschluss einer formellen Beteiligung an den sich anschließenden personellen Maßnahmen auszugleichen.
8. § 81 Abs. 5 HPVG ist mit der Hessischen Verfassung vereinbar. Das gilt auch dann, wenn § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG die Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder Erweiterung von technischen Einrichtungen im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG erfasst wird, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, und § 81 Abs. 5 HPVG die Mitwirkung hieran ausschließt.
9. § 81a HPVG ist mit den Vorgaben der Hessischen Verfassung vereinbar. Die Entscheidung des Gesetzgebers, der Personalvertretung bei der Entwicklung des Konzepts nach § 81a Abs. 1 HPVG lediglich ein Mitwirkungsrecht einzuräumen, hält sich innerhalb des von der Verfassung vorgegebenen Rahmens.
Enthält das Konzept zur Einrichtung einer Personalvermittlungsstelle Regelungen nach §§ 74 Abs. 1 Nr. 15, 77 Abs. 2 HPVG, ist eine angemessene Beteiligung der Personalvertretung durch die Mitwirkung an diesem Konzept sichergestellt. Das Mitwirkungsrecht ist geeignet, der Personalvertretung eine Einflussnahme auf den Inhalt des Konzepts und der genannten Regelungen zu ermöglichen.
Enthält das Konzept zur Errichtung der Personalvermittlungsstelle Richtlinien für den personellen Vollzug, müssen diese ebenso wie die Rahmenbedingungen im Sinne von § 77 Abs. 5 HPVG hinreichend konkret sein, um dem in Art. 37 Abs. 1 HV verankerten Grundsatz einer angemessenen Beteiligung der Personalvertretung in personellen und sozialen Angelegenheiten gerecht zu werden. Werden diese Anforderungen erfüllt, bestehen gegen den Ausschluss der Mitbestimmung bei den in § 81a Abs. 2 HPVG genannten personellen Einzelmaßnahmen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Tenor
§ 77 Abs. 5 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung vom 18. Dezember 2003 ist mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar.
§ 81 Abs. 5 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung vom 18. Dezember 2003 ist mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar.
§ 81 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 81 Abs. 5 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung vom 18. Dezember 2003 ist mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar, soweit dadurch die mit der Einführung der Neuen Verwaltungssteuerung zusammenhängenden technischen Verfahren der Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 17 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes entzogen werden.
§ 81a des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung des Art. 2 des Zukunftssicherungsgesetzes vom 18. Dezember 2003 ist mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Art. 120 HV hat der Ministerpräsident mit den zuständigen Ministern die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und binnen zwei Wochen im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Überträgt die Landesregierung - unbeschadet der grundsätzlichen Ressortzuständigkeit nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 HV - die Zuständigkeit für die Vertretung eines Gesetzgebungsvorhabens gegenüber dem Parlament auf eines ihrer Mitglieder und fertigt dieses Mitglied das Gesetz zusammen mit dem Ministerpräsidenten aus, ist den Anforderungen der Verfassung genügt. 2. Art. 37 Abs. 2 HV ist im Bereich des öffentlichen Dienstes nicht anwendbar. Eine gleichberechtigte Mitbestimmung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist daher verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben. 3. Maßstab für die Ausgestaltung von Beteiligungsrechten der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist Art. 37 Abs. 1 HV. Aus Art. 37 Abs. 1 HV und dem Sozialstaatsprinzip folgt, dass die Personalvertretung im öffentlichen Dienst jedenfalls an der Regelung der personellen und sozialen Angelegenheiten der dort Beschäftigten zu beteiligen ist. 4. Eine Vertretung der Beschäftigten muss grundsätzlich auf der untersten Ebene der Behördenstruktur gewährleistet sein. Den Personalvertretungen muss auch auf dieser Ebene ein Mindestmaß an Aufgaben und Befugnissen zustehen. 5. Eine verfassungsrechtliche Vorgabe für ein bestimmtes Beteiligungsmodell, für bestimmte Arten der Beschäftigtenvertretung sowie für bestimmte Aufgaben, Zuständigkeiten und Beteiligungsformen besteht nicht. Die Verfassung lässt gesetzgeberischen Spielraum für abgestufte Formen der Beteiligung je nach dem zu regelnden Sachverhalt. 6. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, eine Beteiligung auf einer höheren Ebene der Personalvertretung anzusiedeln. Den örtlichen Personalvertretungen muss aber eine Möglichkeit verbleiben, sich angemessen an der Regelung personeller und sozialer Angelegenheiten der Beschäftigten zu beteiligen. 7. § 77 Abs. 5 HPVG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Rahmenbedingungen im Sinne dieser Vorschrift hinreichend konkret sind, um den Ausschluss einer formellen Beteiligung an den sich anschließenden personellen Maßnahmen auszugleichen. 8. § 81 Abs. 5 HPVG ist mit der Hessischen Verfassung vereinbar. Das gilt auch dann, wenn § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG die Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder Erweiterung von technischen Einrichtungen im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG erfasst wird, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, und § 81 Abs. 5 HPVG die Mitwirkung hieran ausschließt. 9. § 81a HPVG ist mit den Vorgaben der Hessischen Verfassung vereinbar. Die Entscheidung des Gesetzgebers, der Personalvertretung bei der Entwicklung des Konzepts nach § 81a Abs. 1 HPVG lediglich ein Mitwirkungsrecht einzuräumen, hält sich innerhalb des von der Verfassung vorgegebenen Rahmens. Enthält das Konzept zur Einrichtung einer Personalvermittlungsstelle Regelungen nach §§ 74 Abs. 1 Nr. 15, 77 Abs. 2 HPVG, ist eine angemessene Beteiligung der Personalvertretung durch die Mitwirkung an diesem Konzept sichergestellt. Das Mitwirkungsrecht ist geeignet, der Personalvertretung eine Einflussnahme auf den Inhalt des Konzepts und der genannten Regelungen zu ermöglichen. Enthält das Konzept zur Errichtung der Personalvermittlungsstelle Richtlinien für den personellen Vollzug, müssen diese ebenso wie die Rahmenbedingungen im Sinne von § 77 Abs. 5 HPVG hinreichend konkret sein, um dem in Art. 37 Abs. 1 HV verankerten Grundsatz einer angemessenen Beteiligung der Personalvertretung in personellen und sozialen Angelegenheiten gerecht zu werden. Werden diese Anforderungen erfüllt, bestehen gegen den Ausschluss der Mitbestimmung bei den in § 81a Abs. 2 HPVG genannten personellen Einzelmaßnahmen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. § 77 Abs. 5 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung vom 18. Dezember 2003 ist mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. § 81 Abs. 5 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung vom 18. Dezember 2003 ist mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. § 81 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 81 Abs. 5 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung vom 18. Dezember 2003 ist mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar, soweit dadurch die mit der Einführung der Neuen Verwaltungssteuerung zusammenhängenden technischen Verfahren der Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 17 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes entzogen werden. § 81a des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung des Art. 2 des Zukunftssicherungsgesetzes vom 18. Dezember 2003 ist mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. B I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Gemäß Art. 131 Abs. 1, 132 HV in Verbindung mit §§ 15 Nr. 3, 39 ff. des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - kurz: Staatsgerichtshofsgesetz (StGHG) - entscheidet der Staatsgerichtshof des Landes Hessen darüber, ob ein Gesetz mit der Verfassung in Widerspruch steht. Die Antragsteller sind antragsberechtigt. Sie gehören als Abgeordnete des Hessischen Landtages zum Kreis der Antragsberechtigten, die ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor dem Staatsgerichtshof einleiten können. Ihre Anzahl wahrt das erforderliche Quorum von einem Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Hessischen Landtags (Art. 131 Abs. 2 HV, § 19 Abs. 2 Nr. 3 StGHG). II. Die angefochtenen Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes stehen in formeller und materieller Hinsicht mit den Vorgaben der Verfassung des Landes Hessen in Einklang. 1. Das Zukunftssicherungsgesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513) wurde ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet. Die Ausfertigung des Gesetzes durch den Ministerpräsidenten und den Hessischen Minister der Finanzen genügt den Anforderungen des Art. 120 HV. Nach Art. 120 HV hat der Ministerpräsident mit den zuständigen Ministern die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und binnen zwei Wochen im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung dafür spricht, dass alle Minister, deren Ressorts durch das Gesetz betroffen sind, an dessen Ausfertigung mitzuwirken haben (so Schonebohm, in: Zinn/Stein, Hessische Verfassung, Stand: Juni 1999, Art. 120 Anm. 2.b). Denn jedenfalls dann, wenn die Landesregierung - unbeschadet der grundsätzlichen Ressortzuständigkeit nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 HV - die Zuständigkeit für die Vertretung eines Gesetzgebungsvorhabens gegenüber dem Parlament auf eines ihrer Mitglieder überträgt und dieses Mitglied das Gesetz zusammen mit dem Ministerpräsidenten ausfertigt, ist den Anforderungen der Verfassung genügt. Ausfertigung eines Gesetzes ist die Herstellung der authentischen Urschrift des Gesetzes durch Unterzeichnung des zuständigen Staatsorgans (Hinkel, Verfassung des Landes Hessen, 1998, Art. 120 Anm. 1). Mit der Ausfertigung wird der ordnungsgemäße Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens festgestellt und die Übereinstimmung des zu verkündenden Gesetzes mit dem vom Parlament beschlossenen Text beurkundet (Schonebohm, a.a.O., Art. 120 Anm. 2.a). Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Art. 120 HV ergibt, sollte den zuständigen Ministern bei der Ausfertigung kein Gegenzeichnungsrecht im engeren Sinne eingeräumt werden. Vielmehr war nur eine einfache Mitwirkung vorgesehen, da es ein „Ding der Unmöglichkeit“ sei, dass der Ministerpräsident die Gesetze allein veröffentliche (vgl. Stenographische Protokolle über die Verhandlungen des Verfassungsausschusses, S. 176; siehe auch Schonebohm, a.a.O., Art. 120 Anm. 2.b). Diese Funktion der ministeriellen Beteiligung an der Ausfertigung - Beurkundung des ordnungsgemäßen Abschlusses des Gesetzgebungsverfahrens und der Übereinstimmung des zu verkündenden Gesetzes mit dem vom Parlament beschlossenen Text - erfüllt die dargelegte Verfahrensweise. Für diese Auslegung spricht des Weiteren auch das Gebot der Rechtssicherheit. Insbesondere bei sog. Artikelgesetzen kann zweifelhaft sein, welche ministeriellen Geschäftsbereiche im Einzelnen betroffen sind. Würde man die Ausfertigung durch sämtliche in ihrem Geschäftsbereich berührten Minister verlangen, bestünde die Gefahr erheblicher Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Gesetze (vgl. Schenke, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: August 2006, Art. 58 Rdnr. 73). Die Ausfertigung des Zukunftssicherungsgesetzes genügt den dargelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben. Das Kabinett hatte sich darauf verständigt, dem Hessischen Minister für Finanzen die Federführung im Gesetzgebungsverfahren zu übertragen. Damit war ihm auch die Vertretung des Gesetzgebungsvorhabens gegenüber dem Parlament anvertraut. Demgemäß wurde der Gesetzentwurf vom 28. Oktober 2003 (LT-Drs. 16/861) nur vom Finanzminister – zugleich in Vertretung für den Ministerpräsidenten – unterzeichnet, von ihm am 4. November 2003 in den Landtag eingebracht (LT-Sten. Ber. 16/18. Sitzung, S. 1087) und in drei Lesungen vertreten. Die Ausfertigung des Gesetzes nur durch den Ministerpräsidenten und den Finanzminister genügte bei dieser Sachlage den verfassungsrechtlichen Erfordernissen. 2. Die angefochtenen Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes stehen auch materiell mit der Hessischen Verfassung in Einklang. a) Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ist Art. 37 Abs. 1 HV. Art. 37 Abs. 2 HV ist im Bereich des öffentlichen Dienstes nicht anwendbar. Der Staatsgerichtshof hält an seiner Entscheidung vom 30. April 1986 - P.St. 1023 - fest, in der in diesem Zusammenhang ausgeführt ist (StAnz. 1986, S. 1089 [1100 f.]): „Art. 37 Abs. 1 HV bestimmt, dass Betriebsvertretungen in allen `Betrieben und Behörden´ einzurichten sind; Art. 37 Abs. 2 HV legt fest, dass die Betriebsvertretungen gleichberechtigt mit den Unternehmern in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fragen des `Betriebs´ mitzubestimmen haben. Diese unterschiedliche Wortwahl in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Absätzen desselben Verfassungsartikels spricht dafür, dass damit ein unterschiedlicher Geltungsbereich gewollt war und zum Ausdruck gebracht werden sollte. Dadurch, dass der Verfassungsgesetzgeber in Art. 37 Abs. 1 Betriebe und Behörden nebeneinander stellt, zeigt er, dass er sie als etwas Unterschiedliches ansieht und nicht die eine genannte Organisationseinheit, nämlich die Behörde, als Untergruppe der anderen, nämlich des Betriebs. Wenn nun derselbe Verfassungsgesetzgeber in Art. 37 Abs. 2, also unmittelbar nach Art. 37 Abs. 1, nur von Betrieben spricht, in denen die gleichberechtigte Mitbestimmung der Betriebsvertretungen zum Zuge kommen soll, so folgt nach der Überzeugung des Staatsgerichtshofs hieraus zwingend, dass die Mitbestimmungsregelung des Art. 37 Abs. 2, die allerdings noch gesetzlich näher ausgestaltet werden sollte und zu ihrer praktischen Anwendbarkeit auch musste, sich nur auf Betriebe und nicht auf Behörden beziehen sollte. Hätte die Mitbestimmungsregelung des Art. 37 Abs. 2 HV sich auch auf die Behörden des Landes und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts beziehen sollen, so hätten die Behörden nach dem Sprachgebrauch des Art. 37 Abs. 1 auch in Abs. 2 dieser Vorschrift gesondert genannt werden müssen (…). Wären hingegen die Behörden … als eine Untergruppe der Betriebe im Sinne des Art. 37 Abs. 2 HV anzusehen, so wäre ihre - der Behörden - gesonderte Aufführung in Art. 37 Abs. 1 überflüssig und irreführend und daher nicht verständlich. …Dafür, dass Behörden … nicht unter Art. 37 Abs. 2 HV fallen sollten, spricht auch die Formulierung, dass die Betriebsvertretungen in den Betrieben gleichberechtigt mit den Unternehmern unter anderem in wirtschaftlichen Fragen mitbestimmen sollen. Als Unternehmer wird im allgemeinen angesehen, wer ein Unternehmen, das sich mit wirtschaftlichen Aufgaben zum Zweck der Erfolgserzielung, zum Beispiel Gewinn- oder Rentabilitätsmaximierung, befasst, leitet oder beherrscht; in Behörden kann es daher keinen Unternehmer im allgemeinüblichen Sprachgebrauch geben, und in ihnen kommt auch eine Mitbestimmung in wirtschaftlichen Fragen von ihrer - der Behörden - Funktion und Aufgabenstellung her nicht in Frage. Auch Betriebe des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die von diesen in öffentlich-rechtlicher Organisationsform und nicht in Form einer Gesellschaft des privaten Rechts geführt werden, fallen nicht unter Art. 37 Abs. 2 HV. … Auch Art. 29 Abs. 1 HV kann nicht zur Stützung der These dienen, dass neben Art. 37 Abs. 1 HV auch Abs. 2 der Vorschrift für Behörden und öffentlich-rechtlich organisierte Betriebe gelte und auch deren Organe unter den Unternehmerbegriff fasse. Wie immer Art. 29 Abs. 1 HV gemeint gewesen sein mag, kann er wegen der in Art. 135 HV gebotenen Rücksicht auf die Erfordernisse der Verwaltung jedenfalls nicht als Anweisung zur Schaffung völlig inhaltsgleichen Rechts für Arbeiter, Angestellte und Beamte verstanden werden, auch nicht hinsichtlich der Mitbestimmung am Arbeitsplatz. Art 29 Abs. 2 HV verlangt auch nicht, den dort verwendeten Begriff Unternehmung im gleichen Sinne zu verstehen wie den Begriff Unternehmer in Art. 37 Abs. 2 HV. Selbst äußerlich identische Begriffe können in ein und derselben Verfassung je nach ihrem Sinnzusammenhang unterschiedliche Inhalte haben. Dies gilt erst recht für Begriffe, die sich - wie Unternehmer und Unternehmung - schon ihrem Wortlaut nach nicht decken. Zeitgeschichtlich ist bei Würdigung des Anliegens der Verfassung des Landes Hessen, eine gleichberechtigte Mitbestimmung der Arbeitnehmer einzuführen, zu beachten, dass die Mitbestimmung zu einem wesentlichen Teil als Ausgleich für die Zusammenballung - privater - wirtschaftlicher Macht gedacht und nach dem Kriege gegen ein Wiedererstarken des Großkapitals, nicht aber gegen wirtschaftliche Tätigkeiten der öffentlichen Hand gerichtet war“. Diese Überlegungen sind weder überholt, noch besteht Veranlassung, von ihnen abzuweichen. Die von den Antragstellern befürwortete Übertragung der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen, nach der die mit Art. 37 Abs. 2 HV nahezu wortlautgleiche Bestimmung des Art. 47 Abs. 2 der Verfassung der Freien Hansestadt Bremen – kurz: Bremische Verfassung (BremVerf) – auch auf den öffentlichen Dienst anwendbar ist (Entscheidung vom 03.05.1957 - St 1/56 -, ZBR 1957, S. 234 ff.), scheidet bereits aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit der Verfassungsbestimmungen aus. Zwar stimmen Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 HV mit Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 BremVerf überein. Doch weicht die Bremische Verfassung in Art. 47 Abs. 3 Satz 2 entscheidend von Art. 37 HV ab. Art. 47 Abs. 3 Satz 2 BremVerf bestimmt, dass in dem Gesetz über die Betriebsvertretungen die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der zuständigen Stellen des Landes und der Gemeinden sowie die parlamentarische Verantwortlichkeit bei den Behörden und Betrieben, die in öffentlicher Hand sind, zu wahren sind. Kann hieraus auf die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 47 Abs. 2 BremVerf auf den öffentlichen Dienst geschlossen werden (vgl. demgegenüber die abweichende Meinung in ZBR 1957, S. 234 [238 f.]), lässt das Fehlen einer mit Art. 47 Abs. 3 Satz 2 BremVerf vergleichbaren Bestimmung in Art. 37 HV den Rückschluss auf die Unanwendbarkeit von Art. 37 Abs. 2 HV auf den öffentlichen Dienst zu: Gerade weil diese Vorschrift für den öffentlichen Dienst nicht gilt, enthält Art. 37 HV keine Bestimmung, die derjenigen des Art. 47 Abs. 3 Satz 2 BremVerf gleicht. Ist danach Art. 37 Abs. 2 HV im Bereich des öffentlichen Dienstes nicht anwendbar, bestimmen sich Aufgaben und Befugnisse der Personalvertretungen nach dem Gesetz (Art. 37 Abs. 3 HV). Bei ihrer Ausgestaltung ist der Gesetzgeber nicht völlig frei. Die Vorgaben, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung zu beachten hat, folgen aus Art. 37 Abs. 1 HV. Dieser schreibt die Bildung von Betriebsvertretungen in allen Behörden vor. Der Bestimmung liegt die Vorstellung zugrunde, dass eine Vertretung der Beschäftigten grundsätzlich auf der untersten Ebene der Behördenstruktur vorhanden sein muss. Vertretungsorgane sind daher möglichst sach- und ortsnah zu bilden und dort anzusiedeln, wo wesentliche, bündelungsfähige Interessen der Beschäftigten berührt werden, um eine effektive Wahrnehmung der Beschäftigteninteressen zu gewährleisten (vgl. VerfGH Sachsen, Urteil vom 22.02.2001 - Vf-51-II-99 -, ZBR 2002, S. 37 [39]). Daraus folgt zugleich, dass den Personalvertretungen auf dieser Ebene ein Mindestmaß an Aufgaben und Befugnissen zustehen muss, da ihre Einrichtung ansonsten sinnlos wäre (vgl. StGH, Urteil vom 30.04.1986, a.a.O., S. 1101 f.). Vorgaben für einen Mindestbestand an Beteiligungsrechten müssen aus Sinn und Zweck einer Beteiligung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst abgeleitet werden. Beteiligung soll auch hier der Kompensation des mit der Eingliederung in den Arbeitsprozess verbundenen Verlusts an Selbstbestimmung dienen. Zugleich stellt sie ein wichtiges Mittel zur Wahrung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsentfaltung in der Dienststelle dar (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26.05.1970 - 2 BvR 311/67 -, BVerfGE 28, 314 [323]). Sie wurzelt ferner im Sozialstaatsprinzip, das auch der Hessischen Verfassung immanent ist. Aus alledem lässt sich folgern, „dass die Personalräte im öffentlichen Dienst jedenfalls an der Regelung der personellen und sozialen Angelegenheiten der dort Beschäftigten zu beteiligen sind; dem Sozialstaatsprinzip lässt sich jedoch schon infolge seiner in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannten Unbestimmtheit … keine konkrete Abgrenzung von Zuständigkeiten und Rechten der Personalvertretungen entnehmen“ (StGH, Urteil vom 30.04.1986, a.a.O., S. 1101). Es liegt in der Natur der Sache, dass dem einfachen Gesetzgeber bei der Umsetzung des Sozialstaatsprinzips, dessen Ausdruck Art. 37 Abs. 1 HV ist (vgl. zur sozialstaatlichen Fundierung einer Mitbestimmung im öffentlichen Dienst BVerfG, Beschlüsse vom 26.05.1970 - 2 BvR 311/67 -, BVerfGE 28, 312 [323], und vom 27.03.1979 - 2 BvL 2/77 -, BVerfGE 51, 43 [58], sowie BVerwG, Beschluss vom 18.03.1981 - BVerwG 6 P 27.79 -, BVerwGE 62, 55 [63]), ein weiter Gestaltungsspielraum zugebilligt werden muss. Eine verfassungsrechtliche Vorgabe für ein bestimmtes Beteiligungsmodell, für bestimmte Arten der Beschäftigtenvertretung sowie für bestimmte Aufgaben, Zuständigkeiten und Beteiligungsformen besteht nicht (vgl. hierzu Rob, Mitbestimmung im Staatsdienst im Lichte der Strukturbestimmungen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats, Bad Neuenahr 1999, S. 207). Die Verfassung lässt damit gesetzgeberischen Spielraum für abgestufte Formen der Beteiligung je nach dem zu regelnden Sachverhalt (StGH, Urteil vom 30.04.1986, a.a.O., S. 1102). Mit der Annahme, die Personalvertretungen seien in personellen und sozialen Angelegenheiten der Beschäftigten angemessen zu beteiligen, ist noch nichts über die Art und Weise der Beteiligung der Beschäftigten ausgesagt. Da Art. 37 Abs. 2 HV keine Anwendung findet, ist im Bereich des öffentlichen Dienstes eine gleichberechtigte Mitbestimmung der Beschäftigten nicht verfassungsrechtlich vorgeschrieben. Es besteht daher auch kein Gebot, die Aufgaben und Befugnisse der Personalvertretungen optimal auszugestalten. Ebenso wenig ist der Gesetzgeber durch die Verfassung gehindert, einmal eingeräumte Beteiligungsrechte zu beschränken oder aufzuheben. Danach ist der Gesetzgeber auch nicht gehindert, eine Beteiligung auf einer höheren Ebene der Personalvertretung anzusiedeln. Insbesondere in Fällen, in denen die Interessen der Beschäftigten berührende Entscheidungen nicht vom Dienststellenleiter getroffen werden, kann eine Konzentration der Beteiligung auf überörtlicher Ebene sinnvoll sein, um auf diese Weise die Interessen einheitlich gegenüber der zuständigen Dienststelle vertreten zu können. Dies gilt umso mehr, als in diesen Fällen ohnehin keine Möglichkeit orts- und konfliktnaher Problemlösung besteht (vgl. VerfGH Sachsen, a.a.O., S. 46). Den örtlichen Personalvertretungen muss aber eine Möglichkeit verbleiben, sich angemessen an der Regelung personeller und sozialer Angelegenheiten der Beschäftigten zu beteiligen (StGH, Urteil vom 30.04.1986, a.a.O., S. 1102) und die kollektiven Belange der Beschäftigten in der Dienststelle zu vertreten. Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung der Aufgaben und Befugnisse der Personalvertretungen ein Spielraum zu, der vom Staatsgerichtshof im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung zu respektieren ist. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle ist danach auf eine Vertretbarkeitskontrolle, d.h. auf die Prüfung beschränkt, ob der Gesetzgeber die aus Art. 37 Abs. 1 HV folgenden Vorgaben hinreichend berücksichtigt hat. b) Gemessen daran genügen die angefochtenen Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes den verfassungsrechtlichen Vorgaben. aa) Dies gilt zunächst für § 77 Abs. 5 HPVG. Es kann dahinstehen, ob sich der Anwendungsbereich des § 77 Abs. 5 HPVG mit demjenigen des § 81 Abs. 1 HPVG deckt - so die Antragsteller - oder ob § 77 Abs. 5 HPVG einen neuen Beteiligungstatbestand einführt, der über den Anwendungsbereich des § 81 Abs. 1 HPVG hinausreicht - so die Landesregierung und die Landesanwältin. Für die zuletzt genannte Ansicht spricht die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Zur Begründung der Einfügung von § 77 Abs. 5 HPVG wurde ausgeführt, dessen Aufnahme diene der Vereinfachung der Umsetzung von Reformmaßnahmen. Sofern unter Beteiligung von Personalratsvertretern ein Konzept erarbeitet worden sei, in dem auch die Bedingungen für den personellen Vollzug zumindest als Rahmenbedingungen enthalten seien, entfalle zukünftig die Mitwirkung an den personellen Einzelmaßnahmen zur Umsetzung dieses Konzepts. Die Interessen der Betroffenen könnten von den Personalratsvertretern im Rahmen der Erstellung des Konzepts eingebracht werden. Eine doppelte Beteiligung sei nicht geboten (LT-Drucks. 16/317, S. 7). Die Gesetzessystematik spricht indes gegen die Annahme eines eigenständigen Beteiligungsrechts. § 77 Absätze 1 bis 3 HPVG begründen Mitbestimmungsrechte in den dort aufgezählten Fällen. § 77 Abs. 5 HPVG normiert demgegenüber, wann die in § 77 Absätze 1 bis 3 HPVG gewährten Mitbestimmungsrechte ausgeschlossen sind und statuiert insoweit lediglich einen Ausschlusstatbestand für andernorts normierte Mitbestimmungsrechte. Die Frage, ob § 77 Abs. 5 HPVG lediglich ein Ausschlusstatbestand oder ein neuer Beteiligungstatbestand ist, kann offen bleiben. Denn in beiden Fällen unterliegt § 77 Abs. 5 HPVG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. § 77 Abs. 5 HPVG eröffnet die Möglichkeit, die nach § 83 HPVG zuständige Personalvertretung an der Erstellung eines Umstrukturierungs- oder Reformkonzepts zu beteiligen. Ist dies geschehen und enthält das Konzept mindestens Rahmenbedingungen für den notwendigen personellen Vollzug, sind die in § 77 Abs. 5 HPVG genannten Vollzugsmaßnahmen von der Mitbestimmung ausgenommen. Da diese Vollzugsmaßnahmen auch keinem gesetzlichen Mitwirkungstatbestand unterliegen, stehen der örtlichen Personalvertretung insoweit keine formellen Beteiligungsrechte (Mitbestimmung und Mitwirkung) zu. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die in dem Konzept enthaltenen Rahmenbedingungen hinreichend konkret sind, um den Ausschluss einer formellen Beteiligung an den sich anschließenden personellen Maßnahmen auszugleichen. Allein in dieser Auslegung ist § 77 Abs. 5 HPVG verfassungskonform. Die Mitwirkung der Personalvertretung an den Rahmenbedingungen im Sinne von § 77 Abs. 5 HPVG soll sicherstellen, dass die persönlichen und sozialen Belange der Beschäftigten bereits bei der Aufstellung des Konzepts hinreichend berücksichtigt werden, so dass für den einzelnen Beschäftigten erkennbar ist, inwiefern er von personellen Vollzugsmaßnahmen betroffen werden könnte. Die Rahmenbedingungen sollen den Vollzug personeller Einzelmaßnahmen weitestgehend vorhersehbar machen und bestimmen. Bei den Rahmenbedingungen handelt es sich demnach insbesondere um Auswahlrichtlinien, hinsichtlich deren Inhalt eine Orientierung an Richtlinien nach § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG (= § 76 Abs. 2 Nr. 8 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG -) sowie an Richtlinien nach dem inhaltlich entsprechenden § 95 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG - geboten ist. Dabei handelt es sich um allgemeine Regelungen über die Auswahl unter verschiedenen Betroffenen nach vorwiegend fachlichen, persönlichen und sozialen Gesichtspunkten. Derartige Richtlinien sollen eine möglichst einheitliche Praxis bei den von der Dienststelle zu treffenden personellen Einzelmaßnahmen gewährleisten. Durch die Beteiligung der Personalvertretung an ihrer Aufstellung soll verhindert werden, dass die Auswahl von Kriterien abhängig gemacht wird, die mit der Arbeitsleistung und der persönlichen Eignung für bestimmte Aufgaben im öffentlichen Dienst nicht zusammenhängen. Ferner soll sichergestellt werden, dass soziale Gesichtspunkte ausreichend Berücksichtigung finden. Zu den danach zu berücksichtigenden fachlichen Kriterien gehören insbesondere die berufliche Ausbildung, abgelegte Prüfungen, Spezialkenntnisse und besondere Fertigkeiten; in persönlicher Hinsicht sind neben dem Alter auch der Gesundheitszustand und die Belastbarkeit des Betroffenen zu berücksichtigen. In sozialer Hinsicht können maßgeblich sein unter anderem der Familienstand, besondere persönliche Belastungen sowie die Dauer der Dienststellenzugehörigkeit (vgl. HessVGH, Beschlüsse vom 29.07.1987 - BPV TK 2029/86 -, HessVGRspr. 1987, S. 92 [93], und vom 22.09.1994 - TK 1846/93 -, Juris; vgl. zu Auswahlrichtlinien auch Rothländer, in: von Roetteken/Rothländer, HBR - Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: August 2006, § 77 HPVG Rdnrn. 15 - 17; Grabendorff/ Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 9. Aufl. 1999, § 76 Rdnr. 46; BVerwG, Beschluss vom 05.09.1990 - BVerwG 6 P 27.87 -, PersV 1991, S. 85 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.10.2001 - 1 A 606/00. PVB -, Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.1997 - PB 15 S 145/97 -, PersR 1997, S. 403 f.; zu § 95 BetrVG siehe BAG, Beschlüsse vom 26.07.2005 - 1 ABR 29/04 -, NZA 2005, S. 1372 f., und vom 10.12.2002 - 1 ABR 27/01 -, Juris). Werden Rahmenbedingungen so ausgestaltet, können die Personalvertretung die Belange der Gesamtheit der Beschäftigten angemessen vertreten. Dies gilt umso mehr, als es sich nur um Mindestanforderungen handelt, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, so dass die zuständige Personalvertretung ebenso wenig wie die zuständige Dienststelle gehindert ist, in dem zu erstellenden Konzept auf detailliertere Regelungen für den Vollzug der personellen Maßnahmen hinzuwirken. Im Übrigen ist der örtliche Personalrat entgegen der Ausführungen der Antragsteller auch im Anwendungsbereich des § 77 Abs. 5 HPVG keineswegs funktionslos. Zwar kann eine Mitwirkung des örtlichen Personalrats an der Aufstellung des Konzepts im Sinne von § 77 Abs. 5 HPVG tatsächlich ausgeschlossen sein. Das ist dann der Fall, wenn für die Mitwirkung an dem Konzept nach § 83 HPVG die Stufenvertretung oder der Hauptpersonalrat zuständig ist. Wird das Konzept unter deren Mitwirkung erstellt und genügt es den dargelegten Anforderungen an die Rahmenbedingungen, ist bei den in § 77 Abs. 5 HPVG genannten personellen Einzelmaßnahmen eine formelle Beteiligung der örtlichen Personalvertretung ausgeschlossen. Handelt es sich dagegen um ein Reform- oder Umstrukturierungskonzept, das auf eine Dienststelle beschränkt ist, verbleibt es insoweit aber gerade bei einer Beteiligung der örtlichen Personalvertretung (§ 83 Abs. 1 HPVG). Dies entspricht im Übrigen der auch sonst geltenden Zuständigkeitsverteilung auf die verschiedenen Ebenen der Personalvertretung. Davon abgesehen sind für die örtlichen Personalvertretungen nach wie vor angemessene Möglichkeiten vorhanden, die Belange der von ihnen vertretenen Beschäftigten kollektiv geltend zu machen. Denn der Ausschluss der Mitbestimmung nach § 77 Abs. 5 HPVG erfasst nicht die allgemeinen Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Personalvertretung nach §§ 60 ff. HPVG. Diese bleiben ihr erhalten. Danach hat der Personalrat insbesondere die allgemeine Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgesetzt werden (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HPVG). Begründet wird dadurch ein Überwachungsrecht der Personalvertretung dahingehend, dass alle die Dienststelle bindenden Vorschriften angewendet werden. Erfasst sind alle Regelungen, die sich für die Beschäftigten in ihrem Verhältnis zur Dienststelle in irgendeiner Weise günstig auswirken können (Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 68 Rdnr. 11; vgl. auch Fürst, Gemeinschaftskommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD -, Stand: August 2006, § 68 Rdnrn. 9, 9a; Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl. 1978, § 68 Rdnr. 19). Ferner hat der örtliche Personalrat Anregungen und Beschwerden der Beschäftigten entgegenzunehmen und auf die Erledigung hinzuwirken (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HPVG). Darüber hinaus steht ihm das Recht zu, Maßnahmen, die der Dienststelle dienen, zu beantragen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HPVG). Er hat dadurch die Möglichkeit, initiativ für die Dienststelle und ihre Angehörigen tätig zu werden. Die beantragten Maßnahmen müssen dabei weder Angelegenheiten sein, für die Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte bestehen, noch solche, in denen der Dienststellenleiter zur Entscheidung befugt ist (Dobler, in: von Roetteken/Rothländer, a.a.O., § 62 HPVG Rdnr. 8; vgl. auch Dietz/Richardi, a.a.O., § 68 Rdnr. 7). Zudem hat der örtliche Personalrat nach § 61 Abs. 1 Satz 1 HPVG darüber zu wachen, dass die in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Die Behandlung nach dem Grundsatz von Recht und Billigkeit verlangt nicht nur, dass Rechtsansprüche anerkannt und erfüllt werden, sondern dass darüber hinaus die berechtigten menschlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Dienststellenangehörigen berücksichtigt werden, soweit nicht die Ordnung innerhalb der Dienststelle, die besonderen Verhältnisse des öffentlichen Rechts oder die Interessen anderer Beschäftigter dem entgegenstehen (vgl. Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, Stand: September 1994, § 67 Rdnr. 7; Dobler, a.a.O., § 61 Rdnr. 10; Dietz/Richardi, a.a.O., § 67 Rdnr. 8; Fürst, GKÖD, § 67 Rdnr. 6a). Zur Durchführung dieser allgemeinen Aufgaben steht dem Personalrat nach § 62 Abs. 2 Satz 1 HPVG ein umfassendes Informationsrecht zu und ist die Dienststelle nach § 62 Abs. 2 Satz 2 HPVG zur Vorlage der zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen verpflichtet. Dieses Recht auf Information besteht allgemein und ist nicht auf Angelegenheiten beschränkt, die einer Mitbestimmung oder Mitwirkung im förmlichen Sinne unterliegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.07.1983 - BVerwG 6 P 42.80 -, ZBR 1984, S. 79, und vom 26.02.1960 - BVerwG VII P 4.59 -, BVerwGE 10, 196 [197 f.]; HessVGH, Beschluss vom 18.12.1990 - 1 TG 2020/90 -, NVwZ-RR 1991, S. 571 [572]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.09.2002 - 1 A 1061/01. PVB -, PersV 2003, S. 178 ff., und vom 04.11.2005 - 1 A 4935/04. PVB -, Juris). Zwar obliegt es der Personalvertretung nicht, die Aufgabenerfüllung und den inneren Betrieb der Dienststelle allgemein und unabhängig von den ihr zugewiesenen Aufgaben zu überwachen. Ihre Aufgabe erschöpft sich aber nicht darin, den ihr zugestandenen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss in sachlich abgrenzbaren Zusammenhängen oder nur in Einzelfällen zur Geltung zu bringen. Sie hat als Kollektivorgan der Beschäftigten auch Sorge dafür zu tragen, dass die gemeinsamen rechtlichen und sozialen Belange aller Beschäftigten sowie der Gruppen und letztlich auch der einzelnen Beschäftigten untereinander nach Recht und Billigkeit gewahrt werden. Über Einzelinformationen hinaus benötigt sie daher den Überblick über alle diese Belange berührenden Fakten und Vorhaben, um Rechtsverstößen und Unbilligkeiten nach Möglichkeit bereits im Vorfeld entgegenwirken zu können (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1993 - BVerwG 6 P 15.92 -, NVwZ 1995, S. 89 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.02.1985 - BVerwG 6 P 9.84 -, ZBR 1985, S. 173 f.). Die verschiedenen Aufgaben stehen dabei prinzipiell gleichwertig nebeneinander, so dass nicht etwa der Umfang des Unterrichtungsanspruchs nach einem vermeintlich unterschiedlichen Gewicht der verschiedenen Aufgabenstellungen variiert und etwa abnimmt, soweit nicht Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte, sondern nur Anhörungs- oder Überwachungsrechte in Rede stehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2002 - 1 A 1061/01.PVB -, PersV 2003, S. 178 [179]). Darüber hinaus sollen Dienststelle und Personalrat vertrauensvoll zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten zusammenarbeiten (§ 60 Abs. 1 HPVG). Dieser die Dienststellenverfassung beherrschende Grundsatz ist nicht nur bei der Auslegung der im Personalvertretungsgesetz konkret normierten Verhaltensvorschriften und Beteiligungsbefugnisse zu beachten. Er enthält auch ein allgemeines Verhaltensgebot für Dienststellenleiter und Personalrat. Es soll sichergestellt werden, dass jede Seite es der anderen ermöglicht, die ihr obliegenden Aufgaben zu erfüllen, und dass etwaige Meinungsverschiedenheiten in den vom Gesetz vorgesehenen Formen bereinigt werden (BVerwG, Beschluss vom 23.05.1986 - BVerwG 6 P 23.83 -, ZBR 1986, S. 305 [306]). Konkretisierung dieses Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist § 60 Abs. 4 Satz 1 HPVG, wonach mindestens einmal im Monat Besprechungen von Dienststellenleitung und Personalrat stattfinden sollen. In diesen Besprechungen hat der Dienststellenleiter nach § 60 Abs. 4 Satz 2 HPVG beabsichtigte Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. Der Begriff der Beteiligung ist hier nicht auf Mitbestimmung und Mitwirkung in förmlichem Sinne beschränkt, sondern umfasst alle im Ersten Titel des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils des Hessischen Personalvertretungsgesetzes aufgeführten Tatbestände (Dobler, a.a.O., § 60 HPVG Rdnr. 62 mit der dort enthaltenen Aufzählung). Dass die Monatsgespräche nicht nur auf Gegenstände beschränkt sind, die einer Mitbestimmung bzw. Mitwirkung im engeren Sinne unterliegen, ergibt sich zudem aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und auch aus § 60 Abs. 4 Satz 3 a.E. HPVG, wonach in den Gesprächen insbesondere auch alle Vorgänge behandelt werden sollen, die die Beschäftigten wesentlich berühren. Kommt der Dienststellenleiter seinen Pflichten aus § 60 Abs. 4 bzw. § 62 Abs. 2 HPVG nicht nach, steht dem Personalrat der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen (§ 111 HPVG). Diese entscheiden nach § 111 Abs. 1 Nr. 3 HPVG auch über Streitigkeiten um Aufgaben, Rechte und Pflichten. Dazu gehören unter anderem der Streit um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Beteiligungsrechts gleich welcher Art, dessen Umfang, das Bestehen oder Nichtbestehen von Auskunfts- und Informationsrechten, die Durchführung der monatlichen Besprechungen nach § 60 Abs. 4 HPVG sowie die Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben nach § 62 Abs. 1 HPVG (von Roetteken, in: ders./Rothländer, a.a.O., § 111 HPVG Rdnr. 16; Dobler, a.a.O., § 60 HPVG Rdnr. 83; Altvater/Peiseler, BPersVG, 4. Aufl. 2005, § 83 Rdnr. 7). Angesichts dessen kann von einer Funktionslosigkeit der örtlichen Personalräte auch dann nicht die Rede sein, wenn sie bei personellen Einzelmaßnahmen, die dem Anwendungsbereich des § 77 Abs. 5 HPVG unterfallen, von einer Mitbestimmung und Mitwirkung ausgeschlossen sind. Die Entscheidung des Gesetzgebers, der Personalvertretung bei der Erstellung des Konzepts nach § 77 Abs. 5 HPVG ein Mitwirkungsrecht einzuräumen und Mitbestimmungsrechte bei darauf beruhenden personellen Einzelmaßnahmen auszuschließen, hält sich im Rahmen seines normativen Gestaltungsspielraums. Ein Mitbestimmungsverfahren nach §§ 69 ff. HPVG, welches bei fehlender Einigung zwischen Personalrat und Dienststelle in ein Stufen- und Einigungsstellenverfahren mündet, ist objektiv geeignet, die Konzipierung und die Umsetzung von notwendigen Reform- und Umstrukturierungsmaßnahmen zu verzögern. Derartige Unternehmungen bestehen in der Regel aus einer Vielzahl von aufeinander abgestimmten Einzelmaßnahmen, so dass Verzögerungen bei der Umsetzung auch nur einzelner Maßnahmen rein tatsächlich geeignet sind, die Durchführung der Gesamtmaßnahme zu erschweren. Der Gesetzgeber verfolgt ein legitimes Ziel, wenn er die Beteiligung der Personalvertretung und das Beteiligungsverfahren den Erfordernissen einer effizienten, modernen Verwaltungstätigkeit anpassen will. Dem Anliegen, die Wirksamkeit des Verwaltungshandelns aufgabenadäquat zu steigern, wird durch die Reduzierung der Verfahren vor der Einigungsstelle Rechnung getragen. Erfüllen die Rahmenbedingungen im Sinne von § 77 Abs. 5 HPVG die dargestellten Anforderungen, ist die Entscheidung des Gesetzgebers auch geeignet, eine Doppelbefassung von Personalvertretungen mit Maßnahmen auszuschließen. bb) § 81 Abs. 5 HPVG ist ebenfalls mit der Hessischen Verfassung vereinbar. Nach dieser Regelung tritt bei Maßnahmen, die unter § 81 Absätze 1 bis 4 HPVG fallen, ein gleichzeitig bestehendes Mitbestimmungsrecht zurück. Die Vorschrift enthält damit eine Kollisionsregelung für den Fall, dass eine Maßnahme im Sinne von § 81 Absätze 1 bis 4 HPVG neben dem dort normierten Mitwirkungsrecht zugleich einem anderweitig normierten Mitbestimmungstatbestand unterfällt. Die Entscheidung des Gesetzgebers, in diesen Fällen dem Mitwirkungsrecht den Vorrang einzuräumen, hält sich innerhalb der verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die in § 81 Absätze 1 bis 4 HPVG aufgeführten Maßnahmen betreffen Angelegenheiten mit organisatorischem und wirtschaftlichem Bezug, die für die Erfüllung der Amtsaufgabe von wesentlicher Bedeutung sind. Derartige Angelegenheiten gehören zum Kernbereich der staatlichen Organisationsgewalt. Die Entscheidungen in innerdienstlichen organisatorischen Angelegenheiten zählen zu den wesentlichen Aufgaben der Regierung bzw. der Verwaltungsspitze (StGH, Urteil vom 30.04.1986, a.a.O., S. 1106 und S. 1107). Die wirksame und effiziente Erfüllung des gemeinwohlorientierten, an Recht und Gesetz gebundenen Amtsauftrags steht hier im Vordergrund (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 24.05.1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37 [72 f.]). Insoweit ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber im Interesse einer zügigen Umsetzung organisatorischer und wirtschaftlicher Maßnahmen der Personalvertretung lediglich ein Mitwirkungsrecht einräumt und so das Verfahren der Einigungsstelle - auch wenn das Letztentscheidungsrecht bei der Landesregierung liegt (§ 71 Abs. 5 HPVG) - ausschließt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller besteht kein Grundsatz, wonach bei einem Zusammentreffen von Beteiligungsrechten unterschiedlicher Beteiligungsintensität in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, ob nur das schwächere Beteiligungsrecht oder daneben auch das stärkere Beteiligungsrecht gegeben sei. Zwar hat die fachgerichtliche Rechtsprechung in der Tat eine derartige Einzelfallprüfung vorgenommen (vgl. zur Kollision von Beteiligungsrechten etwa BVerwG, Beschlüsse vom 07.02.1980 - BVerwG 6 P 35.78 -, PersV 1980, S. 239 ff., vom 22.06.1989 - BVerwG 6 PB 16.88 -, PersR 1989, S. 275 ff., und vom 17.07.1987 - BVerwG 6 P 6.85 -, NVwZ 1988, S. 442 [443]). Dies ist indes darauf zurückzuführen, dass die in den jeweiligen Entscheidungen anzuwendenden Personalvertretungsgesetze keine ausdrückliche Regelung für ein Zusammentreffen verschiedener Beteiligungsrechte enthielten. Ein Verbot, eine gesetzliche Kollisionsregelung zu schaffen, lässt sich entgegen der Ansicht der Antragsteller aus dieser fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht herleiten. Ein solches Verbot lässt sich nicht Art. 37 Abs. 1 HV entnehmen, der eine angemessene Beteiligung nur in personellen und sozialen, nicht aber in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verlangt und auch keine bestimmte Beteiligungsform vorschreibt. Die von organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten berührten personellen und sozialen Belange der Beschäftigten können angemessen im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens von der zuständigen Personalvertretung geltend gemacht werden. Zu einem Ausschluss der örtlichen Personalvertretung von der Beteiligung kommt es auch hier nur, wenn die Mitwirkung nach § 83 HPVG auf einer höheren Ebene erfolgt. Eine Bündelung der Beteiligung bei der Stufenvertretung oder dem Hauptpersonalrat ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie erscheint bei den von § 81 Abs. 5 HPVG erfassten Maßnahmen sachlich vertretbar. Ferner verbleiben den örtlichen Personalvertretungen die bereits oben aufgezeigten Aufgaben und Befugnisse nach §§ 60 ff. HPVG. Diese werden von § 81 Abs. 5 HPVG nicht berührt, da er seinem Wortlaut und Zweck nach ausschließlich Mitbestimmungsrechte erfasst. Auch insofern ist also eine angemessene Beteiligung auf örtlicher Ebene sichergestellt. Im Übrigen kann eine „mitbestimmungsfreie Zone“, wie von den Antragstellern gerügt, im Ergebnis nur dann entstehen, wenn die Maßnahme im Sinne von § 81 Absätze 1 bis 4 HPVG auch sich anschließende Vollzugsmaßnahmen umfasst, also eine einheitliche Maßnahme vorliegt. Dann greift § 81 Abs. 5 HPVG ein mit der Folge, dass nur das Mitwirkungsrecht nach § 81 Absätze 1 bis 4 HPVG gegeben ist. Schließt die Maßnahme nach § 81 Absätze 1 bis 4 HPVG dagegen nachfolgende Vollzugsmaßnahmen nicht ein, so sind diese als selbständige Maßnahmen zu qualifizieren, die entweder für sich gesehen unter § 81 Absätze 1 bis 4 HPVG fallen oder aber Mitbestimmungsrechte nach §§ 74, 77 HPVG auslösen können. Diese Auslegung des § 81 Abs. 5 HPVG wird durch einen Vergleich mit § 77 Abs. 5 HPVG gestützt. Danach sind bestimmte Vollzugsmaßnahmen von einer Mitbestimmung ausgeschlossen. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung in § 81 HPVG für Vollzugsmaßnahmen in dessen Anwendungsbereich spricht dafür, dass nicht jede Vollzugsmaßnahme gleichsam automatisch von § 81 Abs. 5 HPVG erfasst ist. Wann eine einheitliche oder aber eine selbständige Maßnahme vorliegt, unterliegt allerdings in erster Linie der Beurteilung durch die Fachgerichte. cc) Es ist auch verfassungsgemäß, wenn über § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG die Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder Erweiterung von technischen Einrichtungen im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG erfasst wird, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, so dass das Mitbestimmungsrecht gemäß § 81 Abs. 5 HPVG ausgeschlossen ist. Zwar ist entgegen der Ansicht von Landesregierung und Landesanwältin davon auszugehen, dass mit der Einführung der Neuen Verwaltungssteuerung und den damit zusammenhängenden technischen Verfahren sowie der Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten (§ 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG) auch die Einführung technischer Überwachungseinrichtungen im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG verbunden sein kann. Technische Einrichtungen, die ihrer Konstruktion oder konkreten Verwendungsweise nach eine Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten ermöglichen, unterfallen regelmäßig dem Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG (vgl. StGH, Urteil vom 30.04.1986, a.a.O., S. 1108; BVerwG, Beschlüsse vom 27.11.1991 - BVerwG 6 P 7.90 -, Juris, vom 31.08.1988 - BVerwG 6 P 35.85 -, BVerwGE 80, 143 [146 f.], und vom 23.09.1992 - BVerwG 6 P 26.90 -, Juris). Insofern räumt auch die Landesregierung ein, dass mit der Einführung der Neuen Verwaltungssteuerung Verfahren verbunden sind, die Grundlagen und Informationen für eine Überwachung der Beschäftigten schaffen können. Ob mit der Einführung der Neuen Verwaltungssteuerung und entsprechender neuer Steuerungsverfahren sowie im Zuge einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten tatsächlich die Einführung von technischen Überwachungseinrichtungen i.S.v. § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG verbunden ist, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Grundmaßnahme i.S.v. § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG ab. Auch wenn danach die Einführung von technischen Überwachungseinrichtungen von § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG erfasst sein kann – nicht muss – und das an sich nach § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG bestehende Mitbestimmungsrecht durch § 81 Abs. 5 HPVG zu einem bloßen Mitwirkungsrecht herabgestuft werden kann, bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es darf nicht übersehen werden, dass der Mitbestimmung bereits vor den hier angegriffenen Änderungen des § 81 HPVG eine nur beschränkte Wirkung zukam. Denn ein Beschluss der Einigungsstelle hat nach § 71 Abs. 4 Satz 2 HPVG in den von ihm erfassten Fällen und damit auch bei Maßnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG lediglich empfehlenden Charakter für die oberste Dienstbehörde. Damit konnte die zuständige Personalvertretung eine Durchsetzung ihrer Belange auch zuvor nicht erzwingen. Insofern wird die Intensität der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung durch die nunmehrige Einräumung eines bloßen Mitwirkungsrechts nicht wesentlich gemindert. Auch verfahrensrechtlich ist eine ausreichende Beteiligung der Personalvertretung gewährleistet. Das in § 72 HPVG geregelte Mitwirkungsverfahren bietet der Personalvertretung hinreichende Möglichkeiten, die Interessen der Beschäftigten angemessen zur Geltung zu bringen. Die Beteiligung des Personalrats soll in den Fällen des § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG sicherstellen, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren für den Schutz der Persönlichkeit der Beschäftigten am Arbeitsplatz, die von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle ausgehen können, auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben. Denn ein Beschäftigter, der befürchten muss, während der Arbeit mit Hilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrichtungen jederzeit beobachtet oder in anderer Weise fortlaufend kontrolliert zu werden, kann unter einen Überwachungsdruck geraten, der ihn in der freien Entfaltung der Persönlichkeit behindert, ihn insbesondere unter Anpassungsdruck setzt und in eine erhöhte Abhängigkeit bringt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.1988 - BVerwG 6 P 35.85 -, BVerwGE 80, 143 [145 f.]). Diesem Anliegen wird auch durch eine Beteiligung in Form der Mitwirkung ausreichend Rechnung getragen. Auch im Mitwirkungsverfahren nach § 72 HPVG ist der Dienststellenleiter gehalten, sich eingehend mit der Stellungnahme und etwaigen Einwänden der Personalvertretung gegen die Einführung von technischen Überwachungseinrichtungen auseinander zusetzen. Zwar erfolgt keine weitere Erörterung der Angelegenheit vor der Einigungsstelle. Der Hessischen Verfassung lässt sich jedoch kein Anspruch darauf entnehmen, dass eine Angelegenheit, die bereits einmal Gegenstand eingehender Erörterung zwischen Dienststelle und Personalvertretung war, einer weiteren Befassung durch ein weiteres Gremium unterzogen wird. Mit der Herabstufung zu einem Mitwirkungsrecht hält sich der Gesetzgeber innerhalb seines verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums. Da Art. 37 Abs. 1 HV eine gleichberechtigte Mitbestimmung im öffentlichen Dienst nicht gewährleistet (StGH, Urteil vom 30.04.1986, a.a.O., S. 1102), ist der Gesetzgeber, wie dargelegt, bei der Ausgestaltung der Beteiligung in Angelegenheiten mit - auch - personellem und sozialem Bezug nicht zur Einräumung eines Mitbestimmungsrechts verpflichtet. Ebenso wenig ist er an den Bestand von einmal eingeräumten Beteiligungsrechten gebunden. Erforderlich ist lediglich eine angemessene Beteiligung in personellen und sozialen Angelegenheiten, von der hier auszugehen ist. Die von dem Gesetzgeber angeführten Gründe für die Herabstufung der Beteiligungsintensität sind nachvollziehbar und sachlich vertretbar. Die effektive und effiziente Erfüllung der öffentlichen Aufgaben sowie die Modernisierung der Verwaltung und die damit verbundenen Einsparungen sind legitime Ziele gesetzgeberischen Handelns. Insbesondere die Errichtung und Ausgestaltung der Organisation der Behörden und Betriebe ist von wesentlicher Bedeutung für die sachgerechte und zügige Erfüllung des Amtsauftrags (StGH, Urteil vom 30.04.1986, a.a.O., S. 1106). Die Annahme, dass die Ausschaltung der Einigungsstelle und die damit verbundene Beschleunigung der Beteiligung geeignet ist, die mit den Reformmaßnahmen erhofften Einsparungen und Steigerungen der Wirtschaftlichkeit und Arbeitseffektivität zu erreichen und zu fördern, ist nachvollziehbar und unterliegt als in erster Linie vom Gesetzgeber zu treffende Prognose keiner weiteren verfassungsgerichtlichen Richtigkeitskontrolle. Soweit die Antragsteller auch in diesem Zusammenhang darauf abstellen, es entstehe eine „mitbestimmungsfreie Zone“, trifft dies nur dann zu, wenn die Maßnahme nach § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG zwingend die Einführung von Überwachungsanlagen i.S.v. § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG einschließt. Ist dies nicht der Fall, verbleibt es bei der Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG. Auch wenn die Mitwirkung gemäß § 83 HPVG nicht auf örtlicher Ebene, sondern auf der Ebene der Stufenvertretung oder des Hauptpersonalrats erfolgt, bleibt für den örtlichen Personalrat hinreichend Gelegenheit, sich für die kollektiven Belange und Interessen der von ihm vertretenen Beschäftigten im Rahmen der Möglichkeiten der §§ 60 ff. HPVG einzusetzen. dd) Auch § 81a HPVG ist mit den Vorgaben der Hessischen Verfassung vereinbar. (1) Nach § 81a Abs. 1 Satz 1 HPVG hat der nach § 83 HPVG zuständige Personalrat, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarifvertrag erfolgt, an einem Konzept zu einer nach Art. 1 § 1 des Zukunftssicherungsgesetzes einzurichtenden Personalvermittlungsstelle mitzuwirken. Soweit dieses Konzept Regelungen im Sinne von §§ 74 Abs. 1 Nr. 15, 77 Abs. 2 HPVG enthält, tritt gemäß § 81a Abs. 1 Satz 2 HPVG ein gleichzeitig bestehendes Mitbestimmungsrecht zurück. § 81a Abs. 1 Satz 1 HPVG begründet einen neuen Mitwirkungstatbestand für die Personalvertretung bei der Erstellung des Konzepts für die Personalvermittlungsstelle. Zuständig ist der Hauptpersonalrat bei dem Hessischen Ministerium der Finanzen, da dort die Personalvermittlungsstelle eingerichtet ist (Art. 1 § 1 Abs. 1 ZSG). Die Entscheidung des Gesetzgebers, bei der Entwicklung des Konzepts der Personalvertretung lediglich ein Mitwirkungsrecht einzuräumen, hält sich innerhalb des von der Verfassung vorgegebenen Rahmens. Der Gesetzgeber hat der für die Personalvermittlungsstelle zuständigen Personalvertretung im Interesse einer zügigen Entwicklung und Umsetzung des Konzepts und des damit verbundenen Ziels der Konsolidierung des Landeshaushalts lediglich ein Mitwirkungsrecht eingeräumt. Dies ist im Hinblick darauf, dass Art. 37 Abs. 1 HV keine gleichberechtigte Mitbestimmung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst garantiert, nicht zu beanstanden. Eine angemessene Beteiligung wird auch durch das vorgesehene Mitwirkungsrecht ermöglicht. Die Konzentration der Beteiligung bei dem Hauptpersonalrat des Hessischen Ministeriums der Finanzen nach § 81a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 83 Abs. 3 HPVG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Personalvermittlungsstelle ist im Übrigen eingerichtet bei dem Hessischen Ministerium der Finanzen, so dass auch die dort Beschäftigten die entsprechenden Maßnahmen durchführen und damit der Personalvermittlungsstelle am nächsten stehen. Die Hauptpersonalräte der übrigen Geschäftsbereiche sind nicht von dem Mitwirkungsverfahren ausgeschlossen. Denn der Hauptpersonalrat bei dem Hessischen Ministerium der Finanzen hat sie im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HPVG). Mit der Bündelung der Mitwirkung bei dem Hauptpersonalrat beim Hessischen Ministerium der Finanzen verfolgt der Gesetzgeber das verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ziel einer schnellen und wirksamen Tätigkeit der Personalvermittlungsstelle. Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, dass nach § 81a Abs. 1 Satz 2 HPVG in bestimmten sozialen und personellen Angelegenheiten ein sonst bestehendes Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen ist. Betroffen davon sind zum einen die Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen und Betriebsänderungen entstehen (§ 74 Abs. 1 Nr. 15 HPVG), zum anderen die Gestaltung des Inhalts von Personalfragebögen, die Grundsätze des Verfahrens bei Stellenausschreibungen, die Beurteilungsrichtlinien sowie der Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Umgruppierungen und Kündigungen (§ 77 Abs. 2 HPVG). Derartige Regelungen betreffen die Beschäftigten in sowohl personeller als auch sozialer Hinsicht. Enthält das Konzept zur Einrichtung einer Personalvermittlungsstelle Regelungen nach §§ 74 Abs. 1 Nr. 15, 77 Abs. 2 HPVG, ist eine angemessene Beteiligung der Personalvertretung durch die Mitwirkung an diesem Konzept sichergestellt. Das Mitwirkungsrecht ist geeignet, der Personalvertretung eine Einflussnahme auf den Inhalt des Konzepts und der oben genannten Regelungen zu vermitteln. Hinzu kommt, dass durch § 81a Abs. 1 Satz 2 HPVG nur eine Mitbestimmung nach den genannten Vorschriften, nicht aber eine Beteiligung nach anderen Vorschriften ausgeschlossen wird. (2) Auch § 81a Abs. 2 HPVG ist mit der Hessischen Verfassung vereinbar. Nach § 81a Abs. 2 HPVG sind von der Mitbestimmung ausgenommen Umsetzungen, Zuweisungen entsprechend § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes sowie Abordnungen und Versetzungen im Bereich der Landesverwaltung, die aufgrund des Art. 1 des Zukunftssicherungsgesetzes oder des in § 81a Abs. 1 HPVG genannten Konzepts erfolgen. Bereits der Wortlaut von § 81a Abs. 1 Satz 2 HPVG deutet darauf hin, dass das Konzept nach § 81a Abs. 1 HPVG insbesondere Richtlinien für die Auswahl des an die Personalvermittlungsstelle zu meldenden Personals enthalten soll. Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers, wie sie in der Begründung des Entwurfs zu einem Zukunftssicherungsgesetz zum Ausdruck gekommen ist. Danach soll das nach § 81a Abs. 1 HPVG zu erstellende Konzept das Gesetz über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung konkretisieren und kann insbesondere Auswahlkriterien festlegen (LT-Drucks. 16/861, S. 12; vgl. auch Staatsminister Weimar, LT-Sten.Ber. 16/22. Sitzung, S. 1428 f.). Die Anforderungen an den Inhalt dieser Richtlinien müssen ebenso wie bei § 77 Abs. 5 HPVG dem in Art. 37 Abs. 1 HV verankerten Grundsatz einer angemessenen Beteiligung der Personalvertretung in personellen und sozialen Angelegenheiten entsprechen. Auf die Ausführungen zu den Anforderungen an den Inhalt der Rahmenbedingungen im Sinne von § 77 Abs. 5 HPVG wird deshalb Bezug genommen. Werden diese Anforderungen erfüllt, bestehen auch hier gegen den Ausschluss der Mitbestimmung bei den in § 81a Abs. 2 HPVG genannten personellen Einzelmaßnahmen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt umso mehr, als nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Gesetzgebers die Effektivität des Verfahrens der Personalvermittlungsstelle und die damit erhofften Einsparungen erheblich gefährdet würden, wenn bei jeder personellen Einzelmaßnahme das Mitbestimmungsverfahren bis hin zur Einigungsstelle durchgeführt werden müsste. Vor einer etwa erforderlichen Zustimmung des Personalrats dürften die entsprechenden Maßnahmen nicht vollzogen werden (§ 69 Abs. 1 Satz 1 HPVG). Zwar könnte letzten Endes die Entscheidung der Einigungsstelle durch einen Beschluss der Landesregierung ersetzt werden (§ 71 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 HPVG). Angesichts der Vielzahl von Verfahrensschritten bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle wären aber Verzögerungen nicht zu vermeiden. § 81a Abs. 2 HPVG schließt in einer großen Zahl von Fällen die Mitbestimmung aus. Dies hält sich aber im Rahmen der Verfassung. Entgegen der Darstellung der Antragsteller ist der örtliche Personalrat von den mit der Tätigkeit der Personalvermittlungsstelle verbundenen personellen Maßnahmen nicht in verfassungswidriger Weise vollständig ausgeschlossen. Ihm stehen weiter die oben im Einzelnen dargestellten allgemeinen Aufgaben und Befugnisse zu. Zudem sind in den Monatsgesprächen nach § 60 Abs. 4 HPVG insbesondere alle Angelegenheiten zu erörtern, die die Beschäftigten wesentlich berühren. Hier werden Auswahl und Meldung der Beschäftigten an die Personalvermittlungsstelle ebenso zu rechnen sein wie eine beabsichtigte Übernahme neuer Beschäftigter auf Vermittlung der Personalvermittlungsstelle. Dies ist auch durch den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit geboten. Im Übrigen sieht das Konzept zur Umwandlung der Personalentwicklungsbörse in eine Personalvermittlungsstelle in der Fassung des Kabinettsbeschlusses vom 22. Dezember 2003 (StAnz. 2004, S. 872) in Punkt 1.1 vor, dass die Personal- und Schwerbehindertenvertretungen sowie die Frauenbeauftragten in das Auswahlverfahren einzubeziehen sind. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass der örtliche Personalrat von Auswahl und Meldung von Beschäftigten an die Personalvermittlungsstelle sowie sich anschließenden Maßnahmen keinerlei Kenntnis erhält. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG. A Gegenstand des von 44 Abgeordneten des Hessischen Landtages eingeleiteten Normenkontrollverfahrens ist die Frage, ob § 77 Abs. 5, § 81 Abs. 5 und § 81 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 und § 74 Abs. 1 Nr. 17 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) in der Fassung des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 494 ff.) und § 81a HPVG in der Fassung des Art. 2 des Zukunftssicherungsgesetzes (ZSG) vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513 ff.) mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar sind. I. Durch das Zweite Gesetz zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung wurde § 77 HPVG folgende Regelung als Absatz 5 angefügt: (5) Von der Mitbestimmung ausgenommen sind Umsetzungen sowie Abordnungen und Versetzungen im Bereich eines Dienstherrn, die in Vollziehung eines Reform- oder Umstrukturierungskonzepts erfolgen, das mindestens Rahmenbedingungen für den notwendigen personellen Vollzug enthält und an dem die nach § 83 zuständigen Personalräte mitgewirkt haben. § 81 HPVG erhielt durch das Zweite Gesetz zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung folgende Fassung: (1) Der Personalrat hat mitzuwirken bei Einführung der Neuen Verwaltungssteuerung (NVS) und entsprechender neuer Steuerungsverfahren einschließlich der damit zusammenhängenden technischen Verfahren, bei Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs, allgemeinen Festlegungen von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen, Einführung von technischen Rationalisierungsmaßnahmen, die den Wegfall von Planstellen oder Stellen zur Folge haben, Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch die Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommen werden, sowie bei Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten. Satz 1 gilt nicht bei probe- oder versuchsweiser Einführung neuer Techniken und Verfahren. (2) – (4) . . . (5) Bei Maßnahmen, die unter Abs. 1 bis 4 fallen, tritt ein gleichzeitig vorliegendes Mitbestimmungsrecht zurück. Das Zukunftssicherungsgesetz wurde am 18. Dezember 2003 von dem Hessischen Landtag verabschiedet und am 23. Dezember 2003 in dem Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen verkündet. Ausgefertigt ist das Gesetz von dem Hessischen Ministerpräsidenten sowie dem Hessischen Minister der Finanzen. Art. 1 ZSG enthält das Gesetz über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung und die Einrichtung einer Personalvermittlungsstelle. Durch Art. 2 ZSG wurde das Hessische Personalvertretungsgesetz geändert. Danach wurde im Anschluss an § 81 HPVG folgende Vorschrift eingefügt: § 81a Personalvermittlungsstelle (1) Der nach § 83 zuständige Personalrat hat, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarifvertrag erfolgt, an einem Konzept zu einer nach Art. 1 § 1 des Zukunftssicherungsgesetzes einzurichtenden Personalvermittlungsstelle (PVS) mitzuwirken. Soweit das Konzept zur Einrichtung der Personalvermittlungsstelle Regelungen im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 enthält, tritt ein gleichzeitig vorliegendes Mitbestimmungsrecht zurück. (2) Von der Mitbestimmung ausgenommen sind Umsetzung, Zuweisungen entsprechend § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes sowie Abordnungen und Versetzungen im Bereich der Landesverwaltung, die aufgrund des Art. 1 des Zukunftssicherungsgesetzes oder des in Abs. 1 genannten Konzeptes erfolgen. In weiteren Artikeln des Zukunftssicherungsgesetzes wurden ferner folgende hessische Gesetze geändert: das Gleichberechtigungsgesetz, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, das Justizkostengesetz, das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen“, das Verwaltungskostengesetz, das Besoldungsgesetz, das Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung, das Hochschulgesetz, das Forstgesetz, das Landesblindengeldgesetz sowie das Gesetz zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung. Ferner enthält das Zukunftssicherungsgesetz das Hessische Studienguthabengesetz. II. Mit Antrag vom 9. Dezember 2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Nach Art. 120 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) habe der Ministerpräsident „mit den zuständigen Ministern“ die Gesetze auszufertigen und zu verkünden. Da das Zukunftssicherungsgesetz in seinen verschiedenen Artikeln alle Ressorts betreffe, wäre eine Unterzeichnung durch alle Minister der Hessischen Landesregierung notwendig gewesen. Die veröffentlichte Fassung des Zukunftssicherungsgesetzes weise jedoch lediglich die Unterschriften des Hessischen Ministerpräsidenten und des Hessischen Ministers der Finanzen auf. Der Beschluss über die Zuständigkeiten der einzelnen Minister nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 HV begründe nicht nur informelle Arbeitsbereiche, sondern auch politische und rechtliche Verantwortlichkeiten. Ein informeller Verzicht auf diese Verantwortlichkeiten sei nicht zulässig. Es spreche daher vieles dafür, dass das Fehlen der nach Art. 120 HV erforderlichen Unterschriften aller zuständigen Minister die formelle Unwirksamkeit des Zukunftssicherungsgesetzes und damit die formelle Verfassungswidrigkeit von § 81a HPVG zur Folge habe. Ungeachtet dessen seien die zur Überprüfung gestellten Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes auch inhaltlich mit der Verfassung des Landes Hessen nicht vereinbar. Art. 37 Abs. 1 HV bestimme, dass die Beschäftigten in allen Bereichen und Behörden unter Mitwirkung der Gewerkschaften Betriebsvertretungen erhielten, die in allgemeiner, gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl von den Arbeitnehmern zu wählen seien. Nach Art. 37 Abs. 2 HV seien die Betriebsvertretungen dazu berufen, im Benehmen mit den Gewerkschaften gleichberechtigt mit den Unternehmern in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fragen des Betriebes mitzubestimmen. Die näheren Regelungen seien nach Art. 37 Abs. 3 HV durch Gesetz zu treffen. Art. 37 Abs. 2 HV sei auch im öffentlichen Dienst anzuwenden. Die gegenteilige Rechtsansicht, wie sie der Staatsgerichtshof des Landes Hessen in seiner Entscheidung vom 30. April 1986 (P.St. 1023) geäußert habe, überzeuge nicht. Art. 37 Abs. 2 HV erwähne zwar anders als Absatz 1 die Behörden nicht mehr ausdrücklich und schreibe nur eine Mitbestimmung gleichberechtigt mit den Unternehmern in Fragen des Betriebes vor. Stelle man jedoch auf den Begriff der Betriebsvertretungen als Ausgangspunkt ab, deren Einrichtung Absatz 1 auch für die Behörden fordere, werde deutlich, dass der Verfassungsgeber mit verkürzten Begriffen gearbeitet habe. Absatz 2 knüpfe an die Vertretungen der Beschäftigten in Betrieben und Verwaltungen nach Absatz 1 an und umschreibe deren Rechte. Die Interpretation der Begriffe Betrieb und Unternehmer als Oberbegriff für Arbeitsstätte und Arbeitgeber sowohl im privatwirtschaftlichen als auch im öffentlichen Bereich entspreche darüber hinaus der Terminologie, wie sie in Anknüpfung an Art. 165 Abs. 1 der Weimarer Verfassung seit den zwanziger Jahren in Gesetzen üblich gewesen sei. Auch die systematische und teleologische Auslegung spreche für ein Verständnis des Art. 37 Abs. 2 HV als umfassende Ausgestaltung der Rechte der Betriebsvertretungen nach Absatz 1. Die Vorschrift befinde sich in dem Kapitel „Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten“. In diesem Abschnitt der Hessischen Verfassung seien die Grundsätze einer sozialen Wirtschaftsordnung festgelegt. Diese beruhe auf der Anerkennung der Würde und Persönlichkeit des Menschen. Die Einrichtung von Betriebsvertretungen und deren Mitbestimmungsrechte seien in diesem Zusammenhang als Teil eines verfassungsrechtlichen Maßnahmebündels zu sehen, mit dem die Stellung aller abhängig Beschäftigten habe geregelt werden sollen. Die Mitbestimmung nach Art. 37 HV sei die Kompensation für die fremdbestimmte Stellung des einzelnen abhängig Beschäftigten. Diese Konstellation bestehe im öffentlichen und privaten Bereich gleichermaßen. Vom Grundsatz her sei daher eine Differenzierung zwischen der Mitbestimmung in der Privatwirtschaft und im Bereich der öffentlichen Arbeitgeber in der Verfassung nicht angelegt. Erst Art. 38 ff. HV träfen spezielle Regelungen für den privaten Sektor. Wenn dabei in Art. 38 Abs. 3 HV die Mitbestimmung in den Unternehmen besonders angesprochen werde, zeige dies, dass die vorhergehenden Bestimmungen für alle abhängig Beschäftigten gleichermaßen gelten sollten. Art. 37 Abs. 2 HV fordere auch für den Bereich der Behörden und Betriebe der öffentlichen Hand grundsätzlich eine gleichberechtigte Mitbestimmung in allen Angelegenheiten. Die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Vorschriften sei daher daran zu messen, ob sich der Gesetzgeber bei einer Regelung, die diese gleichberechtigte Mitbestimmung einschränke, auf andere Verfassungsgrundsätze stützen könne, die die gesetzgeberische Entscheidung rechtfertigen könnten. In Betracht zu ziehen seien dabei insbesondere der Grundsatz der Volkssouveränität und der daraus abzuleitende Grundsatz der demokratischen Legitimation aller für die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben wesentlichen Entscheidungen. Zu berücksichtigen sei ferner Art. 135 HV, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes nach den Erfordernissen der Verwaltung zu gestalten sei. Aber auch wenn Art. 37 Abs. 2 HV im öffentlichen Dienst keine Anwendung finde, sei der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Mitbestimmung nicht völlig frei. Mitwirkungsrechte der Beschäftigten im öffentlichen Dienst wurzelten im Grundsatz der Sozialstaatlichkeit. Der Sozialstaatsgedanke sei auch der Verfassung des Landes Hessen immanent. Mitwirkungsrechte der Beschäftigten seien ferner Mittel zur Wahrung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsentfaltung in der Dienststelle. Diese Prinzipien lägen auch der Verfassung des Landes Hessen zugrunde und seien in ihr sogar besonders ausgeprägt. Ihr sei ein Konzept der sozialen Demokratie mit dem Ziel der Selbstbestimmung in allen Bereichen des politischen, sozialen und wirtschaftlichen Lebens zu entnehmen. Sie erstrebe die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Demokratie durch Mitbestimmung und soziale Gerechtigkeit. Zu beachten sei auch, dass die Mitbestimmung der Kompensation des mit der Eingliederung in den Arbeitsprozess zwangsläufig verbundenen Verlusts von Selbstbestimmung des einzelnen Bediensteten diene und an dessen Stelle die kollektive Interessenwahrnehmung durch das Vertretungsorgan setze. Art. 37 Abs. 1 HV verlange die Bildung eines Vertretungsorgans auf der Ebene jeder Behörde und gebe damit einen Verfassungsauftrag zur Schaffung orts- und sachnaher Strukturen der Personalvertretungen. Im Hinblick darauf sei davon auszugehen, dass die Beteiligung grundsätzlich auf dieser Ebene stattzufinden habe. Es widerspreche der von Art. 37 Abs. 1 HV gebotenen Zuordnung von Beteiligungsrechten, wenn die Beschäftigten zwar durch überörtliche Personalvertretungen in Angelegenheiten beteiligten würden, die unmittelbar den Amtsauftrag beträfen, die für den Amtsauftrag aber typischerweise nicht prägende Einzelausführung dagegen ohne Beteiligung des örtlichen Personalrats erfolge. Die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Art und Weise der Bildung des Vertretungsorgans verschaffe ihm eine derart große demokratische Legitimation, dass ihm auch adäquate Kompetenzen zustehen müssten. Anderenfalls ergäbe die Anordnung der Einrichtung von Personalvertretungen keinen Sinn. Danach seien die Personalräte im öffentlichen Dienst jedenfalls an der Regelung der personellen und sozialen Angelegenheiten der Beschäftigten zu beteiligen. Den Personalvertretungen müsse in allen die Beschäftigten mehr als nur unwesentlich berührenden Angelegenheiten ein Beteiligungsrecht zustehen. Je stärker eine Angelegenheit die individuellen und kollektiven Interessen der Beschäftigten berühre, desto höhere Anforderungen seien an die Rechtfertigung einer Einschränkung der Beteiligungsrechte zu stellen. Auch bei einer Einschränkung der Beteiligungsrechte aus Gründen des Allgemeinwohls oder konkurrierender verfassungsrechtlicher Grundsätze sei sicherzustellen, dass die Personalvertretungen ihre Aufgabe noch effektiv wahrnehmen könnten. Aufgabe des Gesetzgebers sei die Herstellung eines gerechten Ausgleichs zwischen der nach diesen Maßstäben gebotenen Beteiligung der Beschäftigten und den Interessen an einer Einschränkung der Mitbestimmung. Wegen der dem Gesetzgeber zustehenden Einschätzungsprärogative sei die verfassungsgerichtliche Überprüfung auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken. Die Entscheidung des Gesetzgebers könne nur daraufhin überprüft werden, ob die verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen erkannt und berücksichtigt worden seien, ob es vernünftige Interessen für eine Einschränkung der Beteiligungsrechte der Beschäftigten gebe, ob die Einschränkungen zur Wahrung dieser Interessen geeignet seien und ob sie im Sinne des Übermaßverbots als verhältnismäßig angesehen werden könnten. Es sei indes nicht zu erkennen, dass sich der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zur Abwägung der widerstreitenden Interessen bewusst gewesen sei. In der Begründung zum Ersten Gesetz zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der Verwaltung werde ausgeführt, überzogene Beteiligungsrechte stellten teilweise Hemmnisse für eine effiziente, bürgerorientierte und zeitnahe Aufgabenerledigung dar. Weder bei den einzelnen Änderungen noch im weiteren Gesetzgebungsverfahren sei dies näher konkretisiert worden, obwohl wiederholt Einwendungen gegen diese pauschale Feststellung erhoben worden seien. Daran knüpfe die Begründung für das Zweite Gesetz zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen an. Auch seine Notwendigkeit werde pauschal mit der Behauptung begründet, dass durch teilweise überzogene Beteiligungs- und Verfahrensregelungen im Personalvertretungsrecht wichtige personelle und organisatorische Maßnahmen zum Teil erheblich verzögert würden. Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung sei ein legitimes Ziel gesetzgeberischen Handelns. Soweit Beteiligungstatbestände mit diesem Ziel in Konflikt geraten könnten, dürfe auch eine Einschränkung der Beteiligungsrechte in Erwägung gezogen werden. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschleunigung von Entscheidungen kein Selbstzweck sei. Jede Beteiligung eines zusätzlichen Gremiums führe zu einer gewissen zeitlichen Verzögerung. Dieser Beteiligung stehe jedoch in der Regel ein Gewinn an Rationalität und Qualität gegenüber. Zudem würden die Akzeptanz der Maßnahmen und damit ihre effektive Umsetzung verbessert. Im Gesetzgebungsverfahren sei von verschiedenen Seiten vorgetragen worden, dass es in der Praxis nicht zu Verzögerungen oder gar Blockaden durch die Personalvertretungen gekommen sei. Hingewiesen worden sei auch auf den anerkannten Grundsatz, dass Reformmaßnahmen nur in Zusammenarbeit mit den Beschäftigten und deren Vertretungen wirksam umgesetzt werden könnten. Die pauschale Behauptung einer Verzögerung von Maßnahmen durch Beteiligungsverfahren sei empirisch weder belegt noch nachweisbar. Ebenso wenig habe eine Auseinandersetzung mit den gegen eine Reduzierung der Mitbestimmungsrechte sprechenden Argumenten im Gesetzgebungsverfahren stattgefunden. Ungeachtet dessen, dass dem Gesetzgeber keine Pflicht zur Begründung seiner Entscheidungen obliege, sei die fehlende Auseinandersetzung im Gesetzgebungsverfahren ein Indiz dafür, dass der Abwägungsprozess fehlerhaft gewesen sei. Es seien aber auch objektiv keine hinreichenden Gründe dafür erkennbar, Mitbestimmungsrechte bei Reformmaßnahmen so einzuschränken, wie dies durch die angefochtenen Vorschriften erfolgt sei. 1. § 77 Abs. 5 HPVG nehme Umsetzungen, Abordnungen und Versetzungen im Bereich eines Dienstherrn von der Mitbestimmung aus, die in Vollziehung eines Reformkonzepts erfolgten, das mindestens Rahmenbedingungen für den notwendigen personellen Vollzug enthalte und an dem die nach § 83 HPVG zuständigen Personalräte beteiligt gewesen seien. Sinn dieser Regelung sei nach der Gesetzesbegründung, Doppelbefassungen der Personalvertretungen mit Maßnahmen zu vermeiden und damit die Durchführung von Reformen zu beschleunigen. Der Gesetzgeber knüpfe damit an die Neufassung des § 81 HPVG an. Grundgedanke des § 77 Abs. 5 HPVG sei offenbar, dass bei der Mitwirkung an der Erstellung eines Reformkonzepts die Interessen der Beschäftigten hinreichend eingebracht werden könnten. Die in Ausführung des Konzepts durchzuführenden Einzelmaßnahmen stellten sich danach nur noch als rechtstechnischer Vollzug dar, so dass bei einer Befassung der Personalvertretung mit diesen Einzelmaßnahmen dieselben Gesichtspunkte noch einmal erörtert würden, die bereits bei der Konzeptentwicklung eine Rolle gespielt hätten. Diese Annahme sei jedoch unzutreffend. § 77 Abs. 5 HPVG sei, wie der Verweis auf § 83 HPVG zeige, nur dann anwendbar, wenn den Einzelmaßnahmen ein Reform- oder Umstrukturierungskonzept zugrunde liege, das den Voraussetzungen des § 81 HPVG entspreche, denn nur dann komme eine Mitwirkung der Personalvertretung überhaupt in Betracht. Diese Vorschrift erfasse aber nur die Einführung neuer Steuerungsverfahren. Eine Umstrukturierung der Verwaltung müsse jedoch nicht mit der Einführung solcher neuer Verfahren zusammenhängen. Es seien durchaus Umstrukturierungsmaßnahmen denkbar, bei denen der Personalrat nur im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 60 HPVG zu beteiligen sei. In diesen Fällen dürfe § 77 Abs. 5 HPVG nicht eingreifen, weil eine Erörterung nach § 60 HPVG nicht als Mitwirkung im Sinne von § 83 HPVG angesehen werden könne. Eine andere Auslegung von § 77 Abs. 5 HPVG führte schon deshalb zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift, weil die Personalvertretungen dann weder in der Konzeptphase noch bei der Umsetzung in ausreichendem Maße beteiligt wären. Aber auch bei Reformen im Sinne von § 81 Abs. 1 HPVG seien die Konzepte in der Regel nicht so detailliert, dass damit jede personelle Einzelmaßnahme unverrückbar vorgegeben sei. Der Gesetzgeber trage dem allgemeinen Charakter von Reformkonzepten dadurch Rechnung, dass § 77 Abs. 5 HPVG schon dann die Mitbestimmung bei Einzelmaßnahmen ausschließe, wenn das Reform- oder Umstrukturierungskonzept mindestens Rahmenbedingungen für den notwendigen personellen Vollzug enthalte. Der Begriff Rahmenbedingungen impliziere deren Ausfüllungsbedürftigkeit. Für den Vollzug der Einzelmaßnahmen fehle es der Personalvertretung auf der höheren Ebene aber an den notwendigen Detailkenntnissen hinsichtlich der abgebenden und der aufnehmenden Organisationseinheit. Selbst wenn die Rahmenbedingungen also relativ konkret sein sollten, könne die Beteiligung der Stufenvertretung nicht den Sachverstand der örtlichen Personalvertretung ersetzen. Die Personalvertretung beschäftige sich beim Vollzug von Maßnahmen auf der Grundlage der Rahmenbedingungen mit den jeweiligen konkreten Maßnahmen daher nicht doppelt, sondern überhaupt nicht. Der völlige Ausschluss der Personalräte bei der Umsetzung widerspreche dem Gebot des Art. 37 Abs. 1 HV, dass grundsätzlich der sachnähere örtliche Personalrat in sozialen und personellen Angelegenheiten zu beteiligen sei. Dies gelte auch deshalb, weil die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten zum Kernbereich der Aufgaben der Personalvertretungen gehöre. Dass durch die Einschaltung der örtlichen Personalvertretungen die notwendige Umsetzung von Reformmaßnahmen verzögert oder gar blockiert werden könnte, sei empirisch nicht bewiesen. Eine abstrakt mögliche zeitliche Verzögerung einer Entscheidung, nicht aber deren vollständige Blockierung sei kein so gewichtiger Grund, dass sie die Ausschaltung der örtlichen Personalvertretung bei Maßnahmen im Rahmen einer Umstrukturierung der Verwaltung rechtfertigen könne. Die Rechte der örtlichen Personalvertretung auf Wahrung der Interessen der Beschäftigten seien nicht nur eingeschränkt, sondern faktisch aufgehoben. Eine derartige Ausschaltung der örtlichen Personalvertretung sei auch durch das vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellte Interesse an einer zügigen Umsetzung von Reformmaßnahmen nicht geboten und nicht gerechtfertigt. Verfahrensbeschleunigung sei kein Selbstzweck. Die Beteiligung sei nicht nur notwendiges Übel, sondern eine von Art. 37 HV und dem Sozialstaatsprinzip bewusst geforderte Sicherung der demokratischen Legitimation des Verwaltungshandelns und der sozialstaatlich notwendigen Einbeziehung der Beschäftigten. Darüber hinaus werde ein etwaiger Zeitgewinn durch die Ausschaltung des Personalrates bei der Umsetzung von Reformmaßnahmen dadurch aufgehoben, dass die Gefahr von Gerichtsverfahren gegen Einzelmaßnahmen steige, die nach Ansicht der Betroffenen rechtswidrig seien. Da lediglich ein Rahmenkonzept gefordert sei, gewährleiste eine Beteiligung, die in der Regel nur auf der Ebene der Stufenvertretung erfolge, keine ausreichende Berücksichtigung der sozialen und persönlichen Belange des einzelnen Beschäftigten bei der Durchführung der Maßnahmen. Auch führe der Ausschluss der örtlichen Personalräte bis hin zur Versagung von Informationsrechten dazu, dass sie nicht einmal prüfen könnten, ob sich die Maßnahme tatsächlich in dem durch das Konzept vorgegebenen Rahmen halte. 2. § 81 Abs. 5 HPVG räume dem jeweils schwächeren Beteiligungsrecht in allen Fällen der Absätze 1 bis 4 des § 81 HPVG Vorrang ein. Das Bundesverwaltungsgericht habe demgegenüber für den Fall der Konkurrenz von Beteiligungsrechten den Grundsatz aufgestellt, dass die in den Personalvertretungsgesetzen geregelten Beteiligungsrechte grundsätzlich nebeneinander stünden. Etwas anderes gelte dann, wenn durch Auslegung der das Beteiligungsrecht gewährenden Vorschriften festgestellt werden könne, dass der Gesetzgeber wegen des zu beachtenden Vorrangs der Funktionsfähigkeit der Verwaltung kein stärkeres Beteiligungsrecht habe gewähren wollen. In diesem Fall gehe das schwächere Beteiligungsrecht vor. Danach müsse also jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob eine Maßnahme, bei der tatbestandlich mehrere Beteiligungsrechte gegeben seien, ihren Schwerpunkt in dem Bereich habe, in dem der Verwaltung aus verfassungsrechtlichen Gründen das Letztentscheidungsrecht zustehen müsse, oder ob es sich um eine Maßnahme handele, die auf den Amtsauftrag nur eine marginale Auswirkung habe. Dies entspreche auch den Grundsätzen, die der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. April 1986 entwickelt habe. Demgegenüber lege § 81 Abs. 5 HPVG pauschal fest, dass in den von der Vorschrift erfassten Fällen stets nur das schwächere Beteiligungsrecht greife und etwaige gleichzeitig verwirklichte Mitbestimmungstatbestände zurückträten. Eine solche Aufhebung der Mitbestimmung in allen Fällen mit organisatorischem Bezug nach § 81 HPVG sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Nach § 71 Abs. 5 HPVG könne die oberste Dienstbehörde einen Spruch der Einigungsstelle aufheben, wenn die Entscheidung im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sei. § 81 Abs. 5 HPVG führe daher lediglich dazu, dass in diesen Fällen kein Einigungsverfahren durchgeführt werden müsse. Der Vorrang des schwächeren Beteiligungsrechts nach § 81 Abs. 5 HPVG diene also ausschließlich der Beschleunigung von organisatorischen und wirtschaftlichen Maßnahmen. Damit widerspreche diese Neuregelung den Grundsätzen, die vom Gesetzgeber bei der Einschränkung der Mitbestimmung der Personalvertretungen zu beachten seien. Der Gesetzgeber habe weder dargelegt noch sei sonst erkennbar, dass er eine Abwägung zwischen dem in der Hessischen Verfassung angelegten grundsätzlichen Mitbestimmungsrecht und anderen Verfassungsgütern vorgenommen habe. Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen, als organisatorische Maßnahmen in ihrer Umsetzung regelmäßig mit Angelegenheiten verbunden seien, die als soziale Angelegenheiten an sich einer Mitbestimmung nach § 74 HPVG unterlägen. Es entstehe im Ergebnis eine mitbestimmungsfreie Zone. Die Regelung des § 81 Abs. 5 HPVG verhindere eine Mitbestimmung des örtlichen Personalrats bei Einzelmaßnahmen, wenn die zuständige Stufenvertretung bereits bei der Grundsatzentscheidung beteiligt gewesen sei. Eine solche vollständige Ausschaltung der örtlichen Personalvertretung sei empirisch nicht notwendig, sondern sogar kontraproduktiv, da die Zahl gerichtlicher Verfahren der Betroffenen bzw. der örtlichen Personalvertretungen steige, so dass der vermeintliche Zeitgewinn in sein Gegenteil umschlage. 3. Diese Problematik verstärke sich bei der Beteiligung des nach § 83 HPVG zuständigen Personalrats an der Einführung neuer Steuerungsmodelle sowie der damit zusammenhängenden technischen Verfahren nach § 81 Abs. 1 HPVG. Auch bei solchen Verfahren komme es im Ergebnis zu einer mitbestimmungsfreien Zone. Der Ausschluss der Mitbestimmung durch § 81 Abs. 5 HPVG in den Fällen des § 81 Abs. 1 HPVG erlange besondere Bedeutung dadurch, dass davon auch technische Verfahren betroffen seien, die eine Einführung, wesentliche Änderung oder Erweiterung von technischen Einrichtungen zur Folge hätten, die dazu geeignet seien, das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten zu überwachen. Derartige Einrichtungen unterlägen an sich der Mitbestimmung der Personalvertretung (§ 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG). Dabei komme es nicht darauf an, ob die technischen Einrichtungen zu Überwachung eingesetzt würden oder eingesetzt werden sollten. Maßgeblich sei allein die abstrakte Möglichkeit zur Überwachung. Durch die Neufassung des § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG werde das Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG auf eine bloße Mitwirkung zurückgestuft. Technische Einrichtungen, die der Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten dienten, berührten in hohem Maße die Grundrechtssphäre der Mitarbeiter. Sie tangierten das Recht der Beschäftigten auf Achtung der Menschenwürde und auf informationelle Selbstbestimmung. Die Beteiligung der Personalvertretung solle hier sicherstellen, dass das Interesse der Beschäftigten, die Einführung solcher Einrichtungen auf ein Mindestmaß zu beschränken, gewahrt bleibe. Gerade in einem solchen Fall gelte, dass ein Abweichen von dem grundsätzlich vollen Mitbestimmungsrecht in sozialen und personellen Angelegenheiten einer umso zwingenderen Rechtfertigung bedürfe, je stärker eine Maßnahme in rechtlich geschützte Interessen der Beschäftigten eingreife. Dieses Abwägungserfordernis habe der hessische Gesetzgeber offenbar überhaupt nicht gesehen. Im Gesetzgebungsverfahren seien keine Gründe genannt worden, die eine Herabstufung der Beteiligungsintensität erforderlich machten, wenn ein Zusammenhang mit der Einführung neuer Modelle der Verwaltungssteuerung bestehe. Auch hier gelte, dass das Gesamtkonzept nach § 81 Abs. 1 HPVG nicht alle Einzelheiten der Ausgestaltung auf örtlicher Ebene vorgeben könne. Eine Beteiligung auf örtlicher Ebene sei aber nach dem Wortlaut des § 81 Abs. 5 HPVG ausgeschlossen, wenn das Gesamtkonzept erst einmal beschlossen sei. Für diese Einschränkung der Beteiligung seien auch objektiv keine Gründe erkennbar. Das Bestreben nach Beschleunigung könne sie allein nicht rechtfertigen. Zwar könne die Einschaltung der Einigungsstelle im Einzelfall eine Verlängerung der Planungsphase von Reformprojekten zur Folge haben. Dem stehe jedoch das erhebliche Interesse der Beschäftigten gegenüber, dass ihre grundrechtlich geschützten Interessen sorgfältig erörtert und gegebenenfalls auch in einem Verfahren vor der Einigungsstelle noch einmal umfassend gewürdigt würden. Dieser Gewinn an Verfahrensgarantien sei höher zu bewerten als die angesichts der relativ kurzen Fristen im Einigungsverfahren allenfalls geringfügige Verzögerung der Maßnahme. 4. Gemäß § 81a Abs. 1 Satz 1 HPVG habe der nach § 83 HPVG zuständige Personalrat an einem Konzept zur Einrichtung einer Personalvermittlungsstelle mitzuwirken. Soweit dieses Konzept Regelungen enthalte, die nach § 74 Abs. 1 Nr. 15 HPVG oder § 77 Abs. 2 HPVG der Mitbestimmung unterlägen, trete das Mitbestimmungsrecht gemäß § 81a Abs. 1 Satz 2 HPVG zurück. Alle anderweitigen Verwendungen von Beschäftigten, die auf der Grundlage von Art. 1 des Zukunftssicherungsgesetzes oder des Konzepts zur Einrichtung der Personalvermittlungsstelle erfolgten, seien nach § 81a Abs. 2 HPVG von der Mitbestimmung ausgenommen. Der mögliche Inhalt dieses Konzepts werde im Zukunftssicherungsgesetz nicht näher erläutert. Die ausdrückliche Erwähnung der §§ 74 Abs. 1 Nr. 15, 77 Abs. 2 HPVG zeige jedoch, dass das Konzept jedenfalls die Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen umfassen könne. Diese Regelungsgegenstände griffen in besonderer Weise in die Rechte der Beschäftigten ein. Sozialpläne dienten der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die Beschäftigten durch Umstrukturierungsmaßnahmen entstünden. Dabei enthielten Sozialpläne in der Regel neben allgemeinen Bestimmungen auch konkrete Regelungen für einzelne Dienststellen oder sogar für einzelne Beschäftigte. Derart differenzierte Regelungen eines Interessenausgleichs könnten nur getroffen werden, wenn die konkret betroffenen Interessen der einzelnen Beschäftigten der Dienststellen vollständig erfasst und gewürdigt worden seien. Dies sei nur unter Beteiligung der Personalvertretungen auf der Ebene der einzelnen Dienststellen möglich. Eine Begründung für die Herabstufung des bislang beschränkten Mitbestimmungsrechts auf eine bloße Mitwirkung des Hauptpersonalrates bei dem Hessischen Ministerium der Finanzen sei aus dem Gesetzgebungsverfahren nicht ersichtlich. Die Begründung zu Art. 2 ZSG beschränke sich auf eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes und dessen Auslegung. Zwar sei das Ziel eines Stellenabbaus zur Behebung der Finanznot des Landes Hessen legitimer Grund gesetzgeberischen Handelns. Auch die vom Gesetzgeber gewählte Konstruktion der Personalvermittlungsstelle sei ein vertretbarer Ansatz. Es sei aber nicht erkennbar, welche zwingenden oder auch nur vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls es rechtfertigten, gerade das wesentliche Instrument des Interessenausgleichs zwischen den Belangen des Dienstherrn und der Beschäftigten im Krisenfall lediglich auf einer Ebene anzusiedeln, auf der die konkreten Interessen der einzelnen Beschäftigten in den einzelnen Dienststellen weder bekannt seien noch sachgerecht ausgeglichen werden könnten. Auch fehle es an einem verfassungsrechtlich hinreichenden Grund, sogar dem Hauptpersonalrat bei dem Hessischen Ministerium der Finanzen nur ein diffuses Mitwirkungsrecht an Stelle der ohnehin durch § 71 Abs. 5 HPVG eingeschränkten Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 15 HPVG einzuräumen. Der Gesichtspunkt, zeitliche Verzögerungen bei der Umsetzung zu vermeiden, könne schon deshalb nicht als Legitimation für die Herabstufung der Beteiligungsrechte in § 81a HPVG herangezogen werden, weil der nach dem Sozialstaatsprinzip erforderliche Interessenausgleich bei Sozialplänen eine gründliche Erörterung der widerstreitenden Interessen von Beschäftigten und Dienstherrn notwendig mache und dies einen gewissen Zeitaufwand zur Folge habe. Darüber hinaus wögen die Interessen der Beschäftigten an einer sachlich umfassenden Beteiligung der örtlichen Personalräte so schwer, dass auch geringe zeitliche Verzögerungen hinzunehmen seien. Gleiches gelte für die Beseitigung der Mitbestimmung in den Angelegenheiten des § 77 Abs. 2 HPVG und ihren Ersatz durch eine Mitwirkung des nach § 83 HPVG zuständigen Personalrats. § 77 Abs. 2 HPVG begründe in seinen Ziffern 1 bis 4 ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei Maßnahmen, die der Vorbereitung von personalwirtschaftlichen Einzelentscheidungen dienten. Eine Mitbestimmung sei hier erforderlich, weil durch die in § 77 Abs. 2 HPVG genannten Richtlinien entscheidende Weichen für spätere, auf ihnen beruhende Maßnahmen gestellt würden. Aufgabe der Personalvertretung sei hier, darauf zu achten, dass die Kriterien angemessen gewichtet und die Belange der Beschäftigten hinreichend berücksichtigt würden. Die Einschränkung der Mitbestimmung des Personalrats an der Festlegung dieser Rahmenbedingungen bedürfe einer besonderen Rechtfertigung. Der bloße Wunsch nach Beschleunigung des Verfahrens könne angesichts der überragenden Bedeutung der Richtlinien nicht als hinreichender Grund für die Ersetzung der Mitbestimmung durch eine bloße Mitwirkung angesehen werden. § 81a Abs. 2 HPVG schließe jegliche Mitwirkung der Personalvertretungen bei Einzelmaßnahmen aus, die aufgrund von Art. 1 ZSG oder des in § 81a Abs. 1 HPVG genannten Konzepts vorgenommen würden. Durch die Neufassung des § 81a HPVG würden Beteiligungsrechte in personellen und sozialen Angelegenheiten nicht nur für einen Randbereich der Tätigkeit des Landes ausgeschlossen, sondern für eine in ihrem Umfang bislang beispiellose Zahl von Umsetzungen, Versetzungen oder sonstigen Zuweisungen anderweitiger Beschäftigung. Weder der örtliche Personalrat noch irgendeine andere Personalvertretung habe nach § 81a HPVG die Möglichkeit, die von der Dienststelle oder der Personalvermittlungsstelle getroffenen Maßnahmen im Einzelfall auch nur daraufhin zu überprüfen, ob die Rahmenbedingungen des Konzepts eingehalten worden seien. Der örtliche Personalrat werde weder informiert, noch könne er die konkreten Personalmaßnahmen darauf überprüfen, ob sie im Sinne des § 77 Abs. 4 HPVG gegen Rechtsvorschriften oder Richtlinien verstießen oder den Betriebsfrieden gefährdeten. Mit der Begründung, es sollten Verzögerungen bei der Umsetzung vermieden werden, verkenne der Gesetzgeber, dass schon aufgrund der kurzen Fristen des Einigungsverfahrens nach § 71 Abs. 2 HPVG unangemessene Verzögerungen ausgeschlossen seien. Darüber hinaus hätten die obersten Dienstbehörden auf Landesebene nach § 71 Abs. 5 HPVG die Möglichkeit, im Einzelfall von Entscheidungen der Einigungsstelle abzuweichen. Auch sei zu berücksichtigen, dass durch die Ausschaltung der örtlichen Personalvertretungen Verzögerungen geradezu provoziert würden. Dies betreffe die Möglichkeit der örtlichen Personalvertretungen, in gerichtlichen Verfahren ihre Beteiligungsrechte geltend zu machen und dabei vorzutragen, dass bestimmte Maßnahmen nicht auf dem Konzept nach § 81a HPVG beruhten und damit nach wie vor der Mitbestimmung unterlägen. Auch gewinne der gerichtliche Rechtsschutz der betroffenen Beschäftigten erheblich an Bedeutung, wenn eine durch das normale Mitbestimmungsverfahren gewährleistete Vorabkontrolle durch die örtliche Personalvertretung ausgeschlossen sei. Damit sei der Ausschluss der Mitbestimmung durch § 81a HPVG tatsächlich nicht geeignet, das vom Gesetzgeber beabsichtigte Ziel zu fördern. Auch verkenne die Begründung den nach Art. 37 Abs. 1 HV verfassungsrechtlich garantierten hohen Stellenwert der Mitbestimmung der örtlichen Personalvertretungen bei personellen Maßnahmen. Vorrangige verfassungsrechtliche Grundsätze, die einen derartigen Ausschluss der Personalvertretungen in dem Kernbereich ihrer Aufgaben rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Verfassungswidrigkeit von § 81a HPVG ergebe sich auch aus einer quantitativen Betrachtung der von dieser Vorschrift erfassten Maßnahmen. Für alle der zahlreichen mit dem Personalabbau verbundenen Maßnahmen werde nach § 81a HPVG die Mitbestimmung aufgehoben. Bis zur Realisierung der im Haushalt und im Zukunftssicherungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen finde demzufolge eine Mitbestimmung der Beschäftigten in dem Umfang, wie sie Art. 37 HV und das Sozialstaatsprinzip der Hessischen Verfassung verlangten, faktisch nicht mehr statt. Die nach Art. 37 Abs. 1 HV einzurichtenden Personalvertretungen bei den einzelnen Dienststellen würden faktisch funktionslos. Das gleiche ergebe sich bei einer quantitativen Betrachtung der anderen zur verfassungsrechtlichen Überprüfung gestellten Vorschriften. Die Antragsteller beantragen, wie folgt zu erkennen: 1. § 77 Abs. 5 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung vom 18. Dezember 2003 steht mit Art. 37 der Verfassung des Landes Hessen und dem der Verfassung des Landes Hessen immanenten Sozialstaatsgedanken in Widerspruch und ist daher für nichtig zu erklären. 2. § 81 Abs. 5 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung vom 18. Dezember 2003 steht mit Art. 37 der Verfassung des Landes Hessen und dem der Verfassung des Landes Hessen immanenten Sozialstaatsgedanken in Widerspruch und ist daher für nichtig zu erklären. 3. § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 81 Abs. 5 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung vom 18. Dezember 2003 steht mit Art. 37 der Verfassung des Landes Hessen und dem der Verfassung des Landes Hessen immanenten Sozialstaatsgedanken in Widerspruch und ist daher für nichtig zu erklären, soweit dadurch die mit der Einführung der Neuen Verwaltungssteuerung zusammenhängenden technischen Verfahren der Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 17 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes entzogen werden. 4. § 81a des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung des Art. 2 des Zukunftssicherungsgesetzes vom 18. Dezember 2003 steht mit Art. 37 der Verfassung des Landes Hessen und dem der Verfassung des Landes Hessen immanenten Sozialstaatsgedanken in Widerspruch und ist daher für nichtig zu erklären. III. Die Hessische Landesregierung stellt keinen Antrag. Sie hält den Normenkontrollantrag für unbegründet. Die von den Antragstellern angegriffenen Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes genügten in formeller und materieller Hinsicht den Vorgaben der Hessischen Verfassung. Das Zukunftssicherungsgesetz sei formell wirksam. Sein inhaltlicher Schwerpunkt liege im Geschäftsbereich des Hessischen Ministers der Finanzen. Ihm habe deshalb das Kabinett die Zuständigkeit für die Vorbereitung des Gesetzentwurfes und für die Ressortabstimmung übertragen. Er allein habe den Gesetzentwurf in das Kabinett eingebracht, das ihn in dieser Form beschlossen habe. Damit sei zugleich die Zuständigkeit des Hessischen Ministers der Finanzen für die Einbringung des Gesetzentwurfes in den Landtag festgelegt worden. Auf dieser Grundlage habe der Finanzminister den Gesetzentwurf – zugleich in Vertretung für den Ministerpräsidenten – unterzeichnet und am 4. November 2003 in den Landtag eingebracht. Die Landesregierung sei daher befugt gewesen, ihn neben dem Hessischen Ministerpräsidenten als für die Ausfertigung des Gesetzes zuständigen Minister vorzusehen. Im Rahmen dieser Zuweisung habe er sodann das Gesetz unterzeichnet, ohne dass die Hinzuziehung weiterer Minister verfassungsrechtlich geboten gewesen sei und ihr Fehlen die Wirksamkeit von Ausfertigung und Verkündung beeinträchtige. Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 120 HV ergebe sich, dass die Ausfertigung nicht als Akt der Gegenzeichnung im Sinne der Übernahme der Verantwortung gegenüber dem Parlament für das Handeln eines parlamentarisch nicht verantwortlichen Staatsoberhauptes zu verstehen sei. Die Ausfertigung erkläre nicht mehr als die formelle Verkündungsfähigkeit des ausgefertigten Gesetzeswortlauts. Damit begründe die Verfassung eine Kompetenz durchweg formalen Inhalts, die, solange das Kabinett nichts Abweichendes beschlossen habe, nach Maßgabe des Zuständigkeitsbeschlusses nach Art. 104 Abs. 2 HV wahrzunehmen sei. Im Übrigen könnten Fehler im Gesetzgebungsverfahren nur dann zur Nichtigkeit eines Gesetzes führen, wenn sie evident seien. Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden. Die angefochtenen Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes stünden auch materiell mit der Verfassung im Einklang. Art. 37 HV gewähre Angestellten, Arbeitern und Beamten Mitwirkungsrechte nach Maßgabe einer näheren Regelung durch Gesetz. Dem Gesetzgeber komme bei der Erfüllung dieses Auftrages zur gesetzlichen Ausgestaltung der Beteiligungsrechte ein Konkretisierungsermessen zu. Diesem Konkretisierungsermessen des Gesetzgebers korrespondiere der Kontrollmaßstab des Staatsgerichtshofs, der bei der Überprüfung der angegriffenen Regelungen auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt sei. Sie seien nicht im Einzelnen darauf zu untersuchen, ob der Gesetzgeber unter Wahrung anderer Interessen eine noch mitbestimmungsfreundlichere Regelung hätte finden können. Die Prüfung habe sich darauf zu beschränken, ob die gesetzlichen Bestimmungen den inhaltlichen Vorgaben der Verfassung in sachlich vertretbarer Weise gerecht geworden seien. Die Vorschrift des Art. 37 HV sei eindeutig. Die Einrichtung von Betriebsvertretungen (Absatz 1) und die Einräumung von Mitbestimmungsbefugnissen (Absatz 2) seien in Art. 37 HV klar getrennt. Die unterschiedliche Wortwahl in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Absätzen desselben Verfassungsartikels spreche dafür, dass ein unterschiedlicher Geltungsbereich gewollt sei. Dadurch, dass der Verfassungsgesetzgeber in Art. 37 Abs. 1 HV Betriebe und Behörden nebeneinander stelle, zeige er, dass er die Behörde nicht als Untergruppe des Betriebs, sondern als etwas anderes ansehe. Wenn nun derselbe Verfassungsgesetzgeber in Art. 37 Abs. 2 HV nur von Betrieben spreche, folge hieraus zwingend, dass die Mitbestimmungsregelung des Art. 37 Abs. 2 HV sich nur auf Betriebe, nicht auch auf Behörden beziehen solle. Diese Trennung habe in Deutschland bereits Verfassungstradition. Nach Art. 165 Abs. 1 der Weimarer Verfassung seien Arbeiter und Angestellte dazu berufen gewesen, gleichberechtigt in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kräfte mitzuwirken, während den Beamten nach Art. 130 Abs. 3 der Weimarer Verfassung besondere Beamtenvertretungen zuerkannt worden seien. Die Hessische Verfassung lege in zahlreichen Einzelbestimmungen ein klares Bekenntnis zum sozialen Gedanken und zur sozialen Verantwortung des Staates ab. Das Recht auf Mitbestimmung sei Ausdruck dieses Sozialstaatsgedankens sowie Instrument zum Schutz der Menschenwürde und zur Verwirklichung der Persönlichkeit der Beschäftigten im Arbeitsleben. Es diene der Kompensation des mit der Eingliederung in den Arbeitsprozess zwangsläufig verbundenen Verlusts an Selbstbestimmung des einzelnen Bediensteten und setze an deren Stelle die kollektive Interessenwahrnehmung durch das Vertretungsorgan. Die Betroffenheit der Beschäftigten durch Entscheidungen der Dienststelle vermittle aber nicht die demokratische Legitimation der durch das Recht auf Mitbestimmung gewährleisteten Beteiligung. Auch weise die Personalvertretung als Form kollektiver Mitbestimmung im öffentlichen Dienst keinen verfassungsrechtlichen Grundrechtsbezug auf und könne daher nicht als Grundrechtsausübung qualifiziert werden. Art. 37 Abs. 3 HV gebe den Personalvertretungen ein Mitwirkungsrecht allein nach Maßgabe des Gesetzes. Ein Mindestbestand an Mitbestimmungsrechten lasse sich aus der Hessischen Verfassung nicht ableiten. Der Gesetzgeber sei frei, wie er den Ausgleich zwischen den sozialstaatlich begründeten Mitwirkungsrechten des Personals und den Erfordernissen einer aufgabengerechten Organisation der Landesverwaltung herstelle. An einen Bestand von früher einmal eingeräumten Mitwirkungsrechten sei der Gesetzgeber nicht gebunden. Eine Absenkung der Intensität der Mitwirkung müsse nach allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien begründungsfähig sein. Die Verfassung stehe nicht entgegen, solange sich der Gesetzgeber im Rahmen seines Konkretisierungsermessens halte. Auch bei der Zuordnung der Mitwirkungsbefugnisse zu den einzelnen Stufen der Personalvertretung gebe es keine verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber habe sich lediglich am Grundsatz der Sachgerechtigkeit zu orientieren. Einen Grundsatz der Örtlichkeit der Personalvertretung, nach dem die Personalvertretung der untersten Stufe stets zu beteiligen sei, kenne die Verfassung nicht. Anlass für die streitgegenständliche Einschränkung der Mitwirkungsrechte im öffentlichen Dienst sei die Entwicklung der Haushaltslage des Landes gewesen. Zusätzlich hätten steigende Anforderungen an die Leistungskraft der Organe der Landesverwaltung den Gesetzgeber gezwungen, tätig zu werden. Ziel der streitgegenständlichen Gesetze seien der Umbau der Verwaltungsorganisation, die Verringerung des Personalbestands im Rahmen des Möglichen und Notwendigen und gleichzeitig die Erhöhung der Leistungskraft der Verwaltung. Bei Bewältigung der Haushaltskonsolidierung und den daraus resultierenden Anforderungen an den Umbau der Verwaltung spiele der Zeitfaktor eine wichtige Rolle. Reformen könnten nur dann greifen und Ergebnisse zeitigen, wenn sie in möglichst kurzer Zeit umgesetzt werden könnten. Nicht der Beschleunigungseffekt allein sei das Ziel, sondern die durch die beschleunigte Umsetzung der Reformen gesteigerte oder erst ermöglichte Erfolgsaussicht. 1. Die Einwände der Antragsteller gegen die Neuregelung des § 77 Abs. 5 HPVG seien nicht geeignet, dessen Verfassungswidrigkeit zu begründen. Die von den Antragstellern behauptete Beschränkung der Anwendbarkeit des § 77 Abs. 5 HPVG auf Reform- oder Umstrukturierungskonzepte, die den Voraussetzungen des § 81 HPVG entsprächen, sei systematisch verfehlt. § 81 Abs. 1 HPVG regele die vom Zweiten Gesetz zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen erweiterte Mitwirkung der Personalvertretung bei organisatorischen Maßnahmen. § 77 Abs. 5 HPVG führe demgegenüber einen eigenen Beteiligungstatbestand für die Personalvertretung ein, um damit Ausnahmen von der nach § 77 HPVG erforderlichen Mitbestimmung bei den genannten personellen Maßnahmen zu kompensieren. Deckungsgleich seien die Anwendungsbereiche der beiden Vorschriften nicht. Der in § 77 Abs. 5 HPVG verwendete Begriff eines Reform- oder Umstrukturierungskonzepts sei eigenständig nach Maßgabe organisationswissenschaftlicher und organisationsrechtlicher Überlegungen auszulegen und in der Praxis problemlos zu handhaben. Er reiche weiter als der konkretere Beteiligungstatbestand des § 81 Abs. 1 HPVG. Der Begriff des Reform- oder Umstrukturierungskonzepts, das mindestens Rahmenbedingungen für den notwendigen personellen Vollzug enthalte, sei funktional im Blick daraufhin auszulegen, dass er den Ausfall der Mitbestimmung beim Vollzug der personellen Maßnahmen aufwiegen solle. Daraus ergäben sich entsprechende Konkretisierungsanforderungen an die Verwaltung. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltung ihren Konkretisierungsspielraum bei der Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs von vornherein nicht ausfüllen könne. Die Antragsteller stellten vielmehr entscheidend darauf ab, dass die Ersetzung der Mitbestimmung der örtlichen Personalvertretung durch die Mitwirkung der nach § 83 HPVG zuständigen Personalvertretung dazu führe, dass die örtlichen Personalvertretungen ausgeschaltet, die Stufenvertretungen aber nicht in der erforderlichen Einzelfallkonkretheit beteiligt würden, so dass in Wirklichkeit keine Doppelbefassung vermieden, sondern eine wirksame Personalvertretung ganz ausgeschlossen werde. Dieser Vorwurf verkenne das Wesen eines solches Konzepts, von dem das Gesetz selbst mindestens Rahmenbedingungen für den notwendigen personellen Vollzug verlange. Vom neuen § 77 Abs. 5 HPVG werde gerade ein neuer Mitwirkungstatbestand für die sachlich zuständige Stufenvertretung geschaffen. Die örtlichen Personalvertretungen seien von den konkreten Personalentscheidungen beim Vollzug dieser Reformkonzepte ausgeschlossen. Das entspreche dem Ziel des Gesetzes. Die Streichung dieser örtlichen Mitbestimmung verstoße aber nicht gegen Art. 37 Abs. 1 HV. Die Verfassung kenne keinen Grundsatz der Örtlichkeit der Personalvertretung, sondern allenfalls einen Grundsatz der sachgerechten Zuordnung der jeweiligen Aufgabe des Dienstherrn zu der entsprechenden Stufe der Personalvertretung. Wenn die neu eingeführte Mitwirkung auf der übergeordneten Stufe die Mitwirkung beim Vollzug auf der Ortsebene kompensiere, bleibe dies grundsätzlich im Rahmen der verfassungsrechtlich zulässigen Ausgestaltung der Mitwirkungsbefugnisse des Personalrats, soweit das Reform- oder Umstrukturierungskonzept dem vom Gesetz vorgesehenen Mindestumfang entspreche. Es spreche nichts dafür, dass der Gesetzgeber sein Reforminteresse durch diese Neuverteilung der Mitwirkungsbefugnisse nicht in einer die Interessen der Bediensteten schonenden Weise umgesetzt habe. Die in § 77 Abs. 5 HPVG angesprochenen Reformen und Umstrukturierungen seien denjenigen Maßnahmen zuzuordnen, die schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben beträfen und unvermeidlich die Interessen der Beschäftigten berührten. Hier stehe das öffentliche Interesse an der Maßnahme eindeutig im Vordergrund. Entsprechend sinke der notwendige Begründungsaufwand des Gesetzgebers. 2. Bei § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG sei zwischen der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten, die eindeutig in den Tatbestand der Vorschrift falle, und der Einführung von technischen Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten zu unterscheiden. Diese fielen nicht in den Anwendungsbereich des § 81 Abs. 1 HPVG. An dessen Verfassungskonformität könne daher nicht gezweifelt werden. Das im Reformkonzept enthaltene Rahmenkonzept zur Organisation des ressortinternen Controlling und das allgemeine Controllingkonzept seien vor allem budgetbezogen und dienten der Gewährleistung einer verbesserten Leistungs- und Erfolgsplanung bei der Reform der entsprechenden Verwaltungseinheiten. Damit unterscheide sich dieser Ansatz zur Verbesserung der Steuerungsverfahren grundsätzlich von der Einführung technischer Einrichtungen zur Überwachung der Beschäftigten. Zwar könne die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten die Grundlage und die Informationen für eine solche Überwachungseinrichtung schaffen. Dies sei jedoch von ihrer Einrichtung zu unterscheiden. Selbst wenn Einrichtungen im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG vom Tatbestand des § 81 Abs. 1 HPVG erfasst seien, lasse sich nicht annehmen, dass die sozialen Belange des Personals dadurch stärker betroffen würden als durch die organisatorischen Maßnahmen nach § 81 HPVG. Man könne daher nicht davon ausgehen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einem gesteigerten Begründungsbedarf hätte genügen müssen. Art. 37 HV stehe einer Herabstufung des Mitbestimmungsrechts in § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG zu einem Mitwirkungsrecht nach § 81 Abs. 1 HPVG nicht entgegen. 3. Die von § 81 Abs. 5 HPVG erfassten Maßnahmen seien solche, die schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben beträfen und die unvermeidlich auch die Interessen der Beschäftigten berührten. Das Interesse an einer effizienten und haushaltsgerechten Erledigung der Amtsgeschäfte habe nach der Entscheidung des Gesetzgebers in diesen Fällen Vorrang. Diese Entscheidung bleibe innerhalb seines Handlungsspielraums, zumal Art. 37 HV den Bediensteten kein Grundrecht auf Mitbestimmung verleihe, das möglichst effizient ausgestaltet werden müsse. Die Verfassung lasse es dem Gesetzgeber unbenommen, den Mitbestimmungsinteressen der Bediensteten mit entsprechender Begründung Nachrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der zweckmäßigen und haushaltsgerechten Ausgestaltung des öffentlichen Dienstes zu geben. 4. Im Hinblick auf § 81a Abs. 1 HPVG übersähen die Antragsteller, dass es im Personalvertretungsrecht kein Örtlichkeitsprinzip gebe. Auch die Annahme, der Hauptpersonalrat könne bei Maßnahmen im Sinne von §§ 74 Abs. 1 Nr. 15, 77 Abs. 2 HPVG die konkreten Interessen der Beschäftigten in den einzelnen Dienststellen weder erkennen noch ausgleichen, sei unbegründet. Dem grundsätzlichen Interesse der Beschäftigten, bei der Aufstellung von Beurteilungsrichtlinien beteiligt zu werden, stünden andere Verfassungsgüter gegenüber. Insbesondere das Interesse an der Konsolidierung der Landesverwaltung sei ein Verfassungsgut von hohem Rang. Der zunächst gewählte Weg über eine weiche Personalvermittlungslösung belege, dass der Gesetzgeber eingehende Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit der mit seinem Reformmodell verbundenen Eingriffe in die Rechte des Personals angestellt habe. Für eine sachgerechte Erwägung des Gesetzgebers spreche auch, dass er sich im Verhältnis zu § 77 HPVG um Widerspruchsfreiheit bemüht habe, indem er lediglich die für das Konzept und seine rasche Aufstellung unabdingbaren Tatbestände des § 77 Abs. 2 HPVG in die Regelung des § 81a Abs. 1 Satz 2 HPVG einbezogen habe. Die Leistungsfähigkeit des Konzepts des Art. 1 ZSG hänge entscheidend davon ab, dass die Meldung von Beschäftigten an die Personalvermittlungsstelle wie auch deren Weitervermittlung nicht an Mitbestimmungsbefugnisse gebunden würden. Diese würden die erforderliche zeitnahe Umsetzung des Konzepts nicht nur gefährden, sondern ausschließen. Personalabbau, wie er in Art. 1 ZSG vorgesehen sei, wäre in einer auch nur einigermaßen realistischen Zeit nicht möglich, blieben die in § 81a Abs. 2 HPVG genannten Maßnahmen mitbestimmungsbedürftig. Dass der Gesetzgeber bei der Abwägung der Einschränkungen zu Lasten des Personals den Erfordernissen des raschen Wandels in der Verwaltung und einer effizienten, modernen und kostengünstigen Verwaltung Rechnung getragen habe, sei nicht zu beanstanden. IV. Die Landesanwältin stellt ebenfalls keinen Antrag. Sie hält den Normenkontrollantrag für zulässig, in der Sache jedoch für unbegründet. Das Zukunftssicherungsgesetz sei ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden. Der inhaltliche Schwerpunkt des Zukunftssicherungsgesetzes liege im Geschäftsbereich des Finanzministers. Für Art. 1 bis Art. 3 ZSG, die die Einrichtung der Personalvermittlungsstelle beträfen, habe die Ausfertigungskompetenz beim Finanzminister gelegen, wie dies Art. 1 Abs. 1 ZSG eindeutig zum Ausdruck bringe. Durch die Art. 4 bis Art. 15 ZSG seien ebenfalls Regelungen zur Einsparung von Haushaltsmitteln getroffen worden, weswegen sich das Kabinett in nicht zu beanstandender Weise darauf verständigt habe, dem Finanzminister die Zuständigkeit für die Vorbereitung des Gesetzentwurfs und für die Ressortabstimmung zu übertragen. Die Hinzuziehung weiterer Minister bei der Ausfertigung sei verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen. Die Entstehungsgeschichte des Art. 120 HV belege, dass der Ausfertigung durch die Minister keine Legitimationsfunktion, sondern nur technische Bedeutung zukomme. Der Verfassungsgeber habe auf eine Gegenzeichnung durch die Fachminister zum Zwecke der Bestätigung der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes verzichtet. Art. 120 HV stelle daher eine Kompetenz formalen Inhalts dar, die nach Maßgabe des Zuständigkeitsbeschlusses nach Art. 104 Abs. 2 HV auszuüben sei. Falls die Geschäftsbereiche mehrerer Minister berührt seien, entscheide die Landesregierung über die Ausfertigungszuständigkeit. Diese Entscheidung sei durch die Kabinettsvorlage und den vom Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurf getroffen und damit die Abgrenzungskompetenz aus Art. 104 Abs. 3 HV konkretisiert worden. Maßstab für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes sei Art. 37 Abs. 1 HV. Art. 37 Abs. 2 HV könne nicht als Maßstab herangezogen werden. Die Bestimmung finde auf Verwaltungen und Betriebe der öffentlichen Hand keine Anwendung. Dies ergebe sich zunächst aus einer am Wortlaut orientierten Auslegung. Art. 37 Abs. 1 HV schreibe die Einrichtung von Betriebsvertretungen in allen Betrieben und Behörden vor. Art. 37 Abs. 2 HV normiere daran anschließend den Grundsatz der gleichberechtigten Mitbestimmung mit den Unternehmern in Fragen des Betriebes. Die unterschiedliche Wortwahl in den beiden Absätzen spreche dafür, dass der Verfassungsgesetzgeber einen unterschiedlichen Geltungsbereich für private Betriebe einerseits und öffentliche Betriebe andererseits zum Ausdruck habe bringen wollen. Durch die Benennung von Betrieben und Behörden in Absatz 1 zeige der Verfassungsgeber, dass er zwischen diesen Begriffen unterscheide und die Behörden nicht etwa als Untergruppe des Begriffs Betrieb ansehe. Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass die Mitbestimmungsregelung in Art. 37 Abs. 2 HV sich nur auf Betriebe und nicht auf Behörden habe beziehen sollen. Dieses Normverständnis werde gestützt durch die Formulierung „mit den Unternehmern“. Der Begriff des Unternehmers werde im allgemeinen Sprachgebrauch mit einer privaten Personenvereinigung in Verbindung gebracht. Anhaltspunkte dafür, dass der Verfassungsgesetzgeber den Begriff des Unternehmers auch auf den öffentlichen Bereich habe erstrecken wollen, seien nicht ersichtlich. Diese am Wortlaut orientierte Auslegung werde durch historische Erwägungen gestützt. Schon die Weimarer Reichsverfassung habe bei der Einräumung von Beteiligungsrechten zwischen dem privaten und öffentlichen Sektor unterschieden, indem sie Arbeitern und Angestellten in Art. 165 Abs. 1 WRV Mitwirkungsrechte gewährt und in Art. 130 Abs. 3 WRV den Beamten besondere Beamtenvertretungen zuerkannt habe. Art. 37 HV trage dem Gedanken des Sozialstaatsprinzips sowie der Persönlichkeitsentfaltung in Behörden für die Hessische Verfassung Rechnung und bilde den Rahmen für die Bestimmung von Umfang und Grenzen der Beteiligungsrechte der Beschäftigten. Diese Vorschrift verpflichte den Gesetzgeber nicht auf die Gewährleistung eines bestmöglichen und primären Schutzes der Mitbestimmung zugunsten der Beschäftigten. Art. 37 Abs. 1 HV sei aber auch nicht im Sinne einer bloßen formalen Garantie der Institution Personalvertretung als solcher zu verstehen. Legte man die Verfassungsnorm dergestalt aus, ergäbe die Einrichtung von Personalvertretungen für die Beschäftigten keinen Sinn. Die einzurichtenden Personalvertretungen müssten insoweit mit einem bestimmten Umfang an Mitbestimmungsrechten ausgestaltet werden. Über eine zu gewährleistende Beteiligungsform gebe der Wortlaut des Art. 37 Abs. 1 HV keinen Aufschluss. Dies gelte umso mehr, als Art. 37 Abs. 2 HV auf öffentliche Betriebe und Verwaltungen keine Anwendung finde und damit die Mitbestimmung für den öffentlichen Bereich von der Hessischen Verfassung nicht ausdrücklich geschützt sei. Ausgebaute Beteiligungsrechte von Vertretern der Bediensteten entsprächen auch nicht der deutschen Verfassungstradition. Bis zum Erlass der Hessischen Verfassung habe die historische Entwicklung des Personalvertretungsrechts kein Mindestmaß an Mitbestimmung und keine bestimmte Beteiligungsform für bestimmte Teilbereiche des Arbeitslebens zutage gefördert, an das der Verfassungsgeber mit Art. 37 Abs. 1 HV hätte anknüpfen können. Gefestigte Vorstellungen über Mitbestimmungsrechte seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhanden gewesen und daher der Auslegung des Art. 37 Abs. 1 HV auch nicht zugrunde zu legen. Damit könne Mitbestimmung als Bestandteil des Regelungskonzepts des Art. 37 Abs. 1 HV nach Wortlaut und historischer Entwicklung grundsätzlich jedwede Art der Beteiligung der Arbeitnehmer oder Beamten durch ihre Vertreter an den Entscheidungen des Arbeitgebers oder des Dienstherrn umfassen. Der Begriff der Mitbestimmung gebe also einen Regelungsrahmen vor, der von der echten Mitentscheidung bis zur schlichten Mitwirkung reiche. Aus dem Wortlaut von Art. 37 Abs. 1 HV folge allerdings, dass Betriebsvertretungen in allen Betrieben und Behörden einzurichten seien. Hierin komme der Wille des Verfassungsgebers zum Ausdruck, grundsätzlich örtliche Personalvertretungen an den behördlichen Entscheidungen mitbestimmen zu lassen. Die Beteiligung der örtlichen Personalvertretungen stelle insofern das verfassungsrechtliche Leitbild für die Ausgestaltung von Beteiligungsrechten dar. Eine Festlegung auf eine bestimmte Beteiligungsform auf der örtlichen Ebene habe der Verfassungsgeber in Art. 37 Abs. 1 HV jedoch nicht getroffen. Zu einem Kernbereich, in dem die Entscheidungen der Dienststelle von der Zustimmung des Personalrats abhängig sein sollten und der Gesetzgeber bei seinem Gestaltungsauftrag nach Art. 37 Abs. 3 HV strikteren Bindungen unterworfen sei, könnten sicherlich Angelegenheiten gehören, die die Interessen der Beschäftigten in außerordentlich starkem Maße in ihrer persönlichen Lebenssphäre am Arbeitsplatz und den Amtsauftrag nicht erheblich berührten. Da dieser Kernbereich durch die angefochtenen Vorschriften nicht betroffen sei, bedürfe es insoweit jedoch keiner abschließenden Festlegung. Als Anknüpfungspunkt für den Mindeststandard von Mitbestimmung außerhalb des Kernbereichs mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen müsse der Zweck des Art. 37 Abs. 1 HV herangezogen werden. Der Grundgedanke der Personalvertretung sei die Kompensation des mit der Eingliederung in den Arbeitsprozess zwangsläufig verbundenen Verlusts von Selbstbestimmung des einzelnen Bediensteten. Dieser Zweck lege allerdings nicht in abstrakter Form gleichsam den Umfang von Mitbestimmung durch die Personalräte für Art. 37 HV fest. Vielmehr obliege nach Art. 37 Abs. 3 HV dem Gesetzgeber die Einräumung und Gestaltung von Mitbestimmung, wobei Gegenstand und Reichweite des Mitbestimmungsrechts durch dessen Schutzzweck näher begrenzt und konkretisiert würden. Je stärker eine Angelegenheit den Kernbereich individueller und kollektiver Rechte und Interessen der Beschäftigten tangiere, desto höhere Anforderungen seien im Einzelfall an die Gewährleistung von Mitbestimmungsrechten zu stellen. Bleibe der Gesetzgeber bei der Einräumung von Mitbestimmungsrechten im Einzelfall hinter dem insoweit durch den Zweck der Mitbestimmung vorgegebenen Rahmen zurück, bedürfe dies einer besonderen Rechtfertigung. Auf der anderen Seite sei die weitere Zielsetzung der Mitbestimmung zu beachten, die Leistungskraft der Behörden dadurch zu fördern, dass die Beschäftigten als organischer Teil der Behörde aufgefasst und insoweit in die Entscheidungsprozesse eingebunden würden. Aus dieser Funktion ergebe sich für die Beschäftigten eine Verantwortung für die Leistungskraft der Behörden und damit auch für die Effektivität der öffentlichen Verwaltung insgesamt. Dadurch erfahre der Kompensationsgedanke im Hinblick auf den Verlust an Selbstbestimmung eine Relativierung. Das in Art. 37 Abs. 3 HV vorgesehene Gesetz sei also bei der Konkretisierung von Mitbestimmungsrechten nicht völlig frei. Sinn und Zweck des Art. 37 Abs. 1 HV geböten - je nach Grad der Beeinträchtigung von Interessen der Beschäftigten - vielmehr einen Mindestbestand an Beteiligung der örtlichen Personalräte. Dieser Schutz äußere sich außerhalb eines Kernbereichs mitentscheidungsrelevanter Maßnahmen in erhöhten Rechtfertigungsanforderungen für den Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Mitbestimmungsrechten, wenn er von der in Art. 37 Abs. 1 HV angelegten Schaffung orts- und sachnaher Strukturen abweichen wolle. Dem Gesetzgeber stehe im Rahmen der Ausgestaltung eine Einschätzungsprärogative zu. Insbesondere sei er dabei nicht an den bisherigen Bestand von Mitbestimmungsrechten gebunden. Der Gestaltungsauftrag des Art. 37 Abs. 3 HV sei vielmehr dynamisch zu verstehen. Der Gesetzgeber sei durch die Verfassung dazu aufgerufen, das Personalvertretungsrecht in seinem die Mitbestimmung der Beschäftigten gestaltenden Kern an veränderte behördliche, soziale und gesellschaftliche Voraussetzungen anzupassen. Dies könne sowohl mit der Tendenz zur Intensivierung der Mitbestimmung im Sinne verstärkter Mitentscheidung als auch durch die Zurücknahme des Mitbestimmungsstandards geschehen. Auch das von Art. 37 Abs. 1 HV ausgehende Leitbild der Beteiligung örtlicher Personalräte lege den Gesetzgeber nicht strikt dahingehend fest, in jedem Fall eine ganz bestimmte Form der Mitbestimmung auf örtlicher Ebene zu gewährleisten. Eine Abweichung von diesem Grundsatz sei im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsauftrags zulässig, wenn der Gesetzgeber in vertretbarer Weise Beteiligungsformen auf anderer Ebene der Personalvertretung für geboten halte. Die Gründe, die den Gesetzgeber zu einer vom verfassungsrechtlichen Leitbild abweichenden Gestaltung von Mitbestimmungsrechten bewögen, müssten dabei nicht zwingend verfassungsrechtlicher Natur sein. Vielmehr könne sämtlichen legitimen Interessen Rechnung getragen werden, sobald diese Interessen das Interesse am Bestand eines Beteiligungsrechts wesentlich überwögen. Die Gewichtung des Interesses an Mitbestimmungsrechten für die Beschäftigten sei von der jeweiligen Angelegenheit abhängig und durch diese begrenzt. Je weniger eine Entscheidung die Wahrnehmung des Amtsauftrags und je nachhaltiger sie die Interesse der Beschäftigten betreffe, desto weiter müsse die Beteiligung der Personalvertretung reichen. Der Staatsgerichtshof sei aufgrund der dem Gesetzgeber zustehenden Einschätzungsprärogative auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt. Es sei daher nur zu prüfen, ob die Regelungen den aus der Funktion des Art. 37 Abs. 1 HV folgenden inhaltlichen Vorgaben in sachlich vertretbarer Weise gerecht geworden seien bzw. ob der Gesetzgeber die grundsätzliche Bedeutung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst verkannt habe. 1. Nach diesen Maßgaben sei § 77 Abs. 5 HPVG in sachlicher Hinsicht mit Art. 37 HV vereinbar. Die Vorschrift führe einen neuen Beteiligungstatbestand für die Personalvertretung ein. Die Beteiligung der Personalvertretung erfolge auf der Ebene der Stufenvertretung und stelle damit eine Abweichung vom Leitbild der Beteiligung der örtlichen Personalräte dar. Dabei würden im Falle von Umsetzungen, Abordnungen und Versetzungen die Interessen der Beschäftigten in erheblichem Maße berührt, so dass die Einräumung eines bloßen Mitwirkungsrechts bei der Erstellung eines Reform- und Umstrukturierungskonzepts einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Die in § 77 Abs. 5 HPVG angesprochenen Maßnahmen berührten im Schwerpunkt die Erledigung von Amtsaufgaben. Dadurch erfahre die Betroffenheit der Beschäftigten eine entscheidende Relativierung. Entsprechend sinke der Begründungsaufwand des Gesetzgebers. Zudem erfolge die gesetzgeberische Ausgestaltung in Form der Mitwirkung auf überörtlicher Ebene zur Durchsetzung der gewichtigen und legitimen Interessen des Landes an einer Neuverteilung der Mitwirkungsbefugnisse mit Blick auf die Vermeidung einer Doppelbefassung, um damit die Durchführung von Reformmaßnahmen zu beschleunigen. Vor dem Hintergrund dieses abgeschwächten Begründungserfordernisses sowie des gewichtigen Interesses des Landes könne die Abweichung vom Leitbild der örtlichen Beteiligung als mit Art. 37 Abs. 1 HV vereinbar angesehen werden. Der Gesetzgeber habe die Interessen der Beschäftigten an einer sach- und ortsnahen Beteiligung durch die Einfügung der Begriffe „mindestens Rahmenbedingungen“ für den notwendigen personellen Vollzug berücksichtigt. Die Einfügung des Wortes mindestens verdeutliche zudem die Intention des Gesetzgebers, die Beteiligung der Personalvertretung bei der Regelung des personellen Vollzugs nicht auf vage, die Interessen der Beschäftigten vor Ort nicht berücksichtigende Rahmenbedingungen zu beschränken. Die Rahmenbedingungen seien so zu verstehen, dass sie die konkrete Durchführung des Reform- und Umstrukturierungskonzepts so weit steuern müssten, dass eine Beteiligung des örtlichen Personalrats angesichts des gewichtigen Interessen des Landes als entbehrlich erscheine. § 77 Abs. 5 HPVG sei damit als grundsätzlich geeignet anzusehen, die Erreichung des gesetzgeberischen Ziels zu fördern und das Abweichen vom Leitbild des Art. 37 Abs. 1 HV durch die Mitwirkung an Fragen des personellen Vollzugs auf der Ebene der Stufenvertretung auszugleichen. Der Wesensgehalt von Art. 37 Abs. 1 HV werde durch die gesetzgeberische Ausgestaltung nicht verkannt. 2. Auch § 81 Abs. 5 HPVG halte sich in dem von Art. 37 HV vorgegebenen Rahmen. Da Art. 37 Abs. 1 HV keine Vorstellung über einen generellen Vorrang der Mitbestimmung gegenüber der Mitwirkung als Beteiligungsform zugrunde liege, sondern Art. 37 Abs. 3 HV ein dynamischer Charakter innewohne, sei dem Gesetzgeber die kategorische Einräumung des Vorrangs der Mitwirkung nicht grundsätzlich verwehrt. Damit befinde sich der Gesetzgeber im Einklang mit der Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs. Die in den Absätzen 1 bis 4 des § 81 HPVG beschriebenen Sachverhalte bezögen sich insgesamt auf organisatorische Maßnahmen, die schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben beträfen. Dies habe zur Folge, dass das Interesse der Beschäftigten an einem hohen Maß an Beteiligung tendenziell als weniger gewichtig anzusehen sei, da in solchen Fällen ohnehin nur eine eingeschränkte Mitbestimmung in Betracht komme. Daher seien für die Ausgestaltung von Mitbestimmungsrechten auf diesem Gebiet grundsätzlich geringere Anforderungen an die Rechtfertigung für die Abweichung von dem Leitbild des Art. 37 Abs. 1 HV zu stellen. Dies gelte selbst dann, wenn dabei gleichzeitig die konkrete Gestaltung des Arbeitsplatzes und damit eine für die Beschäftigten bedeutsame soziale Angelegenheit einer Mitbestimmung des örtlichen Personalrats entzogen werde. Auch müsse beachtet werden, dass eine Einzelfallprüfung bezüglich des jeweiligen Vorrangs eines Beteiligungsrechts die vom Gesetzgeber intendierten Reformmaßnahmen erheblich verzögern und faktisch lahm legen würde. In Anbetracht der Gefährdung des Reformziels sei jedoch von einem wesentlichen Überwiegen des Interesses an einer effizienten und haushaltsgerechten Erledigung der Amtsgeschäfte auszugehen. 3. § 81 Abs. 5 sei auch in seinem Zusammenspiel mit § 81 Abs. 1 HPVG verfassungskonform, da § 81 Abs. 1 HPVG das Mitbestimmungsrecht der Beschäftigten nach § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG nicht umfasse und dieses damit auch nicht durch § 81 Abs. 5 HPVG entzogen werde. Maßgebend für die Einschlägigkeit von § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG sei, ob die geschaffene Einrichtung gerade auf die Kontrolle der Beschäftigten gerichtet sei. Nur vor diesem Hintergrund sei auch der Begriff der Eignung in § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG zu verstehen. Sinn und Zweck der Norm bestünden darin, die zu Lasten der Beschäftigten im Falle einer zielgerichteten Kontrolle durch den Dienstherrn erfolgende Beeinträchtigung von Grundrechten durch ein Mitbestimmungsrecht zu kompensieren. Verfolge eine Organisationsmaßnahme allerdings primäre andere Zwecke, so sei damit eine gleichzusetzende Beeinträchtigung von Rechten der Beschäftigten nicht verbunden. Ansonsten würde die Organisationsbefugnis der Dienstherren in zu großem Umfang eingeschränkt. 4. Durch § 81a HPVG würden in umfangreichem Maße alle mit dem Personalabbau verbundenen Maßnahmen der Mitbestimmung entzogen. Die Garantie des Art. 37 Abs. 1 HV werde damit sehr restriktiv ausgestaltet. Insbesondere bei Maßnahmen im Sinne des § 81a Abs. 2 HPVG seien die individuellen Interessen der Beschäftigten in besonderer Art und Weise tangiert. Dieser Grad der Beeinträchtigung setze den Gesetzgeber bei der Einräumung geringerer Beteiligungsrechte einem erhöhten Rechtfertigungsbedarf aus. Dieser Rechtfertigungsbedarf sei bezüglich der Anforderungen an die Gewährleistung einer bestimmten Beteiligungsform zu relativieren. Im Hinblick auf den individuellen Charakter der nach § 81a HPVG erfolgenden Maßnahmen sei zu beachten, dass Mitbestimmung nach Art. 37 HV nicht an lediglich Einzelne betreffende Angelegenheiten anknüpfe. Ihrer Zielrichtung nach gelte die Verfassungsnorm für Maßnahmen, die ein gemeinsames Interesse der Beschäftigten in Bezug auf den Arbeitgeber oder Dienstherrn sowie die Wahrung und Förderung der Dienstbedingungen im öffentlichen Dienst tangierten. Zwar könnten sich auch individuelle Entscheidungen auf die Dienstbedingungen in ihrer Gesamtheit auswirken, jedoch könnten solche Einzelfälle grundsätzlich auch durch eine vorangegangene kollektive Beteiligung bereits mitberücksichtigt werden. § 81a HPVG werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Die Personalvertretung sei in Form der Mitwirkung in die Gestaltung der Dienstbedingungen eingebunden. Auch durch die in § 81a HPVG eingeräumte ausschließliche Beteiligung der überörtlichen Personalräte habe der Gesetzgeber sein Konkretisierungsermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und den Wesensgehalt des Art. 37 Abs. 1 HV nicht verletzt. Zwar bestehe auf der Grundlage des § 81a HPVG von vornherein nicht mehr die Möglichkeit einer Beteiligung der Personalvertretung auf örtlicher Ebene. Es erscheine zweifelhaft, ob die Belange der Beschäftigten der einzelnen Dienststellen auf überörtlicher Ebene adäquat vertreten werden könnten. Jedoch verfolge der Gesetzgeber bei der Konzeption des § 81a HPVG den Zweck der Konsolidierung der Landesverwaltung und damit den Schutz eines Verfassungsguts von hohem Rang. Die Verfolgung dieses Zwecks sei in Anbetracht der Entwicklung der Haushaltslage im Personalwesen als besonders dringlich und gewichtig zu erachten. Ferner könne dem Gesetzgeber bei der Konzeption des § 81a HPVG nicht vorgeworfen werden, die Interessen der Beschäftigten in einer den Wesensgehalt des Art. 37 Abs. 1 HV verletzenden Art und Weise missachtet zu haben. Der Gesetzgeber habe mildere Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels der Haushaltskonsolidierung in Gestalt einer Personalentwicklungsbörse bereits erschöpft. Zudem habe der Gesetzgeber bei der Konzeption des § 81a HPVG darauf verzichtet, von Rationalisierungsmaßnahmen betroffenes Personal in einen Pool zu versetzen, wo es auf geeignete Einsatzmöglichkeiten warten müsse. Die durch das Zukunftssicherungsgesetz vorgesehene Lösung belasse die Bediensteten zunächst auf ihrem Dienstposten, bis eine anderweitige interne Umsetzung möglich sei. Die Zugrundelegung des gesetzgeberischen Gesamtkonzepts belege insoweit, dass der Gesetzgeber den Interessen der Beschäftigten an Mitbestimmungsrechten durch die Einräumung einer Mitwirkung bei der Entwicklung eines Konzepts zur Einrichtung der Personalvermittlungsstelle hinreichend Rechnung getragen habe. In Anbetracht dessen und vor dem Hintergrund des gewichtigen Interesses an einer dringend gebotenen effektiven Personalwirtschaft sowie der Haushaltsdisziplin erfahre die durch § 81a HPVG erfolgende Abweichung vom Leitbild der Beteiligung örtlicher Personalvertretungen ihre besondere Rechtfertigung. V. Der Hessische Landtag hat mit Schreiben seines Präsidenten vom 9. März 2005 mitgeteilt, dass von einer Stellungnahme abgesehen werde.