OffeneUrteileSuche
Beschluss

P.St. 2069

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:2006:1211.P.ST.2069.0A
6Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Antragsberechtigung "jeder Person" (Art. 131 Abs. 3 HV, § 19 Abs. 2 Nr. 9 StGHG) knüpft an die Grundrechtsfähigkeit an. 2. Dem Wertesystem der Hessischen Verfassung entspricht, dass auch rechtlich verselbständigten Personenmehrheiten des Privatrechts Abwehr- und Leistungsrechte gegenüber dem Staat gewährleistet sind, da sich deren Bildung und Betätigung auch als Ausdruck der freien Entfaltung der hinter ihnen stehenden natürlichen Personen darstellt. Rechtsfähige Vereinigungen des Privatrechts besitzen deshalb die für sie im Einzelfall festzustellende Grundrechtsfähigkeit, soweit sie sich in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befinden. In diesem Fall sind sie im Grundrechtsklageverfahren antragsberechtigt. 3. Eine rechtsfähige Personenvereinigung des Privatrechts kann im Grundrechtsklageverfahren die Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 3 HV geltend machen. 4. Art. 3 HV garantiert in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes das Grundrecht auf rechtliches Gehör in gerichtlichen Verfahren. 5. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör garantiert, dass die an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern. 6. Aus dem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Ein Gericht verstößt aber dann gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2005 - 33 C 2894/05-26 - und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2005 - 33 C 2894/05-26 - verletzen die Antragstellerin in ihrem durch Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, soweit der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 6. Juli 2005 - 05-1592075-0-5 - aufgehoben und die Klage abgewiesen worden ist. Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2005 - 33 C 2894/05-26 - und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2005 - 33 C 2894/05-26 - werden insoweit für kraftlos erklärt. Die Sache wird an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Land Hessen hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Antragsberechtigung "jeder Person" (Art. 131 Abs. 3 HV, § 19 Abs. 2 Nr. 9 StGHG) knüpft an die Grundrechtsfähigkeit an. 2. Dem Wertesystem der Hessischen Verfassung entspricht, dass auch rechtlich verselbständigten Personenmehrheiten des Privatrechts Abwehr- und Leistungsrechte gegenüber dem Staat gewährleistet sind, da sich deren Bildung und Betätigung auch als Ausdruck der freien Entfaltung der hinter ihnen stehenden natürlichen Personen darstellt. Rechtsfähige Vereinigungen des Privatrechts besitzen deshalb die für sie im Einzelfall festzustellende Grundrechtsfähigkeit, soweit sie sich in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befinden. In diesem Fall sind sie im Grundrechtsklageverfahren antragsberechtigt. 3. Eine rechtsfähige Personenvereinigung des Privatrechts kann im Grundrechtsklageverfahren die Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 3 HV geltend machen. 4. Art. 3 HV garantiert in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes das Grundrecht auf rechtliches Gehör in gerichtlichen Verfahren. 5. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör garantiert, dass die an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern. 6. Aus dem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Ein Gericht verstößt aber dann gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2005 - 33 C 2894/05-26 - und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2005 - 33 C 2894/05-26 - verletzen die Antragstellerin in ihrem durch Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, soweit der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 6. Juli 2005 - 05-1592075-0-5 - aufgehoben und die Klage abgewiesen worden ist. Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2005 - 33 C 2894/05-26 - und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2005 - 33 C 2894/05-26 - werden insoweit für kraftlos erklärt. Die Sache wird an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Land Hessen hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. A I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main sowie einen Beschluss desselben Gerichts in einer mietrechtlichen Streitigkeit. Die Antragstellerin, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, nahm ihren Mieter, den Begünstigten der mit der Grundrechtsklage angefochtenen Entscheidungen, auf Zahlung ausstehenden Mietzinses in Höhe von 945,76 € für die Zeit von April bis Juni 2005 sowie von Nachforderungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen aus den Jahren 2002 und 2003 in Höhe von insgesamt 316,33 € in Anspruch. Nach Erlass eines Mahnbescheides erwirkte die Antragstellerin bei dem Amtsgericht Hünfeld unter dem 6. Juli 2005 einen Vollstreckungsbescheid - 05-1592075-0-5 - gegen den Begünstigten über insgesamt 1.294,59 € abzüglich inzwischen geleisteter 684,52 €. Der Begünstigte legte gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein. Zur Begründung trug er unter anderem vor, er habe – zuletzt mit der Überweisung von 684,52 € für die Monate Mai und Juni 2005 – die bisherige Miete einschließlich der Nebenkosten bezahlt. Die von der Antragstellerin genannten 945,76 € schulde er unter keinem denkbaren Aspekt. Die Antragstellerin begründete mit Schriftsatz vom 9. August 2005 die Klageforderung, erklärte die Klage in Höhe von insgesamt 808,17 € für erledigt und erweiterte die Klage um 87,08 € ausstehenden Mietzinses für Juli 2005. Es sei nicht ersichtlich, was der Begünstigte gegen die streitgegenständliche Miete vorbringen wolle. Wörtlich führte sie zur Höhe der Miete aus: „Wir überreichen insoweit zunächst in Abschrift als Anlagenkonvolut K 6 Belege bezüglich der Erhöhung der Miete auf zuletzt Brutto 429,34 €“. Weiter legte sie dar, dass trotz erfolgter Zahlung in Höhe von 684,52 € noch eine Restforderung offen sei. Dem Schriftsatz beigefügt waren als Anlage K 6 die Seiten 1, 4 und 5 eines Schreibens der Antragstellerin vom 17. Januar 2005 an den Begünstigten, in dem nach Abschluss einer Modernisierungs- und Energieeinsparungsmaßnahme nach § 559 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - eine Erhöhung des monatlichen Mietzinses auf insgesamt 429,34 € ausgesprochen wurde. Auf Seite 4 dieses Schreibens ist eine Berechnung dieses ab dem 1. April 2005 zu zahlenden Mietzinses aufgeführt. Der Begünstigte erwiderte auf diesen Schriftsatz nicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2005 äußerte das Gericht nach Angaben der Antragstellerin gegenüber dem Begünstigten, es sei nicht geneigt, weiteren Anträgen auf Schriftsatznachlass stattzugeben. An die Antragstellerin ergingen keine Hinweise. Mit Urteil vom 24. November 2005 - 33 C 2894/05-26 -, das der Antragstellerin am 29. November 2005 zugestellt wurde, erhielt das Amtsgericht Frankfurt am Main den Vollstreckungsbescheid vom 6. Juli 2005 in Höhe von 1.085,-- € nebst Zinsen abzüglich am 20. Juni 2005 gezahlter 684,52 € und am 15. August 2005 verrechneter 123,65 € aufrecht. In Höhe der Beträge von 684,52 € und 123,65 € stellte es die Erledigung der Hauptsache fest. Im Übrigen hob es den Vollstreckungsbescheid auf und wies die Klage ab. Für die Monate April und Juli 2005 stehe der Antragstellerin kein restlicher Mietzinsanspruch in Höhe von je 87,08 € zu. Auch für Juni 2005 bestehe kein Anspruch auf Zahlung restlicher Miete in Höhe von 174,16 €. Die Antragstellerin habe keine Tatsachen dargetan, die geeignet seien, den von ihr geltend gemachten, um 87,08 € erhöhten Mietzinsanspruch monatlich zu stützen. Für die behauptete Mieterhöhung sei die Antragstellerin darlegungspflichtig. Dieser Darlegungslast habe sie mit ihrem pauschalen Vortrag, die Miete habe sich zuletzt auf brutto 429,34 € erhöht, nicht genügt. Die Bezugnahme auf das Anlagenkonvolut K 6 ersetze keinen schlüssigen Tatsachenvortrag. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2005 erhob die Antragstellerin Rüge gemäß § 321a Zivilprozessordnung - ZPO -, die das Gericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2005 - 33 C 2894/05-26 - zurückwies. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Antragstellerin habe schriftsätzlich keine einzige Tatsache vorgetragen, die geeignet sei, auf eine rechtliche Begründetheit einer Mieterhöhung im geltend gemachten Umfang ab April 2005 schließen zu lassen. Vor dem Hintergrund, dass der Begünstigte im Einspruchsschreiben bestritten habe, mehr als 342,26 € an Miete zu schulden, habe der Antragstellerin als großer Wohnungsgesellschaft bzw. ihrem in Mietsachen erfahrenen Prozessbevollmächtigten klar sein müssen, dass ihr pauschaler Vortrag zur Mieterhöhung nicht annähernd habe ausreichen können, um den geltend gemachten Anspruch zu stützen. Bei dieser Sachlage sei ein ausdrücklicher Hinweis des Gerichts an die Antragstellerin nicht erforderlich gewesen. Der Beschluss ging der Antragstellerin nach ihren Angaben am 15. Dezember 2005 zu. Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2005, der bei dem Staatsgerichtshof am selben Tage per Telefax ohne Anlagen und am 3. Januar 2006 im Original mit Anlagen eingegangen ist, hat die Antragstellerin Grundrechtsklage erhoben. Sie rügt eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots sowie der Garantie eines fairen Verfahrens. Tragender Grundsatz eines fairen Verfahrens und der Gewährung rechtlichen Gehörs sei die Pflicht zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Den Parteien müsse Gelegenheit zur Äußerung zum Sachverhalt und zur Rechtslage gegeben und die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt werden. Zur Ausgestaltung dieses Grundrechtsschutzes seien den Gerichten für den Verfahrensablauf entsprechende Hinweispflichten auferlegt, die unmittelbar aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und dem Recht auf ein faires Verfahren folgten. Diese Pflichten habe das Gericht verletzt. Nach § 139 Abs. 2 ZPO dürfe ein Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten habe, nur stützen, wenn es zuvor darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben habe. Bereits aus ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sei ersichtlich gewesen, dass die erhöhte Miete aufgrund einer Mieterhöhung gefordert worden sei. Zwar sei aus dem Text des Schriftsatzes vom 9. August 2005 nicht unmittelbar hervorgegangen, was Grund für die Mieterhöhung gewesen sei. Dieser sei jedoch der beigefügten Anlage zu entnehmen gewesen. Auf den Inhalt dieser Anlage habe sie in zulässiger Weise Bezug genommen. Diese Ausführungen habe das Gericht nicht zur Kenntnis genommen. Selbst wenn man diesbezüglich einen unsubstanziierten Vortrag unterstellte, läge eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Ein Gericht dürfe eine Klage wegen unsubstanziierten Sachvortrages nicht als unschlüssig abweisen, ohne zuvor auf den Mangel hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Dies gelte auch dann, wenn die Partei anwaltlich vertreten sei. Hätte das Gericht auf Bedenken hinsichtlich der Miethöhe hingewiesen, hätte sie die Anlage K 6 erläutern und erklären können, dass Grund für die Mieterhöhung eine Mietenneuberechnung nach Abschluss einer Modernisierungs- und Energieeinsparungsmaßnahme nach § 559 BGB gewesen sei. Das Urteil beruhe auch auf dem Gehörsverstoß. Hätte das Gericht ihren Sachvortrag vollständig zur Kenntnis genommen oder durch entsprechenden Hinweis mindestens Gelegenheit zur Ergänzung gegeben, hätte die Klage in vollem Umfang Erfolg gehabt. Im Übrigen sei das Gericht im Hinblick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens gehalten, berechenbar zu prozessieren, sich nicht widersprüchlich zu verhalten und die Parteien nicht irrezuführen. Auch hiergegen habe das Gericht verstoßen, weil die Teilabweisung der Klage völlig überraschend erfolgt sei. Denn indem die Richterin im Termin zur mündlichen Verhandlung allein dem Begünstigten zu verstehen gegeben habe, dass der Einspruch wegen der nicht erfolgten Erwiderung zur Antragsbegründung keinen Erfolg haben werde, sei zumindest inzident die Schlüssigkeit der Klage bejaht worden. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 1. festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2005 - 33 C 2894/05-26 - und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2005 - 33 C 2894/05-26 - ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen, ihr Gleichheitsgrundrecht aus Art. 1 der Hessischen Verfassung in dessen Ausprägung als Willkürverbot und die Garantie eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens aus Art. 3 der Hessischen Verfassung verletzen, soweit der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 6. Juli 2005 - 05-1592075-0-5 - aufgehoben und die Klage abgewiesen worden ist, 2. das Urteil das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2005 - 33 C 2894/05-26 - und den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2005 - 33 C 2894/05-26 - insoweit für kraftlos zu erklären und die Sache an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen. II. Der Antragsgegner stellt keinen Antrag. Er hält die Grundrechtsklage für unzulässig, soweit mit ihr ein Verstoß gegen das Willkürverbot sowie das Gebot eines fairen Verfahrens gerügt wird. Für eine mögliche Verletzung des Willkürverbots sei nicht genügend vorgetragen. Ein Grundrecht auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens - sofern es überhaupt als Grundrecht im Sinne der Hessischen Verfassung anzuerkennen sein sollte - habe gegenüber einer Verletzung rechtlichen Gehörs zumindest insoweit keine eigenständige Bedeutung, als der Fairness-Verstoß gerade in der Verletzung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs liegen solle. Im Übrigen hält der Antragsgegner die Grundrechtsklage für zulässig und begründet. Die Auffassung des Amtsgerichts, die Antragstellerin habe ihrer Darlegungslast nicht genügt, weil die bezüglich der bestrittenen Mieterhöhung erfolgte Bezugnahme auf ein Anlagenkonvolut keinen schlüssigen Tatsachenvortrag ersetze, sei für die Antragstellerin nicht vorhersehbar gewesen. Das Gericht sei daher nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO verpflichtet gewesen, die Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass es den Antrag auf Zahlung der ab April 2005 erhöhten Miete nicht für hinreichend substanziiert halte. Ein solcher Hinweis sei entgegen § 139 Abs. 4 ZPO nicht erfolgt. Darin liege ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Gehörsrecht verpflichte das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen. Dies bedeute nicht, dass es sich die geltend gemachte Forderung nach Grund und Höhe aus den Schriftsätzen und den zur Akte gereichten Anlagen zusammensuchen müsse. Erläutere eine wenig umfangreiche und schnell zu erfassende Anlage zur Klagebegründung die geltend gemachte Forderung nach Grund und Höhe, so lasse die Klageabweisung mit der Begründung, die Bezugnahme auf ein Anlagenkonvolut ersetze keinen schlüssigen Tatsachenvortrag, nur den Schluss zu, dass das Gericht seinerseits die Klagebegründung nicht oder nur unzureichend zur Kenntnis genommen habe. So verhalte es sich hier. Zusammen mit dem mehrfachen Hinweis auf die Mieterhöhung in der Klagebegründung hätte das Gericht bei nur flüchtiger Durchsicht die Tatsache der Mieterhöhung und ihre Begründung aus dem Anlagenkonvolut K 6 unschwer nachvollziehen können. Die Auffassung des Amtsgerichts, es brauche diese Anlage nicht zur Kenntnis zu nehmen, sei für die Antragstellerin überraschend gewesen. Mit ihr habe sie schon deshalb nicht rechnen können, weil es hierfür keine auch nur möglicherweise in Betracht kommende verfahrensrechtliche Grundlage gegeben habe. III. Die Landesanwaltschaft hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. IV. Der Begünstigte des Ausgangsverfahrens verteidigt das angefochtene Urteil. V. Die Akte des Ausgangsverfahrens vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main - 33 C 2894/05-26 - ist beigezogen worden und Gegenstand der Beratung gewesen. B I. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs ergeht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Staatgerichtshof (kurz: Staatsgerichtshofsgesetz - StGHG -) ohne mündliche Verhandlung, nachdem sämtliche Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben. II. 1. Die Grundrechtsklage ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsberechtigt, soweit sie sich als juristische Person des Privatrechts (§ 13 Abs.1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -) unter Berufung auf das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gegen die angefochtenen Entscheidungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main wendet. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 9 StGHG ist grundsätzlich jede Person zur Erhebung der Grundrechtsklage berechtigt. § 43 Abs. 1 StGHG stellt für die Zulässigkeit der Grundrechtsklage eine weitere beteiligtenbezogene Voraussetzung - die Antragsbefugnis - auf. Das Zusammenspiel beider Normen zeigt, dass die Antragsberechtigung bei der Grundrechtsklage an die Grundrechtsfähigkeit anknüpft. Die Antragstellerin ist im Hinblick auf die grundrechtliche Garantie der Gewährung rechtlichen Gehörs grundrechtsfähig. Träger der von der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) gewährleisteten Grundrechte sind zunächst natürliche Personen. Eine Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - entsprechende ausdrückliche Erstreckung der Grundrechtsfähigkeit auf inländische juristische Personen, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind, fehlt zwar in der Hessischen Verfassung. Entscheidend für eine grundsätzlich mögliche Grundrechtsfähigkeit rechtlich verselbstständigter Personenvereinigungen des Privatrechts spricht aber das Wertesystem der Grundrechte der Hessischen Verfassung, das eine weitgehende Grundrechtsgeltung im Verhältnis zwischen Staat und Privatrechtssubjekten postuliert. Bildung und Betätigung rechtlich verselbstständigter Verbände des Privatrechts sind Ausdruck der freien Entfaltung der hinter diesen Vereinigungen stehenden natürlichen Personen. Rechtsfähige Vereinigungen des Privatrechts genießen deshalb den Schutz der Grundrechte der Hessischen Verfassung, soweit sie sich in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befinden. Die Grundrechtsfähigkeit rechtsfähiger Verbände des Privatrechts und die ihr folgende Antragsberechtigung im Grundrechtsklageverfahren bestehen danach nicht uneingeschränkt, sondern sind in jedem Einzelfall für das jeweilige Grundrecht der Hessischen Verfassung zu prüfen. Nach diesem Maßstab kann sich die Antragstellerin auf das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs berufen. Denn als Beteiligte in einem gerichtlichen Verfahren befinden sich juristische Personen des Privatrechts im Hinblick auf das Gehörsrecht in derselben grundrechtstypischen Gefährdungslage wie natürliche Personen (vgl. Staatsgerichtshof [StGH], Beschluss vom 17.01.2001 - P.St. 1484 -, StAnz. 2001, S. 1011 [1012], für die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 20 Abs. 1 HV). Die Antragstellerin hat den Rechtsweg erschöpft (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG). Gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2005 war kein Rechtsmittel mehr gegeben, da der Wert der Beschwer der Antragstellerin 600,-- € nicht überstiegen und das Amtsgericht die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat (vgl. § 511 Abs. 2 ZPO). In zulässiger Weise wendet sich die Antragstellerin nicht nur gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2005, sondern auch gegen dessen Beschluss vom 7. Dezember 2005. In den Fällen, in denen ein Antragsteller - wie hier - gehalten ist, vor Erhebung der Grundrechtsklage das Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO durchzuführen, stellt die in diesem Verfahren ergehende Entscheidung in Verbindung mit der vorausgegangenen Entscheidung des Fachgerichts die mit der Grundrechtsklage anfechtbare Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen im Sinne von § 44 Abs. 1 StGHG dar (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 13.04.2005 - P.St. 1885 -, StAnz. 2005, S. 2321 [2324]; Beschlüsse vom 13.12.2004 - P.St. 1904 -, StAnz. 2005, S. 4744 [4746], und vom 12.05.2005 - P.St. 1930 -, StAnz. 2005, S. 2326 [2327]). Die Grundrechtsklage ist auch fristgerecht erhoben worden. Zwar wurde das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2005 der Antragstellerin bereits am 29. November 2005 zugestellt. Abzustellen ist hier jedoch auf den Beschluss vom 7. Dezember 2005, mit dem das Amtsgericht Frankfurt am Main die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge der Antragstellerin zurückgewiesen hat (vgl. StGH, Urteil vom 08.03.2006 - P.St. 1961 -, StAnz. 2006, S. 1094 [1096]). Die Grundrechtsklage ging bei dem Staatsgerichtshof gemäß § 45 Abs. 1 StGHG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses an die Antragstellerin ein. 2. Die zulässige Grundrechtsklage ist auch begründet. Die angefochtenen Entscheidungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main beruhen auf einem Verstoß gegen das Grundrecht der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip garantiert in gleicher Weise wie Art. 103 Abs. 1 GG das Grundrecht auf rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, dass sie sich zu dessen Verfahrensstoff in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seinen Entscheidungen nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen der Beteiligten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschlüsse vom 16.01.2001 - P.St. 1358 -, StAnz. 2001, S. 1177 [1180], und vom 15.08.2002 - P.St. 1619 -, StAnz. 2002, S. 3735 [3736]). Die Gerichte sind indessen nicht gehalten, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen, inhaltlich zu bescheiden und damit die Tatsache der Gehörsgewährung zu dokumentieren. Allein das Schweigen der Entscheidungsgründe erlaubt daher noch nicht die Feststellung, das Gericht habe Parteivortrag entweder schon gar nicht aufgenommen oder doch jedenfalls nicht berücksichtigt. Ist einfachgesetzlich die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung vorgesehen, so fordert die gehörsrechtliche Berücksichtigungspflicht verfassungsrechtlich nur, dass sich das Gericht mit dem wesentlichen Vorbringen einer Partei in den Entscheidungsgründen auseinandersetzt. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag der Beteiligten kennen und würdigen. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, StAnz. 1999, S. 3410 [3413], und Beschluss vom 12.01.2005 - P.St. 1927 -, StAnz. 2005, S. 743 [744 f.]). Nach diesen Maßstäben hat das Amtsgericht Frankfurt am Main die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Antragstellerin keine Tatsachen dargetan habe, die geeignet seien, den von ihr geltend gemachten, um 87,08 € erhöhten monatlichen Mietzinsanspruch zu stützen. Mit dieser Begründung gibt das Amtsgericht Frankfurt am Main deutlich zu erkennen, dass es den diesbezüglichen Vortrag der Antragstellerin für unsubstanziiert und demzufolge die Klage für unschlüssig gehalten hat. Diese Beurteilung war für die Antragstellerin nach dem Prozessverlauf in keiner Weise vorhersehbar. Aus Gründen der Gewährung rechtlichen Gehörs war das Gericht daher zu einem vorherigen Hinweis an die Antragstellerin verpflichtet. Zwar ergibt sich aus dem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher nicht schon dann verletzt, wenn der Richter einer Hinweispflicht des einfachen Verfahrensrechts nicht nachkommt. Ein Gericht verstößt aber dann gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (StGH, Beschlüsse vom 13.02.2001 - P.St. 1309 -, StAnz. 2001, S. 1174 [1177], und 10.12.2002 - P.St. 1603 -, StAnz. 2003, S. 741 [744 f.]). So liegt der Fall hier. Aus Sicht der Antragstellerin war auch bei Berücksichtigung der an einen gewissenhaften Prozessbeteiligten zu stellenden Anforderungen nicht erkennbar, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main ihren Vortrag für nicht hinreichend substanziiert halten würde. In ihrer Klagebegründung nahm die Antragstellerin hinsichtlich der Erhöhung der Miete auf zuletzt brutto 429,34 € ausdrücklich auf die Anlage K 6 Bezug. Die als Anlage K 6 übermittelten Seiten 1, 4 und 5 des Schreibens der Antragstellerin vom 17. Januar 2005 an den Begünstigten enthalten den Hinweis, dass die Miete nach Abschluss einer Modernisierungs- und Energieeinsparungsmaßnahme zum 1. April 2005 erhöht werde, sowie eine Gegenüberstellung der bisherigen und der ab dem 1. April 2005 zu zahlenden Miete.Die Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt am Main, diese Bezugnahme ersetze keinen schlüssigen Tatsachenvortrag, war angesichts des Prozessverlaufs derart außergewöhnlich, dass die Antragstellerin sie nicht vorhersehen und ihr Prozessverhalten nicht darauf einstellen konnte. Vorbereitende Schriftsätze können durch in Bezug genommene Anlagen ergänzt werden (§ 131 ZPO), wenn sie aus sich heraus verständlich sind und die Bezugnahme substanziiert erfolgt. Es ist dem Gericht allerdings nicht zumutbar und auch nicht seine Aufgabe, sich „das Passende“ aus umfangreichen Anlagen selbst herauszusuchen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 22.07.2005 - 6 U 132/04 -, Juris; Greger, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 130 Rdnr. 2). Das grundrechtlich geschützte Prinzip der Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet nicht, dass der erkennende Richter die geltend gemachte Forderung nach Grund und Höhe aus den zu Gericht gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen zusammensucht. Belegen jedoch die eingereichten und durchnummerierten Anlagen, auf die eine Partei in einem Schriftsatz im Einzelnen Bezug genommen hat, die geltend gemachte Forderung schon bei nur flüchtigem Durchlesen, so lässt eine fachgerichtliche Abweisung der Klage mit der Begründung, die Partei habe ihrer Darlegungslast nicht genügt, da die Bezugnahme nicht ausreichend sei, nur den Schluss zu, dass das Fachgericht seinerseits die Ausführungen der Partei nur unzureichend durchgearbeitet hat (vgl. BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 30.06.1994 - 1 BvR 2112/93 -, NJW 1994, S. 2683 f.). Jedenfalls hätte das Gericht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung die Antragstellerin auf die nach seiner Ansicht fehlende Schlüssigkeit der Klage hinweisen müssen. An dieser Verpflichtung vermag auch der vom Gericht in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2005 angeführte Umstand, die Antragstellerin sei eine große Wohnungsbaugesellschaft und ihr Prozessbevollmächtigter habe Erfahrung in Mietsachen, nichts zu ändern. Denn die richterlichen Hinweispflichten bestehen grundsätzlich auch im Anwaltsprozess (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2000 - I ZR 179/98 -, NJW 2001, S. 2548 [2549]; OLG Köln, Urteil vom 13.07.2000 - 12 U 114/99 -, NJW-RR 2001, S. 1724; OLG Brandenburg, Urteil vom 14.11.2001 - 14 U 43/01 -, NJW-RR 2002, S. 1215; OLG Rostock, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als für die Antragstellerin nach dem Prozessverlauf nicht ersichtlich war, dass ihr Vortrag vom Gericht als nicht ausreichend angesehen werde. Nachdem der Begünstigte in der Einspruchsschrift zum Mietzins lediglich ausgeführt hatte, seine Zahlungen hätten der bisherigen Miete entsprochen und die von der Antragstellerin genannten 945,76 € schulde er unter keinem denkbaren Aspekt, hat die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 9. August 2005 unter Bezugnahme auf die Anlage K 6 - das Mieterhöhungsschreiben vom 17. Januar 2005 - zur Miethöhe weiter vorgetragen. Im Anschluss hieran hat sich der Begünstigte im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr, insbesondere nicht zu dem Vortrag der Antragstellerin in Bezug auf die Mieterhöhung geäußert. In der mündlichen Verhandlung ergingen Hinweise nur an den Begünstigten. Angesichts dessen konnte und musste die Antragstellerin nicht damit rechnen, dass das Gericht ihren Vortrag für unsubstanziiert halten und insbesondere die in Bezug genommene Anlage nicht berücksichtigen werde. Das angefochtene Urteil beruht auch auf dieser Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Ein mit einer Verletzung rechtlichen Gehörs begründeter Angriff gegen eine verfahrensbeendende Entscheidung kann nur Erfolg haben, wenn der gerügte Verfahrensfehler die Entscheidung beeinflusst haben kann. Ob dies der Fall ist, vermag der Staatsgerichtshof unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Fachgerichts nur zu prüfen, wenn der Grundrechtskläger detailliert mitteilt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschlüsse vom 10.11.1999 - P.St. 1414 -, StAnz. 1999, S. 3692 [3696], und vom 12.02.2003 - P.St. 1834 -, StAnz. 2003, S. 1161 [1163]). Die Antragstellerin trägt insoweit vor, dass sie bei einem entsprechenden Hinweis des Gerichts noch im Termin zur mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Anlage K 6 ausdrücklich hätte erklären können, dass Grundlage für die Mieterhöhung eine Mietenneuberechnung nach Abschluss einer Modernisierungs- und Energieeinsparungsmaßnahme im Sinne von § 559 BGB gewesen sei. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main bei einer solchen Darlegung von einer höheren Miete ausgegangen wäre und der Klage der Antragstellerin stattgegeben hätte. Eine nähere Prüfung des einfachen Rechts ist dem Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht verwehrt und bleibt dem zuständigen Fachgericht vorbehalten. Für kraftlos zu erklären ist nicht nur das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2005, sondern auch dessen auf die Gehörsrüge der Antragstellerin hin ergangener antragsabweisender Beschluss vom 7. Dezember 2005. Es kann dahinstehen, ob der Beschluss vom 7. Dezember 2005 auf einer erneuten, eigenständigen Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht. Denn jedenfalls hat das Amtsgericht Frankfurt am Main dem Verstoß gegen das Gehörsrecht, auf dem das Urteil vom 24. November 2005 beruht, nicht abgeholfen. Der Beschluss bestätigt damit die vorausgegangene Verletzung des Gehörsrechts und ist deshalb ebenfalls aufzuheben. Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt und ob die Hessische Verfassung ein Grundrecht auf ein faires Verfahren gewährleistet, welches durch das Amtsgericht Frankfurt am Main verletzt worden sein könnte. Denn die Grundrechtsklage führt bereits wegen der Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs zur Kraftloserklärung der angefochtenen Entscheidungen im beantragten Umfang. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 Abs. 1 und 6 StGHG.