Beschluss
P.St. 2097
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:2006:1211.P.ST.2097.0A
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Leitsätze
1. Nach § 45 Abs. 2 StGHG kann eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsvorschrift nur binnen eines Jahres seit Inkrafttreten der Rechtsvorschrift erhoben werden.
2. Die Jahresfrist ab Inkrafttreten eines Gesetzes gilt grundsätzlich unabhängig davon, wann seine Rechtswirkungen eintreten. Auf den Zeitpunkt, zu dem der Einzelne durch die jeweilige Norm erstmals beschwert wird, kommt es nicht an.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 45 Abs. 2 StGHG kann eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsvorschrift nur binnen eines Jahres seit Inkrafttreten der Rechtsvorschrift erhoben werden. 2. Die Jahresfrist ab Inkrafttreten eines Gesetzes gilt grundsätzlich unabhängig davon, wann seine Rechtswirkungen eintreten. Auf den Zeitpunkt, zu dem der Einzelne durch die jeweilige Norm erstmals beschwert wird, kommt es nicht an. Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. A I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Grundrechtsklage gegen § 36a Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4, Abs. 4, § 62 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 2, § 62 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetzes vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54) - Änderungsgesetz. § 36a HGO a.F. lautete folgendermaßen: (1) Gemeindevertreter können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion kann Gemeindevertreter, die keiner Fraktion angehören, als Hospitanten aufnehmen. Das Nähere über die Bildung einer Fraktion, die Fraktionsstärke, ihre Rechte und Pflichten innerhalb der Gemeindevertretung sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Parteien oder Wählergruppen, die durch Wahlen in der Gemeindevertretung vertreten sind, erhalten Fraktionsstatus. … (2) – (3) … (4) Die Gemeinde kann den Fraktionen Mittel aus ihrem Haushalt zu den sachlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen. § 62 HGO a.F. hatte folgenden Inhalt: (1) Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden und Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmen. Ein Finanzausschuss ist zu bilden. Die Gemeindevertretung kann unbeschadet des § 51 bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten den Ausschüssen widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen. Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit in der Gemeindevertretung Bericht zu erstatten. Die Gemeindevertretung kann jederzeit Ausschüsse auflösen und neu bilden. (2) Anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder (§ 55) kann die Gemeindevertretung beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen; § 22 Abs. 3 und 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, nach der Konstituierung eines Ausschusses auch dessen Vorsitzenden, von den Fraktionen schriftlich benannt; der Vorsitzende der Gemeindevertretung gibt der Gemeindevertretung die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt. Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Gemeindevertreter vertreten lassen. Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich zu erklären. Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung eines Ausschusses auswirken, sind zu berücksichtigen; Satz 2 gilt entsprechend. (3) … (4) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung und seine Stellvertreter sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, für diesen Ausschuss einen Gemeindevertreter mit beratender Stimme zu entsenden. Sonstige Gemeindevertreter können auch an nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen. (5) Für den Geschäftsgang eines Ausschusses gelten sinngemäß die Vorschriften der §§ 52 bis 55, 58 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Benehmen auch mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung herzustellen ist, Abs. 6 und der §§ 59 bis 61. Im Übrigen bleiben das Verfahren und die innere Ordnung der Ausschüsse der Regelung durch die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung vorbehalten. § 36a Abs. 1 Satz 4 HGO erhielt durch Art. 1 Nr. 7 des Änderungsgesetzes vom 31. Januar 2005 folgende Fassung: „Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Gemeindevertretern bestehen“. In § 62 Abs. 2 Satz 5 wurden die Worte „eines Ausschusses“ durch die Worte „der Ausschüsse“ ersetzt sowie in Absatz 5 nach der Angabe „§§ 52 bis 55“ die Angabe „§ 57 Abs. 2“ eingefügt (Art. 1 Nr. 14). Nach Art. 8 Abs. 2 Änderungsgesetz blieb die Rechtsstellung von Gemeindevertretern, die nach § 36a Abs. 1 Satz 4 HGO in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung Fraktionsstatus innehatten, bis zum Ende der Wahlzeit am 31. März 2006 unberührt. Art. 9 ermächtigte den Hessischen Minister des Innern und für Sport zur Neubekanntmachung des Gesetzes. Das Änderungsgesetz wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen vom 9. Februar 2005 verkündet und ist gemäß Art. 10 Satz 1 am Tage nach der Verkündung, also am 10. Februar 2005, in Kraft getreten. Unter dem 7. März 2005 wurde die Neufassung der Hessischen Gemeindeordnung bekannt gemacht und im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 17. März 2005 veröffentlicht (GVBl. I S. 142). Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Y legte am 12. Dezember 2005 mit Wirkung zum 1. April 2006 die Fraktionsmindeststärke in ihrer Geschäftsordnung auf „drei“ fest. Die Antragstellerin war in der Wahlperiode 2001 - 2006 Stadtverordnete in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Y. Bei der Kommunalwahl am 26. März 2006 wurde sie über den Wahlvorschlag der … erneut zur Stadtverordneten gewählt. Am 3. Juli 2006 hat die Antragstellerin Grundrechtsklage erhoben. Sie rügt eine Verletzung des Rechts auf effektive Ausübung des Amts eines Gemeindevertreters aus Art. 134 i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Verfassung des Landes Hessen - HV - sowie des Rechts auf Gleichbehandlung aus Art. 1 HV. Die Grundrechtsklage sei fristgerecht erhoben worden. Zur Bestimmung der Jahresfrist nach § 45 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - dürfe nicht formell an das Inkrafttreten der angefochtenen Vorschriften angeknüpft werden. Für den Fristbeginn müsse vielmehr der Zeitpunkt maßgeblich sein, zu dem die Vorschriften für die Antragstellerin erstmals materiell Wirkungen entfaltet hätten. Das sei hier nach ihrer Wiederwahl mit Beginn der Wahlperiode am 1. April 2006 gewesen. Eine formelle Betrachtungsweise erschwerte den Zugang zum Gericht in unzumutbarer Weise und verstieße so gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 2 Abs. 3 HV. Die Frist müsse hier auch wegen des verfassungsrechtlichen Gebots von Treu und Glauben materiell bestimmt werden. Der Gesetzgeber habe es schließlich in der Hand gehabt, das Inkrafttreten der Vorschriften, die erst ab dem 1. April 2006 von materieller Relevanz gewesen seien, entsprechend zu regeln. Daher könne er sich jetzt nicht auf den formellen Zeitpunkt des Inkrafttretens berufen. Anderenfalls schiede auch eine effektive Kontrolle der Legislative durch die Judikative aus. Dies wäre mit dem Gewaltenteilungsprinzip und einer effektiven gegenseitigen Gewaltenkontrolle nicht zu vereinbaren. Das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern umfasse das Recht auf Ausübung des Amtes in dem Maße, welches zur Überwachung der Gemeindeverwaltung erforderlich sei. Dies beinhalte auch ein Mindestmaß an Mitentscheidungsbefugnissen über die Angelegenheiten der Gemeinde sowie das Recht auf entscheidungserhebliche Mitwirkung an der Willensbildung und Entscheidungsfindung. Die Festsetzung der Fraktionsmindeststärke auf „zwei“ habe im Hinblick auf die an den Fraktionsstatus geknüpften Folgen und Rechte eine unvertretbare Entrechtung der fraktionslosen Gemeindevertreter zur Folge. Auch diese benötigten für eine wirkungsvolle Teilhabe an der effizienten Arbeit der Gemeindevertretung eine beratende Stimme in endgültig entscheidenden Ausschüssen, hinreichende Haushaltsmittel für Personal- und Sachaufwand sowie hinreichende Arbeitsmöglichkeiten. Es fehle an einer ausreichenden Begründung, die den Eingriff in das Fraktionsbildungsrecht rechtfertigen könnte. Die Zielsetzung, einer zu großen Zahl kleiner Fraktionen und damit der Zersplitterung der Vertretungskörperschaft entgegenwirken zu wollen, genüge nicht. Dürften nach § 62 Abs. 2 HGO nur Fraktionen Ausschussmitglieder benennen, hätten fraktionslose Gemeindevertreter als Folge von § 36a Abs. 1 Satz 4 HGO praktisch keine Möglichkeit, an entscheidungserheblichen Abstimmungen in Ausschüssen teilzuhaben. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung müsse aber bei allen zu entscheidenden Angelegenheiten eine volle Stimme haben. Werde eine Entscheidung einem Ausschuss übertragen und ein fraktionsloser Gemeindevertreter von der Abstimmung dort ausgeschlossen, verletze dies zudem das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit sowie den Grundsatz der Wahlgleichheit. § 62 Abs. 4 Satz 2 HGO i.V.m. § 36a HGO führe durch die Unterscheidung der Stimmrechte zu einer grundlosen Ungleichbehandlung von Stadtverordneten. Nach § 62 Abs. 4 Satz 2 HGO hätten alle Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen sei, das Recht, für diesen Ausschuss einen ihrer Gemeindevertreter mit beratender Stimme zu entsenden. Die fraktionslosen Gemeindevertreter ohne beratende Stimme seien von der wirksamen Mitwirkung an der Willensbildung und Entscheidungsfindung praktisch ausgeschlossen. Die Antragstellerin müsse zumindest in Ausschüssen, die anstelle der Gemeindevertretung endgültig entschieden, eine beratende Stimmte haben. Mit dem bloßen Teilnahmerecht dürfe ein Gemeindevertreter nicht abgespeist werden. Daraus folge, dass ein Gemeindevertreter, der keiner Fraktion und keinem Ausschuss angehöre, einen Anspruch auf Teilnahme mit beratender Stimme in mindestens einem Ausschuss habe. § 36a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 36a Abs. 4 HGO führe zu einer finanziellen Ungleichbehandlung. Das Ergebnis, dass nur fraktionsangehörige Gemeindevertreter Haushaltsmittel für die Geschäftsführung erhielten, fraktionslose Gemeindevertreter dagegen nicht, sei eine sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligung. § 62 Abs. 4 Satz 3 HGO bestimme lediglich das Teilnahmerecht. § 62 Abs. 5 Satz 2 HGO überlasse das Verfahren und die innere Ordnung der Ausschüsse der Regelung durch die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung. Dies führe in der Praxis dazu, dass in den Geschäftsordnungen der Gemeindevertretungen das Rede- und teilweise auch das Antragsrecht nur den Ausschussmitgliedern, nicht aber auch sonstigen Gemeindevertretern im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 3 HGO gewährt werde. Der Entzug des Rederechts in Ausschüssen, welche anstelle der Gemeindevertretung endgültig entschieden, habe zur Folge, dass die nicht mit beratender Stimmte teilnehmenden fraktionslosen Gemeindevertreter von der endgültigen Entscheidung ausgeschlossen seien. Anträge, die von sonstigen Gemeindevertretern in den Ausschüssen gestellt würden, könnten nicht mündlich begründet und erläutert werden. Die Antragstellerin beantragt festzustellen, dass folgende Vorschriften nichtig sind: 1. § 36a Abs. 1 Satz 4 HGO insoweit, als die kommunale Fraktionsmindeststärke auf „mindestens zwei“ festgelegt ist, 2. § 36a Abs. 1 Satz 3 HGO insoweit, als die kommunale Fraktionsmindeststärke von jeder Gemeindevertretung unterschiedlich festgelegt werden kann, 3. § 36a Abs. 4 HGO insoweit, als nur den Fraktionen Haushaltsmittel für die Geschäftsführung gewährt werden können, nicht auch fraktionslosen Gemeindevertretern, 4. § 36a Abs. 4 HGO insoweit, als nicht auch fraktionslose Gemeindevertreter derselben politischen Partei oder Wählergemeinschaft ein Postfach sowie ein Geschäftszimmer im Rathaus der Gemeinde zur Verfügung gestellt bekommen (müssen), 5. § 62 Abs. 1 Satz 2, § 50 Abs. 1 Satz 2 HGO insoweit, als nicht auch fraktionslose Gemeindevertreter mit mindestens beratender Stimme in den Ausschüssen, welche über Angelegenheiten der Gemeinde anstelle der Gemeindevertretung endgültig entscheiden, vertreten sind, 6. § 62 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HGO insoweit, als nur Fraktionen das Recht auf Benennung der Ausschussmitglieder haben, nicht auch die fraktionslosen Gemeindevertreter derselben politischen Partei oder Wählergemeinschaft, 7. § 62 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 2 HGO insoweit, als nicht ausdrücklich festgehalten ist, dass die „sonstigen Gemeindevertreter“ (= Gemeindevertreter, welche in Ausschüssen nicht mit mindestens beratender Stimme an den Ausschusssitzungen teilnehmen) neben dem Teilnahmerecht auch das Rederecht zu Tagesordnungspunkten haben, zu denen sie selbst Anträge gestellt haben. II. Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage für unzulässig, da sie nicht innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 2 StGHG erhoben worden sei. III. Der Hessische Landtag sowie die Landesanwaltschaft bei dem Staatsgerichtshof hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben worden ist. Nach § 45 Abs. 2 StGHG kann eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsvorschrift nur binnen eines Jahres seit Inkrafttreten der Rechtsvorschrift erhoben werden. Die Frist hat die Antragstellerin nicht gewahrt. Die mit der Grundrechtsklage angegriffenen Vorschriften der §§ 36a, 62 HGO wurden durch das Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31. Januar 2005 geändert. Das Änderungsgesetz wurde am 9. Februar 2005 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen verkündet. Es ist am Tag nach der Verkündung (vgl. Art. 10 Satz 1 des Änderungsgesetzes) am 10. Februar 2005 in Kraft getreten. Die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage lief damit am 9. Februar 2006 ab (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 StGHG i.V.m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Die am 3. Juli 2006 bei dem Staatsgerichtshof eingegangene Grundrechtsklage hat danach die Jahresfrist des § 45 Abs. 2 StGHG nicht gewahrt. Zwar haben sich die angefochtenen Vorschriften innerhalb der Jahresfrist nach § 45 Abs. 2 StGHG auf die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht ausgewirkt, da nach Art. 8 Abs. 2 des Änderungsgesetzes die Rechtsstellung von Gemeindevertretern, die nach § 36a Abs. 1 Satz 4 HGO in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung Fraktionsstatus innehatten, unberührt geblieben ist. Innerhalb der Wahlperiode, die am 31. März 2006 endete, wurde die Antragstellerin demzufolge nicht von den angegriffenen Normen betroffen. Auswirkungen der Vorschriften traten erst nach ihrer erneuten Wahl zur Stadtverordneten auf, die nach Ablauf der Jahresfrist nach § 45 Abs. 2 StGHG erfolgt ist. Dieser Umstand hat jedoch auf den Lauf der Frist des § 45 Abs. 2 StGHG keinen Einfluss. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 2 StGHG kann wegen der Tragweite eines Angriffs auf ein abstrakt generelles Gesetz nicht über ihren klaren Wortlaut hinaus erweiternd ausgelegt werden. Die Jahresfrist ab Inkrafttreten eines Gesetzes gilt daher grundsätzlich unabhängig davon, wann seine Rechtswirkungen eintreten. Auf den Zeitpunkt, zu dem der Einzelne durch die jeweilige Norm erstmals beschwert wird, kommt es nicht an. Auch mit dem Sinn des § 45 Abs. 2 StGHG, binnen Jahresfrist Rechtssicherheit zu gewährleisten, wäre es nicht vereinbar, eine erst nach Ablauf der Frist eingetretene Beschwer als ausreichende Grundlage für eine Grundrechtsklage gegen ein Gesetz anzunehmen (StGH, Beschluss vom 04.05.2004 - P.St. 1872 -, StAnz. 2004, S. 1799 [1800]; zur Jahresfrist bei einer Grundrechtsklage gegen ein Gesetz vgl. auch StGH, Beschluss vom 29.05.1974 - P.St. 730 -, ESVGH 25, 42 [44 f.]; Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 45 Rdnr. 21; zu § 93 BVerfGG siehe BVerfG, Beschluss vom 06.03.1968 - 1 BvR 875/58 -, BVerfGE 23, 153 [164], Beschluss vom 13.01.1971 - 1 BvR 671, 672/65 -, BVerfGE 30, 112 [126], Urteil vom 17.10.1968 - 2 BvE 2/67 -, BVerfGE 24, 252 [257], und Kammerbeschluss vom 21.11.1996 - 1 BvR 1862/96 -, NJW 1997, S. 650; Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: März 2006, § 93 Rdnr. 52; Hensch/Sennekamp, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 93 Rdnr. 86). Die Bekanntmachung der Neufassung der Hessischen Gemeindeordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen vom 17. März 2005 hat die Frist des § 45 Abs. 2 StGHG ebenfalls nicht beeinflusst (vgl. dazu StGH, Beschlüsse vom 29.01.1993 - P.St. 1158 e.V. -, StAnz. 1993, S. 654 [657], und vom 13.03.2001 - P.St. 1624 -, StAnz. 2001, S. 1417). Verfassungsrechtlichen Bedenken könnte die strenge Handhabung des Fristerfordernisses allenfalls dann begegnen, wenn dadurch eine Rechtsschutzlücke entstünde, so dass ein Antragsteller bei einer erst nach dem Ablauf der Frist eingetretenen Beschwer keine Möglichkeit hätte, die Verfassungswidrigkeit der Norm im Rechtsweg und erforderlichenfalls auch mit der Grundrechtsklage geltend zu machen. Eine solche Situation besteht indes für die Antragstellerin nicht. Ihr steht nach wie vor die Möglichkeit offen, gegen ihrer Ansicht nach rechtswidrige Bestimmungen in der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung im Wege der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 15 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur VwGO vorzugehen (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Beschluss vom 15.09.1987 - BVerwG 7 N 1/87 -, DVBl. 1988, S. 790 f., und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2002 - 1 S 896/00 -, Juris; zu § 36a Abs. 1 Satz 4 HGO n.F. siehe auch HessVGH, Beschluss vom 24.07.2006 - 8 NG 1156/06 -, Landesrechtsprechungsdatenbank). Im Rahmen dieses Verfahrens kann sie ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Vorschriften geltend machen und sich damit im Falle des Unterliegens den Weg der Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof offen halten. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Antragstellerin, ihre individuellen organschaftlichen Rechte im Wege der Kommunalverfassungsstreitigkeit vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen. Auf diese Weise kann sie auch die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der von ihr angegriffenen kommunalrechtlichen Bestimmungen vor den Fachgerichten und letztlich durch den Staatsgerichtshof mit Hilfe der Grundrechtsklage gegen die letztinstanzliche fachgerichtliche Entscheidung überprüfen lassen. Der Staatsgerichtshof, der das Verwerfungsmonopol hinsichtlich verfassungswidriger Normen besitzt, kann in anderen zulässigen Verfahren die Verfassungswidrigkeit einer Norm auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 45 Abs. 2 StGHG feststellen. Dies gilt etwa im Normenkontrollverfahren auf eine gerichtliche Vorlage hin oder als Vorfrage bei der Entscheidung über ein bei ihm anhängiges verfassungsrechtliches Verfahren. Jedem gerichtlichen Klage- oder Antragsverfahren ist immanent, dass seine wirksame Durchführung von bestimmten prozessualen Voraussetzungen abhängt. Der im Rahmen der Grundrechtsklage durch den Fristablauf begründete Nachteil, dass der Einzelne das (bestehende) Gesetz dann nicht mehr unmittelbar anfechten, sondern nur als Vorfrage im Rahmen einer konkreten Rechtsstreitigkeit einer gerichtlichen Überprüfung zuführen kann, ist angesichts des übergeordneten Gebots der Rechtssicherheit in Kauf zu nehmen (StGH, Beschluss vom 04.05.2004 - P.St. 1872 -, a.a.O.; vgl. insoweit auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.11.1996, a.a.O., S. 650). Besteht danach nach wie vor die Möglichkeit einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle der angegriffenen Vorschriften, geht auch das Argument der Antragstellerin fehl, die strenge Handhabung der Frist des § 45 Abs. 2 StGHG verhindere eine effektive gerichtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Tätigkeit und verstoße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz. Diese Auslegung führt auch nicht zu einem Verstoß gegen die Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV. Diese Norm eröffnet den Rechtsweg gegen Rechtsverletzungen durch die vollziehende Gewalt, nicht aber durch die Legislative und die Judikative (Stein, in: Zinn/Stein, Hessische Verfassung, Stand: Juni 1999, Art. 2 Erl. 5; zu Art. 19 Abs. 4 GG siehe BVerfG, Urteil vom 25.06.1968 - 2 BvR 251/63 -, BVerfGE 24, 33 [49], Beschlüsse vom 11.10.1978 - 2 BvR 1055/66 -, BVerfGE 42, 329 [340] und vom 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 [90]). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.