Beschluss
P.St. 2234 e.A.
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:2008:1209.P.ST.2234E.A.0A
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Leitsätze
Ein Antragsteller kann nicht mit Erfolg um vorläufigen Rechtsschutz beim Staatsgerichtshof nachsuchen, wenn ihm fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verhinderung etwaiger drohender Grundrechtsverletzungen zur Verfügung steht und er hiervon in zumutbarer Weise Gebrauch machen kann.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gemäß § 26 Abs. 3 StGHG abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antragsteller kann nicht mit Erfolg um vorläufigen Rechtsschutz beim Staatsgerichtshof nachsuchen, wenn ihm fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verhinderung etwaiger drohender Grundrechtsverletzungen zur Verfügung steht und er hiervon in zumutbarer Weise Gebrauch machen kann. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gemäß § 26 Abs. 3 StGHG abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. A I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2007 – 999 Cs 31 Js 3371/02 - 1023 –, mit dem er zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt worden ist. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 1. Der Antragsteller befindet sich zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der JVA Z. Nach einem Erlass des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 14. August 2008 über „Gnadenerweise zu Weihnachten 2008“ hätte er am 6. November 2008 aus der Strafhaft entlassen werden können. Die Entlassung erfolgte jedoch nicht, da im Anschluss an die laufende Vollstreckung die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2007 vorgesehen ist und von der vorzeitigen Entlassung Strafgefangene ausgeschlossen sind, bei denen ein sich unmittelbar anschließender, über den 6. Januar 2009 hinausgehender weiterer Vollzug vorgemerkt ist. 2. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main wurde durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 2008 – 5/20 - 3920 AR 202119/07 Ns (118/07) – verworfen, weil er zur Hauptverhandlung nicht erschienen war. Das Berufungsurteil wurde öffentlich zugestellt. Sein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Rechtsmittelfrist bezüglich des Berufungsurteils wurde mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2008 zurückgewiesen; zugleich wurde, wie sich aus der Stellungnahme der Staatskanzlei ergibt, die vom Antragsteller eingelegte Revision verworfen. Nach einem erfolglosen Versuch der Zustellung an den Antragsteller persönlich wurde auch dieser Beschluss öffentlich zugestellt; die Zustellung an den Verteidiger unterblieb. 3. Mit Schriftsatz vom 12. November 2008 erhob der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main über die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung vom 13. Juni 2008 Beschwerde und beantragte zudem hinsichtlich dieser Beschwerde vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die öffentliche Zustellung des Urteils vom 17. April 2008 aufgrund der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers nicht hätte erfolgen dürfen. Dem Urteil sei auch keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen. Hinsichtlich seines Wiedereinsetzungsantrags verwies er darauf, dass trotz möglicher Zustellung an den damaligen Verteidiger des Antragstellers eine öffentliche Zustellung erfolgt sei und sich der Antragsteller zudem seit dem 26. Juni 2008 in der JVA Z. befunden habe. 4. Mit einem an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gerichteten Schriftsatz vom 12. November 2008 beantragte der Verteidiger des Antragstellers zudem ein Absehen von der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nach § 459f StPO wegen besonderer Härte. II. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. November 2008 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Staatsgerichtshof beantragt. Zur Begründung führt er aus, dem Antragsteller sei die Entlassung am 6. November 2008 aufgrund der Weihnachtsamnestie vorenthalten worden, weil die Staatsanwaltschaft Frankfurt die Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2008 durch den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe angekündigt habe. Diese Ankündigung sei erfolgt, obwohl der Antragsteller die entsprechende Rechnung über die Zahlung der Geldstrafe erst am 20. Oktober 2008 in der JVA Z. erhalten habe. Er habe somit keine Möglichkeit gehabt, eine Ratenzahlung zu beantragen. Zudem sei er nicht auf die Möglichkeit nach der Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeitsleistung vom 24. Januar 1997 (GVBl. I S. 17) hingewiesen worden. Darüber hinaus sei der Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main über die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen das Berufungsurteil vom 17. April 2008 stattzugeben. Jedenfalls sei diese Beschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die daher erforderliche Abwägung im Rahmen der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung müsse zugunsten des Antragstellers ausgehen. Der Antragsteller beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Urteile des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2007 und des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 2008 bis zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2008 sowie über den Antrag gemäß § 459f StPO vom 12. November 2008 auszusetzen. III. Die Hessische Staatskanzlei sowie die Landesanwaltschaft halten den Antrag für unzulässig. B I. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da der Antragsteller nicht zuvor von den ihm zu Gebote stehenden fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat. Der vorläufige Rechtsschutz durch den Staatsgerichtshof nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof– StGHG – ist gegenüber dem Rechtsschutz, den die Fachgerichte gewähren, grundsätzlich subsidiär (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 02.11.1998 – P.St. 1343 e.A. –, NJW 1999, S. 1539 [1540]). Ein Antragsteller kann daher nicht mit Erfolg um vorläufigen Rechtsschutz beim Staatsgerichtshof nachsuchen, wenn ihm fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verhinderung etwaiger drohender Grundrechtsverletzungen zur Verfügung steht und er hiervon in zumutbarer Weise Gebrauch machen kann. Dies folgt daraus, dass nach der verfassungsmäßigen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung primär die Fachgerichte den Rechtsschutz und damit auch den Schutz der Grundrechte im Eilfall zu gewähren haben (vgl. StGH, a.a.O.). 1. Der Antragsteller hat es zunächst versäumt, einen Aufschub der Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2008 im Wege des § 47 Abs. 2 StPO zu erreichen. Zwar hindert der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Vollstreckung als solche nicht. Doch kann das zuständige Fachgericht, das über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet, den Aufschub der Vollstreckung bis zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag anordnen. Gegen eine Ablehnung dieses Antrags steht das Rechtsmittel der Beschwerde offen (s. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2007 – 3 Ws 237/07 – juris; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., 2008, § 47 Rdnr. 2). Das Rechtsschutzziel dieses fachgerichtlichen Verfahrens entspricht dem Rechtsschutzziel, das der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erreichen versucht. Daher war der Antragsteller vor Anrufung des Staatsgerichtshofs gehalten, Aufschub der Vollstreckung im Wege des fachgerichtlichen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 2 StPO zu beantragen. Der Antragsteller hat jedoch weder vorgetragen, diesen Rechtsschutz (erfolglos) in Anspruch genommen zu haben, noch hat er Gründe dargelegt, die es für ihn unzumutbar hätten machen können, wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist bezüglich des Berufungsurteils vom 17. April 2008 zunächst diesen fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Rechtschutzmöglichkeit nach § 47 Abs. 2 StPO steht dem Antragsteller im Übrigen auch im Rahmen seiner jetzt verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2008 immer noch offen. Denn hat die Beschwerde Erfolg, so ist das die Berufung verwerfende Urteil beseitigt (Paul, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., 2008, § 329 Rdnr. 24). Das Berufungsgericht hat sodann trotz der begonnenen Vollstreckung die Möglichkeit, auf ein Gesuch nach § 47 Abs. 2 StPO hin die Unterbrechung der Vollstreckung anzuordnen (Meyer-Goßner, a.a.O.). Der Verweis auf diesen fachgerichtlichen Rechtsschutz erscheint daher auch im gegenwärtigen Stadium nicht unzumutbar, zumal der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und die jetzt erhobene Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags und Verwerfung der Revision durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2008 nicht aussichtslos erscheinen. 2. Auch soweit der Antragsteller vorträgt, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe sei insbesondere wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeitsleistung unzulässig, hätte er diese Einwendungen zunächst im fachgerichtlichen Rechtsweg geltend machen können und müssen. Dieser stand ihm insoweit offen, als er im Verfahren nach § 459h StPO die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nach § 459e StPO durch gerichtliche Entscheidung der gemäß §§ 462, 462a StPO zuständigen Strafvollstreckungskammer hätte fachgerichtlicher Überprüfung unterwerfen können. Hierbei wäre es für den Antragsteller möglich gewesen, sämtliche vor dem Staatsgerichtshof vorgebrachten Umstände vorzutragen und auf deren Grundlage die Aufhebung der Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe zu beantragen. Da der Antragsteller nicht vorgetragen hat, diese Rechtsschutzmöglichkeit bereits in Anspruch genommen zu haben, und hierzu ebenfalls keine Unzumutbarkeitsgründe dargetan hat, lagen auch deshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Eilrechtsschutz durch den Staatsgerichtshof nicht vor. 3. Auf die etwaigen Erfolgsaussichten des Antrags des Antragstellers nach § 459f StPO, den er bei der Vollstreckungsbehörde, nicht aber bei dem nach §§ 462, 462a StPO zuständigen Gericht gestellt hat, kommt es nach alledem nicht mehr an. II. Mangels Erfolgsaussicht kommt auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 29 StGHG in Verbindung mit § 114 ZPO nicht in Betracht, III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG. IV. Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen, so dass Widerspruch gegen ihn nicht erhoben werden kann.