Beschluss
P.St. 2223
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:2009:0626.P.ST.2223.0A
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Leitsätze
1. Eine Wahlprüfungsbeschwerde wird mit der Auflösung des Landtages gegenstandslos. Ab der Auflösung kann eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs über eine Wahlprüfungsbeschwerde keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung des nicht mehr existierenden Landtages haben.
2. Die Frage, ob der Staatsgerichtshof befugt ist, die im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen auch nach der Auflösung des Landtages oder nach Ablauf einer Legislaturperiode zu prüfen, wird offen gelassen. Diese Frage stellt sich erst dann, wenn ein öffentliches Interesse an einer Sachentscheidung besteht.
3. Ein öffentliches Interesse an einer Sachentscheidung besteht jedenfalls dann nicht, wenn eine Wahlprüfungsbeschwerde von Anfang an wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGHG unzulässig war oder wenn sich die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen durch eine spätere Entwicklung (hier: Verbot des Einsatzes von Wahlcomputern bei der Landtagswahl vom 18. Januar 2009) nicht mehr in der gleichen Weise stellen wie zum Zeitpunkt der von ihm angegriffenen Wahl.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Land Hessen hat dem Antragsteller die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Wahlprüfungsbeschwerde wird mit der Auflösung des Landtages gegenstandslos. Ab der Auflösung kann eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs über eine Wahlprüfungsbeschwerde keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung des nicht mehr existierenden Landtages haben. 2. Die Frage, ob der Staatsgerichtshof befugt ist, die im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen auch nach der Auflösung des Landtages oder nach Ablauf einer Legislaturperiode zu prüfen, wird offen gelassen. Diese Frage stellt sich erst dann, wenn ein öffentliches Interesse an einer Sachentscheidung besteht. 3. Ein öffentliches Interesse an einer Sachentscheidung besteht jedenfalls dann nicht, wenn eine Wahlprüfungsbeschwerde von Anfang an wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGHG unzulässig war oder wenn sich die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen durch eine spätere Entwicklung (hier: Verbot des Einsatzes von Wahlcomputern bei der Landtagswahl vom 18. Januar 2009) nicht mehr in der gleichen Weise stellen wie zum Zeitpunkt der von ihm angegriffenen Wahl. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Land Hessen hat dem Antragsteller die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten. A I. Der Antragsteller wendet sich mit der Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag vom 15. August 2008 (Az.: WPG 17/1 – 2008). Mit diesem Beschluss erklärte das Wahlprüfungsgericht die Wahl zum Hessischen Landtag vom 27. Januar 2008 für gültig und wies damit den Einspruch des Antragstellers vom 26. Februar 2008 zurück. 1. Seinen Einspruch begründete der Antragsteller im Wesentlichen wie folgt: Bei der Wahl zum Hessischen Landtag sei missachtet worden, dass die Altersgrenze für die Wahrnehmung des aktiven Wahlrechts noch immer bei 21 Jahren liege, die des passiven Wahlrechts bei 25 Jahren. Dies folge aus Art. 73 Abs. 1 und 75 Abs. 2 der Ursprungsfassung der Hessischen Verfassung (HV a.F.), die nach wie vor gültig seien. Beide Verfassungsnormen seien durch das Gesetz zur Änderung der Art. 73 und 75 der Verfassung des Landes Hessen vom 23. März 1970 nicht geändert worden, da die nach Art. 123 Abs. 2 HV erforderliche Volksabstimmung nichtig gewesen sei. Der Hessische Landtag habe seinerzeit keine getrennten Gesetzentwürfe zur Verfassungsänderung gefasst, sondern ein so genanntes „Paketgesetz“ verabschiedet, in dem sowohl die Änderung des Art. 73 HV a.F. (Herabsetzung der Altersgrenze für das aktive Wahlrecht) als auch die Änderung des Art. 75 HV a.F. (Herabsetzung der Altersgrenze für das passive Wahlrecht) enthalten gewesen sei. Diese Koppelung verstoße gegen Art. 70, 72, 123 Abs. 2 HV und sei auch mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar. Bei dem aktiven und dem passiven Wahlrecht handele es sich um zwei völlig verschiedene, nicht in einem engen Zusammenhang stehende Bereiche. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei einer verfassungskonformen Abstimmung eine der beiden Änderungen gescheitert wäre, sei das gesamte damalige Änderungsverfahren verfassungswidrig gewesen. Der Anteil der Wähler unter 21 Jahren habe bei mehr als 4 % gelegen. Daher könne nicht bezweifelt werden, dass bei einem Ausschluss dieser Wähler das Ergebnis der Landtagswahl anders ausgefallen wäre. Auch hätten sich zahlreiche Personen unter 25 Jahren auf den Wahllisten der Parteien befunden oder seien als Direktkandidaten aufgestellt gewesen. Es könne ebenfalls nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass dieser Umstand die Stimmabgabe der Bürger verfälscht habe. In diesem Zusammenhang könne auch nicht mit dem Erfordernis eines Bestandsschutzes argumentiert werden, da die geschilderten Anforderungen an eine Abstimmung nach Art. 123 Abs. 2 HV den Verantwortlichen spätestens seit der öffentlichen Sachverständigenanhörung vom 17. April 2002 in der 41. Sitzung des Hauptausschusses des Hessischen Landtages bekannt gewesen seien. Wegen eines Verstoßes gegen das Koppelungsverbot im Rahmen der Volksabstimmung vom 22. Juli 1950 über das Gesetz zur Änderung der Art. 75 und 137 der Verfassung des Landes Hessen sei auch Art. 75 Abs. 1 HV a.F. nach wie vor gültig. Die Wahlen zum Hessischen Landtag hätten demnach nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt werden müssen. Statt dessen seien diese Wahlen verfassungswidrig nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl mit geschlossenen Listen durchgeführt worden. Die Mandatsrelevanz dieses Wahlfehlers bedürfe keiner näheren Erörterung. Bei den Wahlen zum Hessischen Landtag am 27. Januar 2008 seien durch den Einsatz von Wahlcomputern die Grundsätze der Öffentlichkeit der Wahl sowie eines manipulationssicheren und vom Bürger nachvollziehbaren Wahlverfahrens verletzt worden. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang auf eine von der niederländischen Stiftung „Wij VertrouwenStemcomputers Niet“ durchgeführte Analyse, nach der Y-Wahlcomputer, die in Hessen zum Einsatz gekommen sind, einfach zu manipulieren seien, so dass eine Wahl mit geringem Entdeckungsrisiko gefälscht werden könne. Auch könne ein Wahlvorstand die mittels Wahlcomputern abgegebenen Stimmen nicht nachzählen und nicht überprüfen. Ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz sei stets erheblich, so dass es nicht darauf ankomme, ob ein konkreter Wahlfehler vorgelegen habe. Darüber hinaus seien in einigen Gemeinden, z.B. in A, Wahlcomputer privat gelagert worden und hätten dort ohne Zeitdruck leicht manipuliert werden können. Auch dadurch sei gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verstoßen worden. In B habe ein Wahlcomputer kurz vor Beginn der Wahlzeit nur eine Fehlermeldung angezeigt. Nach einer Stunde sei das Ersatzgerät eingetroffen; in diesem Zeitraum hätten zahlreiche Wähler ihr Wahlrecht nicht ausüben können. Ein mandatsrelevanter Wahlfehler sei auch darin zu sehen, dass im Vorfeld der Hessischen Landtagswahl vom 27. Januar 2008 keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien, um die Teilnahme Nichtdeutscher an der Wahl zu verhindern. Art. 73 HV verpflichte hierzu, da nach dieser Verfassungsnorm nur Deutsche im Sinne des Art. 116 GG bei einer Landtagswahl stimmberechtigt seien. Grundlage für die Eintragung in das Wählerverzeichnis seien die Melderegister. Werde dort ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht eingetragen, so werde damit auch das Wählerverzeichnis unrichtig. Dies wiederum führe dazu, dass Personen eine Wahlbenachrichtigung erhielten, die aufgrund des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nicht mehr wahlberechtigt seien. Nach Angaben der türkischen Staatsregierung aus dem Jahre 2005 seien bis zu 50.000 ehemalige deutsche Staatsangehörige, deren Namen nicht mitgeteilt würden, wieder eingebürgert worden. In Baden-Württemberg habe ein Abgleich des Melderegisters dazu geführt, dass 587 Personen den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit eingeräumt hätten. Daher sei davon auszugehen, dass in Hessen mehrere hundert türkische Staatsbürger unberechtigt an der Landtagswahl vom 27. Januar 2008 teilgenommen hätten. Hinzu kämen Personen anderer Nationalität, die ebenfalls keine Deutschen im Sinne des Art. 116 GG mehr gewesen seien. Schon ca. 300 Stimmen könnten sich aber auf die Sitzverteilung auswirken. Die Wahlkreiseinteilung verstoße gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl und sei deshalb verfassungswidrig. Abweichungen der Durchschnittsgröße von über 20 % seien trotz Ausgleichsmandaten nicht hinnehmbar und verstießen gegen Art. 73 Abs. 2 HV. Ein über den Wortlaut des Art. 78 Abs. 2 HV hinausgehender Bestandsschutz könne nicht als Wille der Verfassung angesehen werden. 2. Das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag hat mit Beschluss vom 15. August 2008 die Wahl zum Hessischen Landtag vom 27. Januar 2008 für gültig erklärt. Das Wahlprüfungsgericht sei nicht befugt, Normfehler zu überprüfen. Die vom Antragsteller beanstandeten Änderungen der Hessischen Verfassung sowie die gesetzlich bestimmte Einteilung der Wahlkreise unterlägen nicht der Kontrollzuständigkeit des Wahlprüfungsgerichts. Dem stehe die ausschließliche Verwerfungskompetenz der Verfassungsgerichte entgegen. Da der Einsatz von Wahlcomputern nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des Landtagswahlgesetzes i.V.m. der Wahlgeräteverordnung und dem Wahlerlass vom 6. Dezember 2007 zugelassen worden sei, seien auch die vorgebrachten Einwände gegen den Einsatz von Wahlcomputern überhaupt und speziell gegen die konkret eingesetzten Wahlcomputer des Herstellers Y für die Überprüfung der Gültigkeit der Landtagswahl durch das Wahlprüfungsgericht unbeachtlich. Soweit sich der Einspruch auf die konkrete Durchführung der Landtagswahl beziehe, hätten sich mandatsrelevante Wahlfehler im Sinne des Art. 78 Abs. 2 HV nicht feststellen lassen. Die Übergabe und Lagerung der Wahlcomputer bei Privatpersonen am Vortag der Wahl sei zwar ein Wahlfehler; es fehle jedoch an der Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl. Eine Manipulation mit der Folge einer verfälschten Stimmenzählung sei vom Einspruchsführer nicht behauptet worden; hierfür bestünden auch keine Anhaltspunkte. Die lediglich abstrakte Möglichkeit einer Manipulation sei ungeeignet, die Erheblichkeit eines Wahlfehlers zu begründen. Das Vorbringen des Einspruchsführers zum Fehlen von Sicherheitsvorkehrungen gegen die Teilnahme von Nichtdeutschen an der Landtagswahl belege keinen Wahlfehler im Sinne des Art. 78 Abs. 2 HV. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 LWO, nach dem die Gemeindebehörden vor der Eintragung einer Person in das Wählerverzeichnis prüfen müssten, ob diese nach § 2 LWG wahlberechtigt sei, liege nicht vor. Der Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 LWO zur Kontrolle der deutschen Staatsangehörigkeit einer Person vor deren Eintragung in das Wählerverzeichnis kämen die zuständigen Gemeindebehörden grundsätzlich durch einen Abgleich mit den im Melderegister eingetragenen Daten zur Staatsangehörigkeit nach. Diese Daten seien von den Meldebehörden von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen. Daher komme ihnen eine nicht unerhebliche Beweisbedeutung zu. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG zählten Auszüge aus dem Melderegister zum Kreis der schriftlichen Beweismittel, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Erwerb bzw. das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nachwiesen. Überdies hätten die Meldebehörden nach der vom Einspruchsführer erwähnten Mitteilung der türkischen Staatsregierung hinreichende Maßnahmen ergriffen, um zu überprüfen, welche Personen tatsächlich durch eine türkische Einbürgerung ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren hätten. Die vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport veranlasste meldebehördliche Sachstandsaufklärung habe eine Anzahl von 5.390 solcher Personen ergeben. Vor diesem Hintergrund sei die Überprüfung der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Gemeindebehörden mittels eines Abgleichs mit dem Melderegister grundsätzlich nicht zu beanstanden. Überdies habe der Einspruchsführer einen Wahlfehler der Teilnahme von Nichtdeutschen an der Landtagswahl vom 27. Januar 2008 nicht in einer den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 WahlPrG genügenden Weise begründet. Seinem Vorbringen lasse sich lediglich die abstrakte Gefahr eines solchen Wahlfehlers entnehmen. Die vom Einspruchsführer behauptete hohe Wahrscheinlichkeit, mehrere hundert Personen hätten zu Unrecht an der Wahl teilgenommen, sei eine unsubstanziierte Vermutung. Insoweit seien neben der erwähnten meldebehördlichen Sachstandsaufklärung die Aufklärungs- und Kontrollmaßnahmen bei der Einbürgerung und Erteilung von Ausweispapieren sowie die Tatsache zu berücksichtigen, dass die unbefugte Wahl strafbewehrt sei. Auch die Angabe der türkischen Regierung, 50.000 Personen deutscher Staatsangehörigkeit hätten die türkische Staatsangehörigkeit erworben, erlaube nur die Feststellung, dass die Teilnahme nicht mehr wahlberechtigter Personen nicht ausgeschlossen werden könne. Dieser Umstand gebe einem Wahlvorstand aber keinen Anlass, einen Beschluss nach § 49 Abs. 7 Satz 1 LWO über die Zulassung oder die Zurückweisung eines Wählers herbeizuführen. Auch die Kritik, im Vorfeld der Landtagswahl sei der in Betracht kommende Personenkreis nicht angeschrieben oder zum persönlichen Erscheinen bei den Meldebehörden aufgefordert worden, lege keinen Wahlfehler nach Art. 78 Abs. 2 HV dar. Selbst eine Verletzung der Pflicht zur Berichtigung und Ergänzung des Melderegisters stelle keine Verletzung von Wahlvorschriften im Sinne des Art. 78 Abs. 2 Variante 1 HV dar. 3. Gegen den Beschluss des Wahlprüfungsgerichts hat der Antragsteller am 17. September 2008 Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt. Er trägt vor, die Hessische Verfassung sei durch die beiden Volksabstimmungen vom 22. Juli 1950 und 8. März 1970 nicht geändert worden, so dass die ursprünglichen Regelungen über die Altersgrenze zur Wahrnehmung des aktiven und passiven Wahlrechts sowie die Anordnung der Wahldurchführung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl weiterhin gültig seien. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid - GVV - das Abstimmungsergebnis binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung im Staatsanzeiger durch Antrag beim Staatsgerichtshof angefochten werden müsse. Auch gewährten die einschlägigen Regelungen der §§ 50 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 StGHG dem einzelnen Wahlberechtigten für dieses Verfahren gerade keine Antragsberechtigung. Überdies sei das Abstimmungsergebnis Gegen-stand dieses Verfahrens, nicht aber die hier gerügte Abstimmungstechnik in Form einer unzulässigen Paketabstimmung. Der Einsatz der Wahlcomputer verletze die Grundsätze der Öffentlichkeit der Wahl und den Grundsatz eines manipulationsfesten und vom Bürger nachvollziehbaren Wahlverfahrens. Insoweit sei es ausreichend, wenn er - wie in seinem Wahleinspruch vom 26. Februar 2008 geschehen - einen Sachverhalt darlege und beweise, der Manipulationen an den Wahlgeräten hinreichend wahrscheinlich erscheinen lasse. Danach wäre es Aufgabe des Landes Hessen gewesen, einen Sachverhalt vorzutragen und zu beweisen, nach dem eine Manipulation oder zumindest eine Mandatsrelevanz ausgeschlossen werden könne. Hinsichtlich der Teilnahme von Nichtdeutschen an der Landtagswahl wiederholt der Antragsteller den Vortrag gegenüber dem Wahlprüfungsgericht und hält ausdrücklich daran fest. Es bestehe eine extrem hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass mindestens mehrere hundert Personen, die ihre deutsche Staatsbürgerschaft wieder verloren hätten, an der Wahl teilgenommen hätten. Der Hinweis des Wahlprüfungsgerichts auf die aus § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG folgende Vermutung des Erwerbs bzw. des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit sei durch das Ergebnis der meldebehördlichen Sachstandsaufklärung widerlegt worden, nach der rd. 20 % der angeschriebenen Personen den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft eingeräumt hätten. Überdies habe es praktisch kein Risiko gegeben, dass falsche Angaben entdeckt würden. Deshalb sei auch der Hinweis auf die Strafbarkeit einer unbefugten Wahl, § 107a StGB, in diesem Zusammenhang nicht überzeugend. Behördliche Kontrollmaßnahmen bei der Einbürgerung sowie bei der Ausstellung von Ausweispapieren träfen jedenfalls nicht den vor dem Jahre 2005 eingebürgerten Personenkreis, zu dem die schon im Jahre 2000 von der türkischen Regierung erwähnten 50.000 ehemaligen deutschen Staatsbürger gehörten. Eine weitergehende Substanziierung der Stimmabgabe von Nichtdeutschen, insbesondere die Nennung von Namen, sei einem Bürger aus Gründen des Datenschutzes gar nicht möglich. Die Ansicht des Wahlprüfungsgerichts, eine Verletzung der Pflicht zur Berichtigung und Ergänzung des Melderegisters stelle keine Verletzung von Wahlvorschriften im Sinne des Art. 78 Abs. 2 Variante 1 HV dar, sei falsch. Vielmehr liege darin automatisch ein Verstoß gegen Art. 73 Abs. 1 HV und Art. 116 Abs. 1, 20 Abs. 2 GG. Des Weiteren hält der Antragsteller in der Begründung seiner Wahlprüfungsbeschwerde an der Auffassung fest, die Einteilung der Wahlkreise sei ein verfassungswidriger Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Er beruft sich dabei auf die bereits gegenüber dem Wahlprüfungsgericht vorgebrachten Argumente. Inzwischen hat sich der 17. Hessische Landtag am 19. November 2008 aufgelöst. Nach der am 18. Januar 2009 durchgeführten Landtagswahl ist der 18. Hessische Landtag im Amt. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Wahl zum Hessischen Landtag vom 27. Januar 2008 ungültig war. Hilfsweise erklärt er den Rechtsstreit für erledigt. II. Die Hessische Landesregierung sieht die Wahlprüfungsbeschwerde mit der Auflösung des 17. Landtages als gegenstandslos geworden an. Im Wahlprüfungsverfahren sei ausschließlich über die richtige Zusammensetzung des Parlaments und nur insoweit über die Gültigkeit der Wahl zu entscheiden. Mit dem Ende der Legislaturperiode entfalle der Prüfungsgegenstand. Eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs bliebe folgenlos, da sie weder die Zusammensetzung des nicht mehr vorhandenen Landtages noch den Bestand der mit der Auflösung erloschenen Abgeordnetenmandate noch die Wirksamkeit der vom Landtag getroffenen Entscheidungen beeinflussen könnte. Eine Wahlprüfungsbeschwerde habe sich mit dem Ende der Wahlperiode erledigt, eine Fortführung des Verfahrens sei damit unzulässig. Dem ist der Antragsteller entgegengetreten. Es bestehe ein besonderes Interesse daran, die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen zu klären. Diese Rechtsfragen stellten sich unverändert auch bei der Landtagswahl vom 18. Januar 2009. III. Der Präsident des Hessischen Landtages und die Landesanwaltschaft hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. B I. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Dies folgt schon daraus, dass die Wahlprüfungsbeschwerde mit der Auflösung des Hessischen Landtags gegenstandslos geworden ist. Der Hessische Landtag hat sich in seiner 19. Plenarsitzung am 19. November 2008 gemäß Art. 80 der Hessischen Verfassung (HV) selbst aufgelöst. Ab Auflösung des Landtags hat eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs über eine Wahlprüfungsbeschwerde keine Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Zusammensetzung des – nicht mehr existierenden – Landtags mehr (vgl. BVerfGE 22, 277 [280 f.]; 34, 201 [203]; in diesem Sinne auch Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 52 Rn. 7 [letzter Satz]). Nach § 17 Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes vom 5. November 2002 - WahlPrG - (GVBl. I S. 676) ist gegen den Beschluss nach § 15 die Wahlprüfungsbeschwerde nach § 52 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - statthaft. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof auf Antrag über die Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Wahlprüfungsgerichts nach § 15 des Wahlprüfungsgesetzes. Nach § 15 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WahlPrG entscheidet das Wahlprüfungsgericht im ordentlichen Wahlprüfungsverfahren aufgrund mündlicher Verhandlung durch Beschluss über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlen und über die Frage, ob Abgeordnete ihren Sitz verloren haben. Vorliegend hat das Wahlprüfungsgericht über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl zum Hessischen Landtag vom 27. Januar 2008 entschieden. Aus § 17 Satz 1 WahlPrG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 WahlPrG folgt somit, dass grundsätzlich auch Prüfungsgegenstand im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren des Staatsgerichtshofs nur die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit von Wahlen ist (vgl. StGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 - P.St. 1910 -, StAnz. 2007, 597 ff.). Dies spricht dagegen, dass nach Auflösung des Landtags und damit losgelöst von der Prüfung einer Gültigkeit der Wahl abstrakte Wahlrechtsfragen durch den Staatsgerichtshof geklärt werden können. 2. Ob die Landesverfassungsgerichte entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, DVBl. 2009, 307 ff.) befugt sind, die im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen der Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsnormen und wichtige wahlrechtliche Zweifelsfragen auch nach der Auflösung eines Landtages oder nach Ablauf einer Wahlperiode zu prüfen, kann offen bleiben. Selbst wenn man eine solche Befugnis im Grundsatz bejahen wollte, wäre vorliegend das danach erforderliche öffentliche Interesse an einer Sachentscheidung nicht gegeben. Ein öffentliches Interesse an einer Sachentscheidung nach Ablauf der Wahlperiode besteht jedenfalls nicht, soweit eine Wahlprüfungsbeschwerde von Anfang an unzulässig ist (BVerfG, DVBl. 2009, 307 [308] Rn. 15). Letzteres ist hier hinsichtlich der meisten vom Antragsteller geltend gemachten Wahlrechtsverstöße der Fall. Insoweit wäre auch vor der Auflösung des Hessischen Landtages keine Sachentscheidung ergangen. Der Antragsteller hat mit der Wahlprüfungsbeschwerde allerdings von einem statthaften Rechtsbehelf Gebrauch gemacht. Die diesbezügliche Regelung des § 52 StGHG steht nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs mit der Hessischen Verfassung in Einklang (vgl. StGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2006 - P.St. 1912 -, StAnz. 2007, 601 [603] sowie P.St. 1913 -, StAnz. 2007, 596 [596 f.]). Die Wahlprüfungsbeschwerde ist jedoch von Anfang an unzulässig, soweit der Antragsteller fehlende oder unzureichende Sicherungsmaßnahmen gegen die Teilnahme von Nichtdeutschen an der Landtagswahl rügt, denn er hat insofern seine Wahlprüfungsbeschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGHG genügenden Weise begründet. Eine ordnungsgemäße Begründung verlangt eine hinreichend substanziierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann (vgl. BVerfGE 58, 175 [175 f.] sowie BVerfG, DVBl. 2009, 307 [308] Rn. 19). Deshalb genügen Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, nicht den Darlegungserfordernissen (vgl. BVerfGE 85, 148 [159 f.]). Das Substanziierungsgebot dient des Weiteren dazu, das Prüfprogramm des Staatsgerichtshofs zu konkretisieren. Denn es ist praktisch unmöglich, die Gültigkeit der Landtagswahl auf jeden theoretisch denkbaren und lediglich abstrakt vorgetragenen Wahlfehler hin zu überprüfen. Der Antragsteller muss die Voraussetzungen des Art. 78 Abs. 2 HV darlegen. Nach Art. 78 Abs. 2 HV machen Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren und strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, eine Wahl ungültig, wenn sie für den Ausgang der Wahl erheblich waren. Nach allgemeiner Auffassung und der wahlprüfungsrechtlichen Praxis, in deren Tradition und Weiterentwicklung Art. 78 Abs. 2 HV steht, liegt eine unzulässige, einen Wahlfehler begründende Wahlbeeinflussung nur vor, wenn durch die in Rede stehende Einwirkung auf die Wählerwillensbildung schwerwiegend gegen die Grundsätze der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl verstoßen wurde. Denn grundsätzlich soll das demokratisch gewählte Parlament durch die Wahlprüfung in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 103, 111 [134]). Das Begründungserfordernis des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGHG fordert mithin für die Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde, dass sich dem tatsächlichen Vorbringen des Antragstellers die konkrete Möglichkeit eines für den Ausgang der Wahl erheblichen Wahlfehlers im Sinne des Art. 78 Abs. 2 HV hinreichend deutlich entnehmen lässt (vgl. BVerfGE 70, 271 [276] m.w.N. sowie BVerfGE 85, 148 [159 f.]; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Auflage 2002, § 49 Rn. 20; Günther, a.a.O., § 52 Rn. 14). Der Antragsteller räumt indes selbst ein, dass es sich bei der von ihm genannten Zahl von Nichtdeutschen, die zu Unrecht an der Landtagswahl teilgenommen haben könnten, um eine Vermutung handelt, die darüber hinaus letztlich aus den Zahlenangaben eines anderen Bundeslandes in einer Art Hochrechnung ermittelt worden sind. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, welche Anforderungen im Einzelnen an die Begründungstiefe zu stellen sind, so dass sich ein näheres Eingehen auf die diesbezüglichen Einwände des Antragstellers erübrigt. Wie das Wahlprüfungsgericht zutreffend ausgeführt hat, durften sich die Gemeinden auf das Ergebnis des Melderegi-sterabgleichs verlassen. Des Weiteren bestand für die Wahlvorstände keine konkrete Veranlassung, wegen der erwähnten Mitteilung der türkischen Regierung das Wahlrecht der im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen beanstanden zu müssen. Folglich ist schon ein Wahlfehler insoweit nicht hinreichend dargetan worden. Die Rügen des Antragstellers hinsichtlich der beiden Verfassungsänderungen der Jahre 1950 und 1970 begründen ebenfalls kein öffentliches Interesse an einer Sachentscheidung im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren. Denn auch insofern fehlt es an hinreichender Darlegung. Es genügt nicht darzulegen, dass in Hessen ein sogenanntes Koppelungsverbot gilt. Vielmehr muss auch hinreichend klar dargelegt werden, dass gegen dieses Verbot verstoßen wurde und dass dieser Verstoß hier aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem anderen Wahlergebnis bei der Landtagswahl des Jahres 2008 geführt hätte. In Bezug auf die gleichzeitige Änderung des aktiven und passiven Wahlrechts (Art. 73 Abs. 1, Art. 75 Abs. 2 HV) ist ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot schon nicht hinreichend klar dargelegt, denn beides steht in einem engen sachlichen Zusammenhang. Es ist zumindest vernünftig, wenn nicht gar geboten, bei Herabsetzung des aktiven Wahlrechts auch das passive Wahlrecht herabzusetzen. Wenn junge Bürger mit 18 Jahren volljährig sind und Waffendienst leisten müssen, ist eine Beibehaltung des passiven Wahlrechts von 25 Jahren kaum vertretbar. Aber selbst wenn man einem strengen Koppelungsverbot folgend hier einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot sehen wollte, fehlte es bei vernünftiger Würdigung an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei getrennten Abstimmungen über das aktive und passive Wahlrecht ein anderes Ergebnis als bei der „Paketabstimmung“, nämlich ein anderes aktives Wahlalter als 18 Jahre und/oder ein anderes passives Wahlalter als 25 Jahre und deshalb bei der Landtagswahl 2008 ein anderes Wahlergebnis herausgekommen wäre. Gleiches gilt für die Verfassungsänderungen des Jahres 1950 (Art. 75 und Art. 137 HV). Auch insofern spricht kein vernünftiger Grund dafür, dass bei getrennten Abstimmungen die Bindung des Landeswahlrechts an das System der reinen Verhältniswahl erhalten geblieben wäre. Auch hinsichtlich der Einwände der privaten Lagerung von Wahlcomputern sowie der um eine Stunde verzögerten Möglichkeit zur Stimmabgabe in einem Wahllokal fehlt ein öffentliches Interesse an der Sachentscheidung. Soweit nicht davon auszugehen ist, dass eine Wahlprüfungsbeschwerde von Anfang an unzulässig ist, setzt im Fall einer gegenstandslos gewordenen Wahl ein öffentliches Interesse an der Sachentscheidung voraus, dass ein möglicher Wahlfehler über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat (BVerfG, DVBl. 2009, 307 [307 f.] Rn. 11 und 14). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs hat ein Verfahren eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, wenn die begehrte Entscheidung die Interessen der Gesamtheit oder einer erheblichen Personengruppe berührt, über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle schafft oder wenn die Klärung der verfassungsrechtlichen Probleme im Interesse des Gemeinwohls geboten erscheint (StGH, Urteil vom 11. Januar 1991 - P.St. 1114 -, StAnz. 1991, 447 [449]; Beschluss vom 22. April 1998 – P.St. 1300 -, StAnz. 1998, 1552 [1553]). Soweit der Antragsteller die private Lagerung von Wahlcomputern sowie die um eine Stunde verzögerte Möglichkeit zur Stimmabgabe in einem Wahllokal bis zur Beschaffung eines Ersatzwahlcomputers rügt, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Hierbei handelt es sich letztlich um Einzelverstöße von Verantwortlichen vor Ort, die für sich genommen beklagenswert sind, jedoch nicht allgemein generalisierend eine verfassungsgerichtliche Sachentscheidung als unerlässlich erscheinen lassen. Hinsichtlich der Rügen, die sich grundsätzlich mit dem Einsatz von Wahlcomputern befassen, ist das öffentliche Interesse an einer Sachentscheidung des Staatsgerichtshofs entfallen. Das Bundesverfassungsgericht hat zu den vom Antragsteller aufgeworfenen wahlrechtlichen Zweifelsfragen in seinem Urteil vom 3. März 2009 – 2 BvC 3/07 und 2 BvC 4/07 – Ausführungen gemacht. Dies hat das Land Hessen aufgegriffen. Das Hessische Ministerium des Innern hat den Einsatz von Wahlcomputern bei der Landtagswahl vom 18. Januar 2009 untersagt. Darüber hinaus hat es eine Prüfung des weiteren Einsatzes dieser Wahlgeräte auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angekündigt, so dass sich die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen einer Verfassungswidrigkeit des Einsatzes von Wahlcomputern nicht mehr in der gleichen Weise stellen werden. Für die Rügen hinsichtlich der Wahlkreiseinteilung besteht ebenfalls kein öffentliches Interesse an einer Sachentscheidung. Der Staatsgerichtshof hat sich bereits in seinen Beschlüssen vom 14. Juni 2006 - P.St. 1912 -, StAnz. 2007, 601 ff., sowie P.St. 1910, StAnz. 2007, 597 ff., mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Die Ausführungen des Antragstellers geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die vom Antragsteller hilfsweise erklärte Erledigung des Verfahrens ist unzulässig, weil der Antragsteller zusätzlich zu einem Sachantrag nicht hilfsweise die Erledigung erklären kann. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 Abs. 1, 7, 8 Satz 2 StGHG. Der Staatsgerichtshof hat die teilweise Erstattung der Auslagen angeordnet, weil der Antragsteller eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Einsatzes von Wahlcomputern alleine wegen der inzwischen eingetretenen Entwicklung nicht erreichen kann.