Beschluss
P.St. 2358
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:2012:1010.P.ST.2358.0A
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Leitsätze
1. Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs nach § 47 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - erstreckt sich auf die Entscheidungsformel sowie auf die tragenden Gründe der Entscheidung. Bindend sind dabei diejenigen Ausführungen, welche die Auslegung und Anwendung der Hessischen Verfassung betreffen.
2. Wegen der Bindungswirkung der Entscheidungen des Staatsgerichtshofs darf eine fachgerichtliche Entscheidung, deren Verfassungswidrigkeit der Staatsgerichtshof festgestellt und die er für kraftlos erklärt hat, nicht in einem erneuten fachgerichtlichen Verfahren als rechtmäßig beurteilt werden.
3. Missachtet oder verkennt ein Gericht die Bindungswirkung einer vorangegangenen Entscheidung des Staatsgerichtshofs, so kann dies den durch die vorangegangene Entscheidung Begünstigten in seinem Grundrecht aus Art. 1 der Hessischen Verfassung in dessen Ausprägung als allgemeines Willkürverbot verletzen.
4. Der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes steht der Zulässigkeit einer Grundrechtsklage ausnahmsweise nicht entgegen, wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht oder wenn der antragstellenden Person ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf die Möglichkeit einer Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung außerhalb des Grundrechtsklageverfahrens verwiesen würde (§ 44 Abs. 2 StGHG in entsprechender Anwendung).
Tenor
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2011 - 7 WF 51/09 - verletzt die Antragstellerin in ihrem Grundrecht aus Art. 1 der Hessischen Verfassung - HV - in dessen Ausprägung als allgemeines Willkürverbot.
Der vorgenannte Beschluss wird für kraftlos erklärt.
Die Sache wird an einen anderen Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Land Hessen hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs nach § 47 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - erstreckt sich auf die Entscheidungsformel sowie auf die tragenden Gründe der Entscheidung. Bindend sind dabei diejenigen Ausführungen, welche die Auslegung und Anwendung der Hessischen Verfassung betreffen. 2. Wegen der Bindungswirkung der Entscheidungen des Staatsgerichtshofs darf eine fachgerichtliche Entscheidung, deren Verfassungswidrigkeit der Staatsgerichtshof festgestellt und die er für kraftlos erklärt hat, nicht in einem erneuten fachgerichtlichen Verfahren als rechtmäßig beurteilt werden. 3. Missachtet oder verkennt ein Gericht die Bindungswirkung einer vorangegangenen Entscheidung des Staatsgerichtshofs, so kann dies den durch die vorangegangene Entscheidung Begünstigten in seinem Grundrecht aus Art. 1 der Hessischen Verfassung in dessen Ausprägung als allgemeines Willkürverbot verletzen. 4. Der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes steht der Zulässigkeit einer Grundrechtsklage ausnahmsweise nicht entgegen, wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht oder wenn der antragstellenden Person ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf die Möglichkeit einer Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung außerhalb des Grundrechtsklageverfahrens verwiesen würde (§ 44 Abs. 2 StGHG in entsprechender Anwendung). Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2011 - 7 WF 51/09 - verletzt die Antragstellerin in ihrem Grundrecht aus Art. 1 der Hessischen Verfassung - HV - in dessen Ausprägung als allgemeines Willkürverbot. Der vorgenannte Beschluss wird für kraftlos erklärt. Die Sache wird an einen anderen Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Land Hessen hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. A I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Grundrechtsklage gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs gegen einen Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 7. Familiensenat -. Hintergrund dieses Grundrechtsklageverfahrens ist ein Unterhaltsrechtsstreit der Antragstellerin gegen ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann (im Folgenden: Drittbegünstigter). Im Juli 2009 schlossen die Parteien jenes Verfahrens vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Marburg einen Vergleich, in dem sich der Drittbegünstigte u. a. zur Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt verpflichtete. Ziff. 5 des Vergleichs lautet: „Hiermit ist dieser Rechtsstreit erledigt“. Eine Regelung über die Kostenverteilung enthält der Vergleichstext nicht. Im Anschluss an die Genehmigung des protokollierten Vergleichs durch die Parteien verkündete das Amtsgericht folgenden Beschluss: „Ein Beschluss nach § 91a ZPO wird am Schluss der Sitzung verkündet“. In jenem Beschluss legte das Amtsgericht sodann die Kosten des Rechtsstreits zu einem Viertel der Antragstellerin und zu drei Vierteln dem Drittbegünstigten auf. Hiergegen erhob der Drittbegünstigte sofortige Beschwerde mit dem Ziel, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Mit Beschluss vom 11. Februar 2010 gab der Einzelrichter des Senats der sofortigen Beschwerde statt. Er hob die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander auf und legte die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin auf. Der Beschluss des Amtsgerichts sei fehlerhaft, weil die Voraussetzungen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht vorgelegen hätten. Dazu hätten die Parteien ihren Vergleich ausdrücklich oder konkludent auf die Hauptsache beschränken und eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO erbitten oder beantragen müssen. Dem Sitzungsprotokoll lasse sich in dieser Hinsicht nur entnehmen, dass die Parteien nach Abschluss des Vergleichs den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten. In einem solchen Falle ergebe sich die Rechtsfolge der Kostenaufhebung unmittelbar aus § 98 ZPO, so dass für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kein Raum sei. Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin Anhörungsrüge. Die Parteien hätten ihren Vergleich bewusst auf die Hauptsache beschränkt, sich über die Kosten des Rechtsstreits dagegen nicht einigen können, sondern streitig über sie verhandelt. Das Amtsgericht habe die Kosten daher zutreffend auf der Grundlage von § 91a ZPO verteilt. Das Oberlandesgericht habe somit über einen Sachverhalt entschieden, der weder vorgelegen habe noch vorgetragen worden sei, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zum Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht zu äußern. Gleichzeitig beantragte die Antragstellerin bei dem Amtsgericht die Berichtigung des Protokolls, das daraufhin am 16. März 2010 durch die zuständige Richterin im Anschluss an die Wiedergabe des Vergleichstextes um folgende Sätze ergänzt wurde: „Die Kostentragung wird streitig erörtert. Eine einvernehmliche Regelung ist nicht möglich. Die Parteien bitten um Erlass eines Beschlusses nach § 91a ZPO“. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2010 wies der Einzelrichter des Senats die Anhörungsrüge der Antragstellerin als unbegründet zurück. Bei seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde habe er allein das Parteivorbringen und den in der Akte dokumentierten Verfahrensgang zur Grundlage genommen und nur den sich bei Vergleichsabschluss bzw. zum Schluss der mündlichen Verhandlung ergebenden Sach- und Streitstand, nicht aber neues Beschwerdevorbringen berücksichtigen dürfen. Um im Falle eines gerichtlichen Vergleichs die Vermutung des § 98 ZPO zu entkräften, müsse dem Vergleich zumindest eine positive Andeutung dahin zu entnehmen sein, dass eine sachbezogene Erklärung durch das Gericht erwünscht sei, oder die Parteien müssten nach Abschluss des Vergleichs ausdrücklich erklären, eine Entscheidung nach § 91a ZPO zu wünschen. Beides habe sich der Akte im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht entnehmen lassen, die Protokollberichtigung sei daher unbeachtlich. Auf die hiergegen erhobene Grundrechtsklage der Antragstellerin erklärte der Staatsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Juni 2011 - P.St. 2318 - die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 11. Februar 2010 und 28. Dezember 2010 wegen eines Gehörsverstoßes für kraftlos und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Zur Begründung führte der Staatsgerichtshof u. a. aus, die Antragstellerin habe ohne den gebotenen richterlichen Hinweis nicht damit rechnen können, dass der Senat in seinem Beschluss vom 11. Februar 2010 die Auffassung vertreten werde, die Parteien hätten eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO weder erbeten noch beantragt. Die Verfahrensbeteiligten seien vielmehr erkennbar davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO gegeben seien. Das Oberlandesgericht habe keinen Anlass gehabt, dem Amtsgericht zu unterstellen, es habe seine Entscheidung ohne die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen getroffen. Für eine derartige Folgerung habe auch der Umstand keinen Anhaltspunkt geboten, dass in das ursprüngliche Sitzungsprotokoll die Bitte der Beteiligten um eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht aufgenommen worden sei. Das Oberlandesgericht sei selbst nicht davon ausgegangen, dass der Antrag auf eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO unmittelbar in dem Vergleich hätte zum Ausdruck kommen müssen. Wäre die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, dass das Oberlandesgericht davon ausgehe, die Verfahrensbeteiligten hätten eine Kostenentscheidung weder beantragt noch begehrt, so hätte sie ersichtlich bereits vor der Beschwerdeentscheidung das vorgetragen, was sie in ihrer Anhörungsrüge und in dem Protokollberichtigungsantrag dargelegt habe. Es sei nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht in Kenntnis dieses Vorbringens die Kostenentscheidung des Amtsgerichts nach § 91a ZPO für rechtmäßig befunden hätte. In dem Beschluss vom 28. Dezember 2010, mit dem das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge zurückgewiesen habe, setze sich die Gehörsverletzung fort. Dass die Antragstellerin ohne einen entsprechenden Hinweis keine Veranlassung gehabt habe, den Sachverhalt klarzustellen, bleibe auch in diesem Beschluss unberücksichtigt. Nach Abschluss dieses Grundrechtsklageverfahrens lehnte die Antragstellerin den im Ausgangsverfahren erkennenden Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und begründete dies mit groben Verstößen gegen die Zivilprozessordnung sowie der verfassungswidrigen, willkürlichen Missachtung ihrer Rechte im Verfahren vor dem Oberlandesgericht. Hinzu komme, dass der betreffende Richter im Februar 2011 im Anschluss an eine mündliche Verhandlung in anderer Sache den damaligen Sozius ihrer Prozessbevollmächtigten gebeten habe, dieser auszurichten, er sei nicht gewillt, sich in deren Schriftsätzen Rechtsbeugung vorwerfen zu lassen. Mit Beschluss vom 9. November 2011 - 7 WF 51/09 - erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das Ablehnungsgesuch für unbegründet. Aus der Beschwerdeentscheidung des abgelehnten Richters vom 11. Februar 2010 lasse sich ein Ablehnungsgrund nicht herleiten, weil sie nicht auf einer Verletzung materiellen oder formellen Rechts beruhe. Dem protokollierten Inhalt des Vergleichs habe sich nicht einmal andeutungsweise entnehmen lassen, dass das Gericht eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO habe treffen sollen. Auch die nachträgliche Protokollberichtigung ändere nichts daran, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gemäß § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben gälten. Ausweislich dieser Berichtigung hätten die Parteien zwar im Anschluss an den Vergleich die Kostentragung streitig erörtert und - mangels einer Einigung - um den Erlass eines Beschlusses nach § 91a ZPO gebeten. Dies erweise sich indes als prozessual bedeutungslos, da die Rechtshängigkeit wegen des unmittelbar zuvor geschlossenen Vergleichs bereits entfallen sei. Der abgelehnte Richter sei auch nicht gehalten gewesen, die Antragstellerin (damalige Klägerin) darauf hinzuweisen, dass er davon auszugehen beabsichtige, die Parteien hätten eine Kostenentscheidung des Familiengerichts gemäß § 91a ZPO nicht erbeten oder beantragt. Aus dem ursprünglichen Sitzungsprotokoll habe sich ergeben, dass die Parteien einen nicht nur auf die Hauptsache beschränkten Vergleich geschlossen und eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO nicht beantragt hätten. Ein Kostenantrag nach § 91a ZPO hätte als wesentlicher Vorgang im Sinne des § 160 Abs. 2 ZPO in das Sitzungsprotokoll aufgenommen werden müssen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vom Staatsgerichtshof auf Seite 11 des Beschlusses vom 8. Juni 2011 für seine gegenteilige Ansicht zitierten Entscheidungen. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass Kostenanträge nicht zwingend in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen seien, sei deren Protokollierung in der Praxis derart selbstverständlich, dass der Richter aus dem Schweigen des Protokolls nur habe schließen können, sie seien nicht gestellt worden. Anders als der Staatsgerichtshof auf Seite 10 seines Beschlusses meine, habe daher Anlass bestanden, dem Familiengericht zu unterstellen, es habe seine Entscheidung ohne die hierfür erforderliche Ermächtigung durch die Parteien getroffen. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin habe im Übrigen gewusst, dass die tatsächlich gestellten Kostenanträge weder aus dem Sitzungsprotokoll noch aus der Kostenentscheidung ersichtlich waren. Sie habe deshalb damit rechnen müssen, dass das Beschwerdegericht davon ausgehen werde, dass sie nicht gestellt worden seien. Selbst wenn den Erwägungen beizutreten wäre, mit denen der Staatsgerichtshof zu begründen versucht habe, dass der abgelehnte Richter den Wunsch der Parteien nach einer gerichtlichen Kostenentscheidung hätte erkennen können, läge eine verfassungsrechtlich erhebliche Hinweispflichtverletzung nicht vor. Die Antragstellerin habe es vielmehr selbst in der Hand gehabt, den der Beschwerdeentscheidung zugrunde liegenden Irrtum des Richters zu verhindern. Allerdings hätte die Anhörungsrüge im Beschluss vom 28. Dezember 2010 nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden dürfen, die Beschwerdeentscheidung vom 11. Februar 2010 beruhe auf dem damals aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt mit der Folge, dass die Protokollberichtigung vom 16. März 2010 nicht habe berücksichtigt werden können. Insoweit sei in der Beschwerdeentscheidung unberücksichtigt geblieben, dass die Parteien in erster Instanz Kostenanträge gemäß § 91a ZPO gestellt hätten. Damit liege ein objektiver Verstoß gegen den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör vor. Wenn der abgelehnte Richter demgegenüber die Auffassung vertreten habe, die Nichtberücksichtigung prozessualer Vorgänge, die dem Gericht erst nach seiner Entscheidung bekannt geworden sind, begründe keinen Gehörsverstoß, der im Wege der Anhörungsrüge geltend gemacht werden könne, stelle dies einen einfachen Rechtsfehler bei der Anwendung von § 321a ZPO dar, der weder auf Voreingenommenheit gegenüber der Antragstellerin schließen lasse noch auf Willkür beruhe. Auch die Äußerungen des abgelehnten Richters gegenüber dem damaligen Sozius der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin berechtigten letztlich nicht zu seiner Ablehnung. Nachdem ihr dieser Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. November 2011 zugegangen war, lehnte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. November 2011 auch die an dieser Entscheidung beteiligten Richter als befangen ab und erhob zugleich Gegenvorstellung. Sie hält den Beschluss für unrichtig, weil er die Bindungswirkung der Entscheidung des Staatgerichtshofs vom 8. Juni 2011 nicht berücksichtige. Der Staatsgerichtshof habe festgestellt, dass der abgelehnte Richter sie darauf hätte hinweisen müssen, dass die Parteien nach seiner Auffassung eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO weder erbeten noch beantragt hätten. Diese verfassungsrechtliche Wertung hätte das Oberlandesgericht seiner Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zugrundelegen müssen. Stattdessen habe es sich jedoch nachzuweisen bemüht, dass der abgelehnte Richter zutreffend entschieden und seine Hinweispflichten nicht verletzt habe. Unter dem 20. Februar 2012 teilte die Antragstellerin dem Senat mit, dass ihre Gegenvorstellung zugleich als Gehörsrüge analog § 321a ZPO zu verstehen sei. Am 14. Dezember 2011 hat die Antragstellerin gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 16. November 2011 zugegangenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. November 2011 Grundrechtsklage erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihres in Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 HV verbürgten allgemeinen Freiheitsrechts. Die Richter des Senats hätten sich mit der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs über ihre Bindung aus § 47 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - an die Entscheidung des Staatsgerichtshofs in dem Verfahren P.St. 2318 hinweggesetzt. Hiernach sei das Oberlandesgericht an die Feststellung des Staatsgerichtshofs gebunden, die im Verfahren P.St. 2318 angefochtenen Beschlüsse verletzten sie, die Antragstellerin, in ihrem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Diese Bindung umfasse zugleich die tragenden Entscheidungsgründe und daher auch die Feststellung, sie habe - da alle Verfahrensbeteiligten erkennbar die Voraussetzungen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO als erfüllt angesehen hätten - seinerzeit nicht damit rechnen können, dass das Beschwerdegericht die Auffassung vertreten werde, die Parteien hätten eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO weder erbeten noch beantragt. Aufgrund ihres Ablehnungsgesuchs habe das Oberlandesgericht deshalb nur darüber befinden dürfen, ob der bindend festgestellte Gehörsverstoß in Verbindung mit dem weiteren Verhalten des abgelehnten Richters den Anschein der Befangenheit begründe. Diese Bindung habe der Senat missachtet, indem er angenommen habe, aus den vom Staatsgerichtshof aufgehobenen Entscheidungen des abgelehnten Einzelrichters lasse sich schon deshalb kein Ablehnungsgrund herleiten, weil sie nicht auf einer Verletzung materiellen oder formellen Rechts beruhten. Da das Oberlandesgericht andererseits selbst davon ausgegangen sei, dass ein Verfahrensverstoß bei Hinzutreten weiterer Umstände einen Ablehnungsgrund begründen könne, wäre es möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen, wenn es der Bindungswirkung Rechnung getragen und seiner Würdigung der Befangenheitsgründe den vom Staatsgerichtshof festgestellten Gehörsverstoß zugrunde gelegt hätte. Wegen der Missachtung der Bindungswirkung belege die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs darüber hinaus einen derart groben Fehler der Prozessführung, dass auch das in der Hessischen Verfassung verbürgte Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt sei. Das Fehlen jeder Auseinandersetzung mit der Bindungswirkung begründe außerdem einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Schließlich verletze die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auch das Grundrecht auf rechtliches Gehör. Der Senat habe nicht zur Kenntnis genommen, dass schon dem unberichtigten Protokoll habe entnommen werden können, dass die Parteien bereits während des Vergleichsgesprächs und noch vor der abschließenden Genehmigung des Vergleichs über die Kosten streitig verhandelt hätten. Wenn der Senat gleichwohl davon ausgehe, dem Vergleich habe sich nicht einmal andeutungsweise die Bitte um eine Kostenentscheidung entnehmen lassen, setze er den Gehörsverstoß des Einzelrichters fort. Die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs beruhe auch auf diesem Gehörsverstoß. Die Antragstellerin beantragt 1. festzustellen, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 7. Familiensenat - vom 9. November 2011 sie in ihrem in Art. 2 Abs. 1 und 2 HV verbürgten allgemeinen Freiheitsrecht sowie in ihrem in Art. 2 Abs. 1 und 2 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrecht auf ein faires Verfahren sowie in ihrem in Art. 3 Abs. 1 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt, und 2. den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 7. Familiensenat - vom 9. November 2011 aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen. Sie regt an, die Sache an einen anderen Familiensenat des Oberlandesgerichts zurückzuverweisen, sofern ihrem Antrag entsprochen werden sollte. II. Sowohl der Antragsgegner als auch die Landesanwältin halten die Grundrechtsklage für zulässig und begründet. Der Drittbegünstigte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. III. Mit Beschluss vom 14. März 2012 hat der Staatsgerichtshof die Selbstablehnung des Mitglieds des Staatsgerichtshofs Dr. h. c. Falk für begründet erklärt. B I. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs ergeht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 StGHG im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. II. 1) Die Grundrechtsklage ist zulässig. Der Zulässigkeit der fristgerecht eingereichten Grundrechtsklage steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin, die - neben weiteren Grundrechtsverletzungen - die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs geltend macht, gegen den unanfechtbaren Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. November 2011 keine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO, sondern lediglich mit Schriftsatz vom 21. November 2011 Gegenvorstellung erhoben hat. Eine Auslegung oder Umdeutung dieses Rechtsbehelfs als Anhörungsrüge nach § 321a ZPO kommt angesichts seiner ausdrücklichen Bezeichnung als Gegenvorstellung im vorgenannten Schriftsatz nicht in Betracht. Unerheblich ist insoweit, dass die Antragstellerin dem Oberlandesgericht unter dem 20. Februar 2012 mitteilte, ihre Gegenvorstellung solle zugleich als Anhörungsrüge im Sinne von § 321a ZPO analog verstanden werden. Denn in ihrem an den Staatsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 23. Februar 2012 hat die Antragstellerin hierzu ergänzend ausgeführt, sie habe es für unzumutbar gehalten, den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge einzulegen, weil über diesen nach ihrer Überzeugung befangene Richter entscheiden würden. Eine Anhörungsrüge wäre - so die Antragstellerin - unter solchen Umständen evident aussichtslos, was durch den Inhalt der dienstlichen Stellungnahmen der beteiligten Richter nochmals dokumentiert worden sei. Diese Erklärung verdeutlicht, dass es gerade nicht Absicht der Antragstellerin war, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts zunächst (auch) im Wege einer Anhörungsrüge vorzugehen, dass sie vielmehr ausschließlich den Rechtsbehelf der Gegenvorstellung einlegen wollte. Wird ein Rechtsuchender durch einen rechtskundigen Anwalt vertreten, kommt in Fällen dieser Art eine Interpretation des angestrebten Rechtsschutzziels in der Weise nicht in Betracht, dass über einen ausdrücklich benannten Rechtsbehelf (hier Gegenvorstellung) hinaus zugleich ein gänzlich anderer Rechtsbehelf (hier Anhörungsrüge) erhoben worden sei. - Vgl. BVerfGE 122, 190 [198]; BGH, NJW 1986, 588 [589] - Die nachgereichten Ausführungen der Antragstellerin gegenüber dem Oberlandesgericht im oben erwähnten Schriftsatz vom 20. Februar 2012 können schon deshalb nicht als zulässige Gehörsrüge gewertet werden, weil zu jenem Zeitpunkt die Frist des § 321a Abs. 2 ZPO bereits um mehrere Wochen überschritten war. Ob die Nichterhebung einer Anhörungsrüge gegen die Ablehnung von Befangenheitsanträgen grundsätzlich der Zulässigkeit der Grundrechtsklage unter dem Aspekt der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne (§ 44 Abs. 1 StGHG) oder mit Blick auf den Grundsatz der allgemeinen Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Grundrechtsschutzes entgegensteht, braucht aus Anlass des vorliegend zur Beurteilung stehenden Grundrechtsklageverfahrens nicht abschließend entschieden zu werden. Weder bedarf es eines vertieften Eingehens auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine der Endentscheidung vorausgehende ablehnende Entscheidung über ein Richterablehnungsgesuch angesichts des Wortlauts des § 321a ZPO überhaupt einer Anhörungsrüge zugänglich ist, - Bejahend BVerfGE 119, 292 [299 f.] zu der dem § 321a Abs. 1 ZPO entsprechenden Bestimmung des § 78a Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz; BVerfGK, Beschluss vom 12.01.2009 - 1 BvR 3113/08 -, NJW 2009, 833 [834], zu § 321a ZPO; BVerfGK, Beschluss vom 06.05.2010 - 1 BvR 96/10 -, NZS 2011, 92 [93], zu der entsprechenden Regelung in § 178a Sozialgerichtsgesetz - noch muss darauf eingegangen werden, ob es - falls gegen Zwischenentscheidungen dieser Art die Rüge statthaft und geboten wäre - der Antragstellerin des vorliegenden Streitverfahrens zumutbar war, diesen nach ihrer Einschätzung angesichts des Inhalts der dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter erkennbar aussichtslosen Rechtsbehelf einzulegen. Denn selbst wenn die Erhebung einer Anhörungsrüge von Gesetzes wegen erforderlich und der Antragstellerin zumutbar gewesen wäre, kann der Staatsgerichtshof dennoch über die Grundrechtsklage entscheiden, weil die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht (§ 44 Abs. 2 Fall 1 StGHG) und das Verfassungsgericht daher auch vor einer Erschöpfung des Rechtswegs zu einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung der angegriffenen Maßnahme befugt ist. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung in diesem Sinne kommt einem Verfahren zu, wenn die begehrte Entscheidung die Interessen der Gesamtheit oder einer erheblichen Personengruppe berührt, über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle schafft oder wenn die Klärung der verfassungsrechtlichen Probleme im Interesse des Gemeinwohls geboten erscheint. - Vgl. etwa StGH, Urteil vom 27.10.1965 - P.St. 388 -, StAnz. 1965, 1394 [1396]; Beschluss vom 07.05.1990 - P.St. 1096 -, juris; Urteil vom 20.12.1991 - P.St. 1114 -, ESVGH 41, 1 [3], jeweils zur Vorgängernorm des § 44 Abs. 2 StGHG; Beschluss vom 22.04.1998 - P.St. 1300 -, StAnz. 1998, 1552 [1553]; Beschluss vom 31.08.1999 - P.St. 1427 -, juris - Im vorliegenden Verfahren ist die begehrte Entscheidung geeignet, über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl von Fällen zu schaffen, die in gleicher oder ähnlicher Konstellation an den Staatsgerichtshof herangetragen werden könnten. In der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ist nämlich bislang noch nicht geklärt, ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen ein hier in Betracht kommender Verstoß eines Fachgerichts gegen die Bindungswirkung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs (§ 47 Abs. 1 StGHG) den davon Betroffenen in einem durch die Hessische Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt. Die Klärung dieser grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Frage ist angesichts der Stellung des Staatsgerichtshofs im Verfassungsgefüge auch im Interesse des Gemeinwohls geboten. Hinzu kommt, dass der Fall auch keiner weiteren rechtlichen oder tatsächlichen Aufklärung durch die Fachgerichte bedarf. - Zu dieser ungeschriebenen Voraussetzung einer Vorabentscheidung nach § 44 Abs. 2 StGHG vgl. Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 44 Rdnr. 35 - Die Nichterhebung einer Anhörungsrüge durch die Antragstellerin steht somit, selbst wenn die Rüge erforderlich und zumutbar gewesen wäre, der Zulässigkeit der Grundrechtsklage unter dem Aspekt der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne (§ 44 Abs. 1 StGHG) nicht entgegen. Der Staatsgerichtshof muss auch nicht auf die Frage eingehen, ob und inwieweit die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen eine im Zwischenverfahren ergehende Entscheidung über ein Richterablehnungsgesuch im Regelfalle am Grundsatz der allgemeinen Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes scheitert. - In diesem Sinne StGH, Beschluss vom 20.08.2008 - P.St. 2142, 2143 -, ESVGH 59, 4 [5], wonach der Betroffene regelmäßig auf die Anfechtung der Endentscheidung verwiesen ist; anders dagegen die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 119, 292 [294 f.]; BVerfGK, Beschluss vom 12.01.2009 - 1 BvR 3113/08 -, NJW 2009, 833 [834]; Beschluss vom 06.05.2010 - 1 BvR 96/10 -, NZS 2011, 92 [93] - Denn auch das Prinzip der allgemeinen Subsidiarität der Grundrechtsklage würde sich nicht zum Nachteil der Antragstellerin auswirken, da vorliegend - wie oben ausgeführt - die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 StGHG gegeben sind, unter denen ausnahmsweise von einer Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne abgesehen werden kann. Die insoweit gebotene entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 2 StGHG - StGH, Beschluss vom 13.09.1989 - P.St. 1077 -, ESVGH 40, 10 [13]; BVerfGE 94, 12 [32] zu § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; Lechner/Zuck, BVerfGG, 6. Aufl. 2011, § 90 Rdnr. 180; Detterbeck, AöR Bd. 136 (2011), 222 [263 f.] - hat zur Folge, dass der Zulässigkeit einer Grundrechtsklage auch nicht der Grundsatz der allgemeinen Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes entgegensteht, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. 2) Die Grundrechtsklage ist auch begründet. Der angegriffene Beschluss verletzt die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 1 HV) in dessen Ausprägung als allgemeines Willkürverbot. Die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts durch ein Gericht überschreitet die Schwelle zur Willkür, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Nicht jede fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen rechtfertigt indes den Schluss auf die Willkürlichkeit staatlichen Handelns. Die Schwelle zur Willkür ist erst bei grob fehlerhafter oder sachwidriger Rechtsfindung überschritten, also wenn beispielsweise eine offensichtlich einschlägige Norm überhaupt nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet worden ist. - Vgl. StGH, Beschlüsse vom 10.10.2001 - P.St. 1415 -, ESVGH 52, 7 [9 f.], und vom 13.04.2005 - P.St. 1888 -, StAnz. 2005, 1755 [1757] - Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Die von der Antragstellerin im Wege der Grundrechtsklage angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verkennt in nicht mehr vertretbarer, besonders gravierender und damit verfassungswidriger Weise die in § 47 Abs. 1 StGHG verankerte Bindungswirkung der in dem vorangegangenen Grundrechtsklageverfahren P.St. 2318 ergangenen Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 8. Juni 2011. Der Staatsgerichtshof hat in jenem Grundrechtsklageverfahren die dort angefochtenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 11. Februar 2010 und vom 28. Dezember 2010 nach § 47 Abs. 2 StGHG für kraftlos erklärt und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Zugleich hat er festgestellt, dass diese Beschlüsse die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen. Nach § 47 Abs. 1 StGHG bindet eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs andere Verfassungsorgane sowie Gerichte und Verwaltungsbehörden. Die Bindungswirkung erstreckt sich dabei auf die Entscheidungsformel sowie auf die tragenden Gründe der verfassungsgerichtlichen Entscheidung. - In diesem Sinne bereits StGH, Urteil vom 03.07.1968 - P.St. 470 -, NJW 1968, 1923 [1925], zur Vorgängernorm des § 47 Abs. 1 StGHG; BVerfGE 1, 14 [37]; 19, 377 [392]; 20, 56 [87]; 40, 88 [93 f.]; 104, 151 [197] zu § 31 Abs. 1 BVerfGG; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Oktober 2008, § 31 Rdnr. 96 ff.; Detterbeck, NJW 1996, 426 [430]; Gaier, JuS 2011, 961 [963]; Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2005, § 31 Rnr. 59; Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Grundgesetz, 12. Aufl. 2011, Art. 94 Rdnr. 54; E. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rdnr. 1450 ff.; Ziekow, Jura 1995, 522 [527] - Dabei werden von ihr nur solche Ausführungen des Verfassungsgerichts erfasst, die die Auslegung und Anwendung der Hessischen Verfassung betreffen. - Vgl. StGH, Urteil vom 03.07.1968 - P.St. 470 -, a.a.O.; Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 47 Rdnr. 16; BVerfGE 40, 88 [93 f.] zu § 31 Abs. 1 BVerfGG; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Oktober 2008, § 31 Rdnr. 88; E. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rdnr. 1453; Ziekow, Die Verwaltung 27 (1994), 461 [486]; ders., Jura 1995, 522 [527] - Die so verstandene Bindungswirkung regelt das Verhältnis zwischen dem Staatsgerichtshof einerseits und den hessischen Gerichten und Behörden andererseits in dem Sinne, dass es diesen verwehrt ist, von Entscheidungen des Staatsgerichtshofs abzuweichen und gegenteilige Entscheidungen zu treffen. - Vgl. StGH, Urteil vom 04.04.1984 - P. St. 1002 -, ESVGH 35, 1; Gehb, Verfassung, Zuständigkeiten und Verfahren des Hessischen Staatsgerichtshofs, 1987, S. 266 f.; Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 44 Rdnr. 14; E. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rnr. 1457 zu § 31 Abs. 1 BVerfGG; Schroeder, DVBl. 2007, 444 [444 f.] - Die in diesem Sinne bindenden Sachentscheidungen des Staatsgerichtshofs müssen folglich von allen Staatsorganen in jedem rechtlichen Zusammenhang als maßgeblich berücksichtigt werden. - Vgl. Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 47 Rdnr. 20; Sachs, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2010, Rdnr. 609, zu § 31 Abs. 1 BVerfGG; Ziekow, Jura 1995, 522 [528] - Hieraus folgt, dass eine fachgerichtliche Entscheidung, deren Verfassungswidrigkeit der Staatsgerichtshof festgestellt und die er für kraftlos erklärt hat, nicht in einem erneuten fachgerichtlichen Verfahren als rechtmäßig beurteilt werden darf. - Vgl. StGH, Urteil vom 03.07.1968 - P.St. 470 -, a.a.O.; Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 47 Rdnr. 16; BVerfGE 40, 88 [93 f.] zu § 31 Abs. 1 BVerfGG; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Oktober 2008, § 31 Rdnr. 88; E. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rdnr. 1453; Ziekow, Die Verwaltung 27 (1994), 461 [486]; ders., Jura 1995, 522 [527] - Gegen diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 9. November 2011 in schwerwiegender Weise verstoßen. Das Gericht hat im Rahmen der Begründetheitsprüfung des Ablehnungsgesuchs der Antragstellerin die Auffassung vertreten, dass sich aus der von dem abgelehnten Richter mit Beschluss vom 11. Februar 2010 getroffenen Beschwerdeentscheidung ein Ablehnungsgrund nicht herleiten lasse, weil sie nicht auf einer Verletzung materiellen oder formellen Rechts beruhe. Die Beschwerdeentscheidung erweise sich sogar unter Berücksichtigung der vom Familiengericht nachträglich vorgenommenen Protokollergänzung als richtig. Damit hat sich das Oberlandesgericht in deutlichen Gegensatz schon zum Tenor des Beschlusses des Staatsgerichtshofs vom 8. Juni 2011 gesetzt, in dem dieser festgestellt hatte, dass die Beschlüsse vom 11. Februar 2010 und 28. Dezember 2010 die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen. Mit diesem Ausspruch ist die Auffassung des Oberlandesgerichts unvereinbar, sein Beschluss vom 11. Februar 2010 beruhe nicht auf einer Verletzung materiellen oder formellen Rechts. Darüber hinaus hat sich das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 9. November 2011 auch darüber hinweggesetzt, dass der Staatsgerichtshof in den tragenden Gründen des Beschlusses vom 8. Juni 2011 unmissverständlich einen Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht und damit gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör angenommen hatte. Die Antragstellerin habe - so der Staatsgerichtshof - nicht damit rechnen können, dass das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 11. Februar 2010 die Auffassung vertreten würde, die Parteien hätten eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO weder erbeten noch beantragt. Wären sie auf diesen Aspekt hingewiesen worden, hätte die Antragstellerin ersichtlich bereits vor der Beschwerdeentscheidung das vorgetragen, was sie in ihrer Anhörungsrüge und ihrem Antrag auf Protokollberichtigung dargelegt habe. Es sei nicht auszuschließen - so der Staatsgerichtshof weiter -, dass das Oberlandesgericht in Kenntnis dieses Vorbringens die auf § 91a ZPO gestützte Kostenentscheidung des Amtsgerichts für rechtmäßig befunden hätte. Der Bindung an diese tragenden Gründe der verfassungsgerichtlichen Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht dadurch entzogen, dass es auf Seite 9 seines mit der Grundrechtsklage angegriffenen Beschlusses vom 9. November 2011 maßgeblich darauf abstellte, der abgelehnte Richter sei gerade nicht gehalten gewesen, die Antragstellerin - damalige Klägerin - darauf hinzuweisen, dass es in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen beabsichtige, dass die Parteien eine Kostenentscheidung des Amtsgerichts gemäß § 91a ZPO nicht erbeten oder beantragt hätten. Mit diesen Ausführungen hat sich das Oberlandesgericht grob rechtswidrig und damit willkürlich in offensichtlichen Gegensatz zu den tragenden Gründen des Beschlusses des Staatsgerichtshofs vom 8. Juni 2011 begeben, ohne auch nur ansatzweise die Bindungswirkung des § 47 Abs. 1 StGHG in seine Überlegungen einzubeziehen. Der Beschluss vom 9. November 2011 beruht auch auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht die Befangenheitsfrage anders beurteilt hätte, wenn es sich nicht der Tatsache verschlossen hätte, dass es der Befangenheitsprüfung die Feststellung des Staatsgerichtshofs zugrunde legen muss, dass der abgelehnte Richter den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das in dem Beschluss des Staatsgerichtshofs vom 8. Juni 2011 beschriebene Verhalten verletzt hat. Ob und inwieweit der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts weitere von der Hessischen Verfassung gewährleistete Grundrechte der Antragstellerin verletzt, wie von dieser vorgetragen wird, bedarf nach alledem keiner weiteren Erörterung, da schon der oben näher dargestellte Verfassungsverstoß zur Kraftloserklärung der angegriffenen Entscheidung in vollem Umfang führt. Im Hinblick auf die Nachhaltigkeit, mit der der Senat eine von der Einschätzung des Staatsgerichtshofs abweichende Rechtsauffassung vertreten und dabei seine gesetzliche Bindung an eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts unbeachtet gelassen hat, hält es der Staatsgerichtshof für angezeigt, die Sache nunmehr an einen anderen Familiensenat des Oberlandesgerichts zurückzuverweisen (§ 47 Abs. 2 StGHG). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 Abs. 1 und 6 StGHG.