Beschluss
P.St. 2701
Staatsgerichtshof des Landes Hessen Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:2019:0911.P.ST.2701.00
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Leitsätze
1. Hält sich die Verwerfung eines Rechtsmittels durch das Fachgericht als unstatthaft in den durch das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 3 HV gezogenen Grenzen, wirkt sich dies entsprechend im Rahmen des § 44 StGHG aus. Nicht das Gericht, das ein Rechtsmittel als unstatthaft verworfen hat, sondern das nach der - von Verfassungs wegen hinzunehmenden - fachgerichtlichen Einschätzung letztzuständige Gericht ist dann das höchste in der Sache zuständige Gericht im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 StGHG.
2. Eine eindeutige Antwort auf die Frage, ob und ggf. in welchen Fällen § 304 StPO ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen nach § 33a StPO analog i. V. m. § 453 Abs. 1 Sätze 2, 4 StPO vorsieht, lässt sich weder dem Gesetz einschließlich seiner Entstehungsgeschichte noch der verfassungs- oder fachgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen. Wenn ein Gericht angesichts dessen die Zulässigkeit der Beschwerde verneint, kann dem eine verfassungsrechtlich unhaltbare, nicht mehr nachvollziehbare Auslegung der §§ 33a, 304 StPO nicht entnommen werden.
3. Bestand für einen Verurteilten, bei dem die Strafaussetzung zur Bewährung ohne vorherige Anhörung widerrufen wurde, die tatsächliche Möglichkeit, die Nachholung der Anhörung durch fristgerechte Einlegung der sofortigen Beschwerde zu erreichen, und hat er diese Möglichkeit nicht genutzt, so ist eine nachträgliche mündliche Anhörung in entsprechender Anwendung des § 33a StPO von Verfassungs wegen nicht geboten.
Tenor
Die Grundrechtsklage wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hält sich die Verwerfung eines Rechtsmittels durch das Fachgericht als unstatthaft in den durch das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 3 HV gezogenen Grenzen, wirkt sich dies entsprechend im Rahmen des § 44 StGHG aus. Nicht das Gericht, das ein Rechtsmittel als unstatthaft verworfen hat, sondern das nach der - von Verfassungs wegen hinzunehmenden - fachgerichtlichen Einschätzung letztzuständige Gericht ist dann das höchste in der Sache zuständige Gericht im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 StGHG. 2. Eine eindeutige Antwort auf die Frage, ob und ggf. in welchen Fällen § 304 StPO ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen nach § 33a StPO analog i. V. m. § 453 Abs. 1 Sätze 2, 4 StPO vorsieht, lässt sich weder dem Gesetz einschließlich seiner Entstehungsgeschichte noch der verfassungs- oder fachgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen. Wenn ein Gericht angesichts dessen die Zulässigkeit der Beschwerde verneint, kann dem eine verfassungsrechtlich unhaltbare, nicht mehr nachvollziehbare Auslegung der §§ 33a, 304 StPO nicht entnommen werden. 3. Bestand für einen Verurteilten, bei dem die Strafaussetzung zur Bewährung ohne vorherige Anhörung widerrufen wurde, die tatsächliche Möglichkeit, die Nachholung der Anhörung durch fristgerechte Einlegung der sofortigen Beschwerde zu erreichen, und hat er diese Möglichkeit nicht genutzt, so ist eine nachträgliche mündliche Anhörung in entsprechender Anwendung des § 33a StPO von Verfassungs wegen nicht geboten. Die Grundrechtsklage wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. A Die Grundrechtsklage betrifft den Anspruch eines Verurteilten auf Nachholung der mündlichen Anhörung zur Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 33a der Strafprozessordnung - StPO - analog. I. 1. Der Antragsteller ist in den Jahren 2015 und 2016 von den Amtsgerichten Frankfurt am Main und Darmstadt zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, aus denen das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 7. Oktober 2016 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten bildete, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Nach den hierbei aufrecht erhaltenen, vom Amtsgericht Frankfurt am Main bereits mit Beschluss vom 8. Juni 2016 ausgesprochenen Bewährungsauflagen hatte der Antragsteller dem Gericht unverzüglich jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen sowie an eine näher bezeichnete gemeinnützige Einrichtung einen Geldbetrag von 8.000,- Euro in monatlichen Raten von jeweils mindestens 200,- Euro zu zahlen. Der Antragsteller kam dieser Auflage in der Folge nur unregelmäßig und jeweils nur auf nachdrückliche Ermahnung des Gerichts hin nach, so dass die Bewährungszeit mit Beschluss vom 28. April 2017 auf einen Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft hin zunächst um sechs Monate verlängert wurde. An der Wahrnehmung des zuvor anberaumten Termins zur mündlichen Anhörung war der Antragsteller nach seiner Darstellung wegen eines Auslandsaufenthalts gehindert. Aufgrund weiterer Zahlungsverzögerungen über einen Zeitraum von mehreren Monaten und nachdem eine vom Amtsgericht Frankfurt am Main mit Schreiben vom 28. September 2017 gesetzte Frist, der Zahlungsauflage bis zum 10. Oktober 2017 nachzukommen („letzte Chance“), verstrichen war, stellte die Staatsanwaltschaft im Oktober 2017 erneut den Antrag, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. Hierzu hörte das Amtsgericht den Antragsteller mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 an, gab diesem Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche und bestimmte einen Termin zur mündlichen Anhörung auf den 1. November 2017. Die Zustellung des Schreibens erfolgte am 27. Oktober 2017 durch Einlegung in den zur Wohnung des Antragstellers und seiner Ehefrau gehörenden Briefkasten. Am 30. Oktober 2017 zahlte der Antragsteller 600,- Euro auf die Bewährungsauflage. Zum Anhörungstermin am 1. November 2017 erschien er nicht. Mit Beschluss vom 3. November 2017 widerrief das Amtsgericht Frankfurt am Main die Strafaussetzung zur Bewährung. Der Beschluss wurde am 7. November 2017 durch Einlegung in den zur Wohnung des Antragstellers gehörenden Briefkasten zugestellt. Am 14. November 2017 kontaktierte der Antragsteller den Bewährungsauflagenempfänger und zahlte an diesen weitere 1.000,- Euro. Am 15. November 2017 legte er, anwaltlich vertreten, sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss ein und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe sowohl das Anhörungsschreiben als auch den Widerrufsbeschluss aufgrund eines defekten Briefkastenschlosses sowie eigener Ortsabwesenheit erst am 14. November 2017 erhalten und am 15. November 2017 seinen Verteidiger mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt. Mit Beschluss vom 18. Januar 2018 verwarf das Landgericht Frankfurt am Main den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet und die sofortige Beschwerde als unzulässig. Der Antragsteller sei nicht unverschuldet an der Einhaltung der für die sofortige Beschwerde geltenden Rechtsmittelfrist von einer Woche gehindert gewesen. Derjenige, der den Zugang zu seinem Briefkasten zwar unverschuldet verliere, sich aber nicht um einen baldmöglichen erneuten Zugang kümmere, handele hinsichtlich dadurch bedingter Fristversäumnisse schuldhaft. Dies gelte umso mehr für einen Verurteilten, der – wie hier der Antragsteller – aufgrund seines Zahlungsverhaltens und vorausgegangener Warnungen des Gerichts mit entsprechender Gerichtspost habe rechnen müssen. Darüber hinaus sei dem Antragsteller selbst nach Beseitigung des Hindernisses noch genügend Zeit zur rechtzeitigen Einlegung der sofortigen Beschwerde geblieben. Er habe den Beschluss am 14. November 2017 noch zu Geschäftszeiten erhalten, da er ausweislich der Beschwerdebegründung noch an diesem Tag mit einem Mitarbeiter des Auflagenempfängers telefoniert habe. Warum er an diesem Tag nicht auch die sofortige Beschwerde eingelegt habe, sei weder ersichtlich, noch von dem Antragsteller dargetan. Nachdem ihn die Staatsanwaltschaft zum Strafantritt aufgefordert hatte, beantragte der Antragsteller im Dezember 2018 beim Amtsgericht Frankfurt am Main die Nachholung der mündlichen Anhörung zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung im Rahmen eines Nachverfahrens gemäß § 33a StPO analog sowie – unter anderem gestützt auf § 33a Satz 2 StPO i. V. m. § 47 Abs. 2 StPO – die Anordnung des Aufschubs der Strafvollstreckung. Das Amtsgericht Frankfurt am Main sah darin allein einen Antrag auf Strafaufschub, den es mit Beschluss vom 27. Dezember 2018 zurückwies. Der Antragsteller wiederholte daraufhin seine Anträge unter dem 1. Januar 2019. Hierüber entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 3. Januar 2019. Darin wies es den Antrag auf Strafaufschub erneut zurück und entschied, dass „Wiedereinsetzung nach § 33a StPO“ nicht gewährt werde. Dem Antragsteller sei vor dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung rechtliches Gehör gewährt worden. Es habe eine schriftliche Anhörung wie auch einen Termin zur mündlichen Anhörung gegeben, den der Antragsteller aber nicht wahrgenommen habe. Für die Erreichbarkeit durch das Gericht während der Bewährung trage der Verurteilte selbst die Verantwortung. Die Ladung zum Anhörungstermin sei unter der Meldeadresse erfolgt. Sollte der Verurteilte sich dort längere Zeit nicht aufhalten, habe er für seine Erreichbarkeit entsprechend zu sorgen. Eine Abwesenheit sei zudem zu belegen gewesen. 2. Hiergegen wendete der Antragsteller sich mit einer ersten Grundrechtsklage (P.St. 2693), mit der er geltend machte, dass die Versagung der Nachholung der mündlichen Anhörung zum Widerruf der Strafaussetzung ihn in seinem grundrechtlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Der Staatsgerichtshof wies diese Grundrechtsklage mit Beschluss vom 13. Februar 2019 mangels Rechtswegerschöpfung zurück. - StGH, Beschluss vom 13.02.2019 - P.St. 2693 -, StAnz. 2019, 491 - Die Frage, ob gegen Entscheidungen der Strafgerichte, die in entsprechender Anwendung des § 33a StPO ergingen, noch die Beschwerde nach § 304 StPO gegeben sei, sei in der Rechtsprechung und Literatur ungeklärt. Ohne dass der Staatsgerichtshof diese Frage entscheiden müsse, könne deshalb unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Grundrechtsklage von einer Rechtswegerschöpfung im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht ausgegangen werden, da die Beschwerde jedenfalls weder offensichtlich unzulässig noch auch nur höchst zweifelhaft sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Landgericht Frankfurt am Main die Zulässigkeit der Beschwerde bejahen werde. 3. Nach Zurückweisung seiner Grundrechtsklage legte der Antragsteller Beschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Dezember 2018 bzw. 3. Januar 2019 ein, die das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 15. März 2019 (5 Qs 9/19) verwarf. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 5. August 2011 - 3 Ws 530/11 -), der sich das Landgericht angeschlossen hat, sei gegen die Entscheidung gemäß § 33a StPO gleich welcher Art ein Rechtsmittel nicht gegeben. Es handele sich bei dieser um eine Annexentscheidung, für die § 304 Abs. 1 StPO nicht gelte. Die Vorschriften über die Sicherung des rechtlichen Gehörs (§§ 33a, 311a, 356a StPO) dienten der Selbstkontrolle der fachgerichtlichen Entscheidung, wenn diese unter Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör ergangen sei. Eine solche Selbstkontrolle der eigenen Entscheidung sei aber keine neue, originäre Erstentscheidung, für die der Rechtsweg eröffnet sei. Die besondere Eigenart des Nachverfahrens, das der Gesetzgeber als einen Sonderrechtsbehelf nur für (mögliche) Verstöße gegen das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör eingeführt habe, schließe einen weiteren (zudem dann unbefristeten) Rechtszug gegen abschlägige Entscheidungen aus. Auch sei die von der Gegenansicht vertretene Differenzierung zwischen einer nicht beschwerdefähigen sachlichen Überprüfungsentscheidung und einer beschwerdefähigen Versagung der nachträglichen Anhörung aus formellen Gründen – abgesehen von der praktischen Schwierigkeit der Einordnung – nicht überzeugend begründbar. Schließlich sei eine beschwerdegerichtliche Überprüfung auch von Verfassungs wegen nicht geboten, da notwendig, aber auch hinreichend die einmalige Nachkontrolle der behaupteten Gehörsverletzung sei. Anderes sei auch nicht der Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 19. Februar 2019 (P.St. 2693) zu entnehmen, da diese die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde ausdrücklich offen gelassen habe. Im Übrigen sei die Beschwerde des Antragstellers auch unbegründet, weil in seinem Fall ein Anhörungsschreiben mit einer ordnungsgemäßen, ihm durch Einlegung in den Briefkasten wirksam und rechtzeitig zugestellten Ladung zur mündlichen Anhörung vorgelegen habe. Es habe also insbesondere keiner öffentlichen Zustellung bedurft, die in das Grundrecht nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - eingreife und daher einer erweiterten Korrektur über § 33a StPO bedürfe. Dem Erfordernis des § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO sei damit hinreichend Rechnung getragen worden. II. Noch am 15. März 2019 hat der Antragsteller erneut Grundrechtsklage erhoben und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden. Mit der Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verstoße das Landgericht gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen - HV - in der Ausprägung als allgemeines Willkürverbot sowie gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rechtsstaatsgebot, nach dem voll-ziehende Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden seien. Hierzu gehöre auch die Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und insbesondere der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als einem Verfassungsorgan des Landes Hessen. Der Staatsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 13. Februar 2019 - P.St. 2693 - ausgeführt, dass gegen Entscheidungen über die Nachholung der mündlichen Anhörung gemäß § 453 Abs. 1 Satz 4, § 33a StPO analog die Beschwerde gemäß § 304 StPO gegeben sei und dass dem Antragsteller in der Sache ein Anspruch auf Nachholung der mündlichen Anhörung zustehe. Diese Vorgaben habe das Landgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung missachtet und damit in willkürlicher Weise insbesondere gegen § 47 Abs. 1 StGHG verstoßen. Das Landgericht Frankfurt am Main habe ferner nicht berücksichtigt, dass in dem Fall, dass eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Anhörungsrügeentscheidung nicht gegeben sei, dem Antragsteller ein direkter Anspruch auf Nachholung der mündlichen Anhörung nach § 33a StPO zukomme. Dadurch sei ihm der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf mündliche Anhörung in rechtswidriger und willkürlicher Weise vorenthalten worden. Er sei zu keinem Zeitpunkt zur Sache gehört worden. Im Fall einer nachgeholten Anhörung werde sich aus seinem weiteren – von dem Antragsteller in der Grundrechtsklage knapp dargestellten – Vortrag ergeben, dass der Bewährungswiderruf zu Unrecht erfolgt sei. Der Antragsteller beantragt mit der Grundrechtsklage, den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2019 aufzuheben und die mündliche Anhörung des Antragstellers direkt anzuordnen. III. Der Antragsgegner hält die Grundrechtsklage, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2019 richtet, für zulässig, aber unbegründet. Insoweit, als sie bei entsprechender Auslegung auch gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 2019 gerichtet sei, sei die Grundrechtsklage zulässig und begründet. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2019 lasse einen Verstoß gegen die Verfassung des Landes Hessen nicht erkennen. Die landesverfassungsrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs sei ebenso wenig verletzt wie die aus Art. 2 Abs. 3 HV folgende Garantie effektiven Rechtsschutzes und das aus dem Gleichheitsgebot des Art. 1 HV abzuleitende Willkürverbot. Der Staatsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 13. Februar 2019 (P.St. 2693) keine landesverfassungsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Frage der Beschwerdefähigkeit der Ausgangsentscheidungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Dezember 2018 und vom 3. Januar 2019 gemacht, von denen der Beschluss des Landgerichts vom 15. März 2019 in willkürlicher Weise habe abweichen können. Auch sonst sei dem Landgericht keine willkürlich fehlerhafte Rechtsanwendung vorzuwerfen. Die Frage, ob gegen Entscheidungen, mit denen die Nachholung einer mündlichen Anhörung zum Widerruf der Strafaussetzung nach § 453 Abs. 1 Sätze 2, 4 i. V. m. § 33a StPO analog versagt werde, das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 304 StPO gegeben sei, sei weder in der fachgerichtlichen Rechtsprechung geklärt noch den Gesetzesmaterialien zur Einführung des § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO (damals noch: Satz 3) durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) oder zur Neufassung des § 33a StPO durch das Anhörungsrügegesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) eindeutig zu entnehmen. Auch hätten weder das Bundesverfassungsgericht noch die mit Fragen der nachträglichen Anhörung entsprechend § 33a StPO befassten Verfassungsgerichte der Länder verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anfechtbarkeit positiver oder negativer Nachholungsentscheidungen formuliert. Wenn sich das Landgericht Frankfurt am Main angesichts dessen und zudem mit eigener Begründung und unter Würdigung des vorangegangenen Beschlusses des Staatsgerichtshofes der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main angeschlossen und gegen die herrschende Meinung die Beschwerde für unzulässig gehalten habe, könne von einer willkürlichen Rechtswegverkürzung nicht die Rede sein. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes verpflichte die Gerichte darüber hinaus lediglich, vom Gesetzgeber geschaffene Rechtsschutzmöglichkeiten nicht durch eine ungerechtfertigte Handhabung ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen ineffektiv zu machen. Im Ausgangsfall sei die Zulässigkeit des in Frage stehenden Rechtsmittels aber umstritten und vom Gesetzgeber gerade nicht geklärt. Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 2019, auf den sich bei der gebotenen Auslegung die im Ergebnis auch insoweit zulässige Grundrechtsklage erstrecke, verletze den Antragsteller demgegenüber in seinem grundrechtlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Argumentation des Amtsgerichts, nach der es eine unbeachtet gebliebene schriftliche Anhörung und darüber hinaus einen Termin zur mündlichen Anhörung gegeben habe, die der Antragsteller trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht wahrgenommen habe, verfehle die Anforderungen an die Pflicht zur nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs im Sonderfall der unterbliebenen persönlichen Anhörung. Der als Soll-Vorschrift formulierte § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO enthalte nach ganz einhelliger Ansicht eine Verpflichtung des zuständigen Gerichts zur mündlichen Anhörung, solange eine weitere Aufklärung des Sachverhalts möglich erscheine. Sei die mündliche Anhörung vor dem Widerruf der Strafaussetzung unterblieben, habe das Gericht sie nachzuholen. Typischerweise läge den einschlägigen Entscheidungen dabei der Fall zugrunde, dass der Verurteilte zunächst seinen Anhörungstermin vereitelt habe, weil er nicht erschienen oder – regelmäßig – für das Gericht unter Verstoß gegen eine entsprechende Bewährungsauflage schon nicht zu erreichen war und er sodann die Frist für die sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss schuldhaft versäumt habe, so dass sein Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist wie auch die sofortige Beschwerde selbst erfolglos geblieben seien. Die Fachgerichte gingen bei der Prüfung der Voraussetzungen der nachzuholenden Anhörung dabei in keinem Fall der Frage nach, aus welchen Gründen der Verurteilte zu einem Anhörungstermin nicht erschienen sei. Die bloße Nachlässigkeit des Verurteilten mit einem Rechtsverlust zu sanktionieren, griffe auch unverhältnismäßig in dessen Anspruch auf mündliche Anhörung als besondere Ausprägung des Gehörsgewährungsanspruchs ein. Als schwerwiegender Grund für die Nichtdurchführung einer Anhörung käme allenfalls ein Verzicht des Verurteilten auf das Anhörungsrecht in Betracht, was aber voraussetze, dass der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt habe, er wolle nicht mündlich angehört werden. Den Anforderungen des rechtlichen Gehörs werde es darum nicht gerecht, wenn das Amtsgericht die nachträgliche Anhörung deswegen ablehne, weil der Antragsteller von der Gelegenheit zur Anhörung nicht Gebrauch gemacht und aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zu dem Anhörungstermin erschienen sei. Gerade die Versäumung beider Äußerungsmöglichkeiten und die Erfolglosigkeit sowohl des Wiedereinsetzungsantrags wie der sofortigen Beschwerde bildeten die Voraussetzungen des Anspruchs auf die nachträgliche mündliche Anhörung in entsprechender Anwendung des § 33a StPO. Zwar könne ein Gericht möglicherweise dennoch von der nachträglichen Anhörung im Einzelfall und unter besonderen Voraussetzungen absehen; diese habe das Amtsgericht jedoch nicht festgestellt. Stattdessen habe es sich zur Ablehnung der mündlichen Anhörung auf Umstände berufen, die es gerade dazu hätten veranlassen müssen, die Anhörung nachzuholen. IV. Die Landesanwältin hat von einer Stellungnahme abgesehen. V. Die Verfahrensakten des Ausgangsverfahrens sind vom Staatsgerichtshof beigezogen worden. B I. Die Grundrechtsklage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Grundrechtsklage ist zulässig. a) Der Antragsteller ist hinsichtlich eines Teils der erhobenen Grundrechtsrügen antragsbefugt. § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG setzt voraus, dass der Antragsteller konkret einen Sachverhalt schildert, aus dem sich plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt ergibt. - Ständige Rechtsprechung, siehe nur StGH, Beschluss vom 12.02.2014 - P.St. 2406 -, StAnz. 2014, 268 [270] = juris, Rn. 24 f. m. w. N. - aa) Der Antragsteller hat die Möglichkeit der Verletzung des in Art. 2 Abs. 3 HV garantierten Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2019, mit der seine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Dezember 2018 und vom 3. Januar 2019 als unzulässig verworfen wurde, hinreichend plausibel dargelegt. Zwar hat er dieses Grundrecht nicht ausdrücklich als verletzt benannt. Sein in eine Willkürrüge gekleideter Vortrag zielt jedoch offenkundig hierauf ab. bb) Eine Verletzung des in Art. 1 HV garantierten Grundrechts auf Gleichbehandlung in der Ausprägung als allgemeines Willkürverbot dadurch, dass das Landgericht Frankfurt am Main – wie der Antragsteller meint – von den Vorgaben abgewichen wäre, die der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. Februar 2019 - P.St. 2693 - gemacht habe, kommt demgegenüber nicht in Betracht. Ein Fall gerichtlicher Willkür ist unter anderem gegeben, wenn ein Fachgericht in nicht mehr vertretbarer, besonders gravierender und damit verfassungswidriger Wei-se die in § 47 Abs. 1 StGHG verankerte Bindungswirkung der Entscheidungen des Staatsgerichtshofes verkennt. - StGH, Beschluss vom 10.10.2012 - P.St. 2358 -, StAnz. 2012, 1190 [1193] = juris, Rn. 50, 52 ff. m. w. N. - Der Staatsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 13. Februar 2019 (P.St. 2693) – anders als der Antragsteller meint – die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde gemäß § 304 StPO gegen Entscheidungen, die in entsprechender Anwendung des § 33a StPO zur Nachholung der Anhörung nach § 453 Abs. 1 Sätze 2, 4 StPO ergehen, ausdrücklich offen gelassen. Er hat lediglich festgestellt, dass unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der unmittelbar gegen die Ausgangsentscheidungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main gerichteten Grundrechtsklage von einer Rechtsweg-erschöpfung im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG nicht ausgegangen werden könne, da die Beschwerde jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig und von daher nicht ausgeschlossen sei, dass das Landgericht Frankfurt am Main die Zulässigkeit der Beschwerde bejahen werde. cc) Demgegenüber ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller dadurch, dass ihm die Nachholung der Anhörung zum Widerruf der Strafaussetzung versagt wurde, in seinem aus Art. 3 HV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist. (1) Eine solche Verletzung durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main kommt indes nicht in Betracht. Dessen Äußerungen zur Frage der Begründetheit der Beschwerde und damit zum Fehlen eines Anspruchs des Antragstellers auf Nachholung der Anhörung ergingen im Rahmen eines obiter dictum und waren für den Beschluss nicht entscheidungserheblich. Eine Grundrechtsverletzung durch diese Ausführungen scheidet damit aus. (2) In Betracht kommt aber eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Dezember 2018 und vom 3. Januar 2019. Dass die Grundrechtsklage sich auch gegen diese Beschlüsse richtet, ergibt sich bei sachdienlicher Auslegung des Rechtsschutzbegehrens aus den Schriftsätzen des Antragstellers und im Zusammenhang mit dem Verfahren P.St. 2693. Sein dortiges Rechtsschutzziel – die Nachholung der mündlichen Anhörung zum Widerruf der Strafaussetzung, die im Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Anhörungsrügeentscheidung nur durch das Amtsgericht Frankfurt am Main erfolgen kann – verfolgt der Antragsteller nach Erschöpfung des durch den Staatsgerichtshof aufgegebenen Rechtswegs mit der vorliegenden Grundrechtsklage ausdrücklich weiter. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main sind zulässiger Klagegenstand der Grundrechtsklage jedenfalls dann, wenn die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig durch das Landgericht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Nach § 44 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StGHG prüft der Staatsgerichtshof, wenn ein Rechtsweg eröffnet ist, zwar nur, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts, das ein hessisches Landesgericht sein muss, auf der Verletzung eines von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrechts beruht. Diese Beschränkung der Grundrechtsklage auf die letztinstanzliche Entscheidung eines Gerichts des Landes Hessen gilt grundsätzlich auch, wenn sich diese vordergründig nicht als Entscheidung in der Sache selbst darstellt, sondern als bloße prozessuale Entscheidung, die in Anwendung bundesrechtlicher, die Zulassung eines Rechtsmittels regelnder Verfahrensvorschriften ergangen ist. - StGH, Beschluss vom 15.05.2001 - P.St. 1447 -, juris, Rn. 18 - Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass im Falle des gegebenen Rechtswegs Grundrechtsverletzungen, die dem Verfahren oder der Entscheidung erster Instanz anhaften, durch eine die Zulassung des Rechtsmittels – trotz ordnungsgemäßer und dem Gesetz entsprechender Darlegung der Zulassungsgründe – ablehnende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gleichsam perpetuiert werden, so dass der Staatsgerichtshof der ihm obliegenden verfassungsrechtlichen Überprüfung gegebenenfalls durch Aufhebung dieser letztinstanzlichen Entscheidung gerecht werden kann. - Vgl. StGH, Beschluss vom 15.05.2001 - P.St. 1447 -, juris, Rn. 18; Beschluss vom 16.01.2001 - P.St. 1537 -, StAnz. 2001, 871 [872] = juris, Rn. 10; Beschluss vom 02.11.1998 - P.St. 1328 -, StAnz. 1998, 3875 [3877] = juris, Rn. 17 - Der fachgerichtliche Rechtsweg im Sinne dieser Vorschrift endet darum mit dem letzten in der Sache statthaften Rechtmittel. - Vgl. Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 44 Rn. 20 - Die Bestimmung, welches dies und damit auch das höchste in der Sache zuständige Gericht ist, hat vorrangig durch die Fachgerichte zu erfolgen. Ihrer Kompetenz in dieser Frage muss der Staatsgerichtshof – bei gleichzeitiger Berücksichtigung seiner aus Art. 131 Abs. 1, 3 HV und § 43 Abs. 1 Satz 1 StGHG abzuleitenden Pflicht zur Gewährung effektiven Grundrechtsschutzes – grundsätzlich den Vorrang lassen. Hält sich daher die Verwerfung eines Rechtsmittels als unstatthaft in den durch das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen, wirkt sich dies entsprechend im Rahmen des § 44 StGHG aus. Nicht das Gericht, das ein Rechtsmittel als unstatthaft verworfen hat, sondern das nach der – von Verfassungs wegen hinzunehmenden – fachgerichtlichen Einschätzung letztzuständige Gericht der Vorinstanz ist dann das höchste in der Sache zuständige Gericht im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 StGHG. Der Zulässigkeit der Grundrechtsklage gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts steht auch nicht der Grundsatz entgegen, dass die Ablehnung der nachträglichen Gehörsgewährung nach Auffassung unter anderem des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG (K), Beschluss vom 29.03.2007 - 2 BvR 547/07 -, juris, Rn. 7 f.; Beschluss vom 20.06.2007 - 2 BvR 746/07 -, juris, Rn. 2 f.; Beschluss vom 26.05.2014 - 2 BvR 683/12 -, juris, Rn. 23; ebenso etwa VerfG Berlin, Beschluss vom 07.06.2011 - 78/08, 108/08 -, juris, Rn. 25; BayVerfGH, Entscheidung vom 07.08.2013 - Vf. 17-VI-13 -, juris, Rn. 24 - mit der Verfassungsbeschwerde nicht isoliert angegriffen werden kann, soweit sie – wie im Regelfall – keine eigenständige Beschwer schafft, sondern allenfalls eine bereits geschehene Gehörsverletzung fortbestehen lässt. Denn hier besteht die Besonderheit, dass die auf § 33a StPO in entsprechender Anwendung gestützte Nachholung des rechtlichen Gehörs im Falle der versäumten (mündlichen) Anhörung vor dem Widerruf der Strafaussetzung nicht einen vorherigen Gehörsverstoß des den Widerrufsbeschluss erlassenden Gerichts im Sinne von § 33a StPO voraussetzt. Der Rechtsbehelf greift vielmehr gerade in den Fällen, in denen die fehlende Anhörung des Verurteilten vor dem Widerruf der Strafaussetzung nicht auf einem Gehörsverstoß des Gerichts, sondern auf dem Verschulden des Verurteilten beruht und der Widerruf der Strafaussetzung ohne Anhörung deshalb zulässig war. - BGH, Beschluss vom 06.05.1975 - StB 8/75 -, BGHSt 26, 127 [130] = juris, Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2009 - 3 Ws 9/08 -, juris, Rn. 13, 15- Die Beschwer des Verurteilten liegt in diesen Fällen allein in der Versagung der Nachholung der mündlichen Anhörung, die damit einen zulässigen Gegenstand der Grundrechtsklage bildet. dd) Soweit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem zum Freiheitsentzug führenden Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in Rede steht, kommt eine Verletzung auch des Grundrechts der persönlichen Freiheit, Art. 5 HV, in Betracht. Der Antragsteller hat eine Verletzung dieses Grundrechts zwar nicht ausdrücklich gerügt; dass es ihm letztlich aber auch darum geht, ist seinem Vortrag immanent. b) Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Grundrechtsklage im Übrigen sind gegeben. 2. Die Grundrechtsklage ist jedoch unbegründet. Weder der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2019 noch die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Dezember 2018 und vom 3. Januar 2019 verletzen den Antragsteller in seinen Grundrechten. Insbesondere steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Nachholung der Anhörung zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu. a) Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2019, mit dem dieses die gemäß § 304 StPO erhobene Beschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Dezember 2018 und vom 3. Januar 2019 als unzulässig verworfen hat, verletzt den Antragsteller nicht in seinem aus Art. 2 Abs. 3 HV folgenden Recht auf effektiven Rechtsschutz. aa) Art. 2 Abs. 3 HV ist verletzt, wenn der Zugang zu den Gerichten ausgeschlossen oder in unzumutbarer Weise erschwert wird. Die Ausgestaltung des Rechtswegs ist Sache des einfachen Gesetzgebers. Der Rechtsschutz wird daher im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung gewährleistet. Eine Verletzung des Art. 2 Abs. 3 HV durch die Anwendung und Auslegung des einfachgesetzlichen Prozessrechts kann nur angenommen werden, wenn das Fachgericht dabei die dargelegte Bedeutung dieses Grundrechts eindeutig verkannt hat. - Ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. nur Beschluss vom 09.08.2017 - P.St. 2609 -, StAnz. 2017, 853 [856] = juris, Rn. 42 f. m. w. N. - Die Landesverfassungsgerichte sind im Hinblick hierauf zur Überprüfung der Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die Gerichte des Landes befugt, soweit das als verletzt gerügte landesverfassungsrechtliche Recht inhaltsgleich mit einem entsprechenden Recht des Grundgesetzes ist. - Vgl. BVerfG, Urteil vom 15.10.1997 - 2 BvN 1/95 -, BVerfGE 96, 345 [371 ff.] = juris, Rn. 89 ff. - Den Prüfungsmaßstab bilden damit die Grundrechte der Landesverfassung, wobei das Landesverfassungsgericht im Rahmen der Prüfung der Inhaltsgleichheit auch das Grundgesetz auszulegen hat. Es ist dabei im Rahmen des § 31 BVerfGG an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. - BVerfG, Urteil vom 15.10.1997 - 2 BvN 1/95 -, BVerfGE 96, 345 [375] = juris, Rn. 99 - bb) Art. 2 Abs. 3 HV entspricht der Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG, weswegen der Staatsgerichtshof befugt ist, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes – hier die Anwendung der Strafprozessordnung durch das Landgericht Frankfurt am Main – anhand der landesverfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu überprüfen. - Vgl. StGH, Beschluss vom 09.08.2017 - P.St. 2609 -, StAnz. 2017, 853 [856] = juris, Rn. 44 ff. m. w. N. - cc) Unmittelbar von Verfassungs wegen ist ein weiterer Rechtsmittelzug gegen die Anhörungsrügeentscheidung – auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – nicht gefordert. Weder aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 2 Abs. 3 HV noch aus dem auch durch die Hessische Verfassung verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör, der zu jener in einem funktionalen Zusammenhang steht, - Vgl. zu Art. 103 Abs. 1 GG: BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 [409] = juris, Rn. 44 - folgt, dass gegen eine Entscheidung, mit der ein unter Berufung auf das rechtliche Gehör geltend gemachter Anspruch auf Nachholung der Anhörung im Gerichtsverfahren zurückgewiesen wird, vom Gesetzgeber ein weiterer fachgerichtlicher Rechtszug vorzusehen ist. Verfassungsrechtlich ist nicht mehr gefordert als die Möglichkeit, eine behauptete Rechtsverletzung bei einer gerichtlichen Verfahrenshandlung im Hinblick auf das rechtliche Gehör einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Begeht das Rechtsbehelfsgericht einen Fehler im Zuge der Überprüfung, ob der grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör bei der vorangegangenen gerichtlichen Verfahrensdurchführung beachtet worden ist, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtswegs. Das verbleibende Risiko fehlerhafter Überprüfung ist hinzunehmen, das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an Rechtsschutz ist mit der einmaligen Möglichkeit der Überprüfung gewahrt. - BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 [410 ff.] = juris, Rn. 50, 51 ff. - In diesem Rahmen steht dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Rechtsbehelfssystems zum Schutz des rechtlichen Gehörs ein weiter Spielraum offen, bei dessen Ausfüllung auch das Gebot der Rechtssicherheit, die Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten und die Anforderungen an die Funktionsfähigkeit der Gerichte zu beachten sind. Er kann die Prüfung einer behaupteten Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG im allgemeinen Rechtsmittelsystem oder im Rahmen eines Sonderrechtsbehelfs vorsehen. Ausreichend ist die Schaffung eines Rechtsbehelfs bei dem Gericht, dessen Verfahrenshandlung als fehlerhaft gerügt wird (iudex a quo), sofern auf diese Weise der Mangel effektiv beseitigt werden kann. - BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 [410 ff.] = juris, Rn. 51 ff. - Damit ist es nicht als solches verfassungswidrig, wenn der Gesetzgeber ein weiteres Rechtsmittel gegen eine Anhörungsrügeentscheidung nicht vorsieht, und zwar unabhängig davon, ob die Zurückweisung als unzulässig oder unbegründet erfolgt. dd) Hält die einschlägige Verfahrensordnung aber ein weiteres Rechtsmittel vor, kommt ein Verfassungsverstoß in Betracht, wenn das Gericht dieses in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise verkennt. Denn es ist den Gerichten verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung der Verfahrensordnung den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen. Das Rechtsmittelgericht darf die von der Prozessordnung eröffneten Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Betroffenen „leerlaufen" lassen. - Vgl. StGH, Beschluss vom 09.08.2017 - P.St. 2609 -, StAnz. 2017, 853 [856] = juris, Rn. 48 ff. unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - Dieser Grundsatz gilt nicht nur im Falle einer übermäßig strengen Handhabung der Zulassungsvoraussetzungen eines gegebenen Rechtsmittels, sondern erst Recht im Hinblick auf die Anerkennung seiner Existenz. - Vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 [410 ff.] = juris, Rn. 57 zur Bindung auch des Gesetzgebers - ee) Gemessen hieran ist die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2019 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie ist nicht gegeben. Die Entscheidung lässt eine unzumutbare und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigende Verkennung des Anwendungsbereichs der Beschwerde gemäß § 304 StPO nicht erkennen. (1) Seinem Wortlaut nach sieht § 304 Abs. 1 StPO vor, dass die Beschwerde gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse gegeben ist, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. Ob damit die Beschwerde auch in den Fällen gegeben ist, in denen das Gericht, das die Strafaussetzung ohne mündliche Anhörung des Verurteilten widerrufen hat, dessen nachträgliche mündliche Anhörung in entsprechender Anwendung des § 33a StPO ablehnt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. - Im Einzelnen hierzu StGH, Beschluss vom 13.02.2019 - P.St. 2693 -, StAnz. 2019, 491 [492 f.] = juris, Rn. 17 m. zahlr. Nw.; zwischenzeitlich gegen die Beschwerdefähigkeit von Entscheidungen, die in unmittelbarer Anwendung des § 33a StPO ergehen, auch Maul, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 33a Rn. 11 ff. - Unstreitig ist seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1975 - BGH, Beschluss vom 06.05.1975 - StB 8/75 -, BGHSt 26, 127 [130 f.] = juris, Rn. 7 - nur, dass das Gericht seiner Gehörsgewährungspflicht dadurch genügt, dass dem Verurteilten in entsprechender Anwendung von § 33a StPO „die – vor Erlass des Widerrufsbeschlusses durch sein eigenes schuldhaftes Verhalten nicht durchführbare – Anhörung in einer Weise ermöglicht wird, die ihn in die Lage versetzt, etwaige Einwendungen gegen den Widerruf oder auch neue Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, noch im Nachhinein einer gerichtlichen Nachprüfung zu unterbreiten“. Zur Rechtsmittelfähigkeit einer Entscheidung, mit der diese Anhörung bereits aus formalen Gründen abgelehnt wird, hat sich der Bundesgerichtshof nicht geäußert. - BGH, Beschluss vom 06.05.1975 - StB 8/75 -, BGHSt. 26, 127 [131] = juris, Rn. 8 - (2) Auch mit Hilfe der Gesetzesmaterialien ist die Frage des zulässigen Rechtsmittels nicht zweifelsfrei und damit in einer Weise zu beantworten, die es erlauben würde, dem Landgericht eine nicht mehr zu vertretende Rechtsanwendung vorzuwerfen. Der Bundesgerichtshof hatte seiner Entscheidung noch eine Fassung des § 453 Abs. 1 StPO zugrunde gelegt, die lediglich in Satz 2 vorsah, dass vor nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen, „die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte […] zu hören“ sind. Erst das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) fügte dem die – damals als Satz 3 aufgenommene – Regelung hinzu, bei der Entscheidung über den Widerruf wegen Auflagen- oder Weisungsverstoßes solle das Gericht dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Über die Möglichkeit, eine vor dem Widerruf unterbliebene Anhörung nachzuholen, und über die prozessuale Behandlung der hierüber ergehenden Entscheidung lässt sich den Gesetzesmaterialien - Regierungsentwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes vom 14.01.1985, BT-Drs. 10/2720, S. 5 f., 14, und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 27.11.1985, BT-Drs. 10/4391, S. 9, 19 (jeweils zu § 453 Abs. 1 StPO) - nichts entnehmen. Nichts anderes gilt für die Gesetzgebungsmaterialien zur Neufassung des § 33a StPO durch das Anhörungsrügegesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220). Anders als bei den mit diesem Gesetz neu in die Verfahrensordnungen eingefügten Regelungen zur Gehörsrüge, die eine Anfechtung der fachgerichtlichen Entscheidung über die Anhörungsrüge ausdrücklich ausschließen (etwa: § 29a Abs. 4 Satz 3 des – früheren – Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; § 78a – Abs. 4 Satz 4 Arbeitsgerichtsgesetz; § 152a Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung; § 178a Abs. 4 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz; § 133a Abs. 4 Satz 3 Finanzgerichtsordnung; § 69a Abs. 4 Satz 4 Gerichtskostengesetz; § 321a Zivilprozessordnung, der durch das Gesetz nur geändert wurde, enthielt auch in seiner alten Fassung bereits eine Regelung zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Gehörsrüge), erhielt die durch dasselbe Gesetz beschlossene Neufassung des § 33a StPO keinen entsprechenden Rechtsmittelausschluss. Der Grund hierfür und ob der Gesetzgeber damit für § 33a StPO tatsächlich eine abweichende Regelung treffen wollte, lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht zweifelsfrei entnehmen. So ist im allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung noch übergreifend für alle Verfahrensordnungen formuliert: „Nach dem Vorbild des geltenden § 321a ZPO wird die Anhörungsrüge wie folgt ausgestaltet: [...] gegen die Entscheidung, mit der die Anhörungsrüge verworfen oder zurückgewiesen wird, ist kein Rechtsbehelf gegeben.“ - BR-Drs. 663/04 vom 03.09.2004, S. 32; BT-Drs. 15/3706 vom 21.09.2004, S. 13 - Dieser Ansatz entspricht den Grundsätzen der bundesverfassungsgerichtlichen Plenumsentscheidung, - BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 [410 ff.] = juris, Rn. 50, 51 ff. - die mit dem Anhörungsrügegesetz umgesetzt werden sollte, - BT-Drs. 15/3706 vom 21.09.2004, S. 1 - und in der das Bundesverfassungsgericht ausführlich dazu Stellung genommen hat, dass verfassungsrechtlich ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung über eine Anhörungsrüge nicht gefordert sei. Warum der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund eine entsprechende Ausschlussregelung gerade in § 33a StPO nicht aufgenommen hat, ist demgegenüber nicht erläutert. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu lediglich, dass § 33a StPO zwar einen erweiterten Anwendungsbereich erhalte, im Übrigen aber kein Abweichen von der bisherigen Rechtslage gerechtfertigt sei: „Auch zur Beschwerdefähigkeit der Entscheidung kann auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden.“ - BR-Drs. 663/04 vom 03.09.2004, S. 41; BT-Drs. 15/3706 vom 21.09.2004, S. 17 - Die Rechtsprechung sprach sich bis zum Erlass des im Jahr 2004 verabschiedeten Anhörungsrügegesetzes für den Fall der unmittelbaren Anwendung des § 33a StPO und im Hinblick auf Entscheidungen, mit denen – wie hier – die Nachholung der Anhörung aus formellen Gründen, also ohne erneute Sachprüfung und ohne Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Vorbringen des Betroffenen zur Sache, abgelehnt wurde, fast ausnahmslos zugunsten der Zulässigkeit der Beschwerde aus. - So selbst noch BVerfG (K), Beschluss vom 10.08.1999 - 2 BvR 184/99 -, NStZ 2000, 44 [44] (dort allerdings zu § 311a StPO); VerfG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2000 - 39/99 -, LVerfGE 11, 124 = juris, Rn. 9; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.07.2002 - 3 Ws 692/02 -, juris, Rn. 1; Kammergericht, Beschluss vom 02.02.1966 - 1 Ws 6/66 -, NJW 1966, 991 [992]; anders nur OLG Celle, Beschluss vom 01.02.1968 - 4 Ws 28/68 -, NJW 1968, 1391 [1391 f.] - (3) Die vom Landgericht Frankfurt am Main zu beantwortende Zulässigkeitsfrage ist bis heute offen. Weder das Bundesverfassungsgericht noch die mit Fragen der nachträglichen Anhörung gemäß § 33a StPO gleichfalls befassten Verfassungsgerichte der Länder haben, soweit erkennbar, verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anfechtbarkeit positiver oder negativer Nachholungsentscheidungen gestellt. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in einer neueren Entscheidung festgestellt, dass „nach heute überwiegender Auffassung“ Entscheidungen nach §§ 33a, 311a StPO dann mit der Beschwerde anfechtbar seien, wenn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs – wie hier – abgelehnt wird; - BVerfG (K), Beschluss vom 25.01.2018 - 2 BvR 1362/16 -, NJW 2018, 1077 [1077] = juris, Rn. 12 - es hat sich zu dieser – letztlich einfachrechtlichen – Frage damit aber nicht selbst positioniert. Verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Beschwerdefähigkeit von Entscheidungen, die (nur) in entsprechender Anwendung des § 33a StPO ergehen, liegt nicht vor. Gleiches gilt für die fachgerichtliche Rechtsprechung. (4) Eine eindeutige Antwort auf die Frage, ob und ggf. in welchen Fällen § 304 StPO ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen nach § 33a StPO analog i. V. m. § 453 Abs. 1 Sätze 2, 4 StPO vorsieht, lässt sich weder dem Gesetz einschließlich seiner Entstehungsgeschichte noch der verfassungs- oder fachgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen. Wenn das Landgericht Frankfurt am Main angesichts dessen der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main folgend die Zulässigkeit der Beschwerde verneint hat, kann dem eine verfassungsrechtlich unhaltbare, nicht mehr nachvollziehbare Auslegung der §§ 33a, 304 StPO nicht entnommen werden. b) Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Dezember 2018 und insbesondere vom 3. Januar 2019 liegt nicht vor. Dem Antragsteller kommt ein grundrechtlich geschützter Anspruch auf Nachholung der mündlichen Anhörung zum Widerruf der Strafaussetzung nicht zu. aa) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Verfassung des Landes Hessen innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgt. Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs konkretisiert das Rechtsstaatsprinzip mit weitreichenden Folgen für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern vor Entscheidungen, die seine Rechte betreffen, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können. - Ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, etwa Beschluss vom 12.08.2015 - P.St. 2482 -, StAnz. 2015, 1104 [1107] = juris, Rn. 67, 69 - Nicht jede fehlerhafte Anwendung einfachrechtlicher Verfahrensvorschriften zur Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs stellt zugleich einen Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs dar. Ein Verfassungsverstoß kommt nur in Betracht, wenn das Gericht bei Auslegung oder Anwendung einer Verfahrensvorschrift die Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundlegend verkannt hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Auslegung einer solchen Vorschrift durch das Fachgericht zu einem Ergebnis führt, das – ergäbe es sich aus einem einfachrechtlichen Gesetz – gerade im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs zur Nichtigerklärung eines solchen Gesetzes durch das Verfassungsgericht führen müsste. - StGH, Beschluss vom 09.10.2013 - P.St. 2401 -, StAnz. 2013, 1458 [1459 f.] = juris, Rn. 26 f. - bb) § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör da-hin, dass ein Verurteilter vor sämtlichen nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zu hören ist. Für den – hier gegebenen – Fall, dass das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden hat, regelt § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO darüber hinaus, dass dem Verurteilten „Gelegenheit zur mündlichen Anhörung“ gegeben werden soll. Diese Sollvorschrift verdichtet sich zu einer Anhörungspflicht, wenn eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zumindest möglich erscheint und der mündlichen Anhörung nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen. - StGH, Beschluss vom 12.08.2015 - P.St. 2482 -, StAnz. 2015, 1104 [1107] = juris, Rn. 73 - cc) Vereitelt der Verurteilte eine Anhörung in der durch § 453 Abs. 1 Sätze 2, 4 StPO vorgegebenen Form, etwa weil er trotz der Auflage, jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich anzuzeigen, ungemeldet verzieht und einen Nachsendeauftrag nicht veranlasst oder sogar „untertaucht“, so soll es dem Gericht ausnahmsweise erlaubt sein, von vornherein ohne die Gewährung einer Möglichkeit zur Anhörung über den Widerruf der Strafaussetzung zu entscheiden und den Widerrufsbeschluss gegebenenfalls öffentlich zuzustellen. Legt der Verurteilte daraufhin fristgerecht die sofortige Beschwerde ein oder macht er erfolgreich einen Wiedereinsetzungsgrund geltend, wird ihm rechtliches Gehör im Rahmen der sofortigen Beschwerde gewährt. Hat der Verurteilte die einwöchige Beschwerdefrist demgegenüber schuldhaft versäumt, so kommt zwar eine Wiedereinsetzung in die Frist gemäß § 44 StPO nach allgemeinen Grundsätzen nicht in Betracht. Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör wird in diesen Fällen jedoch dadurch gewahrt, dass dem Verurteilten, der durch sein Verhalten eine mündliche Anhörung vor Erlass der Widerrufsentscheidung unmöglich gemacht hat, in entsprechender Anwendung des § 33a StPO die Anhörung in einem Nachverfahren durch das Gericht eröffnet wird, das den Widerruf beschlossen hat. - Ständige Rechtsprechung seit BGH, Beschluss vom 06.05.1975 - StB 8/75 -, BGHSt 26, 127 [130] = juris, Rn. 4, 7 - Ausweislich der zu diesem Grundsatz entwickelten Rechtsprechung soll dies jedenfalls dann gelten, wenn der Verurteilte aufgrund einer wirksamen öffentlichen Zustellung keine Kenntnis von dem Widerruf besaß, - Schon BGH, Beschluss vom 06.05.1975 - StB 8/75 -, BGHSt 26, 127 [130 f.] = juris, Rn. 7 - wie auch dann, wenn seine Unkenntnis von dem Widerrufsbeschluss auf anderen, von ihm schuldhaft verursachten Gründen beruht. - Kammergericht, Beschluss vom 21.03.2001 - 1 AR 280/01 u.a. -, juris, Rn. 7 – Unkenntnis von der Niederlegung des Widerrufsbeschlusses bei der Post wegen fehlender Sicherung des Briefkastens an der Wohnadresse; Beschluss vom 26.10.1999 - 5 Ws 546/99 -, juris, Rn. 15 – Unkenntnis des entgegen den Bewährungsauflagen untergetauchten Verurteilten von dem an seinen Verteidiger zugestellten Widerrufsbeschluss - Auch der Anspruch auf Nachholung einer (mündlichen) Anhörung zum Widerruf der Strafaussetzung besteht allerdings nicht uneingeschränkt. Allen vorliegenden Entscheidungen zur entsprechenden Anwendung des § 33a StPO ist gemein, dass die Verurteilten zunächst keine Kenntnis von dem Widerruf der Strafaussetzung erlangt hatten, ihnen also faktisch (wenn auch aufgrund eigenen Verschuldens) die rechtzeitige Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht möglich war. In diesen Fällen soll in Anbetracht der besonderen Bedeutung der persönlichen Freiheit auf der einen und dem relativ geringen, mit der Anhörung verbundenen Verfahrensaufwand auf der anderen Seite trotz des Verschuldens eine Nachholung der Anhörung ermöglicht werden. Bleibt der Verurteilte dagegen etwa in Kenntnis eines Anhörungstermins diesem unentschuldigt bzw. ohne einen wichtigen Grund benennen zu können fern oder erscheint er zwar zum Termin, äußert sich dort aber nicht, so ist er nicht nur „angehört“ worden (§ 453 Abs. 1 Satz 2 StPO), sondern er hat auch „Gelegenheit zur mündlichen Anhörung“ erhalten (§ 453 Abs. 1 Satz 4 StPO). Schlägt also der Verurteilte die Möglichkeit, sich zu einem konkret drohenden Bewährungswiderruf zu äußern, bewusst aus, kann er die Nachholung seiner Anhörung nicht mehr gestützt auf seinen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt nachfordern. dd) Unter Heranziehung dieser Grundsätze verletzen die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Dezember 2018 und vom 3. Januar 2019 nicht den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör. Selbst auf der Grundlage seines eigenen Vortrags hat der Antragsteller von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf die Nachholung einer mündlichen Anhörung. Denn anders als in den der fachgerichtlichen Rechtsprechung zur analogen Anwendung von § 33a StPO zugrunde liegenden Fallkonstellationen war es dem Antragsteller nicht aufgrund fehlender Kenntnis von dem Widerrufsbeschluss unmöglich, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Nach seinem eigenen Vortrag hatte der Antragsteller am 14. November 2017 und damit am letzten Tag der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 311 StPO Kenntnis von dem Widerrufsbeschluss erhalten. Er hatte daher jedenfalls noch an diesem Tage die tatsächliche Möglichkeit, die sofortige Beschwerde fristgerecht einzulegen und so eine Anhörung entweder vor dem Rechtsmittelgericht oder – im Falle der Zurückverweisung – vor dem Amtsgericht zu erreichen, noch bevor der Widerrufsbeschluss in Rechtskraft erwuchs. Warum er am 14. November 2017 zwar noch mit dem Auflagenempfänger telefonierte, von der Möglichkeit der rechtzeitigen Einlegung der sofortigen Beschwerde aber nicht mehr Gebrauch machte, hat der Antragsteller auch nach dem Hinweis des Staatsgerichtshofes auf die Bedeutung dieses Umstands nicht dargetan. Dem Staatsgerichtshof ist daher die Prüfung nicht eröffnet, ob dem Antragsteller das Unterlassen der Rechtsmitteleinlegung möglicherweise aufgrund besonderer Umstände nicht zurechenbar war. Aus diesem Grund muss bei der Entscheidung über die Grundrechtsklage davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller die tatsächliche Möglichkeit hatte, fristgerecht die sofortige Beschwerde einzureichen, diese Möglichkeit aber nicht nutzte. Bestand für den Verurteilten aber die tatsächliche Möglichkeit, die Nachholung der Anhörung bereits im Rahmen des Verfahrens der sofortigen Beschwerde zu erreichen, und hat er diese Möglichkeit nicht genutzt, so ist eine nachträgliche mündliche Anhörung in entsprechender Anwendung des § 33a StPO jedenfalls von Verfassungs wegen nicht geboten. c) Damit ist auch die persönliche Freiheit des Antragstellers nicht verletzt. Die Anhörung nach § 453 Abs. 1 Sätze 2 und 4 StPO dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Frage des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung, die ihrerseits Voraussetzung für die Vollstreckung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe ist. Eine rechtswidrig unterbliebene bzw. rechtswidrig nicht nachgeholte Anhörung berührt damit zwangsläufig auch die in Art. 5 HV gewährte Garantie der persönlichen Freiheit. Ist – wie vorliegend – die Versagung der Nachholung der Anhörung aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so scheidet auch eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit wegen eben dieser Unterlassung aus. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.