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Beschluss

1 VB 11/14

Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHBW:2014:0512.1VB11.14.0A
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Leitsätze
Das Willkürverbot aus Art 2 Abs 1 Verf BW iVm Art 3 Abs 1 GG ist etwa dann verletzt, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sie sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl BVerfG, 08.07.1997, BVerfGE 96, 189
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Willkürverbot aus Art 2 Abs 1 Verf BW iVm Art 3 Abs 1 GG ist etwa dann verletzt, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sie sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl BVerfG, 08.07.1997, BVerfGE 96, 189 , BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 24 Rn. 23 f.). Dies ist hier der Fall. Insbesondere ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) offensichtlich nicht gegeben. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich. Auch liegt eine Grundrechtswidrigkeit noch nicht vor, wenn die Anwendung einfachen Rechts zu einem Ergebnis führt, über das sich streiten lässt. Das Willkürverbot ist vielmehr erst dann verletzt, wenn eine Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sie sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89,1 - Juris Rn. 38; BVerfGE 96, 189 - Juris Rn. 49; Boysen, in: v. Münch/Kunig , 6. Aufl. 2012, Art. 3 Rn. 45 f.). Von einer willkürlichen Missdeutung kann dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 96, 189 - Juris Rn. 49; BVerfGE 87, 273 - Juris Rn. 16). Letzteres ist bei der angefochtenen Entscheidung der Fall. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers liegt weder der Annahme des Amtsgerichts, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens sich zu einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen hätten, noch der Bejahung einer gemeinsamen Zweckverfolgung eine willkürliche Missdeutung des einfachen Rechts zugrunde. Auch die Heranziehung der Grundsätze des § 730 BGB entbehrt nicht jeden sachlichen Grundes. Eine Verkürzung des allgemeinen Justizgewährleistungsanspruches ist ebenfalls offensichtlich nicht gegeben. Dieser aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Einzelgrundrechten - in letzter Instanz Art. 2 Abs. 1 GG - abgeleitete Anspruch soll in erster Linie gewährleisten, dass durch die Rechtsordnung eine einmalige Möglichkeit zu einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet wird und dass bei der spruchrichterlichen Tätigkeit die grundrechtlich verbürgten rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien eingehalten werden (vgl. BVerfGE 107, 395 - Juris Rn. 16 ff.; Enders, in: BeckOK GG, Art. 19 Rn. 55 ff.). Dies wird durch die angefochtene Entscheidung nicht in Frage gestellt. Unter Zugrundelegung der Rechtsausführungen des Amtsgerichts stünde es dem Beschwerdeführer vielmehr frei, die geltend gemachten Forderungen nach Erstellen einer Auseinandersetzungsrechnung gerichtlich weiter zu verfolgen. Dass bei einem solchen Vorgehen der erste Rechtsstreit und die dadurch angefallen Kosten vermeidbar gewesen wären, mag für den Beschwerdeführer unerfreulich sein, stellt aber keine Verkürzung der verfassungsrechtlich garantierten Rechtswegs dar. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.