Urteil
StGH 2/24
StGH Niedersachsen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Art. 57 Abs. 4 NV enthält einen besonderen Regelungsauftrag. Der Gesetzgeber hat bei jeder Aufgabenübertragung die damit verbundenen finanziellen Belastungen zu berücksichtigen. Hierfür muss er die Kostenausgleichsbestimmungen erkennbar und nachprüfbar ausgestalten. Grundlage für eine diesen Anforderungen genügende Kostenausgleichsbestimmung ist die nachvollziehbare und vollständige Ermittlung der Kosten (Fortführung der stRspr., vgl. Nds. StGH, Urt. v. 16.5.2001 - StGH 6/99 u. a. -, NdsStGHE 4, 31, juris Rn. 114 m.w.N.). 2. Art. 57 Abs. 4 NV lässt nach dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers Pauschalierungen zu. Die Ermittlung der notwendigen Kosten kann über eine Durchschnittsbildung der Kosten aller kommunalen Gebietskörperschaften erfolgen. Keine grundsätzlichen Bedenken bestehen auch dagegen, dass der Gesetzgeber im Einvernehmen mit den sachkundigen kommunalen Spitzenverbänden eine Pauschale festsetzt. 3. Mit dem Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule in Niedersachsen hat das Land den Kommunen eine Aufgabe übertragen, deren notwendige Kosten als erheblich i.S.v. Art. 57 Abs. 4 Satz 2 NV anzusehen sind. Das gilt auch in Bezug auf diejenigen Schulträger, die mit Ausnahme von Förderschulen ausschließlich Schulträger im Sekundarbereich II sind, sodass das Land auch insoweit zum Ausgleich verpflichtet ist.
Entscheidungsgründe
1. Art. 57 Abs. 4 NV enthält einen besonderen Regelungsauftrag. Der Gesetzgeber hat bei jeder Aufgabenübertragung die damit verbundenen finanziellen Belastungen zu berücksichtigen. Hierfür muss er die Kostenausgleichsbestimmungen erkennbar und nachprüfbar ausgestalten. Grundlage für eine diesen Anforderungen genügende Kostenausgleichsbestimmung ist die nachvollziehbare und vollständige Ermittlung der Kosten (Fortführung der stRspr., vgl. Nds. StGH, Urt. v. 16.5.2001 - StGH 6/99 u. a. -, NdsStGHE 4, 31, juris Rn. 114 m.w.N.). 2. Art. 57 Abs. 4 NV lässt nach dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers Pauschalierungen zu. Die Ermittlung der notwendigen Kosten kann über eine Durchschnittsbildung der Kosten aller kommunalen Gebietskörperschaften erfolgen. Keine grundsätzlichen Bedenken bestehen auch dagegen, dass der Gesetzgeber im Einvernehmen mit den sachkundigen kommunalen Spitzenverbänden eine Pauschale festsetzt. 3. Mit dem Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule in Niedersachsen hat das Land den Kommunen eine Aufgabe übertragen, deren notwendige Kosten als erheblich i.S.v. Art. 57 Abs. 4 Satz 2 NV anzusehen sind. Das gilt auch in Bezug auf diejenigen Schulträger, die mit Ausnahme von Förderschulen ausschließlich Schulträger im Sekundarbereich II sind, sodass das Land auch insoweit zum Ausgleich verpflichtet ist.