Urteil
52/08
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHT:2010:0318.52.08.0A
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Leitsätze
1. Im Verfahren der kommunalen Verfassungsbeschwerde ist eine Gemeinde darauf beschränkt, die Verletzung des eigenen Selbstverwaltungsrechts geltend zu machen. Eine Prozessstandschaft für andere Gemeinden oder die Gesamtheit aller Thüringer Kommunen findet im Gesetz keine Grundlage.
2. Die Anforderungen, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Juni 2005 (VerfGH 28/03) an ein verfassungsgemäßes Verfahren zur Berechnung der Finanzausgleichsmasse aufgestellt hat, dienen einem materiellen Ziel. Sie sollen sicherstellen, dass die Gemeinden eine Finanzausstattung erhalten, die den Garantien des Art. 91 Abs. 1 und 93 Abs. 1 ThürVerf entspricht.
3. Eine Gemeine kann mit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde geltend machen, dem Gesetzgeber seien bei der Berechnung der Finanzausgleichsmasse Verfahrens oder Abwägungsfehler unterlaufen, die sich auf ihre verfassungsrechtlich garantierte Finanzausstattung negativ auswirkten. Zur Begründung einer derartigen Rüge hat sie ihre konkrete Haushaltslage darzulegen und anzugeben, wie die ungenügende Zuweisung von Finanzmitteln sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in verfassungswidriger Weise einschränkt (Bestätigung von ThürVerfGH, Urteil vom 6. Juni 2002 VerfGH 14/98).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren der kommunalen Verfassungsbeschwerde ist eine Gemeinde darauf beschränkt, die Verletzung des eigenen Selbstverwaltungsrechts geltend zu machen. Eine Prozessstandschaft für andere Gemeinden oder die Gesamtheit aller Thüringer Kommunen findet im Gesetz keine Grundlage. 2. Die Anforderungen, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Juni 2005 (VerfGH 28/03) an ein verfassungsgemäßes Verfahren zur Berechnung der Finanzausgleichsmasse aufgestellt hat, dienen einem materiellen Ziel. Sie sollen sicherstellen, dass die Gemeinden eine Finanzausstattung erhalten, die den Garantien des Art. 91 Abs. 1 und 93 Abs. 1 ThürVerf entspricht. 3. Eine Gemeine kann mit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde geltend machen, dem Gesetzgeber seien bei der Berechnung der Finanzausgleichsmasse Verfahrens oder Abwägungsfehler unterlaufen, die sich auf ihre verfassungsrechtlich garantierte Finanzausstattung negativ auswirkten. Zur Begründung einer derartigen Rüge hat sie ihre konkrete Haushaltslage darzulegen und anzugeben, wie die ungenügende Zuweisung von Finanzmitteln sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in verfassungswidriger Weise einschränkt (Bestätigung von ThürVerfGH, Urteil vom 6. Juni 2002 VerfGH 14/98). Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen. A. Die Beschwerdeführerinnen, drei Thüringer Gemeinden, wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen § 3 Abs. 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259; ThürFAG). I. Der Freistaat Thüringen stellt den Gemeinden und Landkreisen Finanzmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Eine Grundlage dafür ist das Finanzausgleichsgesetz. In ihm wird die jährliche Finanzausgleichsmasse festgelegt, die auf die Kommunen in Form von allgemeinen Finanzzuweisungen und besonderen Ergänzungszuweisungen aufgeteilt wird. In der Vergangenheit war es üblich, diese Masse nicht nur in einer absoluten Zahl, sondern auch in einer Quote bestimmter Einnahmen des Landes festzulegen. Eine derartige Regelung lag auch § 3 ThürFAG in der Fassung vom 11. Februar 2003 zugrunde (GVBl. S. 92). Mit Urteil vom 21. Juni 2005 - VerfGH 28/03 - (im Folgenden: Finanzausgleichsurteil 2005) stellte der Thüringer Verfassungsgerichtshof fest, dass wesentliche Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Thüringer Verfassung unvereinbar sind. Er gab dem Gesetzgeber auf, spätestens für das Ausgleichsjahr 2008 den kommunalen Finanzausgleich neu zu regeln. Der Gerichtshof führte aus, den Gemeinden sei eine finanzielle Mindestausstattung zu gewährleisten. Er habe den Entscheidungsprozess deshalb so zu strukturieren, dass das Ergebnis nachvollziehbar sei. Er müsse alle erheblichen Belange in seine Berechnung einstellen und gewichten sowie seine wesentlichen Überlegungen dokumentieren. Als Reaktion auf dieses Urteil brachte die Landesregierung am 4. Juli 2007 einen Entwurf für ein Finanzausgleichsgesetz für die Kalenderjahre 2008 und 2009 in den Landtag ein (LT-Drs. 4/3160). Die Begründung des Gesetzentwurfs enthält Angaben über die Art und Weise, wie der Finanzbedarf der Kommunen ermittelt wurde (Seite 21 ff.). Es finden sich dort Ausführungen zum Verzicht auf die Angabe einer Verbundquote, zur Ermittlung der Kosten für pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben, zur Bestimmung des Mindestbedarfs für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben, zur Einschätzung der Entwicklung der Personalkosten und zur Berechnung der Finanzkraft der Kommunen unter Berücksichtigung fiktiver Steuereinnahmen. Am 14. Dezember 2007 verabschiedete der Thüringer Landtag die Neufassung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes für die Kalenderjahre 2008 und 2009. § 3 Abs. 1 ThürFAG lautet nunmehr: „§ 3 Finanzausgleichsmasse (1) Die Finanzausgleichsmasse für das Ausgleichsjahr 2008 beträgt 1.812.428.500 Euro. Die Finanzausgleichsmasse für das Jahr 2009 beträgt 1.802.908.800 Euro. Diese erhöht sich im Ausgleichsjahr 2008 um 2,28 vom Hundert, im Ausgleichsjahr 2009 um 2,25 vom Hundert der Einnahmen des Landes aus dem Landesanteil an den Gemeinschaftssteuern, abzüglich der Gewerbesteuerumlage, einschließlich der Einnahmen des Landes aus den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen wegen teilungsbedingter Lasten (Verbundgrundlagen). Die Finanzausgleichsmasse erhöht sich um weitere 153.370.300 Euro als Kostenerstattung für kommunalisierte Aufgaben (Auftragskostenpauschale).“ Hinsichtlich der Verteilung dieser Finanzausgleichsmasse regelt das Gesetz u.a. Folgendes: „§ 4 Verwendung der Finanzausgleichsmasse Der Finanzausgleich erfolgt auf der Grundlage der nach § 3 ermittelten Finanzausgleichsmasse. Die Höhe der Ausgabenansätze wird im Landeshaushalt festgestellt. Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet für 1. allgemeine Finanzzuweisungen, 2. besondere Ergänzungszuweisungen. … Dritter Abschnitt Allgemeine Finanzzuweisungen § 7 Verwendung der allgemeinen Finanzzuweisungen Die für allgemeine Finanzzuweisungen zur Verfügung stehende Gesamtschlüsselmasse wird wie folgt verwendet: 1. Schlüsselzuweisungen an Gemeinden und kreisfreie Städte im Jahr 2008 in Höhe von 812 867 900 Euro und im Jahr 2009 in Höhe von 902 394 200 Euro, 2. Schlüsselzuweisungen an Landkreise im Jahr 2008 in Höhe von 270 955 900 Euro und im Jahr 2009 in Höhe von 300 798 100 Euro. … Vierter Abschnitt Besondere Ergänzungszuweisungen § 17 Allgemeines Gemeinden und Landkreisen werden zum Ausgleich von besonderen Ausgaben im Rahmen dieses Gesetzes besondere Ergänzungszuweisungen gewährt. …“ Im Gesetz werden dann - im Wesentlichen durch Verweisung auf andere Gesetze - Regeln für die Berechnung der besonderen Ergänzungszuweisungen aufgestellt. Die Beschwerdeführerinnen erhielten Zahlungen nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz. Sie haben die Berechnungen des Landes nicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren angegriffen. II. 1. Mit ihren Verfassungsbeschwerden, die am 17. Dezember 2008 beim Thüringer Verfassungsgerichtshof eingegangen sind, rügen die Beschwerdeführerinnen die Verfassungswidrigkeit von § 3 Abs. 1 ThürFAG. Die Norm verletze sie in ihrem Recht auf Selbstverwaltung aus Art. 91 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 der Thüringer Verfassung (ThürVerf). Nach der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs habe das Land die Pflicht, die Träger der kommunalen Selbstverwaltung ausreichend mit finanziellen Mitteln auszustatten. Dieses in Art. 93 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ThürVerf festgelegte Finanzausstattungsgebot vermittele über das Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 91 ThürVerf eine einklagbare subjektive Rechtsposition. Sie, die Beschwerdeführerinnen, müssten dabei nicht substantiiert darlegen, dass das Land seine Pflicht zur finanziellen Grundausstattung verletzt und somit den Gemeinden die Erfüllung ihrer Aufgaben unmöglich gemacht habe. Nach dem Finanzausgleichsurteil 2005 sei das Ergebnis des kommunalen Finanzausgleichs vom Verfassungsgerichtshof nur eingeschränkt zu überprüfen. Es reiche daher aus, nicht das Ergebnis, sondern die Nichteinhaltung verfahrensbezogener Standards, die der Verfassungsgerichtshof in dem genannten Urteil aufgestellt habe, zu rügen. Ein stattgebendes Urteil habe zudem erhebliche finanzielle Auswirkungen. Folge man ihrer Argumentation, würde sich die Ausgleichsmasse für die Gemeinden insgesamt um ungefähr 390 Millionen Euro erhöhen. Das Finanzausgleichsgesetz sei „selbstvollziehend“, da es den Behörden keinen Prüfungs- und Ermessenspielraum belasse. Daher bestehe keine Notwendigkeit, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzurufen. Die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber entgegen seiner Verpflichtung aus Art. 93 Abs. 3 ThürVerf i.V.m. Art. 106 Abs. 7 Satz 1 GG es unterlassen habe, eine Verbundquote festzusetzen, also den prozentualen Anteil, mit dem die Gemeinden und Gemeindeverbände an dem für den kommunalen Finanzausgleich maßgeblichen Mittelaufkommen partizipierten. Das vom Gesetzgeber gewählte Verfahren, die angemessenen Kosten der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben zu berechnen, sei fehlerhaft und verletze ihr Selbstverwaltungsrecht. Bei der Ermittlung der in den Kommunen für bestimmte Aufgaben anfallenden Kosten habe er zunächst einen Durchschnitt gebildet. In seine weitere Berechnung habe der Gesetzgeber alle unterdurchschnittlichen Werte mit eingestellt, soweit sie nicht unterhalb einer 50% Marke gelegen hätten. Über dem Durchschnitt liegende Kosten seien dagegen nicht berücksichtigt worden. Zudem habe der Gesetzgeber bei der Ermittlung der zu erwartenden Personalkosten absehbare Tariferhöhungen außer Acht gelassen. Den Mindestfinanzbedarf für die Erfüllung freiwilliger Aufgaben habe er mit 3 % der durchschnittlichen Gesamtausgaben der Gemeinden zu niedrig angesetzt. Ferner habe er zur Berechnung der Finanzkraft der Gemeinden nicht fiktive Hebesätze für die Grundsteuer B anwenden, sondern nur die real eingenommenen Steuern berücksichtigen dürfen. Die Beschwerdeführerinnen beantragen, festzustellen, dass § 3 Abs. 1 ThürFAG sie in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen verletzt und daher nichtig ist. 2. Der Anhörungsberechtigte zu 1., der Thüringer Landtag, hat keine Stellungnahme abgegeben. 3. Die Anhörungsberechtigte zu 2., die Thüringer Landesregierung, hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig und unbegründet. Sie entgegnet: Die Beschwerdeführerinnen erklärten nicht hinreichend, warum eine Verletzung ihres Rechts auf Selbstverwaltung möglich sei. Ein Verstoß gegen Art. 93 ThürVerf sei ungeeignet, eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts nach Art. 91 ThürVerf zu begründen. Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht dargelegt, dass ihr Selbstverwaltungsrecht durch eine zu geringe Finanzausstattung verletzt sei. Sie erläuterten nicht, wie sie als einzelne Gemeinden von der angeblich zu geringen Finanzausgleichsmasse betroffen seien. Hierzu hätten sie vortragen müssen, welchen Gesamtumfang ihre Finanzausstattung habe, wie die Zuweisungen des Landes sich gegenüber früheren Ausgleichszeiträumen verringert hätten und welche Aufgaben des eigenen oder übertragenen Wirkungskreises sie nicht mehr sachgerecht erfüllen könnten. Der Verweis auf die angeblich zu gering festgesetzte Ausgleichsmasse, die allen Kommunen in ihrer Gesamtheit zur Verfügung stehe, reiche nicht aus. Die Nichteinhaltung der vom Thüringer Verfassungsgerichtshof im Finanzausgleichsurteil 2005 aufgestellten Verfahrensgrundsätze könne mit einer abstrakten Normenkontrolle, nicht aber mit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde gerügt werden. Zudem hätten die Beschwerdeführerinnen den Grundsatz der Subsidiarität missachtet. Vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofs hätten sie den Verwaltungsrechtsweg erschöpfen müssen. Zur Sache hat die Anhörungsberechtigte zu 2. im Einzelnen ausgeführt, warum ihrer Auffassung nach die Finanzausgleichsmasse in einem verfassungsgemäßen Verfahren ermittelt wurde. B. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. I. Die Beschwerdeführerinnen haben den von ihnen geltend gemachten Verstoß gegen ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung nicht ausreichend dargelegt. 1. Nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 2, 91 Abs. 1 ThürVerf und § 31 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes (ThürVerfGHG) können Gemeinden Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt zu sein. § 32 ThürVerfGHG verlangt, dass in der Begründung der Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, bezeichnet wird. Aus seinem Vortrag muss sich die Möglichkeit ergeben, dass er durch den angegriffenen Hoheitsakt selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwert ist (ThürVerfGH, Urteil vom 23. April 2009, VerfGH 32/05, Seite 25). In der Kommunalverfassungsbeschwerde muss die beschwerdeführende Gemeinde die Möglichkeit darlegen, dass sie in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 91 Abs. 1 ThürVerf verletzt ist. Andere Vorschriften der Thüringer Verfassung können dabei ebenfalls Prüfungsmaßstab sein und als verletzt gerügt werden, soweit sie ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind (ThürVerfGH, Urteil vom 23. April 2009, VerfGH 32/05, Seite 26). Das Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren ist kein abstraktes Normenkontrollverfahren. Nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerf, §§ 42 ff. ThürVerfGHG können die dort genannten Antragsberechtigten, zu denen die Gemeinden nicht gehören, unter anderem schon dann eine Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs herbeiführen, wenn sie Landesrecht für nichtig halten, weil es mit der Verfassung unvereinbar sei. Die Gemeinden sind dem gegenüber darauf beschränkt, im Verfahren der kommunalen Verfassungsbeschwerde die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen. Dabei geht es nicht um die Rechte „der Gemeinden“, sondern um das Recht der beschwerdeführenden Gemeinde. Eine Prozessstandschaft für andere Kommunen findet im Gesetz keine Grundlage. 2. Die Beschwerdeführerinnen haben nach diesen Grundsätzen nicht hinreichend dargetan, dass ein Verfassungsverstoß möglich ist. Es fehlt Vortrag zu ihrer eigenen Haushaltssituation: a) Sie machen geltend, das vom Gesetzgeber bei der Festlegung der Finanzausgleichsmasse gewählte Verfahren und die in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen entsprächen nicht den Anforderungen der Verfassung, insbesondere nicht den vom Thüringer Verfassungsgerichtshof im Finanzausgleichsurteil 2005 aufgestellten Kriterien. Allein daraus ergebe sich der Verfassungsverstoß. Sie legen deshalb nichts zu ihrer eigenen finanziellen Lage dar. b) Dieser Vortrag reicht nicht aus, um eine Kommunalverfassungsbeschwerde ausreichend zu begründen. aa) Allerdings gibt die Thüringer Verfassung in Art. 93 Abs. 1 Regeln für den kommunalen Finanzausgleich vor, die das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind. Wie der Thüringer Verfassungsgerichtshof in seinem Finanzausgleichsurteil 2005 festgestellt hat (Seite 37 ff.), bezwecken die Finanzgarantien der Sätze 1 und 2 des Art. 93 Abs. 1 ThürVerf den Schutz der kommunalen Selbstverwaltung. Satz 1 der Bestimmung garantiert den Kommunen einen ihren Aufgaben insgesamt adäquaten Zufluss von Einnahmen und verhindert die direkte finanzielle Aushöhlung ihres Selbstverwaltungsrechts über die Einnahmenseite. Die Norm gewährleistet den kommunalen Gebietskörperschaften eine der Gesamtheit ihrer Aufgaben angemessene Finanzausstattung als Grundlage ihres Selbstverwaltungsrechts. Sie schreibt eine Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände vor, die insgesamt so bemessen sein muss, dass diese die Personal- und Sachausgaben für die Pflichtaufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungskreis bestreiten können und ihnen darüber hinaus ein gewisser finanzieller Spielraum für Maßnahmen im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltungsangelegenheiten verbleibt. Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung ist jedenfalls dann nicht mehr gewahrt, wenn die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben infolge einer unzureichenden Finanzausstattung unmöglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein finanzieller Spielraum für diese Aufgaben, bei denen die Kommunen autonom entscheiden können, ob und wie sie wahrgenommen werden, gar nicht mehr besteht. Wären die Gemeinden darauf beschränkt, nur eine standardisierte Struktur kommunaler Pflichtaufgaben abzuarbeiten, würden sie letztlich zu staatlichen Filialunternehmen degradiert. Die danach erforderliche Mindestausstattung ist als absolute Untergrenze nicht verhandelbar, unterliegt also keinen Relativierungen durch andere öffentliche Belange. Neben diesem unantastbaren Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung zielt die Verfassung in einem Randbereich auf die Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden ab. Diese richtet sich einerseits nach der Aufgabenbelastung und der Finanzkraft der Kommunen, andererseits nach der Leistungskraft des Landes. Sie wird vom Gebot der Verteilungssymmetrie bestimmt, das grundsätzlich von der Gleichwertigkeit der Aufgaben von Land und Kommunen ausgeht. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat in dem genannten Urteil weiter festgestellt (Seite 49 ff.), dass es nicht seine Aufgabe ist, das Ergebnis des vom Gesetzgeber durchgeführten kommunalen Finanzausgleichs anhand dieser Zielvorgaben zu überprüfen. Die in das Ergebnis einfließenden Erwägungen sind weitgehend Resultat politischer, in Ausnutzung eines breiten Abwägungs- und Einschätzungsspielraums getroffener Entscheidungen. Es lassen sich jedoch Vorgaben für das der Normierung oder Änderung kommunaler Finanzausgleichsgesetze vorausgehende Verfahren ableiten, welche dieses strukturieren und inhaltlich bestimmen. Damit sind der gesetzgeberische Entscheidungsprozess und letztlich auch dessen Ergebnis im Sinne einer gerichtlichen Nachprüfbarkeit rational nachvollziehbar. Die auf den materiellen Gehalt des Art. 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf bezogenen rechtlichen Vorgaben sind uneingeschränkt justitiabel. Ihre Einhaltung kann prinzipiell, ähnlich wie etwa eine Abwägungs- oder Ermessensentscheidung im Planungsrecht, gerichtlich überprüft werden. Mit dem Verfahren des Gesetzgebers können wesentliche Determinanten seines Ergebnisses indirekt überprüft werden, ohne dass deshalb nur ein einziges richtiges Resultat in der Sache denkbar wäre. Es findet eine auf das Gesetzgebungsverfahren orientierte Kontrolle statt, die materielle Gesichtspunkte mittelbar einbezieht. bb) Aufgrund dieses verfahrensrechtlichen Ansatzes hat die Gemeinde im Verfahren der kommunalen Verfassungsbeschwerde Verfahrens- oder Abwägungsfehler des Gesetzgebers aufzuzeigen, die zu einer geringeren Leistung an sie selbst geführt haben können. Dabei kann sie jedoch nicht stehen bleiben: Die vom Thüringer Verfassungsgerichtshof im Finanzausgleichsurteil 2005 aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen dienen dazu, das in Art. 91 Abs. 1 ThürVerf niedergelegte Recht der Gemeinden auf kommunale Selbstverwaltung sicherzustellen. Dieser Ansatz dient einem materiellen Ziel, nämlich der angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden. Das Recht einer einzelnen Gemeinde auf kommunale Selbstverwaltung ist nicht verletzt, wenn trotz eines Verfahrensfehlers oder eines Abwägungsdefizits des Gesetzgebers ihre finanzielle Handlungs- und Gestaltungsfreiheit nicht beeinträchtigt ist. Bei der Prüfung dieser Frage ist es dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, die finanzielle Lage der Gemeinde im Sinne einer Kontrolle des Ergebnisses der gesetzgeberischen Entscheidung über den Finanzausgleich im Einzelnen zu bewerten. Liegt es jedoch ohne Weiteres auf der Hand, dass eine einzelne Gemeinde unter Berücksichtigung der ihr aufgrund des geltenden Finanzausgleichsgesetzes zufließenden Einnahmen ohne nennenswerte Beeinträchtigung finanzielle Entscheidungen treffen kann, ist ein Verstoß gegen das Recht auf kommunale Selbstverwaltung ausgeschlossen. Dies festzustellen ist der Thüringer Verfassungsgerichtshof nicht gehindert. Allerdings liegt eine derartige Entscheidungsfreiheit nicht allein deshalb auf der Hand, weil eine Gemeinde überhaupt über ihre pflichtigen Aufgaben hinaus in irgendeiner Weise freiwillige Aufgaben erfüllen kann. Erforderlich ist vielmehr, dass die Gemeinde in erheblichem Umfang über ihre Pflichtaufgaben hinaus freiwillige Aufgaben erfüllt, also für ihre Bürger Leistungen erbringt, die das Gesetz nicht zwingend vorsieht. Zur Begründung einer Kommunalverfassungsbeschwerde, mit der eine Gemeinde ihre zu geringe Finanzausstattung rügt, gehört deshalb eine Darlegung ihrer konkreten Haushaltslage sowie der Begrenzungen, denen sie sich bei ihrer Aufgabenerfüllung gegenüber sieht (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - VerfGH 14/98 - Seite 27 f.). Nur so kann der Verfassungsgerichtshof prüfen, ob trotz eines etwaigen Verfahrensverstoßes eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts ausgeschlossen ist. Die Gemeinde hat deshalb anzugeben, welche Finanzmittel ihr zur Verfügung stehen, ob die Erfüllung der pflichtigen Aufgaben gesichert ist, in welchem Umfang sie Finanzmittel für freiwillige Aufgaben nutzt sowie in welcher Weise sie sich durch die mangelnde Finanzausstattung beengt sieht. cc) Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beschwerdeführerinnen nicht. Sie haben zwar aufgezeigt, welche Verfahrensfehler ihrer Ansicht nach dem Gesetzgeber unterlaufen sind. Sie haben auch dargelegt, wie sich diese auf die Festlegung der Ausgleichsmasse insgesamt auswirkten. Nach ihrem Vortrag hätte sich die Gesamtschlüsselmasse nach § 7 ThürFAG erhöht und damit auch die Leistung, die sie aus dem kommunalen Finanzausgleich erhielten. Diese Folgerungen sind evident und daher von den Beschwerdeführerinnen ausreichend dargelegt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - VerfGH 14/98 - Seite 30). Sie haben es jedoch unterlassen darzustellen, ob und inwieweit das Ausbleiben dieser Erhöhung für ihre eigene finanzielle Lage und Gestaltungsfähigkeit von Bedeutung war. II. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof lässt es offen, ob die Verfassungsbeschwerden auch mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig sind (§ 31 Abs. 3 ThürVerfGHG). Aufgrund der fehlenden Darlegung der Beschwerdebefugnis hat er nicht zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerinnen ihre Ansprüche zunächst vor den Verwaltungsgerichten hätten geltend machen müssen. C. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 28 Abs. 1 ThürVerfGHG). Anlass, ganz oder teilweise eine Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführerinnen anzuordnen (§ 29 Abs. 2 ThürVerfGHG), besteht nicht. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.