OffeneUrteileSuche
Beschluss

27/07

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGHT:2010:0907.27.07.0A
36Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

36 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Regelung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts an Waldgrundstücken zugunsten privater Waldeigentümer (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG a.F.) ist Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsfreiheit nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf. 2. Ein privatnütziger Eingriff in das Eigentum durch ein landesrechtliches Vorkaufsrecht ist nicht zulässig, wenn nicht gewährleistet ist, dass der im Allgemeininteresse liegende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesichert wird; die grundrechtseinschränkende Regelung hat die Gemeinwohlzwecke zielgenau zu sichern.
Tenor
1. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -) in der Fassung des Art. 2 Nr. 6 des Thüringer Gesetzes zur Änderung jagd-, wald-, fischerei- und naturschutzrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 2004 (GVBl S. 69, 72) ist wegen Verletzung des Art. 34 Abs. 1 und 2 der Thüringer Verfassung nichtig, soweit die Bestimmung Privatwaldeigentümern ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken zuerkennt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts an Waldgrundstücken zugunsten privater Waldeigentümer (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG a.F.) ist Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsfreiheit nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf. 2. Ein privatnütziger Eingriff in das Eigentum durch ein landesrechtliches Vorkaufsrecht ist nicht zulässig, wenn nicht gewährleistet ist, dass der im Allgemeininteresse liegende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesichert wird; die grundrechtseinschränkende Regelung hat die Gemeinwohlzwecke zielgenau zu sichern. 1. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -) in der Fassung des Art. 2 Nr. 6 des Thüringer Gesetzes zur Änderung jagd-, wald-, fischerei- und naturschutzrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 2004 (GVBl S. 69, 72) ist wegen Verletzung des Art. 34 Abs. 1 und 2 der Thüringer Verfassung nichtig, soweit die Bestimmung Privatwaldeigentümern ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken zuerkennt. A. Der Vorlagebeschluss des Thüringer Oberlandesgerichts betrifft die Verfassungsmäßigkeit des ehemals auch zugunsten von privaten Waldeigentümern vorgesehenen gesetzlichen Vorkaufsrechts an Waldgrundstücken nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG. I. Die Bestimmung war in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand von Gesetzesänderungen. 1. Nach der ursprünglichen Fassung des Thüringer Waldgesetzes vom 6. August 1993 (GVBl S. 470, 623) stand "den benachbarten Privatwaldbesitzern", nach der Fassung des Art. 2 Nr. 12 des Thüringer Gesetzes zur Änderung jagd-, forst- und fischereirechtlicher Vorschriften vom 7. Juli 1999 "den benachbarten Privatwaldeigentümern" und nach der Fassung des Art. 2 Nr. 6 des Thüringer Gesetzes zur Änderung jagd-, wald-, fischerei- und naturschutzrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 2004 "den angrenzenden Privatwaldeigentümern" und darüber hinaus "den Gemeinden und dem Land das Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken in dieser Reihenfolge" zu. Diese Regelung sollte nach der amtlichen Begründung (LT-Drucks. 1/1965, S. 29) dazu beitragen, durch Vergrößerung der Bewirtschaftungsflächen effektivere forstwirtschaftliche Strukturen zu schaffen und zugleich Bodenspekulationen entgegenzuwirken. 2. Der Prüfung ist das Gesetz in der Fassung des Art. 2 Nr. 6 des Thüringer Gesetzes zur Änderung jagd-, wald-, fischerei- und naturschutzrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 2004 (GVBl S. 69, 72), neu bekanntgemacht am 26. Februar 2004 (GVBl S. 282), zu Grunde zu legen: "§ 17 Vorkaufsrecht (1) Den angrenzenden Privatwaldeigentümern, den Gemeinden und dem Land stehen das Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken in dieser Reihenfolge zu. Naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Sind mehrere angrenzende Privatwaldeigentümer vorhanden, steht diesen das Vorkaufsrecht in der Reihenfolge der durch den Grundstückankauf erreichbaren größeren Bewirtschaftungsverbesserung zu. Die Beurteilung hierzu erfolgt durch die zuständige untere Forstbehörde. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Das angrenzenden Privatwaldeigentümern zustehende Vorkaufsrecht gilt als verfallen, wenn die Mitteilung des Kaufvertrages an die Berechtigten unter der Anschrift gerichtet worden ist, die sich aus dem Grundbuch und aus dem Liegenschaftskataster ergibt und binnen zwei Monaten nach Absendung der Mitteilung nicht ausgeübt wird. Die untere Forstbehörde wirkt bei der Mitteilung des Kaufvertrages an die angrenzenden Privatwaldeigentümer und die Gemeinde unterstützend mit. … (5) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch, es geht rechtsgeschäftlich bestellten Vorkaufsrechten vor. Im Übrigen findet § 464 Abs. 2, §§ 465 bis 469 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung." 3. Durch Art. 4 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 13. April 2006 (GVBl S. 161) wurden in § 17 Abs. 1 ThürWaldG nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: "Angrenzende Privatwaldeigentümer müssen zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts seit mindestens einem Jahr im Grundbuch eingetragen sein. Dies gilt nicht bei einem Eigentumsübergang im Wege der Erbfolge." Dieses Gesetz trat am 28. April 2006 in Kraft. Der Wortlaut des Thüringer Waldgesetzes wurde sodann am 28. Juni 2006 vollständig neu bekannt gemacht (GVBl S. 343). 4. § 17 Abs. 1 ThürWaldG in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung und Aufhebung von Vorschriften zum Wald, zur Fischerei und zu den Waldgenossenschaften vom 24. Juni 2008 (GVBl S. 125), verlautbart mit der vollständigen Neubekanntmachung des Gesetzes vom 18. September 2008 (GVBl S. 327) lautet: "§ 17 Vorkaufsrecht (1) Den Gemeinden und dem Land steht das Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken in dieser Reihenfolge zu. Naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die untere Forstbehörde wirkt bei der Mitteilung des Kaufvertrages an die Gemeinde unterstützend mit." In der diesbezüglichen Begründung des Gesetzentwurfs vom 20. Februar 2008 (LT-Drucks. 4/3834) heißt es auf Seite 3: "… Der bisherige Inhalt des § 17 (Vorkaufsrecht) wird aus Gemeinwohlgründen auf die Körperschaften und das Land beschränkt. …" und auf Seite 21: "Das Vorkaufsrecht ist nur aus gemeinwohlorientierten Gesichtspunkten gerechtfertigt. Eine solche Gemeinwohlorientierung im Falle des Vorkaufsrechts angrenzender privater Waldbesitzer ist nicht gegeben. Insoweit wurde der § 17 Abs. 1 aufgrund dieses Erfordernisses geändert." II. Im Ausgangsverfahren, einem Notarbeschwerdeverfahren, greift der dortige Beteiligte zu 1. und Beschwerdeführer - im Folgenden: Beschwerdeführer - einen notariellen Vorbescheid an. Mit dem Vorbescheid hatte der mit der Beurkundung des zugrunde liegenden Grundstückskaufvertrags befasste Notar seine Absicht bekundet, die Eigentumsumschreibung hinsichtlich dreier Parzellen nicht zugunsten des Beschwerdeführers, des sog. Erstkäufers der Parzellen, zu veranlassen, sondern vielmehr die Auflassung zwischen der Grundstückseigentümerin, der Beteiligten zu 2. im Notarbeschwerdeverfahren - im Folgenden: Beteiligte zu 2. -, und den aus seiner Sicht Vorkaufberechtigten, den Beteiligten zu 3. im Notarbeschwerdeverfahren - im Folgenden: Beteiligte zu 3. -, zu beurkunden. Zuvor hatten die Beteiligten zu 3., deren Privatwald an veräußerte Waldflächen angrenzt, das ihnen seinerzeit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG vom 6. August 1993 (GVBl S. 470, 623) in der seinerzeit geltenden Fassung eingeräumte gesetzliche Vorkaufsrecht ausgeübt. 1. Der dem Vorbescheid zugrunde liegende, am 11. April 2006 geschlossene, notariell beurkundete Grundstückskaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer als sog. Erstkäufer und der Beteiligten zu 2., der B. GmbH, N. T., als Eigentümerin betraf sechs Grundstücke (Grundbuch K., Blatt 511, Flurstücke Nr. a, b, c, d, e und f) mit einer Gesamtgröße von 1,527 ha, bei denen es sich ausweislich der im Grundbuch angegebenen Wirtschaftsart und Lage um Waldflächen handelt. Der Gesamtkaufpreis soll 3.500,00 € betragen. Gemäß § 10 des Grundstückskaufvertrags beauftragten und ermächtigten die Vertragsparteien den beurkundenden Notar, alle erforderlichen Genehmigungen, auch rechtsgeschäftlicher Natur, Bestätigungen und Negativbescheinigungen einzuholen. Des Weiteren beauftragten und bevollmächtigten sie den Notar, Erklärungen zur Durchführung des Rechtsgeschäfts abzugeben und entgegen zu nehmen, Anträge auch geteilt und beschränkt zu stellen, zurück zu nehmen, abzuändern und zu ergänzen sowie den grundbuchrechtlichen Vollzug des Vertrages zu überwachen, ggf. die Vorkaufsberechtigten gemäß § 17 ThürWaldG zu ermitteln und die Mitteilungen vorzunehmen. Die Beteiligten zu 3., Miteigentümer mehrerer Waldgrundstücke, darunter der an einen Teil der veräußerten Flurstücke angrenzenden Flurstücke Nr. g, h und i, teilten auf das Mitteilungsschreiben des Notars vom 15. Mai 2006 diesem mit Schreiben vom 21. Juni 2006 mit, das Vorkaufsrecht hinsichtlich der verkauften Grundstücke mit den Flurstücksnummern c der Flur 7 und e und f der Flur 10 ausüben zu wollen. Das dem Notar am 22. Juni 2006 zugegangene Schreiben leitete dieser mit Schreiben von demselben Tag an die Kaufvertragsparteien weiter. Mit Vorbescheid vom 15. Januar 2007 teilte der amtlich bestellte Notarvertreter dem Beschwerdeführer mit, dass er nunmehr beabsichtige, die Auflassung hinsichtlich der drei in Rede stehenden Grundstücke zwischen dem Grundstückseigentümer und den Vorkaufsberechtigten zu beurkunden, da er der Ansicht sei, dass das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt sei und somit die Eigentumsumschreibung hinsichtlich dieser drei Parzellen nicht zu seinen - des Erstkäufers - Gunsten zu veranlassen sei. Er gab den Vertragsparteien und den Vorkaufsberechtigten Gelegenheit, gegen dieses beabsichtigte Verfahren gemäß § 15 Abs. 2 Bundesnotarordnung - BNotO - Beschwerde einzulegen. 2. Mit der beim Landgericht Erfurt erhobenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, der Vorbescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Der Notar sei verpflichtet, den Kaufvertrag mit ihm zu vollziehen. § 17 ThürWaldG sei verfassungswidrig und damit nichtig. Nur überragend wichtige Gründe könnten eine Enteignung zu Gunsten privater Dritter rechtfertigen. Dies sei bei § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG nicht der Fall, weil diese Vorschrift allenfalls das Interesse der benachbarten Waldbesitzer an einer Arrondierung ihres bereits vorhandenen Waldeigentums schütze. Dies sei ein ausschließlich privatnütziges Interesse und mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren. Jedenfalls aber sei die Einräumung eines Vorkaufsrechts zu Gunsten Privater nicht erforderlich, weil einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens bzw. der unwirtschaftlichen Verteilung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bereits durch die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung entgegen gewirkt werden könne. Jedenfalls sei das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt worden. § 17 ThürWaldG regele nicht, wem gegenüber das Vorkaufsrecht auszuüben sei. Deshalb sei § 464 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - maßgebend. Danach sei die Ausübung des Vorkaufsrechts nur durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten, mithin der Beteiligten zu 2., der Verkäuferin, möglich. Die Erklärung sei hier lediglich gegenüber dem Notar abgegeben worden. Gemäß § 10 des Kaufvertrages sei dieser aber nur bevollmächtigt worden, die Vorkaufsberechtigten zu ermitteln und ihnen die Mitteilungen über das Vorkaufsrecht bzw. den Verkauf der Flächen zuzuleiten. Zur Entgegennahme der Erklärungen bzgl. des Vorkaufsrechts sei er hingegen nicht bevollmächtigt worden. Da die zweimonatige Erklärungsfrist des § 17 ThürWaldG inzwischen abgelaufen sei, sei das Vorkaufsrecht verfallen. Die Beteiligte zu 2. ließ sich ebenfalls dahingehend ein, es fehle an einer wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts. Mit Beschluss vom 3. Mai 2007 hat das Landgericht Erfurt die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Das Vorkaufsrecht sei durch Vermittlung des Notars wirksam ausgeübt worden. Dabei könne offen bleiben, ob eine Empfangsvollmacht des Notars hinsichtlich der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts dem Kaufvertrag zu entnehmen sei. Der Notar habe jedenfalls das die Ausübungserklärung enthaltende Schreiben der Beteiligten zu 3. zeitnah beiden Kaufvertragsparteien zugeleitet. Insoweit sei der Zugang an den in § 464 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehenen Adressaten erfolgt. § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG sei nicht verfassungswidrig. Die Bestimmung diene insoweit öffentlichen Interessen, als sie geeignet sei, größere zusammenhängende Waldflächen zu schaffen und damit eine wirtschaftlich sinnvolle Waldbewirtschaftung zu fördern. Soweit sich aus der Einräumung des Vorkaufsrechts Nachteile für einen veräußerungswilligen Grundstückseigentümer bzw. einen erwerbswilligen Kaufinteressenten ergäben, seien diese erforderlich und verhältnismäßig. Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat der Beschwerdeführer weitere Beschwerde zum Thüringer Oberlandesgericht erhoben und gerügt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft die Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG verkannt habe. III. Mit Beschluss vom 21. August 2007 - 9 W 258/07 - hat das Thüringer Oberlandesgericht das Notarbeschwerdeverfahren gemäß Art. 80 Abs. 1 Nr. 5 ThürVerf i. V. m. § 45 Abs. 1 ThürVerfGHG ausgesetzt und die Sache dem Thüringer Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob - wörtlich - § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG vom 6. August 1993 (GVBl S. 470, 623) in der vom 20. Februar 2004 an geltenden Fassung (GVBl S. 282) insoweit gegen Grundrechte (Art. 34 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 2 ThürVerf) verstößt, als er angrenzenden Privatwaldeigentümern ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken zuerkennt. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2009 hat das Gericht nach dem Hinweisbeschluss des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2009 die Begründung der Vorlage konkretisiert und ergänzt. 1. Zur Begründung führt das Gericht in dem Vorlagebeschluss aus: An einer wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts bestünden keine Zweifel. Mit Blick auf die umfassenden Ermächtigungsregelungen in § 10 des Kaufvertrages spreche bereits viel dafür, dass die Vertragsparteien den Notar bevollmächtigt hätten, die Ausübungserklärung eines Vorkaufsberechtigten entgegen zu nehmen. Jedenfalls sei die schriftliche Erklärung der Beteiligten zu 3., von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen zu wollen, beiden Vertragsparteien fristgerecht zugeleitet worden. Der Frage der Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG komme entscheidungserhebliche Bedeutung im Sinne des verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruchs zu, der die Anrufung eines Verfassungsgerichts nur dann rechtfertige, wenn im Ausgangsverfahren bei Ungültigkeit der Norm anders zu entscheiden sei als bei deren Gültigkeit. Seien die auf eine Auflassung gerichteten Willenserklärungen notariell beurkundet worden und beim Grundbuchamt einzureichen, so solle gemäß § 53 1. Halbsatz BeurkG der Notar dies veranlassen, sobald die Urkunde eingereicht werden könne. Diese sogenannte Sollvorschrift verpflichte den Notar ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Vollzugsreife; komme der Notar seiner Vollzugspflicht nicht nach, stehe den Beteiligten die Beschwerde nach § 15 BNotO zu. Ob Vollzugsreife eingetreten sei, richte sich danach, ob alle Eintragungsvoraussetzungen erfüllt seien, insbesondere ob die erforderlichen Eintragungsunterlagen in vorgeschriebener Form vollständig vorlägen. Hierzu zählten u.a. Genehmigungen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts und anderer Behörden sowie Negativatteste über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung von Vorkaufsrechten. Der beurkundende Notar habe mit Blick auf das gesetzliche Vorkaufsrecht der Beteiligten zu 3. mangels des danach erforderlichen Negativattests eine Vollzugsreife verneint. Dieses Vollzugshindernis entfiele jedoch, sollte § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG für verfassungswidrig erklärt werden, soweit das Vorkaufsrecht für Privatwaldeigentümer betroffen ist. Dann wäre im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der Vorbescheid aufzuheben und der Notar anzuweisen, die Einreichung der Eintragungsunterlagen beim Grundbuchamt nicht länger mit der Begründung zu versagen, das Vorkaufsrecht sei wirksam ausgeübt worden. § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG halte den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäben der Eigentumsgarantie und der allgemeinen Handlungsfreiheit auch nicht stand. Die Einführung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts zugunsten privater Dritter berühre die verfassungsrechtlich geschützten Interessen eines veräußerungswilligen Eigentümers und eines erwerbswilligen Käufers gleichermaßen. Wolle ein Eigentümer sein Grundstück veräußern, so sei er durch das Vorkaufsrecht des § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG in seiner Rechtsposition betroffen. Die ein gesetzliches Vorkaufsrecht konstituierenden Vorschriften seien als inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze im Sinne des Art. 34 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf anzusehen. Diese hätten stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Zwar sei dem Gesetzgeber insoweit ein erheblicher Beurteilungs- und Prognosespielraum eröffnet, doch müsse jede Inhalts- und Schrankenbestimmung objektiv geeignet sein, den legislatorisch vorgegebenen Zweck zu erreichen bzw. zumindest zu fördern. Darüber hinaus müsse sie angemessen in einer Weise sein, dass die Interessen des Eigentümers mit Belangen des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich zu bringen seien. Beide Kriterien seien hier nicht erfüllt. § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG in seiner derzeitigen Fassung erweise sich selbst bei Anlegung eines großzügigen Beurteilungs- und Prognosespielraums als ungeeignet zur Erreichung oder auch nur zur Förderung der in der Gesetzesbegründung verlautbarten Ziele. Entgegen der Erwartung des Gesetzgebers spreche nichts dafür, dass die Vorschrift zu einer Arrondierung forstwirtschaftlich genutzter Flächen und damit zu einer Verbesserung vorhandener Strukturen etwas beitragen könne. Der Senat vermöge nicht zu erkennen, wie den aufgezeigten Divergenzen bei der Anwendung der Norm - auch unter Berücksichtigung der Mittel einer korrigierenden Auslegung in den verfassungsrechtlichen Grenzen - begegnet und eine Umsetzung der legislatorischen Ziele gleichwohl gewährleistet werden könne. Hierzu biete die hinsichtlich der Entstehung des Vorkaufsrechts abschließend formulierte Gesetzesfassung keinerlei Handhabe. Unabhängig von der mangelnden Zweckeignung der Vorschrift halte die Zuerkennung eines Vorkaufsrechts an Private dem Prüfungsmaßstab des Art. 34 Abs. 1, Abs. 2 ThürVerf auch deshalb nicht stand, weil die Interessen des Grundstückseigentümers gegenüber dem Gemeinwohl unangemessen verkürzt würden. Dem Interesse des Grundstückseigentümers, autonom über sein Eigentum zu verfügen, insbesondere es an einen Dritten seiner Wahl veräußern zu können, stehe das Interesse der Allgemeinheit an einer "Erhaltung des Waldes und seiner Funktionsfähigkeit" gegenüber, wie es in der vorliegenden Gesetzesbegründung allgemein umschreibend heiße. Vorliegend fehle es an triftigen Gründen des Gemeinwohls. Zwar erwecke nicht schon grundsätzliche Bedenken, wenn der Landesgesetzgeber Vorschriften zum Schutz des Waldes erlasse, mit denen die Verfügungsautonomie der Privatwaldeigentümer begrenzt werde. Denn damit werde nicht nur der ökonomischen, sondern auch der - im politischen und gesellschaftlichen Bewusstsein seit geraumer Zeit stetig gewachsenen - ökologischen Bedeutung des Waldes Rechnung getragen. Die meisten Länder hätten auch von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Sache nach handele es sich überwiegend um landesgesetzliche Genehmigungserfordernisse bei Teilung und Veräußerung von Waldgrund. Daneben hätten verschiedene Länder mit im Einzelnen unterschiedlichen rechtlichen Modifikationen Vorkaufsrechte an Waldgrundstücken eingeführt. Die Besonderheit des § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG liege jedoch darin, dass das Vorkaufsrecht auch einem Privaten zuerkannt werde. Während beim Vorkaufsrecht der öffentlichen Hand öffentliche Belange wahrgenommen würden, begünstige § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG unmittelbar nur einen Privaten in der Verfolgung eigener Ziele. Möge auch die Volkswirtschaft bzw. die Allgemeinheit indirekt davon profitieren, wenn einzelne Forstbewirtschaftungseinheiten durch eine gesetzlich forcierte Flächenarrondierung optimiert würden, so rechtfertige dieser - entfernte - Zusammenhang es gleichwohl nicht, im Rahmen der Güterabwägung des Art. 34 Abs. 1, Abs. 2 ThürVerf einer Sozialbindung des Grundeigentums den Vorrang einzuräumen. Bei rechtssystematischer Betrachtung erweise sich vielmehr das privatnützig ausgestaltete Vorkaufsrecht des § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG als verfassungswidriger Fremdkörper innerhalb der Rechtsordnung. Darüber hinaus verletze die Norm die allgemeine Handlungsfreiheit des Käufers nach Art. 3 Abs. 2 ThürVerf. Die privatrechtliche Vertragsfreiheit, Eigentum an einem Grundstück eigener Wahl erwerben zu können, werde vom Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit mit umfasst. Hinsichtlich der Abwägung gelte auch hier, dass jede Einschränkung des Grundrechts geeignet und angemessen im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sein müsse. § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG sei insoweit sinngemäß den gleichen Einwänden ausgesetzt, wie sie die Prüfung des Art. 34 ThürVerf bestimmten. 2. Auf den Hinweisbeschluss des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2009 hat das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2009 die Begründung seines Vorlagebeschlusses ergänzt. Darin hat es klargestellt, dass die Beteiligten zu 3. ein Vorkaufsrecht allein aus § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG in der Fassung des Artikelgesetzes vom 10. Februar 2004 herleiten könnten. Der Notar habe zu Recht eine fehlende Vollzugsreife des Grundstückskaufvertrages angenommen. Zwar bestehe für das Grundbuchamt kein Eintragungshindernis. Das Thüringer Waldgesetz habe keine gesetzliche Grundbuchsperre enthalten. Eines Negativattests bedürfe es daher nicht. Die Parteien des Grundstückskaufvertrages hätten den Notar gemeinsam angewiesen, bei Ausübung des Vorkaufsrechts trotz Eintritts der Vollzugsreife im Übrigen von einem weiteren Urkundenvollzug abzusehen. Dies ergebe sich aus der umfassenden Ermächtigung des Urkundsnotars in § 10 des Grundstückskaufvertrages. Dafür spreche auch, dass die Vertragsparteien in § 4 Nr. 1 f) des Grundstückskaufvertrages für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts ein Rücktrittsrecht beider Parteien vereinbart hätten. IV. 1. Der Thüringer Landtag ist dem Verfahren nicht beigetreten. Er trägt vor: Das angrenzenden Privatwaldeigentümern eingeräumte Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken verletze weder die Eigentumsgarantie des veräußerungswilligen Grundeigentümers noch die von der allgemeinen Handlungsfreiheit umfasste Vertragsfreiheit des Käufers. Die Regelung erweise sich als geeignet und angemessen, um die Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Der Gesetzgeber verfolge legitime Gemeinwohlbelange und halte sich im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums. Das Vorkaufsrecht sei zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele geeignet. Die Erreichung des Normzwecks sei nicht dem Zufall anheim gegeben, da die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die "angrenzenden" Privatwaldeigentümer als Vorkaufsberechtigte stets zu einer Arrondierung von Waldflächen und damit zu einer Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur führe. Dem trage zudem die Regelung Rechnung, nach der das Vorkaufsrecht im Fall mehrerer angrenzender Privatwaldeigentümer diesen in der Reihenfolge der dadurch erreichbaren größeren Bewirtschaftungsverbesserung zustehe. Das Vorkaufsrecht sei für die Grundstückseigentümer auch zumutbar. Die Interessen des Grundstückseigentümers würden gegenüber den Gemeinwohlbelangen nicht unangemessen verkürzt. Die grundrechtlich geschützte Verfügungsbefugnis des Eigentümers werde zwar insoweit berührt, als dieser sein Grundstück nicht mehr an den von ihm ausgewählten Käufer veräußern könne. Hierin sei jedoch lediglich eine geringfügige Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis zu erblicken. Die Befugnis des Grundstückseigentümers, sein Grundstück zu frei vereinbarten Vertragsbedingungen zu veräußern, bleibe unberührt. Soweit der Grundstückseigentümer im Fall des Verkaufs einer Sachgesamtheit die vom Vorkaufsrecht nicht erfassten Grundstücke nach Ausübung des Vorkaufsrechts nicht mehr oder nur schlechter verkaufen könne, ließen sich diese Nachteile durch die entsprechende Anwendung des § 467 Satz 2 BGB ausgleichen. Danach könne er einredeweise verlangen, den Verkauf auf sämtliche verkauften Grundstücke zu erstrecken, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden könnten. Ebenso wenig verletze das Vorkaufsrecht grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Käufers. Diesem werde durch die Ausübung des Vorkaufsrechts kein unbedingter Eigentumsübertragungsanspruch entzogen, sondern lediglich eine Erwerbschance, die von Art. 34 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf nicht geschützt sei. Die vom Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit umfasste Vertragsfreiheit sei durch Art. 3 Abs. 2 ThürVerf nur innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung geschützt. Da die Einschränkung der Vertragsfreiheit eine hinreichende und verhältnismäßige Grundlage finde, liege auch insofern kein unzulässiger Eingriff in die Rechte des Käufers vor. 2. Die Thüringer Landesregierung hat sich nicht zur Sache eingelassen. 3. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat sich geäußert und sein Vorbringen im Notarbeschwerdeverfahren im Wesentlichen wiederholt. B. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof trifft seine Entscheidung über die Vorlage ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (I.). Die Vorlage ist zulässig (II.). Sie ist auch begründet (III.). I. Das Gericht übt sein nach § 20 Abs. 1 ThürVerfGHG bestehendes Ermessen dahin aus, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 20 Abs. 2 Alt. 2 ThürVerfGHG) zu entscheiden. Nach § 20 Abs. 1 ThürVerfGHG ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zulässig, wenn alle Beteiligten auf sie verzichtet haben. Ist kein Beteiligter vorhanden, steht es im Ermessen des Verfassungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung für notwendig erachtet. Dies ergibt die Auslegung des § 20 Abs. 1 ThürVerfGHG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvL 18/52 - zitiert nach juris, Rdnr. 14 m. w. N. zur Parallelbestimmung des § 25 Abs. 1 BVerfGG zu § 20 Abs. 1 ThürVerfGHG). Hier gibt es keine Beteiligten im Rechtssinne, die auf eine mündliche Verhandlung verzichten könnten. Dem konkreten Normenkontrollverfahren ist keines der in § 46 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG genannten Verfassungsorgane (Landtag und Landesregierung) beigetreten. Das Gericht hält hier eine mündliche Verhandlung für entbehrlich, weil keine weitere Klärung der für die Beurteilung der Vorlage maßgeblichen Rechtsfragen durch eine mündliche Verhandlung zu erwarten ist. Sie sind bereits im vorliegenden Verfahren wie auch in Rechtsprechung und Schrifttum eingehend behandelt. II. Die Vorlage ist zulässig. Das vorlegende Gericht hält die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG in der Fassung des Art. 2 Nr. 6 des Thüringer Gesetzes zur Änderung jagd-, wald-, fischerei- und naturschutzrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 2004 (GVBl S. 69, 72) für verfassungswidrig, soweit sie Privatwaldeigentümern ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken zuerkennt, und es kommt bei der ihm obliegenden Entscheidung auf die Gültigkeit dieser Bestimmung an. 1. Der Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts genügt nach Ergänzung durch den Beschluss vom 18. Dezember 2009 den Anforderungen an eine ausreichende Begründung, wie sie § 45 Abs. 2 Satz 1 ThürVerfGHG aufstellt (vgl. ThürVerfGH, Hinweisbeschluss vom 21. Oktober 2009 - VerfGH 27/07 - S. 9 ff. des amtlichen Umdrucks). a) Das Oberlandesgericht legt ausreichend dar, weshalb es die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 2 Nr. 6 des Thüringer Gesetzes zur Änderung jagd-, wald-, fischerei- und naturschutzrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 2004 (GVBl S. 69, 72) für den Ausgangsrechtsstreit für entscheidungserheblich hält: (aa) Es hat die Änderung des § 17 Abs. 1 ThürWaldG durch Art. 4 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 13. April 2006 (GVBl S. 161) unberücksichtigt gelassen und die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligten zu 3. allein an den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG in der Fassung des Art. 2 Nr. 6 des Thüringer Gesetzes zur Änderung jagd-, wald-, fischerei- und naturschutzrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 2004 (GVBl. S. 69, 72) gemessen. Es hat damit - wie das Landgericht Erfurt auch - zutreffend auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages am 11. April 2006 abgestellt. (bb) Darüber hinaus hat das vorlegende Gericht in dem ergänzenden Beschluss eine eigenständige Prüfung zur Vollzugsreife des Grundstückskaufvertrages vorgenommen. Es führt dazu aus, dass für das Grundbuchamt zwar kein Eintragungshindernis bestand und das Thüringer Waldgesetz keine gesetzliche Grundbuchsperre vorsah; eines Negativattests habe es daher nicht bedurft. Die Parteien des Grundstückskaufvertrages hätten den Notar aber gemeinsam angewiesen, bei Ausübung des Vorkaufsrechts trotz Eintritts der Vollzugsreife im Übrigen von einem weiteren Urkundenvollzug abzusehen. Damit hat das Gericht ein Vollzugshindernis aus anderen Gründen bejaht. b) Das Oberlandesgericht legt auch dar, weshalb es die zur Prüfung gestellte Norm für verfassungswidrig hält und weshalb eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist. Dazu führt es im Vorlagebeschluss zwar lediglich aus, es sei aus der Gesetzesfassung nicht zu erkennen, wie Divergenzen bei der Anwendung der Norm - auch unter Berücksichtigung der Mittel einer korrigierenden Auslegung in den verfassungsrechtlichen Grenzen - begegnet und eine Umsetzung der legislatorischen Ziele gleichwohl gewährleistet werden könne. Da sich das Gericht aber nur mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinander setzen muss, kommt damit noch hinreichend zum Ausdruck, dass es keine Handhabe für eine korrigierende Auslegung sieht. 2. Die Beantwortung der Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. Wenn die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG verfassungswidrig ist, besteht kein Vollzugshindernis, ist sie hingegen verfassungsgemäß, wäre ein Vollzugshindernis zu bejahen. 3. Die Richtervorlage ist nicht etwa deshalb gegenstandslos geworden, weil zwischenzeitlich die Regelung über das Vorkaufsrecht angrenzender Privatwaldeigentümer durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung und Aufhebung von Vorschriften zum Wald, zur Fischerei und zu den Waldgenossenschaften vom 24. Juni 2008 (GVBl S. 125, 126) aufgehoben wurde. Diese Gesetzesänderung hat keinen Einfluss auf das Ausgangsverfahren. Der Gesetzgeber hat keine Rückwirkung angeordnet. III. Das gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG in der Fassung des Art. 2 Nr. 6 des Thüringer Gesetzes zur Änderung jagd-, wald-, fischerei- und naturschutzrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 2004 (GVBl S. 69, 72) Privatwaldeigentümern zuerkannte gesetzliche Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken verletzt Art. 34 Abs. 1 und 2 ThürVerf. 1. Die angegriffene Regelung ist formell verfassungsgemäß. Die Einführung eines landesspezifischen gesetzlichen Vorkaufsrechts unterfällt der Gesetzgebungskompetenz des Landes. Diese ergibt sich aus den Artikeln 70, 72 Abs. 1 und 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 119 Nr. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) (sogenannte Öffnungsklausel). Nach Art. 119 Nr. 1 EGBGB bleiben landesgesetzliche Vorschriften im Bereich des bürgerlichen Rechts unberührt, die "die Veräußerung eines Grundstücks beschränken". Diese Bestimmung ermächtigt den Landesgesetzgeber, unter anderem auch gesetzliche Vorkaufsrechte einzuführen (vgl. RG, Urteil vom 4. November 1925 - V 17/25 - RGZ 112, 72 [78 ff.]; BGH, Urteil vom 28. Mai 1969 - V ZR 21/66 - WM 1969, 1039 [1040]; Hartmann, in: Soergel, BGB mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Kommentar, Band 10 Einführungsgesetz, 12. Aufl. 1996, Art. 119 EGBGB Rdnr. 1; Mayer, in: Staudinger, BGB, Kommentar, 2005, Art. 119 EGBGB Rdnr. 10 mit Nachweisen zur älteren Gegenauffassung). Dass die Zuerkennung des Vorkaufsrechts eines Dritten nicht nur die Veräußerung eines Grundstücks berührt, sondern zugleich auch eine Erwerbsbeschränkung bedeutet, kann die Gesetzgebungskompetenz des Landes nach der Öffnungsklausel nicht schmälern. 2. Die Regelung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts an Waldgrundstücken zugunsten privater Dritter greift in das Grundrecht der Eigentumsfreiheit nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf ein. Sie genügt jedoch nicht den Anforderungen, die der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu beachten hat. a) Art. 34 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf schützt den Bestand, die Nutzung und die Veräußerung des Eigentums, hier des Waldeigentums des Veräußerers (zum inhaltsgleichen Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929/89 - BVerfGE 83, 201 [209]; BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1 [6]; vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 9. Aufl. 2007, Art. 14 Rdnrn. 2, 6 ff.). Will ein Eigentümer sein Grundstück veräußern, ist er durch das Vorkaufsrecht des § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG in seiner Rechtsposition betroffen. Er wird in seiner privatrechtlichen Verfügungs- und Vertragsfreiheit (vgl. § 311 Abs. 1 BGB) insoweit beschränkt, als er für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts einen Wechsel des Käufers hinzunehmen hat. Das kann die Veräußerung des Grundstückseigentums erschweren und den erzielbaren Kaufpreis mindern. Diese "Belastung" stellt einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar, der - was das "Ob" und das "Wie" seiner rechtlichen Normierung - an den Anforderungen eines inhalts- und schrankenbestimmenden Gesetzes im Sinne des Art. 34 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf zu messen ist (zum inhaltsgleichen Art. 14 GG: BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Januar 2000 - BvR 1268/99 - NJW 2000, 1486 [1487]; BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - III ZR 105/87 - NJW 1989, 37 [38]; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1996 - 4 B 18/96 - NVwZ-RR 1996, 500; Mayer, in: Staudinger, BGB, Kommentar, 2005, Art. 119 EGBGB Rdnr. 11). b) Der Eingriff ist keine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 34 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf. Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundrechts haben stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (zum inhaltsgleichen Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 24/78 - BVerfGE 58, 137 [144f.]; Beschluss vom 12. März 1986 - 1 BvL 81/79 - BVerfGE 72, 66 [76]; Beschluss vom 26. April 1995 - 1 BvL 19/94, 1 BvR 1454/94 - BVerfGE 92, 262 [273]). Dieser ist durch die angegriffene Bestimmung nicht gewahrt. aa) Zwar ist dem Gesetzgeber insoweit ein erheblicher Beurteilungs- und Prognosespielraum eröffnet (ThürVerfGH, Urteil vom 23. April 2009 - ThürVerfGH 32/05 - nach juris Rdnr. 135; BVerfG zu Art. 14 GG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257 [293]). Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert aber, dass eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein muss. Sie ist grundsätzlich geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn der Gesetzgeber kein gleich wirksames, aber das betreffende Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (zu Art. 14 GG: BVerfG, Urteil vom 8. Oktober 1985 - 1 BvL 17/83, 1 BvL 19/83 - BVerfGE 70, 278 [286]; Beschluss vom 26. April 1995 - 1 BvL 19/94, 1 BvR 1454/94 - BVerfGE 92, 262 [273], nach juris Rdnrn. 52 ff.). Bei Eingriffen in das Eigentumsrecht muss die Maßnahme angemessen in einer Weise sein, dass die Interessen des Eigentümers mit den Belangen des Gemeinwohls (Art. 34 Abs. 2 ThürVerf), in dessen Interesse das Eigentumsrecht eingeschränkt werden soll, in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen sind (zum inhaltsgleichen Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 [240]; Beschluss vom 8. April 1998 - 1 BvR 1680/93, 1 BvR 183/94, 1 BvR 1580/94 - BVerfGE 98, 17 [37]). Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Beschränkungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (zum inhaltsgleichen Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss vom 23. September 1992 - 1 BvL 15/85, 1 BvL 36/87 - BVerfGE 87, 114, nach juris Rdnr. 93). Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, die zu verfolgenden Gemeinwohlziele festzulegen. Das allgemeine Übermaßverbot verlangt allerdings, dass er Grundrechtsbeschränkungen mit vernünftigen und sachgerechten Gründen des Gemeinwohls rechtfertigt (vgl. BVerfG zu Art. 12 GG, Beschluss vom 2. Oktober 1973 - 1 BvR 459/72, 1 BvR 477/72 - BVerfGE 36, 47 [58 ff.], nach juris Rdnr. 37; vgl. Papier, in: Maunz-Dürig-Herzog-Scholz (MDHS), GG, Kommentar, Stand Juni 2002, Art. 14 Rdnr. 322). bb) Der Gesetzgeber hat der hier maßgeblichen Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG verschiedene Belange des Gemeinwohls zugrunde gelegt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs vom 16. Februar 1993 (LT-Drucks. 1/1965, S. 29) soll die Regelung der Erhaltung des Waldes und seiner Funktionsfähigkeit dienen. Sie soll dazu beitragen, durch Vergrößerung der Bewirtschaftungsflächen effektive forstwirtschaftliche Strukturen zu schaffen. Besonders bei Wald mit einer kleinparzellierten Eigentümerstruktur soll die Ausübung eines Vorkaufsrechts zu einer Verbesserung der Waldstruktur führen, wenn bestehende Waldgrundstücke arrondiert werden (vgl. auch Brockmann/Sann, Waldgesetz für den Freistaat Sachsen, Kommentar, 2008, § 27 Rdnr. 1 ff.). Daneben verfolgen die Regelungen des Thüringer Waldgesetzes auch den Zweck, die Leistungen des Waldes für die Allgemeinheit und die Waldbesitzer zu sichern und zu verbessern. In diesem Sinne beschreiben die §§ 1 und 2 ThürWaldG die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes; § 19 ThürWaldG stellt Grundsätze für eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft auf. cc) Diese Gesetzeszwecke mögen eine Regelung über ein Vorkaufsrecht zugunsten von Land und Kommunen, die öffentliche Interessen wahrzunehmen haben, rechtfertigen (vgl. etwa für ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht zugunsten der öffentlichen Hand: BVerwG, Beschluss vom 7. November 2000 - 6 B 19/00 - zitiert nach juris). Zweifelhaft ist aber, ob diese Zielsetzungen auch die Zuerkennung eines Vorkaufsrechts zugunsten privater Waldeigentümer zulassen. Eine solche Zuerkennung dient nur mittelbar dem Gemeinwohl. Ein privatnütziger Eingriff in das Eigentum kann nur ausnahmsweise zulässig sein, wenn gewährleistet ist, dass der im Allgemeininteresse liegende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesichert wird und die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht - wie auch möglich - nur privaten Interessen dient (vgl. zu Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss vom 20. März 1984 - 1 BvL 28/82 - BVerfGE 66, 248 [257], nach juris Rdnr. 35 ff. und Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 [285], nach juris Rdnr. 53f.). Beim privatnützigen Eingriff muss die grundrechtseinschränkende Regelung die Gemeinwohlzwecke zielgenau sichern. Je allgemeiner die Gemeinwohlziele formuliert sind, umso mehr muss die grundrechtseinschränkende Regelung zur Förderung der Ziele geeignet sein. Diesen Anforderungen ist der Gesetzgeber nicht gerecht geworden. Ob durch Ausübung des Vorkaufsrechts eine Arrondierung erreicht und die Bewirtschaftung von Waldflächen verbessert wird, hängt vielmehr vom Zufall ab. Eine Arrondierung tritt nicht in jedem Fall ein. Ob eine Verbesserung der Bewirtschaftung eintritt, hängt nicht von der Ausübung des Vorkaufsrechts, sondern vielmehr von Umständen des Einzelfalles ab, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen das Gesetz nicht berücksichtigt. Werden etwa mehrere zusammenhängende Grundstücke veräußert, denen in ihrer Gesamtheit bereits eine "günstige Wirtschaftsgröße" im Sinne der Gesetzesmotive zukommt, erfüllen aber nur einzelne dieser Grundstücke das in § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG vorausgesetzte Anrainerkriterium, so wird durch die Ausübung des auf diese Grundstücke begrenzten Vorkaufsrechts eine Wirtschafteinheit zerschlagen und es werden verkleinerte Teilgrößen geschaffen. Werden aus Gruppen von kleinteiligen Waldgrundstücken einzelne Flurstücke von Dritten erworben, wird ggf. die Zersplitterung fortgesetzt. dd) § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG hält dem Prüfungsmaßstab des Art. 34 Abs. 1 und 2 ThürVerf auch deshalb nicht stand, weil die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht gewahrt ist. Die Interessen des Grundstückseigentümers werden gegenüber den im Waldgesetz genannten Gemeinwohlzielen unangemessen verkürzt. Im Rahmen der Güterabwägung ist die Schwere und Tragweite einer Eigentumsbeeinträchtigung der Intensität der Sozialbindung im Sinne des Art. 34 Abs. 2 ThürVerf gegenüberzustellen, die zugunsten des Gemeinwohls die Einschränkung der betreffenden Eigentumsposition mit Blick auf deren Eigenart und Funktion rechtfertigt (zum inhaltsgleichen Art. 14 GG: BVerfG, z.B. Beschluss vom 7. Dezember 2004 - 1 BvR 1804/03 - BVerfGE 112, 93 [109f.] und Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 [241]). Die verfassungsrechtliche Legitimation des Vorrangs privater Vorkaufsrechte gegenüber der Veräußerungsfreiheit des Grundstückseigentümers kann darin bestehen, dass der Vorkaufsberechtigte selbst über eine durch Art. 34 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf geschützte Rechtsposition verfügt und somit bei der Güterabwägung zwei - wenngleich in unterschiedlicher Weise betroffene - Grundrechtsträger einander gegenüber stehen. Auch der berechtigte Besitz wird vom Schutzbereich dieses Grundrechts erfasst (vgl. zum inhaltsgleichen Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1 = NJW 1993, 2035 [2036] und Kammerbeschluss vom 10. Januar 2000 - 1 BvR 1268/99 - NJW 2000, 1486 [1487]). So ist allgemein anerkannt, dass in die Prüfung des Art. 34 Abs. 1, Abs. 2 ThürVerf auch individuelle Belange eines Dritten einzustellen sind: Bedarf jemand der Nutzung eines fremden Eigentumsobjekts zu seiner persönlichen Freiheitssicherung und verantwortlichen Lebensgestaltung, dann umfasst das grundgesetzliche Gebot einer am Gemeinwohl orientierten Nutzung die Pflicht des Eigentümers zur Rücksichtnahme auf den Dritten (vgl. zum inhaltsgleichen Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 227/91 - BVerfGE 84, 382 [385]; Beschluss vom 4. Dezember 1985 - 1 BvL 23/84, 1 BvL 1/85, 1 BvR 439/84, 1 BvR 652/84 - BVerfGE 71, 230 [247], nach juris Rdnrn. 40 ff. und Beschluss vom 8. Januar 1985 - 1 BvR 792/83, 1 BvR 501/83 - BVerfGE 68, 361 [368], nach juris Rdnrn. 15 ff.). So liegt es hier indessen nicht. Im Interesse des Grundstückseigentümers ist es, autonom über sein Eigentum zu verfügen, insbesondere es an einen Dritten seiner Wahl veräußern zu können. Demgegenüber liegt es im Interesse der Allgemeinheit - wie es in der Gesetzesbegründung heißt -, den Wald und seine Funktionsfähigkeit zu erhalten. Auch wenn die Sozialbindung gerade des Grundeigentums maßgeblich von seiner Situationsgebundenheit mitbestimmt wird und daraus typischerweise notwendige "lage- und umweltspezifische" Einschränkungen erwachsen können, die der Eigentümer grundsätzlich hinzunehmen hat (BVerfG zu Art. 14 GG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 [242]), ist der Gemeinwohlbindung hier im Rahmen der Güterabwägung des Art. 34 Abs. 1 und 2 ThürVerf kein Vorrang einzuräumen. Zwar ist es nicht schon bedenklich, wenn der Landesgesetzgeber Vorschriften zum Schutz des Waldes erlässt, mit denen die Verfügungsautonomie der Privatwaldeigentümer begrenzt wird, etwa durch landesgesetzliche Genehmigungserfordernisse und Vorkaufsrechte. Damit wird der ökonomischen und ökologischen Bedeutung des Waldes Rechnung getragen. Die Besonderheit des Vorkaufsrechts nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG in der Fassung des Artikelgesetzes vom 10. Februar 2004 liegt aber darin, dass dieses nicht nur der öffentlichen Hand, sondern auch Privatpersonen zuerkannt wird. Während bei der Ausübung des Vorkaufsrechts durch Träger öffentlicher Gewalt öffentliche Belange wahrgenommen werden, vermag die hier maßgebliche Regelung unmittelbar nur einen Privaten bei der Verfolgung eigener Ziele und nur mittelbar und zufällig die Allgemeinheit zu begünstigen. Es ist aber nicht sichergestellt, dass mittelbar die Ziele der Allgemeinheit, nämlich die Bewirtschaftung von Forsteinheiten durch Flächenarrondierung zu optimieren, erreicht werden, wie die obigen Feststellungen zur mangelnden Eignung zeigen. IV. Die Regelung über das Vorkaufsrecht des Privatwaldeigentümers nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG in der Fassung des Art. 2 Nr. 6 des Thüringer Gesetzes zur Änderung jagd-, wald-, fischerei- und naturschutzrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 2004 (GVBl S. 69, 72), verlautbart durch Neubekanntmachung des Thüringer Waldgesetzes vom 26. Februar 2004 (GVBl S. 282), ist für nichtig zu erklären (§ 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Satz 1 ThürVerfGHG). V. Das Verfahren vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei (§ 28 Abs. 1 ThürVerfGHG). Der Gerichtshof hat keinen Anlass, eine Erstattung notwendiger Auslagen zugunsten der Beteiligten des Ausgangsverfahrens anzuordnen (§ 29 Abs. 2 ThürVerfGHG). Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.