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Beschluss

14/07

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGHT:2011:0330.14.07.0A
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Leitsätze
1. Der Zugang zum Thüringer Verfassungsgerichtshof ist nicht eröffnet, soweit die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung eines Landesgerichts durch ein Bundesgericht in der Sache bestätigt worden ist. Diese Bestätigung kann auch in einem Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde enthalten sein. 2. Zur Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zugang zum Thüringer Verfassungsgerichtshof ist nicht eröffnet, soweit die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung eines Landesgerichts durch ein Bundesgericht in der Sache bestätigt worden ist. Diese Bestätigung kann auch in einem Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde enthalten sein. 2. Zur Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. A. I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Urteile des Thüringer Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Gera sowie gegen die vorangegangenen Beitragsbescheide des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Thüringen (im Folgenden: Versorgungswerk). In dem fachgerichtlichen Verfahren greift er im Wesentlichen seine auf dem Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG) beruhende Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk sowie den Umfang seiner Beitragspflicht an. 1. Das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte vom 31. Mai 1996 (GVBl S. 70) ist am 8. Juni 1996 in Kraft getreten. Erstmals geändert wurde es durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte und des Thüringer Heilberufsgesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl S. 365), das am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Nach dem Gesetz sind grundsätzlich alle berufsfähigen Rechtsanwälte, die der Rechtsanwaltskammer Thüringen angehören, Mitglieder des Versorgungswerkes. Das Gesetz bestimmt unter anderem, dass diese Mitglieder nach weiterer Maßgabe einer Satzung beitragspflichtig und im Versorgungsfall leistungsberechtigt sind. Die auf der gesetzlichen Grundlage beschlossene Satzung des Thüringer Rechtsanwaltsversorgungswerkes (ThürRAVwS) ist am 17. Dezember 1996 rückwirkend zum 1. Juli 1996 in Kraft getreten. Zuletzt geändert wurde sie im Wesentlichen zur Umsetzung einer Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehen durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 19. November 2010 und Genehmigung durch das Thüringer Finanzministerium am 15. Dezember 2010 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 52/2010, S. 1826). 2. Der 1971 geborene Beschwerdeführer ist nach seiner im Juni 1999 erfolgten Zulassung als selbständiger Rechtsanwalt und damit einhergehenden Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer Thüringen seit dem 1. Juli 1999 Mitglied im Versorgungswerk. Mit Bescheid vom 28. August 2002 bestätigte das Versorgungswerk die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und setzte für ihn unter Abänderung bisheriger Bescheide ab dem 1. Januar 2002 einen monatlichen Beitrag in Höhe von 312,58 € fest. Dabei legte es der Berechnung 10/10 des Beitragssatzes zur Angestelltenversicherung und aufgrund einer vom Beschwerdeführer zuvor vorgelegten Einkommenssteuererklärung ein Einkommen in Höhe von 1.636,52 € im Monat zugrunde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Rechtsgrundlage seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2004 wies das Versorgungswerk den Widerspruch ebenso wie die zugleich gestellten Hilfsanträge auf Befreiung von der Mitgliedschaft bzw. auf Ermäßigung des Beitragssatzes auf 1/10 des Regelpflichtbeitrages zurück. 3. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage vor dem Verwaltungsgericht Gera machte der Beschwerdeführer geltend, dem Land komme keine Gesetzgebungszuständigkeit zur Anordnung einer Zwangsmitgliedschaft im Versorgungswerk zu. Die Zwangsmitgliedschaft beeinträchtige ihn in seinen Grundrechten. Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe rechtfertigten angesichts der guten wirtschaftlichen Situation der Rechtsanwälte in Thüringen, der Möglichkeit privater Altersvorsorge und der Unwirtschaftlichkeit der gesetzlichen Rentenversicherungen kein übergeordnetes Interesse an einer zwangsweisen Absicherung der Rechtsanwälte. Darüber hinaus würden Thüringer Rechtsanwälte gegenüber anderen freien Berufen und Gewerbetreibenden, für die keine Alterssicherung bestünde, ungleich behandelt. Ohne sachlichen Grund würden auch selbständige und angestellte Rechtsanwälte, zwangsverpflichtete jüngere und befreite ältere Rechtsanwälte sowie beitragspflichtige und im Übrigen beitragsbefreite Rechtsanwälte unterschiedlich behandelt. Überdies sei er in seinem Grundrecht auf negative Vereinigungsfreiheit verletzt. Auch werde in sein Eigentumsrecht eingegriffen, da die Beiträge von unverheirateten und kinderlosen Rechtsanwälten im Fall ihres Todes ersatzlos wegfielen. Darüber hinaus sei eine Versorgung von Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft nicht vorgesehen. Ferner sei im Fall seiner etwaigen Berufsunfähigkeit der Vorsorgeschutz für ihn unzureichend. Es liege auch ein unzulässiger Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit vor. Die Gesetzes- und Satzungsbestimmungen über die Beitragsfestsetzung seien zu unbestimmt. Das Verwaltungsgericht Gera wies die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. April 2005 ab (1 K 331/04 GE): Der Bescheid sei rechtmäßig. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen bestünden nicht. 4. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers durch Urteil vom 30. Januar 2007, zugestellt am 30. April 2007, zurück (2 KO 832/05): Die Pflichtmitgliedschaft schränke die allgemeine Handlungsfreiheit nicht unzulässig ein. Die Pflichtmitgliedschaft und die damit bezweckte Pflichtversorgung der Rechtsanwälte dienten durch deren wirtschaftliche Absicherung der Erhaltung eines leistungsfähigen Anwaltsstandes. Sie ermöglichten es zugleich, dass die Rechtsanwälte bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters aus der aktiven Berufstätigkeit ausschieden und der nachfolgenden Generation "Platz machten". Damit verfolge die Pflichtmitgliedschaft legitime Zwecke. Ihre Anordnung halte sich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Ein Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung sei auch die finanzielle Stabilität des Versorgungsträgers. Maßnahmen, die ihr zu dienen bestimmt seien, könnten auch dann gerechtfertigt sein, wenn sie für die Betroffenen zu fühlbaren Einschränkungen führten. Auch das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte erfülle die Voraussetzungen zur Rechtfertigung der Einführung eines verpflichtenden Versorgungssystems. Ebenso sei eine Verletzung der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers allein durch die gesetzliche Bestimmung nicht erkennbar. Ausreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls, nämlich die, die - wie aufgezeigt - für die Einführung einer sozialen Absicherung der Rechtsanwälte als Ganzes sprächen, rechtfertigten auch die notwendigen Einschränkungen der Berufsausübung des Einzelnen. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu. II. Am 30. Mai 2007 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Thüringer Verfassungsgerichtshof erhoben. 1. Der Zulässigkeitsmangel des nicht erschöpften Rechtsweges im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde sei heilbar. Er beabsichtige, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu erheben. Der Rechtsweg sei erschöpft, wenn mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde eine den fachgerichtlichen Rechtsweg abschließende Entscheidung ergehe. 2. Das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk und die Satzung des Versorgungswerkes, die er mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angreife, seien mit Art. 3 Abs. 2 ThürVerf (allgemeine Handlungsfreiheit) und mit Art. 2 Abs. 1 ThürVerf (Gleichbehandlungsgebot) unvereinbar und nichtig. Er wiederholt sein Vorbringen vor den Fachgerichten, wonach dem Freistaat Thüringen die Gesetzgebungskompetenz für die Errichtung eines Rechtsanwaltsversorgungswerkes fehle und wonach das Thüringer Gesetz keinen legitimen öffentlichen Aufgaben diene. Empirische Betrachtungen hätten weder die Landesregierung noch der Gesetzgeber noch das Versorgungswerk angestellt. Darüber hinaus wiederholt der Beschwerdeführer seinen fachgerichtlichen Vortrag, wonach er sowohl im Hinblick auf einen in Thüringen beschäftigten angestellten Rechtsanwalt als auch im Hinblick auf einen sonstigen in Thüringen tätigen Selbständigen benachteiligt werde. Damit könne dahinstehen - so der Beschwerdeführer -, ob das Gesetz darüber hinaus auch unzulässig in sein Eigentumsrecht und seine Berufsfreiheit eingreife. Es erschließe sich nicht, weshalb die Zwangsmitgliedschaft nicht die Berufsausübungsfreiheit tangieren solle. § 23 der Satzung des Versorgungswerkes über die Beitragserhebung sei unbestimmt. Weil die Satzung ohne die Beitragsbemessungsvorschrift keinen Sinn mehr habe, sei sie im Ganzen nichtig. 3. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletze ihn auch in seinem Justizgewährungsanspruch nach Art. 42 Abs. 5 ThürVerf. Das Gericht habe keine Ermittlungen zum Sachverhalt angestellt. Es habe über kein statistisches Material zur Beurteilung der Lage der Rechtsanwaltschaft verfügt. Die Gerichte hätten sich auf die nicht näher untermauerten Behauptungen des Versorgungswerkes bezogen, wonach die vom Beschwerdeführer angeführte Einkommensumfrage der Bundesrechtsanwaltskammer nicht repräsentativ sei (Statistisches Berichtssystem für Rechtsanwälte - STAR). Sie hätten missachtet, dass sich die Realitäten seit 1960 geändert hätten. Das Oberverwaltungsgericht habe auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 ThürVerf verletzt. Es habe sein Einkommen als so geringfügig abgetan, dass eine Fürsorge durch den Gesetzgeber als geradezu erforderlich habe angesehen werden müssen. Wenn das Gericht das Urteil hierauf stütze, hätte es ihm zuvor Gelegenheit geben müssen, sich hierzu zu äußern. 4. Der Beschwerdeführer beantragt, 1. das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte sowie die Satzung des Versorgungswerkes in der jeweils geltenden Fassung als mit den Artikeln 2 Abs. 1, 3 Abs. 2, 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 ThürVerf für unvereinbar und nichtig zu erklären, 2. aus diesem Grunde sowie wegen Verstoßes gegen Art. 42 Abs. 5 und Art. 88 Abs. 1 ThürVerf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gera und des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, 3. aus den Gründen zu 1. sowie wegen Verstoßes gegen Art. 42 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 4 ThürVerf die Bescheide des Versorgungswerkes aufzuheben. 5. Der Thüringer Landtag hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Thüringer Landesregierung und das Versorgungswerk halten die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet. III. Im fachgerichtlichen Verfahren rief der Beschwerdeführer zwischenzeitlich das Bundesverwaltungsgericht und sodann das Bundesverfassungsgericht an: 1. Seine gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 20. August 2007 zurück: a) Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob unter anderem angesichts der durch den Bund verstärkt propagierten Instrumente der privaten Altersvorsorge die mit der Zwangsmitgliedschaft verbundenen Einriffe in die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 sowie in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch zu rechtfertigen seien, könne nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen. Es - das Bundesverwaltungsgericht - sei in seiner bisherigen Rechtsprechung stets von der Zulässigkeit einer Pflichtversorgung für Angehörige freier Berufe einschließlich der Rechtsanwälte ausgegangen. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass die Einführung eines berufsständischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte mit Pflichtmitgliedschaft weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch Art. 2 Abs. 1 GG verstoße. Dass eine erneute Befassung des Revisionsgerichts mit diesem Problem erforderlich wäre, zeige die Beschwerdebegründung nicht auf. Das Bundesverwaltungsgericht betonte vielmehr - unter Wiederholung der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts -, die Pflichtmitgliedschaft verfolge legitime Zwecke und ihre Anordnung halte sich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Darüber hinaus führte es - weitergehend - aus, die vom Beschwerdeführer genannten Instrumente wie die Förderung der privaten Altersvorsorge könnten und sollten die den Angehörigen eines Pflichtversicherungssystems zukommende Versorgung ergänzen, aber nicht ersetzen. Die mit der Pflichtversicherung verfolgten Ziele könnten durch eine von privaten Entschlüssen abhängige Altersversorgung nicht sicher erreicht werden. b) Auch eine Divergenz sei nicht dargelegt. c) Die geltend gemachten Verfahrensfehler verneinte das Bundesverwaltungsgericht. Der Rüge ungenügender Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Rechtsanwälte hielt es entgegen, das Berufungsgericht habe von der auf einer Initiative der Rechtsanwaltskammer beruhenden Einschätzung des Gesetzgebers ausgehen dürfen, eine Pflichtversorgung, wie sie auch in anderen Bundesländern bestehe, sei erforderlich. Wenn der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Situation günstiger eingeschätzt habe und daraus den Schluss auf die mangelnde Erforderlichkeit der Pflichtversorgung habe gezogen wissen wollen, hätte er - so das Bundesverwaltungsgericht - durch entsprechende Beweisanträge auf eine weitere Sachaufklärung hinwirken müssen. Dem Berufungsgericht habe sich keine weitere Aufklärung aufdrängen müssen. Der Vorwurf des Gehörsverstoßes, weil das Gericht seine - des Beschwerdeführers - Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt habe, ohne ihm zuvor nach § 108 Abs. 2 VwGO Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben, sei nicht begründet. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruhe nicht auf den Ausführungen zu den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers, was sich aus der Wortfolge der entsprechenden Passage ergebe ("ungeachtet dessen, dass der Kläger nach seinen eigenen Einkommensangaben …, sind die von ihm vorgelegten Zahlen nicht verwertbar"). 2. Im Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer (allein) gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er machte geltend, das Gericht habe durch die Zurückweisung der Zulassungsgründe sein Grundrecht auf effektiven Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Das Bundesverfassungsgericht erkannte mit Beschluss vom 20. November 2007, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie habe keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme sei auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten sei nichts ersichtlich. B. Die Verfassungsbeschwerde ist zu verwerfen. Der nach § 34 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (ThürVerfGHG) bestellte Ausschuss kommt einstimmig zu dem Ergebnis, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist. Er trifft seine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 34 Abs. 1 und 3 ThürVerfGHG). I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die verwaltungsgerichtlichen und die behördlichen Entscheidungen. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rügen gegen die Entscheidungen insbesondere das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte vom 31. Mai 1996 wie auch die Satzung des Versorgungswerkes vom 17. Dezember 1996 angreift, erhebt er nicht zugleich sogenannte Rechtssatzverfassungsbeschwerde (§§ 11 Nr. 1, 31 Abs. 1, 33 Abs. 3 ThürVerfGHG). Gegen Gesetz und Satzung wendet er sich ausdrücklich lediglich mittelbar. Soweit er mit seinem Antrag zu 1. begehrt, Gesetz und Satzung für mit der Thüringer Verfassung unvereinbar und nichtig zu erklären, formuliert er - aus seiner Sicht konsequent - lediglich die Folgerungen aus § 37 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Absatz 3 ThürVerfGHG für den Fall der Stattgabe seiner Verfassungsbeschwerde; nach dieser Regelung hebt der Verfassungsgerichtshof in dem Fall der Stattgabe einer Verfassungsbeschwerde, weil die angegriffene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht, nicht nur die angegangene Entscheidung auf, sondern erklärt zugleich das Gesetz für nichtig oder mit der Verfassung unvereinbar. II. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtlichen Entscheidungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Gera wendet, ist sie unzulässig: 1. Der Rechtsweg ist zwischenzeitlich erschöpft (§ 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG). a) § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG fordert, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle vom Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe ausschöpft. Er hat grundsätzlich den gesamten Instanzenzug zu durchlaufen, den die jeweilige Verfahrensordnung vorsieht. b) Gegen diese Bestimmung ist nicht allein deswegen verstoßen, weil bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 30. Mai 2007 der zur Überprüfung der Entscheidungen eröffnete Instanzenzug noch nicht vollständig durchschritten war. Nach der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs wird ein solcher Zulässigkeitsmangel geheilt, wenn nachträglich eine den fachgerichtlichen Rechtsweg abschließende Entscheidung ergeht (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 2003 - VerfGH 19/01 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 22. April 2003, VerfGH 20/01; vgl. schon Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Januar 1953 - 1 BvR 520/52 - BVerfGE 2, 105 [109]). Der Beschwerdeführer hat mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2007 den fachgerichtlichen Instanzenzug ausgeschöpft. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Thüringer Verfassungsgerichtshof nicht zuständig ist, die mit ihr angegriffenen Urteile zu überprüfen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf und § 11 Nr. 1, 31 Abs. 1 ThürVerfGHG): a) Nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf und §§ 11 Nr. 1, 31 Abs. 1 ThürVerfGHG können Verfassungsbeschwerden zum Thüringer Verfassungsgerichtshof nur mit der Behauptung erhoben werden, dass die öffentliche Gewalt des Landes in Grundrechte des Beschwerdeführers eingegriffen hat. Maßnahmen unterliegen nicht der Gerichtsbarkeit des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, soweit ein Beschwerdeführer die Entscheidung eines Bundesgerichts direkt angreift oder soweit die Entscheidung eines Bundesgerichts das Urteil des Fachgerichts des Landes in der Sache bestätigt hat. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass ihm die Sachprüfung einer mit der Landesverfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidung eines Landesgerichts dann verwehrt ist, wenn ein Gericht des Bundes den Gegenstand des Ausgangsverfahrens rechtlich schon geprüft und die beanstandete Entscheidung in der Sache ganz oder teilweise bestätigt hat (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2007 - VerfGH 5/07 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 2003 - VerfGH 19/01 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Oktober 1999 - VerfGH 23/97 -; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 - BVerfGE 96, 345, [371]). Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang allerdings deutlich gemacht, dass Entscheidungen von Bundesgerichten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde regelmäßig seine Sachprüfung nicht hindern. Das Revisionsgericht nimmt in diesem Verfahren grundsätzlich keine rechtliche Prüfung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens vor, sondern untersucht lediglich, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen. Deshalb sind in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch nur die gesetzlich genannten Revisionszulassungsgründe darzulegen, nämlich - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, eine Divergenz vorliegt oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 VwGO) (vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2007 - VerfGH 5/07 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 2003 - VerfGH 19/01 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Oktober 1999 - VerfGH 23/97 -; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 - BVerfGE 96, 345, [371]). b) Vorliegend hat zwar das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen als Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes gehandelt. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht aber entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 20. August 2007 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und dabei mit seinen weitreichenden Ausführungen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in der Sache bestätigt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat hier ausnahmsweise im Rahmen seiner Prüfung, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die die Entscheidung sachlich tragende Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (die Pflichtmitgliedschaft verfolge legitime Zwecke, die auch durch eine von privaten Entschlüssen abhängige Altersversorgung nicht sicher erreicht werden könnten, und ihre Anordnung halte sich auch unter Berücksichtigung aktueller politischer Entwicklungen wie unter anderem den Möglichkeiten privater Vorsorge innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers) ausdrücklich und die Entscheidung tragend als zutreffend angesehen. Dem Thüringer Verfassungsgerichtshof ist daher eine Entscheidung insoweit verwehrt, als eine mögliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die streitige gesetzliche Anordnung einer Pflichtversorgung der Rechtsanwälte in Grundrechten geltend gemacht wird, die die Thüringer Verfassung inhaltsgleich zum Grundgesetz gewährt. Dies sind im vorliegenden Fall die gerügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerf, der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 2 ThürVerf, des Eigentumsrechts aus Art. 34 ThürVerf und der Berufsfreiheit nach Art. 35 ThürVerf (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2009 - VerfGH 5/07 -; vgl. Jutzi, in: Linck/Jutzi/Hopfe, Die Verfassung des Freistaats Thüringen, Kommentar, 1994, zu Art. 2 Rdnr. 67, zu Art. 3 Rdnr. 48f., zu Art. 34 Rdnr. 79, zu Art. 35 Rdnr. 57). Das Bundesverwaltungsgericht hat auch bereits den Vorhalt des Beschwerdeführers geprüft, das Berufungsgericht habe den Justizgewährungsanspruch nach Art. 42 Abs. 5 ThürVerf verletzt, weil es über kein statistisches Material zur Beurteilung der Einkommenssituation der Rechtsanwaltschaft verfügt und keine Ermittlungen zum Sachverhalt angestellt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die diesbezügliche Verfahrensrüge als nicht hinreichend dargelegt erachtet. Zugleich hat es aber in der Sache vertreten, das Berufungsgericht habe von der auf einer Initiative der Rechtsanwaltskammer beruhenden Einschätzung des Gesetzgebers von der Erforderlichkeit einer Pflichtversorgung ausgehen dürfen. Somit ist dem Thüringer Verfassungsgerichtshof auch die Überprüfung verwehrt, ob der Justizgewährungsanspruch nach Art. 42 Abs. 5 ThürVerf verletzt ist, der inhaltsgleich mit der entsprechenden Gewährleistung nach Art. 19 Abs. 4 GG ist (vgl. Jutzi, in: Linck/Jutzi/Hopfe, Die Verfassung des Freistaats Thüringen, Kommentar, 1994, zu Art. 42 Rdnr. 84). Ebenso ist ihm die Prüfung der geltend gemachten Gehörsverletzung nach Art. 88 Abs. 1 ThürVerf verwehrt, die inhaltsgleich mit der Gewährleistung nach Art. 103 Abs. 1 GG ist (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2007 - VerfGH 6/07 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 1998 - VerfGH 10/98 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat auch diese bereits im Beschwerdeverfahren als Verfahrensfehler geltend gemachte Rüge in der Sache geprüft. 3. Darüber hinaus und soweit der Beschwerdeführer weitergehende Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Umfang seiner Beitragspflichten geltend macht, genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 32 ThürVerfGHG: a) Eine Verfassungsbeschwerde kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem in der Verfassung des Freistaats Thüringen enthaltenen Grundrecht, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Recht verletzt zu sein. Nach § 32 ThürVerfGHG sind in der Begründung der Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich beschwert fühlt, konkret zu bezeichnen. Insgesamt muss der Beschwerdeführer einen Lebenssachverhalt schildern, nach dem es möglich erscheint, dass das als verletzt gerügte Grundrecht, grundrechtsgleiche oder staatsbürgerliche Recht tatsächlich verletzt ist (ständige Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, z.B. Beschluss vom 23. April 2008 - VerfGH 11/07 -; Beschluss vom 8. August 2007 - VerfGH 8/07 und 9/07 -). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, hat sich der Beschwerdeführer mit deren Begründung im Einzelnen und in Bezug auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe auseinanderzusetzen; die pauschale Behauptung, die Entscheidung sei nach einfachem Recht fehlerhaft, genügt nicht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer substantiiert darzulegen, warum die Verletzung eines Grundrechts zumindest möglich erscheint. Sind mehrere gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss die Verfassungsbeschwerde sich mit der Begründung einer jeden einzelnen Entscheidung auseinandersetzen (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 15. September 2009 - VerfGH 38/07 -). Geht es - wie hier - um eine Entscheidung, bei der die Fachgerichte auch Bundesrecht angewandt haben, kann sie der Thüringer Verfassungsgerichtshof daraufhin überprüfen, ob der Richter das Willkürverbot beachtet hat oder ihm Fehler unterlaufen sind, die darauf beruhen, dass Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts grundsätzlich verkannt werden (vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2008 - VerfGH 14/06 - m. w. N.). Das Willkürverbot wird nicht durch jede fehlerhafte Rechtsanwendung verletzt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 364/07 -). Es wird vielmehr nur dann verletzt, wenn die Gerichte des Landes bei der Auslegung und Anwendung bundesrechtlicher Bestimmungen von dem durch den Gesetzeswortlaut vorgegebenen und durch Rechtsprechung und Schrifttum näher beschriebenen Normverständnis so weit abgewichen sind, dass diese Divergenz mit dem Bundesrecht nicht mehr übereinstimmt. Das ist nur dann der Fall, wenn diese Rechtsanwendung als keinesfalls vertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen qualifiziert werden muss (vgl. z.B. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Februar 2008 - VerfGH 34/07 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 6. Januar 2009 - VerfGH 19/08 und 20/08 -). Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist keine weitere Rechtsmittelinstanz. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall - ebenso wie die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes - sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Nur bei einer Verletzung von Verfassungsrecht durch das jeweilige Fachgericht kann der Verfassungsgerichtshof auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Verfassungsrecht ist nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist. Der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Die Ermittlung, Feststellung und Bewertung von Tatsachen innerhalb des einfachen Rechts durch die Fachgerichte sind solange der Nachprüfung des Verfassungsgerichts entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des jeweils einschlägigen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschlüsse vom 10. Juli 2007 - VerfGH 4/06 und 5/06 -). b) Die Verfassungsbeschwerde wird den Anforderungen an die Darlegung nicht gerecht. Der Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, inwieweit die angegriffenen Entscheidungen willkürlich im Sinne der vorgenannten ständigen Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs sein könnten oder Bedeutung und Tragweite der Grundrechte verkennen könnten. Er wiederholt lediglich sein Vorbringen aus dem Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und aus dem Revisionszulassungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er legt nicht dar, die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts sei keinesfalls vertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig oder eindeutig unangemessen. Er bezieht seinen Vorhalt, es lägen Grundrechtsverletzungen vor, im Wesentlichen auf Angriffe gegen das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk und die Satzung des Versorgungswerkes. Es fehlt substantiierter Vortrag dazu, die gerichtlichen Entscheidungen seien willkürlich oder missachteten Bedeutung und Tragweite von Grundrechten. Mit seinem Vortrag vertritt er weiterhin (lediglich) eine andere Ansicht zur Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Er wiederholt, das Thüringer Gesetz diene keinen legitimen Zwecken und greife deshalb unverhältnismäßig in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 2 ThürVerf ein. Sein Vorbringen zu mutmaßlichen Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerf beschränkt sich ebenfalls auf die Wiederholung des fachgerichtlichen Vortrags, ohne Willkür oder Grundrechtsverstöße darzulegen. Eine mutmaßliche Verletzung des Eigentumsrechts nach Art. 34 ThürVerf und der Berufsfreiheit nach Art. 35 ThürVerf will der Beschwerdeführer nunmehr im Übrigen selbst "dahinstehen lassen". Sein diesbezüglicher Vortrag beschränkt sich auf die zur Begründung einer Grundrechtsverletzung unzureichende Bemerkung, "es erschließe sich nicht", weshalb die Zwangsmitgliedschaft nicht die Berufsfreiheit tangieren solle. Soweit er den Fachgerichten Verfahrensverstöße vorwirft (hinsichtlich ihrer Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO sowie hinsichtlich ihrer Gehörsgewährung nach § 108 Abs. 2 VwGO), wiederholt er ebenfalls lediglich seine bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Rügen. 4. Im Übrigen wäre dem Vorhalt, das Oberverwaltungsgericht habe den Justizgewährungsanspruch nach Art. 42 Abs. 5 ThürVerf wegen unzureichender Sachaufklärung zur Einkommenssituation der Rechtsanwaltschaft verletzt, hier auch der aus § 31 Abs. 3 ThürVerfGHG weiter hergeleitete Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegenzuhalten: a) Wendet sich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde gegen einen mit einem Rechtsmittel angreifbaren rechtlichen Mangel des Ausgangsverfahrens, muss er diesen Mangel, auch wenn es sich dabei um einen Verfassungsverstoß handelt, zunächst nach den für das jeweilige Rechtsmittelverfahren maßgeblichen Vorschriften geltend machen. Der im Zulässigkeitserfordernis der vorherigen Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges zum Ausdruck kommende weitergehende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor den Fachgerichten die Abwehr der behaupteten Grundrechtsverletzung mit allen dort statthaften Rechtsbehelfen unter Einhaltung der dafür bestehenden Frist- und Formerfordernisse verfolgt (vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 6. Juni 2002 - VerfGH 14/98 - und Beschluss vom 12. November 2002 - VerfGH 12/02 -). Dies schließt ein, dass der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren die maßgeblichen Tatsachen rechtzeitig, vollständig und deutlich vorbringt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 [189 f.]). Insoweit ist der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde nur ein letztes Mittel zur Verhinderung eines durch die Fachgerichte verursachten bzw. nicht abgewendeten Verfassungsverstoßes. Dem Erfordernis der Ausschöpfung des Rechtsweges ist daher nicht genügt, wenn ein als möglicher Verfassungsverstoß zu qualifizierender Rechtsfehler im Instanzenzug deshalb nicht hat nachgeprüft werden können, weil er nicht oder nicht in ordentlicher Form gerügt worden ist. Danach ist die Verfassungsbeschwerde auch dann unzulässig, wenn ein vom Beschwerdeführer erhobenes statthaftes Rechtsmittel aus formellen Gründen, etwa wegen zur Unzulässigkeit führender Begründungsmängel oder wegen Fristversäumung zurückgewiesen worden ist (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2009 - VerfGH 6/07 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - VerfGH 15/03 -; vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Oktober 1951 - 1 BvR 41/51 - BVerfGE 1, 12 [13]; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Oktober 1951 - 1 BvR 201/51 - BVerfGE 1, 13, [14]; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Mai 1963 - 2 BvR 106/63 - BVerfGE 16, 124, [127]). b) Vorliegend hat der Beschwerdeführer nicht alle nach der Lage der Dinge zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Verletzung des Justizgewährungsanspruchs in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Er selbst hat vor den Fachgerichten nicht substantiiert zu den Einkommensverhältnissen der Rechtsanwälte in den neuen Ländern, insbesondere in Thüringen, vorgetragen, diesbezüglich etwa Beweisanträge gestellt (wie ihm bereits das Bundesverwaltungsgericht vorhält). Insoweit hatte er lediglich auf die auf freiwilliger Basis beruhende sogenannte STAR-Umfrage zur wirtschaftlichen Situation der Rechtsanwälte in den neuen Ländern Bezug genommen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist ihm insoweit vorzuhalten, dass er, wenn er die wirtschaftliche Situation günstiger eingeschätzt hat und daraus den Schluss auf die mangelnde Erforderlichkeit der Pflichtversorgung gezogen wissen wollte, durch entsprechende Beweisanträge auf eine weitere Sachaufklärung hätte hinwirken müssen. III. Soweit der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde ausdrücklich auch die behördlichen Entscheidungen angreift, ist sein Rechtsmittel ebenfalls unzulässig. Insoweit ist er bereits weder beschwerdebefugt noch verfügt er über ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Entscheidungen sind prozessual überholt, nachdem das Oberverwaltungsgericht eine eigenständige Sachentscheidung getroffen hat. Die Bescheide enthalten auch keine eigene Beschwer. IV. Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Von der Festsetzung einer besonderen Gebühr nach § 28 Abs. 2 S. 1 ThürVerfGHG oder § 28 Abs. 4 ThürVerfGHG hat der Verfassungsgerichtshof abgesehen. Die Entscheidung ist nicht rechtsmittelfähig.