Beschluss
43/08, 44/08, 47/08
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHT:2011:0601.43.08.0A
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Leitsätze
1. Zur fehlenden Landeszuständigkeit für eine Rehabilitierungsgesetzgebung
aus besatzungshoheitlichen Maßnahmen.
2. Zur Entnazifizierung in der Folge des zweiten Weltkriegs und einer
etwaigen Abschlussgesetzgebung im neu gebildeten Freistaat Thüringen.
Tenor
1. Die Verfahren VerfGH 43/08, 44/08 und 47/08 werden zur gemeinsamen
Beratung und Entscheidung verbunden.
2. Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur fehlenden Landeszuständigkeit für eine Rehabilitierungsgesetzgebung aus besatzungshoheitlichen Maßnahmen. 2. Zur Entnazifizierung in der Folge des zweiten Weltkriegs und einer etwaigen Abschlussgesetzgebung im neu gebildeten Freistaat Thüringen. 1. Die Verfahren VerfGH 43/08, 44/08 und 47/08 werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden. 2. Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen. A. I. Die Beschwerdeführer sind die Rechtsnachfolger von Betroffenen der sogenannten Boden- und Industriereform in der Sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949. Sie beanspruchen die Nachprüfung des seinerzeit gegen ihre Rechtsvorgänger erhobenen Schuldvorwurfs sowie gegebenenfalls die Rehabilitierung und Wiedergutmachung durch Aufhebung der an den Schuldvorwurf seinerzeit geknüpften Sanktionen, insbesondere der Vermögenseinziehung. Im Zusammenhang mit den Enteignungen waren die Rechtsvorgänger des bisher bewohnten Kreises verwiesen worden. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Thüringer Verfassung (ThürVerf), ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 3 Abs. 2 ThürVerf in Verbindung mit Art. 25 Grundgesetz (GG) sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 2 Abs. 1 und 3 ThürVerf, da es der Thüringer Landtag unterlassen habe, ein Rehabilitierungs- und Restitutionsgesetz zu schaffen. 1. Zur sog. Boden- und Industriereform nimmt der Thüringer Verfassungsgerichtshof auf die Sachverhaltsdarstellung des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 23. April 1991 Bezug (Aktenzeichen: 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90 [Enteignung vor 1949, Bodenreform I, Enteignungsentschädigung] - BVerfGE 84, 90 [96 ff.]): "Nach den Erläuterungen der Bundesregierung zum Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (BTDrucks. 11/7831) handelt es sich bei den Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden, im wesentlichen um die entschädigungslosen Enteignungen im Bereich der Industrie zugunsten der Länder der ehemaligen sowjetisch besetzten Zone oder im Rahmen sowjetischer Reparationsmaßnahmen sowie um Enteignungen im Bereich der Landwirtschaft im Rahmen der sogenannten demokratischen Bodenreform. Der Rechtscharakter der Enteignungen als "besatzungsrechtlich" oder "besatzungshoheitlich" wird in der Erläuterung danach unterschieden, ob die Enteignungen in formeller Hinsicht auf entsprechenden Befehlen oder Anordnungen der sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) oder aber auf Rechts- oder Hoheitsakten der Länder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone und kommunaler Stellen des sowjetischen Sektors von Berlin beruhten (BTDrucks., a. a. O., S. 1, 3). 1. Die Bodenreform in der sowjetisch besetzten Zone wurde aufgrund von Vorschriften durchgeführt, welche die von der sowjetischen Besatzungsmacht eingesetzten Landes- und Provinzialverwaltungen im September 1945 mit im wesentlichen gleichem Inhalt erlassen hatten (vgl. die Zusammenstellung in: Bestimmungen der DDR zu Eigentumsfragen und Enteignungen, herausgegeben vom Gesamtdeutschen Institut - im folgenden: GI -, S. 101 ff.). Nach dem Vorspruch der Regelungen war mit ihnen bezweckt, die Forderungen der werktätigen Bauern nach einer gerechten Bodenverteilung zu erfüllen, den feudalen und junkerlichen Großgrundbesitz zu liquidieren sowie den landlosen und landarmen Bauern und Landarbeitern, darunter auch Übersiedlern aus dem Osten, Land zuzuteilen. a) Nach den Vorschriften über die Bodenreform - für die im folgenden exemplarisch die Bestimmungen der Verordnung über die Bodenreform (BRVO) der Provinz Sachsen vom 3. September 1945 (VOBl. für die Provinz Sachsen 1945 Nr. 1 S. 28) angeführt werden - wurde der Grundbesitz der Kriegsverbrecher und führenden und aktiven Nationalsozialisten, darüber hinaus aber auch der gesamte private Großgrundbesitz von mehr als 100 ha Größe nebst allem darauf befindlichen landwirtschaftlichen Vermögen entschädigungslos enteignet (Art. II Nr. 2 und 3 BRVO). Aus dem enteigneten Grundbesitz wurde ein Bodenfonds gebildet, in den auch der staatliche Grundbesitz einbezogen wurde (Art. II Nr. 1 und 4 BRVO). Aus dem Bodenfonds wurden Grundstücke an landlose oder landarme Bauern, Landarbeiter, Flüchtlinge und Umsiedler verteilt, wobei der zugeteilte Boden 5 ha, bei schlechter Bodenqualität bis zu 10 ha nicht überschreiten sollte (Art. IV Nr. 6, 8 und 9 BRVO). Ein Teil des enteigneten Grundbesitzes verblieb im Eigentum der öffentlichen Hand (Art. IV Nr. 10 und 14 BRVO). Die Zuteilungsempfänger hatten für den Boden eine Summe in Höhe des Wertes einer Jahresernte zu entrichten (Art. V Nr. 1 BRVO). Die neu geschaffenen landwirtschaftlichen Betriebe durften weder geteilt noch ganz oder teilweise verkauft, verpachtet oder verpfändet werden (Art. VI Nr. 1 BRVO). Die Durchführung der Bodenreform oblag Kommissionen auf Gemeinde-, Kreis- und Landesebene (Art. IV Nr. 2 und 3 BRVO). Die enteigneten Grundbesitzer wurden in der Regel aus dem Kreis, in dem sie ihren Grundbesitz hatten, ausgewiesen. Sie mußten ihren Hof nicht selten binnen weniger Stunden verlassen, wobei sie nur die notwendigste Habe mitnehmen durften (vgl. GI, S. 8). Gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber den Maßnahmen gab es nicht (vgl. etwa Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen , Die Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone und die Verwaltung des Vermögens von nicht in der Sowjetzone ansässigen Personen, 3. Aufl., 1962, S. 24). Auch die Einstufung als Kriegsverbrecher oder aktiver Nationalsozialist unterlag keiner gerichtlichen Kontrolle. b) … Die auf den Bodenfonds übertragenen Flächen betrugen damit etwa ein Drittel der gesamten land- und forstwirtschaftlichen Nutzfläche der sowjetischen Besatzungszone von rund 9,5 Mio. ha. Aus dem Bodenfonds wurden rund 1,1 Mio. ha in Volkseigentum übergeführt; die übrigen Flächen wurden in der dargelegten Weise aufgeteilt. In der Folgezeit fiel ein Teil des aufgeteilten Landes aus verschiedenen Gründen an den Bodenfonds zurück. Die verbliebenen Bauern wurden im Zuge der seit 1952 einsetzenden Kollektivierung der Landwirtschaft in immer größerer Zahl veranlaßt, in landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften einzutreten (vgl. im einzelnen: Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen , DDR Handbuch, 3. Aufl., 1985, S. 16 ff.). Der Eintritt in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) ließ die Eigentumsverhältnisse formal unberührt, führte aber zu Verfügungsbeschränkungen und zu einem umfassenden Nutzungsrecht der LPG (§§ 7, 8 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3. Juni 1959 ; § 19 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 ). Nach Mitteilung des Bundesministers der Justiz wurden 1989 rund 87 vom Hundert der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und 7,5 vom Hundert dieser Fläche von volkseigenen Gütern bewirtschaftet. c) … 2. Die entschädigungslosen Enteignungen im Bereich der Wirtschaft wurden aufgrund von Befehlen oder Anordnungen der SMAD eingeleitet. …" 2. Im Zuge der Verhandlungen über den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gaben die beiden Regierungen am 15. Juni 1990 eine Gemeinsame Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen ab, in der es unter anderem heißt: " … Bei der Lösung der anstehenden Vermögensfragen gehen beide Regierungen davon aus, daß ein sozial verträglicher Ausgleich unterschiedlicher Interessen zu schaffen ist. Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit sowie das Recht auf Eigentum sind Grundsätze, von denen sich die Regierungen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland bei der Lösung der anstehenden Vermögensfragen leiten lassen. Nur so kann der Rechtsfriede in einem künftigen Deutschland dauerhaft gesichert werden. Die beiden deutschen Regierungen sind sich über folgende Eckwerte einig: 1. Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sind nicht mehr rückgängig zu machen. Die Regierung der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik sehen keine Möglichkeit, die damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nimmt dies im Hinblick auf die historische Entwicklung zur Kenntnis. Sie ist der Auffassung, daß einem künftigen gesamtdeutschen Parlament eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben muß. 2. bis 14. …" Die Gemeinsame Erklärung ist Bestandteil des Einigungsvertrages geworden (Art. 41 Abs. 1 Einigungsvertrag in Verbindung mit Anlage III des Vertrages [BGBl. 1990 II S. 1237 f.]), auf dessen Grundlage die Deutsche Demokratische Republik mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 ihren Beitritt erklärt hat (Beitrittsbeschluss BT-Drucks. 11/7777). Art. 41 Einigungsvertrag lautet: "(1) Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgegebene Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen (Anlage III) ist Bestandteil dieses Vertrages. (2) … (3) Im übrigen wird die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen, die der in Absatz 1 genannten Gemeinsamen Erklärung widersprechen." Art. 143 GG erhielt folgende Fassung: (1) … (2) … (3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, dass Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden." 3. Zu den Verfolgungsmaßnahmen und zur Rehabilitierung tragen die Beschwerdeführer vor: a) Der Beschwerdeführer zu 1. bringt vor, er begehre die Rehabilitierung seines verstorbenen Vaters. Dieser sei als sogenannter "Großgrundbesitzer adeliger Herkunft" von der Bodenreform erfasst worden, weil das in seinem Eigentum stehende R... W... nebst Schloss im ehemaligen K... E... (heute: K...) eine Fläche von ca. 448,779 ha aufgewiesen habe. Er sei des Kreises verwiesen worden. Er - der Beschwerdeführer zu 1. - habe beim Landgericht Erfurt Antrag auf Rehabilitierung seines Vaters nach Maßgabe des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) gestellt. Eine Entscheidung liege noch nicht vor. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Erfurt habe die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Erfurt angenommen, weil sich das Verwaltungszentrum des früheren Kreises E... in K... befunden habe, was die Annahme nahe lege, dass dort auch die Kreisbodenkommission ihren Sitz gehabt habe und mithin Behörden des Landes Thüringen gehandelt hätten. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft sei der Antrag unbegründet, weil es sich bei den Maßnahmen nicht um solche strafrechtlicher Art im Sinne des § 1 Abs. 5 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes gehandelt habe. Sämtliche Obergerichte in den neuen Ländern einschließlich Berlin - so der Beschwerdeführer zu 1. - verweigerten mit dieser Begründung eine strafrechtliche Rehabilitierung. Hiergegen könne er Verfassungsbeschwerde nicht mit Erfolg erheben, weil ein Anspruch gerade auf strafrechtliche Rehabilitierung nicht bestehe. b) Der Beschwerdeführer zu 2. verfolgt die Rehabilitierung seines verstorbenen Großonkels als dessen Rechtsnachfolger. Dieser sei als sogenannter "Großgrundbesitzer" von der Bodenreform erfasst worden, weil das in seinem Eigentum stehende Rittergut E... im ehemaligen Kreis S... eine Fläche von 107,6522 ha aufgewiesen habe. Er sei als aktiver Nationalsozialist eingestuft und des Kreises verwiesen worden. Den Antrag des Beschwerdeführers zu 2. auf Rehabilitierung seines Großonkels nach Maßgabe des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes wies das Landgericht Gera durch Beschluss vom 27. November 2006 als unbegründet zurück (Aktenzeichen: 6 Reha 15/06 [200 Reha 27/06 - StA Gera]). Die hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf das Thüringer Oberlandesgericht durch Beschluss vom 16. April 2007 (Aktenzeichen: 1 Ws - Reha 1/07). Die (zunächst) hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nahm das Gericht mit Beschluss vom 18. Januar 2008 nicht zur Entscheidung an (Aktenzeichen: 2 BvR 882/07). c) Der Beschwerdeführer zu 3. ersucht die Rehabilitierung seines verstorbenen Vaters als dessen Rechtsnachfolger. Dieser sei von der Bodenreform erfasst worden, obwohl das in seinem Eigentum stehende Rittergut in der Gemarkung W... im ehemaligen Kreis M... eine Fläche von weniger als 100 ha aufgewiesen habe. Er sei als aktiver Nationalsozialist eingestuft und des Kreises verwiesen worden. Über den Antrag des Beschwerdeführers zu 3. auf strafrechtliche Rehabilitierung des Vaters habe das zuständige Landgericht noch nicht befunden. II. Die Beschwerdeführer zu 1. (VerfGH 43/08) und 2. (VerfGH 44/08) haben am 14. Oktober 2008 und der Beschwerdeführer zu 3. (VerfGH 47/08) hat am 1. Dezember 2008 Verfassungsbeschwerde zum Thüringer Verfassungsgerichtshof erhoben. 1. Sie rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 ThürVerf, Art. 3 Abs. 2 ThürVerf in Verbindung mit Art. 25 GG und Art. 2 Abs. 1 und 3 ThürVerf durch das gesetzgeberische Unterlassen des Thüringer Landtages, einen Rehabilitierungs- und Restitutionsanspruch geschaffen zu haben. Ihre Rechtsvorgänger seien Opfer eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit geworden. Sie seien aufgrund eines Kreisverweises deportiert worden. Der Kreisverweis sei formal bei keinem der Betroffenen oder ihrer Rechtsnachfolger außer Kraft gesetzt worden. Dazu hätte es - so die Beschwerdeführer - eines actus contrarius im Wege der Rehabilitierung bedurft. Die Rehabilitierung werde verweigert, um nicht die im Zusammenhang mit der Vertreibung stehenden Vermögenseinziehungen aufheben zu müssen. Sie - die Beschwerdeführer - gäben sich nicht mit einer etwa inzident getroffenen Erklärung eines Gerichts zufrieden, ihre Rechtsvorgänger seien Opfer eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit gewesen. Sie wollten vielmehr in einem justizförmigen Verfahren den Nachweis führen können, dass ihre Rechtsvorgänger nicht wegen der ihnen plakativ angelasteten Verbrechen, sondern wegen des sozialen Status als "Großgrundbesitzer" politisch verfolgt worden seien; den kommunistischen Machthabern sei es darauf angekommen, die "Junker und Großgrundbesitzer" als Klasse zu vernichten. Da das gesamte betriebliche und private Vermögen der Betroffenen eingezogen worden sei, müsse eine Rehabilitierung zwangsläufig zu Restitutionsansprüchen führen. Generell sei zwar - so die Beschwerdeführer - nichts dagegen einzuwenden, wenn Behörden im Zuge der Entnazifizierung auch den Nachlass von zum Tode verurteilten Nazi- und Kriegsverbrechern zu Wiedergutmachungszwecken eingezogen hätten. Die Sowjetunion habe mit ihrer Vorbedingung zum Einigungsvertrag aber nur verhindern wollen, dass Sühneverfahren, die in der Sowjetischen Besatzungszone mit rechtsstaatswidrigen Mitteln durchgeführt worden seien, insgesamt ohne Ansehung des Einzelfalls für nichtig erklärt werden. Die Überprüfung von Einzelfällen habe aber möglich bleiben sollen. Die Verabschiedung eines Rehabilitierungsgesetzes unterfalle auch der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Es liege weder ein Fall der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes vor, noch falle die vorliegende Materie in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit von Bund und Ländern. Werde keine Regelung verabschiedet, verletze dies ihre - der Beschwerdeführer - Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 ThürVerf. Zugleich sei ihr Persönlichkeitsrecht nach Art. 3 Abs. 2 ThürVerf in Verbindung mit Art. 25 GG betroffen. Sie hätten ein Recht auf Restitution nach völkerrechtlichen Bestimmungen. Die Ausklammerung allein der Beschwerdeführer aus dem Schutz des völkerrechtlichen sogenannten ius cogens verletze auch Bestimmungen des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Der Restitutionsausschluss führe zu einer Ungleichbehandlung nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 3 ThürVerf. Vorgebrachte Differenzierungsgründe seien nicht stichhaltig. 2. Der Beschwerdeführer zu 2. hatte mit Schriftsatz vom 29. Januar 2008 zunächst (des Weiteren) Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht wegen gesetzgeberischen Unterlassens des Bundesgesetzgebers erhoben. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2008 nahm das Gericht auch jene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (Aktenzeichen: 2 BvR 2338/07, 2 BvR 208/08 u.a.): Die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig. Es fehle an einer Beschwerdebefugnis. Gesetzgeberisches Unterlassen könne nur bei völliger Untätigkeit des Gesetzgebers gerügt werden. Hier habe der Gesetzgeber die Frage einer Restitution und Rehabilitierung von Betroffenen der Boden- und Industriereform umfänglich geregelt. Der Restitutionsausschluss sei vom Gesetzgeber durch Zustimmung zum Einigungsvertrag nebst seiner Anlage III und der Einfügung des Art. 143 Abs. 3 GG beschlossen worden (Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 23. September 1990, BGBl II S. 889 [891, 1237f.]). Ferner regele das Ausgleichsleistungsgesetz die Zahlung von Ausgleichsleistungen für die Betroffenen dieses Restitutionsausschlusses (Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können vom 27. September 1994, neu gefasst am 13. Juli 2004, BGBl I S. 1665). Durch gesetzgeberische Tätigkeit seien auch Rehabilitierungsansprüche nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz geschaffen worden (Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche vom 23. Juni 1994, neu gefasst am 1. Juli 1997, BGBl I S. 1620 - VwRehaG). Maßnahmen der Boden- und Industriereform seien von der Rehabilitierung ausdrücklich ausgenommen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG in Verbindung mit § 1 Abs. 8 lit. a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23. September 1990, neu gefasst am 9. Februar 2005, BGBl I S. 205). Ferner setze die Rüge gesetzgeberischen Unterlassens voraus, dass ein Beschwerdeführer sich auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen könne, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenze. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Ein solcher Gesetzgebungsauftrag stünde im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Restitutionsausschluss nach Art. 143 Abs. 3 GG. Auch im Hinblick auf eine förmliche Rehabilitierung lasse sich kein Gesetzgebungsauftrag erkennen. Der Rehabilitierungsausschluss im Hinblick auf die Boden- und Industriereform sei verfassungskonform, weil die Sowjetunion bei den Verhandlungen über die Wiedervereinigung Deutschlands nach der maßgeblichen Einschätzung der Bundesregierung darauf bestanden habe, dass die Rechtmäßigkeit dieser Reform nicht revidiert werde, und der Gesetzgeber dies nachvollziehbar als Rehabilitierungshindernis habe auffassen dürfen. Dass die genannten Enteignungen missbilligenswertes Unrecht darstellten, komme durch die Kompensation für die Betroffenen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz zum Ausdruck. Auch ein völkerrechtlich begründeter Gesetzgebungsauftrag nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 25 GG sei nicht ersichtlich. Dies gelte sowohl für die Restitution als auch für die förmliche Rehabilitierung. 3. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2009 präzisieren die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. ihren Vortrag dahin, es bestehe ein Verfassungsauftrag des Thüringer Landtags zum Erlass von sogenannten Abschlussgesetzen zur Entnazifizierung analog den Bundesländern der ehemaligen westlichen Besatzungszonen einschließlich Berlin-West. Entnazifizierungsmaßnahmen, die auch zu Vermögenseinziehungen geführt hätten, seien auch in den drei westlichen Besatzungszonen durchgeführt worden. Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland hätten die Betroffenen ihre Einstufung in einem justizförmigen Verfahren auf der Grundlage der sogenannten Abschlussgesetze zur Entnazifizierung nachprüfen lassen können. Insoweit bestehe eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. 4. Die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. beantragen, dem Landesgesetzgeber aufzugeben, innerhalb einer ins Ermessen des Gerichtshofs gestellten Frist ein Rehabilitierungsgesetz zu verabschieden, das die Überprüfung des gegen die Betroffenen im Zusammenhang mit der Entnazifizierung im Rahmen der Bodenreform durch die zuständigen Bodenkommissionen erhobenen Schuldvorwurfs sowie gegebenenfalls die Rehabilitierung und die Aufhebung der an den Schuldvorwurf angeknüpften Sanktionen ermögliche, wobei die Aufhebung der Vermögenseinziehung Wiedergutmachungsansprüche nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG -) auslösen müsse. Der Beschwerdeführer zu 1. beantragt darüber hinaus (wörtlich), "hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 1945 durch Behörden der ehemaligen Provinz Sachsen verfolgt worden sein sollte, die Sache zuständigkeitshalber an das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt zu verweisen". 5. Der Thüringer Landtag und die Thüringer Landesregierung haben von einer Äußerung abgesehen. B. I. Die vorliegenden Verfahren werden gemäß § 12 Satz 1 Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz (ThürVerfGHG) in Verbindung mit § 93 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden. Sie betreffen - ungeachtet der verschiedenen Personen der Beschwerdeführer - das gleiche Begehren und den gleichen Gegenstand. II. Eine Verweisung des Verfahrens des Beschwerdeführers zu 1. an ein anderes Landesverfassungsgericht kommt nach seinem eigenen Vorbringen nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer zu 1. hat insoweit zu seinen Schriftsätzen lediglich die hierzu von ihm angeführte Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Nach diesem Schriftstück geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass im Zuge der Enteignung des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers zu 1. Behörden mit Sitz in Thüringen, nämlich in K..., gehandelt hatten. Hiernach ersucht der Beschwerdeführer zu 1. plausibel ein mutmaßliches gesetzgeberisches Tätigwerden des Thüringer Landtags. Ungeachtet dessen bleibt es ihm unbenommen, gegebenenfalls (auch) das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt wegen möglichen gesetzgeberischen Unterlassens anzurufen (vgl. allerdings Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. September 2009 - LVG 180/08 - LKV 2010, 267 zur Beschränkung der Verfassungsbeschwerde auf die Geltendmachung der Verletzung in Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch ein Landesgesetz, vgl. Art. 75 Nr. 6 Verfassung Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 47 Landesverfassungsgerichtsgesetz Sachsen-Anhalt). III. Die Verfassungsbeschwerden werden durch einstimmigen Beschluss des nach § 34 ThürVerfGH bestellten Ausschusses verworfen. Sie sind unzulässig. 1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Völkerrechts rügen, ist der Rechtsweg zum Thüringer Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde zum Thüringer Verfassungsgerichtshof kann gemäß Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf in Verbindung mit § 11 Nr. 1 ThürVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaats Thüringen niedergelegten Grundrecht, grundrechtsgleichen Recht oder staatsbürgerlichen Recht verletzt zu sein. 2. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von in der Thüringer Verfassung gewährleisteten Grundrechten geltend machen, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig: a) Hierbei kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführer zu 1. und 3. bereits den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft haben (§ 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG). In ihrer Beschwerdeschrift haben sie darauf hingewiesen, dass die Fachgerichte über ihre zugleich gestellten Anträge auf strafrechtliche Rehabilitierung ihrer Rechtsvorgänger noch nicht befunden haben. Ob zwischenzeitlich Entscheidungen ergangen sind oder ob die vorliegenden Begehren über eine Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz hinausgehen, kann aber unentschieden bleiben. b) Den Beschwerdeführern zu 1. bis 3. fehlt es an der Beschwerdebefugnis. Die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen durch unterlassene Gesetzgebungsmaßnahmen des Thüringer Landtages sind von vornherein ausgeschlossen: aa) Eine Verfassungsbeschwerde setzt nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf in Verbindung mit § 11 Nr. 1 ThürVerfGHG eine der öffentlichen Gewalt zuzurechnende Handlung oder Unterlassung voraus, die ihrer Struktur und ihrem Inhalt nach zumindest objektiv geeignet erscheint, rügefähige Grundrechte zu verletzen. Es kann unentschieden bleiben, unter welchen Voraussetzungen vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof mit der Verfassungsbeschwerde eine durch gesetzgeberisches Unterlassen verursachte Grundrechtsverletzung geltend gemacht werden kann (vgl. etwa zur Fassung des Art. 75 Nr. 6 Verfassung Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 47 Landesverfassungsgerichtsgesetz Sachsen-Anhalt Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. September 2009 - LVG 180/08 - LKV 2010, 267: Beschränkung der Verfassungsbeschwerde auf die Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung durch ein Landesgesetz). Lässt sich die behauptete Grundrechtsverletzung von vornherein ausschließen, fehlt es an einem schützenswerten Interesse des Beschwerdeführers, das Verfassungsbeschwerdeverfahren durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1975 - 1 BvR 274/72, 1 BvR 209/72, 1 BvR 195/73, 1 BvR 194/73, 1 BvR 184/73 - BVerfGE 40, 141 [156]; vgl. weiter Ruppert, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, Kommentar, 2. Aufl. 2005, § 90 Rdnr. 86 ff. [89]; ebenso zur fehlenden Beschwerdebefugnis im Organstreitverfahren: Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 2. Februar 2011 - VerfGH 20/09 -). bb) Die behaupteten Grundrechtsverstöße können unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben sein. Die Thüringer Verfassung enthält keinen Gesetzgebungsauftrag des Landesgesetzgebers zum Erlass der erstrebten Regelungen (1). Es fehlt vielmehr an einer diesbezüglichen Kompetenz des Landesgesetzgebers; der Bundesgesetzgeber hat den ihm zukommenden Gesetzgebungsauftrag abschließend in Anspruch genommen (2). Der erwünschten landesrechtlichen Regelung stehen auch zwingende Vorgaben des Bundesrechts entgegen (3). Ein landesgesetzgeberischer Verfassungsauftrag ist auch nicht etwa im Hinblick auf die sogenannten Abschlussgesetze zur Entnazifizierung dargelegt (4). (1) Einen Gesetzgebungsauftrag des Thüringer Landesgesetzgebers zur Regelung etwaiger Wiedergutmachungsansprüche enthält die Thüringer Verfassung nicht (vgl. in diesem Zusammenhang die Sonderbestimmung des Art. 116 der Verfassung des Freistaats Sachsen; hierzu im Übrigen ablehnend Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2009 - Vf. 136-IV-08 u.a. - S. 8 des amtlichen Umdrucks; Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 39-IV-09 - zitiert nach juris, Rdnr. 18). (2) Dem Landesgesetzgeber fehlt es vielmehr an einer Kompetenz zum Erlass von Regelungen, die eine Rehabilitierung und Restitution zum Ziel hätten. Der Bundesgesetzgeber hat den ihm zukommenden Gesetzgebungsauftrag abschließend in Anspruch genommen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, BT-Drs 12/4887, S. 29; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 2 BvR 2462/07 - zitiert nach juris; Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2009 - Vf. 136-IV-08 u.a. - S. 10 des amtlichen Umdrucks; Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 39-IV-09 - zitiert nach juris, Rdnr. 28). Mit dem Ausgleichsleistungsgesetz knüpfte er an den Gesetzgebungsauftrag aus Art. 143 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages an. Die mit diesen Regelungen aufgenommene Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. Juni 1990 über offene Vermögensfragen sah es als Aufgabe des Bundesgesetzgebers an, über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen für die in Rede stehenden Enteignungen zu entscheiden (Nr. 1 Satz 4 der sog. Eckwerte). Die Verfassungsgemäßheit der dort geschaffenen Ansprüche hat das Bundesverfassungsgericht bejaht (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00, 1038/01 - BVerfGE 112, 1 [38f.]). (3) Eine landesrechtliche Regelung, die eine Rehabilitierung mit dem Ziel der Wiedergutmachung der Enteignungen durch Überprüfung des Schuldvorwurfs und Rückgabe der betroffenen Vermögenswerte vorsähe, verstieße auch gegen Art. 143 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 41 Einigungsvertrag. (a) Der Restitutionsausschluss ist vom Bundesgesetzgeber durch Zustimmung zum Einigungsvertrag nebst seiner Anlage III und der Einfügung des Art. 143 Abs. 3 GG beschlossen worden. Die begehrte landesrechtliche Regelung stünde im Widerspruch zu diesem verfassungsrechtlichen Restitutionsausschluss. Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgeführt hat, ist der Rehabilitierungsausschluss im Hinblick auf die Boden- und Industriereform auch verfassungskonform, weil die Sowjetunion bei den Verhandlungen über die Wiedervereinigung Deutschlands nach der maßgeblichen Einschätzung der Bundesregierung darauf bestanden habe, dass die Rechtmäßigkeit dieser Reform nicht revidiert werde, und der Gesetzgeber dies nachvollziehbar als Rehabilitierungshindernis habe auffassen dürfen (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2008 - 2 BvR 2338/07, 2 BvR 208/08 u.a. -; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2008 - 2 BvR 2462/07 - zitiert nach juris). Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Eigentumsentziehungen in diesem Zeitraum nicht dem Verantwortungsbereich der dem Grundgesetz verpflichteten Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet werden können. Ihr Verantwortungsbereich hat sich nicht nur tatsächlich, sondern auch staatsrechtlich auf das damalige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Hat es sich damit um Unrecht einer nicht an das Grundgesetz gebundenen Staatsgewalt gehandelt, lässt sich eine Pflicht der Bundesrepublik zur Wiedergutmachung nicht aus einzelnen Grundrechten herleiten. Das gilt in gleichem Maße für die Art einer Wiedergutmachung wie deren Ausgestaltung im Einzelfall (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94, 1120, 1408, 2460, 2471/95 - BVerfGE 102, 254). Eine Pflicht des Staates zur Wiedergutmachung wäre auch nicht aus dem Sozialstaatsprinzip zu folgern (Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. Art. 44 Abs. 1 Thüringer Verfassung). Zwar lassen sich bundesverfassungsrechtlich Ansprüche aus dem Sozialstaatsprinzip herleiten. Das Sozialstaatsprinzip begründet eine Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft für solche Lasten, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und mehr oder weniger zufällig nur einzelne Bürger oder bestimmte Gruppen von ihnen getroffen haben. Wie ein solcher Ausgleich zu gestalten ist, hängt indes von den jeweiligen Umständen, insbesondere von Art und Umfang der Sonderbelastung ab sowie davon, in welchem Ausmaß die soziale Gerechtigkeit eine Beteiligung der Gesamtheit fordert und ob diese Beteiligung im Gesamtinteresse vertretbar erscheint. Der Gesetzgeber verfügt hierbei über einen besonders weiten Regelungs- und Gestaltungsspielraum (BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94, 1120, 1408, 2460, 2471/95 - BVerfGE 102, 254 [297 ff.]; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00, 1038/01 - BVerfGE 112, 1 [29f.]). Der hierzu berufene Bundesgesetzgeber konnte danach in Ausübung seines Regelungs- und Gestaltungsspielraums in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG und in § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG vorsehen, dass Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage generell nicht rückgängig gemacht werden und stattdessen Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz bestehen. Dieser unbedingte Ausschluss einer Restitution der betroffenen Vermögenswerte findet seine Grundlage in Art. 143 Abs. 3 GG, der über die Anwendung des Art. 41 Abs. 1 Einigungsvertrag in Verbindung mit Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung das Verbot festschreibt, die fraglichen Eingriffe in das Eigentum rückgängig zu machen (so auch Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2009 - Vf. 136-IV-08 u.a. - S. 9 des amtlichen Umdrucks; Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 39-IV-09 - zitiert nach juris, Rdnr. 25). (b) Art. 143 Abs. 3 GG begegnet dabei selbst keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden hat. Er verstößt weder gegen Art. 79 Abs. 3 GG (BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - BVerfGE 84, 90 [118 ff.]) noch gegen zwingende Vorgaben des Völkerrechts. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit den aus der Haager Landkriegsordnung, dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge und dem allgemeinen Völkerrecht herzuleitenden Maßgaben zur Behandlung der auch hier in Rede stehenden Enteignungen befasst und eine Rechtsverletzung verneint (BVerfG, Beschluss vom 18. April 1996 - 1 BvR 1452, 1459/90 und 2031/94 - BVerfGE 94, 12 [46 ff.]; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00, 1038/01 - BVerfGE 112, 1 [24 ff., 28 ff.]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2008 - 2 BvR 2462/07 - zitiert nach juris). Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass die deutsche Vereinigung ein Prozess sei, in dem die Bundesrepublik Deutschland die Behandlung einzelner Themen, wie die Bewältigung der Bodenreform, in ein Gesamtkonzept des Interessenausgleichs einordnen dürfe. Die Folgen des Zweiten Weltkrieges, einer Besatzungsherrschaft und einer Nachkriegsdiktatur seien von den Deutschen als Schicksalsgemeinschaft zu tragen und als individuelle Unrechtserfahrung in bestimmten Grenzen auch zu ertragen, ohne dass in jedem Fall ein angemessener Ausgleich oder gar Naturalrestitution zu erlangen sei. Die getroffenen Ausgleichsregelungen seien mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Rechts- und des Sozialstaatsprinzips sowie mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Höhere Anforderungen ergäben sich auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Pflicht, das Völkerrecht zu respektieren (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00, 1038/01 - BVerfGE 112, 1 [38f.]). (c) Dieser Einschätzung hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angeschlossen, wie angemerkt sei: Die Bundesrepublik Deutschland sei für die von der sowjetischen Besatzungsmacht veranlassten Handlungen nicht verantwortlich, selbst wenn sie später die Rechtsnachfolge der DDR angetreten habe. Die Europäische Menschenrechtskonvention erlege den Vertragsstaaten keine besonderen Verpflichtungen auf, das Unrecht oder die Schäden wiedergutzumachen, die aus Handlungen herrührten, die von einer ausländischen Besatzungsmacht begangen worden seien. Die Vertragsstaaten hätten einen weiten Gestaltungsspielraum im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, bestimmte Kategorien von früheren Eigentümern von einem Restitutionsanspruch auszuschließen. Seien bestimmte Kategorien von Eigentümern demnach ausgeschlossen, könne der Restitutionsantrag einer solchen Person nicht die Grundlage für eine "berechtigte Hoffnung" darstellen und den Schutz des Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention begründen. Die Betroffenen von Enteignungen unter anderem zwischen 1945 und 1949 in der sowjetischen Besatzungszone hätten keine "berechtigte Erwartung" hegen können, dass sich ein einklagbarer Anspruch entweder auf Rückgabe der Güter oder auf Ausgleichsleistungen in einer bestimmten, in einem angemessenen Bezug zum tatsächlichen Grundstückswert stehenden Höhe konkretisieren werde (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 30. März 2005 - 71916/01, 71917/01, 10260/02 - ZOV 2005, 150). (4) Soweit die Beschwerdeführer zusätzlich geltend machen, es bestehe ein Verfassungsauftrag des Thüringer Landtags zum Erlass von sogenannten Abschlussgesetzen zur Entnazifizierung analog den Bundesländern der ehemaligen westlichen Besatzungszonen einschließlich Berlin-West, verfehlen sie von vornherein die Anforderungen des Darlegungsgebotes (vgl. § 32 ThürVerfGHG). Sie können nicht aufzeigen, dass der Landesgesetzgeber von Verfassungs wegen etwa noch gehalten sei, gesetzgeberisches Handeln zur Beseitigung von während der Besatzungszeit geschehenen Unrechtsmaßnahmen zu entfalten. Sie legen auch nicht etwa dar, dass zur Entnazifizierung erlassenes Besatzungsrecht (vgl. die Kontrollrat-Direktive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 [Reg.-Bl. III 1947, S. 2], das Gesetz über die Bodenreform im Lande Thüringen vom 10. September 1945 [Ges.-S. S. 13] in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. Dezember 1948 [Ges.-S. S. 116] und die Durchführungsverordnung vom 15. August 1949 [Ges.-S. S. 51]) in den ehemaligen Ländern der DDR etwa trotz deren Diskontinuität fortgegolten hätte. Dieses nicht von deutscher Staatsgewalt gesetzte Recht hätte zudem vom Fortgeltungsbefehl des Art. 9 des Einigungsvertrages erfasst sein müssen, um hinsichtlich etwaiger weitergeltender Restbestände sogenannten versteinerten Besatzungsrechts eine Gestaltungsmacht des Freistaats aufzeigen zu können. Die Beschwerdeführer beschränken sich indessen darauf, die historischen Zusammenhänge der Nachkriegszeit und die Abgrenzung der Zuständigkeiten von Bund und Ländern zu erläutern, ohne dazu vorzudringen, inwiefern angesichts der seit Jahrzehnten abgeschlossenen Sühnegesetzgebung noch Raum für eine eigenständige Rehabilitierung einzelner Verfolgtengruppen durch den Landesgesetzgeber sein müsste. IV. Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Von der Festsetzung einer besonderen Gebühr nach § 28 Abs. 2 S. 1 ThürVerfGHG oder § 28 Abs. 4 ThürVerfGHG hat der Verfassungsgerichtshof abgesehen. Die Entscheidung ist nicht rechtsmittelfähig.