Beschluss
13/09
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHT:2011:0907.13.09.0A
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Leitsätze
1. Die Kompetenzordnung des Grundgesetzes und der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde beschränken die Befugnis des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen aufzuheben, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind. Die Entscheidungen dürfen nur soweit aufgehoben werden, wie es zum Schutz der in der Thüringer Verfassung gewährten Rechte notwendig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95, BVerfGE 96, 345, 372).
2. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verfassung ist vorrangig in dem von der jeweiligen Prozessordnung vorgesehenen Abhilfeverfahren geltend zu machen. Wird in diesem Verfahren der Gehörsverstoß nicht geheilt, kann in der Entscheidung über die Anhörungsrüge eine eigenständige verfassungsrechtlich relevante Beschwer liegen. (Rn.47)
3. Ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss über eine Anhörungsrüge erfolgreich, ist diese Entscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit an das Ausgangsgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückzuverweisen. Die Aufhebung der Entscheidung, gegen die sich die Anhörungsrüge richtete, ist zum Schutz des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht erforderlich. (Rn.42)
(Rn.43)
4. Zur Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 522 Abs. 2 ZPO). (Rn.44)
(Rn.45)
(Rn.31)
Tenor
1. Die Beschlüsse des Thüringer Oberlandesgerichts vom 4. März 2009 und 14.
Mai 2009 (4 U 859/07) verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf
rechtliches Gehör aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf.
2. Der Beschluss vom 14. Mai 2009 wird aufgehoben.
3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Thüringer Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
5. Der Freistaat Thüringen hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer Kosten
zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kompetenzordnung des Grundgesetzes und der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde beschränken die Befugnis des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen aufzuheben, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind. Die Entscheidungen dürfen nur soweit aufgehoben werden, wie es zum Schutz der in der Thüringer Verfassung gewährten Rechte notwendig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95, BVerfGE 96, 345, 372). 2. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verfassung ist vorrangig in dem von der jeweiligen Prozessordnung vorgesehenen Abhilfeverfahren geltend zu machen. Wird in diesem Verfahren der Gehörsverstoß nicht geheilt, kann in der Entscheidung über die Anhörungsrüge eine eigenständige verfassungsrechtlich relevante Beschwer liegen. (Rn.47) 3. Ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss über eine Anhörungsrüge erfolgreich, ist diese Entscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit an das Ausgangsgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückzuverweisen. Die Aufhebung der Entscheidung, gegen die sich die Anhörungsrüge richtete, ist zum Schutz des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht erforderlich. (Rn.42) (Rn.43) 4. Zur Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 522 Abs. 2 ZPO). (Rn.44) (Rn.45) (Rn.31) 1. Die Beschlüsse des Thüringer Oberlandesgerichts vom 4. März 2009 und 14. Mai 2009 (4 U 859/07) verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf. 2. Der Beschluss vom 14. Mai 2009 wird aufgehoben. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Thüringer Oberlandesgericht zurückverwiesen. 4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 5. Der Freistaat Thüringen hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer Kosten zu erstatten. A. Hintergrund der Verfassungsbeschwerde ist ein Rechtsstreit um restlichen Werklohn. I. Die Beschwerdeführerin wurde vor dem Landgericht Erfurt auf Zahlung von 26.644,03 Euro restlichen Werklohn für umfangreiche Fliesenlegearbeiten in einem Gebäude am Fischmarkt in Erfurt in Anspruch genommen. Diese Arbeiten betrafen zum einen den Umbau von Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten in den Obergeschossen des Hauses, zum anderen die Renovierung einer Gaststätte im Erdgeschoss. Mit Urteil vom 17. Oktober 2007 gab das Gericht der Klage in Höhe von 7.865,10 Euro statt. Hierzu führte es in den Entscheidungsgründen aus, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag zustande gekommen sei. Der Kläger habe die streitgegenständlichen Arbeiten ausgeführt. Er könne die vereinbarte Vergütung geltend machen und, soweit die Parteien sich über den Werklohn nicht geeinigt hätten, die ortsübliche und angemessene Vergütung in Rechnung stellen. Die Einwendung der Beschwerdeführerin, die Parteien hätten einen geringeren Pauschalpreis vereinbart, greife im Ergebnis nicht durch. Zwar habe sie ausreichend zu einer entsprechenden Vereinbarung vorgetragen. Die Beweisaufnahme durch den von ihr angebotenen Zeugen habe jedoch nicht die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben. Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin form- und fristgerecht Berufung ein. Die Werklohnforderung sei bereits beglichen. Die Parteien hätten sich auf Pauschalpreise für die einzelnen vom Kläger zu erbringenden Werkleistungen geeinigt: Die Fliesenverlegung im Bereich der Gaststätte sei mit 45.000 DM zu vergüten gewesen. Für die Arbeiten in den insgesamt neun Wohn- und Gewerbeeinheiten seien je 6.000 DM veranschlagt worden. Für bestimmte näher bezeichnete weitere Arbeiten sei ein Pauschalpreis von 3.500 DM vereinbart worden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft. Dem Kläger sei nicht der Gegenbeweis gelungen, dass eine entsprechende Vereinbarung nicht zustande gekommen sei. Am 12. September 2008 bestimmte der Senatsvorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28. Januar 2009. Mit Verfügung vom 22. Januar 2009 hob er den Termin auf. Gleichzeitig wies er die Beschwerdeführerin darauf hin, dass nach der Vorberatung des Senats ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Senat folge der Einschätzung des Landgerichts, es sei kein Pauschalpreis vereinbart worden. Der Vortrag der Beschwerdeführerin sei nicht hinreichend substantiiert. An die Behauptung einer Festpreisvereinbarung seien nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofshöhere Anforderungen zu stellen. Ort, Zeit und Höhe der Einigung müssten detailliert dargelegt werden. Aufgrund der diffusen Angaben der Beschwerdeführerin dürften an den vom Kläger zu erbringenden Gegenbeweis keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Im Übrigen folge der Senat der Beweiswürdigung des Landgerichts. Zu diesen Hinweisen nahm die Beschwerdeführerin fristgemäß am 18. Februar 2009 Stellung: Ihre Angaben zu Ort, Zeit und Höhe der Vereinbarung eines Pauschalpreises seien substantiiert und widerspruchsfrei. Soweit der Senat dieser Einschätzung nicht folge, müsse er seinen Hinweis konkretisieren. Die Richtigkeit ihrer Behauptung sei nicht durch die Beweisaufnahme der ersten Instanz widerlegt worden. Mit einstimmigem Beschluss vom 4. März 2009 wies der Senat die Berufung der Beschwerdeführerin zurück. Zur Begründung verwies er zunächst auf das Schreiben des Vorsitzenden vom 22. Januar 2009. Der Vortrag der Beschwerdeführerin genüge nicht den dort genannten Anforderungen. Die Angabe zum Zeitpunkt der behaupteten Vereinbarung „Anfang 2000“ sei zu unbestimmt. Zudem sei der Vortrag widersprüchlich. Sie behaupte einmal, die Parteien hätten sich auf einen Preis von insgesamt 100.000 DM geeinigt. Addiere man jedoch die von ihr genannten Einzelwerte von 45.000 DM für den Gewerberaum und neunmal 6.000 DM für die Wohn- und Gewerbeeinheiten, verbleibe eine Differenz von 1.000 DM. Auf die Würdigung der Zeugenaussage komme es mangels hinreichenden Tatsachenvortrags nicht an. Sofern sie rüge, dass eine Vereinbarung von 6.000 Euro [richtig: DM] brutto hinsichtlich der einzelnen Einheiten berücksichtigt worden sei, verkenne sie, dass sie diese Höhe selbst vorgetragen habe. Am 20. März 2009 erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge. Der Senat habe sie vor Zurückweisung ihrer Berufung nicht darauf hingewiesen, dass die Angabe „Anfang 2000“ ungenügend sei. Ebenso wenig sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr Vortrag zur Höhe des Pauschalpreises widersprüchlich sei. Sie ergänze ihren Vortrag deswegen wie folgt: Der Pauschalpreis sei in einem Gespräch am 16. Februar 2000 vereinbart worden, das um 14.00 Uhr begonnen habe. Zunächst seien für die neun Wohn- und Gewerbeeinheiten ein Pauschalpreis von je 6.000 DM, für die Leistungen in der Gaststätte 45.000 DM und für weitere Leistungen im Treppenhaus und im Erdgeschoss 3.500 DM vereinbart worden. Die Summe von 102.500 DM sei auf 100.000 DM reduziert worden. Insoweit habe die Beschwerdeführerin einen Verhandlungserfolg erzielt. Mit Beschluss vom 14. Mai 2009, zugestellt am 18. Mai 2009, wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge zurück. Die Beschwerdeführerin sei im Schreiben vom 22. Januar 2009 ausdrücklich und unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf hingewiesen worden, dass sie ihren Vortrag zu substantiieren habe. Eine weitere Konkretisierung dieses Hinweises sei nicht möglich gewesen, da der Senat ansonsten gegen das Gebot der Unparteilichkeit verstoßen hätte. Selbst wenn der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre, sei dies nicht entscheidungserheblich. Ihr Vortrag bleibe in einem zentralen Punkt widersprüchlich. Sie behaupte einerseits die Vereinbarung von Einzelpauschalpreisen. Zum anderen trage sie vor, man habe sich auf einen Gesamtpauschalpreis geeinigt. II. Die Verfassungsbeschwerde ist am 18. Juni 2009 eingegangen. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verfassung (ThürVerf) sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 2 Abs. 1 ThürVerf. Des Weiteren ist sie der Ansicht, die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss verstoße gegen die rechtsstaatlichen Garantien der Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 ThürVerf. Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag aus dem Ausgangsverfahren. Sie vertritt die Auffassung, sie habe zu Ort, Zeit und Höhe einer Pauschalpreisvereinbarung substantiiert und widerspruchsfrei vorgetragen. Der Kläger habe diese Behauptungen nie bestritten. Das Gericht hätte daraus auf die Richtigkeit ihres Vortrags schließen müssen. Die Zeitangabe „Anfang des Jahres 2000“ genüge den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Substantiierung der Behauptung einer Pauschalpreisvereinbarung aufgestellt habe. Zu berücksichtigen sei, dass das Verfahren vor dem Landgericht erst im Jahr 2007 geendet habe. Das Oberlandesgericht hätte sie zumindest darauf hinweisen müssen, dass ihre Angaben zu unbestimmt seien. Mit der Zurückweisung der Berufung habe sie nicht rechnen können und müssen. Zudem seien die Beweise falsch gewürdigt worden. Aus der Aussage des vernommenen Zeugen ergebe sich nicht, dass ein anderer als ein Pauschalpreis vereinbart worden sei. Schließlich hätte der Senat die Berufung nicht durch Beschluss zurückweisen dürfen, nachdem die Streitsache terminiert gewesen sei. Durch die Nichtannahme der Berufung sei ihr die Überprüfung des Urteils des Landgerichts verwehrt worden. III. Die Beschwerdeführerin hat auch Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt, die mit Beschluss vom 6. Juli 2009 nicht zur Entscheidung angenommen worden ist (1 BvR 1463/09). IV. Der Thüringer Justizminister und der Kläger des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit erhalten, zu der Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Der Justizminister hat von einer Äußerung abgesehen. Der Kläger hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich. Insbesondere habe das Oberlandesgericht ihr ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Ihren unsubstantiierten Vortrag habe es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs außer Acht gelassen. Zudem dürfe ein Berufungsgericht auch dann eine Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es zuvor Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt habe. Das Gericht habe die Beschwerdeführerin auf die veränderte prozessuale Lage hingewiesen und ihr Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. B. I. Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil zulässig und begründet. 1. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist befugt, die angegriffenen Entscheidungen auf ihre Übereinstimmung mit den grundrechtlichen Gewährleistungen der Thüringer Verfassung zu überprüfen. Die von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten prozessualen Grundrechte werden vom Grundgesetz und der Thüringer Verfassung inhaltsgleich gewährt. Der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht in der gleichen Sache die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 1. Juli 2009 nicht zur Entscheidung angenommen hat (1 BvR 1463/09), lässt die Kompetenz des Thüringer Verfassungsgerichtshofs nicht entfallen. Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Beschluss nach § 93 a des Bundesverfassungsgerichtsgesetztes (BVerfGG) nicht begründet. 2. Soweit die Beschwerdeführerin neben der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Verstoß gegen weitere prozessuale Grundrechte und das Willkürverbot rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerdeschrift genügt insoweit nicht den Begründungsanforderungen des § 32 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes (ThürVerfGHG). a) Eine zulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer sich mit deren Begründung konkret und in Bezug auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe auseinandersetzt; die pauschale Behauptung, die Entscheidung sei nach einfachem Recht fehlerhaft, genügt nicht (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2010 - VerfGH 40/08; Beschluss vom 26. August 2009 - VerfGH 32/07). Rügt ein Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 ThürVerf hat er darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung nicht nur fehlerhaft, sondern willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ist. Hierzu hat er die Möglichkeit aufzuzeigen, dass die Entscheidung keinesfalls vertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen ist (vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 6. Januar 2009 - VerfGH 19/08 und 20/08). Die Beschwerdeführerin hat diese Voraussetzungen nicht beachtet. Sie trägt nichts vor, was nach den vom Verfassungsgerichtshof aufgestellten Maßstäben eine Verletzung des Willkürverbots begründen könnte. Insbesondere auf die Rechtslage nach dem einfachen Recht geht sie nur ungenügend ein. Nach der von ihr selbst zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. März 1992 - VII ZR 180/91, NJW-RR 1992, 848 f.) sind bei der Berufung auf die Vereinbarung eines Pauschalpreises höhere Anforderungen an die Substantiierung der Behauptung zu stellen. Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, darzulegen, wie die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts dem Urteil des Bundesgerichtshofs oder den allgemein von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen zu den Darlegungslasten im Zivilprozess widersprechen kann. Dies hat sie nicht getan. Sie wiederholt lediglich ihre gegenteilige Ansicht, ohne sich mit der Argumentation des Gerichts auseinanderzusetzen. Schließlich gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei, soweit sie die Beweiswürdigung des Landgerichts betreffen. Das Oberlandesgericht stützte seine Entscheidung nicht auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern auf den seiner Meinung nach ungenügenden Vortrag zum Zustandekommen einer Pauschalpreisvereinbarung. b) Die Beschwerdeführerin legt ebenfalls nicht dar, wie die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ihre Rechte auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren betreffen kann. Sie zitiert lediglich Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 ThürVerf, ohne zu deren Garantien auch nur im Ansatz vorzutragen. Es fehlt jede Begründung, warum der Grundsatz des fairen Umgangs mit den Prozessbeteiligten es verbieten soll, nach einer Terminierung durch den Vorsitzenden nach § 522 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verfahren. Die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Gebot eines fairen Verfahrens liegt auch nicht auf der Hand. Es ist nicht zu erkennen, wie dieses Vorgehen verfassungsrechtlich verbürgte Rechte der Beschwerdeführerin verletzen kann. Durch die Terminierung entsteht kein Vertrauenstatbestand, dass die Berufung Aussicht auf Erfolg hat. Ebenso wenig besteht von Verfassung wegen ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 173/04, juris Rn. 15). Schließlich ist nicht zu erkennen, wie die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzen kann. Ihre Rüge, der von der Zivilprozessordnung vorgesehene Zugang zur Rechtsmittelinstanz sei ihr verwehrt worden, geht fehl. Vielmehr hat das Oberlandesgericht über die Berufung der Beschwerdeführerin in der Sache entschieden. 3. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet, soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf rügt. a) Die Verfassungsbeschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen des § 32 ThürVerfGHG. Die Beschwerdeführerin hat zum Inhalt der Garantie aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf ausreichendvorgetragen und gleichzeitig aufgezeigt, warum ihrer Ansicht nach das Oberlandesgericht diese Anforderungen nicht beachtet hat. Schließlich hat sie auch dargelegt, dass die Zurückweisung der Berufung auf einem Verstoß gegen dieses Prozessgrundrecht beruhen kann. b) Der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 4. März 2009, durch den die Berufung zurückgewiesen wurde, verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf. aa) Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf verlangt, dass die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht bloßes Objekt richterlicher Entscheidungen sind. Sie haben vor einer Entscheidung zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Dies setzt voraus, dass sie bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte es für die Entscheidung möglicherweise ankommt. Zwar ist das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Es kommt jedoch im Ergebnis einer Verhinderung des Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Insoweit steht eine solche Verfahrensweise auch in Widerspruch zu dem das Rechtsstaatsprinzip konkretisierenden Grundsatz des fairen Umgangs mit den Verfahrensbeteiligten (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - VerfGH 29/03). bb) Diese Verbürgungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurden im Berufungsverfahren verletzt.Nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Parteien auf die Gründe für die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung hinzuweisen. Ein solcher Hinweis muss gezielt und konkret genug sein, um den Berufungskläger zuverlässig über die Rechtsauffassung des Gerichts ins Bild zu setzen und ihm so die Möglichkeit zu geben, seinen Vortrag nachzubessern. Insoweit gelten die gleichen Anforderungen wie im Rahmen der allgemeinen Hinweispflicht nach § 139 ZPO. Hier ist anerkannt, dass auf einen widersprüchlichen Vortrag hinzuweisen ist (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2003 - II ZR 322/00, juris Rn. 11, NJW-RR 2003, 742 f.; Beschluss vom 11. September 2003 - VII ZR 136/02, juris Rn. 34 ff., NJW-RR 2003, 1718 f.). Das Oberlandesgericht ist dieser Hinweispflicht nicht nachgekommen. Dem Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 22. Januar 2009 lässt sich nicht hinreichend entnehmen, welcher der genannten Gründe die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung tragen soll. Das Oberlandesgericht gibt nicht zu erkennen, inwieweit es die Zurückweisung der Berufung auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils stützen möchte oder hierzu eigenständige Überlegungen anstellt. Der Hinweis ist insoweit unklar. Einerseits nimmt der Vorsitzende des Senats auf das Ergebnis der Beweisaufnahme in der ersten Instanz Bezug und schließt sich diesem ausdrücklich an. Andererseits wird im Gegensatz zum Landgericht auf die unzureichende Substantiierung des Vortrags der Beschwerdeführerin abgestellt. Dies ist widersprüchlich, da - wie das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 4. März 2009 selbst ausführt - es nur bei einem hinreichend substantiierten Vortrag auf das Ergebnis der Beweisaufnahme ankommt. Des Weiteren wird aus dem Hinweis nicht deutlich, inwiefern Elemente des Sachvortrags der Beschwerdeführerin ungenügend sein könnten. Der allgemeine Hinweis zu den Voraussetzungen eines substantiierten Vortrags genügt nach den konkreten Umständen des Falles nicht. Das Landgericht sah die Angabe, der Pauschalpreis sei Anfang des Jahres 2000 vereinbart worden, als hinreichend genau an. Vertritt das Berufungsgericht eine gegensätzliche Auffassung, muss es dies klar und eindeutig zum Ausdruck bringen. Schließlich hat das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin nicht auf die Widersprüchlichkeit ihres Vortrags im Hinblick auf die Höhe der Pauschalpreisvereinbarung hingewiesen. Zwar wird in dem Schreiben des Senatsvorsitzenden Bezug genommen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der eine widerspruchsvolle, in sich unstimmige Darlegung nicht den Anforderungen genügt, die an einen substantiierten Vortrag zu stellen sind (BGH, Urteil vom 26. März 1992 - VII ZR 180/91, NJW-RR 1992, 848 f.). Jedoch kann dem Verweis auf diese Entscheidung nicht mit hinreichender Klarheit entnommen werden, dass das Oberlandesgericht den Vortrag der Beschwerdeführerin als widersprüchlich ansieht. Die weiteren Ausführungen des Schreibens beziehen sich nur auf die Anforderungen an den Vortrag nach Ort, Zeit und Höhe der behaupteten Vereinbarung. Auf die notwendige Widerspruchsfreiheit und auf die Frage, in welchem Punkt die Beschwerdeführerin hiergegen verstoßen hat, wird nicht eingegangen. cc) Die Zurückweisung der Berufung beruht auf dem Gehörsverstoß. Das Oberlandesgericht stützt seine Entscheidung auf die fehlende Substantiierung und die Widersprüchlichkeit des Vortrags der Beschwerdeführerin. c) Durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. Mai 2009 über die Anhörungsrüge wurde die Gehörsverletzung nicht geheilt; vielmehr verletzt auch dieser Beschluss das Grundrecht aus Art. 88 Abs. 1 ThürVerf. aa) Es gehört zu den rechtsstaatlichen Mindeststandards, dass die Einhaltung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör von den Gerichten kontrolliert werden kann. Hierzu haben von Verfassung wegen die Verfahrensordnungen eine Möglichkeit vorzusehen, einem entscheidungserheblichen Gehörsverstoß abzuhelfen (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, juris Rn. 58, BVerfGE 107, 395 ff.). Zu diesen Rechtsbehelfen zählt die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO. bb) Das Oberlandesgericht hat der Beschwerdeführerin die nach § 321 a ZPO vorgesehene Heilungsmöglichkeit in verfassungsrechtlich relevanter Weise versagt. Die Begründung des Beschlusses vom 14. Mai 2009 trägt die Zurückweisung der Anhörungsrüge nicht. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, ein konkreter Hinweis hätte gegen das Gebot der Unparteilichkeit verstoßen, verkennt den Wesensgehalt der verfassungsrechtlichen Garantie auf rechtliches Gehör. Die Hinweispflicht dient gerade dazu, einer Partei die Nachbesserung ihres Vortrags zu ermöglichen. Ebenso ist die Argumentation des Oberlandesgerichts fehlerhaft, soweit es weiterhin auf die Widersprüchlichkeit des Vortrags der Beschwerdeführerin abstellt. Das Gericht lässt hierbei unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörungsrüge ihren Vortrag zu der Vereinbarung von Einzelpreisen aufgegeben und klargestellt hat, sie gehe von einem Gesamtpreis aus (Schriftsatz vom 20. März 2009, S. 10). 4. Der Rechtsfolgenausspruch ist auf die Aufhebung des Beschlusses über die Anhörungsrüge zu beschränken. Die Sache ist insoweit an das Thüringer Oberlandesgericht zurückzuverweisen, § 37 Abs. 3 ThürVerfGHG. a) Die Rechtsprechung der Verfassungsgerichte ist uneinheitlich, welche Rechtsfolgen im Falle einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszusprechen sind. Überwiegend wird die Entscheidung aufgehoben, gegen die sich die Anhörungsrüge richtete (Endentscheidung), und der Beschluss über die Anhörungsrüge für gegenstandslos erklärt (vgl. nur: BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 BvR 461/09, juris Rn. 18; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 27. Mai 2011 - Vf. 127-VI-10, juris Rn. 40; Berliner VerfGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 148/09; Sächsischer VerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 171-IV-08, juris Rn. 18). In anderen Entscheidungen wird dagegen unter Verweis auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nur der Beschluss über die Anhörungsrüge aufgehoben und dem Fachgericht Gelegenheit gegeben, erneut über diese zu befinden (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2007 - 1 BvR 66/07, juris Rn. 20; Beschluss vom 14. März 2007 - 1 BvR 2748/06, juris Rn. 14 ff.). b) Der Thüringer Verfassungsgerichtshof schließt sich der letztgenannten Praxis an. An seiner bisherigen Rechtsprechung, die sich an der überwiegenden Auffassung orientierte, hält er nicht fest (vgl. zuletzt: Beschluss vom 28. September 2010 - VerfGH 9/10, ThürVBl. 2011, 260). Seine Kassationsbefugnis als Landesverfassungsgericht ist aufgrund der Eigenart der Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher und subsidiärer Rechtsbehelf beschränkt. aa) Werden landesgerichtliche Entscheidungen, die unter Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes ergangen sind, vor den Landesverfassungsgerichten angegriffen, so erlaubt die föderale Kompetenzordnung des Grundgesetzes eine Aufhebung der landesgerichtlichen Entscheidungen nur unter der Voraussetzung, dass die Subsidiarität gegenüber dem fachgerichtlichen Rechtsweg Voraussetzung der Landesverfassungsbeschwerde ist. Nur soweit es zur Verwirklichung des Zwecks der Verfassungsbeschwerde unerlässlich ist, kann den Landesverfassungsgerichten die Befugnis eingeräumt werden, gerichtliche Entscheidungen aufzuheben, die nach Bundesrecht formell und materiell rechtskräftig sind (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95, juris Rn. 61 und 82 f., BVerfGE 96, 345 ff.). bb) Die Beschränkung der Kassationsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs ergibt sich ebenfalls aus dem im Thüringer Verfassungs- und Verfassungsprozessrecht verankerten Grundsatz der Subsidiarität. Art. 80 Abs. 3 ThürVerf ermächtigt den Gesetzgeber, für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtswegs zu verlangen. Mit § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG hat er von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. In § 31 Abs. 3 S. 2 ThürVerfGHG ist das Verhältnis von Verfassungsgerichtshof und Fachgerichtsbarkeit geregelt. Danach kann der Verfassungsgerichtshof über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entscheiden. Den genannten Vorschriften kann entnommen werden, dass vorrangig den Fachgerichten die Aufgabe zugewiesen ist, die in der Thüringer Verfassung gewährten Rechte zu schützen (vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 8. September 2008 - VerfGH 25/06; Beschluss vom 21. Dezember 2004 - VerfGH 29/03). Der Freistaat hat damit das bundesrechtliche Modell übernommen, das in Art. 94 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) und § 90 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) verankert ist. In diesen Vorschriften zeigt sich die Bedeutung, die der Bundesgesetzgeber der fachgerichtlichen Rechtsprechung für die Einhaltung verfassungsrechtlicher Grundentscheidungen beimisst (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1978 - 1 BvR 475/78, juris Rn. 20, BVerfGE 49, 252 ff.). Nur unter den engen Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kann von diesem grundsätzlichen Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Fachgerichtsbarkeit abgewichen werden. cc) Nach diesen Grundsätzen ist der Rechtsfolgenausspruch auf die Aufhebung des Beschlusses vom 14. Mai 2009 zu beschränken. Der Bundesgesetzgeber hat mit § 321 a ZPO einen eigenständigen Rechtsbehelf eingeführt, um eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abzuwehren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 ff.). Zum verfassungsgerichtlichen Schutz dieses Anspruchs reicht es aus, die Entscheidung zu beseitigen, die das auf die Anhörungsrüge durchzuführende Abhilfeverfahren abschließt. Das Verfahren nach § 321 a ZPO ist hierdurch wiedereröffnet. In ihm kann der geltend gemachte Gehörsverstoß geheilt werden. dd) § 37 Abs. 3 ThürVerfGHG steht der nur teilweisen Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung sind gerichtliche Entscheidungen aufzuheben, soweit einer gegen sie gerichteten Verfassungsbeschwerde stattgegeben wird. Die Vorschrift ist unter Berücksichtigung der oben dargelegten Beschränkungen auszulegen, die sich aus der Kompetenzordnung des Grundgesetzes (Art. 31, 72 Abs. 1 und 74 Abs. 1 Nr. 1) und des in Art. 80 Abs. 3 ThürVerf und § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG verankerten Grundsatzes der Subsidiarität ergeben. 5. Das Oberlandesgericht hat demzufolge das Anhörungsrügeverfahren erneut durchzuführen. Dabei stehen ihm sämtliche der in § 321 a ZPO genannten Entscheidungsoptionen offen. Im vorliegenden Fall spricht zwar vieles dafür, dass unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs die Anhörungsrüge begründet ist und das Oberlandesgericht ihr gemäß § 321 a Abs. 5 Satz 1 ZPO abzuhelfen hat. Dennoch kann das Oberlandesgericht nicht darauf festgelegt werden, das Ausgangsverfahren fortzuführen. Es ist nicht auszuschließen, dass im Rahmen des erneut durchzuführenden Abhilfeverfahrens sich die Anhörungsrüge aus sonstigen vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfenden Gründen als unzulässig oder unbegründet erweist. II. Der Ausspruch über die teilweise Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 29 Abs. 1 ThürVerfGHG. Die Entscheidung ist nicht rechtsmittelfähig. Die Entscheidung ist mit sechs zu drei Stimmen ergangen.