Beschluss
18/10
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHT:2013:0904.18.10.0A
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Leitsätze
Eine kommunale Verfassungsbeschwerde kann mit der Behauptung erhoben werden, die gesetzliche Beschränkung des Rechts zur Erhebung kommunaler Abgaben greife unmittelbar in das Recht auf Selbstverwaltung aus Art. 91 Abs. 1 ThürVerf ein. Stützt eine Gemeinde ihre Verfassungsbeschwerde auf die Rüge, die mit der Einschränkung des Erhebungsrechts verbundenen Einnahmeverluste verletzten ihre Finanzhoheit, hat sie ihren Vortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu substantiieren. Eine ordnungsgemäße Begründung erfordert nachvollziehbare Darlegungen, wie sich die neuen abgabenrechtlichen Bestimmungen auf die finanzielle Situation des Aufgabenträgers auswirken und warum etwaige im Änderungsgesetz angeordnete Erstattungsleistungen des Landes die geltend gemachten Einnahmeausfälle nicht auszugleichen vermögen (Fortführung von ThürVerfGH, Urteil vom 18. März 2010 - VerfGH 52/08 -, LVerfGE 21, 493 ff.).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine kommunale Verfassungsbeschwerde kann mit der Behauptung erhoben werden, die gesetzliche Beschränkung des Rechts zur Erhebung kommunaler Abgaben greife unmittelbar in das Recht auf Selbstverwaltung aus Art. 91 Abs. 1 ThürVerf ein. Stützt eine Gemeinde ihre Verfassungsbeschwerde auf die Rüge, die mit der Einschränkung des Erhebungsrechts verbundenen Einnahmeverluste verletzten ihre Finanzhoheit, hat sie ihren Vortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu substantiieren. Eine ordnungsgemäße Begründung erfordert nachvollziehbare Darlegungen, wie sich die neuen abgabenrechtlichen Bestimmungen auf die finanzielle Situation des Aufgabenträgers auswirken und warum etwaige im Änderungsgesetz angeordnete Erstattungsleistungen des Landes die geltend gemachten Einnahmeausfälle nicht auszugleichen vermögen (Fortführung von ThürVerfGH, Urteil vom 18. März 2010 - VerfGH 52/08 -, LVerfGE 21, 493 ff.). Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Vorschriften des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG), die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 18. August 2009 eingefügt wurden (Beitragsbegrenzungsgesetz, GVBl. S. 646). I. 1. In seiner bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ermächtigte das Thüringer Kommunalabgabengesetz u. a. die Aufgabenträger der Abwasserentsorgung, Beiträge zur Deckung des Investitionsaufwands von denjenigen Grundstückseigentümern oder sonstig dinglich Berechtigten zu erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung besondere Vorteile bot. Durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889, im Folgenden: ThürKAG 2004) wurde diese Befugnis stark eingeschränkt. Im Gegensatz zu den Regelungen auf dem Gebiet der Wasserversorgung blieb im Bereich der Abwasserentsorgung die Ermächtigung zur Erhebung von Beiträgen zwar erhalten, für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht sollte jedoch nicht mehr die abstrakte Möglichkeit der Nutzung der Einrichtung entscheidend sein, sondern die tatsächliche Nutzung des Grundstücks. Hierzu wurden sogenannte Privilegierungstatbestände geschaffen, nach denen die sachliche Beitragspflicht nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt als nach der früheren Rechtslage entstand (§ 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 6 ThürKAG 2004). Die Aufgabenträger wurden verpflichtet, ihre Satzungen an das neue Recht anzupassen sowie bereits gezahlte Beiträge zurückzuzahlen oder zu stunden (§ 21 a Abs. 2 u. 4 ThürKAG 2004). Einen Ausgleich der damit verbundenen Einnahmeverluste sah der Gesetzgeber nur für die sogenannten Altfälle vor, d. h. für die Sachverhalte, in denen die sachliche Beitragspflicht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. Januar 2005 bereits entstanden war (§ 21 a Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 ThürKAG 2004). 2. Mit Urteil vom 23. April 2009 erklärte der Thüringer Verfassungsgerichtshof § 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 6 und § 21 a Abs. 2, soweit er die Abwasserentsorgung betraf, für nichtig sowie § 21 a Abs. 4 ThürKAG 2004 mit der Thüringer Verfassung unvereinbar (VerfGH 32/05, LVerfGE 20, 479 ff.). Die Regelungen verletzten das Recht der Gemeinden auf Selbstverwaltung aus Art. 91 Abs. 1 Thüringer Verfassung (ThürVerf). Die Beschränkungen des Rechts, zur Finanzierung kommunaler Leistungen Beiträge zu erheben, griffen in den Randbereich des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ein. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt, weil die mit den Privilegierungstatbeständen verbundenen Einnahmeausfälle nicht ausreichend kompensiert würden. Die Erstattungsregelung in § 21 a Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 ThürKAG 2004 sei ungenügend, weil sie nur Altfälle erfasse. 3. In Reaktion auf diese Entscheidung beschloss der Thüringer Landtag das Sechste Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Beitragsbegrenzungsgesetz). Das Gesetz wurde am 18. August 2009 ausgefertigt und am 28. August 2009 verkündet (GVBl. S. 646). Es trat mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft (Art. 2 Beitragsbegrenzungsgesetz). a) Mit der Gesetzesänderung hielt der Gesetzgeber an seinem Ziel fest, das Recht der Kommunen zur Erhebung von Beiträgen auf dem Gebiet der Abwasserentsorgung zu beschränken. Die Privilegierungstatbestände wurden unverändert in das Thüringer Kommunalabgabengesetz wieder aufgenommen (§ 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 6). Lediglich ihr Anwendungsbereich wurde eingeschränkt; sie gelten nur "solange und soweit eine Beitragssatzung zur Deckung des Aufwands für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Einrichtung Ermächtigungsgrundlage für die Beitragserhebung ist" (§ 21 a Abs. 8). Die Aufgabenträger wurden verpflichtet, ihre Satzungen rückwirkend zum 1. Januar 2005 an das neue Recht anzupassen (§ 21 a Abs. 2 Satz 2). Die Vorschriften über die hinausgeschobene Fälligkeit von bereits entstandenen Beiträgen sowie die Pflicht, diese zurückzuzahlen und zu stunden, wurden mit lediglich redaktionellen Änderungen wiederholt (§ 21 a Abs. 4). b) Die Pflicht des Landes, den Aufgabenträgern die mit diesen Gesetzesänderungen verbundenen Einnahmeausfälle zu erstatten, wurde auf Grundlage der bereits bestehenden Bestimmungen erweitert. Zum einen wurde die Verpflichtung zur Kompensation des Zinsaufwands, die bislang nur für Altfälle galt (§ 21 a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 b) auf Neufälle ausgedehnt (§ 21 a Abs. 5 Sätze 3 und 4). Zusätzlich zu diesen Regelungen wurde für Alt- wie Neufälle der Anspruch der Aufgabenträger auf Erstattung des sogenannten Tilgungsanteils festgelegt (§ 21 a Abs. 6). Danach erhalten die Aufgabenträger bis zur vollständigen Finanzierung des Privilegierungsvolumens jährlich 2% des Ausgangsbetrags der Privilegierung (§ 21 a Abs. 6 Satz 1). Die Erstattung des Tilgungsanteils setzt voraus, dass hinsichtlich zukünftiger Investitionen die Berücksichtigung der Belange der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachgewiesen wird (§ 21 a Abs. 6 Sätze 6 bis 9). c) Die entsprechenden Bestimmungen, einschließlich der nicht geänderten §§ 7 Abs. 7 Satz 1 und 21 a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG, lauten wie folgt: § 7 Beiträge (…) (7) 1Bei leitungsgebundenen Einrichtungen entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Teileinrichtung nach Absatz 1 Satz 6 angeschlossen werden kann, frühestens mit In-Kraft-Treten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. 2Abweichend von Satz 1 entsteht die sachliche Beitragspflicht 1. für unbebaute Grundstücke, sobald und soweit das Grundstück bebaut und tatsächlich angeschlossen wird, und 2. für bebaute Grundstücke in Höhe der Differenz, die sich aus tatsächlicher und zulässiger Bebauung ergibt, erst, soweit und sobald die tatsächliche Bebauung erweitert wird. 3Die sachliche Beitragspflicht entsteht für bebaute Grundstücke nicht, soweit und solange das Grundstück die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der Einrichtung des Aufgabenträgers um mehr als 30 vom Hundert übersteigt. 4Sofern die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist bei der Ermittlung der durchschnittlichen Grundstücksfläche insbesondere zwischen Grundstücken, die vorwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden, und sonstigen Grundstücken zu unterscheiden. 5Satz 3 gilt nicht für die tatsächlich bebaute Fläche. 6Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nachträglich, unterrichten die Gemeinden die Aufgabenträger über Bauvorhaben, für die Baugenehmigungen erteilt oder die baurechtlich angezeigt wurden. § 21a Übergangsbestimmungen (…) (2) 1Die Aufgabenträger der Wasserversorgung haben innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes ihr Satzungsrecht an die Regelungen des § 7 Abs. 2 anzupassen. 2Die Aufgabenträger der Abwasserentsorgung haben bis zum 31. Dezember 2009 ihr Satzungsrecht rückwirkend zum 1. Januar 2005 an die Regelungen des § 7 Abs. 7 anzupassen. (…) (4) 1Beiträge für Abwasserentsorgungseinrichtungen, die bis zum Inkrafttreten des Beitragsbegrenzungsgesetzes bereits entstanden sind, werden in den Fällen des § 7 Abs. 7 erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem nach dieser Bestimmung die sachliche Beitragspflicht entstehen würde; bereits gezahlte Beträge werden auf Antrag unverzinst zurückgezahlt und unverzinst gestundet. 2Die Rückzahlung erfolgt unverzüglich nach Anpassung des Satzungsrechts an den Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitragsbegrenzungsgesetzes, spätestens zwölf Monate nach Antragstellung. (5) 1Das Land erstattet den Aufgabenträgern sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstehen, dass sie nach den Absätzen 3 und 4 Beiträge nicht erheben dürfen oder zurückzahlen müssen. 2Erstattet werden insbesondere: (…) 2. für Einrichtungen der Abwasserentsorgung a) die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes entstandenen Gebührenmindereinnahmen, die auf der Kürzung des Ausgangswertes der Abschreibung um bereits entstandene Beitragspflichten beruhen, sowie b) der sich aus Absatz 4 ergebende angemessene Zinsaufwand unter Berücksichtigung erbrachter Tilgungen nach Absatz 6; angemessen sind die Konditionen für die marktübliche Kapitalbeschaffung für Kommunen. 3Das Land erstattet den Aufgabenträgern unter Berücksichtigung erbrachter Tilgungen nach Absatz 6 darüber hinaus den angemessenen Zinsaufwand, der sich daraus ergibt, dass abweichend von § 7 Abs. 7 Satz 1 sachliche Beitragspflichten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6 zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. 4Angemessen sind die Konditionen für die marktübliche Kapitalbeschaffung für Kommunen. (6) 1Das Land erstattet den Aufgabenträgern ab dem Jahr 2010 bis zur vollständigen Finanzierung des Privilegierungsvolumens nach Absatz 4 sowie § 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 6 jährlich zwei vom Hundert des für den 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres nachgewiesenen Ausgangsbetrages der Privilegierung (Tilgungsanteil). 2Der Ausgangsbetrag wird für jedes Kalenderjahr, beginnend mit dem Jahr 2009, getrennt fortgeführt. 3Beiträge, die nicht mehr unter die Privilegierungstatbestände fallen, werden dem jeweiligen Ausgangsbetrag zugeordnet und abgezogen. 4Die Ausgangsbeträge werden für die Erstattung jährlich ohne Abzug des Tilgungsanteils zu Grunde gelegt. 5Beiträge, die nicht mehr unter die Privilegierungstatbestände fallen, sind zum 31. März des Folgejahres in dem Umfang, in dem sie bereits nach Satz 1 gedeckt wurden, an das Land abzuführen. 6Voraussetzung für die Erstattung des Tilgungsanteils ist der Nachweis der Aufgabenträger, dass den Belangen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinsichtlich der zukünftigen Investitionen im Abwasserbereich in besonderer Weise Rechnung getragen wird. 7Die Investitionen müssen mit Blick auf Kostendämpfungspotentiale notwendig sein, dem Stand der Technik entsprechen und die demographische Entwicklung berücksichtigen. 8Die Nachweisführung über die Belange der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgt gegenüber der oberen Wasserbehörde. 9Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach Satz 6 sowie zur Durchführung der technischen Prüfung nach Satz 7 im Einzelnen zu regeln. (…) (8) § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6 sowie § 21 a Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b und Satz 3 sowie Abs. 6 gelten nur solange und soweit eine Beitragssatzung zur Deckung des Aufwands für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Einrichtung Ermächtigungsgrundlage für die Beitragserhebung ist. Das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) wirkt sich auf den Regelungsgehalt dieser Bestimmungen nicht aus; die dort vorgenommenen Änderungen betreffen das Straßenausbaubeitragsrecht. II. 1. Die Beschwerdeführerin ist eine Thüringer Gemeinde, die die Aufgaben der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung einem Zweckverband übertragen hat. Mit ihrer am 30. August 2010 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt sie eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts aus Art. 91 Abs. 1 ThürVerf. a) Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Die Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf einen Zweckverband hindere die Beschwerdeführerin nicht, eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts zu rügen. Die Beschränkung des Rechts zur Erhebung von Abgaben und die Verpflichtung zur Rückzahlung erhobener Beiträge würden unmittelbar rechtsgestaltend wirken. Die Beschwerdeführerin sei von diesen Regelungen direkt betroffen, weil sie als Mitgliedsgemeinde des Zweckverbands dessen Einnahmeverluste zumindest teilweise auszugleichen habe. b) Die Verfassungsbeschwerde sei begründet. Die angegriffenen Regelungen würden in verfassungswidriger Weise in den Randbereich des kommunalen Selbstverwaltungsrechts eingreifen. aa) Das Recht zur Erhebung von Beiträgen sei Teil der Selbstverwaltungsgarantie. Der mit der Einführung der Privilegierungstatbestände verbundene Eingriff in den Randbereich dieses Rechts sei nicht gerechtfertigt, weil die mit ihm verbundenen Einnahmeverluste nicht vollständig erstattet würden. Die Mindereinnahmen des Zweckverbands würden 7.678.600 Euro betragen und könnten nicht durch eine Umstellung auf eine reine Gebührenfinanzierung ausgeglichen werden. Die Tilgungsquote von jährlich 2% (§ 21 a Abs. 6 Satz 1 ThürKAG) kompensiere höchstens die jährliche Geldentwertung und führe beim Aufgabenträger nicht zu einem realen Wertzuwachs. Zudem sei der sich aus dieser Quote ergebende Tilgungszeitraum von 50 Jahren zu lang. Ein Großteil der Investitionen des Zweckverbands sei bereits im Jahr 2024 abgeschrieben und müsse ersetzt werden. Die vollständige Refinanzierung werde dagegen erst im Jahr 2056 erreicht. Der Zweckverband müsse den im Zeitpunkt der Neuanschaffung fehlenden Betrag fremd finanzieren und erhalte hierfür keinen Zinsausgleich. Der Zweck der Erstattungsleistungen werde verfehlt. Entgegen der gesetzgeberischen Absicht dürften sie nicht zur Refinanzierung von Investitionen verwendet werden, sondern müssten als außerordentlicher Ertrag verbucht und zur Absenkung der Gebühren eingesetzt werden. Dies ergebe sich aus §§ 21 ff. Thüringer Eigenbetriebsverordnung, § 252 Handelsgesetzbuch (HGB), § 8 Einkommenssteuergesetz (EStG) und §§ 7, 8 Körperschaftssteuergesetz (KStG). Mögliche Ansprüche auf Leistungen des Landes würden erheblich eingeschränkt, indem Aufwendungen nachträglich ihre Erstattungsfähigkeit verlieren könnten. Die Aufgabenträger müssten für bereits getätigte Investitionen nachweisen, dass sie den Belangen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, dem Stand der Technik und der demographischen Entwicklung entsprächen sowie mit Blick auf Kostendämpfungspotentiale notwendig gewesen seien (§ 21 a Abs. 6 Sätze 6 bis 9 ThürKAG). bb) Die angegriffenen Regelungen seien auch aus weiteren Gründen verfassungswidrig. (1) Das Gesetz entfalte eine rechtsstaatswidrige echte Rückwirkung. Durch die Anordnung des Inkrafttretens der Regelungen zum 1. Januar 2005 greife der Gesetzgeber in einen schon abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Sachverhalt ein. Soweit die Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 ThürKAG reichten, knüpfe an den Tatbestand, als Grundstückseigentümer Einrichtungen der Entwässerungseinrichtung in Anspruch nehmen zu können, nicht mehr die Entstehung eines Beitragsschuldverhältnisses an. Bescheide, die gegenüber diesen Eigentümern zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 28. August 2009 erlassen worden seien, würden nachträglich rechtswidrig. Auch unabhängig von der Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens des Gesetzes sei ein Fall der echten Rückwirkung gegeben. Bei der Abgrenzung zwischen unechter und echter Rückwirkung sei auf das konkrete Beitragsverhältnis und nicht auf die Abgeschlossenheit der Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung und deren Refinanzierung als Gesamtmaßnahme abzustellen. Der entgegengesetzten Auffassung, die der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Abschaffung der Wasserbeiträge durch das ThürKAG 2004 vertreten habe (LVerfGE 20, 479 [505 ff.]) sei nicht zu folgen. Durch diesen Ansatz werde das Rechtsgut „Vertrauen in den Bestand der Rechtsordnung“ unter den Vorbehalt eines entsprechenden Verhaltens der Normadressaten gestellt. (2) Die Privilegierungstatbestände verstießen gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit aus Art. 2 Abs. 1 ThürVerf. Mit der Privilegierung unbebauter Grundstücke (§ 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG) werde eine Vielzahl von Eigentümern von der Beitragspflicht befreit, obwohl auch ihre Grundstücke zu den Investitionskosten beigetragen hätten. Die Systemwidrigkeit dieser Regelung werde durch die fachgerichtliche Rechtsprechung verstärkt, die den Begriff des unbebauten Grundstücks weit auslege und auch Industriebrachen, leerstehende Wohnhäuser oder Parkplätze darunter subsumiere. Ebenso gleichheitswidrig sei es, das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht von der tatsächlichen Bebauung abhängig zu machen (§ 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG). Dieses Kriterium widerspreche der Systematik des Bauordnungsrechts, nach der einem Wohngrundstück stets eine Mindestgröße einer unbebauten Freifläche im Sinne einer Gesamtnutzung zuzurechnen sei. Schließlich sei auch die Privilegierung übergroßer Grundstücke (§ 7 Abs. 7 Sätze 3 bis 5 ThürKAG) willkürlich. Deren beitragsrelevante Vorteilslage könne mit den Merkmalen der Tiefenbegrenzung und der Bebauungsintensität hinreichend berücksichtigt werden. (3) Der Gesetzgeber habe den Grundsatz der Normenklarheit nicht beachtet. § 7 Abs. 7 Satz 4 ThürKAG sei zu unbestimmt. Auch durch Auslegung lasse sich nicht klären, ab wann ein Grundstück "vorwiegend" Wohnzwecken diene. Die Formulierung lasse offen, ob bei gemischt genutzten Gebäuden auf das Verhältnis der Flächen oder der Geschosse oder aber der Anzahl der Personen abzustellen sei. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, § 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 6, § 21 a Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 8 Thüringer Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das sechste Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Beitragsbegrenzungsgesetz) vom 18. August 2009 (GVBl. S. 646), für nichtig zu erklären. 2. Die anhörungsberechtigte Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet. a) Die Beschwerdeführerin sei nicht beschwerdebefugt. Sie sei von der Änderung des Kommunalabgabenrechts nicht unmittelbar betroffen, weil sie die Aufgabe der Abwasserentsorgung auf einen Zweckverband übertragen habe. Die angegriffenen Regelungen würden sie erst dann belasten, wenn der Verband seine Einnahmeverluste auf die Mitgliedsgemeinden umlege. Hierzu habe die Beschwerdeführerin nichts vorgetragen. Die Beschwerdeschrift sei nicht hinreichend substantiiert. Die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag auf Normen beschränkt, deren Verfassungsmäßigkeit der Thüringer Verfassungsgerichtshof bereits festgestellt habe. Dagegen habe sie es unterlassen, die neu eingeführten Kompensationsbestimmungen anzugreifen und sich mit diesen auseinanderzusetzen. Insbesondere gehe sie nicht darauf ein, dass sich die Erstattungspflicht des Landes nicht nur auf den Tilgungsanteil (§ 21 a Abs. 6 ThürKAG), sondern auch auf den Zinsaufwand erstrecke (§ 21 a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 b u. Satz 3 ThürKAG). Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit einer Verletzung des Rückwirkungsgebots nicht aufgezeigt. Die Beschwerdeschrift befasse sich nicht mit der Argumentation des Verfassungsgerichtshofs in seiner Entscheidung zum ThürKAG 2004 (LVerfGE 20, 479 [505 ff.]), sondern beziehe sich lediglich auf ein zu diesem Urteil ergangenes Sondervotum. b) Die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet. aa) Die Beschwerdeführerin sei weder in ihrer Finanzhoheit noch in ihrem Recht auf eine angemessene finanzielle Ausstattung verletzt. Die Einnahmeverluste der Kommunen, die sich aus der Einführung der Privilegierungstatbestände ergäben, würden vollständig ausgeglichen. Das Land übernehme sowohl die anfallenden Zinslasten als auch die Tilgung der ausgefallenen Beitragseinnahmen. Die Tilgung über einen Zeitraum von 50 Jahren benachteilige die Aufgabenträger nicht, weil die Zinsen bis zur vollständigen Finanzierung des Privilegierungsvolumens vom Land getragen würden. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin habe sich der Tilgungszeitraum nicht an der Abschreibungsdauer zu orientieren. Der jährliche Werteverzehr werde über die Abwassergebühr refinanziert. Die Erstattungsleistungen hätten dagegen allein den Zweck, die nicht zu realisierenden Abwasserbeiträge auszugleichen. Die Deckelung der Tilgungsleistungen nach Maßgabe der tatsächlichen Investitionskosten sei nicht zu beanstanden. Diese Leistungen würden an die Stelle der Beiträge treten, deren Höhe ebenfalls nach dem tatsächlichen Investitionsaufwand begrenzt sei. Eine Kapitalerhöhung durch Beiträge sei nicht zulässig. Die Beschränkung der Erstattungsansprüche nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen (§ 21 a Abs. 6 Sätze 6 bis 9 ThürKAG) belaste die Aufgabenträger nicht. Die dort genannten Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ergäben sich bereits aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Diese Prinzipien würden durch die Kriterien Stand der Technik und demographische Entwicklung lediglich konkretisiert. Die Einschränkungen würden zudem nur für zukünftige Investitionen gelten. bb) Auch die weiteren Rügen gingen fehl. (1) Das Rückwirkungsverbot sei nicht verletzt. Die Einführung von Privilegierungstatbeständen entfalte lediglich eine unechte Rückwirkung. An einen in der Vergangenheit begonnenen, aber noch in die Gegenwart reichenden und fortwirkenden Sachverhalt würden neue Rechtsfolgen geknüpft. Der Anordnung einer solchen unechten Rückwirkung stehe kein schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführerin entgegen. Ihre finanziellen Beeinträchtigungen würden vollständig kompensiert. (2) Die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit berufen. Die Frage nach einer etwaigen gleichheitswidrigen Behandlung der Abgabenpflichtigen sei im Rahmen einer kommunalen Verfassungsbeschwerde ohne Bedeutung. (3) Die Normen seien hinreichend klar gefasst. Die Verwendung unbestimmter, auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Formulierung in § 7 Abs. 7 Satz 4 ThürKAG ("vorwiegend" Wohnzwecken dienend) ermögliche der Verwaltung und der Rechtsprechung die Regelung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu konkretisieren. 3. Der Landtag hat von seinem Anhörungsrecht aus § 36 Abs. 4 i.V.m. § 43 Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz (ThürVerfGHG) keinen Gebrauch gemacht. B. I. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar fristgemäß erhoben worden (1.). Auch hindert die Übertragung kommunaler Aufgaben auf einen Zweckverband die Beschwerdeführerin nicht, eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts durch Regelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes geltend zu machen (2. u. 3.). Die Beschwerdeschrift genügt jedoch nicht den Begründungsanforderungen des § 32 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ThürVerfGHG (4. u. 5.). 1. Die am Montag, den 30. August 2010 eingegangene Beschwerdeschrift wahrt die Jahresfrist des § 33 Abs. 3 ThürVerfGHG. Entgegen dem Wortlaut dieser Vorschrift begann die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens der angegriffenen Regelungen (Art. 2 Beitragsbegrenzungsgesetz) erst mit der Verkündung des Gesetzes am 28. August 2009 (vgl. zu § 93 Abs. 3 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 460/80 -, BVerfGE 64, 367 [376]; Beschluss vom 9. September 1952 - 1 BvR 379/52 -, BVerfGE 1, 415 [416 f.]). Das Ende der Frist fiel auf einen Sonnabend (28. August 2010), so dass sie sich bis zum nächsten Werktag verlängerte, § 12 Satz 1 ThürVerfGHG i.V.m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung, § 188 Abs. 2, § 193 Bürgerliches Gesetzbuch (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 1963 - 1 BvR 425/58 u. a. -, BVerfGE 17, 67 [75]). 2. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerf, § 11 Nr. 2, § 31 Abs. 2 ThürVerfGHG beschwerdefähig. Die Mitgliedschaft in einem Zweckverband wirkt sich auf ihre Beteiligtenfähigkeit nicht aus. Inwieweit der Zweckverband berechtigt ist, innerhalb seines Aufgabenkreises eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts einer Mitgliedsgemeinde im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen, kann offen bleiben; er ist am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt (zur Beschwerdefähigkeit der Mitgliedsgemeinde eines Zweckverbandes und der Möglichkeit einer Prozessstandschaft: ThürVerfGH, LVerfGE 20, 479 [495 ff.]). 3. Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt. Die Beschränkungen des Rechts zur Erhebung von Beiträgen (§ 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 6 ThürKAG), die Verpflichtung zur Anpassung der Satzungen an diese Regelungen (§ 21 a Abs. 2 Satz 2 ThürKAG), das Hinausschieben der Fälligkeit bereits entstandener Beitragsforderungen (§ 21 a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ThürKAG) sowie die Verpflichtung zur Stundung und Zurückzahlung gezahlter Beiträge (§ 21 a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ThürKAG) greifen unmittelbar und gegenwärtig in das von Art. 91 Abs. 1 ThürVerf umfasste Recht einer Gemeinde ein, Abgaben für die Erfüllung kommunaler Aufgaben zu erheben. Diese direkte Betroffenheit der Beschwerdeführerin entfällt nicht dadurch, dass sie die Aufgabe der Abwasserentsorgung auf einen Zweckverband übertragen hat. Der Verband wird durch den Übergang der Aufgabe nicht zum Träger des Rechts auf Selbstverwaltung, dessen Verletzung mit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann (ThürVerfGH, LVerfGE 20, 479 [495 ff., 498]). 4. Die Verfassungsbeschwerde genügt indessen nicht den Begründungsanforderungen des § 32 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ThürVerfGHG. a) Zur Begründung einer kommunalen Verfassungsbeschwerde hat die beschwerdeführende Gemeinde die Möglichkeit darzulegen, dass sie in ihrem Recht auf Selbstverwaltung aus Art. 91 Abs. 1 ThürVerf verletzt ist. Andere Vorschriften der Thüringer Verfassung sind nur Prüfungsmaßstab, soweit sie ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind. Die Gemeinde ist zudem darauf beschränkt, die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen. Eine Prozessstandschaft für andere Kommunen findet im geltenden Recht keine Grundlage (ThürVerfGH, Urteil vom 18. März 2010 - VerfGH 52/08 -, LVerfGE 21, 493 [498 f.]). b) Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, erfordert eine ordnungsgemäße Begründung substantiierte Ausführungen zum Gegenstand der als verfassungswidrig gerügten Norm. Soweit es zu ihrem Verständnis notwendig ist, ist ihr Inhalt unter Anwendung der herkömmlichen Auslegungsregeln und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu erläutern. Ein Eingehen auf die einfachgesetzliche Rechtslage ist vor allem dann geboten, wenn sie unklar oder besonders schwierig ist (vgl. zu § 92 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2005 - 1 BvR 2182/04 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 11. Oktober 1988 - 1 BvR 777/85 u. a. -, BVerfGE 79, 1 [18]; Hömig, in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Losebl., Stand Mai 2011, § 92 Rn. 45). Zudem muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen seiner Auffassung nach nicht eingehalten sind; er hat dabei auf die geltende Rechtslage einzugehen und darzulegen, dass die bestehenden Regelungen ihn in seiner Rechtsstellung verletzen (vgl. zu den Anforderungen an eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde einer Gemeinde: BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 2 BvR 1501/91 -, juris 3 ff.). 5. Nach diesen Grundsätzen reicht der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht aus, um die Möglichkeit einer Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts aufzuzeigen. a) Der Verfassungsgerichtshof hat bereits festgestellt, dass Art. 91 Abs. 1 ThürVerf dem Gesetzgeber nicht grundsätzlich verbietet, das Recht der Kommunen zur Erhebung von Beiträgen auf dem Gebiet der Abwasserentsorgung zu beschränken. Die Einführung der sogenannten Privilegierungstatbestände (§ 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 6 ThürKAG) greift nicht in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung ein. Durch das Hinausschieben der sachlichen Beitragspflicht wird den Kommunen die Aufgabe der Abwasserentsorgung weder entzogen noch so erschwert, dass sie praktisch kaum noch durchführbar und damit innerlich ausgehöhlt wäre. Vielmehr liegt in diesen Beschränkungen ein Eingriff in den Randbereich der kommunalen Selbstverwaltung. Dessen verfassungsrechtliche Rechtfertigung setzt insbesondere voraus, dass den Aufgabenträgern die mit den Privilegierungen verbundenen Einnahmeausfälle erstattet werden (ThürVerfGH, LVerfGE 20, 479 [509 ff.]). b) Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern nach dieser Rechtsprechung die Erstattungsregelungen des § 21 a Abs. 5 und 6 ThürKAG den mit der Einführung der Privilegierungstatbestände verbundenen Eingriff in ihr Selbstverwaltungsrecht nicht zu rechtfertigen vermögen. aa) Die Beschwerdeschrift ist bereits in tatsächlicher Hinsicht unvollständig. Zwar ist es entgegen der Ansicht der Anhörungsberechtigten zu 2. insoweit ausreichend, die finanziellen Auswirkungen aufzuzeigen, die die Beschränkung des Rechts zur Erhebung von Beiträgen auf den Zweckverband hat. Dieser Verband nimmt für die Beschwerdeführerin die Aufgabe der Abwasserentsorgung wahr, so dass sich die Höhe der verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleichsleistungen nach dessen Einnahmeausfällen richtet. Die Beschwerdeführerin hat es jedoch unterlassen, das durch die Privilegierungen entstandene Beitragsdefizit des Zweckverbands nachvollziehbar darzulegen und es den bereits erhaltenen Erstattungsleistungen gegenüberzustellen. Sie beziffert dessen Mindereinnahmen pauschal mit 7.678.600 Euro, ohne nur im Ansatz zu erläutern, wie sich dieser Betrag ergibt. Ebenso wenig führt sie aus, in welcher Höhe der Fehlbetrag bereits ausgeglichen wurde. Welche Erstattungsleistungen der Zweckverband bislang beantragt hat und inwieweit sie ihm bewilligt oder versagt wurden, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Der Verweis auf Widerspruchsbescheide des Landesverwaltungsamtes vom 22. Dezember 2006, 4. Juni 2008 und 18. April 2008, aus denen sich teilweise Erstattungen des Landes ergeben, können den zur Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde notwendigen Sachvortrag nicht ersetzen. Sie wurden zudem erst mit Schriftsatz vom 23. Mai 2011 und damit außerhalb der Jahresfrist des § 33 Abs. 3 ThürVerfGHG vorgelegt. Des Weiteren beziehen sie sich auf Normen des ThürKAG 2004 und nicht auf die geltende Rechtslage. bb) Die Beschwerdeführerin lässt Normen, die für das Verständnis der Erstattungsregelungen notwendig sind, vollständig außer Betracht. § 21 a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG, der für die Anwendung und Auslegung der nachfolgenden Vorschriften von grundlegender Bedeutung und unverändert geblieben ist, bleibt in der Beschwerdeschrift unerwähnt. Nach dieser Bestimmung hat das Land den Aufgabenträgern "sämtliche" zusätzlichen finanziellen Aufwendungen zu erstatten, die ihnen unmittelbar dadurch entstehen, dass sie Beiträge für Einrichtungen der Abwasserentsorgung nicht erheben dürfen oder zurückzahlen müssen. Ebenso wenig berücksichtigt die Beschwerdeführerin, dass § 21 a Abs. 5 Satz 2 ThürKAG die Erstattungspflichten des Landes nicht abschließend regelt. Durch den Wortlaut der Norm ("Erstattet werden insbesondere….") ist klargestellt, dass die dortige Aufzählung der Ausgleichsleistungen des Landes nur beispielhaft ist (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 27. März 2006 - 4 EO 87/06 -, juris Rn. 44). Schließlich übergeht die Beschwerdeführerin die Struktur der Kompensationsregelungen, nach der neben dem mit dem Beitragsbegrenzungsgesetz eingefügten Tilgungsanteil (§ 21 a Abs. 6 ThürKAG) die Kompensation des Zinsaufwands bestehen bleibt (§ 21 a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 b und Satz 3 ThürKAG). Den Anspruch des Aufgabenträgers auf Ersatz der aufgewendeten Zinsen erörtert die Beschwerdeführerin nicht. cc)Aus den Angriffen gegen einzelne Regelungsbestandteile lässt sich nicht herleiten, dass die Erstattungsleistungen in ihrer Gesamtheit ungenügend sein könnten. (1) Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, warum die in § 21 a Abs. 6 Satz 1 ThürKAG festgelegte Tilgungsquote von 2% des Ausgangsbetrags der Privilegierung zu einem bleibenden Schaden des Zweckverbands führt. Sie trägt hierzu lediglich vor, dass dessen Investitionen bereits im Jahr 2024 abgeschrieben seien, während die letzte Tilgungsrate erst im Jahr 2056 geleistet werde. Aus dem Umstand, dass der Zeitpunkt der Abschreibung vor dem der vollständigen Finanzierung des Privilegierungsvolumens liegt, kann jedoch nicht auf einen Fehlbetrag geschlossen werden, der auf Dauer beim Zweckverband verbleibt. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin hat dieser keine Kreditverbindlichkeiten, so dass die Laufzeiten und Tilgungslasten von Darlehen ohne Bedeutung sind. Der Verweis auf das im Vergleich zur alten Rechtslage geringere Eigenkapital des Zweckverbands reicht zur Darlegung eines Schadens nicht aus. Es ist völlig offen, in welcher Höhe der Zweckverband im Jahr 2024 Neuinvestitionen vorzunehmen hat und über welches Eigenkapital er dann verfügen wird. Die Beschwerdeführerin erläutert auch nicht, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen es dem Zweckverband unmöglich sein soll, die bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Abschreibung von Wirtschaftsgütern bei der Kalkulation seiner Beiträge und Gebühren zu berücksichtigen. Auf § 21 a Abs. 8 ThürKAG, nach dem die Privilegierungen des § 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 6 ThürKAG nur im Rahmen der erstmaligen Herstellung der öffentlichen Einrichtung gelten, geht sie nicht ein. Schließlich erklärt sie nicht, warum die gesetzlichen Regelungen es ausschließen, dass dem Zweckverband die Kosten einer etwaigen späteren Kreditaufnahme erstattet werden. Zum Anwendungsbereich und dem Inhalt des insoweit einschlägigen § 21 a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 und Abs. 6 ThürKAG finden sich in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen. (2) Die Darlegungen der Beschwerdeführerin zu § 21 a Abs. 6 Sätze 6 bis 9 ThürKAG gehen an dem Gehalt dieser Normen vorbei. Die Regelungen sehen vor, dass der Tilgungsanteil nur unter bestimmten Voraussetzungen erstattet wird. Die Aufgabenträger haben nachzuweisen, dass hinsichtlich zukünftiger Investitionen die Belange der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigt werden und die Investitionen mit Blick auf Kostendämpfungspotentiale notwendig sind sowie dem Stand der Technik und der demographischen Entwicklung entsprechen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete rückwirkende Anwendung dieser Kriterien auf bereits getätigte Investitionen liegt bereits nach dem Wortlaut des § 21 a Abs. 6 Satz 6 ThürKAG fern. Aus ihm ergibt sich eindeutig, dass der Nachweis der o. g. Voraussetzungen nur für "zukünftige Investitionen" zu führen ist. Dies wird in der Begründung des Gesetzentwurfs noch einmal klargestellt (LT - Drs. 4/5333, S. 11). dd) Die Beschwerdeführerin begründet ihre Behauptung nicht, die Erstattungsleistungen nach § 21 a Abs. 6 ThürKAG würden nicht bei den Aufgabenträgern verbleiben, sondern müssten zwingend zur Absenkung der Gebühren verwendet werden. Der Verweis auf eine "Aussage der kaufmännischen Leitung des Aufgabenträgers und der befragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" sowie auf eine Kette von Normen ("§§ 21 ff. Thüringer Eigenbetriebsverordnung… § 252 HGB…§ 8 EStG und §§ 7, 8 KStG") ist ungeeignet, um die Richtigkeit dieser Annahme schon im Ansatz zu belegen. Dies gilt umso mehr, als es gerade Ziel der Erstattungsregelungen ist, die durch die Gesetzesänderung entstehenden zusätzlichen Aufwendungen der Aufgabenträger auszugleichen (vgl. § 21 a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG). c) Die Rügen einer Verletzung von Vorschriften der Thüringer Verfassung, die ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind, werden ebenfalls nicht hinreichend begründet. aa) Zwar kann mit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit gerügt werden. Ein Gesetz, das in das Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde eingreift, hat den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 44 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf herzuleitenden Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit von Normen zu genügen (ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VerfGH 11/95 -, LVerfGE 7, 392 [402 f.]; im Ergebnis ebenso VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Juli 1998 - 16/96 u. a., juris Rn. 56, 157; offen gelassen in BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1992 - 2 BvR 470/90 u. a., = BVerfGE 86, 90 [106]). Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht auf, inwieweit der Gesetzgeber gegen diese Anforderungen verstoßen haben soll. Ihre Ausführungen lassen offen, warum der von ihr als unklar beanstandete Begriff der vorwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken (§ 7 Abs. 7 Satz 4 ThürKAG) einer rechtssicheren Gesetzesanwendung entgegensteht. Sie übersieht, dass der Grundsatz der Normenklarheit es dem Gesetzgeber nicht verbietet, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Zudem ist nach ihrem Vortrag nicht zu erkennen, dass es Verwaltung und Rechtsprechung unmöglich wäre, diesen Begriff nach den allgemein gültigen Auslegungsregeln zu konkretisieren (zum Bestimmtheitsgebot: ThürVerfGH, Urteil vom 21. November 2011 - VerfGH 19/09 -, juris Rn. 201 ff.). bb) Die Beschwerdeführerin hat auch ihre Rüge, von der Anordnung des Beitragsbegrenzungsgesetzes gehe eine unzulässige echte Rückwirkung aus, nicht ausreichend begründet (zur Rügefähigkeit eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot im Rahmen einer kommunalen Verfassungsbeschwerde: ThürVerfGH, LVerfGE 20, 479 [499]). Sie hat zwar mit Blick auf die bislang entwickelte Dogmatik zur Unzulässigkeit von Gesetzen mit echter Rückwirkung den verfassungsrechtlichen Prüfmaßstab benannt und sich mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs auseinandergesetzt. Sie übersieht allerdings, dass eine echte Rückwirkung nicht nur dann zulässig ist, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte, überragende Belange des Gemeinwohls eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern, mit einer rückwirkenden Regelung gerechnet werden musste oder das geltende Recht verworren und unklar war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 1712/01 -, BVerfGE 108, 370 [403]; Beschluss vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 [263 f.]; Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509/91 u. a. -, BVerfGE 88, 384 [404]; - jeweils mit weiteren Nachweisen). Vielmehr darf der Gesetzgeber auch dann in abgeschlossene Sachverhalte rückwirkend eingreifen, wenn die von der Gesetzesänderung Betroffenen keinen nennenswerten Schaden oder Nachteil erleiden (vgl. zum Bagatellvorbehalt: BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 u. a. -, BVerfGE 95, 64 [86 f.]; Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u. a., BVerfGE 30, 367 [389]; ThürVerfGH, LVerfGE 20, 479 [509]). Zu einem bleibenden Schaden und dessen Erheblichkeit hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend vorgetragen. Der Gesetzgeber hat mit den Kompensationsregelungen einen vollständigen Ausgleich der durch die Rückwirkung hervorgerufenen Nachteile angestrebt. Dass die Regelungen dieses Ziel nicht erreichen, lässt sich dem Vortrag der Beschwerdeführerin - wie oben ausgeführt - gerade nicht entnehmen (B. I. 4 b)). d) Der von der Beschwerdeführerin behauptete Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit ist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht geeignet. Eine Gemeinde ist nicht befugt, die Rechte ihrer Einwohner aus Art. 2 Abs. 1 ThürVerf geltend zu machen. Sie kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, dass eine gesetzliche Regelung einen Abgabenschuldner in gleichheitswidriger Weise benachteiligt oder bevorzugt (ThürVerfGH, LVerfGE 20, 479 [498]). Derartige Rügen können im Rahmen einer kommunalen Verfassungsbeschwerde nur Bedeutung erlangen, soweit sich aus ihnen ausnahmsweise die Möglichkeit einer Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ergibt. Hierzu hat die Beschwerdeführerin nichts vorgetragen. Sie legt nicht dar, inwieweit die behauptete Gleichheitswidrigkeit der angegriffenen Regelungen sie in ihrer Abgabenhoheit verletzen kann. Insbesondere ist ihren Ausführungen nicht zu entnehmen, dass die Privilegierung bestimmter Grundstücke sie in ihrem Recht beschränkt, gegenüber den verbleibenden Abgabenschuldnern wirksame Beitragsbescheide zu erlassen. e) Die fehlende Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung in der Beschwerdeschrift macht die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig. Die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 23. Mai 2011 und 15. Februar 2012, die außerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 ThürVerfGHG eingegangen sind, können diesen Mangel nicht heilen (vgl. zu § 92 BVerfGG: Hömig, in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Losebl. Stand Mai 2011, § 92 Rn. 53). Zudem wurden durch diese Ausführungen die Darlegungsdefizite nicht ausgeglichen. II. Aufgrund der nicht erfüllten Darlegungsanforderungen ist nicht zu entscheiden, ob der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch der in § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG verankerte Subsidiaritätsgrundsatz entgegen steht. Es kann offen bleiben, inwieweit vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde die tatsächlichen und einfachgesetzlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit den Erstattungsregelungen des § 21 a Abs. 5 und 6 ThürKAG stellen, in einem vom Zweckverband betriebenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätten geklärt werden müssen. C. Das Verfahren ist kostenfrei, § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG. Auslagen werden nicht erstattet, § 29 ThürVerfGHG. Die Entscheidung ist nach dem Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz nicht rechtsmittelfähig.