Beschluss
17/13
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHT:2014:0709.17.13.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. I. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen gerichtliche Entscheidungen, die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangen sind. 1. Die Beschwerdeführerin war bis zu ihrer Wahl in den Deutschen Bundestag im September 2013 Abgeordnete im fünften Thüringer Landtag. Im Herbst 2011 leitete die Staatsanwaltschaft Meiningen gegen einen Polizeibeamten ein Ermittlungsverfahren ein wegen des Verdachts, das Dienstgeheimnis und eine besondere Geheimhaltungspflicht verletzt zu haben (§ 353 b StGB). Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft hin ordnete das Amtsgericht Meiningen am 19. Dezember 2011 die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen an. Der Beschluss wurde am 17. Januar 2012 vollzogen. Bei der Auswertung eines sicher gestellten Mobiltelefons wurde eine Textnachricht aufgefunden, die die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2012 dem Beschuldigten über „Facebook“ gesendet hatte. Am 15. März 2012 ordnete das Amtsgericht in einem weiteren Beschluss an, die Verkehrs- und Geodaten für verschiedene Mobilfunkanschlüsse des Beschuldigten für den Zeitraum vom 30. August bis 9. November 2011 zu erheben. 2. Am 30. Oktober 2012 wandte sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin an das Amtsgericht Meiningen und beantragte die Feststellung, dass „sowohl die Maßnahme der Erhebung der Telekommunikationsdaten als auch die Vollziehung der Maßnahme rechtswidrig erfolgt sind“. In einem weiteren Schreiben vom 11. Februar 2013 machte sie umfangreiche Ausführungen, die unter anderem die „Vollziehung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses“ und die „Erhebung, Speicherung und Verwertung der Telekommunikationsdaten “ betrafen. 3. Das Amtsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 25. Februar 2013 zurück. Gegen die Beschwerdeführerin seien Ermittlungsmaßnahmen weder angeordnet noch durchgeführt worden. Ob sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der gegen den Beschuldigten gerichteten Maßnahmen habe, könne dahinstehen. Diese seien rechtmäßig. Die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespeicherte Nachricht unterliege keinem Beschlagnahmeverbot. Es handele sich nicht um Informationen, die er der Beschwerdeführerin in ihrer Stellung als Abgeordnete anvertraut habe. 4. Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin am 5. März 2013 einen Rechtsbehelf ein, den sie als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete. In dessen Begründung vom 26. März 2013 bezog sie sich wiederum auf die „Erhebung und Speicherung von Telekommunikations- und Personendaten“ und führte aus, dass sie Rechtsschutz gegen Ermittlungsmaßnahmen begehre, von denen sie lediglich als Dritte betroffen sei. Mit diesem Rechtsschutzziel „hinsichtlich der Überprüfung der sie betreffenden Datenerhebungen und -speicherung“ habe sich das Amtsgericht nicht auseinander gesetzt. Es habe § 110 StPO fehlerhaft angewandt und § 160a StPO ignoriert. Die fortdauernde Speicherung der Daten entgegen der Löschungsvorschrift des § 160 a Abs.1 Satz 3 StPO sei rechtswidrig. 5. Das Landgericht verwarf den Rechtsbehelf mit Beschluss vom 6. Mai. Die Beschwerdeführerin sei nicht nach § 101 Abs. 7 StPO beschwerdeberechtigt. Sie sei von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen nicht betroffen gewesen. Die sichergestellte Nachricht sei außerhalb des Zeitraums versandt worden, der von der Anordnung der Erhebung von Telekommunikationsdaten umfasst gewesen sei. Der Antrag sei auch unzulässig, soweit er sich gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts vom 19. Dezember 2012 wende. Die Beschwerdeführerin sei durch diese Maßnahme und die Sicherstellung der Mobilfunktelefone nicht beschwert. Ebenso wenig stehe der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Sicherung der Textnachricht ein Beschwerderecht zu. Sie sei nicht Betroffene im Sinne des § 98 Abs. 2 S. 2 StPO. Sie habe an dem Mobiltelefon oder dessen Inhalt keinen Gewahrsam gehabt. Aus einem Verstoß gegen das Beschlagnahmeverbot, das sich unter Umständen aus § 97 Abs. 4 StPO ergebe, folge kein eigenes Beschwerderecht. Zwar setze die Anwendung dieser Vorschrift keinen Gewahrsam des nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StPO Zeugnisverweigerungsberechtigten voraus, bei fehlendem Gewahrsam sei dieser aber nicht beschwerdeberechtigt. Schließlich begehre die Beschwerdeführerin in erster Linie, die Nachricht gemäß § 160 a Abs. 1 Satz 3 StPO aus den Ermittlungsakten zu löschen. Den Anspruch auf Datenlöschung aus § 489 Abs. 2 StPO habe sie gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend zu machen. Werde ihrem Antrag nicht entsprochen, sei der Rechtsweg zum Oberlandesgericht gemäß §§ 23 ff. EGGVG eröffnet. 7. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2013 Anhörungsrüge. Das Landgericht habe weder ihr Rechtsschutzbegehren noch ihre rechtlichen Ausführungen zu den Kernfragen des Rechtsstreites berücksichtigt. Sie habe gegenüber dem Amtsgericht eine gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog beantragt. Die Beschwerdeführerin sei nach dieser Norm antragsberechtigt, weil die Nachricht personenbezogene Daten enthalte habe. Ein Antrag auf Löschung nach § 489 StPO hätte nicht ihrem Rechtschutzinteresse entsprochen. Zudem sei entgegen der Auffassung des Landgerichts der Rechtsweg nach § 23 EGGVG nicht eröffnet. 8. Das Landgericht Meiningen wies die Anhörungsrüge am 25. Juli 2013 zurück. Die Beschwerdeführerin habe sich an das Amtsgericht mit einem unzulässigen Antrag gewandt. Sie habe die Feststellung begehrt, dass die Erhebung der Telekommunikationsdaten als auch die Vollziehung der Maßnahme rechtswidrig erfolgt seien. Eine solche Feststellung sei nicht möglich gewesen, da die behauptete Maßnahme nicht stattgefunden habe. Das Landgericht habe deswegen den Antrag nach § 300 StPO in das Rechtsmittel umgedeutet, welches die umfassendste Nachprüfung erlaube. Es musste hierbei davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest auch den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Meiningen angreifen wolle. Im Schriftsatz vom 11. Februar 2013 werde die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme ausdrücklich behauptet. Das Landgericht habe sich in seinem Beschluss vom 06. Mai 2013 mit einem möglichen Antrag nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO befasst. Die Anhörungsrüge könne nicht damit begründet werden, dass die Beschwerdeführerin den Begriff des „Betroffenen“ im Sinne dieser Vorschrift anders als das Landgericht verstehe. Selbst wenn ihr für einen Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ein Rechtsschutzbedürfnis zustehe, sei dieser jedenfalls unbegründet. Die Nachricht unterfalle nicht dem Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 4 StPO. Sie habe sich nicht im funktionellen Herrschaftsbereich der Beschwerdeführerin befunden, nachdem sie an den ehemals Beschuldigten versandt worden sei. Il. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist am 17. Juni 2013 eingegangen. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf, der Rechtsschutzgarantie aus Art. 42 Abs. 5 ThürVerf sowie ihrer Rechte als Abgeordnete aus Art. 56 Abs. 1 und 3 ThürVerf. Des Weiteren ist sie der Auffassung, in dem Ermittlungsverfahren sei gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 6 Abs. 1 und 2 ThürVerf verstoßen worden. a) Die Gerichte hätten wesentlichen Vortrag der Beschwerdeführerin außer Acht gelassen und ihr Rechtsschutzziel verkannt. Sie habe sich nicht gegen den Durchsuchungs- u. Beschlagnahmebeschluss vom 19. Dezember 2011 und die Anordnung vom 15. März 2012 über die Erhebung von Verkehrsdaten gewandt. Vielmehr habe sie allein begehrt, die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme der Textnachricht gerichtlich überprüfen zu lassen. Insoweit habe sie beim Amtsgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog gestellt. Für diesen Rechtsbehelf hätten die Gerichte die Antragsberechtigung der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint. Sie sei Betroffene im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Nachricht personenbezogene und dem Zeugnisverweigerungsrecht eines Abgeordneten unterfallende Daten enthalten habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätte ein Antrag auf Löschung der Daten ihrem Rechtsschutzziel nicht entsprochen. Nur mit der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme werde der Rechtsfrieden wieder hergestellt und die Ermittlungsbehörden diszipliniert. Zudem sei der Verweis auf den Rechtsweg nach § 23 EGGVG fehlerhaft. Diese Norm setze einen Justizverwaltungsakt voraus, während die Beschlagnahme eine Prozesshandlung sei. b) Die Beschlagnahme der Textnachricht sei rechtswidrig gewesen. Die Nachricht stehe mit dem Ermittlungsverfahren in keinem Zusammenhang. Die Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten unterliege dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Abgeordnete. Das Gericht habe § 160 a StPO nicht beachtet. Aus dieser Norm ergebe sich ein Beweiserhebungs- und verwertungsverbot. Die Staatsanwaltschaft hätte die durch den unzulässigen Eingriff erlangten Erkenntnisse löschen müssen. 2. Der Thüringer Justizminister hat von seinem Äußerungsrecht nach § 36 Abs. 2 ThürVerfGHG keinen Gebrauch gemacht. 3. Am 7. August 2013 hat die Beschwerdeführerin den Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 25. Juli 2013 über die Anhörungsrüge vorgelegt und auf ihre bisherigen Ausführungen verwiesen. B. I. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat nicht die Möglichkeit dargelegt, durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen in einem in der Thüringer Verfassung gewährten Recht verletzt zu sein. 1. Nach § 32 i.V.m § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ThürVerfGHG muss der Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung der Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde des Landes, durch die er sich beschwert fühlt, bezeichnen. Dabei muss er insgesamt einen Lebenssachverhalt nachvollziehbar darstellen, der es möglich erscheinen lässt, dass das als verletzt gerügte Grundrecht, grundrechtsgleiche oder staatsbürgerliche Recht tatsächlich verletzt ist (st. Rspr. des ThürVerfGH, vgl. Beschluss vom 30. Januar 2010 - VerfGH 28/06 -, ThürVBl. 2011, 58 [58]). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, hat sich der Beschwerdeführer mit deren Begründung im Einzelnen und in Bezug auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe auseinanderzusetzen; die pauschale Behauptung, die Entscheidung sei nach einfachem Recht fehlerhaft, genügt nicht (st. Rspr. des ThürVerfGH, vgl. Beschluss vom 7. September 2011 - VerfGH 13/09 -, ThürVBl 2012, 31 [31]). Vielmehr hat der Beschwerdeführer substantiiert darzulegen, warum die Verletzung eines Grundrechts zumindest möglich erscheint. Sofern sich ein Verfassungsverstoß nicht geradezu aufdrängt, umfasst die Pflicht zur Begründung auch, den fallrelevanten verfassungsrechtlichen Maßstab anhand der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung deutlich zu machen (ThürVerfGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - VerfGH 7/11 -, juris Rn. 48). Sind mehrere gerichtliche Entscheidungen eines Instanzenzuges angegriffen, muss die Beschwerdeschrift auf die Begründung einer jeden einzelnen eingehen (ThürVerfGH, Beschluss vom 30. März 2011 – VerfGH 14/07 –, juris Rn. 46). 2. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift genügen diesen Anforderungen nicht. a) Die Beschwerdeführerin hat nicht die Möglichkeit aufgezeigt, dass der bereits vor dem Landgericht gerügte Gehörsverstoß nach Durchführung des fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens noch fortbesteht. Auf den Beschluss vom 25. Juli 2013, der auf ihre Anhörungsrüge hin ergangen ist und in dem ihr Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nochmals ausführlich gewürdigt wird, geht sie nicht ein. Aufgrund dieses Darlegungsmangels ist für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar, in welchen Punkten das Landgericht entscheidungserheblichen Vortrag der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung genommen haben soll (zum Inhalt des Anspruchs aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf: ThürVerfGH, Beschluss vom 16. August 2007 - VerfGH 25/05 -, juris Rn. 31). b) Den Darlegungen der Beschwerdeführerin ist nicht zu entnehmen, dass das Landgericht ihren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 42 Abs. 5 ThürVerf verletzt hat. aa) Ihre Behauptung, das Landgericht habe ihr Rechtsschutzbegehren übergangen, das auf eine richterliche Überprüfung der Sicherstellung der Textnachricht gerichtet gewesen sei, ist unrichtig. Das Gericht hat sich in seinem Beschluss vom 6. Mai 2013 ausdrücklich mit diesem Rechtsschutzziel auseinander gesetzt (Seite 3, 3. Absatz). Es verneinte insoweit die nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Antragsberechtigung und stellte darauf ab, dass sich die Nachricht nicht im Gewahrsam der Beschwerdeführerin befand. Diese Begründung stimmt mit einer vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung überein (BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 2 BvR 2282/06 -, juris Rn. 6). Der Umstand, dass der Begriff des „Betroffenen“ in der Literatur zum Teil weiter ausgelegt wird (Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 98 Rn. 49: Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 98 Rn. 20; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 5. Mai 1999 - 2 AR 26/99 -, juris Rn. 2) ist ungeeignet, eine willkürliche, d. h. keinesfalls vertretbare, schlechthin unhaltbare, offensichtlich sachwidrige und unangemessene Gesetzesanwendung zu belegen (zum Inhalt des Willkürverbots aus Art. 2 Abs. 1 ThürVerf: ThürVerfGH, Beschlüsse vom 7. September 2011 - VerfGH 13/09, ThürVBl. 2012, 31 ff. und vom 6. Januar 2009 - VerfGH 19 u. 20/08, S. 7 ff.). Die Beschwerdeführerin geht offenkundig davon aus, dass der Rechtsweg nach § 489 Abs. 2 StPO nicht zu einer Aussage über die Rechtswidrigkeit der Erhebung und Speicherung der Daten führen würde. Eine Begründung hierzu ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Ebenso wenig legt sie dar, dass im konkreten Fall zur effektiven Durchsetzung ihrer Rechte über eine implizite Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen hinaus ein zusätzlicher Rechtsbehelf erforderlich wäre, der auf eine ausdrückliche gerichtliche Feststellung gerichtet ist. bb) Ebenso wenig ist nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu erkennen, dass es zum Schutz ihrer in der Thüringer Verfassung gewährten Rechte geboten ist, im Rahmen des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO die Antragsberechtigung zu erweitern. Soweit sie sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 6 Abs. 1 ThürVerf und ihrem Anspruch auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 6 Abs. 2 ThürVerf verletzt sieht, fehlt es bereits an einem hinreichenden Vortrag zu einer möglichen Verletzung dieser Rechte. Inwieweit in einem Strafverfahren Daten erhoben und Gegenstände beschlagnahmt werden dürfen, ist in der Strafprozessordnung geregelt. Zu den Voraussetzungen, unter denen sich ausnahmsweise über die strafprozessualen Vorschriften hinaus unmittelbar aus den Grundrechten der Thüringer Verfassung Zeugnisverweigerungsrechte und ihnen entsprechende Beschlagnahmeverbote ergeben können, ist in der Beschwerdeschrift nichts vorgetragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall der Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung betroffen oder wegen der Eigenart des Beweisthemas der Eingriff in die grundrechtlich geschützte Position unverhältnismäßig wäre (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2007 - 2 BvR 26/07 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 27. Oktober 2003 - 2 BvR 2211/00 -, juris Rn. 12). Entsprechendes gilt für den behaupteten Verstoß gegen die Abgeordnetenrechte aus Art. 56 ThürVerf. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, warum die vom Landgericht aufgezeigte Rechtsschutzmöglichkeit nicht ausreicht. Aus einer Verletzung des Beschlagnahmeverbots des Art. 56 Abs. 3 ThürVerf folgt grundsätzlich das Verbot, die erlangten Erkenntnisse zu verwerten, und die Pflicht, den beschlagnahmten Gegenstand zurückzugeben bzw. die gespeicherten Daten zu löschen (vgl. Linck, in: Linck/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert, Thüringer Verfassung, 2013, Art. 56 Rn. 15; zu Art. 47 GG: Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 47 Rn. 36; Butzer, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 47 Rn 11). Einfachgesetzlich sind diese Vorgaben in § 160 a Abs. 1 Sätze 2 u. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO enthalten. Über § 160 a Abs. 1 Satz 5 StPO gelten diese Vorschriften auch, wenn - wie hier - der Zeugnisverweigerungsberechtigte nur zufällig von einer Maßnahme betroffen ist (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 97 Rn. 50 u. § 160 a Rn. 7). Hinsichtlich des Löschungsbegehrens hat das Landgericht die Beschwerdeführerin auf einen Antrag an die Staatsanwaltschaft und den Rechtsweg nach § 23 EGGVG verwiesen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es fehle an einem Justizverwaltungsakt, stellt diese Rechtsschutzmöglichkeit nicht in Frage. Wie das Landgericht zutreffend darlegt hat, ist Gegenstand der richterlichen Überprüfung nicht die Beschlagnahmeanordnung, sondern die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über den Löschungsantrag (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 2. April 2006 – 2 BvR 255/06 –, juris Rn. 6 ff.). cc) Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Gericht habe über angeblich nicht gestellte Anträge entschieden, ist zur Darlegung eines Verstoßes gegen Art. 42 Abs. 5 ThürVerf ungeeignet. Zum einen wird die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie nicht dadurch verletzt, dass ein Gericht das Begehren des rechtssuchenden Bürgers unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten prüft. Vielmehr ist das Gericht bereits nach § 300 StPO zu einer möglichst wirksamen Kontrolle verpflichtet und hat bei Zweifeln die Verfahrenserklärungen so auszulegen, dass eine umfassende Nachprüfung ermöglicht wird (vgl. nur: BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 2 BvR 2282/06 -, juris Rn. 6). Zum anderen ist die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht nachzuvollziehen, sie habe im Ausgangsverfahren allein die Feststellung angestrebt, dass die Sicherstellung der Textnachricht rechtswidrig sei. Dieser Aussage widersprechen ihre umfangreichen Ausführungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, die mit diesem Rechtsschutzziel in keinem erkennbaren Zusammenhang stehen und sich vor allem auf eine behauptete Telekommunikationsüberwachung beziehen. c) Soweit die Beschwerdeführerin auch den Beschluss des Amtsgerichts vom 25. Februar 2013 angreift, setzt sie sich mit dessen Gründen nicht auseinander. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass für eine verfassungsgerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung, die durch den Beschluss des Landgerichts vom 6. Mai 2013 prozessual überholt ist, ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 21. April 2010 - VerfGH 51/08 -, S. 6 f.). 3. Aufgrund der unzureichenden Darlegungen kann offen bleiben, ob der Verfassungsbeschwerde auch das Gebot der Rechtswegerschöpfung entgegensteht. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu entscheiden, ob der erst im laufenden verfassungsgerichtlichen Verfahren ergangene Beschluss des Landgerichts vom 25. Juli 2013 geeignet war, den bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde bestehenden Zulässigkeitsmangel zu heilen. II. Das Verfahren ist kostenfrei, § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG. Die Entscheidung ist nach dem Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetz nicht rechtsmittelfähig.