Beschluss
25/17
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHT:2017:0913.25.17.00
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Leitsätze
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt bei Organstreitverfahren allein zu dem Zweck in Betracht, organschaftliche Rechte des Antragstellers vorläufig zu sichern. (Rn.18)
2. Die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren setzt die Möglichkeit der Existenz und der Verletzung eines eigenen Rechts voraus. In Bezug auf einen Untersuchungsausschuss hat eine Fraktion die in Art. 64 ThürVerf genannten Minderheitenrechte, aber kein umfassendes Organrecht auf gesetzeskonforme Handhabung des parlamentarischen Untersuchungsrechts. (Rn.20)
(Rn.21)
3. Ein Hilfsantrag, mit dem eine Partei nicht unbedingt, sondern nur aufschiebend bedingt Partei eines gerichtlichen Verfahrens werden soll, ist auch im Verfahren vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof unzulässig. (Rn.24)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt bei Organstreitverfahren allein zu dem Zweck in Betracht, organschaftliche Rechte des Antragstellers vorläufig zu sichern. (Rn.18) 2. Die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren setzt die Möglichkeit der Existenz und der Verletzung eines eigenen Rechts voraus. In Bezug auf einen Untersuchungsausschuss hat eine Fraktion die in Art. 64 ThürVerf genannten Minderheitenrechte, aber kein umfassendes Organrecht auf gesetzeskonforme Handhabung des parlamentarischen Untersuchungsrechts. (Rn.20) (Rn.21) 3. Ein Hilfsantrag, mit dem eine Partei nicht unbedingt, sondern nur aufschiebend bedingt Partei eines gerichtlichen Verfahrens werden soll, ist auch im Verfahren vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof unzulässig. (Rn.24) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. A. 1. Der Antragsgegner forderte den seit März 2015 tagenden Untersuchungsausschuss 6/2 („Immelborn“) im Januar 2017 auf, ihm bis zum 31. Mai 2017 einen Zwischenbericht nach § 28 Abs. 5 des Landesgesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (ThürUAG) zu erstatten. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin hat er seine Beweisaufnahme nicht, auch nicht in Teilen, abgeschlossen. Im Terminplan des Untersuchungsausschusses vom Februar 2017 waren auch Termine für Vorlage, Beratung und Beschluss eines Wertungsteils vorgesehen. Daraufhin beantragte die Antragstellerin am 18. Mai 2017 u. a., der Antragsgegner möge beschließen, dass der Untersuchungsausschuss den Zwischenbericht ohne Wertungen vorlegen solle. Der Antragsgegner lehnte den Antrag am 22. Juni 2017 ab. Am 16. Juni 2017 beschloss der Untersuchungsausschuss 6/2 einen umfangreichen Teil des zu erstattenden Zwischenberichts; über den Wertungsteil soll am 18. September 2017 entschieden werden. 2. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017 hat sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an den Thüringer Verfassungsgerichtshof gewandt. a) Der Eilantrag sei zulässig. Ihr drohe durch den vorgesehenen Zwischenbericht des Untersuchungsausschusses mit Wertungsteil ein schwerer Nachteil, der nur mit der einstweiligen Anordnung abgewendet werden könne. Ihre Antragsberechtigung folge aus Art. 58 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf). Sie sei auch stellvertretend für den Thüringer Landtag antragsberechtigt. Richtiger Antragsgegner sei im Organstreitverfahren und auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Thüringer Landtag. b) Ihr Antrag sei auch begründet. Die im Eilverfahren vorzunehmende Folgenabwägung gehe zu ihren Gunsten aus. Ihr Antrag in einem Organstreitverfahren sei weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Der Antragsgegner verletze mit der Anforderung eines Zwischenberichts, der einen Wertungsteil enthalte, das ihr zustehende Recht auf gesetzeskonforme Handhabung des parlamentarischen Untersuchungsrechts und ihr Recht, sich auf Grundlage umfassender Information in sachgerechter Weise mit dem Untersuchungsgegenstand auseinanderzusetzen. Zugleich verletze der Antragsgegner auch Rechte des Landtags, die sie stellvertretend geltend mache, und solche der Ausschussminderheit. Die Gestaltung des Zwischenberichts überschreite die Grenzen des parlamentarischen Untersuchungsrechts und des Untersuchungsausschussgesetzes. Das Untersuchungsrecht werde missbräuchlich gehandhabt. Ein Zwischenbericht dürfe keine Wertungen enthalten, was bereits aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Normzweck des § 28 Abs. 5 Satz 1 ThürUAG folge. Ein Ergebnis könne in einem Zwischenbericht anders als bei einem Abschlussbericht weder formuliert noch begründet werden. Etwas anderes könne allenfalls für abgrenzbare und abgeschlossene Komplexe gelten, was hier jedoch nicht der Fall sei. Zum selben Ergebnis komme ein Gutachten des Antragsgegners vom 9. Februar 2017. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht, könne die mit dem wertenden Zwischenbericht verbundene Rechtsverletzung nicht rückgängig gemacht werden. Beim Erlass der einstweiligen Anordnung und erfolglosem Hauptverfahren käme es lediglich zu geringfügigen Verzögerungen bei der Mitteilung der Wertungen. Sie beantragt sinngemäß, dem Antragsgegner aufzugeben, dem Untersuchungsausschuss 6/2 ‚Aktenlager Immelborn‘ bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, dem angeforderten Zwischenbericht Wertungen beizufügen. Sie beantragt hilfsweise, für den Fall, dass der Thüringer Verfassungsgerichtshof zu der Erkenntnis gelangen sollte, dass der Untersuchungsausschuss 6/2 ‚Aktenlager Immelborn‘ Antragsgegner sein sollte, dem Untersuchungsausschuss 6/2, ggf. vertreten durch den Thüringer Landtag, aufzugeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache dem Zwischenbericht keine Wertungen beizufügen. Ein von ihr angekündigter Antrag in der Hauptsache ist bislang nicht eingegangen. Der Antragsgegner, der keinen Antrag gestellt hat, weist darauf hin, dass er dem Untersuchungsausschuss 6/2 zu keinem Zeitpunkt mit einem entsprechenden Beschluss formal aufgegeben habe, dem angeforderten Zwischenbericht Wertungen beizufügen. Über die endgültige Abfassung des Zwischenberichts entscheide der Untersuchungsausschuss 6/2 mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Landesregierung und der Untersuchungsausschuss 6/2 hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon hat der Untersuchungsausschuss mit Schreiben vom 5. September 2017 Gebrauch gemacht. Die Ausschussmehrheit trägt u. a. vor: Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis. Sie benenne keine im Organstreitverfahren als verletzt zu rügende Verfassungsbestimmung. Die Hinweise auf Art. 64 ThürVerf genügten den Anforderungen des § 39 Abs. 2 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (ThürVerfGHG) nicht. Die in Betracht kommenden Minderheitenrechte der Antragstellerin und ein etwaiger Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Untersuchungsausschussverfahren würden durch den Zwischenbericht mit Wertung nicht verletzt. Ihre Minderheitenrechte würden durch ihre Möglichkeit gewahrt, ihre abweichende Meinung darzulegen. Die Ausschussminderheit schließt sich der Begründung der Antragstellerin an. B. I. Die Entscheidung ergeht nach erfolgter Anhörung des Untersuchungsausschusses 6/2 und der Thüringer Landesregierung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ThürVerfGHG ohne mündliche Verhandlung. II. Nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG kann der Thüringer Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen bleiben die Gründe, die für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht. Etwas anderer gilt nur, wenn das Hauptsacheverfahren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. In den übrigen Fällen, sind die Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Maßnahme später aber für verfassungswidrig erklärt wird, gegen die Folgen abzuwägen, die entstehen, wenn die Anordnung erlassen wird, der Hoheitsakt sich im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig erweist (st. Rspr. des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, ThürVerfGH, Beschluss vom 14. März 2014 - VerfGH 3/14 -, = juris Rn. 10). Bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die wie vorliegend im Vorfeld eines Organstreitverfahrens oder parallel zu einem solchen gestellt werden, ist zudem zu beachten, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff in die Kompetenz eines Staatsorgans bedeutet. Ein solcher Erlass kommt deshalb allein zu dem Zweck in Betracht, das strittige organschaftliche Recht des Antragstellers vorläufig zu sichern, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen leer läuft (vgl. z.B. ThürVerfGH, Beschluss vom 29. Mai 2006 - VerfGH 20/06 -, = juris Rn. 39). Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil ein Antrag im Hauptsachverfahren unzulässig wäre. Dahinstehen kann, ob ein Hauptsacheantrag nach § 39 Abs. 3 ThürVerfGHG verfristet wäre. Der Antragstellerin fehlt jedenfalls die erforderliche Antragsbefugnis. Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass die Möglichkeit der Existenz und der Verletzung eines eigenen Rechts dargetan wird. Es ist bereits zweifelhaft, aus welcher Bestimmung der Thüringer Verfassung die Antragstellerin das von ihr geltend gemachte Recht auf gesetzeskonforme Handhabung des parlamentarischen Untersuchungsrechts und ihr Recht, sich auf Grundlage umfassender Information in sachgerechter Weise mit dem Untersuchungsgegenstand auseinanderzusetzen, herleitet. Die Pflicht des Parlaments wie auch seiner Organe, die Gesetze zu beachten, ergibt sich indessen schon aus dem Grundsatz der Gesetzesbindung (Art. 47 Abs. 4 ThürVerf). Dieser Grundsatz kann allerdings nicht im Rahmen eines Organstreitverfahrens gerügt werden. Ein Parlament ist kein umfassendes Rechtsaufsichtsorgan und das Organstreitverfahren kein objektives Beanstandungsverfahren. Die Antragstellerin benennt auch nicht ausdrücklich Art. 64 ThürVerf als verletzte Vorschrift. Allerdings kann dahinstehen, ob der Antrag insoweit den Vorgaben des § 39 Abs. 2 ThürVerfGHG genügt. Denn offensichtlich gewährt die Thüringer Verfassung der Antragstellerin die von ihr geltend gemachten Rechte nicht. Neben der Wahrnehmung des Rechts aus Art. 64 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf, der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, beschränken sich die Rechte einer Minderheitsfraktion auf die Teilnahme am Untersuchungsausschuss gem. Art. 64 Abs. 2 ThürVerf sowie etwa darauf, Beweisanträge zu stellen, Art. 64 Abs. 3 Satz 1 ThürVerf, bei abgelehnten Beweisanträgen Rechtsschutz zu suchen (vgl. § 13 Abs. 3 ThürUAG) oder abweichende Ansichten zu Ausschussberichten in einer eigenen schriftlichen Stellungnahme zu äußern (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 1 ThürUAG). Insbesondere von der letztgenannten Möglichkeit kann die Antragstellerin auch in Zukunft weiter Gebrauch machen. Neben solchen Minderheitenrechten kann es ein umfassendes Organrecht auf gesetzeskonforme Handhabung des parlamentarischen Untersuchungsrechts, wie es von der Antragstellerin geltend gemacht und weiter konkretisiert wird, nicht geben. Ein solches Recht liefe darauf hinaus, dass jedes Verfassungsorgan jede vermeintliche Verletzung des objektiven Parlamentsrechts einschließlich der einfachen gesetzlichen Ausgestaltung und Anwendung zum Gegenstand eines Organstreitverfahrens vor dem Verfassungsgericht machen könnte. Ob ein Recht der die Einsetzung des Ausschusses bewirkenden Fraktion gegen den Landtag auf effiziente Durchführung des Verfahrens bestehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1997 – 2 BvE 1/97 –, BVerfGE 96, 223 [230] = juris Rn. 25), ist hier nicht zu entscheiden. Ein derartiges Recht macht die Antragstellerin nicht geltend. Es wäre durch einen Zwischenbericht mit Wertung auch nicht betroffen, solange gesichert ist, dass hierdurch eine abschließende Beweiswürdigung nicht erfolgt und die Beweisaufnahme fortgeführt wird. Entscheidend ist auch nicht, ob das Untersuchungsausschussrecht objektiv durch den Zwischenbericht mit Wertung verletzt ist bzw. verletzt sein kann. Denn es ist nicht Aufgabe des Thüringer Verfassungsgerichtshofs im Organstreitverfahren, Rechtsverstöße gegen einfaches Gesetzesrecht zu prüfen oder eine allgemeine Verfassungsaufsicht wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1984 - 2 BvE 13/83 -, BVerfGE 68, 1 [72f.] = juris Rn. 101; BVerfG, Urteil vom 22. November 2001 - 2 BvE 6/99 -, BVerfGE 104, 151 [193f.] = juris Rn. 122; BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1-4/06 -, BVerfGE 118, 277 [319] = juris Rn. 193). Der Hilfsantrag ist unzulässig. Im allgemeinen deutschen Verfahrensrecht sind Hilfsanträge unzulässig, mit denen eine Partei nicht unbedingt, sondern nur aufschiebend bedingt Partei eines gerichtlichen Verfahrens werden soll. Dies gilt auch für Verfahren vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof (§ 12 Satz 1 ThürVerfGHG). Die Entscheidung ergeht mit 8 zu 1 Stimmen.