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Beschluss

24/18

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Anordnung der Auslagenerstattung nach § 29 Abs. 1 S. 2 ThürVerfGHG kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen. Diese können sich insbesondere aus der materiellen Prozesslage oder aus der besonderen Situation eines Beteiligten ergeben. 2. Billigkeitsgesichtspunkte aufgrund der materiellen Prozesslage sind nur anzunehmen, wenn das Verfahren zur Klärung einer grundsätzlichen, über den konkreten Anlass hinausgehenden verfassungsrechtlichen Frage beigetragen hat.
Tenor
Der Antrag der Antragsgegner vom 10. Oktober 2018, die Kosten des Verfahrens den Antragstellerinnen aufzuerlegen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anordnung der Auslagenerstattung nach § 29 Abs. 1 S. 2 ThürVerfGHG kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen. Diese können sich insbesondere aus der materiellen Prozesslage oder aus der besonderen Situation eines Beteiligten ergeben. 2. Billigkeitsgesichtspunkte aufgrund der materiellen Prozesslage sind nur anzunehmen, wenn das Verfahren zur Klärung einer grundsätzlichen, über den konkreten Anlass hinausgehenden verfassungsrechtlichen Frage beigetragen hat. Der Antrag der Antragsgegner vom 10. Oktober 2018, die Kosten des Verfahrens den Antragstellerinnen aufzuerlegen, wird abgelehnt. A. Die Antragstellerin zu 1. ist Landtagsabgeordnete und Mitglied der Fraktion der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Thüringer Landtag, der Antragstellerin zu 2. Die Antragstellerin zu 1. erschien zu der Landtagssitzung vom 29. August 2018, zu der sie ordnungsgemäß geladen war, mit ihrem zu diesem Zeitpunkt sechs Wochen alten Sohn in einer Tragevorrichtung vor ihrem Bauch. Der damalige Präsident des Thüringer Landtags hatte die Sitzungsleitung inne. Er verwies die Antragstellerin zu 1. des Plenarsaals und begründete dies mit einer Kindeswohlgefährdung sowie damit, dass die Anwesenheit des Sohnes der Antragstellerin zu 1. die Sitzung des Landtages beeinträchtigen würde. Nach erfolgloser Einberufung des Ältestenrats verließ die Antragstellerin zu 1. den Plenarsaal, ohne an der Landtagssitzung vom 29. August 2018 teilzunehmen. Der damalige Präsident des Thüringer Landtags kündigte an, die Antragstellerin zu 1. auch künftig nicht in Begleitung ihres Sohnes an Sitzungen des Landtags teilnehmen zu lassen. Mit Schriftsatz vom 5. September 2018, eingegangen bei dem Thüringer Verfassungsgerichtshof am selben Tage, haben die Antragsstellerinnen zu 1. und 2. beantragt, die Antragsgegner - im Wege einer einstweiligen Anordnung - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1. in Begleitung ihres Sohnes den Zutritt zum Plenarsaal des Landtags zu Sitzungen des Landtags zu gewähren. Mit Schreiben vom 20. September 2018 hat der Antragsgegner zu 2. gegenüber der Antragstellerin zu 1. erklärt, dass er bis auf weiteres - Findung einer parlamentarischen Lösung zur Mitnahme von Kleinkindern in den Plenarsaal - tolerieren werde, dass die Antragstellerin zu 1. ihren Säugling in den Plenarsaal bringen könne, solange dies nicht zu einer konkreten Störung des Sitzungsverlaufs führe. Die Antragsstellerinnen haben daraufhin das Verfahren mit Schriftsatz vom 24. September 2018 für erledigt erklärt. Die Antragsgegner haben sich mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 der Erledigung angeschlossen und Kostenantrag gestellt. B. Der Antrag der Antragsgegner, die Kosten des Verfahrens den Antragstellerinnen aufzuerlegen, hat keinen Erfolg. Eine vollständige oder auch nur teilweise Erstattung von Kosten des Verfahrens ist nicht anzuordnen. Nach § 28 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) ist das Verfahren vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof kostenfrei, so dass keine Gerichtsgebühren oder Auslagen des Gerichts anfallen. Auch eine (vollständige oder auch nur teilweise) Erstattung notwendiger Auslagen der Antragsgegner durch die Antragstellerinnen hat nicht zu erfolgen. Für Verfahren vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof gilt der Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen. Eine etwaige Erstattung notwendiger Auslagen von Verfahrensbeteiligten richtet sich für Organstreitverfahren nach §§ 38 ff. ThürVerfGHG ebenso wie für den hier gegebenen isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit Organstreitigkeiten nach § 29 Abs. 1 S. 2 ThürVerfGHG. Danach kommt eine Erstattung notwendiger Auslagen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen. Sie können sich insbesondere aus der materiellen Prozesslage oder aus der besonderen Situation eines Beteiligten ergeben (vgl. BVerfG zum im Wesentlichen gleichlautenden § 34 a Abs. 3 BVerfGG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 2 BvB 1/01 -, BVerfGE 110, 407, 409, juris Rn. 4). Solche Gründe sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ergeben sich - entgegen der Ansicht der Antragsgegner - keine besonderen Gründe aus der materiellen Prozesslage, weil die Rechtslage verfassungsrechtlich ungeklärt oder die Erfolgsaussichten des gestellten Antrags offen gewesen wären. Vielmehr sind solche Billigkeitsgesichtspunkte nur anzunehmen, wenn das Verfahren zur Klärung einer grundsätzlichen, über den konkreten Anlass hinausgehenden verfassungsrechtlichen Frage beigetragen hat (vgl. hierzu BVerfGE 110, 407, 409 = juris Rn. 4; Beschluss vom 20. Mai 1997 - 2 BvH 1/95 -, BVerfGE 96, 66, 67 = juris Rn. 3; Urteil vom 29. September 1990 - 2 BvE 1/90 -, BVerfGE 82, 322, 351 = juris Rn. 76; Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 166 f. = juris Rn. 172). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem es zu einer Klärung der Fragestellung, ob unter welchen Voraussetzungen Landtagsabgeordnete in Begleitung minderjähriger Kinder Zutritt zum Plenarsaal zu Sitzungen des Landtags begehren können, nicht gekommen ist. Auch liegen keine besonderen Billigkeitsgründe in der Person der Beteiligten vor, insbesondere können die Antragsgegner die für die Führung des Rechtsstreits erforderlichen Aufwendungen aus Mitteln öffentlicher Haushalte bestreiten (vgl. BVerfGE 44, 125, 166 f. = juris Rn. 172).