Beschluss
11/19, 12/19 eAO
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine gerichtliche Entscheidung kann gegen das Willkürverbot nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerf verstoßen, wenn diese keine rechtlichen Maßstäbe nennt und eine Subsumtion unter rechtliche Maßstäbe auch sonst nicht erkennbar ist, weil die herangezogenen Gesichtspunkte der einschlägigen, aber ungenannten Rechtsnorm nicht zugeordnet werden können.
Tenor
1. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. Januar 2019, Aktenzeichen, 5 E 15/19 We, und vom 12. Februar 2019, Aktenzeichen 5 E 155/19 We, werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Weimar zurückverwiesen.
2. Es wird festgestellt, dass diese Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Weimar gegen das Willkürverbot des Art. 2 Abs. 1 ThürVerf verstoßen und den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzen.
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich erledigt.
4. Dem Beschwerdeführer werden die notwendigen Auslagen erstattet.
5. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine gerichtliche Entscheidung kann gegen das Willkürverbot nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerf verstoßen, wenn diese keine rechtlichen Maßstäbe nennt und eine Subsumtion unter rechtliche Maßstäbe auch sonst nicht erkennbar ist, weil die herangezogenen Gesichtspunkte der einschlägigen, aber ungenannten Rechtsnorm nicht zugeordnet werden können. 1. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. Januar 2019, Aktenzeichen, 5 E 15/19 We, und vom 12. Februar 2019, Aktenzeichen 5 E 155/19 We, werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Weimar zurückverwiesen. 2. Es wird festgestellt, dass diese Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Weimar gegen das Willkürverbot des Art. 2 Abs. 1 ThürVerf verstoßen und den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzen. 3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich erledigt. 4. Dem Beschwerdeführer werden die notwendigen Auslagen erstattet. 5. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 € festgesetzt. I. 1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. Januar 2019, Aktenzeichen 5 E 15/19 We, mit dem dieses einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, sowie vom 12. Februar 2019, Aktenzeichen 5 E 155/19 We, mit dem dieses eine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat. Zugleich beantragt der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung. 2. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger. Am 20. August 2018 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 10. September 2018 stellte er einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2018 lehnte die Anhörungsberechtigte zu 2. den Asylantrag als unzulässig ab. Dies begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer bereits in Slowenien einen Asylantrag gestellt habe und die slowenischen Behörden auf das Übernahmeersuchen des Anhörungsberechtigten zu 2. hin am 9. Oktober 2018 die eigene Zuständigkeit erklärt hätten. Durch den hiesigen Bevollmächtigten erhob der Beschwerdeführer am 2. November 2018 Klage gegen den Bescheid. Das Verfahren wird beim Verwaltungsgericht Weimar unter dem Aktenzeichen 5 K 1973/18 We geführt. Durch einen weiteren Bevollmächtigten erhob der Beschwerdeführer am 5. November 2018 nochmals zwei Klagen gegen den Bescheid. Zudem beantragte der Beschwerdeführer jeweils, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Diese Klagen einschließlich der Eilanträge wurden zurückgenommen und die Verfahren durch Beschlüsse vom 19. November 2018 unter den Aktenzeichen 5 K 1978/18 We und 5 K 1979/18 eingestellt. 3. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Weimar den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag, die Anhörungsberechtigte zu 2. zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig bis zur Feststellung der Reisefähigkeit nicht nach Slowenien abgeschoben werden darf. Den Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass einer Abschiebung auf Grund einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung sowie Suizidgefahr tatsächliche bzw. rechtliche Hindernisse nach § 34a Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) entgegenstünden. Dazu legte der Antragsteller ein ärztliches Attest vom 2. Januar 2019 vor. Sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund seien gegeben. Der Anordnungsanspruch folge aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz - GG). Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass die Abschiebung unmittelbar bevorstehe, wie die Stadtverwaltung Jena mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 selbst mitgeteilt habe. 4. Das Verwaltungsgericht Weimar lehnte den Antrag mit Beschluss vom 10. Januar 2019, Aktenzeichen 5 E 15/19 We, ab. Unabhängig von der Antwort auf die Frage, ob der Antrag zulässig sei, bestehe jedenfalls kein Anordnungsanspruch. Eine Reiseunfähigkeit könne nicht festgestellt werden. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 2. Januar 2019 genüge nicht ansatzweise den an ein ärztliches Attest zu stellenden Anforderungen. So beinhalte das Attest lediglich die vom Antragsteller gemachten Angaben, ohne diese zu hinterfragen. Zudem falle auf, dass der Antragsteller lediglich am 2. Januar 2019 bei der ausstellenden Ärztin vorstellig gewesen sei. 5. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge nach § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Ziel der Fortführung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Weimar. Es liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor, da der Antragsteller keine Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Zweifel an der ärztlichen Bescheinigung erhalten habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, wenn die Entscheidung auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt werde, zu denen sich der Beteiligte nicht habe äußern können. Sämtliche Anhaltspunkte für eine tatsächliche psychische Erkrankung seien lapidar verworfen worden. Das vorgelegte Attest habe den Anforderungen an ein ärztliches Attest entsprochen. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer erstmalig am 2. Januar 2019 bei der Ärztin vorgestellt habe, rechtfertige nicht die Einschätzung ihres Attests als unbrauchbar. Da dem Gericht der erforderliche Sachverstand fehle, hätte es die Ärztin in einer mündlichen Verhandlung vernehmen oder ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Zudem legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Nachtrag zur Bescheinigung vor. 6. Das Verwaltungsgericht Weimar wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 12. Februar 2019, Aktenzeichen 5 E 155/19 We, zurück. Die Anhörungsrüge sei zulässig, aber unbegründet. Das Gericht habe die ärztliche Bescheinigung vom 2. Januar 2019 vollständig zur Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer wende sich mit der Anhörungsrüge gegen die Tatsachenwürdigung, was dieser nicht zum Erfolg verhelfen könne. Die Anhörungsrüge sei auch kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit von Entscheidungen. 7. Mit Beschwerdeschrift vom 11. März 2019 hat der Beschwerdeführer beim Thüringer Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. Januar 2019 und 12. Februar 2019 erhoben. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung folgender eigener Grundrechte und grundrechtsgleicher Rechte: a) Die Beschlüsse verstießen gegen das Willkürverbot nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 47 Abs. 4 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Thüringer Verfassung - ThürVerf). Es sei keinerlei Zusammenhang zwischen dem Tatbestand des § 60a Abs. 2c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und der ausgesprochenen Rechtsfolge, der Ablehnung des Antrags, erkennbar. Zudem sei die Verwaltung nach § 60a Abs. 2d Satz 3, Satz 4 AufenthG verpflichtet, bei schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Erkrankungen eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, was auch für die Rechtsprechung gelte. Die Begründung genüge auch nicht den Anforderungen des § 117 Abs. 2 VwGO. b) Die Beschlüsse verletzten zudem den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 42 Abs. 5 ThürVerf. Dem Beschwerdeführer sei die Gewährung von Eilrechtsschutz unzumutbar erschwert worden. Es sei ein ärztliches Attest vorgelegt worden, das geeignet sei, die Vermutung der Reisefähigkeit zu erschüttern. Das Gericht habe das Attest gleichwohl und trotz fehlender Sachkompetenz verworfen. c) Die Beschlüsse verletzten des Weiteren den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 ThürVerf. Dem Beschwerdeführer sei keine Gelegenheit eingeräumt worden, sich zu der Ansicht des Gerichts zur Verwertbarkeit des ärztlichen Attestes zu äußern. Für die Unrichtigkeit des Attests seien keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Solche gingen auch nicht aus dem Beschluss hervor. Die Überprüfung des Attests hätte ausschließlich durch einen Facharzt erfolgen dürfen. Der eingereichte Nachtrag sei unberücksichtigt geblieben. d) Der Beschluss verletze schließlich zumindest mittelbar das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 3 Abs. 1 ThürVerf sowie die Freiheit der Person und die Menschenwürde. Die Diagnose für den Beschwerdeführer sei ohne Anlass verharmlost und ohne eine weitere Überprüfung durch einen Sachverständigen als unzutreffend und unwahr eingeordnet worden. Der Beschwerdeführer beantragt, festzustellen, dass die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. Januar 2019 - 5 E 15/19 We - und vom 12. Februar 2019 - 5 E 155/19 We - den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 42 Abs. 5, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 47 Abs. 4, Art. 88 Abs. 1 Satz 1, Art. 44 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 44 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf verletzen, die Beschlüsse aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht Weimar zurückzuverweisen und dem Freistaat Thüringen die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Zugleich beantragt der Beschwerdeführer im Wege des Eilrechtsschutzes, der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt Jena die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, zu untersagen und dem Freistaat Thüringen die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. 8. Die Anhörungsberechtigten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Anhörungsberechtigte zu 3. führte aus, dass der Beschwerdeführer von fehlerhaften Anforderungen an die Substantiierung der Glaubhaftmachung einer Gesundheitsgefährdung im verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Verfahren ausgehe. Es genüge für § 60a Abs. 2c AufenthG nicht, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit zu bieten, sondern es bedürfe der Vorlage eines bestimmten Mindestanforderungen genügenden fachlichen Attestes, welches die gesetzliche Vermutung nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG für die Reisefähigkeit widerlege. Hierfür genüge nicht die Glaubhaftmachung einer entsprechenden Erkrankung, sondern es müsse darüber hinaus durch qualifizierten Nachweis belegt werden, dass der Betreffende gerade deshalb reiseunfähig sei bzw. dass sich das Krankheitsbild infolge der Abschiebung in den konkreten Staat wesentlich verschlechtern würde. Adressat des § 60a Abs. 2d AufenthG sei explizit allein die Behörde. Eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers durch das Verwaltungsgericht Weimar liege nicht vor. Das Willkürverbot sei nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht Weimar habe die entscheidungserhebliche Frage der notwendigen Mindestanforderungen eines ärztlichen Attests, das erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden sei, erkannt und kurz begründet, weshalb es das Attest für nicht ausreichend erachte. Dabei habe sich das Verwaltungsgericht nicht fachliche Kompetenz angemaßt, sondern lediglich geprüft, ob das Attest den Kriterien genüge. Auch der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes sei nicht berührt. Eine Betroffenheit sei insoweit nur zu bejahen, wenn das angerufene Gericht erkennbar jegliche eigene Sach- oder Rechtsprüfung unterlassen habe. Auch das Recht auf rechtliches Gehör sei nicht beeinträchtigt. Dieses beziehe sich im Kern auf den Tatsachenvortrag und fordere, dass das Gericht den Vortrag bei der Entscheidung auch berücksichtigte. Hiervon sei die rechtliche Würdigung nicht erfasst. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt, wenn eine rechtliche Auffassung nicht geteilt werde oder ein aufgeworfener rechtlicher Aspekt, der nach Einschätzung des Gerichts keine Relevanz besitze, keine Berücksichtigung finde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre allenfalls dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht das vorgelegte Attest gänzlich unbeachtet gelassen hätte. Ohne Belang sei, dass im Rahmen der Anhörungsrüge eine Ergänzung des Attests erfolgt sei, da Prüfungsmaßstab der Vortrag sei, welcher dem Gericht bei der Entscheidung zur Verfügung gestanden habe. II. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist an einer Entscheidung nicht dadurch gehindert, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung von Landesgrundrechten durch Entscheidungen rügt, in denen ein Thüringer Gericht einfaches Bundesrecht angewendet hat, hier insbesondere das Aufenthaltsgesetz. Wendet ein Thüringer Gericht bundesgesetzlich geregeltes Verfahrensrecht an, so überprüft der Thüringer Verfassungsgerichtshof, ob im jeweiligen Ausgangsverfahren die Gerichte mit dem Grundgesetz inhaltsgleiche verfahrensrechtliche Gewährleistungen der Landesverfassung beachtet haben. Daneben ist der Thüringer Verfassungsgerichtshof auch befugt, eine auf bundesrechtlicher Grundlage in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangene Entscheidung eines Thüringer Gerichts dann aufzuheben, wenn das Gericht das materielle Recht in einer völlig unvertretbaren, gesetzesfremden Weise angewendet hat und die Entscheidung damit willkürlich ist (ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2001 - ThürVerfGH 03/99 -, juris Rn. 20 ff.; ThürVerfGH, Beschluss vom 15. März 2001 - ThürVerfGH 19/00 -, S. 9 f. des amtlichen Umdrucks -; ThürVerfGH, Beschluss vom 12. November 2002 - ThürVerfGH 12/02 -, juris Rn. 15; ThürVerfGH, Beschluss vom 16. August 2007 - ThürVerfGH 25/05 -, juris Rn. 28, m. w. N.; ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - ThürVerfGH 23/13 -, S. 10 f. des amtlichen Umdrucks). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Überprüfung der Anwendung von Bundesrecht auf Einhaltung der im Grundgesetz und der Thüringer Verfassung inhaltsgleich geregelten und deshalb die Landesgerichte auch landesverfassungsrechtlich bindenden Grundrechte (Art. 142 GG; BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 -, juris Rn. 75) umso umfassender möglich ist, je mehr das Bundesrecht den Landesgerichten Spielraum zur Konkretisierung lässt. Dieser Spielraum ist unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben auszufüllen. Die Sicherung der Beachtung dieser Vorgaben ist Aufgabe des Thüringer Verfassungsgerichtshofs als Landesverfassungsgericht. Dies gilt unabhängig davon, ob die angewandte bundesrechtliche Regelung dem Verfahrensrecht oder dem materiellen Recht angehört (ThürVerfGH, Beschluss vom 16. August 2007 - ThürVerfGH 25/05 -, juris Rn. 29). Grundrechte einer Landesverfassung, die nicht durch Art. 142 und 31 GG verdrängt werden, verlangen gerade auch dann Beachtung, wenn materielles Bundesrecht, das von Landesgerichten angewendet wird, keine abschließenden Regelungen enthält, sondern ebenfalls Spielräume eröffnet. Gründe, die Zuständigkeit eines Landesverfassungsgerichts allein darauf zu beschränken, ob Landesgerichte in den jeweiligen Ausgangsverfahren mit dem Grundgesetz inhaltsgleiche verfahrensrechtliche Gewährleistungen der Landesverfassung bei der Anwendung von bundesgesetzlich geregeltem Verfahrensrecht beachtet haben, sind nicht ersichtlich (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - ThürVerfGH 52/16 -, juris Rn. 47; BerlVerfGH, Beschluss vom 8. März 2000 - 12 A/00, 12/00 -, juris Rn. 12; VerfGH RP, Beschluss vom 15. November 2000 - VGH B 10/00 -, juris Rn. 12 f.). Die hier anzuwendenden aufenthaltsrechtlichen Normen eröffnen Spielräume im vorgenannten Sinn. III. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf, § 11 Nr. 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) entscheidet der Verfassungsgerichtshof über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein. a) Der Beschluss vom 10. Januar 2019, Aktenzeichen 5 E 15/19 We, ist ein tauglicher Beschwerdegegenstand. Auch der Beschluss vom 12. Februar 2019, Aktenzeichen 5 E 155/19 We, ist ausnahmsweise ein tauglicher Beschwerdegegenstand, weil der Beschwerdeführer eine eigenständige Grundrechtsverletzung durch diesen Beschluss rügt. b) Der Rechtsweg wurde nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG erschöpft. Die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO war im vorliegenden Fall nach § 80 AsylG ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat die erforderliche Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben. c) Die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG und damit fristgerecht erhoben. Maßgeblich ist hierfür der Beschluss vom 12. Februar 2019, der auf eine zulässige Anhörungsrüge hin ergangen ist. Wann dieser Beschluss dem Beschwerdeführer zugegangen ist, ist nicht bekannt. Da die Verfassungsbeschwerde jedoch bereits am 11. März 2019 beim Thüringer Verfassungsgerichtshof einging, ist die Monatsfrist in jedem Fall gewahrt. d) Der Beschwerdeführer ist auch nach § 31 Abs. 1 ThürVerfGHG beschwerdebefugt. Eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerf, des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 42 Abs. 5 ThürVerf, des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 ThürVerf sowie des Rechts auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 3 Abs. 1 ThürVerf sowie des Grundrechts der Freiheit der Person nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf und der Garantie der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf erscheint grundsätzlich möglich. e) Die Verfassungsbeschwerde genügt jedenfalls teilweise dem Substantiierungserfordernis des § 32 ThürVerfGHG. Nach § 32 ThürVerfGHG sind in der Begründung der Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer muss die Grundrechtsverletzung substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Hierzu ist der Sachverhalt so vorzutragen, dass sich aus ihm die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt (ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015 - ThürVerfGH 20/13 -, juris Rn. 134; ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - ThürVerfGH 28/12 -, juris Rn. 56; ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - ThürVerfGH 23/13 -, S. 14 des amtlichen Umdrucks). Sofern sich ein Verfassungsverstoß nicht geradezu aufdrängt, umfasst die Pflicht zur Begründung auch, den fallrelevanten verfassungsrechtlichen Maßstab anhand der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung deutlich zu machen (ThürVerfGH, Beschluss vom 27. September 2011 - ThürVerfGH 7/11 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer den gesamten relevanten Sachverhalt so vortragen, dass eine Aktenanforderung durch das Verfassungsgericht entbehrlich ist. Allein aus dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde muss sich ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung erfüllt sind. Hierzu reicht es in der Regel nicht aus, die Entscheidung des Gerichts vorzulegen, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird. Vielmehr sind auch die prozessualen Handlungen wiederzugeben, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht oder auf die sie Bezug nimmt (ThürVerfGH, Beschluss vom 2. November 2016 - ThürVerfGH 8/14 -, juris Rn. 19). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde muss sich der Beschwerdeführer mit deren Begründung konkret und in Bezug auf die einschlägigen Maßstäbe auseinandersetzen. Die pauschale Behauptung, die Entscheidung sei nach einfachem Recht fehlerhaft, genügt nicht (ThürVerfGH, Beschluss vom 2. November 2016 - ThürVerfGH 8/14 -, juris Rn. 20; ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - ThürVerfGH 23/13 -, S. 14 des amtlichen Umdrucks). Der Beschwerdeführer nennt zumindest hinsichtlich des Willkürverbots nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerf den verfassungsrechtlichen Maßstab und konkrete Gründe dafür, warum eine Verletzung dieses Rechts gegeben sein soll. Auch setzt sich der Beschwerdeführer in der gebotenen Weise mit den gerichtlichen Entscheidungen auseinander. Es kann dahingestellt bleiben, ob hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 42 Abs. 5 Satz 1 ThürVerf sowie auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf den Darlegungserfordernissen entsprochen wurde. Den Begründungserfordernissen wird die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht gerecht, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 3 Abs. 1 ThürVerf sowie die Freiheit der Person nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf und die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf rügt. Hierzu werden weder verfassungsrechtliche Maßstäbe noch konkrete Gründe genannt, warum eine Verletzung dieser Rechte gegeben sein soll. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. a) Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. Januar 2019 und vom 12. Februar 2019 verstoßen gegen das Willkürverbot nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerf. Gegen das Willkürverbot wird nicht durch jede fehlerhafte Rechtsanwendung verstoßen, sondern nur dann, wenn die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des Rechts von dem durch den Gesetzeswortlaut vorgegebenen und durch Rechtsprechung und Schrifttum näher beschriebenen Normverständnis so weit abweichen, dass diese Divergenz mit dem Recht nicht mehr übereinstimmt (ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Januar 2009 - VerfGH 19/08 und 20/08 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt vor, wenn die Gesetzesanwendung keinesfalls vertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und unangemessen ist (dazu etwa: ThürVerfGH, Beschluss vom 7. September 2011 - VerfGH 13/09 -, juris Rn. 21; ThürVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - VerfGH 17/13 -, juris Rn. 26). Ein Richterspruch ist nur dann willkürlich und verstößt gegen den Gleichheitssatz, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Die Schwelle einer Verletzung des Willkürverbots wird erst dann überschritten, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1 [13] = juris Rn. 38) und etwa eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt der Norm in krasser Weise missdeutet wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 -, BVerfGE 96, 189 [203] = juris Rn. 49). Die vorliegenden Kriterien entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs (zuletzt: ThürVerfGH, Beschluss vom 12. September 2018 - VerfGH 28/17 -, Seite 8 f. des amtlichen Umdrucks). Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse nennen indessen keine rechtlichen Maßstäbe, nach denen entschieden wurde, und enthalten damit auch keine Subsumtion des Sachverhalts unter derartige Maßstäbe. Das Verwaltungsgericht Weimar beschränkte sich in der Begründung des Beschlusses vom 10. Januar 2019 darauf festzuhalten, die Bescheinigung vom 2. Januar 2019 genüge nicht ansatzweise den Anforderungen, die an ein ärztliches Attest zu stellen seien. Im Einzelnen wandte das Verwaltungsgericht Weimar ein, dass die Bescheinigung erstens lediglich die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben enthalte, ohne diese zu hinterfragen, und dass der Beschwerdeführer nur einmalig am 2. Januar 2019 bei der Ärztin, welche die Bescheinigung ausgestellt habe, vorstellig geworden sei. Selbst wenn unterstellt wird, das Verwaltungsgericht habe sich an der hier maßgeblichen Norm des § 60a Abs. 2c AufenthG orientiert - wie dies offenbar der Anhörungsberechtigte zu 3. annimmt - ist eine rechtliche Begründung des Beschlusses nicht erkennbar, denn die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Argumente lassen sich den in § 60a Abs. 2c AufenthG genannten Kriterien nicht zuordnen. Auch der Beschluss vom 12. Februar 2019 beseitigt diese Defizite nicht. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Nach § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese soll nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen enthalten, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Der Beschwerdeführer hat eine Bescheinigung einer Fachärztin für Psychiatrie vorgelegt, die eine mittelschwere Depression, (ICD 10) F 32.1, mit bestehenden Suizidgedanken und diesbezüglichen konkreten Plänen sowie mit körperlichen Symptomen wie Haarausfall und Selbstverletzungstendenzen feststellt. Die Bescheinigung wurde auf Grund eines mit dem Beschwerdeführer geführten Gesprächs und des daraus abgeleiteten Befundes ausgestellt. Die von dem Verwaltungsgericht genannten Gesichtspunkte der nur einmaligen Untersuchung und der fehlenden Hinterfragung der Angaben des Beschwerdeführers können als solche nicht unter die gesetzlichen Kriterien subsumiert werden. Deshalb ist nicht erkennbar, ob der Entscheidung überhaupt der Maßstab des § 60a Abs. 2c AufenthG zu Grunde gelegt wurde. Nicht erkennbar ist zudem, dass sich die Entscheidung mit den grundrechtlichen Anforderungen auseinandersetzt, die - wie hier - bei einer geltend gemachten Suizidgefahr auch im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu beachten sind (vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - Rs. C-578/16 PPU -, Rn. 74 ff.). Ob darüber hinaus die genannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Weimar auch gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 42 Abs. 5 ThürVerf und den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 ThürVerf verstoßen, kann dahingestellt bleiben. IV. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt. V. Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Dem Beschwerdeführer werden nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG die notwendigen Auslagen erstattet. Der Wert des Gegenstandes war unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf 5.000 € festzusetzen, § 37 Abs. 2 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.