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Beschluss

31/18

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Einzelfall eines (erfolglosen) Befangenheitsantrags gegen einen Verfassungsrichter wegen seiner medialen Aktivitäten politischen Inhalts
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch gegen das Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofs P wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall eines (erfolglosen) Befangenheitsantrags gegen einen Verfassungsrichter wegen seiner medialen Aktivitäten politischen Inhalts 1. Das Ablehnungsgesuch gegen das Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofs P wird als unbegründet zurückgewiesen. I. 1. Der Antragsteller zu 1. ist der Thüringer Landesverband der Alternative für Deutschland (AfD). Die Antragsteller zu 2. bis 9. sind Mitglieder des Thüringer Landtags und Mitglieder dieser Partei, die Antragstellerin zu 10. ist die Fraktion Alternative für Deutschland im Thüringer Landtag. Antragsgegner sind das Amt für Verfassungsschutz sowie der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales und der Thüringer Minister für Inneres und Kommunales sowie das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales. Mit Antragsschrift vom 29. November 2018 haben die Antragsteller die Feststellung beantragt, dass die Antragsgegner dadurch, dass sie am 6. September 2018 im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2017 die Partei der Alternative für Deutschland, Landesverband Thüringen, medienöffentlich zum sogenannten „Prüffall“ erklärt haben, Rechte der Antragsteller verletzt haben. 2. Zugleich haben die Antragsteller das Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofs P wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Besorgnis der Befangenheit begründen die Antragsteller unter Einbeziehung von Vortrag aus einem bereits abgeschlossenen Verfahren (VerfGH 24/17) wie folgt: a) Der Richter sei auch nach seiner Wahl zum Verfassungsrichter wie ein Politiker bei Facebook aktiv gewesen und habe dabei jede politische Zurückhaltung und Unvoreingenommenheit vermissen lassen. Er offenbare eine innere Haltung, die klar linksextrem, hochpolitisch und gegen die AfD gerichtet sei. Der Richter sei ein bekennender linksextremer Verfassungsfeind, denn er habe u.a. die Gruppen „Ich bin linksextrem - Eine Kampagne gegen den Extremismusquatsch“, „Antifa Gruppen Südthüringen“ und „Aktionsbündnis Gera gegen Rechts“ öffentlich mit „Gefällt-mir“-Angaben versehen. In seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Auftritt habe er linkspopulistische und linksradikale Inhalte geliked und geteilt. Darin komme auch seine gegen die AfD gerichtete Einstellung zum Ausdruck. Auffallend sei, wie häufig der Richter linksradikale Politiker geliked habe, die - wie er selbst - zur DDR-Zeit in die SED eingetreten seien, wie namentlich Gregor Gysi, Petra Pau, Steffen Harzer, Sahra Wagenknecht, Gaby Zimmer, Ralf Kalich, Dietmar Bartsch und Petra Sitte. Der Richter habe sich zu Linksradikalismus, Gewaltverherrlichung und DDR-Nostalgie bekannt. Auch habe er kommunistische Antidemokraten wie Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg geliked. Zudem habe er mehrere Thüringer Ministerien und damit Teile eines Verfahrensbeteiligten sowie den Thüringer Ministerpräsidenten selbst geliked. Weiter habe er linke Gruppen geliked, von denen sich viele im Wesentlichen nur damit beschäftigten, gegen die AfD zu hetzen. Auch habe er bei Facebook unter anderem Wahlkampfbilder und Bilder an einem Grabstein oder an einer Gedächtnistafel für den Stalinisten Ernst Thälmann gepostet. Auch wenn ein Teil der geteilten Inhalte unproblematisch oder lediglich niveaulos sei, handele es sich bei dem anderen Teil um politische Stellungnahmen. Wiederholt habe der Richter Beiträge geteilt, aus denen hervorgehe, dass er die AfD bekämpfen wolle. Zwar habe er seinen Auftritt bei Facebook vor dem Hintergrund der erfolgreichen Ablehnung in einem anderen Verfahren inzwischen geändert. Dies bedeute aber nicht zugleich eine Änderung der inneren Haltung. b) In der DDR habe der Richter seinen Wehrdienst freiwillig länger als vorgeschrieben abgeleistet, und zwar als Soldat auf Zeit im Wachregiment Feliks Dzierzynski, das nach dem stalinistischen Gründer der sowjetrussischen Geheimpolizei Tscheka benannt und als paramilitärischer Verband dem Ministerium für Staatssicherheit unterstellt gewesen sei. Zudem habe er in der DDR Rechtswissenschaften studiert und sei noch in der DDR Richter geworden. Dies alles belege seine uneingeschränkte Bereitschaft, einer Diktatur zu dienen. Schließlich sei er in der DDR Mitglied der Organisationen „Freie Deutsche Jugend“ (FDJ), Deutsch-Sowjetische Freundschaft“ (DSF), „Gesellschaft für Sport und Technik“ (GST) und der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) gewesen. Später sei er für die Partei „Die Linke“ Abgeordneter des Deutschen Bundestags gewesen, deren Hauptgegner die AfD sei und deren Mitglied er nach wie vor sei. Aufgrund der mit dieser Biografie belegten Verstrickung des Richters in den Unrechtsstaat und die Diktatur der DDR seien besonders strenge Maßstäbe an das Erfordernis richterlicher Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit anzulegen, da bereits der Anschein vermieden werden müsse, dass SED-Altkader die Verfassungsgerichtsbarkeit des Grundgesetzes und der Landesverfassung unterwandern könnten. c) Der Richter führe zusammen mit eindeutigen Linksextremisten wie dem VVN-BdA Thüringen Gedenkveranstaltungen durch und trete dabei als Redner auf. Am 11. März 2018 habe er in einem solchen Zusammenhang bei Facebook gepostet, dass rechtsgerichtetem Gedankengut entgegengetreten werden müsse. Derartige Posts würden geliked, was zeige, dass es ihm um politische Öffentlichkeitsarbeit gehe. Bei einem Sportverein sei er für den Vorstand vorgeschlagen worden, habe sich dort als Richter vorgestellt - was auch die Tätigkeit als Verfassungsrichter einschließe - und dies auch gepostet. d) Bei Twitter beziehe der Richter mehrfach eindeutig gegen die AfD Stellung. So habe er am 15. März 2016 geschrieben: „Nach der Wahl starren alle auf die AfD - dabei steht Deutschland vor einer viel größeren Gefahr“ und eine Verlinkung zu einem Artikel der Huffington Post vom 14. März 2016 hergestellt, welcher unter dieser Überschrift beklage, dass die AfD nicht so einfach wieder verschwinden werde wie die Republikaner und die DVU, der die AfD als „rechte Rattenfänger“ bezeichne und ihr Hass unterstelle. Am 13. März 2016 habe der Richter einen Beitrag über Proteste gegen den Berliner Parteitag der AfD gepostet, womit der AfD letztlich das demokratische Grundrecht abgesprochen werde, einen Landesparteitag durchzuführen. Am 29. Januar 2016 habe das Mitglied P auf Twitter geschrieben „Die SPD stimmt einer Verschärfung des Asylrechts zu und feiert das als Erfolg gegen die AfD, der nun weniger Wähler zulaufen würden. Mein Gott, was sind das für Zyniker, die den Machterhalt über das Leben von Menschen stellen.“ Am selben Tag habe er einen Eintrag im Internet geteilt, in dem die AfD als eine für faschistisches Gedankengut sehr offene Partei bezeichnet wurde. Daran werde deutlich, dass der Richter die AfD klar ablehne. Wie bei Facebook folge er seinen linken und linksextremistischen Parteifreunden wie z.B. Gregor Gysi und Sahra Wagenknecht. Es schließe sich aber aus, sich einerseits zu linksradikalen, DDR-nostalgischen SED-Altkadern und Stasi-Kadern öffentlich zu bekennen, und andererseits den Anspruch zu erheben, überparteilich und richterlich unabhängig die Anträge der Antragsteller bewerten zu wollen. Bei Twitter zeige der Richter einen politischen Einsatz für die Linke und eine ausgeprägte politische Gegnerschaft gegenüber der AfD. Auch nachdem er in einem anderen Verfahren durch die hiesige Antragstellerin zu 10. erfolgreich als befangen abgelehnt worden sei, habe er die Verlinkung etwa auf den o.g. Artikel der Huffington Post vom 14. März 2016 nicht aufgehoben. Eine weitere Verlinkung auf seinem Twitter-Account führe zu Texten, aus denen sich ergebe, dass er gegen die AfD hetze und die AfD ablehne. e) Ein unter Youtube auffindbares Video zeige den Richter, wie er am 7. August 2015 im „Haus der Demokratie“ in Berlin bei einer Veranstaltung vor linkem und zumindest teilweise linksradikalem Publikum politische Erkenntnisse zum Besten gebe. Dies sei zu einem Zeitpunkt geschehen, als seine Wahl zum Verfassungsrichter bereits absehbar gewesen sei. Organisator der Veranstaltung sei offenbar ein linksextremer Verein gewesen, der vor allem Videos bekennender Gegner der AfD auf Youtube hochlade. Der Richter sei dort als Richter aufgetreten. Dies zeige, dass er seine linken bis linksextremen Ansichten und Aussagen nicht von seinem Richteramt trennen könne und wolle. Ein weiteres unter Youtube auffindbares Video zeige den Richter, wie er am 18. März 2016 und damit nach seiner Wahl zum Verfassungsrichter bei einer Veranstaltung gegen Hartz IV-Sanktionen der linksradikalen Gruppe „Linke Erwerbslosenorganisation Köln“ auftrete. Er sei dort ebenfalls als Richter begrüßt worden. Auch habe er die Partei „Die Linke“ gelobt. Die „Linke Erwerbslosenorganisation Köln“ hetze gegen die AfD. Der Richter habe zudem für das Bürgermeisteramt in Arnstadt kandidiert und einen äußerst linken, rein politischen Wahlkampf betrieben. f) Die Stellungnahme des Richters zum Ablehnungsantrag sei ein weiterer Beleg dafür, dass er befangen sei, da die Stellungnahme keinen Sachbezug zu den geltend gemachten Befangenheitsgründen habe. 3. Das Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofs P erklärte mit Schreiben vom 4. Januar 2019, die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigende Tatsachen seien nicht gegeben. Die Anhörungsberechtigten haben von einer Stellungnahme abgesehen. II. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung des Mitglieds P (§ 14 Abs. 3 S. 1 und 2 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes - ThürVerfGHG) sowie ohne Mitwirkung des verhinderten Präsidenten, an deren Stelle die stellvertretenden Mitglieder P2 und P3 treten. III. Der Ablehnungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1, 1. HS ThürVerfGHG kann ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs von den Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er sich selbst befangen fühlt. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Mitwirkender bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dabei ist nicht auf den subjektiven Standpunkt des Ablehnenden, sondern auf die Sicht einer „vernünftigen Prozesspartei“, die von den zu würdigenden Umständen betroffen ist, abzustellen (st. Rspr., vgl. z.B. ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - VerfGH 24/17 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 10. Juni 2015 - VerfGH 21/15 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 24. Januar 2007 - VerfGH 49/06 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks m. w. N.). Bei der Beantwortung der Frage, ob Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Verfassungsrichters gegeben sind, ist die gesetzliche Wertung nach § 13 Abs. 2 und 3 ThürVerfGHG zu berücksichtigen. Danach führt weder der Familienstand noch der Beruf, die Abstammung, die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder ein ähnlicher allgemeiner Gesichtspunkt noch die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer möglicherweise für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage zur Ausschließung eines Verfassungsrichters. Soll diese Norm nicht leerlaufen, kann die Ablehnung des Verfassungsrichters nach § 14 Abs. 1 S. 2 ThürVerfGHG nicht allein auf die in § 13 Abs. 2 und 3 ThürVerfGHG aufgeführten Tatbestände gestützt werden. Ob Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Verfassungsrichters gegeben sind, ist vielmehr nach einem strengen Maßstab zu beurteilen; es bedarf zusätzlicher, besonderer Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründet erscheinen lassen (ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - VerfGH 24/17 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks m. w. N.; zum im Wesentlichen wortgleichen Bundesrecht vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 -, BVerfGE 82, 30 [38] = juris Rn. 25; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1972 - 2 BvA 1/69 -,BVerfGE 32, 288 [290] = juris Rn. 15). Die Notwendigkeit eines strengen Maßstabs der Prüfung besteht dabei in besonderem Maße für Fälle, in denen die Ablehnung mit politischen Äußerungen eines Richters in der Öffentlichkeit begründet wird. Die Thüringer Verfassung und das Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof setzen voraus, dass die Richter des Thüringer Verfassungsgerichtshofs politische Auffassungen nicht nur haben, sondern auch vertreten und gleichwohl ihr Amt unvoreingenommen und im Bemühen um Objektivität wahrnehmen. Das freie Wort zu politischen Vorgängen kann ihnen nicht abgesprochen werden; machen sie davon Gebrauch, kann darin ein Verfahrensbeteiligter vernünftigerweise keine Festlegung auf eine bestimmte Rechtsauffassung sehen (vgl. BVerfG zum im Wesentlichen gleichlautenden Bundesrecht, Beschluss vom 12. Juli 1986 - 1 BvR 713/83 -, BVerfGE 73, 330 [336 f.] = juris Rn. 15). Äußerungen zu politischen Tagesfragen werden, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, kaum je Anlass sein, eine Besorgnis der Befangenheit zu hegen. Grundsätzlich ist von der inneren Unabhängigkeit des Richters auszugehen, zu welcher ihn sein Amt verpflichtet. Daher sind auch Sympathie, Antipathie oder Gleichgültigkeit gegenüber einem Verfahrensbeteiligten noch keine zuverlässigen Anzeichen dafür, dass ein Richter nicht pflichtgemäß ohne Ansehen der Person entscheiden wird (vgl. BVerfG, a. a. O., BVerfGE 73, 330 [339] = juris Rn. 18). Sofern allerdings besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich Zweifel an der Objektivität ergeben, können auch öffentliche Äußerungen eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Das kann der Fall sein, wenn Umstände dafür sprechen, dass der Richter über das aus allgemeinen Gesichtspunkten herrührende Interesse hinaus ein besonderes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, zum Beispiel weil sich ein Richter in einer Partei, Religionsgemeinschaft oder in einem Berufs- oder sonstigen Interessenverband besonders für die verfahrensgegenständliche Sache engagiert hat (vgl. Klein in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 54. EL, Juni 2018, Art. 19 Rn. 7) oder wenn geäußerte Ansichten einen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zum konkreten Verfahren aufweisen, insbesondere wenn sich ein innerer Zusammenhang der politischen Überzeugung mit der rechtlichen Auffassung aufdrängt (vgl. zum im Wesentlichen gleichlautenden Bundesrecht BVerfGE 73, 330 [337] = juris Rn. 15 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1973 - 2 BvF 1/73 u. a. -, BVerfGE 35, 246 [253 f.] = juris Rn. 20). 2. Bei Anwendung des genannten strengen Maßstabs ist das Ablehnungsgesuch unbegründet. Besondere Umstände, aus denen sich Zweifel an der Objektivität des Mitglieds des Thüringer Verfassungsgerichtshofs P ergeben, sind nicht gegeben. a) Die öffentlichen Äußerungen des Richters haben zunächst keinen unmittelbaren inhaltlichen Bezug zum vorliegenden Verfahren, nämlich zur Frage nach der Zulässigkeit der öffentlichen Mitteilung der Einordnung des Landesverbandes Thüringen der AfD als "Prüffall". Dies unterscheidet den vorliegenden von dem vom Thüringer Verfassungsgerichtshof am 6. Dezember 2017 entschiedenen Fall (ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - VerfGH 24/17 -; vgl. auch ThürVerfGH, Beschluss vom 14. März 2018 - VerfGH 5/18 -). Die Äußerungen des Richters bezeugen kein Engagement im Hinblick auf die hier zu entscheidende Frage. Vielmehr berufen sich die Antragsteller zur Begründung ihres Ablehnungsantrags im Wesentlichen auf die politische Einstellung des Richters und seine Aktivitäten, die für sich genommen die Besorgnis einer Befangenheit jedoch nicht begründen. b) Auch im Hinblick auf die Positionierung des Richters zu den Antragstellern dieses Verfahrens bzw. der AfD insgesamt besteht keine Besorgnis der Befangenheit. Fehlt es - wie hier - an einem inhaltlichen Bezug zum Gegenstand des Verfahrens, begründen Äußerungen - sei es selbst getätigt oder durch ihn in den sozialen Medien lediglich unterstützt - und Aktivitäten des Richters, die sich nicht unmittelbar auf Beteiligte dieses Verfahrens beziehen, grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten. Solche besonderen Umstände gibt es hier nicht, auch nicht im Hinblick auf die AfD insgesamt. Auch soweit Äußerungen und Aktivitäten des Richters einen unmittelbaren Bezug zu den Antragstellern oder der AfD insgesamt haben, begründen sie nicht die Besorgnis der Befangenheit. aa) Die Besorgnis der Befangenheit des Richters folgt nicht aus seiner Parteizugehörigkeit. Die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei ist ebenso wenig wie eine kritisch ablehnende Haltung gegen eine andere politische Partei für sich genommen geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, § 14 Abs. 1, 2. HS i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 ThürVerfGHG. Auch dürfen Verfassungsrichter eine politische Meinung haben und vertreten. Es ist - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich davon auszugehen, dass sie auch dann über die innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Es kann die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen, wenn sich andere Mitglieder und Funktionsträger der Partei zum politischen Gegner ablehnend positionieren. bb) Die Besorgnis der Befangenheit des Richters folgt auch nicht aus seinem Auftritt im Internet, insbesondere nicht aus seinen über seine Facebook- und Twitter-Accounts aufrufbaren Aktivitäten und Äußerungen. Dies gilt zunächst für die im Raum stehenden Äußerungen Anderer und Inhalte in sozialen Netzwerken im Internet, auf welche sich der Richter in der Vergangenheit bezog und zumindest teilweise weiterhin bezieht. Sie betreffen zwar zum Teil die AfD und enthalten im Einzelfall auch drastische Formulierungen. Dieser Teil ist jedoch gering. Vor dem Hintergrund des großen Ausmaßes der Aktivitäten des Richters in sozialen Netzwerken im Internet entsteht der Eindruck, dass es dem Richter allein auf den Bezug auf bestimmte Äußerungen und Inhalte ankam und ankommt, auch um die eigene politische Einstellung zu demonstrieren. Die Bezugnahme auf Angriffe gegen die AfD oder Kritik Anderer an der AfD ist eher beiläufig und nicht von besonderem Gewicht. Gleiches gilt für die im Raum stehenden eigenen Äußerungen und Inhalte in sozialen Netzwerken im Internet. Soweit ersichtlich beziehen sich diese eigenen Äußerungen und Inhalte nur in sehr wenigen Fällen unmittelbar auf die AfD und betreffen im Übrigen allgemeine Themen wie soziale Gerechtigkeit sowie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, was für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen geeignet ist. Aber auch die eigenen Äußerungen des Richters, welche sich konkret auf die AfD beziehen, begründen die Besorgnis der Befangenheit nicht. Denn sie sind lediglich Ausdruck einer politischen Meinung, die nach dem oben Dargelegten auch ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs haben und äußern darf. Besondere Umstände wie beispielsweise grob unsachliche Äußerungen in Bezug auf die Antragsteller oder die AfD im Allgemeinen sind indes nicht erkennbar. Aus der Vielzahl der von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen ergeben sich nur zwei eigene Äußerungen des Richters zur AfD. Dies betrifft den zwischenzeitlich nicht mehr einsehbaren Kommentar vom 29. Januar 2016, der sich primär gegen die SPD richtet: „Die SPD stimmt einer Verschärfung des Asylrechts zu und feiert das als Erfolg gegen die AfD, der nun weniger Wähler zulaufen würden. Mein Gott, was für Zyniker, die den Machterhalt über das Leben von Menschen stellen.“ Dies ist keine grob unsachliche Kritik an den Antragstellern oder der AfD im Allgemeinen. Gleiches gilt für den Text, mit dem der Richter den Artikel der Huffington Post vom 14. März 2016 auf seinem Twitter-Account verlinkte. Es handelt sich hierbei um die Übernahme der Überschrift dieses Artikels („Nach der Wahl starren alle auf die AfD - dabei steht Deutschland vor einer viel größeren Gefahr“). Hierdurch kann zwar der Eindruck entstehen, dass der Richter in der AfD eine Gefahr sieht. Eine grob unsachliche Äußerung in Bezug auf die AfD oder die hiesigen Antragsteller liegt aber auch hierin nicht. Außerdem wird bei genauer Lektüre des verlinkten Artikels ersichtlich, dass dieser primär soziale Ungerechtigkeit behandelt und die Wahlergebnisse der AfD als Symptom einer beginnenden Spaltung in der Gesellschaft ansieht, welche eine Gefahr für den dauerhaften sozialen Zusammenhalt der Gesellschaft darstelle. Gleiches gilt für den am 29. Januar 2016 geteilten Interneteintrag, der sich nicht im Kern mit der AfD befasst, sondern diese im Zusammenhang mit allgemeinen Betrachtungen zum Zustand der Gesellschaft beiläufig erwähnt, und für die Bezugnahme vom 13. März 2016 auf einen Beitrag über Proteste gegen den Berliner Parteitag der AfD. Weitere eigene Äußerungen des Richters zur AfD oder den hiesigen Antragstellern sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann aus den vorgelegten Unterlagen der Vorwurf der Antragsteller, der Richter „hetze“ gegen die AfD, nicht nachvollzogen werden. cc) Die Besorgnis der Befangenheit folgt auch nicht aus der Tatsache, dass der Richter auf Einladung an Veranstaltungen, namentlich Gesprächs- oder Diskussionsrunden, von Gruppen teilnahm, die der AfD gegenüber kritisch eingestellt sind. Denn ausweislich des Vortrags der Antragsteller war der Richter bei diesen Veranstaltungen Gastredner, wobei die Veranstaltungen wiederum die soziale Gerechtigkeit zum Thema hatten und sich nicht in besonderer Weise auf die AfD bezogen oder gegen diese richteten. Aus diesem Grund ist auch eine Teilnahme an Gedenkveranstaltungen unproblematisch, welche von derartigen Gruppen veranstaltet wurden. dd) Eine Besorgnis der Befangenheit des Richters folgt auch nicht aus dem Umstand, dass er über seinen Facebook-Account Thüringer Ministerien und auch den Thüringer Ministerpräsidenten und damit Anhörungsberechtigte im hiesigen Verfahren, geliked hat. Denn die Äußerung von Sympathie, Antipathie oder Gleichgültigkeit des Richters gegenüber Beteiligten ist noch kein zuverlässiges Anzeichen dafür, dass ein Richter nicht pflichtgemäß ohne Ansehen der Person entscheiden wird (vgl. BVerfGE 73, 330 [339] = juris Rn. 18). ee) Auch folgt eine Besorgnis der Befangenheit nicht aus dem Vorwurf, dass der Richter seine Facebook-Seite nutze, um auf seine richterliche Tätigkeit hinzuweisen. Unabhängig davon, welche Relevanz solche Hinweise für die Beurteilung einer Besorgnis der Befangenheit generell haben können und im vorliegenden Fall hätten: Ein Hinweis auf seine berufliche Tätigkeit findet sich lediglich an einer Stelle innerhalb eines geteilten Links zu einem Artikel über die Mitgliederversammlung des Sportvereins. Nach diesem Artikel ist der Richter auf dieser Mitgliederversammlung für den Vorstand vorgeschlagen worden, hat sich den Anwesenden im Zuge dessen vorgestellt und hierbei lediglich knapp seine berufliche Tätigkeit und seine sportlichen Aktivitäten mitgeteilt. Die berufliche Tätigkeit wird hiermit nicht in einer Weise in den Vordergrund gestellt, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen könnte. ff) Ebenso wenig folgt eine Besorgnis der Befangenheit des Richters aus der Biografie des Richters. Dies gilt zum einen für den Umstand, dass er für seine Partei für das Bürgermeisteramt in Arnstadt kandidiert hat und dies auch aus seinem Facebook- und Twitter-Account ersichtlich war oder noch ist. Denn auch diese Kandidatur ist ersichtlich nicht gegen die AfD gerichtet gewesen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Kläger in der DDR seinen Wehrdienst in der beschriebenen Weise abgeleistet hat, Mitglied in diversen „Massenorganisationen“ gewesen ist, Rechtswissenschaft studiert und Richter geworden ist, kein anderes Ergebnis. c) Schließlich folgt eine Besorgnis der Befangenheit des Richters nicht aus dem Umstand, dass er sich in seiner Stellungnahme zum Befangenheitsvorwurf äußerst knapp gehalten hat. 3. Auch bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände besteht aus der Sicht einer vernünftigen Prozesspartei kein hinreichender Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters im vorliegenden Verfahren zu zweifeln.