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Beschluss

14/19

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Anspruch eines Strafgefangenen auf Resozialisierung nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 ThürVerf wird durch die Verweigerung der Verlegung des Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt nicht betroffen, wenn sich der Strafgefangene aufgrund einer Überstellung bereits in der anderen Justizvollzugsanstalt befindet und daher dortige Therapieangebote wahrnehmen könnte.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch eines Strafgefangenen auf Resozialisierung nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 ThürVerf wird durch die Verweigerung der Verlegung des Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt nicht betroffen, wenn sich der Strafgefangene aufgrund einer Überstellung bereits in der anderen Justizvollzugsanstalt befindet und daher dortige Therapieangebote wahrnehmen könnte. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. I. Der Antragsteller wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Gera vom 5. November 2015 wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Nach dem Thüringer Vollstreckungsplan ist für die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe die Justizvollzugsanstalt (JVA) Tonna zuständig, in der die Gesamtfreiheitsstrafe seit dem 22. April 2016 vollstreckt wird. Nach § 24 des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs (ThürJVollzGB) wurde im Vollzugsplan die Aufnahme des Antragstellers in die dortige sozialtherapeutische Abteilung festgelegt. Da gegen den Antragsteller im Jahr 2018 eine weitere strafrechtliche Hauptverhandlung am Landgericht Gera begonnen hatte, die auch noch andauert, wurde der Antragsteller aus der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA Tonna herausgenommen und am 5. April 2018 an die JVA Hohenleuben überstellt. Bei längeren Verhandlungspausen überstellte die JVA Hohenleuben den Antragsteller wieder an die JVA Tonna, ohne dass diese hieran beteiligt war. Im November 2018 erfuhr der Antragsteller in der JVA Hohenleuben, dass dort am 7. Januar 2019 eine Gesprächsgruppe für Sexualstraftäter unter Leitung der dort tätigen Psychologin beginnen würde. Diese hatte dem Antragsteller signalisiert, ihn in die Gruppe aufnehmen zu wollen. Der Antragsteller beantragte daraufhin bei der JVA Tonna, ihn - abweichend vom Vollstreckungsplan - in die JVA Hohenleuben zu verlegen. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2018 lehnte die JVA Tonna eine Verlegung ab und teilte mit, den Ausgang des neuen Strafverfahrens vor dem Landgericht Gera abwarten zu wollen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 an das Landgericht Erfurt, bei diesem eingegangen am 21. Dezember 2018, und beantragte erstens (in der Hauptsache) die JVA Tonna zu verpflichten, den Verlegungsantrag rechtzeitig vor dem 7. Januar 2019 zu bescheiden, zweitens hilfsweise, wenn der Verlegung nicht stattgegeben werde, die JVA Tonna im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Verlegung stattzugeben, drittens, hilfsweise, falls eine einstweilige Anordnung nicht möglich sei, im „normalen Verfahren“ zu entscheiden, viertens, hilfsweise die JVA Tonna im Wege der einstweiligen Anordnung anzuweisen, ihm die Teilnahme an Therapie und Straftataufarbeitung in der JVA Hohenleuben zu gestatten und fünftens hilfsweise, falls beim Antrag zu 4. eine einstweilige Anordnung nicht möglich sei, im „normalen Verfahren“ zu entscheiden. Nachdem das Landgericht Erfurt bis zu diesem Tag nicht über die gestellten Anträge entschieden hatte, hatte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. Februar 2019, hier eingegangen am 11. Februar 2019, beim Thüringer Verfassungsgerichtshof um Eilrechtsschutz nachgesucht (VerfGH 5/19). Das Landgericht Erfurt - Strafvollstreckungskammer - verwarf mit Beschluss vom 19. Februar 2019 (Aktenzeichen StVK 731/18 und StVK 732/18) die dort gestellten Anträge teils als unzulässig, teils wies es die Anträge als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Antrag zu 1. unzulässig sei, da die JVA Tonna bereits über den Verlegungsantrag mit Bescheid vom 11. Dezember 2018 entschieden habe; es habe von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Die Anträge zu 2. und zu 3. seien unbegründet, da der Antragsteller keine Gründe vorgetragen habe, warum eine dauerhafte Verlegung in die JVA Hohenleuben - abweichend zum Vollzugsplan - zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich sei. Die Teilnahme an einer Gesprächsgruppe in der JVA Hohenleuben sei ihm hiervon völlig unabhängig im Rahmen der Überstellung möglich gewesen. Nach einer längeren Teilnahme an der Therapie hätte nach Abschluss des Strafverfahrens vor dem Landgericht Gera ggf. die Notwendigkeit bestanden, ihn abweichend vom Thüringer Vollstreckungsplan in die JVA Hohenleuben zur Fortsetzung und Beendigung der Therapie zu verlegen. Der Antragsteller habe jedoch mit der Gesprächstherapie nicht einmal begonnen, obwohl er sich im Rahmen der Überstellung in der JVA Hohenleuben befunden habe. Daher bestehe derzeit auch keine Notwendigkeit zur Verlegung in die JVA Hohenleuben. Die Anträge zu 4. und 5. seien unbegründet, da die JVA Tonna insoweit nicht der richtige Antragsgegner sei. Wie die JVA Hohenleuben den Strafvollzug des Antragstellers während seines dortigen Aufenthaltes gestalte, sei grundsätzlich ihre eigene Entscheidung. Wenn der Antragsteller an der Gesprächstherapie in der JVA Hohenleuben teilnehmen wolle, müsse er dies dort beantragen und ggf. bei ablehnender Entscheidung hiergegen Rechtsschutz suchen. Die JVA Tonna könne hingegen nicht darüber bestimmen, welcher Gefangene an einer Gesprächstherapie in der JVA Hohenleuben teilnehmen dürfe. Die bei ihm erforderliche Sozialtherapie nach § 24 ThürJVollzGB sei nach Kenntnis der Strafvollstreckungskammer Erfurt allein in der JVA Tonna möglich. Der Beschluss ging dem Antragsteller am 8. März 2019 zu und ist seit dem 9. April 2019 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 8. März 2019, eingegangen am 12. März 2019, hat sich der Antragsteller an den Thüringer Verfassungsgerichtshof gewandt. Er trägt vor: Ihm werde mit der Ablehnung seiner gestellten Anträge vom 17. Dezember 2018 die Therapie in der JVA Hohenleuben verwehrt. Das Landgericht habe nicht aufgeklärt, dass die JVA Tonna ihm jegliche Therapie verweigere. Denn die JVA Tonna habe der JVA Hohenleuben, dort der Leiterin des psychologischen Dienstes, Frau L_____, untersagt, dass er in der JVA Hohenleuben an der Straftataufarbeitung und Sexualtherapie teilnehme. Die Leiterin des psychologischen Dienstes habe ihm aber bestätigt, dass sie ihn weiterhin in die Therapie aufnehmen würde; dies müsse aber eiligst geschehen. Daher sei eine Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs dringend geboten. Auf den Hinweis im Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 19. Februar 2019, dass der Antragsteller auch als Übersteller an der Therapie teilnehmen könne, habe die Leiterin des psychologischen Dienstes der JVA Hohenleuben mitgeteilt, dass dies von der JVA Tonna untersagt sei. Durch die Therapieverweigerung werde sowohl gegen § 8 Abs. 1 ThürJVollzGB verstoßen als auch gegen seine verfassungsrechtlich geschützten Interessen auf Resozialisierung. Ein Bestehen auf der Durchführung der Therapie in der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA Tonna habe den Nachteil, dass die eventuell dort beginnende Therapie erst zum Strafende beendet würde. Bereits die Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von 2/3 der verhängten Freiheitsstrafe sei ihm im März 2018 unter Verweis auf die nicht durchgeführte Therapie versagt worden. Eine solche Therapie werde ihm nun seit über 2 Jahren verweigert. Auch nach Verurteilung in dem aktuellen Strafverfahren vor dem Landgericht Gera sei er aufgrund geständiger Einlassung wieder in der Situation, dass nach Verbüßung von 2/3 einer zu verhängenden Freiheitsstrafe diese zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung werde aber nicht erfolgen, da er nicht an der aktuellen Therapiemaßnahme in Hohenleuben teilnehmen dürfe. Eine planvolle therapeutische Aufarbeitung brauche Zeit und der Strafgefangene solle aus Rehabilitationsgesichtspunkten nach Abschluss der Behandlung nach Möglichkeit vorzeitig zur Bewährung und zur Sicherung des Behandlungserfolgs in die Aufsicht eines Bewährungshelfers entlassen werden. Diese Möglichkeit werde ihm dadurch verwehrt, dass er wegen des aktuellen Strafverfahrens in Gera bereits Anfang 2017 in die JVA Hohenleuben überstellt worden sei, statt in der JVA Tonna weiterbehandelt zu werden. Auch wäre es möglich gewesen, ihn aus der JVA Tonna zu den Verhandlungsterminen in Gera zu transportieren. Seine Therapie wäre bei einer solchen Vorgehensweise zwischenzeitlich abgeschlossen. Dies habe die JVA Tonna ihm indes verweigert. Die einzige aktuelle Chance auf Rehabilitierung bestehe mithin in einer Verlegung in die JVA Hohenleuben und der Teilnahme an der dortigen Gruppentherapie. Er bitte um zeitnahe Entscheidung seiner Verlegung und Gewährung des versagten Eilrechtsschutzes. II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist offensichtlich unbegründet. Nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG kann der Thüringer Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Der Anspruch des Antragstellers auf Resozialisierung aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 ThürVerf (vgl. für das Bundesrecht grundlegend BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 -, BVerfGE 35, 202 [235 f.]) ist durch die Verweigerung der Verlegung in die JVA Hohenleuben nicht betroffen. Der Antragsteller befindet sich bereits in der JVA Hohenleuben. Zwar ist er zur Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe in der JVA Tonna untergebracht. Er ist jedoch mit Eröffnung des weiteren Strafverfahrens vor dem Landgericht Gera zur Wahrnehmung der Hauptverhandlungstermine gem. § 23 Abs. 1 S. 2 ThürJVollzGB seit dem 5. April 2018 (und damit nicht bereits, wie er im Schriftsatz vom 8. März 2019 angibt, seit Anfang 2017) an die JVA Hohenleuben für die gesamte Dauer der Hauptverhandlung überstellt und überwiegend dort untergebracht. Es ist daher bereits kein Grund ersichtlich, weshalb er - zur Ermöglichung der Teilnahme an der Gruppentherapie in der JVA Hohenleuben - dorthin hätte verlegt werden müssen oder jetzt noch verlegt werden sollte. Denn er hätte bereits seit dem 7. Januar 2019 an der Therapie in der JVA Hohenleuben teilnehmen können, hat dies aber offenbar nicht getan. Gründe hierfür sind nicht ersichtlich und von ihm auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit er argumentiert, dass die JVA Tonna die Teilnahme an der Therapie in der JVA Hohenleuben untersagt habe, ergeben sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte aus der vorhandenen Akte. Darüber hinaus ist die JVA Hohenleuben in Fragen der Abwicklung des Strafvollzugs nicht gegenüber der JVA Tonna weisungsgebunden. Selbst wenn die JVA Tonna ein entsprechendes „Verbot“ einer Teilnahme an der Gesprächstherapie ausgesprochen hätte, wäre die JVA Hohenleuben hieran nicht gebunden. Auch zeigt die Äußerung der Leiterin des psychologischen Dienstes der JVA Hohenleuben, wonach sie den Antragsteller noch in die Gesprächstherapie aufnehmen würde, dass seitens der JVA Tonna kein Einfluss auf den Vollzug in der JVA Hohenleuben genommen werden kann. Sofern also seitens der JVA Hohenleuben - ggf. auch mit Verweis auf ein „Verbot“ seitens der JVA Tonna - eine Teilnahme des Antragstellers an der Gesprächstherapie unterbunden würde, müsste der Antragsteller diesbezüglich ggf. gegen die JVA Hohenleuben vorgehen, wenn er hierdurch seine Rechte verletzt sieht. Die Befürchtung des Antragstellers, er werde eine ihm im laufenden Strafverfahren in Aussicht gestellte vorzeitige Haftentlassung nicht erhalten können, weil er nicht an der aktuellen Therapiemaßnahme in der JVA Hohenleuben teilnehmen dürfe, ist nicht nachvollziehbar. Das Ende des gegen ihn geführten Strafverfahrens ist nicht absehbar. Eine wie auch immer geartete Absprache aus diesem Verfahren, die sich bereits auf den Strafvollzug auswirken könnte, ist damit nicht denkbar. Vielmehr findet derzeit erst die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Sexualdelikt statt. Diesbezüglich ist die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach Vollstreckung von 2/3 der Strafzeit im Juni 2018 abgelehnt worden. Die Vollstreckung dieser Strafe dauert ausweislich des in der beigezogenen Akte des Landgerichts Erfurt, Az. StVK 731/18 und StVK 732/18, befindlichen Vollstreckungsblattes noch bis zum 21. Januar 2020. Eine etwaige weitere Freiheitsstrafe aus dem aktuellen Strafverfahren wird erst nach Abschluss dieses Verfahrens zu vollstrecken sein. Die ihm mögliche Teilnahme an der Gruppentherapie in der JVA Hohenleuben und deren Abschluss können folglich zu seinen Gunsten bei einer Entscheidung über die Reststrafenaussetzung positiv gewürdigt werden. Sofern allein eine Sozialtherapie nach § 24 ThürJVollzGB Bedeutung für eine Entscheidung über die Reststrafenaussetzung haben und nur in der JVA Tonna möglich sein sollte - wie offensichtlich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt annimmt (siehe Beschluss vom 19. Februar 2019) -, wird der Anhörungsberechtigte dafür Sorge zu tragen haben, dass die Therapie dem Antragsteller so rechtzeitig ermöglicht wird, dass ihm keine Nachteile bei der Entscheidung über eine vorzeitige Entlassung entstehen. III. Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Gegen die Entscheidung ist nach § 25 Abs. 1 ThürVerfGHG kein Rechtsmittel zulässig.