Beschluss
22/18
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei einer Ermessensentscheidung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren kann eine Erstattung der Auslagen angeordnet werden, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen. Dabei ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, wenn eine an sich erfolglose Verfassungsbeschwerde zu einer für den Beschwerdeführer günstigen Klärung der Rechtslage geführt hat. Ebenso kann eine Auslagenerstattung angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde ohne das erledigende Ereignis offensichtlich Erfolg gehabt hätte.
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2019, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen, der Staatskasse aufzuerlegen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Ermessensentscheidung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren kann eine Erstattung der Auslagen angeordnet werden, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen. Dabei ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, wenn eine an sich erfolglose Verfassungsbeschwerde zu einer für den Beschwerdeführer günstigen Klärung der Rechtslage geführt hat. Ebenso kann eine Auslagenerstattung angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde ohne das erledigende Ereignis offensichtlich Erfolg gehabt hätte. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2019, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen, der Staatskasse aufzuerlegen, wird abgelehnt. I. Der Beschwerdeführer wurde durch das Amtsgericht Gera am 25. April 2017 - 1 Ls 790 Js 20486/16 - zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten und zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Zurückstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Gera vom 1. September 2017 wurden beide Reststrafen zugunsten einer Therapie in der unter Auflagen und Weisungen zurückgestellt. Nach Durchführung und Beendigung der Therapie zeigte der Beschwerdeführer dieses und die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft Gera an. Er erhielt daraufhin ohne vorherige Anhörung und ohne Übersendung des Abschlussberichts der A... Klinik R... den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 18. Mai 2018 - 1 Ls 790 Js 20486/16 -, mit welchem ihm die Bewährungsaussetzung versagt wurde. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme der A... Klinik R... vom 5. März 2018, wonach das Therapieziel nicht vollständig erreicht worden und der Beschwerdeführer der Empfehlung der Klinik, sich einer Nachsorgebehandlung zu unterziehen, nicht nachgekommen sei. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde verwarf das Landgericht Gera mit Beschluss vom 5. Juli 2018 - Az. 2 Qs 205/18 - als unbegründet; eine Übersendung der Stellungnahme der A... Klinik R... vom 5. März 2018 erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2018 legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 5. Juli 2018 Anhörungsrüge mit der Begründung ein, dass das Landgericht Gera seine Entscheidung auf den Bericht der A... Klinik R... vom 5. März 2018 gestützt habe, welcher weder ihm noch seiner Verfahrensbevollmächtigten bekannt gewesen sei und dass dieser Bericht auch trotz entsprechender Aufforderung in der Beschwerdeschrift ihm nicht übermittelt worden sei. Weiter führte der Beschwerdeführer u.a. aus, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Staatsanwaltschaft Gera oder die A... Klinik R... eine Nachsorgebehandlung als erforderlich angesehen hätten; ihm sei auch keine entsprechende Weisung oder Auflage erteilt worden. Nachdem das Landgericht Gera bis zu diesem Zeitpunkt nicht über die Anhörungsrüge entschieden hatte, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. August 2018, eingegangen bei dem Thüringer Verfassungsgerichtshof am selben Tage, Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag erhoben, den Beschluss des Landgerichts Gera vom 5. Juli 2018 - 2 Qs 205/18 - und den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 18. Mai 2018 - 1 Ls 790 Js 20486/16 - aufzuheben und festzustellen, dass beide Beschlüsse ihn in seinen Grundrechten aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1, Art. 44, Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 1 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Thüringer Verfassung - ThürVerf) verletzen. Mit Beschluss vom 23. Januar 2019 hob das Landgericht Gera auf die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers die genannten Beschlüsse des Landgerichts Gera vom 5. Juli 2018 und des Amtsgerichts Gera vom 18. Mai 2018 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Gera zurück. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2019 hat der Beschwerdeführer daraufhin die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Der Anhörungsberechtigte hat von einer Stellungnahme abgesehen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Kosten des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen, der Staatskasse aufzuerlegen, hat keinen Erfolg. Nach § 28 Abs. 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) ist das Verfahren vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof kostenfrei, so dass ohnehin keine Gerichtsgebühren oder Auslagen entstehen. Der Beschwerdeführer hat indes auch keinen Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen. Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG, wonach in Verfassungsbeschwerdeverfahren dem erfolgreichen Beschwerdeführer zwingend seine Auslagen zu erstatten sind. Denn § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG ist nicht anwendbar, wenn ein Verfassungsbeschwerdeverfahren eingestellt wird, nachdem in Folge der Erledigung des Rechtsschutzanliegens das Verfahren für erledigt erklärt worden ist (vgl. zum gleichlautenden Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 19. November 1991 - 1 BvR 1425/90 -, BVerfGE 85, 117 [122] = juris Rn. 21; Graßhof in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand 55. EL, Oktober 2018, § 34 a Rn. 52). Die Auslagenerstattung hat auch nicht nach § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG zu erfolgen. Danach kann eine volle oder teilweise Auslagenerstattung angeordnet werden, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen. Bei dieser Billigkeitsregelung ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, wenn eine an sich erfolglose Verfassungsbeschwerde zu einer für den Beschwerdeführer günstigen Klärung der Rechtslage geführt hat (vgl. für das gleichlautende Bundesrecht: BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 1992 - 1 BvR 261/91 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 19. November 1991 - 1 BvR 1425/90, BVerfGE 85, 117 [122] = juris Rn. 21). Ebenso kann für eine Verfassungsbeschwerde nach Erledigung eine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde in der Sache im Hinblick auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs offensichtlich Erfolg gehabt hätte und wenn für sie eine Kostenerstattung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG hätte angeordnet werden müssen, sofern der Verfassungsgerichtshof noch vor dem Zeitpunkt der Erledigung entschieden hätte. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde war im Zeitpunkt ihrer Erledigung unzulässig, sie hätte also keinen Erfolg gehabt, auch wenn der Verfassungsgerichtshof früher entschieden hätte. Denn der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Gera vom 18. Mai 2018 und des Landgerichts Gera vom 5. Juli 2018 erhoben, bevor er den fachgerichtlichen Rechtsweg gegen diese Entscheidungen ausgeschöpft hatte. Die Erschöpfung des Rechtswegs nach § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG erfordert, dass der Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (ThürVerfGH, Beschluss vom 9. März 2010 - VerfGH 38/08 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 8. September 2008 - VerfGH 25/06 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks m. w. N.). Dazu gehören nicht nur die ordentlichen Rechtsmittel, sondern auch sonstige Rechtsbehelfe. Da der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde unter anderem eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör geltend machte, hatte er vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde auch den Rechtsbehelf nach § 33 a StPO einzulegen und die Entscheidung hierzu grundsätzlich abzuwarten (vgl. zum gleichlautenden Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1976 - 2 BvR 164/76 -, BVerfGE 42, 243 [252] = juris Rn. 8). Dies hat er indes nicht getan. Eine Ausnahme vom Grundsatz der erforderlichen Rechtswegerschöpfung nach § 31 Abs. 3 Satz 2 ThürVerfGHG war nicht gegeben. Danach kann der Thüringer Verfassungsgerichtshof über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Hierfür lagen keine Anhaltspunkte vor.