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Beschluss

4/21

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGHT:2021:0224.4.21.00
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Leitsätze
Im Falle eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über die vorläufige Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist als Teil der Folgenabwägung eine mögliche Vereitelung des in den Ausbildungsordnungen verfolgten Zieles der Juristenausbildung zu berücksichtigten. Diese dient der Verwirklichung des Leitbildes des den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats verpflichteten Juristen und erlaubt nicht die Aufnahme derjenigen, die aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung tätig sind.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über die vorläufige Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist als Teil der Folgenabwägung eine mögliche Vereitelung des in den Ausbildungsordnungen verfolgten Zieles der Juristenausbildung zu berücksichtigten. Diese dient der Verwirklichung des Leitbildes des den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats verpflichteten Juristen und erlaubt nicht die Aufnahme derjenigen, die aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung tätig sind. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. I. 1. Der 36-jährige Antragsteller legte am 14. Januar 2020 im Freistaat Bayern das Erste Juristische Staatsexamen ab. Im Freistaat Bayern wurde ihm die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen seines Engagements in der Partei „Der III. Weg“ verwehrt. Rechtsmittel gegen die Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Würzburg und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof blieben erfolglos. Seine Verfassungsbeschwerde hiergegen hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. In Thüringen beantragte der Antragsteller sodann die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zum 1. November 2020. Den Antrag lehnte das für Justiz zuständige Ministerium mit Bescheid vom 14. September 2020 ab. Ein beim Verwaltungsgericht Weimar gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Aufnahme in den Vorbereitungsdienst lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 ab, die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2020 zurückgewiesen. Mit seiner jetzigen Verfassungsbeschwerde richtet sich der Antragsteller gegen den Bescheid des Ministeriums sowie gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts. Mit seinem zeitgleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt er weiterhin die vorläufige Zulassung zum Vorbereitungsdienst, der am 1. November 2020 begonnen hatte. 2. Das Ministerium stützte seine Entscheidung vom 14. September 2020 auf § 33 Abs. 5 Nr. 4 der Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO), wonach die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu versagen ist, wenn der Bewerber aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung tätig ist. Die Voraussetzungen seien hier erfüllt, da der Antragsteller für die Partei „Der III. Weg“ tätig sei. Diese Tätigkeit sei als verfassungsfeindliche Betätigung einzustufen, da erhebliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Tätigkeit darauf abziele, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder gar zu beseitigen. Vorher habe sich der Antragsteller in anderen rechtsextremistischen Organisationen betätigt. Der Verfassungsschutzbericht für den Freistaat Thüringen komme für das Jahr 2018 zu dem Ergebnis, dass die Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus als bedeutendes Indiz für die Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele bei der Partei „Der III. Weg“ deutlicher wahrnehmbar sei als bei anderen rechtsextremistischen Parteien. Der Antragsteller sei bis zur Umstrukturierung der Partei im April 2020 stellvertretender Gebietsverbandsleiter des Gebietsverbands Süd und stellvertretender Stützpunktleiter des Stützpunktes Mainfranken gewesen. Auch als einfaches Mitglied identifiziere er sich mit den Idealen und Zielen der Partei. Anderenfalls wäre er aus der Partei ausgetreten. Der Vorbereitungsdienst sei im Freistaat Thüringen zwar nicht als Beamtenverhältnis ausgestaltet. Aber auch eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst sei nicht unbeschränkt jedem zugänglich. Dem stehe auch Art. 12 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz - GG) nicht entgegen. Ermessen sei nicht eingeräumt. Rein vorsorglich wies das Ministerium auf strafrechtliche Verurteilungen, u.a. auch eine Verurteilung wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, und darauf hin, dass die letzte Verurteilung vom 5. Dezember 2013 datierte. Diese Verurteilungen erfüllten den Tatbestand des § 33 Abs. 7 Nr. 2 lit. b ThürJAPO. Bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung wäre die Aufnahme auch deswegen zu versagen. 3. Hiergegen erhob der Antragsteller am 8. Oktober 2020 Widerspruch. Zugleich beantragte er beim Verwaltungsgericht Weimar, im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), vorläufig zum Vorbereitungsdienst mit Beginn am 1. November 2020 zugelassen zu werden. Beim Vorbereitungsdienst sei ein gegenüber dem Beamtenverhältnis abgeschwächter Maßstab anzuwenden. Jedenfalls sei die einfache Mitgliedschaft in der Partei keine verfassungsfeindliche Tätigkeit. Zu berücksichtigen sei das Monopol des Staates bei der Ausbildung von Volljuristen. Die Verwehrung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst sei ein faktisches Berufsverbot. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 5 Nr. 4 ThürJAPO lägen nicht vor. Die Norm verlange, dass der Bewerber aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung tätig sei. Der Antragsteller sei aber nicht aktiv tätig. Der Bescheid stütze sich ausschließlich auf die zurückliegende Eigenschaft als Funktionsträger. Die Partei sei nicht verboten. Das Verbot nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG sei dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Zudem sei die Anwendung von § 33 Abs. 5 Nr. 4 ThürJAPO nicht verhältnismäßig. Auch die Voraussetzungen des § 33 Abs. 7 Nr. 2 lit. b ThürJAPO lägen nicht vor. Die Straftaten habe er in einem weit zurückliegenden Zeitraum begangen. Das Abwarten eines späteren Einstellungstermins als den 2. November 2020 sei für ihn unzumutbar. Er habe eine Familie und wolle zielstrebig seinen Berufsabschluss erlangen. Im Übrigen sei es unzumutbar, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die Vorwegnahme der Hauptsache sei ausnahmsweise zulässig. 4. Das Verwaltungsgericht Weimar lehnte den Antrag mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 als unbegründet ab. Es fehle bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Es sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, selbst wenn er auf den Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Es gebe im Freistaat Thüringen jährlich mehrere Einstellungstermine für den juristischen Vorbereitungsdienst. Jedenfalls fehle es an einem Anordnungsanspruch. Ein Obsiegen in der Hauptsache sei unwahrscheinlich. Der Vorbereitungsdienst werde im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses außerhalb des Beamtenverhältnisses absolviert. § 33 Abs. 5 Nr. 4 ThürJAPO regele, wer nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden dürfe. Die für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst im Freistaat Thüringen bestehende Grenze der verfassungsfeindlichen Betätigung begründe sich daraus, dass die Juristenausbildungsordnung innerhalb des umfassenden Normenkomplexes des öffentlichen Dienstrechts stehe und insbesondere nur im Kontext mit übergeordnetem Verfassungsrecht gelesen und verstanden werden könne. Der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sei zwar grundgesetzlich geschützt, könne aber zur Gewährleistung zwingender Gründe des Gemeinwohls, zu denen auch die Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege zähle, von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die im Bewerber begründet seien. Bei Bewerbern für den Vorbereitungsdienst, der außerhalb eines Beamtenverhältnisses zu leisten sei, gehe es nicht um die Einforderung der für Beamte geforderten Verfassungstreue, sondern darum, dass sich diese nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung betätigten. Eine bloße Überzeugung genüge hierfür nicht. Hingegen könnten Meinungsäußerungen genügen. Auf der Grundlage des Berichtes der Bayerischen Informationsstelle gegen Extremismus, der Verfassungsschutzberichte des Bundes und des Freistaates Thüringen 2018, der Erkenntnisse des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23. März 2020 und der Angaben des Antragstellers spreche alles dafür, dass sich dieser als herausgehobenes Mitglied der Partei „Der III. Weg“ weiterhin gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung betätige. Die Partei „Der III. Weg“ richte sich in ihrer Programmatik (10 Punkte-Programm) und Aktivität gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip und lehne sich an den Nationalsozialismus an. Das Fehlen eines Verbotes durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG hindere nicht die Überzeugung, dass die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Das Verhalten der Partei könne dem Antragsteller auch zugerechnet werden, der vielfach öffentlich als Redner und Akteur aufgetreten sei. Er sei ein herausgehobenes Parteimitglied „der ersten Stunde“ und habe sich nicht eindeutig und nachhaltig von dem Engagement für die verfassungsfeindlichen Ziele der Partei distanziert. Vielmehr sei auch auf Grund der langjährigen Betätigung für rechtsextremistische Organisationen, u.a. der im Jahr 2014 verbotenen Vereinigung „Freies Netz Süd“, deren Repräsentant und Adressat der Verbotsverfügung der Antragsteller gewesen sei, ein weiteres verfassungsfeindliches Engagement des Antragstellers zu befürchten. Die Tatsache, dass der Antragsteller seit April 2020 keine Parteiämter mehr bekleide, sei einerseits auf Umstrukturierungen zurückzuführen und auch deshalb unerheblich, weil „Der III. Weg“ als Kleinpartei laut Verfassungsschutzbericht des Bundes 2019 ein ganzheitliches Organisationsverständnis verfolge. Weiter lägen der Ämterniederlegung taktische Motive zugrunde. Ein dauerhaftes Berufsverbot stehe nicht im Raum, da der Antragsteller nur die Einstellung zum 2. November 2020 begehre. Durch eine nachhaltige Verhaltensänderung könne er den Weg für die weitere Ausbildung ebnen. 5. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar erhob der Antragsteller am 30. Oktober 2020 Beschwerde zum Thüringer Oberverwaltungsgericht. Er, der Antragsteller, bekenne sich selbst ausdrücklich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Das Verwaltungsgericht habe das nicht geprüft. Im Rahmen eines persönlichen Anhörungsgesprächs hätten nicht nur aufgekommene Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers geklärt werden können, sondern er hätte auch danach befragt werden können, ob er beabsichtige, im Rahmen des Vorbereitungsdienstes politisch zu agitieren, was dieser verneint hätte. Zudem verkenne das Verwaltungsgericht, dass sich § 33 Abs. 5 Nr. 4 ThürJAPO auf die Gegenwart beziehe. Die Erwartung, der Antragsteller werde trotz Niederlegung seiner Ämter die entsprechenden Tätigkeiten weiter ausüben, sei rein spekulativ. Im Falle der Partei „Der III. Weg“ wären die Voraussetzungen für ein Parteiverbot nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 17. Januar 2017 im NPD-Verbotsverfahren wegen fehlender Potentialität nicht erfüllt. Nicht die Gesinnung einer Person, sondern von dieser persönlich vorgenommene Handlungen seien für die Annahme der Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder des Bestandes des Staates nötig. Derartige Handlungen würden jedoch gegen den Antragsteller gerade nicht geltend gemacht. Auch habe sich das Verwaltungsgericht mit dem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. September 1995 und dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Oktober 1986 nicht auseinandergesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts habe zur Folge, dass Personen, die sich im Rahmen einer Mitgliedschaft für eine als verfassungsfeindlich geltende, jedoch nicht verbotene Partei aktiv betätigten, der Zugang zu rechtsberatenden Berufen verwehrt bleibe. Ein möglicher Prozess der Deradikalisierung politischer Randparteien werde dadurch behindert. Der gesellschaftlichen Isolation ihrer Mitglieder werde weiter Vorschub geleistet. Es sei eine Besonderheit, den Zugang zur Anwaltschaft überhaupt von der Absolvierung eines staatlich organisierten juristischen Vorbereitungsdienstes abhängig zu machen. Dann müsse der Staat mit Blick auf die Freiheit der Berufswahl angehender Rechtsanwälte dafür sorgen, dass diese in den juristischen Vorbereitungsdienst auch dann aufgenommen werden könnten, wenn sie nicht die persönlichen Eignungsvoraussetzungen für eine Beamten- oder Richterlaufbahn erfüllten. Das Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache würde für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten. Dem Antragsteller würde möglicherweise über Jahre hinweg die Möglichkeit genommen, sich selbst und seine Familie zu versorgen und Anwartschaften innerhalb des berufsständischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte aufzubauen. Auch würde er den Großteil seines erlernten materiell-rechtlichen Wissens aus dem Ersten Juristischen Staatsexamen wieder verlieren. Er sei bereits während seines Studiums auf staatliche Unterstützerleistungen angewiesen gewesen und habe einen Anspruch darauf, seine Abhängigkeit vom Staat so schnell wie möglich zu beenden. Die Entscheidung sei auch unverhältnismäßig. Dies folge daraus, dass der Rechtspflege durch die Aufnahme des Antragstellers in den juristischen Vorbereitungsdienst allenfalls abstrakte Gefahren drohen würden, der Antragsteller jedoch ganz konkret daran gehindert wäre, seinen Berufswunsch als Rechtsanwalt weiter zu verfolgen. Der Vorbereitungsdienst hätte für den Antragsteller auch dahingehend beschnitten werden können, dass Aufgabenbereiche, bei denen der Rechtsreferendar die von der Verfassung an die Justiz zugeschriebenen Werte nach außen hin verkörpere, dem Antragsteller vorenthalten worden wären. Rechtsreferendare würden auch nur für einen begrenzten Zeitraum Teil des Staatsapparats, ihnen seien keine hoheitlichen Befugnisse übertragen. 6. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 zurück. Die zulässige Beschwerde sei unbegründet. Die vom Antragsteller begehrte vorläufige Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst sei auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine derart weitreichende einstweilige Anordnung dürfe nur ergehen, wenn in der Hauptsache zumindest eindeutig überwiegende Erfolgsaussichten bestünden und der Antragsteller schlechthin unzumutbaren, anders nicht hinnehmbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste, und er diesbezüglich tatsächliche Umstände glaubhaft mache. Dabei verlange Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne diesen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Das Verwaltungsgericht habe einen Anspruch für die begehrte Anordnung zu Recht verneint. Eine persönliche Anhörung sei für den Vorbereitungsdienst und auch nach allgemeinem Verfahrensrecht nicht vorgesehen. Zudem sei der Antragsteller schriftlich angehört worden. Das Verwaltungsgericht habe auch den zutreffenden abstrakten Maßstab angelegt. Zutreffend sei, dass für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Hinblick auf das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung ein herabgestufter Maßstab gelte. So könne nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Beamte müssten sich nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung eintreten. Da Rechtsreferendare einen Beruf außerhalb der staatlichen Verwaltung anstreben könnten, aber der Staat für das Erreichen des Assessorexamens das Ausbildungsmonopol habe, sähen auch die Regelungen für den juristischen Vorbereitungsdienst vor, dass Rechtsreferendare den Vorbereitungsdienst nicht als Beamte absolvierten, für welche die strengeren Regelungen des Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung gölten, sondern nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Juristenausbildungsgesetzes (ThürJAG), § 33 Abs. 10 Satz 1 ThürJAPO in einem öffentlich rechtlichen Ausbildungsverhältnis, und dass die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nur zu versagen sei, wenn der Bewerber nach § 33 Abs. 5 Nr. 4 ThürJAPO aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung tätig sei. Entgegen der Auffassung des Antragstellers habe das Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass der Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützt sei und die abweichenden Voraussetzungen für Referendare beachtet. Insbesondere habe es nicht die für Beamte geltenden Anforderungen an die Verfassungstreue gestellt. Es habe auch nicht die bloße Gesinnung oder Mitgliedschaft in einer verfassungsrechtlich geltenden Partei ausreichen lassen, sondern eine einzelfallabhängige Prüfung vorgenommen, ob bei dem Antragsteller davon auszugehen sei, dass er sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung betätige. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass die daran anknüpfende Zugangsvoraussetzung zum juristischen Vorbereitungsdienst mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 und vom 5. Oktober 1977 in Einklang stehe. Im Beschluss vom 14. Januar 2020 habe das Bundesverfassungsgericht schließlich entschieden, dass Referendare, soweit sie mit richterlichen Aufgaben betraut würden, bei der Wahrnehmung des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes und bei der Übernahme justizähnlicher Funktionen wie der Leitung der Sitzung eines Anhörungsausschusses während der Verwaltungsstation ebenso wie die Beamten der Staatsanwaltschaft oder der allgemeinen Verwaltung die Werte, die das Grundgesetz der Justiz zuschreibe, zu verkörpern hätten. Rechtssuchende hätten ein Anrecht darauf, dass die justiziellen Grundbedingungen auch dann gölten, wenn der Staat Aufgaben zu Ausbildungszwecken übertrage. Dem könne der Antragsteller nicht den Einwand entgegensetzen, dass ein Rechtsreferendar während der Ausbildung nicht hoheitlich tätig sei. Namentlich im Sitzungsdienst bei der Staatsanwaltschaft nehme ein Rechtsreferendar hoheitliche Aufgaben wahr. Eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Parteiverbotsverfahren verbiete sich, da es sich insoweit um eine Besonderheit des Parteiverbotsverfahrens als Organisationsverbot handele. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass jeder einzelne Bewerber, der darauf ausgehe, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, vom juristischen Vorbereitungsdienst ferngehalten werden solle. Denn vor dem Hintergrund des Leitbildes der Juristenausbildung solle der Staat gerade nicht gezwungen sein, auch nur einzelne Personen, die sich in der genannten Weise unabhängig von ihrer Wirkmacht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung stellten, auszubilden und ihnen Aufgaben der eigenverantwortlichen Pflege der Rechtsordnung zu übertragen. Unzutreffend sei, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. September 1995 und dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Oktober 1986 auseinandergesetzt habe. Auch andere Rügen träfen nicht zu. Der Antragsteller setze sich nicht ausreichend mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander, weil er Gesichtspunkte anführe, die nicht im hier zu entscheidenden, sondern in dem von ihm betriebenen Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Würzburg als entscheidungserheblich erwogen worden seien. Denn dort habe das Verwaltungsgericht auf die charakterliche Eignung des Antragstellers abgestellt. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht Weimar die Ablehnung auf den spezieller geregelten Tatbestand des § 33 Abs. 5 Nr. 4 ThürJAPO gestützt, weil davon auszugehen sei, dass der Antragsteller aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung tätig sei. Das Verwaltungsgericht habe auf der Grundlage der Berichte der Behörden des Verfassungsschutzes angenommen, es spreche alles dafür, dass sich der Antragsteller als herausgehobenes Mitglied weiterhin gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung betätige. Es sei nicht erkennbar, geschweige denn belegt, dass sich der Antragsteller von der verfassungsfeindlichen Ausrichtung und Agitation der Partei unmissverständlich distanziere. Das Verwaltungsgericht habe demnach aufgrund der konsistenten Betätigung in wesentlichen Funktionen und danach zumindest als maßgebendes und bekennendes Mitglied einer Partei, die in der von den Verfassungsschutzbehörden des Bundes, von Bayern und Thüringen dokumentierten Weise verfassungsrechtlich agiere, sowie im Hinblick auf die unterbliebene Distanzierung nicht als glaubhaft angesehen, dass sich der Antragsteller künftig nicht mehr gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung betätige. Das Gericht habe auch gerade nicht auf die Vergangenheit abgestellt, sondern daraus Schlüsse für die Gegenwart und Zukunft gezogen. Der Antragsteller setze sich nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auseinander, wonach sich die Entscheidung des Ministeriums lediglich auf den Antrag auf Einstellung zum Termin 2. November 2020 beziehe und kein dauerhaftes Berufsverbot im Raum stehe. Der Antragsteller habe es vor allem selbst in der Hand, jene Gründe auszuräumen, die der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entgegenstünden und die ihn an der weiteren Ausbildung hinderten. Auch der Hilfsantrag des Antragstellers, ihn in einem atypischen Ausbildungsverhältnis in den Vorbereitungsdienst einzustellen, könne keinen Erfolg haben. Ein solches sähe die Thüringer Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung nicht vor. Zudem hätten hierfür die gleichen Anforderungen gegolten. 7. Mit am 2. Februar 2021 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid vom 14. September 2020 sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 22. Oktober 2020 und den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2020 erhoben. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig und begründet. Der Antragsteller sei beschwerdebefugt. Der Antragsteller sei durch den Bescheid des Ministeriums sowie die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Weimar und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten der Berufsfreiheit nach Art. 35 Abs. 1 ThürVerf, der Meinungsfreiheit nach Art. 11 Abs. 1 ThürVerf und der Vereinigungsfreiheit nach Art. 13 Abs. 1 ThürVerf sowie in seinem Recht auf Mitgestaltung des politischen Lebens nach Art. 9 Abs. 1 ThürVerf verletzt. Jene verstießen gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 2 Abs. 3 ThürVerf und das Gebot der Chancengleichheit auch ehemaliger parteipolitischer Funktionsträger nach Art. 9 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 3 ThürVerf. Zudem verletzten der Bescheid und die Beschlüsse ihn in seinem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf und verstießen jene gegen den Gleichheitssatz i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 44 Abs. 1 ThürVerf. Der Rechtsweg sei erschöpft. 8. Mit am 1. Februar 2021 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller zudem den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei der Rechtsweg erschöpft. Der Antragsteller sei durch den Bescheid und die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Weimar und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten der Berufsfreiheit nach Art. 35 Abs. 1 ThürVerf, der Meinungsfreiheit nach Art. 11 Abs. 1 ThürVerf und der Vereinigungsfreiheit nach Art. 13 Abs. 1 ThürVerf sowie in seinem Recht auf Mitgestaltung des politischen Lebens nach Art. 9 Abs. 1 ThürVerf verletzt. Jene verstießen zudem gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 2 Abs. 3 ThürVerf und das Gebot der Chancengleichheit auch ehemaliger parteipolitischer Funktionsträger nach Art. 9 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 3 ThürVerf. Der Anspruch scheitere nicht daran, dass der Antragsteller aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung tätig wäre und es daher an seiner Eignung fehle. Die vom Anhörungsberechtigten im Bescheid vom 14. September 2020 sowie die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 22. Oktober 2020 und die im Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2020 vorgebrachten Argumente seien nach Niederlegung seiner Parteiämter nicht geeignet, ein Tätigsein des Antragstellers gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung zu belegen. Der Antragsteller habe Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm stehe ein Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare nach § 33 ThürJAPO i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürJAG zu. Mit dem Antrag könnte der Antragsteller lediglich die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst für den Einstellungstermin 2020/II erlangen. Eine Vormerkung für einen späteren Einstellungstermin sei nicht möglich. Durch das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache wäre die Referendariatszeit bereits beendet. Der Antragsteller könnte die Voraussetzungen für die Zulassung zum Zweiten Juristischen Staatsexamen zum Termin 2022/II nicht erfüllen und diese Prüfung nicht ablegen. Diese Auswirkungen könnten auch nicht durch eine nachträgliche Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers in der Hauptsache korrigiert werden. Im Falle des Obsiegens könne er die versäumten Stationen nicht nachholen und würde somit die Voraussetzungen für die Zulassung zum Zweiten Juristischen Staatsexamen zum Termin 2022/II nicht erfüllen. Eine zwischenzeitig, vor Absolvierung des Vorbereitungsdiensts aufzunehmende Erwerbstätigkeit würde stetig nur einen vorläufigen Charakter bis zur Unterbrechung durch den Vorbereitungsdienst haben und wäre auf Grund des fehlenden absolvierten Vorbereitungsdiensts auch nicht gleichwertig. Diese Nachteile würden auch nicht durch die Möglichkeit einer anderweitigen Bewerbung um einen anderweitigen Einstellungstermin behoben oder begrenzt, zumal eine solche wenig erfolgversprechend wäre. Würde der Antragsteller demgegenüber in der Hauptsache unterliegen, könnte ihm die weitere Fortsetzung der Ausbildung untersagt werden und er könne aus dem Vorbereitungsdienst entfernt werden, ohne dass die Rechtspflege dadurch Schaden genommen hätte. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liege nicht vor, da der Antragsteller vorliegend keine endgültige, sondern lediglich eine vorläufige Zulassung begehre. Eine solche Vorwegnahme wäre zudem ausnahmsweise zulässig, wenn in anderer Weise gebotener und ausreichender Rechtsschutz nicht gewährt werden könnte. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2021 ergänzte der Antragsteller seine Ausführungen. Er führte aus, warum ihm durch das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache ein nicht reversibler Nachteil entstünde. Ihm entstünden berufliche und private Nachteile. Ein Schaden stünde der Justiz durch seine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht. So könnte der Antragsteller etwa nicht in den staatsanwaltlichen Sitzungsdienst eingeteilt, sondern einem Strafrichter zugeteilt werden. Mit seinem Antrag könne er auch nur die Aufnahme zum 1. November 2020 erreichen. Eine Aufnahme zu einem späteren Termin müsste er erneut beim Ministerium beantragen, der aber erneut abgelehnt würde, während Eilrechtsschutz wiederum zu spät käme. Der Antragsteller beantragt, den Anhörungsberechtigten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig, nunmehr rückwirkend, in den am 02.11.2020 beginnenden Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen, hilfsweise eines atypischen, Ausbildungsverhältnisses einzustellen und ihm eine Stelle im Landgerichtsbezirk Meiningen, hilfsweise im Landgerichtsbezirk Erfurt, zuzuweisen. Hilfsweise beantragt der Antragsteller, den Anhörungsberechtigten dazu zu verpflichten, den Antragsteller zum nächstmöglichen Einstellungstermin zum juristischen Vorbereitungsdienst zuzulassen. 9. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2021 nahm der Anhörungsberechtigte zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Stellung. Er trägt vor: Der Antrag sei unzulässig, jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller habe die ihm drohenden Nachteile nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Er hätte vortragen müssen, warum er gerade in den seit dem 2. November 2020 laufenden Vorbereitungsdienst aufgenommen werden müsse. Nachteile bei einer späteren Einstellung seien nicht vorgetragen. Auch fehlten Anknüpfungspunkte für eine Folgenabwägung. Die pauschale Behauptung, die Rechtspflege nähme keinen Schaden, erweise sich als falsch. Die Regelung des § 33 Abs. 5 Nr. 4 ThürJAPO solle verhindern, dass Personen, die aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung tätig seien, für den Staat tätig würden. Diese Grundwerte folgten dem Leitbild der wehrhaften Demokratie. Sie dienten dem Schutz der Rechtspflege, dem Schutz des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Tätigkeit der Gerichte und Behörden sowie dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger, über deren Belange Gerichte und Behörden entschieden. Dieser Schutzzweck würde vereitelt. Nachträglich könnte dieser Schaden nicht behoben werden. Auch würde der Antragsteller im Vorbereitungsdienst hoheitlich tätig werden. Ein dauerhaftes Berufsverbot stehe nicht im Raum. Im Übrigen gebe es für eine rückwirkende Einstellung keine gesetzliche Grundlage. Eine solche wäre auch praktisch nicht zu erfüllen. Der Ausbildung und der Leistungsbewertung fehle ein wesentlicher Teil. II. Das Mitglied Dr. H war am Beschluss des Oberverwaltungsgerichts als Präsident des Thüringer Oberverwaltungsgerichts und Vorsitzender des 2. Senats beteiligt. Damit ist er nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen. Er wird nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG durch das stellvertretende Mitglied G vertreten. Das Mitglied Dr. ... W ist wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 14 ThürVerfGHG ausgeschlossen und wird durch das stellvertretende Mitglied O vertreten. Dem Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluss vom 24. Februar 2021 stattgegeben. III. Die Anträge bleiben ohne Erfolg. 1. Nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Es kann offen bleiben, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst rückwirkend zum 1. November 2020 zustehen kann, obwohl eine solche Möglichkeit nach § 33 Abs. 1 ThürJAPO nicht vorgesehen ist. In jedem Fall scheitern der Hauptantrag und der hilfsweise geltend gemachte Antrag auf vorläufige Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum nächstmöglichen Termin aus den nachfolgenden Gründen. 2. a) Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung ihrer Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen. Dieser verlangt eine besondere Schwere der im Fall des Unterbleibens einer einstweiligen Anordnung drohenden Nachteile (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - VerfGH 109/20 -, juris Rn. 12). Ist die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu erwarten sind, müssen im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, da sonst bei vergleichender Betrachtungsweise gerade kein schwerer Nachteil im Sinne des Gesetzes droht. Im Rahmen der Abwägung wird insbesondere bedeutsam, ob für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, ein Eingriff in Grundrechte droht, der als solcher nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - VerfGH 109/20 -, juris Rn. 25). b) Die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Eine deshalb vorzunehmende Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Ein deutliches Überwiegen der dem Antragsteller entstehenden Nachteile liegt nicht vor. Ein Nachteil für den Antragsteller würde zunächst in der Verzögerung seines beruflichen Fortkommens und damit in einem Eingriff in den nach Art. 35 Abs. 1 ThürVerf geschützten Bereich sowie möglicherweise in der weiteren Abhängigkeit von staatlichen Leistungen bestehen. Auch die vom Antragsteller angedeuteten Nachteile wie verspätete Einzahlungen in das anwaltliche Versorgungswerk oder verspäteter sonstiger Vermögensaufbau oder der Verfall von bereits erlangtem Wissen wären zu berücksichtigen, wobei auch auf die in der Frist des § 33 Abs. 6 Nr. 1 ThürJAPO zum Ausdruck kommende Wertung hinzuweisen ist. Demgegenüber wäre der Nachteil nicht mehr rückgängig zu machen, der einträte, wenn der Antragsteller derzeit vorläufig in den Vorbereitungsdienst aufgenommen würde, obwohl er gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung aktiv tätig ist - so wie dies die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Weimar und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts annehmen -, später aber der Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst verneint würde. In diesem Fall könnte der Regelungszweck des § 33 Abs. 5 Nr. 4 ThürJAPO nicht verwirklicht werden, der der Verwirklichung des Leitbildes des den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats verpflichteten Juristen dient. Das hat das Bundesverfassungsgericht auch für § 1 Abs. 1 der Juristenausbildungsordnung in Hamburg (JAO) ausgeführt. Dieses Leitbild kennzeichnet das Ziel einer modernen Juristenausbildung unabhängig davon, welche Tätigkeit der vollausgebildete Jurist später ausübt und welche Schranken dafür gelten (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 -, BVerfGE 46, 43 [52] = juris Rn. 42). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, die der Verfassungsgerichtshof der Anwendung des Art. 35 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf zugrunde legt, verbietet es sich jedenfalls, Bewerber, die darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, in die praktische Ausbildung zu übernehmen. Die in dem Konstitutionsprinzip der Verfassung enthaltenen Wertentscheidungen schließen es aus, dass der Staat seine Hand dazu leiht, diejenigen auszubilden, die auf die Zerstörung der Verfassungsordnung ausgehen. Dies erleidet auch keine Einschränkung durch das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Vielmehr ist dieses individuelle Grundrecht eingebettet in die geltende Verfassungsordnung. Es wird seinerseits begrenzt durch die Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 -, BVerfGE 46, 43 [52] = juris Rn. 39). Wer dieses Leitbild für sich oder für andere nicht gelten lässt, sondern es in seinen auf die Grundsätze des demokratischen Rechtsstaats bezogenen Teilen bekämpft, die als oberste Grundwerte des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates unabdingbare Bestandteile der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland sind, wird den Anforderungen der Juristenausbildungsordnung nicht gerecht (so für § 1 Abs. 1 JAO: BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 -, BVerfGE 46, 43 [53] = juris Rn. 42). Nichts anderes gilt für Thüringen. Auch in jüngerer Vergangenheit betonte das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Referendarausbildung, dass das vom Landesgesetzgeber verfolgte Ziel der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege einen besonders gewichtigen Gemeinschaftsbelang darstellt, welcher einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, BVerfGE 153, 1 [50] = juris Rn. 110 sowie Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17 -, juris Rn. 47). Dies wäre auch im Falle einer Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen, bei welcher der Antragsteller eine Verletzung seiner Berufsfreiheit nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf rügen würde. Der eintretende Schaden wäre im Nachhinein nicht wieder zu beseitigen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann den Rechten aus Art. 35 Abs. 1 ThürVerf nicht in der Weise Rechnung getragen werden, dass der Referendardienst in einer atypischen Form absolviert wird. Anders als im Fall, in dem die Religionsausübung einer Referendarin, die sie veranlasste, ein Kopftuch zu tragen, mit den Anforderungen des Referendardienstes als Bestandteil der Rechtspflege kollidiert, betrifft der Konflikt vorliegend nicht nur einzelne Ausbildungsstationen. Im Rahmen des hier zu entscheidenden Falles ist vielmehr das Bild des freiheitlich demokratischen Juristen insgesamt betroffen. Hiervon wird jegliche Amtsausübung erfasst. Weiter ist der Vorschlag des Antragstellers, ihm Auflagen zu erteilen, denen zufolge er während des Vorbereitungsdienstes nicht als Redner oder in anderer Weise als Repräsentant seiner Partei auftritt ebenfalls - ungeachtet der kaum möglichen Nachprüfbarkeit - nicht geeignet, die Amtsausübung des Referendars in einem freiheitlich demokratischen Sinn zu gewährleisten. IV. Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.