Beschluss
11/21
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHT:2021:0426.11.21.00
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Leitsätze
1. Mit einer im Zusammenhang mit einem Organstreitverfahren stehenden einstweiligen Anordnung nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG kann keine Verpflichtung des Antragsgegners ausgesprochen werden, die über eine bloße vorläufige Sicherung von Rechten des Antragstellers hinausgeht.
2. Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach § 26 Abs. 6 Satz 2 ThürVerfGHG kommt nur bei Fortbestehen der Erlassgründe in Betracht. Hierzu gehört auch die Eilbedürftigkeit nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG.
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit einer im Zusammenhang mit einem Organstreitverfahren stehenden einstweiligen Anordnung nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG kann keine Verpflichtung des Antragsgegners ausgesprochen werden, die über eine bloße vorläufige Sicherung von Rechten des Antragstellers hinausgeht. 2. Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach § 26 Abs. 6 Satz 2 ThürVerfGHG kommt nur bei Fortbestehen der Erlassgründe in Betracht. Hierzu gehört auch die Eilbedürftigkeit nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. I. 1. Die Antragstellerin ist in der 7. Legislaturperiode die größte Oppositionsfraktion im Thüringer Landtag. Mit ihren Anträgen begehrt sie den Erlass einstweiliger Anordnungen gegenüber dem Landtag und dessen Präsidentin im Zusammenhang mit der Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission nach Art. 97 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Thüringer Verfassung - ThürVerf) und deren Konstituierung. Der Landtag führte in der 9. Plenarsitzung am 5. März 2020 die Wahl von Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission der 7. Legislaturperiode durch. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (ThürVerfSchG) besteht die Parlamentarische Kontrollkommission aus fünf Mitgliedern, die zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder (nach d‘Hondt) gewählt werden. Hiernach stünden der Antragstellerin zwei Mitglieder zu. Die beiden Kandidaten der Fraktion Die Linke und der Kandidat der CDU-Fraktion wurden gewählt, die beiden Kandidaten der Antragstellerin hingegen nicht. Mit Schreiben vom 17. März 2020 wandte sich die Antragstellerin an die Präsidentin des Thüringer Landtags und forderte diese auf, die Konstituierung einer unvollständig gewählten Kommission zu unterbinden. Auch in der 13. Plenarsitzung am 14. Mai 2020 wurden die beiden Kandidaten der Antragstellerin nicht gewählt. Nach Erstellung eines entsprechenden Gutachtens des Wissenschaftlichen Dienstes rief die Präsidentin die Fraktionen mit Schreiben vom 2. Juli 2020 auf, sich um eine parlamentarische Verständigung zu bemühen, damit eine gesetzeskonforme Kommission gebildet werden könne. Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 wandte sich auch die Antragstellerin an die anderen Fraktionen, ohne dass eine Reaktion erfolgt wäre. In der 20. Plenarsitzung am 16. Juli 2020 erhielten auch die nunmehr neu aufgestellten Kandidaten nicht die erforderliche Stimmenmehrheit. In der Vorlage für die Sitzung des Ältestenrats am 22. September 2020 wurde die Antragstellerin aufgefordert, für die Sitzungen am 30. September 2020, 1. Oktober 2020 und 2. Oktober erneute Wahrvorschläge zu unterbreiten. In der Vorlage wurde zudem angekündigt, dass die Präsidentin bei Scheitern weiterer Wahlvorschläge beabsichtige, die Kommission mit nur drei oder vier bis dahin gewählten Mitgliedern zu konstituieren. Mit Schreiben vom 15. September 2020 bat die Antragstellerin die Präsidentin, ein Verständigungsverfahren wie von dieser angeboten moderierend zu begleiten. Die Tagesordnung für die 24. bis 26. Plenarsitzung vom 30. September 2020 bis 2. Oktober 2020 sah auf Grund einer Verständigung im Vorstand des Thüringer Landtags für den Fall des erneuten Scheiterns der Wahlvorschläge der Antragstellerin einen weiteren Wahlgang vor. Die Antragstellerin schlug daraufhin zwei ihrer Mitglieder vor und benannte, falls diese Wahl scheitern sollte, sämtliche weiteren noch nicht vorgeschlagenen Mitglieder. In der 25. Plenarsitzung am 1. Oktober 2020 erzielten vier von der Antragstellerin aufgestellte Kandidaten keine Stimmenmehrheit. In der 26. Plenarsitzung am 2. Oktober 2020 beantragte die Antragstellerin die Durchführung von zwei weiteren Wahlgängen. Eine einmalige Wahlwiederholung erbrachte keine Stimmenmehrheit. Sämtliche Wahlen erfolgten in geheimer Abstimmung und ohne vorherige Aussprache. Eine Abgeordnete der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hatte noch vor den Wahlgängen geäußert, dass „wir nach wie vor der Meinung sind, dass eine Partei wie die AfD, die vom Verfassungsschutz beobachtet wird (…) nicht in eine Parlamentarische Kontrollkommission gehört“ und dass „es völlig unerheblich (sei), welche Personen insbesondere aus der Thüringer Landtagsfraktion da benannt werden“. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 wandte sich die Antragstellerin erneut an die Präsidentin und forderte diese auf, die Konstituierung einer unvollständig gewählten Kommission nicht zuzulassen oder zu fördern. Hierauf ließ die Präsidentin mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 antworten, dass sie beabsichtige, die Kommission mit den drei bislang gewählten Mitgliedern in der Woche vom 12. bis 18. Oktober 2020 zu konstituieren. Das Schreiben ging der Antragstellerin spätestens am 9. Oktober 2020 zu. Auf Antrag der Antragstellerin erließ der Thüringer Verfassungsgerichtshof am 14. Oktober 2020 eine einstweilige Anordnung, mit der er dem Landtag untersagte, „die durch Art. 97 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vorgeschriebene Parlamentarische Kontrollkommission zu konstituieren, bevor er durch geeignete verfahrensmäßige Vorkehrungen, etwa im Rahmen eines formellen oder informellen Verständigungsverfahrens, sichergestellt hat, dass Wahlvorschläge der Antragstellerin nicht aus sachwidrigen Gründen abgelehnt werden“ (ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - VerfGH 106/20 -). 2. Mit Antragsschrift vom 12. April 2021 beantragte die Antragstellerin beim Verfassungsgerichtshof: „1. Der Thüringer Landtag hat das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit aller Landtagsfraktionen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Satz 1 der Thüringer Verfassung im allgemeinen sowie ihr Recht auf Chancengleichheit gerade als Oppositionsfraktion im besonderen gemäß Artikel 59 Absatz 2 1. Halbsatz der Verfassung des Freistaats Thüringen sowie das verfassungsmäßige Recht der Antragstellerin auf effektive Oppositionsarbeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Thüringer Landesverfassung dadurch verletzt, daß er bei der Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission für das Landesamt für Verfassungsschutz gemäß Artikel 79 Satz 3 Thüringer Landesverfassung und § 25 Absatz 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes alle von der Antragstellerin bislang vorgeschlagenen Abgeordneten abgelehnt hat, ohne durch geeignete verfahrensmäßige Vorkehrungen sicherzustellen, daß solche Ablehnungen nicht von sachwidrigen Gründen bestimmt werden. 2. Die Präsidentin des Thüringer Landtags hat das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit aller Landtagsfraktionen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Satz 1 der Thüringer Verfassung im allgemeinen sowie ihr Recht auf Chancengleichheit gerade als Oppositionsfraktion im besonderen gemäß Artikel 59 Absatz 2 1. Halbsatz der Thüringer Landesverfassung sowie das verfassungsmäßige Recht der Antragstellerin auf effektive Oppositionsarbeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Thüringer Landesverfassung dadurch unmittelbar gefährdet, daß sie die Antragstellerin, vertreten durch ihren Parlamentarischen Geschäftsführer, mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 hat mitteilen lassen, daß sie beabsichtige, die Parlamentarische Kontrollkommission des 7. Landtages mit nur drei bis zu diesem Zeitpunkt bereits gewählten Mitgliedern in der 42. Kalenderwoche 2020 zu konstituieren. 3. Die Parlamentarische Kontrollkommission für das Landesamt für Verfassungsschutz gemäß Artikel 97 Satz 3 der Thüringer Landesverfassung und §§ 24ff. des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes darf von Verfassungs wegen nur mit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl gemäß § 25 Absatz 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz konstituiert werden, wobei die fünf Mitglieder in Gemäßheit der Vorgabe aus § 25 Abs. 1 durch den Landtag gewählt worden sind. 4. Die volle Erstattung der Auslagen der Antragstellerin durch die Staatskasse wird angeordnet.“ Gleichzeitig hat die Antragstellerin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahin gehend gestellt, dass diese selbst zwei Mitglieder für eine „provisorische“ Parlamentarische Kontrollkommission benennen dürfe. Hilfsweise hat die Antragstellerin eine Wiederholung des Beschlusses vom 14. Oktober 2020 beantragt. Der Hauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässigerweise auf eine Verpflichtung des Landtags gerichtet. Nur durch eine Verpflichtung wie beantragt könne verhindert werden, dass es in der 7. Legislaturperiode keine rechtmäßig besetzte Parlamentarische Kontrollkommission gebe. Die bloße Feststellung einer Verpflichtung nutze nichts, da alle Beteiligten die Verpflichtung bereits bekannt sei. Vor dem Hintergrund der besonderen Gewährleistung in Art. 59 Abs. 1 ThürVerf müsse dort, wo die übrigen Fraktionen ihr Wahlrecht „durch vorsätzliche, hartnäckige Verfassungsobstruktion verwirkt“ hätten, im Sinne des Rechts auf effektive und nicht nur formelle Oppositionstätigkeit ein Recht auf Benennung von Kommissionsmitgliedern entstehen. Alternativ könnte der Verfassungsgerichtshof dem Landtag auferlegen, zwei Mitglieder der Kommission auf Vorschlag der Antragstellerin zu wählen. Erst nach Ablauf hätte die Antragstellerin dann ein Recht zur Ernennung. Dabei könnten die bereits abgelehnten Mitglieder durch den Verfassungsgerichtshof auch von der Ernennung ausgeschlossen werden. Auch der Hilfsantrag sei zulässig. Eilbedürftigkeit bestehe wegen der angekündigten Selbstauflösung des Landtags und der Neuwahl am 26. September 2021. Die Hauptsacheanträge seien ebenfalls zulässig und begründet. Der Landtag habe die Rechte der Antragstellerin verletzt. Dass im Hinblick auf die Zusammensetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission ein Wahlrecht des Landtags und kein Entsenderecht wie bei anderen Ausschüssen bestehe, diene der Geheimhaltung und sei nur deshalb verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dieses Wahlrecht werde aber missbraucht, wenn die Ablehnung wie vorliegend nicht durch diejenigen Gründe getragen werde, welche das Wahlrecht rechtfertigten. Solche Gründe der persönlichen Unzuverlässigkeit oder fachlichen Nichteignung seien nicht einmal behauptet worden. Die Präsidentin habe die Rechte der Antragstellerin unmittelbar gefährdet. Damit die parlamentarische Opposition ihre Kontrollfunktion effektiv wahrnehmen könne, dürfe diese nicht auf das Wohlwollen der Parlamentsmehrheit angewiesen sein. Die Kontrollfunktion übe die Opposition nicht nur in ihrem eigenen Interesse, sondern im Interesse des demokratischen, gewaltengegliederten Staates aus. Die Antragstellerin beantragt: Die Antragstellerin erhält das Recht, abweichend von dem in § 25 Absatz 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes vorgesehenen Verfahrens für den Rest der 7. Legislaturperiode aus der Mitte des Landtags zwei Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission für das Landesamt für Verfassungsschutz zu benennen; diese gelten mit ihrer Ernennung durch die Antragstellerin als vom Landtag gewählt. Die dergestalt vollständig zusammengestellte und im Nachgang zu konstituierende Parlamentarische Kontrollkommission gemäß § 25 Absatz 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes führt abweichend von Artikel 97 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen und §§ 24ff. des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes den Namen „provisorische Parlamentarische Kontrollkommission“. Hilfsweise beantragt die Antragstellerin, die einstweilige Anordnung des Verfassungsgerichtshofs gemäß § 26 Absatz 1 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes vom 14. Oktober 2020, VerfGH 106/20, mit Wirkung ab dem 14. April 2021 gemäß § 26 Absatz 6 Satz 2 Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz zu wiederholen. 3. Der Landtag und die Präsidentin beantragen, die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig zu verwerfen. Hilfsweise beantragen sie, die Anträge abzulehnen. In der Folge des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2020 sei die Konstituierung einer unvollständig besetzten Parlamentarischen Kontrollkommission durch den Landtag nicht beabsichtigt. Der Landtag konzentriere sich auf die Umsetzung des Beschlusses einschließlich eines Verständigungsverfahrens. Die Ablehnungen von Kandidaten der Antragstellerin in den 29. und 30. Plenarsitzungen am 12. und 13. November 2020, in den 35. und 36. Plenarsitzungen am 4. und 5. Februar 2021, in den 38. und 39. Plenarsitzungen am 11. und 12. März 2021 sowie in den 43. und 44. Plenarsitzungen am 22. und 23. April 2021 seien im Rahmen von Aussprachen jeweils mit konkreten Bedenken gegen deren Eignung und Vertrauenswürdigkeit begründet worden. Diese Bedenken habe die Antragstellerin auch nicht entkräftet. Weiter führten sie aus, dass die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits wegen unzureichender Substantiierung unzulässig seien, auch weil der Sachvortrag überholt sei. Die Antragstellerin stelle zudem Leistungsanträge. Deren Inhalte könnten auch mit der Hauptsache nicht erreicht werden und seien nicht nötig, weil § 26 Abs. 3 ThürVerfSchG regele, dass die Parlamentarische Kontrollkommission über das Ende der Wahlperiode bis zur Wahl einer neuen Kommission ihre Tätigkeit weiter ausübe. Es bestehe auch keine Eilbedürftigkeit, weil keine Konstituierung der Kommission bevorstehe und sich die Beteiligten noch in einem Verständigungsverfahren befänden. Im Übrigen könnten die Anträge keinen Erfolg haben, weil die Hauptsacheanträge unzulässig und offensichtlich unbegründet seien. II. Die auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Anträge sind unzulässig. Die Entscheidung ergeht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) ohne mündliche Verhandlung. Nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. 1. Der Hauptantrag ist unzulässig. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn der Verfassungsgerichtshof eine entsprechende Rechtsfolge im Hauptsacheverfahren nicht bewirken könnte. Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren, welche die vorläufige Unanwendbarkeit einer Norm oder die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht. Beim Organstreitverfahren handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit. Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns. Es wird lediglich festgestellt, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung der Verfassung verstößt. Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden. Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Antragstellers hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten besteht im Organstreit grundsätzlich kein Raum (für das Verfahren nach dem BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 - 2 BvQ 91/18 -, juris Rn. 13 f.; so auch: BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19 -, juris Rn. 38 f.; Abweichung: BVerfG, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 -, BVerfGE 112, 118 [133] = juris Rn. 45; später als Sonderkonstellation bezeichnet: BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06 -, BVerfGE 124, 161 [188] = juris Rn. 121, und Urteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 -, BVerfGE 136, 277 [301] = juris Rn. 64). Das ist auch bei der Bestimmung des zulässigen Inhalts eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren zu beachten. Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 - 2 BvQ 91/18 -, juris Rn. 15; so auch: BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19 -, juris Rn. 40). Aus diesem Grund konnte der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2020 noch die Verpflichtung des Landtags aussprechen, die Parlamentarische Kontrollkommission nicht zu konstituieren, bevor der Landtag die dort genannten Voraussetzungen erfüllte. Anderenfalls wäre das Recht der Antragstellerin verletzt worden. Deshalb war dies zu untersagen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - VerfGH 106/20 -, juris Rn. 30 und Rn. 47; vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvE 1/20 -, BVerfGE 154, 1 [9] = juris Rn. 22). Es kann dahinstehen, ob der Hauptantrag bereits unsubstantiiert ist. Jedenfalls ist er unzulässig, weil er darauf gerichtet ist, dass die Antragstellerin das Recht erhält, für den Rest der 7. Legislaturperiode zwei Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission zu benennen. Dies wäre aber keine vorläufige Sicherung von bestehenden Rechten, sondern eine Realisierung von Rechten, welche die Thüringer Verfassung weder in Art. 97 noch in Art. 59 vorsieht. Ob es als ultima ratio überhaupt eine Ausnahme von den oben genannten Grundsätzen geben kann und dementsprechend ein Spruch in der von der Antragstellerin begehrten Art und Weise erfolgen könnte, muss hier nicht entschieden werden. 2. Der Hilfsantrag ist unzulässig, weil keine Eilbedürftigkeit nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG gegeben ist. Eine Wiederholung nach § 26 Abs. 6 Satz 2 ThürVerfGHG kommt nur bei Fortbestehen der Erlassgründe in Betracht (vgl. für § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 149, 48 [49] = juris Rn. 2). Die Präsidentin des Thüringer Landtags beabsichtigt aktuell nicht, zur konstituierenden Sitzung der Parlamentarischen Kontrollkommission der 7. Legislaturperiode einzuladen. Zumindest wurde derartiges von der Antragstellerin nicht dargelegt. 3. Der Verfassungsgerichtshof weist vorsorglich darauf hin, dass Zweifel daran bestehen, ob alle jeweils im Landtagsprotokoll festgehaltenen Gründe für die Unmöglichkeit, einen Kandidaten der Antragstellerin zum Mitglied der Parlamentarischen Kontrollkommission zu wählen, einer Prüfung am Maßstab der prozeduralen und materiellen Grundsätze standhalten, die im Beschluss des Gerichts vom 14. Oktober 2020 dargelegt sind (ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - VerfGH 106/20 -, juris Rn. 43 ff.). III. Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei.