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Beschluss

19/21, 20/21

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGHT:2021:0513.19.21.00
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Leitsätze
Auch in kommunalen Wahlangelegenheiten können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Diese Sperrwirkung kann nur in Ausnahmefällen durchbrochen werden.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich erledigt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch in kommunalen Wahlangelegenheiten können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Diese Sperrwirkung kann nur in Ausnahmefällen durchbrochen werden. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich erledigt. I. 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde richtet sich der Beschwerdeführer gegen die „Öffentliche Bekanntmachung - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters der Stadt S...“ vom 1. April 2021, die im Amtsblatt der Stadt S... vom 10. April 2021 durch die Wahlleiterin veröffentlicht wurde. Des Weiteren wendet er sich gegen die, so sein Vortrag, am 3. Mai 2021, durch die Wahlleiterin mündlich erklärte Verkürzung der Bewerbungsfrist. Zugleich beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die undatierte Verfassungsbeschwerde ging verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 7. Mai 2021 beim Thüringer Verfassungsgerichtshof ein. Der Beschwerdeführer sieht in der Bekanntmachung und der Fristverkürzung eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Thüringer Verfassung - ThürVerf) und von Art. 95 ThürVerf, welcher die Gemeindevertretung behandelt. Die Bekanntmachung fordere erstens die Sammlung von 150 Unterstützungsunterschriften und behaupte zweitens, dass nach Ende der Bewerbungsfrist keine Unterstützungsunterschriften mehr gesammelt werden dürften. Mit der durch die Leiterin der Bürgermeisterwahl am 3. Mai 2021 mündlich erklärten Verkürzung der Bewerbungsfrist ende diese drittens nicht am 14. Mai 2021 um 18 Uhr, sondern bereits mit Ablauf des 13. Mai 2021. Der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt, weil der Beschwerdeführer 150 Unterstützungsunterschriften sammeln müsse, während der Amtsinhaber dies nicht tun müsse. Auch im Vergleich zu anderen Kandidaten, die etwa in Parlamenten vertretenen Parteien angehörten, müsse er mehr Unterstützungsunterschriften vorlegen. Zudem verlange das Thüringer Landeswahlgesetz weniger Unterschriften. Mit höheren Kosten bei zahlreichen Bewerbern könne nicht argumentiert werden. Dass die Listen der Unterstützungsunterschriften im Rathaus auslägen, sei eine Erleichterung. Dass Unterschriften aber nicht selbständig gesammelt werden dürften, sei hingegen eine Erschwerung, zumal das Rathaus derzeit nur mit Einschränkungen für Besucher zugänglich sei. Schließlich ende die Bewerbungsfrist am 14. Mai 2021 um 18 Uhr. Es sei rechtswidrig, dass die Bewerbungen nach der Erklärung durch die Wahlleiterin nun am 12. Mai 2021 abgegeben oder bis zum 13. Mai 2021 eingeworfen werden müssten. Das Rathaus müsse ausnahmsweise am 14. Mai 2021 bei Ablauf der Frist öffnen, wenn dieses über keinen Fristbriefkasten verfüge. 2. Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hingewiesen. Der Beschwerdeführer machte mit am 11. Mai 2021 eingegangenem Schriftsatz klarstellende Ausführungen. Im Wege einer einstweiligen Anordnung könne der Thüringer Verfassungsgerichtshof festlegen, dass die Sammlung von Unterstützungsunterschriften bis zum 24. Mai 2021 zugelassen werde und diese in die beiden Hausbriefkästen des Rathauses eingeworfen werden könnten. II. Die Mitglieder Heßelmann und Menzel sind verhindert und werden nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGH) durch die stellvertretenden Mitglieder Dr. Jung und Licht vertreten. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach § 37 Abs. 1 ThürVerfGHG ohne mündliche Verhandlung. III. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs nach § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG unzulässig und war daher zu verwerfen. In Wahlangelegenheiten können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Das gilt auch für Kommunalwahlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1960 - 2 BvQ 6/60 -, BVerfGE 11, 329 [329] = juris Rn. 2; Hinweis auf st. Rspr. auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 1994 - 2 BvR 831/94, 2 BvQ 15/94 -, juris Rn. 58). Im Freistaat Thüringen sehen §§ 31, 33 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) derartige Möglichkeiten vor. Diese Normen entfalten eine Sperrwirkung, die nur in Ausnahmefällen durchbrochen werden kann (für das Landeswahlrecht im Freistaat Sachsen: SächsVerfGH, Beschluss vom 16. August 2019 - Vf. 76 IV 19 (HS), 81-IV-19 (HS) -, juris Rn. 45). Angesichts der bestehenden Anfechtungsmöglichkeit der Wahl ist nicht erkennbar, dass gem. § 31 Abs. 3 Satz 2 ThürVerfGHG auf die Erschöpfung des Rechtsweges verzichtet werden kann. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargestellt, dass ihm bei Erschöpfung des Rechtsweges ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde. Des Weiteren begründet der Umstand, dass eine spätere Wahlanfechtung erfolgen könnte, keine allgemeine Bedeutung. Bei erfolgreicher Wahlanfechtung müsste allein die Bürgermeisterwahl in einer Stadt wiederholt werden. Im Übrigen wäre die Verfassungsbeschwerde auch mangels Substantiierung nach § 32 ThürVerfGHG unzulässig. Im Falle der Rüge einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerf muss neben der üblichen Benennung des verfassungsrechtlichen Maßstabes insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit sachlichen Gründen erfolgen, welche die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Mai 2006 - 2 BR 2412/04 -, juris Rn. 2). Daran fehlte es vorliegend. Als sachlicher Grund für die Notwendigkeit von Unterschriftenquoren sind aber, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht ein längerer Auszählungsaufwand und damit verbundene Kosten zu sehen. Ziel des Gesetzgebers ist es vielmehr, nicht ernsthafte Wahlvorschläge zu vermeiden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 1994 - 2 BvR 831/94 und 2 BvQ 15/94 -, juris Rn. 55; BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. November 1995 - 2 BvR 1953/95 -, juris Rn. 34). 2. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die nur der vorläufigen Sicherung von Rechten bis zur Entscheidung in der Hauptsache gedient hätte, erledigt. Davon abgesehen ist wegen der erwähnten Sperrwirkung der Regelungen in §§ 31, 33 ThürKWG der Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig. IV. Der Beschluss ist einstimmig ergangen Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Gegen die Entscheidung ist nach § 25 Abs. 1 ThürVerfGHG kein Rechtsmittel zulässig.