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Beschluss

101/20

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGHT:2021:0526.101.20.00
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Leitsätze
1. Rügt ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf, ist der Rechtsweg nach § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG grundsätzlich erst dann erschöpft, wenn zuvor ein zulässiges Anhörungsrügeverfahren beim jeweiligen Fachgericht durchgeführt worden ist. Unzulässig ist ein Anhörungsrügeverfahren im Fall einer unstatthaften sog. sekundären Gehörsrüge, die sich gegen eine Entscheidung richtet, mit welcher lediglich der mutmaßliche Gehörsverstoß aus einer vorher ergangenen Entscheidung aufrechterhalten wird. (Rn.23) (Rn.24) 2. Aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf folgt wie aus dem inhaltsgleichen Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung oder persönliche Anhörung. § 11 Abs. 3 StrRehaG - wonach das Gericht in der Regel ohne mündliche Erörterung entscheidet, aber eine mündliche Erörterung anordnen kann, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder aus anderen Gründen für erforderlich hält - ist eine verfassungsgemäße Ausgestaltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf, Art. 103 Abs. 1 GG. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK - wonach jede Person ein Recht u.a. darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche von einem Gericht öffentlich verhandelt wird - kann jedoch im Einzelfall eine mündliche Verhandlung geboten sein. (Rn.26) (Rn.27) (Rn.28) 3. Hat ein Beschwerdeführer die ihm mögliche und zumutbare Anhörungsrüge nicht erhoben, ist die Verfassungsbeschwerde nicht lediglich im Hinblick auf einen geltend gemachten Gehörsverstoß, sondern insgesamt unzulässig, sofern die mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 Rn. 22).  (Rn.33)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rügt ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf, ist der Rechtsweg nach § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG grundsätzlich erst dann erschöpft, wenn zuvor ein zulässiges Anhörungsrügeverfahren beim jeweiligen Fachgericht durchgeführt worden ist. Unzulässig ist ein Anhörungsrügeverfahren im Fall einer unstatthaften sog. sekundären Gehörsrüge, die sich gegen eine Entscheidung richtet, mit welcher lediglich der mutmaßliche Gehörsverstoß aus einer vorher ergangenen Entscheidung aufrechterhalten wird. (Rn.23) (Rn.24) 2. Aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf folgt wie aus dem inhaltsgleichen Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung oder persönliche Anhörung. § 11 Abs. 3 StrRehaG - wonach das Gericht in der Regel ohne mündliche Erörterung entscheidet, aber eine mündliche Erörterung anordnen kann, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder aus anderen Gründen für erforderlich hält - ist eine verfassungsgemäße Ausgestaltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf, Art. 103 Abs. 1 GG. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK - wonach jede Person ein Recht u.a. darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche von einem Gericht öffentlich verhandelt wird - kann jedoch im Einzelfall eine mündliche Verhandlung geboten sein. (Rn.26) (Rn.27) (Rn.28) 3. Hat ein Beschwerdeführer die ihm mögliche und zumutbare Anhörungsrüge nicht erhoben, ist die Verfassungsbeschwerde nicht lediglich im Hinblick auf einen geltend gemachten Gehörsverstoß, sondern insgesamt unzulässig, sofern die mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 Rn. 22). (Rn.33) Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. I. 1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 30. September 2019, Aktenzeichen 6 Reha 22/19, und den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2020, Aktenzeichen Ws Reha 1/20. 2. Der am 26. Juli 1957 geborene Beschwerdeführer wurde in der DDR mehrfach wegen allgemeiner und politischer Straftaten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Das Kreisgericht Gera-Land verurteilte ihn mit Urteil von 12. Oktober 1982 wegen Widerstandes gegen staatliche Maßnahmen in Tateinheit mit öffentlicher Herabwürdigung, im Rückfall begangen, nach § 212 Abs. 1, Abs. 2, § 220 Abs. 1 i. V. m. § 44 Abs. 1, § 63 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik (StGB/DDR) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten. Diese verbüßte der Beschwerdeführer vollständig. Nach der Wiedervereinigung erklärte das Bezirksgericht Gera mit Beschluss vom 7. Juli 1993 dieses Urteil für rechtsstaatswidrig und hob es auf. Zudem stellte es fest, dass der Beschwerdeführer vom 11. Dezember 1983 bis zum 10. August 1985 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hatte. Der Beschwerdeführer wurde rehabilitiert. Das Kreisgericht Pößneck verurteilt den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13. November 1985 wegen öffentlicher Herabwürdigung, im Rückfall begangen, nach § 220 Abs. 1, § 44 Abs. 1 StGB/DDR zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr. Auch diese Strafe verbüßte der Beschwerdeführer vollständig. Das Bezirksgericht Gera erklärte das Urteil mit Beschluss vom 23. Juni 1993 für rechtsstaatswidrig und hob es auf. Außerdem stellte es fest, dass der Beschwerdeführer vom 27. August 1985 bis zum 26. August 1986 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hatte. Der Beschwerdeführer wurde rehabilitiert. Auf seinen Antrag hin erhielt der Beschwerdeführer in den Jahren 1994 und 2002 Kapitalentschädigungen nach § 17 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet vom 29. Oktober 1992 (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG). Bei seinen Anträgen auf Kapitalentschädigung und monatliche besondere Zuwendungen hatte der Beschwerdeführer auf die in den Formularen ausdrücklich gestellten Fragen nach einer Tätigkeit für die Staatssicherheit stets mit „Nein“ geantwortet. 3. Anlässlich eines im Jahr 2018 gestellten Antrags des Beschwerdeführers auf Gewährung einer monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG stellte sich heraus, dass er vom 10. Juli 1981 bis Juli 1984 vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR als Inoffizieller Mitarbeiter geführt wurde. Die Verpflichtungserklärung hatte er während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Strafvollzugseinrichtung R... am 10. Juli 1981 abgegeben. Für seine Tätigkeit hatte der Beschwerdeführer Präsente geringen Werts erhalten. Auf Grund dieser neuen Erkenntnisse nahm das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 1. März 2019 die Bewilligungsbescheide aus den Jahren 1994 und 2002 nach § 48 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zurück. Zugleich verpflichtete es den Beschwerdeführer nach § 49a Abs. 1 ThürVwVfG zur Rückzahlung der geleisteten Kapitalentschädigung in Höhe von insgesamt 19.800,00 DM (10.123,58 Euro) und nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 6% seit 1994 bzw. 2002 und lehnte die vom Beschwerdeführer beantragte Gewährung einer monatlichen Zuwendung ab. 4. Der hiergegen gerichtete Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung beim Landgericht Gera und seine Beschwerde beim Thüringer Oberlandesgericht blieben ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer hatte in einem an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz auf die Durchführung einer mündlichen Erörterung mit persönlicher Anhörung gedrängt, um die konkreten Umstände der im Strafvollzug „abverlangten Verpflichtungserklärung“ und „der Gespräche auf der Dienststelle“ persönlich schildern zu können. Beide Gerichte sahen in Übereinstimmung mit dem Landesverwaltungsamt den Ausschlusstatbestand des § 16 Abs. 2 StrRehaG als gegeben an und wiesen die Anträge mit Beschlüssen vom 30. September 2019 und 30. Juni 2020 zurück. Nach ständiger Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts führe die Tätigkeit als Informant bzw. als Inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit grundsätzlich dann zum Ausschluss von den sozialen Ausgleichsleistungen, wenn seine Spitzeltätigkeit zu einer beachtlichen Gefahrenlage bzw. Gefährdung anderer Personen geführt habe. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Abgabe seiner Verpflichtungserklärung auch nicht in einer Situation unerträglichen Drucks befunden, welche die Freiwilligkeit der Tätigkeit und damit die Anwendung von § 16 Abs. 2 StrRehaG ausgeschlossen hätte. Beide Gerichte haben keine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers vorgenommen. Für das Oberlandesgericht kam es auf die vom Beschwerdeführer behauptete Zwangslage nicht an, weil er nach seiner Haftentlassung im Sommer 1982 weiter als Spitzel tätig gewesen sei und insbesondere über die Junge Gemeinde in P... und den dortigen Pfarrer berichtet und dadurch selbst bei Unrichtigkeit der Angaben andere Menschen in Gefahr gebracht habe. 5. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2020, zugegangen am selben Tag, hat der Beschwerdeführer beim Thüringer Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse erhoben. Er ist der Ansicht, die Beschlüsse verletzten ihn in seinen Grundrechten auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Thüringer Verfassung - ThürVerf) und auf effektiven Rechtsschutz. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Mündlichkeitsgarantie nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hätte im gerichtlichen Verfahren eine mündliche Erörterung mit persönlicher Anhörung des Antragstellers stattfinden müssen. Das Oberlandesgericht habe die Beschwerde aber ohne persönliche Anhörung zurückgewiesen. Zudem habe das Oberlandesgericht mit seiner Entscheidung gegen Art. 2 Abs. 1 ThürVerf in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür verstoßen, indem es im Hinblick auf die Haftsituation bei Abgabe der Verpflichtungserklärung eine die Freiwilligkeit ausschließende Zwangslage mit der Begründung verneint habe, dass er kein politischer Gefangener gewesen sei, sondern eine Strafe von allgemeiner Kriminalität verbüßt habe und in einem solchen Fall erhöhte Anforderungen an ein Widersetzen zu stellen seien. Dies sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar. 6. Der Verfassungsgerichtshof wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2020 auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hin. Daraufhin wendete sich der Beschwerdeführer in späteren Schriftsätzen ab dem 25. September 2020 auch gegen die Geltendmachung von Zinsen über einen Zeitraum von über 17 Jahren durch das Landesverwaltungsamt. Dies verstoße gegen Treu und Glauben und gegen das Übermaßverbot. Außerdem hätten die Gerichte mit §§ 48, 49a ThürVwVfG das falsche Verfahrensrecht angewandt, weshalb die Entscheidungen willkürlich seien. Die Erhebung einer Anhörungsrüge sei aussichtslos und unzumutbar gewesen; es hätte sich um eine sog. sekundäre Gehörsrüge gehandelt. 7. Der Beschwerdeführer beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Gera vom 30.09.2019, zugestellt am 10.10.2019, AZ.: 6 Reha 22/19, den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf rechtliches Gehör (Artikel 88 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen) und effektiven Rechtsschutz verletzt. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 30.06.2020, zugestellt am 03.07.2020, AZ.: Ws Reha 1/20, den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf rechtliches Gehör (Artikel 88 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen), effektiven Rechtsschutz und Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 2 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen) verletzt. 3. Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 30.09.2019, zugestellt am 10.10.2019, AZ.: 69 Reha 22/19, sowie der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 30.06.2020, AZ.: Ws Reha 1/20, werden aufgehoben. 8. Der Anhörungsberechtigte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfahrensakten beigezogen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat. 1. Nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf i. V. m. § 11 Nr. 1, § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVwVfG) entscheidet der Verfassungsgerichtshof über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein. Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, kann nach § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Allerdings kann der Verfassungsgerichtshof nach § 31 Abs. 3 Satz 2 ThürVerfGHG über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. 2. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf. In einem solchen Fall ist der Rechtsweg erst dann erschöpft, wenn ein Anhörungsrügeverfahren beim jeweiligen Fachgericht durchgeführt wurde (ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 32; vgl. auch VerfGH Brandenburg, Urteil vom 24. Januar 2014 - 2/13 -, LVerfGE 25, 163 [166 und 167] = juris Rn. 9 und Rn. 17; ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1976 - 2 BvR 164/76 -, BVerfGE 42, 243 [245 ff.] = juris Rn. 7 ff.). Die Anhörungsrüge gehört nur dann nicht zum Rechtsweg, wenn sie von vornherein aussichtslos und damit unzumutbar war. Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 21. April 2013 - 1 BvR 423/11 -, juris Rn. 8). Die Anhörungsrüge war vorliegend nach § 25 Abs. 1 Satz 4, § 15 StrRehaG i. V. m. § 33a StPO grundsätzlich statthaft. Auch hätte es sich nicht um eine unzulässige sog. sekundäre Gehörsrüge gehandelt. Eine solche richtet sich gegen eine Entscheidung, mit welcher der mutmaßliche Gehörsverstoß aus einer vorangegangenen Entscheidung lediglich aufrechterhalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2020 - 2 BvR 1692/19 -, juris Rn. 24). Der Beschwerdeführer hat nicht bereits im Verfahren vor dem Landgericht, sondern erst im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht eine mündliche Anhörung verlangt. Gegen die erstmalige, ausdrückliche Verweigerung dieses Rechts durch das Oberlandesgericht war die Anhörungsrüge zulässig. 3. Die Anhörungsrüge hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, auf die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 6 Abs. 1 EMRK zu dringen. Denn § 33a StPO dient sowohl der Durchsetzung der konventionsrechtlichen als auch der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Anhörungspflicht der Gerichte (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1976 - 2 BvR 164/76 -, BVerfGE 42, 243 [251] = juris Rn. 17 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem mit Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf inhaltsgleichen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz - GG) grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung oder persönliche Anhörung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1956 - 1 BvR 53/54 -, BVerfGE 5, 9 [11] = juris Rn. 9; Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766/89 -, BVerfGE 89, 381 [391] = juris Rn. 32; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 656, 657, 683/99 -, BVerfGE 112, 185 [206] = juris Rn. 85). Dementsprechend liegt die Form der Anhörung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, soweit die anwendbare Prozessordnung keine verbindliche Entscheidung trifft. Vorliegend war aber auch Art. 6 Abs. 1 EMRK anwendbar, da zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des autonomen Verständnisses dieser Vorschrift betroffen sind (EGMR, Urteil vom 16. März 2017, No. 23621/11, NJW 2017, 2331, Rn. 33). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann vom konventionsrechtlichen Anspruch auf eine öffentliche, mündliche Verhandlung nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Ob das der Fall ist, hängt im Wesentlichen von der Art der vom innerstaatlichen Gericht zu entscheidenden Fragen ab, nicht von der Häufigkeit derartiger Situationen. Der Gerichtshof hat außergewöhnliche Umstände beispielsweise angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochgradig technische Fragestellungen betraf. Ferner kann es Verfahren geben, in denen eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, zum Beispiel wenn es nicht um die Glaubwürdigkeit oder um bestrittene Tatsachen geht, die eine Verhandlung erfordern, und die Gerichte fair und angemessen auf Grundlage des Parteivortrags und anderer schriftlicher Unterlagen entscheiden können (EGMR, Urteil vom 16. März 2017, No. 23621/11, NJW 2017, 2331 [2332], Rn. 34 f.). Da § 11 Abs. 3 StrRehaG grundsätzlich eine verfassungsgemäße Ausgestaltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, kam es darauf an, ob im Einzelfall Umstände erkennbar waren, die das nach dieser Vorschrift eröffnete verfahrensrechtliche Ermessen des Fachgerichts auf Null reduzierten, so dass nur eine mündliche Erörterung die Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG bzw. Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf unter Berücksichtigung der Wertungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK erfüllte. Im vorliegenden Fall sprach für eine mündliche Erörterung, dass es im Verfahren zur rückwirkenden Entziehung bereits gewährter Kapitalentschädigungen und bei Verneinung eines Anspruchs auf monatliche, besondere Zuwendungen nicht im Hinblick auf den Gesetzeszweck des § 11 StrRehaG notwendig war, eine rasche Entscheidung herbeizuführen, um rechtsstaatswidriges staatliches Unrecht zu beseitigen. Angesichts der für die Entscheidung zentralen Frage nach der Anwendung des § 16 Abs. 2 StrRehaG hätte es nahegelegen, dass das Oberlandesgericht dem Vortrag des Beschwerdeführers nachgeht, er habe sich aufgrund der Umstände im Strafvollzug nicht freiwillig gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit verpflichtet. Deshalb hätte der Beschwerdeführer nähere, die Freiwilligkeit ausschließende Umstände zunächst im Wege der Anhörungsrüge nach § 33a StPO schildern und insoweit verlangen können und müssen, seine Sicht der Dinge in einer mündlichen Anhörung darstellen zu können. Die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf eine persönliche Anhörung muss prozessual zunächst im Wege der Anhörungsrüge geltend gemacht werden, bevor der Verfassungsgerichtshof mit der Verfassungsbeschwerde angerufen werden kann. 4. Zu den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 2 ThürVerfGHG, wonach ausnahmsweise vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann, hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen. Sie drängen sich im vorliegenden Fall auch nicht auf; insbesondere war die Erhebung der Anhörungsrüge - wie bereits ausgeführt - zumutbar. Unzumutbar ist die Erhebung der Anhörungsrüge nur, wenn nicht zu erwarten ist, dass es durch den Rechtsbehelf zu einer Korrektur des Grundrechtsverstoßes kommt oder er zu einer weiteren Klärung des Sachverhalts beiträgt. Demgegenüber ist die Anhörungsrüge nicht bereits deshalb entbehrlich, weil die Erfolgsaussichten offen sind oder es nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer mit ihr nicht durchdringt (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 28. September 2010 - VerfGH 27/09 -, juris Rn. 44). Mit einer Anhörungsrüge hätte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall etwa darlegen können, zu welchen konkreten Umständen seiner Verpflichtungserklärung er sich im Einzelnen mündlich äußern wolle - was bis zuletzt offen blieb -, oder warum er sich zu bestimmten Umständen gegebenenfalls nur mündlich äußern könne. Auch hätte der Beschwerdeführer darlegen können, warum es aus seiner Sicht auf diese Umstände entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, für das diese Umstände ausdrücklich nicht entscheidungserheblich waren, überhaupt ankomme. Möglicherweise hätte dies der Anhörungsrüge zum Erfolg verholfen. Denn die Anhörungsrüge hat gerade den Zweck, der Fachgerichtsbarkeit die Möglichkeit zu geben, Rechtsfehler nach entsprechender Rüge zu korrigieren (ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Juli 2019 - VerfGH 20/14 -, juris Rn. 49). 5. Da der Beschwerdeführer die Anhörungsrüge nicht erhoben hat, ist die Verfassungsbeschwerde auch hinsichtlich der weiteren Rügen, wie namentlich der Verletzung des Willkürverbots nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerf, unzulässig. Die gerügten Grundrechtsverletzungen betreffen denselben Streitgegenstand wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht: BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 [113] = juris Rn. 22). Denn Streitgegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Versagung der entschädigungsrechtlichen Ansprüche nach § 16, § 17a StrRehaG aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Inoffizieller Mitarbeiter der Staatssicherheit und die damit verbundene Rückforderung der Kapitalentschädigung und Versagung der monatlichen Zuwendungen. Auch die Zinsforderung bildet auf Grund der gesetzlichen Anordnung in § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG einen untrennbaren Teil der Gesamtentscheidung. Auf die Frage, ob diese weiteren Rügen, die zum Teil erst außerhalb der zwingenden Erhebungs- und Begründungsfrist des § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG durch den Beschwerdeführer zum Teil erst erhoben, zum Teil erst untermauert wurden, dem Erfordernis der hinreichenden Substantiierung nach § 32 ThürVerfGHG gerecht werden, kommt es damit nicht an. III. Der Verfassungsgerichtshof weist darauf hin, dass erhebliche Bedenken bestehen, ob die Regelung der Zinshöhe in § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG noch verfassungsgemäß ist. Angesichts der bereits seit zehn Jahren andauernden Niedrigzinsphase im Euro-Währungsraum und einem nicht absehbaren Ende der dafür mitursächlichen Geldpolitik der Europäischen Zentralbank entspricht eine gesetzliche Zinshöhe von 6% pro Jahr kaum mehr dem vom Gesetzgeber verfolgten Regelungsziel, mögliche Liquiditätsvorteile beim Empfänger einer Geldleistung abzuschöpfen. Im vorliegenden, konkreten Fall sprechen überdies die Länge des Verzinsungszeitraums und die Höhe der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsschuld, die den Kapitalbetrag deutlich übersteigt, für die Unverhältnismäßigkeit der vom Landesverwaltungsamt geltend gemachten Zinsforderung. Angesichts der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde war hierüber aber nicht zu entscheiden. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, mit einem neuerlichen Antrag an das Landesverwaltungsamt die Unverhältnismäßigkeit geltend zu machen. IV. Die Entscheidung ist mit 6 zu 3 Stimmen ergangen. Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Gegen die Entscheidung ist nach § 25 Abs. 1 ThürVerfGHG kein Rechtsmittel zulässig.