Beschluss
104/20
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Besorgnis der Befangenheit nach § 14 Abs 1 S 1 Halbs 1 ThürVerfGHG (RIS: VGHG TH) setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Mitwirkender bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dabei ist nicht auf den subjektiven Standpunkt des Ablehnenden, sondern auf die Sicht einer „vernünftigen Prozesspartei“ abzustellen, die von den zu würdigenden Umständen betroffen ist (vgl zB VerfGH Weimar, 06.12.17, 24/17; BVerfG, 05.04.1990, 2 BvR 413/88 mwN) - vorliegend unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 11.01.2021 im Verfahren 25/18 verneint. (Rn.10)
2. Mit Beschluss vom 29.07.2021, 104/20, hat der VerfGH die Verfassungsbeschwerde verworfen bzw zurückgewiesen.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Besorgnis der Befangenheit nach § 14 Abs 1 S 1 Halbs 1 ThürVerfGHG (RIS: VGHG TH) setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Mitwirkender bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dabei ist nicht auf den subjektiven Standpunkt des Ablehnenden, sondern auf die Sicht einer „vernünftigen Prozesspartei“ abzustellen, die von den zu würdigenden Umständen betroffen ist (vgl zB VerfGH Weimar, 06.12.17, 24/17; BVerfG, 05.04.1990, 2 BvR 413/88 mwN) - vorliegend unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 11.01.2021 im Verfahren 25/18 verneint. (Rn.10) 2. Mit Beschluss vom 29.07.2021, 104/20, hat der VerfGH die Verfassungsbeschwerde verworfen bzw zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs wird zurückgewiesen. I. 1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 14. Februar 2019, Aktenzeichen 10 O 1706/18, den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 27. April 2020, Aktenzeichen 4 W 91/19, und den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 19. August 2020, Aktenzeichen 4 W 91/19. Der Beschwerdeführer war am 17. Juni 2015 von der Zwangsräumung einer Wohnung in der Landeshauptstadt Erfurt betroffen. Ende 2018 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Erfurt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der festgestellt werden sollte, dass der Freistaat Thüringen und die Landeshauptstadt Erfurt wegen der aus seiner Sicht rechtswidrigen Räumung der Wohnung zum Schadensersatz verpflichtet sind. Da er Opfer des SED-Unrechtsregimes sei, sei der Termin der Zwangsräumung - der Jahrestag des Volksaufstandes in der DDR - für ihn besonders schmerzhaft gewesen. Der Beschwerdeführer sieht sein eigenes Schicksal im Zusammenhang mit dem Schicksal seiner Schwester, welche ebenfalls ein solches Opfer sei und sich „durch rechtswidrige Akte der Verwaltung und Justiz“ um ihr Recht an der Immobilie gebracht sieht, aus welcher der Beschwerdeführer und seine Schwester in die zwangsweise geräumte Wohnung hatten ziehen müssen. Das Landgericht Erfurt wies diesen Antrag mit Beschluss vom 14. Februar 2019 zurück. Das Thüringer Oberlandesgericht wies die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 27. April 2020 ebenfalls zurück. Mit Beschluss vom 19. August 2020 wies es auch die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdeentscheidung erhobene Gehörsrüge zurück. Mit Beschwerdeschrift vom 23. September 2020 hat der Beschwerdeführer beim Thüringer Verfassungsgerichtshof die vorliegende Verfassungsbeschwerde erhoben. 2. Zugleich hat der Beschwerdeführer beantragt, den Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Zur Begründung hat er sich zum einen auf seinen Vortrag zu dem entsprechenden Ablehnungsantrag seiner Schwester im Verfahren VerfGH 25/18 bezogen. Außerdem hat er nach Medienberichten über staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen einen früheren Beamten des Thüringer Oberlandesgerichts seinen Vortrag dahingehend ergänzt, dass sich auch insoweit eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters als früherem Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts ergebe. Schließlich sieht der Beschwerdeführer Anhaltspunkte für eine Befangenheit des abgelehnten Richters auch in Inhalt und Umständen seiner im vorliegenden Verfahren abgegebenen dienstlichen Erklärung vom 10. Dezember 2020. 3. Die Anhörungsberechtigten haben zu dem Antrag auf Ablehnung des Präsidenten keine Stellungnahme abgegeben. II. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über das Ablehnungsgesuch ohne mündliche Verhandlung, § 14 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshof - ThürVerfGHG). Der betroffene Richter wirkt an der Entscheidung nicht mit; an seine Stelle tritt das stellvertretende Mitglied Peters, § 14 Abs. 3 Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG. An die Stelle des verhinderten Mitglieds Heßelmann tritt das stellvertretende Mitglied Dr. Jung, § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG. III. Der Antrag auf Ablehnung des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet. Es gibt keine Gründe für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 14 ThürVerfGHG. 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ThürVerfGHG kann ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs von den Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er sich selbst befangen fühlt. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Mitwirkender bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dabei ist nicht auf den subjektiven Standpunkt des Ablehnenden, sondern auf die Sicht einer „vernünftigen Prozesspartei“ abzustellen, die von den zu würdigenden Umständen betroffen ist (st. Rspr., vgl. z. B. ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - VerfGH 24/17 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 10. Juni 2015 - VerfGH 21/15 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 24. Januar 2007 - VerfGH 49/06 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 82, 30 [38] = juris Rn. 24 m. w. N.). 2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall eine Besorgnis der Befangenheit zu verneinen. Die insoweit vorgetragenen Gründe vermögen keine Zweifel an der Objektivität des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zu begründen. a) Soweit zur Antragsbegründung auf den Vortrag der Schwester des Beschwerdeführers im Verfahren VerfGH 25/18 Bezug genommen wird, ergibt sich hieraus keine Besorgnis der Befangenheit. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Verfassungsgerichtshof insoweit auf seine Ausführungen in dem in diesem Verfahren ergangenen Beschluss vom 11. Januar 2021 (S. 7 ff. des amtlichen Umdrucks) Bezug. Fehlt es an der Besorgnis der Befangenheit im Verfahren der Schwester des Beschwerdeführers, gilt dies erst recht im vorliegenden Verfahren; der Beschwerdeführer ist "weiter weg" von den insoweit thematisierten Vorgängen als seine Schwester. b) Entsprechendes gilt, soweit sich der Vortrag zur Begründung des Ablehnungsantrags auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen einen früheren Beamten des Thüringer Oberlandesgerichts bezieht. Auch insoweit kann auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Januar 2021 (S. 10 f. des amtlichen Umdrucks) verwiesen werden. c) Schließlich führt auch das im Anschluss an die dienstliche Erklärung des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs im vorliegenden Verfahren ergänzte Vorbringen des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere begründet der Umstand, dass der Präsident die dienstliche Erklärung „erst“ zweieinhalb Monate nach Verfahrenseingang abgegeben hat, nicht die Besorgnis der Befangenheit. Das gleiche gilt, soweit die dienstliche Erklärung wertende Elemente enthält; diese dienen lediglich der Erläuterung der mitgeteilten Tatsachen. Dies gilt gleichermaßen für die Ausführungen zu den Gründen für die Einleitung strafrechtlicher Schritte gegen die Schwester des Beschwerdeführers wie für die Einschätzung eines nicht gegebenen Zusammenhangs zwischen den privaten Grundstücksgeschäften des von einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren betroffenen früheren Beamten des Thüringer Oberlandesgerichts und den Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers und seiner Schwester in den vergangenen Jahren. Einer weiteren, ergänzenden dienstlichen Stellungnahme des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs bedurfte es nicht.