Beschluss
23/18
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHT:2023:0414.VERFGH23.18.00
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Leitsätze
1a. Bei der Beantwortung der Frage, ob Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Verfassungsrichters (§ 14 Abs 1 S 1 Halbs 1 ThürVerfGHG ) gegeben sind, ist insb die gesetzliche Wertung nach § 13 Abs 2 VGHG TH (Irrelevanz eines aus allgemeinen Gesichtspunkten folgenden Interesses am Verfahrensausgang) zu berücksichtigen. Das Vorliegen von Zweifeln an der Unvoreingenommenheit eines Verfassungsrichters ist nach einem strengen Maßstab zu beurteilen; es bedarf zusätzlicher, besonderer Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründet erscheinen lassen (vgl VerfGH Weimar, 06.12.2017, 24/17 ; zum Bundesrecht vgl BVerfG, 05.04.1990, 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30 <38 = RIS Rn 25>). (Rn.27)
1b. Die Notwendigkeit eines strengen Maßstabs der Prüfung besteht dabei in besonderem Maße für Fälle, in denen die Ablehnung mit politischen Äußerungen eines Richters in der Öffentlichkeit begründet wird. Die Verf TH und das VGHG TH setzen voraus, dass die Richter des VerfGH politische Auffassungen nicht nur haben, sondern auch vertreten und gleichwohl ihr Amt unvoreingenommen und im Bemühen um Objektivität wahrnehmen (zum Bundesrecht vgl BVerfG, 12.07.1986, 1 BvR 713/83, BVerfGE 73, 330 <336f = RIS Rn 15>). (Rn.28)
1c. Äußerungen zu politischen Tagesfragen sind, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, daher grds kein Anlass, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. So ist im Grundsatz von der inneren Unabhängigkeit des Richters auszugehen, zu welcher ihn sein Amt verpflichtet. Daher sind auch Sympathie, Antipathie oder Gleichgültigkeit gegenüber einem Verfahrensbeteiligten noch keine zuverlässigen Anzeichen dafür, dass ein Richter nicht pflichtgemäß ohne Ansehen der Person entscheiden wird (vgl BVerfG aaO <339 = RIS Rn 18>). (Rn.28)
1c. Sofern allerdings besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich Zweifel an der Objektivität ergeben, können auch öffentliche Äußerungen eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Das kann der Fall sein, wenn Umstände dafür sprechen, dass der Richter über das aus allgemeinen Gesichtspunkten herrührende Interesse hinaus ein besonderes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (vgl BVerfG aaO <337 = RIS Rn 15>). (Rn.29)
2. Hier:
Bei Anwendung des genannten strengen Maßstabs ist das Ablehnungsgesuch unbegründet. Besondere Umstände, aus denen sich Zweifel an der Objektivität des abgelehnten Richters ergeben, sind nicht gegeben.
2a. Die öffentlichen Äußerungen des Richters haben keinen inhaltlichen Bezug zum vorliegenden abstrakten Normenkontrollverfahren, das die Frage der Verfassungswidrigkeit verschiedener Normen des Thüringer Hochschulgesetzes zum Gegenstand hat (Abgrenzung zu VerfGH Weimar, 06.12.2017, 24/17; vgl auch VerfGH Weimar, 14.03.2018, 5/18). Die Äußerungen des Richters beziehen sich nicht auf streitgegenständliche Fragen des vorliegenden Verfahrens. (Rn.31)
(Rn.32)
2b. Auch im Hinblick auf die Positionierung des Richters zu der Antragstellerin dieses Verfahrens bzw. der AfD insgesamt besteht keine Besorgnis der Befangenheit. Fehlt es – wie hier – an einem inhaltlichen Bezug zum Gegenstand des Verfahrens, begründen Äußerungen und Aktivitäten des Richters, die sich nicht unmittelbar auf Beteiligte dieses Verfahrens beziehen, grds nicht die Besorgnis der Befangenheit, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten. Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor, auch nicht im Hinblick auf die AfD insgesamt (wird ausgeführt). (Rn.33)
2c. Schließlich folgt eine Besorgnis der Befangenheit des Richters nicht aus dem Umstand, dass er sich in seinen Stellungnahmen zum Befangenheitsvorwurf knapp gehalten und mit einiger Verzögerung geäußert hat. Da die vorgetragenen Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit begründen sollen, offenkundige Tatsachen betreffen und keinen inhaltlichen Bezug zum Verfahrensgegenstand aufweisen, war eine tiefergehende Auseinandersetzung damit nicht erforderlich. (Rn.43)
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen das Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofs P. wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Bei der Beantwortung der Frage, ob Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Verfassungsrichters (§ 14 Abs 1 S 1 Halbs 1 ThürVerfGHG ) gegeben sind, ist insb die gesetzliche Wertung nach § 13 Abs 2 VGHG TH (Irrelevanz eines aus allgemeinen Gesichtspunkten folgenden Interesses am Verfahrensausgang) zu berücksichtigen. Das Vorliegen von Zweifeln an der Unvoreingenommenheit eines Verfassungsrichters ist nach einem strengen Maßstab zu beurteilen; es bedarf zusätzlicher, besonderer Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründet erscheinen lassen (vgl VerfGH Weimar, 06.12.2017, 24/17 ; zum Bundesrecht vgl BVerfG, 05.04.1990, 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30 ). (Rn.27) 1b. Die Notwendigkeit eines strengen Maßstabs der Prüfung besteht dabei in besonderem Maße für Fälle, in denen die Ablehnung mit politischen Äußerungen eines Richters in der Öffentlichkeit begründet wird. Die Verf TH und das VGHG TH setzen voraus, dass die Richter des VerfGH politische Auffassungen nicht nur haben, sondern auch vertreten und gleichwohl ihr Amt unvoreingenommen und im Bemühen um Objektivität wahrnehmen (zum Bundesrecht vgl BVerfG, 12.07.1986, 1 BvR 713/83, BVerfGE 73, 330 ). (Rn.28) 1c. Äußerungen zu politischen Tagesfragen sind, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, daher grds kein Anlass, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. So ist im Grundsatz von der inneren Unabhängigkeit des Richters auszugehen, zu welcher ihn sein Amt verpflichtet. Daher sind auch Sympathie, Antipathie oder Gleichgültigkeit gegenüber einem Verfahrensbeteiligten noch keine zuverlässigen Anzeichen dafür, dass ein Richter nicht pflichtgemäß ohne Ansehen der Person entscheiden wird (vgl BVerfG aaO ). (Rn.28) 1c. Sofern allerdings besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich Zweifel an der Objektivität ergeben, können auch öffentliche Äußerungen eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Das kann der Fall sein, wenn Umstände dafür sprechen, dass der Richter über das aus allgemeinen Gesichtspunkten herrührende Interesse hinaus ein besonderes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (vgl BVerfG aaO ). (Rn.29) 2. Hier: Bei Anwendung des genannten strengen Maßstabs ist das Ablehnungsgesuch unbegründet. Besondere Umstände, aus denen sich Zweifel an der Objektivität des abgelehnten Richters ergeben, sind nicht gegeben. 2a. Die öffentlichen Äußerungen des Richters haben keinen inhaltlichen Bezug zum vorliegenden abstrakten Normenkontrollverfahren, das die Frage der Verfassungswidrigkeit verschiedener Normen des Thüringer Hochschulgesetzes zum Gegenstand hat (Abgrenzung zu VerfGH Weimar, 06.12.2017, 24/17; vgl auch VerfGH Weimar, 14.03.2018, 5/18). Die Äußerungen des Richters beziehen sich nicht auf streitgegenständliche Fragen des vorliegenden Verfahrens. (Rn.31) (Rn.32) 2b. Auch im Hinblick auf die Positionierung des Richters zu der Antragstellerin dieses Verfahrens bzw. der AfD insgesamt besteht keine Besorgnis der Befangenheit. Fehlt es – wie hier – an einem inhaltlichen Bezug zum Gegenstand des Verfahrens, begründen Äußerungen und Aktivitäten des Richters, die sich nicht unmittelbar auf Beteiligte dieses Verfahrens beziehen, grds nicht die Besorgnis der Befangenheit, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten. Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor, auch nicht im Hinblick auf die AfD insgesamt (wird ausgeführt). (Rn.33) 2c. Schließlich folgt eine Besorgnis der Befangenheit des Richters nicht aus dem Umstand, dass er sich in seinen Stellungnahmen zum Befangenheitsvorwurf knapp gehalten und mit einiger Verzögerung geäußert hat. Da die vorgetragenen Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit begründen sollen, offenkundige Tatsachen betreffen und keinen inhaltlichen Bezug zum Verfahrensgegenstand aufweisen, war eine tiefergehende Auseinandersetzung damit nicht erforderlich. (Rn.43) Das Ablehnungsgesuch gegen das Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofs P. wird als unbegründet zurückgewiesen. I. 1. Die Antragstellerin ist die Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) im Thüringer Landtag. Ihren Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle hat sie mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018 gestellt. Damit wendet sie sich gegen Bestimmungen des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG). Im Einzelnen handelt es sich um § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10, 1. Alt, § 34 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG. Während § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10, 1. Alt ThürHG regelt, dass der Hochschulrat den Jahresabschluss des Körperschaftshaushalts beschließt und feststellt, bestimmt § 34 Abs. 3 ThürHG, dass der Hochschulrat acht Mitglieder hat, von denen mindestens drei Mitglieder Frauen sein sollen und die nach bestimmten Vorgaben gewählt werden müssen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürHG sind aus der Gruppe der Hochschullehrer und anderen Mitarbeiter zwei weibliche Mitglieder als Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterin zu wählen. 2. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018 hat die Antragstellerin das Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofs P. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dabei übernahm die Antragstellerin wörtlich ihre Ausführungen aus verschiedenen Schriftsätzen im Verfahren VerfGH 24/17, in dem sie das Mitglied P. ebenfalls abgelehnt hatte und in dem es unter anderem um die Absenkung des Wahlalters bei Kommunalwahlen gegangen war. a) Der Richter sei wie ein linksextremer Politiker bei Facebook aktiv. Er unterstütze bei Facebook fast ausschließlich linke und vor allem linksradikale Profile. So like er Seiten von Gregor Gysi und anderen Politikern, die noch vor dem Ende der DDR in die SED eingetreten seien. Gleiches gelte für „Gefällt mir“-Angaben im Hinblick auf Politiker der Partei Die Linke wie Katja Kipping und Personen wie Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg. Auch like er das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, das Teil der Thüringer Landesregierung und damit Verfahrensbeteiligter sei. Schließlich like er den Thüringer Ministerpräsidenten Bodo Ramelow und bekenne sich damit zu politischer Geschichtsverdrehung und zum Linksextremismus und banalisiere den Unrechtsstaat der DDR. Mehr als nur konkrete Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters belegten solche öffentlich verkündete „Gefällt mir“-Angaben im Hinblick auf Gruppen, mit denen sich der Richter zum Linksextremismus und zur gewaltbereiten, antidemokratischen und antirechtsstaatlichen Gruppe „Antifa Gruppen Südthüringen“ bekenne. Viele der linken und linksradikalen Gruppen und Organisationen würden gegen die AfD hetzen. Der Richter hasse die AfD und tue dies auch nach seiner Ernennung zum Verfassungsrichter immer wieder auf die eine oder andere Variante öffentlich kund. b) Der Richter zeige bei Facebook unzählige Wahlkampfbilder, die ihn als ehemaliges Mitglied des Deutschen Bundestages etwa mit linken Sprüchen im Hintergrund zeige, und stelle unter anderem das Foto zu einer Gedenktafel für den Antidemokraten Ernst Thälmann in Arnstadt ins Internet. Dass diese Fotos mutmaßlich vor der Wahl des Richters zum Verfassungsrichter aufgenommen worden seien, könne nicht eingewandt werden; denn er habe die Fotos im Internet belassen. c) Auch die von dem Richter geteilten Beiträge belegten, dass er linksextreme Meinungen verbreite. So habe der Richter am 7. Juni 2016 einen Beitrag geteilt, in welchem dem Bundesverfassungsgericht zu sog. Hartz IV-Sanktionen obergerichtliche Lügerei unterstellt werde. Am 13. März 2016 habe der Richter einen fremden Beitrag zu Protesten gegen einen Parteitag der AfD gepostet, in dem der AfD das Recht abgesprochen werde, einen Parteitag durchzuführen. Zwei Tage später habe der Richter einen Beitrag in der Huffington Post vom 14. März 2016 gepostet, in dem die AfD als große Gefahr angesehen werde. Einen eigenen Beitrag habe der Richter am 29. Januar 2016 gepostet, in dem es heißt, dass die SPD einer Verschärfung des Asylrechts zustimme und das als Erfolg gegen die AfD feiere, der nun weniger Wähler zuliefen, und die SPD den Machterhalt zynisch über das Leben von Menschen stelle. Am 15. Januar 2016 habe der Richter eine Gedenkveranstaltung seiner Partei gepostet. d) Der Richter offenbare aus Sicht eines verständigen Antragstellers gegenüber der Antragstellerin eine Haltung, die seine erforderliche Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit massiv beeinflussen könne. Der Richter beurteile die Antragstellerin nicht objektiv, nicht unvoreingenommen und nicht unparteiisch. Zwar fehle ein Hinweis bei Facebook, dass der Richter Verfassungsrichter sei, dies sei aber nicht notwendig, da es allgemein bekannt sei. Ein konkreter Verfahrensbezug sei nicht erforderlich. e) Der Richter habe eine kommunistische Ausbildung durchschritten. Nach dem Schulabschluss in der DDR sei er von 1982 bis 1985 als Soldat auf Zeit Wehrdienstleistender gewesen und habe dem Unrechtsstaat freiwillig deutlich länger gedient als er dies hätte tun müssen. Während dieser Zeit habe er im „Wachregiment Feliks Dzierzynski“ gedient, das dem Ministerium für Staatssicherheit unterstanden habe. Eine weitere Verstrickung des Richters mit dem Unrechtsstaat stelle das Studium der Rechtswissenschaften von 1985 bis 1989 an der Ost-Berliner Humboldt-Universität dar. Mit 26 Jahren sei er Richter beim Kreisgericht Arnstadt geworden. Schließlich sei er Mitglied in der SED und in Massenorganisationen wie der Gesellschaft für Sport und Technik gewesen, die für eine erhebliche Militarisierung des Unrechtsstaats verantwortlich gewesen sei. Von 2009 bis 2013 sei der Richter für die SED-Linke Abgeordneter im Deutschen Bundestag gewesen, jedoch erst 2010 in die Partei Die Linke eingetreten. f) Die Tatsache, dass der Richter sein Profil bei Facebook, soweit dieses allgemein einsehbar sei, nach der Ablehnung bereinigt habe, um künftig den Anschein überparteilicher, richterlicher Neutralität zu erzeugen, reiche nicht aus, um ihn als neutralen, überparteilichen Richter zu akzeptieren. Schon der zeitliche Zusammenhang wecke Zweifel an einem überparteilichen, politisch neutralen Verfassungsrichter. Langfristige linksradikale Überzeugungen, die jahrelang offensiv nach außen dokumentiert und gelegt worden seien, könnten sich nicht binnen weniger Tage oder Wochen ändern. g) Es komme hinzu, dass sich der Richter von seiner Partei als Kandidat für die Bürgermeisterwahl im April 2018 habe aufstellen lassen. Dabei habe der Richter einen äußerst linken, rein politischen Wahlkampf geführt. h) Auch wenn der Richter den Großteil seiner linksradikalen Facebook-Aktivitäten, soweit diese bislang für die Öffentlichkeit einsehbar gewesen seien, für die Öffentlichkeit abgeschaltet habe, sei das Profil für seine Facebook-Freunde nach wie vor einsehbar. Der Richter bekenne sich weiter zu unzähligen Facebook-Gruppen seiner Partei und deren politischen Vorbildern und Verbündeten wie Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht, Lothar König und Andreas Kemper sowie zur gewaltbereiten, linksextremen Antifa. Dafür spreche auch die dauerhafte Mitgliedschaft in der Gruppe „Ich bin linksextrem“. 3. Das abgelehnte Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofs P. gab am 4. September 2018 eine dienstliche Äußerung zur Ablehnung ab und erklärte dabei, dass dem Schriftsatz vom 22. Mai 2018 keine die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigenden Tatsachen zu entnehmen seien. 4. Mit Schriftsatz vom 25. September 2018 begründete die Antragstellerin die Ablehnung weiter. Der Richter habe nach dem Beschluss im Verfahren VerfGH 24/17 vom 6. Dezember 2017 zwar sein umfangreiches Engagement bei Facebook wenigstens für die Öffentlichkeit dahin gehend verändert, dass alle Kommentare zu Lasten der AfD sowie alle Likes zu linksradikalen, gewaltbereiten Gruppen zumindest teilweise für die Öffentlichkeit beseitigt seien. Auch aus dem nunmehr öffentlich einsehbaren Profil des Richters bei Facebook gehe unverändert hinreichend deutlich hervor, dass er sich als linker Politiker verstehe und immer noch nicht als objektiver, überparteilicher, politisch strikt zurückhaltender und neutraler Richter durchgehe. Zwei von neun der dortigen Fotos handelten von dem Richter als Wahlkämpfer im Bürgermeisterwahlkampf in Arnstadt. Die Linkspartei sei aber der politische Hauptgegner der Antragstellerin. Auch habe der Richter einen Bericht über seine Teilnahme an einer Gedenkveranstaltung gepostet, an der auch Vertreter linksextremer, verfassungsfeindlicher Organisationen teilgenommen hätten. Dabei habe der Richter am 11. März 2018 gepostet, dass rechtsgerichtetem Gedankengut entgegengetreten werden müsse. Bei einer Mitgliederversammlung des Fußballvereins „SV 09 Arnstadt“, worüber er am 24. März 2018 bei Facebook berichtet habe, habe sich der Richter in den Vorstand wählen lassen und dabei seine Richtertätigkeit und sein politisches Engagement miteinander verquickt. Auf seinem Twitter-Profil beziehe der Richter klar politisch gegen die AfD Stellung. Er habe an mindestens zwei Stellen klar und eindeutig gegen die AfD Stellung bezogen. Diese seien die Verlinkung auf den Artikel der Huffington Post, wo die AfD als Gefahr und rechte Rattenfänger bezeichnet werde, und der Kommentar zur SPD vom 29. Januar 2016. 5. Der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs bat den Richter am 31. Januar 2019, auch zur weiteren Begründung der Ablehnung mit Schriftsatz vom 25. September 2019 Stellung zu nehmen. Der Richter gab keine weitere Stellungnahme ab. 6. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2019 äußerte sich die Antragstellerin zur Stellungnahme des Richters vom 4. September 2018. Letztere belege, dass der Richter gegenüber der AfD voreingenommen sei. Er sei nicht gewillt, sich mit der Begründung der Ablehnung auseinanderzusetzen. Die dienstliche Stellungnahme sei ohne Sachbezug zur Begründung der Ablehnung und begründe ihrerseits die Befangenheit. Der Richter verkenne den Zweck der Stellungnahme, der darin bestehe, dass sich der abgelehnte Richter mit der Begründung der Ablehnung auseinandersetze. Gerade angesichts der Schwere und Anzahl der Befangenheitsbelege wäre eine fundierte Stellungnahme zu den einzelnen Argumenten unabdingbar gewesen. Bei der Äußerung handele es sich faktisch um eine Nicht-Äußerung. Aus der Tatsache, dass der Richter auch Monate nach Erhalt der umfangreichen Begründung der Ablehnung nicht einmal den Artikel in der Huffington Post und Werbebilder mit eindeutigem Bezug zur Partei Die Linke entfernt habe, folge die fehlende parteipolitische Zurückhaltung des Richters. Über einen Tweet vom 29. Januar 2016 auf dem Twitter-Account des Richters sei zu einer Internetseite zu gelangen, auf der die AfD als eine für faschistisches Gedankengut offene Partei bezeichnet werde. Dies sei eine unwahre Unterstellung. 7. Der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs bat den Richter am 4. Februar 2019, auch zur weiteren Begründung der Ablehnung mit Schriftsatz vom 30. Januar 2019 Stellung zu nehmen. Der Richter gab keine weitere Stellungnahme ab. 8. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2019 ergänzte die Antragstellerin die Begründung der Ablehnung erneut. In einem Video gebe der Richter in richterlicher Eigenschaft im sog. Haus der Demokratie in Berlin am 7. August 2015 vor einem linken und zumindest teilweise linksextremen Publikum seine nicht nur verfassungsrechtlichen, sondern durchgehend politischen Erkenntnisse zum Besten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Wahl des Richters zum Verfassungsrichter bereits absehbar gewesen. 9. Der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs bat den Richter am 14. November 2022, zur weiteren Begründung der Ablehnung in den Schriftsätzen vom 25. September 2018, vom 30. Januar 2019 und vom 11. Februar 2019 Stellung zu nehmen. Dieser gab am 25. November 2022 eine zweite dienstliche Äußerung zur Ablehnung ab. Die im Schriftsatz vom 25. September 2018 angesprochenen Einträge im damaligen Facebook-Account seien richtig wiedergegeben. Die Bewertung habe er zur Kenntnis genommen. Auch habe er den Schriftsatz vom 30. Januar 2019 und die Bewertung der dienstlichen Äußerung vom 4. Januar 2019 zur Kenntnis genommen. Gleiches gelte für den Schriftsatz vom 11. Februar 2019. Er sehe sich weder gegenüber der Antragstellerin noch in Bezug auf den Verfahrensgegenstand als befangen an. 10. Die Antragstellerin führte hierzu mit Schriftsatz vom 19. Januar 2023 aus, dass die extrem kurz gehaltene Stellungnahme des Verfassungsrichters P. vom 25. November 2022 die bestehenden objektiven Anhaltspunkte im Hinblick auf die die Befangenheit begründenden Umstände nicht entkräften könne. Die Stellungnahme enthalte keinerlei Begründung, warum er sich gegenüber der Antragstellerin für völlig unbefangen und unvoreingenommen halte. Vielmehr nehme die Stellungnahme den Befangenheitsantrag nicht ernst und schaffe hierdurch einen weiteren Beleg dafür, dass Verfassungsrichter P. nicht unvoreingenommen gegenüber der Antragstellerin bzw. der AfD sei. 11. Die Anhörungsberechtigten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung des Mitglieds P. (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes – ThürVerfGHG), an dessen Stelle das stellvertretende Mitglied Licht tritt. An die Stelle des verhinderten Präsidenten Dr. von der Weiden tritt in seiner richterlichen Funktion das stellvertretende Mitglied Dr. Jung. III. Der Ablehnungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1, 1. HS ThürVerfGHG kann ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs von den Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er sich selbst befangen fühlt. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Mitwirkender bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dabei ist nicht auf den subjektiven Standpunkt des Ablehnenden, sondern auf die Sicht einer „vernünftigen Prozesspartei“, die von den zu würdigenden Umständen betroffen ist, abzustellen (st. Rspr., vgl. z. B. ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - VerfGH 24/17 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 10. Juni 2015 - VerfGH 21/15 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 24. Januar 2007 - VerfGH 49/06 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks m. w. N.). Bei der Beantwortung der Frage, ob Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Verfassungsrichters gegeben sind, ist insbesondere die gesetzliche Wertung nach § 13 Abs. 2 ThürVerfGHG zu berücksichtigen. Danach ist nicht beteiligt, wer aufgrund seines Familienstandes, seines Berufes, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlichen allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. Ob Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Verfassungsrichters gegeben sind, ist vielmehr nach einem strengen Maßstab zu beurteilen; es bedarf zusätzlicher, besonderer Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründet erscheinen lassen (ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - VerfGH 24/17 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks m. w. N.; zum im Wesentlichen wortgleichen Bundesrecht vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 -, BVerfGE 82, 30 [38] = juris Rn. 25; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1972 - 2 BvA 1/69 -, BVerfGE 32, 288 [290] = juris Rn. 15). Die Notwendigkeit eines strengen Maßstabs der Prüfung besteht dabei in besonderem Maße für Fälle, in denen die Ablehnung mit politischen Äußerungen eines Richters in der Öffentlichkeit begründet wird. Die Thüringer Verfassung und das Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof setzen voraus, dass die Richter des Thüringer Verfassungsgerichtshofs politische Auffassungen nicht nur haben, sondern auch vertreten und gleichwohl ihr Amt unvoreingenommen und im Bemühen um Objektivität wahrnehmen. Das freie Wort zu politischen Vorgängen kann ihnen nicht abgesprochen werden; machen sie davon Gebrauch, kann darin ein Verfahrensbeteiligter vernünftigerweise keine Festlegung auf eine bestimmte Rechtsauffassung sehen (vgl. BVerfG zum im Wesentlichen gleichlautenden Bundesrecht, Beschluss vom 12. Juli 1986 - 1 BvR 713/83 -, BVerfGE 73, 330 [336 f.] = juris Rn. 15). Äußerungen zu politischen Tagesfragen sind, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, grundsätzlich kein Anlass, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. So ist im Grundsatz von der inneren Unabhängigkeit des Richters auszugehen, zu welcher ihn sein Amt verpflichtet. Daher sind auch Sympathie, Antipathie oder Gleichgültigkeit gegenüber einem Verfahrensbeteiligten noch keine zuverlässigen Anzeichen dafür, dass ein Richter nicht pflichtgemäß ohne Ansehen der Person entscheiden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1986 - 1 BvR 713/83 -, BVerfGE 73, 330 [339] = juris Rn. 18). Sofern allerdings besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich Zweifel an der Objektivität ergeben, können auch öffentliche Äußerungen eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Das kann der Fall sein, wenn Umstände dafür sprechen, dass der Richter über das aus allgemeinen Gesichtspunkten herrührende Interesse hinaus ein besonderes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, zum Beispiel weil sich ein Richter in einer Partei, Religionsgemeinschaft oder in einem Berufs- oder sonstigen Interessenverband besonders für die verfahrensgegenständliche Sache engagiert hat (vgl. Klein in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 54. EL, Juni 2018, Art. 19 Rn. 7) oder wenn geäußerte Ansichten einen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zum konkreten Verfahren aufweisen, insbesondere wenn sich ein innerer Zusammenhang der politischen Überzeugung mit der rechtlichen Auffassung aufdrängt (vgl. zum im Wesentlichen gleichlautenden Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1986 - 1 BvR 713/83 -, BVerfGE 73, 330 [337] = juris Rn. 15 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1973 - 2 BvF 1/73 u. a. -, BVerfGE 35, 246 [253 f.] = juris Rn. 20). 2. Bei Anwendung des genannten strengen Maßstabs ist das Ablehnungsgesuch unbegründet. Besondere Umstände, aus denen sich Zweifel an der Objektivität des Mitglieds des Thüringer Verfassungsgerichtshofs P. ergeben, sind nicht gegeben. a) Die öffentlichen Äußerungen des Richters haben keinen inhaltlichen Bezug zum vorliegenden abstrakten Normenkontrollverfahren, das die Frage der Verfassungswidrigkeit von § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 1. Alt., § 34 Abs. 3, § 6 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes zum Gegenstand hat. Das unterscheidet den vorliegenden von dem vom Thüringer Verfassungsgerichtshof am 6. Dezember 2017 entschiedenen Fall (ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - VerfGH 24/17 -; vgl. auch ThürVerfGH, Beschluss vom 14. März 2018 - VerfGH 5/18 -). Die Äußerungen des Richters beziehen sich nicht auf streitgegenständliche Fragen des vorliegenden Verfahrens. b) Auch im Hinblick auf die Positionierung des Richters zu der Antragstellerin dieses Verfahrens bzw. der AfD insgesamt besteht keine Besorgnis der Befangenheit. Fehlt es – wie hier – an einem inhaltlichen Bezug zum Gegenstand des Verfahrens, begründen Äußerungen – seien sie selbst getätigt oder durch ihn in den sozialen Medien lediglich unterstützt – und Aktivitäten des Richters, die sich nicht unmittelbar auf Beteiligte dieses Verfahrens beziehen, grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten. Solche besonderen Umstände gibt es hier nicht, auch nicht im Hinblick auf die AfD insgesamt. aa) Die Besorgnis der Befangenheit des Richters folgt nicht aus seiner Parteizugehörigkeit. Die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei ist ebenso wenig wie eine kritisch ablehnende Haltung gegen eine andere politische Partei für sich genommen geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, § 14 Abs. 1, 2. HS i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 ThürVerfGHG. Auch dürfen Verfassungsrichter eine politische Meinung haben und vertreten. Es ist – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich davon auszugehen, dass sie auch dann über die innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Es kann die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen, wenn sich andere Mitglieder und Funktionsträger der Partei zum politischen Gegner ablehnend positionieren. bb) Die Besorgnis der Befangenheit des Richters folgt auch nicht aus seinem Auftritt im Internet, insbesondere nicht aus seinen über seine Facebook- und Twitter-Accounts aufrufbaren Aktivitäten und Äußerungen. Wie die Antragstellerin selbst dargelegt hat, wurden zahlreiche Likes und „Gefällt-mir“-Angaben zwischenzeitlich gelöscht. Darin ist eine deutliche Distanzierung zu sehen. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche fortbestehenden Likes und „Gefällt-mir“-Angaben geeignet sein könnten, das Vertrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erschüttern. Insbesondere folgt eine Besorgnis der Befangenheit des Richters nicht aus dem Umstand, dass er über seinen Facebook-Account Thüringer Ministerien und den Thüringer Ministerpräsidenten und damit Anhörungsberechtigte im hiesigen Verfahren, mit einer „Gefällt-mir“-Angabe unterstützt. Denn die Äußerung von Sympathie, Antipathie oder Gleichgültigkeit des Richters gegenüber Beteiligten ist noch kein zuverlässiges Anzeichen dafür, dass ein Richter nicht pflichtgemäß ohne Ansehen der Person entscheiden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1986 - 1 BvR 713/83 -, BVerfGE 73, 330 [339] = juris Rn. 18). Aus der Vielzahl der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen ergeben sich nur zwei eigene Äußerungen des Richters zur AfD bereits aus dem Jahr 2016. Sie liegen nicht nur zeitlich erheblich zurück, sondern begründen auch inhaltlich keine Besorgnis der Befangenheit. Eine Äußerung betrifft den zwischenzeitlich nicht mehr einsehbaren Kommentar vom 29. Januar 2016, der sich primär gegen die SPD richtet. Die Aussage „Die SPD stimmt einer Verschärfung des Asylrechts zu und feiert das als Erfolg gegen die AfD, der nun weniger Wähler zulaufen würden. Mein Gott, was für Zyniker, die den Machterhalt über das Leben von Menschen stellen.“ ist keine grob unsachliche Kritik an der Antragstellerin oder der AfD im Allgemeinen. Gleiches gilt für den Text, mit dem der Richter den Artikel der Huffington Post vom 14. März 2016 auf seinem Twitter-Account verlinkte. Es handelt sich hierbei um die Übernahme der Überschrift dieses Artikels „Nach der Wahl starren alle auf die AfD – dabei steht Deutschland vor einer viel größeren Gefahr“. Hierdurch kann zwar der Eindruck entstehen, dass der Richter in der AfD eine Gefahr sieht. Allerdings geht es in dem verlinkten Artikel primär um soziale Ungerechtigkeit und die Wahlergebnisse der AfD als Symptom einer beginnenden Spaltung in der Gesellschaft. Eine grob unsachliche Äußerung in Bezug auf die AfD oder die hiesige Antragstellerin liegt hierin nicht. Gleiches gilt für den am 29. Januar 2016 geteilten Interneteintrag, der sich nicht im Kern mit der AfD befasst, sondern diese im Zusammenhang mit allgemeinen Betrachtungen zum Zustand der Gesellschaft beiläufig erwähnt, und für die Bezugnahme vom 13. März 2016 auf einen Beitrag über Proteste gegen den Berliner Parteitag der AfD. Weitere eigene Äußerungen des Richters zur AfD oder der hiesigen Antragstellerin sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann aus den vorgelegten Unterlagen der Vorwurf der Antragstellerin, der Richter „hetze“ gegen die AfD, nicht nachvollzogen werden. Auch folgt eine Besorgnis der Befangenheit nicht aus dem Vorwurf, dass der Richter seine Facebook-Seite nutze, um auf seine richterliche Tätigkeit hinzuweisen. Unabhängig davon, welche Relevanz solche Hinweise für die Beurteilung einer Besorgnis der Befangenheit generell haben können und im vorliegenden Fall hätten: Ein Hinweis auf seine berufliche Tätigkeit findet sich lediglich an einer Stelle innerhalb eines geteilten Links zu einem Artikel über die Mitgliederversammlung des Sportvereins, im Rahmen dessen sich der Richter als Kandidat für den Vorstand knapp vorgestellt hat. Die berufliche Tätigkeit wird hiermit nicht in einer Weise in den Vordergrund gestellt, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen könnte. cc) Die Besorgnis der Befangenheit folgt auch nicht aus der Tatsache, dass der Richter auf Einladung an Veranstaltungen, namentlich Gesprächs- oder Diskussionsrunden, von Gruppen teilnahm, die der AfD gegenüber kritisch eingestellt sind. Denn ausweislich des Vortrags der Antragstellerin war der Richter bei diesen Veranstaltungen Gastredner, wobei die Veranstaltungen wiederum die soziale Gerechtigkeit zum Thema hatten und sich nicht in besonderer Weise auf die AfD bezogen oder gegen diese richteten. Aus diesem Grund ist auch eine Teilnahme an Gedenkveranstaltungen unproblematisch, welche von derartigen Gruppen veranstaltet wurden. dd) Ebenso wenig folgt eine Besorgnis der Befangenheit des Richters aus der Biografie des Richters. Dies gilt zum einen für den Umstand, dass er für seine Partei für das Bürgermeisteramt in Arnstadt kandidiert hat und dies auch aus seinem Facebook- und Twitter-Account ersichtlich war oder noch ist. Denn auch diese Kandidatur ist ersichtlich nicht gegen die AfD gerichtet gewesen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Kläger in der DDR seinen Wehrdienst in der beschriebenen Weise abgeleistet hat, Mitglied in diversen „Massenorganisationen“ gewesen ist, Rechtswissenschaft studiert hat und Richter geworden ist, kein anderes Ergebnis. c) Schließlich folgt eine Besorgnis der Befangenheit des Richters nicht aus dem Umstand, dass er sich in seinen Stellungnahmen zum Befangenheitsvorwurf knapp gehalten und mit einiger Verzögerung geäußert hat. Da die vorgetragenen Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit begründen sollen, offenkundige Tatsachen betreffen und keinen inhaltlichen Bezug zum Verfahrensgegenstand aufweisen, war eine tiefergehende Auseinandersetzung damit nicht erforderlich. 3. Auch bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände besteht aus der Sicht einer vernünftigen Prozesspartei kein hinreichender Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters im vorliegenden Verfahren zu zweifeln.