Beschluss
12/23, 14/23
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHT:2023:0830.VERFGH12.23.00
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Leitsätze
Einzelfall eines erfolglosen Ablehnungsantrags wegen Besorgnis der Befangenheit
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen das stellvertretende Mitglied Peters wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines erfolglosen Ablehnungsantrags wegen Besorgnis der Befangenheit Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen das stellvertretende Mitglied Peters wird als unbegründet zurückgewiesen. I. 1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2023, Az.: 1 EO 348/22, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. Mai 2022, Az.: 5 E 394/22 Me, und gegen den Bescheid des Landkreises Sonneberg vom 7. April 2022, Az.: 2.63 I 0030/22. In der Sache begehrt die Beschwerdeführerin ein bauaufsichtliches Einschreiten durch den Landkreis Sonneberg. Die Beschwerdeführerin ist seit Mitte des Jahres 2021 Eigentümerin zweier Eigentumswohnungen in einem im Jahre 1997 errichteten Mehrfamilienhaus in F..., OT W..., W.... Nach Übernahme der Wohnungen stellte die Beschwerdeführerin im Zuge von Bauarbeiten, bei denen sie unter anderem großflächig den Estrich über der Kellerdecke hat herausstemmen lassen, fest, dass sich Risse in den Decken befanden und Brandschutzmanschetten an Rohren im Bereich des Kellers fehlten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft lehnte die Durchführung von Reparatur- und Sicherungsmaßnahmen ab. Daraufhin wandte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. März 2022 an den Landkreis Sonneberg und bat um bauaufsichtliche Überprüfung und Einschätzung der Standsicherheit des Gebäudes und verlangte schließlich, bauaufsichtlich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft einzuschreiten. Es müssten eine Nutzungsuntersagung für eine Wohnung im Erdgeschoss des Hauses Nr. ... ausgesprochen und die Sperrung und Leerung der Keller sowie die Abstützung der betroffenen Decken verfügt, Gutachten zur Statik und zum Brandschutz angefordert und für die Unversehrtheit der Bewohner durch Informationen und Nutzungseinschränkungen für bestimmte Gebäudeteile Sorge getragen werden. Mit Schreiben vom 7. April 2022 teilte der Landkreis Sonneberg dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit, dass die festgestellten Risse die Standsicherheit des Gebäudes nach einer visuellen Einschätzung zweier Mitarbeiter des Bauordnungsamtes nicht beeinträchtigen und daher ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht geboten sei. Eine tiefergründige Einschätzung sei der Bauaufsichtsbehörde nicht möglich und müsse zwischen den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft zivilrechtlich geklärt werden. Es sei allerdings nicht auszuschließen, dass weitere Bauarbeiten der Beschwerdeführerin den derzeitigen Bauzustand verändern können. Für diesen Fall sei die Beschwerdeführerin als Eigentümerin dafür verantwortlich, dass von ihr veranlasste Instandhaltungsarbeiten die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährden. Es stehe ihr frei, einen fachkundigen Dritten zur Begutachtung hinzuzuziehen. Am 13. April 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht Meiningen um einstweiligen Rechtsschutz gegen den Landkreis Sonneberg. In der Hauptsache gehe es ihr darum, feststellen zu lassen, ob der gegenwärtige Zustand der baulichen Anlage von der Baugenehmigung gedeckt sei. Nur eine an die – im Verwaltungsgerichtsverfahren beigeladene – Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Verfügung der Bauaufsichtsbehörde könne die notwendigen Maßnahmen in Gang setzen. Hinsichtlich des Brandschutzes bestehe Gefahr im Verzug. Mit Beschluss vom 24. Mai 2022 (Az: 5 E 394/22 Me) lehnte das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Anträge auf bauaufsichtliches Tätigwerden hätten keinen Erfolg. Die Beschwerdeführerin hätte keinen Anordnungsanspruch, jedenfalls aber nicht die erforderliche Dringlichkeit, den Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht. Gegen den ihr am 2. Juni 2022 zugestellten Beschluss legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Juni 2022 Beschwerde ein. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 11. Januar 2023 (Az.: 1 EO 348/22) zurück. Das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anordnungsgrund für eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO habe glaubhaft machen können. Insbesondere sei im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht glaubhaft gemacht, dass die Gefahr einer Brandausbreitung bzw. eine Beeinträchtigung der Tragfähigkeit der Kellerdecke zu ihren Wohnungen ein bauaufsichtliches Einschreiten der Behörde gegen die beigeladene Wohnungseigentümergemeinschaft erfordere und ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar sei. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Februar 2023 zurück, da ein Gehörsverstoß nicht gegeben sei. Die Beschwerdeführerin nutze das Anhörungsrügeverfahren, um – ohne sich dabei mit dem rechtlichen Ansatz des Senats auseinanderzusetzen – unter Wiederholung ihres Sachvortrags aus dem Beschwerdeverfahren nochmals ihre Rechtsauffassung darzulegen. 2. Mit am 11. April 2023 beim Thüringer Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schreiben hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtlichen Entscheidungen und den Bescheid der Behörde erhoben. Sie rügt unter anderem eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Thüringen (Thüringer Verfassung – ThürVerf) sowie des aus dem Gleichheitssatz des Art. 2 Abs. 1 ThürVerf folgenden Willkürverbots. Mit Schreiben vom 17. April 2023, welches am 18. April 2023 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin zudem einstweiligen Rechtsschutz beantragt. In diesem Schreiben hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe in einer Fachaufsichtsbeschwerde dargelegt, dass der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, Herr Dr. Hinkel wie auch der für die beigeladene Wohnungseigentümergemeinschaft tätige Rechtsanwalt A... und der Behördenleiter Herr O... Parteimitglieder der ... seien. 3. Der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs hat mit Schreiben vom 3. Mai 2023 die Beschwerdeführerin auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf einstweilige Anordnung sowie auf den Umstand hingewiesen, dass der Präsident des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, Herr Dr. Hinkel, Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofs und Berichterstatter im vorliegenden Verfahren sei, und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 4. Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 hat die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zum Verfahren übersandt und mit Schreiben vom 25. Mai 2023 einen Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Präsidenten Dr. von der Weiden sowie das Mitglied Dr. Hinkel gestellt und begründet. 5. Der Vizepräsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juli 2023 darauf hingewiesen, dass das stellvertretende Mitglied Peters laut Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Vertreter des von ihr abgelehnten Mitglieds Dr. Hinkel sei. Die Ehefrau des stellvertretenden Mitglieds Peters habe an der angegriffenen Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2023 (Az: 1 EO 348/22) mitgewirkt. 6. Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 hat die Beschwerdeführerin einen Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit gegen das stellvertretende Mitglied Peters gestellt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass keine objektive Neutralität des Richters Peters gegeben sei. Es gehe in der vorliegenden Sache, in der seine Ehefrau betroffen sei, nicht um einen versehentlichen Verfahrensfehler, sondern um reine Willkür und Falschanwendung des Rechts. Es sei unmöglich, neutral und unbefangen in der Sache zu entscheiden, auch deshalb, um den Ehefrieden nicht zu gefährden oder die Angelegenheit bereits aus dem ehelichen Treuegelöbnis zugunsten des Ehepartners zu beeinflussen. 7. Das stellvertretende Mitglied Peters hat unter dem 24. Juli 2023 eine dienstliche Stellungnahme abgegeben. Er sei zur Mitwirkung als Vertreter des Mitglieds Dr. Hinkel zur Entscheidung über einen Befangenheitsantrag berufen. Verfahrensgegenstand sei nicht eine Senatsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts, an welcher seine Ehefrau beteiligt gewesen sei. Auch vermöge er keine anderen Gründe für seine Befangenheit zu erkennen. 8. Nachdem ihr durch den Thüringer Verfassungsgerichtshof auf entsprechendes Auskunftsersuchen vom 29. Juli 2023 die Geschäftsverteilungspläne des Thüringer Oberverwaltungsgerichts für die Jahre 2021, 2022 und 2023 übersandt worden waren, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsätzen vom 4. und 22. August 2023 Stellung genommen. Im Wesentlichen hat sie ihr Vorbringen wiederholt und behauptet, dass die Ehefrau des stellvertretenden Mitglieds Peters Vorsitzende im angegriffenen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gewesen sei. Zudem hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass das Richterkollegium Dr. Hinkel, Peters, Hoffmann in 2022 und 2023 gemeinsam dem Großen Senat des Oberverwaltungsgerichts Weimar angehöre. 9. Die Anhörungsberechtigte hat keine Stellungnahme abgegeben. II. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über das Ablehnungsgesuch ohne mündliche Verhandlung, § 14 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG. Die von den Ablehnungsgesuchen betroffenen Richter wirken an der Entscheidung nicht mit. An die Stelle des stellvertretenden Mitglieds Peters und des Mitglieds Dr. Hinkel tritt das stellvertretende Mitglied Reiser-Uhlenbruch, § 14 Abs. 3 Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG. An die Stelle des Präsidenten Dr. von der Weiden tritt in seiner richterlichen Funktion das stellvertretende Mitglied Klameth. Das verhinderte Mitglied Wittmann wird durch das stellvertretende Mitglied Dr. Jung vertreten. III. Der zulässige Antrag auf Ablehnung des stellvertretenden Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs Peters ist unbegründet. 1. Das stellvertretende Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Peters ist in dem vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht gemäß § 13 ThürVerfGHG kraft Gesetzes von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerfGHG ist ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs von der Ausübung seines Richteramts unter anderem ausgeschlossen, wenn es an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerfGHG ist ein Mitglied zudem ausgeschlossen, wenn es in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Die Ehefrau des abgelehnten stellvertretenden Mitglieds war in ihrer Funktion als Richterin am Oberverwaltungsgericht nicht Verfahrensbeteiligte im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerfGHG, so dass das stellvertretende Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Peters nicht bereits als Ehepartner einer Beteiligten von der Mitwirkung ausgeschlossen ist. Auch ist das Mitglied selbst nicht bereits von Amts oder Berufs wegen in derselben Sache tätig gewesen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerfGHG). Ein gesetzlicher Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 ThürVerfGHG liegt in der Person des stellvertretenden Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs Peters damit nicht vor. 2. Es liegt auch kein Grund im Sinne des § 14 ThürVerfGHG vor, der die Besorgnis der Befangenheit des stellvertretenden Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs Peters begründet. a) Nach § 14 Abs. 1 Halbsatz 1 ThürVerfGHG kann ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs von den Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er sich selbst befangen fühlt. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Mitwirkender bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dabei ist nicht auf den subjektiven Standpunkt des Ablehnenden, sondern auf die Sicht einer „vernünftigen Prozesspartei“ abzustellen, die von den zu würdigenden Umständen betroffen ist (st. Rspr., vgl. z. B. ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - VerfGH 24/17 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 10. Juni 2015 - VerfGH 21/15 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 24. Januar 2007 - VerfGH 49/06 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 -, BVerfGE 82, 30 [38] = juris Rn. 24 m. w. N.). Bei der Beantwortung der Frage, ob Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Verfassungsrichters gegeben sind, ist insbesondere die gesetzliche Wertung nach § 13 Abs. 2 ThürVerfGHG zu berücksichtigen. Danach ist nicht beteiligt, wer aufgrund seines Familienstandes, seines Berufes, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlichen allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. Ob Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Verfassungsrichters gegeben sind, ist vielmehr nach einem strengen Maßstab zu beurteilen; es bedarf zusätzlicher, besonderer Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründet erscheinen lassen (ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - VerfGH 24/17 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks m. w. N.; zum im Wesentlichen wortgleichen Bundesrecht vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 -, BVerfGE 82, 30 [38] = juris Rn. 25; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1972 - 2 BvA 1/69 -, BVerfGE 32, 288 [290] = juris Rn. 15). Solche Umstände können sich aus dem Verhalten des Richters innerhalb oder außerhalb des konkreten Rechtsstreits, aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder zu Prozessbeteiligten oder aus nahen persönlichen Beziehungen zwischen an derselben Sache beteiligten Richtern ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - I ZR 142/22 -, ZIP 2023, 662 [663] = juris Rn. 5). Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den „bösen Schein“ einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2003 - 2 BvR 383/03 -, BVerfGE 108, 122 [129] = juris Rn. 25). Ein solcher Anschein der möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters kann begründet sein, wenn seine Ehefrau als Einzelrichterin für die angefochtene Entscheidung allein verantwortlich ist. Dasselbe gilt, wenn sie als Mitglied eines Kollegialgerichts an einer Entscheidung mitgewirkt hat, die nach der gesetzlichen Regelung nur einstimmig gefasst werden kann, und sie somit in nach außen erkennbarer Weise die Verantwortung für die angefochtene Entscheidung mit übernommen hat (ThürVerfGH, Beschluss vom 14. April 2023 - VerfGH 6/22 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; so auch BGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - I ZR 142/22 -, ZIP 2023, 662 [663] = juris Rn. 9 m. w. N.). Der Schein der Befangenheit ist nicht in gleichem Maße zu erwarten, wenn der Ehegatte des abgelehnten Richters lediglich als Mitglied eines Kollegialgerichts an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - I ZR 142/22 -, ZIP 2023, 662 [663] = juris Rn. 9 m. w. N.; a. A. BSG, Beschluss vom 18. März 2013 - B 14 AS 70/12 R -, BeckRS 2013, 68558) und keine weiteren besonderen Umstände hinzutreten, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit begründen könnten. b) Gemessen hieran besteht bei Würdigung aller Umstände nicht die Besorgnis der Befangenheit bezüglich des abgelehnten stellvertretenden Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs Peters. Die Ehefrau des stellvertretenden Mitglieds Peters hat zwar an der mit der Verfassungsbeschwerde unter anderem angegriffenen Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgericht vom 11. Januar 2023 mitgewirkt. Sie war jedoch nicht als Senatsvorsitzende tätig; auch handelt es sich nicht um eine allein zu verantwortende Einzelrichterentscheidung oder um eine Entscheidung, die im Senat nur einstimmig getroffen werden kann. Die Ehefrau des abgelehnten Mitglieds Peters hat lediglich als Mitglied eines Kollegialgerichts an der angegriffenen Entscheidung mitgewirkt. Dieser Umstand alleine begründet aus Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei nicht die Besorgnis der möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit des stellvertretenden Mitglieds Peters (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02 -, NJW 2004, 163 Rn. 7 f.). Zudem folgt die Besorgnis der Befangenheit schon grundsätzlich weder aus der gemeinsamen Tätigkeit des Mitglieds Dr. Hinkel, des stellvertretenden Mitglieds Peters und dessen Ehefrau als Richter am Thüringer Oberverwaltungsgericht noch aus der gemeinsamen Mitgliedschaft im dort eingerichteten Großen Senat. Auch dass Dr. Hinkel als Präsident des Oberverwaltungsgerichts die Dienstaufsicht am Gericht innehat, begründet für sich genommen keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des stellvertretenden Mitglieds Peters. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass er als stellvertretendes Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofs aus diesem Grund bei der Entscheidungsfindung seine richterliche Unabhängigkeit aufgeben würde. Dies würde unterstellen, dass er seine Bindung an Verfassung und Gesetz, auf die er seinen Amtseid geleistet hat, verletzt und sich bei der Rechtsfindung einer möglichen Weisung des Präsidenten, die diesem als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit bereits gemäß § 26 Abs. 1 DRiG untersagt ist, unterwerfen würde. Schließlich rechtfertigt eine Gesamtwürdigung aller vorgebrachten Umstände keine andere Bewertung.