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Ablehnung einstweilige Anordnung

39/24

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGHT:2025:0219.39.24.00
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Leitsätze
Folgenabwägung zu Lasten einer Fraktion, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erhöhung der Zahl der Landtagsausschuss-Mitglieder begehrt. (Rn.58)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Folgenabwägung zu Lasten einer Fraktion, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erhöhung der Zahl der Landtagsausschuss-Mitglieder begehrt. (Rn.58) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Die Antragstellerin ist die Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) im 8. Thüringer Landtag. Sie begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Neubildung des Petitionsausschusses, des Ausschusses für Angelegenheiten der Europäischen Union und der (vorläufigen) Fachausschüsse für Haushalt- und Finanzen sowie für Justiz mit 16 Mitgliedern, hilfsweise mit 14 Mitgliedern. 2. Dem am 1. September 2024 gewählten 8. Thüringer Landtag gehören 88 Abgeordnete an. Die Sitzverteilung im Plenum gestaltet sich wie folgt: Fraktion der AfD: 32 Sitze (36,36 %) Fraktion der CDU: 23 Sitze (26,14 %) Fraktion des BSW: 15 Sitze (17,05 %) Fraktion Die Linke: 12 Sitze (13,64 %) Fraktion der SPD: 6 Sitze (6,82 %). 3. Am 16. September 2024 verständigten sich die Parlamentarischen Geschäftsführer aller Fraktionen in einem Gespräch zur Vorbereitung der konstituierenden Sitzung des Landtags auf die Bildung des Petitionsausschusses, des Ausschusses für Angelegenheiten der Europäischen Union (nachfolgend Europaausschuss) und der Fachausschüsse für Haushalt- und Finanzen sowie für Justiz mit insgesamt jeweils 12 Mitgliedern und auf Besetzung der Ausschüsse nach dem sogenannten Rangmaßzahlverfahren. Mit E-Mail vom 18. September 2024 teilte der Parlamentarische Geschäftsführer der Antragstellerin u.a. den anderen Fraktionen des Landtags mit, dass die Antragstellerin mit einer Ausschussstärke von 12 Mitgliedern und einer Besetzung nach dem Rangmaßzahlverfahren nicht (mehr) einverstanden sei und alternativ anrege, die Besetzung der Ausschüsse nach dem d`Hondtschen Höchstzahlverfahren zu bestimmen und die Größe der Ausschüsse auf 14 Mitglieder festzulegen. 4. In der am 28. September 2024 fortgesetzten konstituierenden Sitzung des Landtags erfolgte mit Mehrheitsbeschluss auf Antrag der Fraktionen der CDU und des BSW zunächst die Änderung des § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags (ThürGOLT), der nunmehr für die Zusammensetzung der Ausschüsse das Rangmaßzahlverfahren bestimmt und wie folgt lautet: „(2) Die Zusammensetzung der Ausschüsse, der sonstigen Gremien sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen, das sich nach dem Rangmaßzahlverfahren bestimmt. Derselbe Grundsatz wird bei Wahlen, die der Landtag vorzunehmen hat, angewandt. Bei gleichen Rangzahlen richtet sich die Zuteilung danach, auf welche entsprechende Wahlvorschlagsliste mehr Landesstimmen pro Landtagsmandat entfielen. Ist auch die Zahl der Landesstimmen pro Landtagsmandat identisch, entscheidet das von der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten in einer Sitzung des Ältestenrats zu ziehende Los.“ Zur Begründung der beantragten Änderung des § 9 Abs. 2 ThürGOLT führten die Fraktionen der CDU und des BSW in ihrem Antrag (LTDrucks 8/7) u.a. aus: „[…] Die Gewährleistung von Spiegelbildlichkeit in den verkleinerten Abbildern des Parlaments, zuvorderst in den Ausschüssen, ist wesentlicher Bestandteil der Ausübung des dem Landtag aufgegebenen Selbstorganisationsrechts. In den Parlamenten des Bundes und der Länder anerkannt sind verschiedene mathematische Berechnungsmethoden, um Spiegelbildlichkeit bei verkleinerten Abbildern des Parlaments herzustellen. Derzeit wird im Landtag das d`Hondtsche Höchstzahlverfahren angewendet, das aufgrund seiner Bruchzahlen (natürliche Zahlen) tendenziell größere Fraktionen bevorzugt. Diese Bevorzugung hat unter anderem zur Folge, dass Gremien mit einer größeren Anzahl an Mitgliedern besetzt werden müssen, damit auch kleinere Fraktionen zum Zuge kommen können, ohne beispielsweise auf die Zuordnung eines Grundmandats zurückgreifen zu müssen, das die Neigung hat, die Kräfteverhältnisse zu verzerren. Nicht zuletzt die 7. Wahlperiode des Landtags hat gezeigt, dass es in einem fragmentierten Parlament mit größeren und kleineren Fraktionen vorzugswürdig erscheinen kann, anstelle des d`Hondtschen Höchstzahlverfahrens das Divisorverfahren mit Standardrundung, kurz ‚Rangmaßzahlverfahren‘, anzuwenden. Nachdem der damalige Geschäftsordnungsgeber mit Abweichungsbeschlüssen von der Geschäftsordnung auf die veränderte Zusammensetzung des Landtags reagiert hat, soll nunmehr das Rangmaßzahlverfahren zum geschäftsordnungsrechtlichen Regelfall erklärt werden.“ 5. Ebenfalls mit Beschluss des Landtags vom 28. September 2024 erfolgte jeweils auf Antrag der Fraktionen der CDU und des BSW die Bildung des Petitionsausschusses (LTDrucks 8/40), des Europaausschusses (LTDrucks 8/41), des Haushalts- und Finanzausschusses sowie des Justizausschusses (LTDrucks 8/42) jeweils mit 12 Mitgliedern nach dem Rangmaßzahlverfahren. In der Plenardebatte wurde zur Begründung der vorgeschlagenen Ausschussgröße u.a. vom Abgeordneten Kummer, BSW, (vgl. Plenarprotokoll 8/1 vom 26./28. September 2024) ausgeführt: „[…] Wir haben unterschiedliche Stärken der Fraktionen und wenn man in Richtung der sehr kleinen Fraktionen guckt, fällt es ausgesprochen schwer, mit wenigen Abgeordneten alle Ausschussplätze zu besetzen und dort fachlich wirklich qualitativ hochwertige Arbeit zu machen. Bei großen Fraktionen wird es übrigens, je größer die Ausschüsse werden, auch immer schwerer. Die Landtagsverwaltung muss, wenn mehrere Abgeordnete in mehreren Ausschüssen sind, am Ende auch klären, wie diese Ausschüsse überhaupt zusammen tagen können. Vor dem Hintergrund, denke ich, ist es wichtig, dass wir den Zwölfer-Ausschuss nehmen und nicht den 14er-Ausschuss. […]“ Auf die Fraktionen des 8. Thüringer Landtages entfallen in den Ausschüssen mithin jeweils folgende Sitzanteile: Fraktion der AfD: 4 (33,33 %) Fraktion der CDU: 3 (25,00 %) Fraktion des BSW: 2 (16,66 %) Fraktion Die Linke: 2 (16,66 %) Fraktion der SPD: 1 (8,33 %). Die Alternativanträge der Antragstellerin, die jeweils eine Besetzung der Ausschüsse mit 14 Mitgliedern vorsahen, kamen nicht zur Abstimmung. 6. Während der vorhergehenden 7. Wahlperiode bestand der Thüringer Landtag aus 90 Abgeordneten und die eingesetzten Ausschüsse aus jeweils 13 Mitgliedern. Die Besetzung erfolgte aufgrund gefasster Abweichungsbeschlüsse nicht nach dem d`Hondtschen Höchstzahlverfahren gemäß § 9 Abs. 2 ThürGOLT a.F., sondern nach dem Rangmaßzahlverfahren (vgl. LTDrucks 7/38, 7/89). 7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag macht die Antragstellerin geltend, dass die Besetzung des Petitionsausschusses, des Europaausschusses und der Fachausschüsse für Haushalt- und Finanzen sowie für Justiz sie in ihrem Oppositionsrecht und dem Recht auf gleiche Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung verletze. Zudem könne sie sich nicht nur auf die Verletzung eigener Rechte berufen, sondern gleichzeitig auch auf die des Landtages insgesamt. Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: a) Art. 62 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) gebiete es, dass alle im Landtag möglichen Mehrheitskonstellationen auch in den Ausschüssen abgebildet seien. Dadurch werde etwa sichergestellt, dass jede im Landtag mögliche Regierungskoalition auch in den Ausschüssen auf eine Mehrheit käme und in ihrer parlamentarischen Arbeit ungehindert vorgehen könne. Diese von Verfassungs wegen geforderte Form der Spiegelbildlichkeit werde jedoch mit der beschlossenen Anzahl der Ausschussmitglieder nicht erreicht. Für die absolute Mehrheit der Mitglieder im Thüringer Landtag seien 45 Sitze erforderlich, woraus sich insgesamt vier Konstellationen ergäben, bei denen kein Partner überflüssig sei: AfD und CDU mit 55 von 88 Sitzen, AfD und BSW mit 47 von 88 Sitzen, AfD, Die Linke und SPD mit 50 von 88 Sitzen, CDU, BSW und Die Linke mit 50 von 88 Sitzen. Sämtliche dieser Konstellationen müssten auch in den Ausschüssen über eine Mehrheit verfügen. Bei der gewählten Größe mit 12 Mitgliedern hätten jedoch die Antragstellerin und die Fraktion des BSW keine gemeinsame Mehrheit. Das beschlossene Rangmaßzahlverfahren wahre zwar die Proportionen der Fraktionen, jedoch nicht die fraktionsübergreifenden Mehrheitsverhältnisse. Folglich müsse die Ausschussgröße so gewählt werden, dass die Mehrheitsverhältnisse in Parlament und Ausschuss übereinstimmten. Des Weiteren müsse bei der Besetzung der Ausschüsse auch die Besonderheit der 8. Wahlperiode berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin eine besondere Minderheit im Thüringer Landtag abbilde, gegen die auch qualifizierte Mehrheitsentscheidungen nicht getroffen werden könnten. Art. 62 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf schütze neben der absoluten Mehrheit auch die Zweidrittelmehrheit und die Sperrminorität. b) Die Begrenzung der Ausschussgrößen auf 12 Mitglieder habe allein das Ziel, die Sperrminorität der Antragstellerin in den Ausschüssen nicht abzubilden. Der Verweis auf die Arbeitsfähigkeit der Ausschüsse verfange nicht. Schließlich müssten bei der allein den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügenden Ausschussgröße von 16 Mitgliedern nur die CDU und das BSW jeweils ein weiteres Mitglied pro Ausschuss entsenden und die Antragstellerin zwei. c) Ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung könnten in den verfassungswidrig zusammengesetzten Ausschüssen Entscheidungen getroffen werden, die den Mehrheitsverhältnissen nicht entsprächen und mithin verfassungswidrig seien. Dies dürfte je nach Bedeutung der getroffenen Entscheidung umgehend zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofs führen. Zwar sei nicht abschätzbar, inwieweit die verfassungswidrigen Entscheidungen der Ausschüsse auf Maßnahmen oder Beschlüsse des Landtages durchschlügen, jedoch führe dies in jedem Fall zu einem Verlust des Ansehens der demokratisch verfassten Rechtsordnung im Freistaat Thüringen. Dagegen sei ein Nachteil bei Erlass der einstweiligen Anordnung schon denklogisch ausgeschlossen. Schließlich sei es kein Makel, die Ausschüsse mit 16 oder 14 Mitgliedern statt nur mit 12 Mitgliedern zu besetzen. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, unverzüglich den Petitionsausschuss, den Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union sowie die (vorläufigen) Fachausschüsse Haushalts- und Finanzausschuss und Justizausschuss mit 16 Mitgliedern, hilfsweise, mit 14 Mitgliedern neu zu bilden. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge als unzulässig zu verwerfen; hilfsweise, sie abzulehnen. 8. Der Antragsgegner macht zum einen geltend, die auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Anträge seien unzulässig. a) Dem Haupt- und Hilfsantrag mangele es bereits an einem bestimmten Antragsgegenstand. Allein der pauschale Bezug auf den Beschluss des Plenums des Thüringer Landtags in der ersten Sitzung am 26./28. September 2024 genüge nicht, vielmehr bedürfe es einer konkreten Handlung des Antragsgegners und damit auch einer konkreten Bezeichnung des angegriffenen Beschlusses. b) Auch genügten Haupt- und Hilfsantrag nicht den Substantiierungs- und Begründungsanforderungen. Insbesondere sei durch die Antragstellerin weder nachvollziehbar noch hinreichend substantiiert dargelegt worden, dass ihr bei Nichtergehen einer einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil drohe. Ein solch schwerer Nachteil ergebe sich nicht aus der Nichtberücksichtigung der Sperrminorität in den Ausschüssen. Die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags sehe das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit nur vereinzelt bei der Beschlussfassung im Ausschuss vor, etwa bei der Abwahl von Ausschussvorsitzenden oder bei Entscheidungen zur Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit bzw. Vertraulichkeit der Ausschusssitzungen. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Anwendungsfall dieser Vorschriften eingetreten sei oder unmittelbar bevorstehe. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Folgenabwägung legten keinen schweren Nachteil dar. c) Darüber hinaus seien Haupt- und Hilfsantrag auch deswegen unzulässig, weil die Antragstellerin im einstweiligen Rechtschutz mehr begehre, als in der Hauptsache – einem Organstreitverfahren – erreicht werden könne. Der Verfassungsgerichtshof könne in einem Organstreitverfahren lediglich feststellen, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Verfassung verstoße. Es obliege dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Liege dem Eilantrag – wie hier – ein Organstreit zugrunde, könne folglich Gegenstand des Verfahrens allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts der Antragstellerin sein. Die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten hingegen komme grundsätzlich nicht in Betracht. Von diesem Grundsatz könne nur dann abgewichen werden, wenn hierdurch eine endgültige Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden könne. Die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin führe nicht zu einer endgültigen Vereitelung ihrer Rechte, weil der Thüringer Landtag jederzeit die Mitgliederzahl der Ausschüsse anpassen könne. d) Ferner fehle dem Hauptantrag der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Vor dem Hintergrund des kontradiktorischen Charakters des Organstreits treffe die Antragstellerin die Obliegenheit, den Antragsgegner zunächst mit ihrem Begehren zu konfrontieren, um ihm Gelegenheit zu geben, die behauptete Rechtsverletzung zu überprüfen und ggf. darauf zu reagieren. 9. Der Antragsgegner hält den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum anderen für unbegründet. Der auf die Bildung der Ausschüsse mit 16 Mitgliedern gerichtete Hauptantrag sei offensichtlich unbegründet, denn ein Organstreit in der Hauptsache sei von vornherein unzulässig und außerdem auch offensichtlich unbegründet. Jedenfalls falle die Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. a) Für einen Antrag im Organstreitverfahren als Hauptsacheverfahren fehle der Antragstellerin bereits die Antragsbefugnis. Insbesondere gewähre Art. 62 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf der Antragstellerin kein subjektives Recht. Diese Norm sei vielmehr bloß staatsorganisatorischer Art und regele die „Kompetenzen des Landtagsplenums“. Auch ergebe sich keine Verletzung des Rechts auf gleiche Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 53 Abs. 1 Satz 2, Art. 59 Abs. 2 ThürVerf. Die vom Thüringer Landtag beschlossene Bildung der Ausschüsse mit 12 Mitgliedern entspreche dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit. Dieser Grundsatz verlange nicht, dass jede theoretisch denkbare, aber realpolitisch fernliegende Mehrheit oder eine Sperrminorität in den Ausschüssen abgebildet werde. Zudem sei das Erfordernis der Zweidrittelmehrheit in den Ausschüssen – anders als dies im Plenum der Fall sei – lediglich bei Entscheidungen relevant, die ausschließlich organisatorischer Natur seien und daher nicht dem Anwendungsbereich des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit unterfielen. Die Antragstellerin habe auch eine – über die Geltung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes hinausgehende – Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit der Oppositionsfraktionen aus Art. 59 Abs. 2 ThürVerf nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere sei eine Sperrminorität kein verfassungsrechtlich gesondert geschütztes Minderheitenrecht, sondern die bloße Kehrseite eines Zweidrittelerfordernisses. Ein Zweidrittelerfordernis eröffne seinem Sinn und Zweck nach kein spezifisches Minderheitenrecht, sondern stelle einen breiten Konsens zu parlamentarischen Entscheidungen her. b) Darüber hinaus wäre ein Antrag im Organstreitverfahren offensichtlich unbegründet. Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die Besetzung der Ausschüsse mit 12 Mitgliedern sei ausgeschlossen, da sich die Beschlüsse des Antragsgegners vom 28. September 2024 im Rahmen der Geschäftsordnungsautonomie des Landtags in eigenen Angelegenheiten bewegten. Art. 62 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf sei im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so zu verstehen, dass der Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Parlaments sein müsse. Dies beinhalte zunächst, wie auch in § 9 Abs. 3 ThürGOLT vorgesehen, dass jede Fraktion in jedem Ausschuss vertreten sein müsse. Darüber hinaus verlange die Widerspiegelung der Mehrheitsverhältnisse in den Ausschüssen nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf allein die Abbildung von realistischen und die Regierung tragenden Mehrheiten zur Gewährleistung des Mehrheitsprinzips. Sinn und Zweck des Art. 62 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf sei es, dass ein Fachausschuss seine Funktion als vorbereitendes Beschlussorgan sachgerecht erfüllen könne, indem seine – häufig (nur) mehrheitlich gefassten – Beschlussempfehlungen auf eine gleichgelagerte Mehrheit im Parlament träfen. Es bedürfe jedoch nicht der Abbildung einer Sperrminorität. Hierbei handele es sich nicht um ein verfassungsrechtlich geschütztes Quorum. Außerdem bedürften im Plenum mit Zweidrittelmehrheit ergehende Entscheidungen im Rahmen der Vorbereitung in den Ausschüssen keiner Zweidrittelmehrheit. Die Antragstellerin verkenne den Anwendungsbereich und die Reichweite des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit. Dieser gelte nicht für Gremien und Funktionen, die lediglich organisatorischer Art seien. Dies sei dann der Fall, wenn Funktionen nicht der inhaltlichen Vorformung der parlamentarischen politischen Willensbildung dienten, sondern lediglich – die effektive Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben sicherstellende – Ordnungsmaßnahmen beträfen. Zu beachten sei der weite Gestaltungsspielraum des Antragsgegners bei der Festlegung der Ausschussgröße im Rahmen der ihm von der Verfassung eingeräumten Organisationsautonomie. In erster Linie obliege es dem Antragsgegner selbst, die kollidierenden Rechtsgüter in einen schonenden Ausgleich zu bringen, um so seine Arbeits- und Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Je größer die Ausschüsse als vorbereitende Beschlussorgane seien, desto mehr leide ihre Arbeitseffizienz und damit die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des gesamten Parlaments. Die Ausübung der Organisationsautonomie unterliege nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle auf Willkür oder missbräuchliches Handeln, was nicht vorliege. c) Selbst wenn ein Organstreitverfahren als Hauptsacheverfahren nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre, wären Haupt- und Hilfsantrag unbegründet, weil die Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfiele. Insbesondere fehle es an der Dringlichkeit einer gerichtlichen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, wäre die Hauptsache aber erfolgreich, drohten der Antragstellerin gar keine, jedenfalls keine schweren Nachteile. Erginge hingegen die einstweilige Anordnung und erwiese sich das Organstreitverfahren in der Hauptsache als unbegründet, wiege dies als erheblicher Eingriff in die dem Antragsgegner garantierte weite Organisationsautonomie schwer. 10. Die Anhörungsberechtigte hat im Rahmen ihrer Anhörung keine Stellungnahme abgegeben. II. Die Entscheidung ergeht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz – ThürVerfGHG) ohne mündliche Verhandlung. III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 1. Nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz setzt nicht voraus, dass das Hauptsacheverfahren bereits anhängig gemacht wurde (ThürVerfGH, Beschluss vom 6. März 2013 – VerfGH 25/12 –, juris Rn. 14 m. w. N.). Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 26 ThürVerfGHG kann auch im Vorfeld eines noch zu erhebenden Hauptsacheverfahrens gestellt werden, sofern ein solches nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2005 – 2 BvQ 18/05 –, BVerfGE 113, 113 [120] = juris Rn. 24). 2. Der Antrag ist zulässig. a) Bei verständiger Auslegung ihres Antragsbegehrens zielt die Antragstellerin darauf, den Antragsgegner zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Stärkeverhältnisse der Fraktionen im Plenum auch in den Ausschüssen abzubilden. b) Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Ein zulässiger Antrag in einem Organstreitverfahren – und damit auch im Verfahren des hierauf bezogenen einstweiligen Rechtsschutzes – setzt voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist, § 39 Abs. 1 ThürVerfGHG. Der Antragsteller hat die Möglichkeit einer Rechtsverletzung oder Gefährdung aufzuzeigen. Dieser Anforderung wird genügt, wenn nach dem Vortrag des Antragstellers nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass seine Rechte durch die beanstandete Maßnahme verletzt oder unmittelbar gefährdet sind (ThürVerfGH, Urteil vom 2. Februar 2011 – VerfGH 20/09 –, LVerfGE 22, 537 [542] = juris Rn. 31 f.; Beschluss vom 21. August 2024 – VerfGH 32/24 –, juris Rn. 37). Der Antrag genügt diesen Anforderungen. Die Antragstellerin benennt mit dem Recht auf gleiche Teilhabe aller Fraktionen an der parlamentarischen Willensbildung ein ihr zustehendes rügefähiges Recht. Sie hat hinreichend dargelegt, dass die Beschlüsse zur Festlegung der Ausschussgröße die Mehrheitsverhältnisse des 8. Thüringer Landtags nicht exakt abbilden und sie daher in dem Recht auf gleiche Teilhabe berühren. Zwar leitet die Antragstellerin dieses Recht nicht unmittelbar aus Art. 53 Abs. 1 Satz 2, Art. 59 Abs. 2 ThürVerf her, sondern aus Art. 62 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf. Dies ist im Ergebnis unschädlich, weil der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz, wie ihn Art. 62 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf verankert, seinem Ursprung nach aus dem Recht der Abgeordneten auf gleichheitsgerechte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung folgt, das sich auch auf die Ausschussarbeit erstreckt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. September 2024 – 2 BvE 1/20 –, juris Rn. 69; Bieler, in: Dressel/Poschmann, Die Verfassung des Freistaats Thüringen, 2023, Art. 62 Rn. 11 f.). Art. 62 Abs. 1 Satz ThürVerf konkretisiert insoweit den Maßstab für die gleichheitsgerechte Beteiligung der einzelnen Fraktionen an den Ausschüssen. c) Für die Anträge besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin war nicht gehalten, den Antragsgegner zunächst mit ihrem Hauptbegehren, die Ausschüsse mit 16 Mitgliedern zu bilden, zu konfrontieren. Das Rechtsschutzbedürfnis wird grundsätzlich durch die geltend gemachte Rechtsverletzung indiziert (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 – VerfGH 2/14 –, LVerfGE 25, 585 [591] = juris Rn. 40). Aus dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ergibt sich jedoch eine vorprozessuale Konfrontationsobliegenheit (vgl. statt vieler ThürVerfGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – VerfGH 17/21 –, LVerfGE 33, 603 [616] = juris Rn. 52 und BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 – 2 BvE 3/08 –, BVerfGE 129, 356 [375] = juris Rn. 43). Die Obliegenheit des Antragstellers, die betroffene Rechtsposition bereits vorprozessual geltend zu machen, dient grundsätzlich dem Zweck, den Antragsgegner überhaupt erst dazu zu veranlassen, die Rechtslage seinerseits zu überprüfen und gegebenenfalls dem Begehren nachzukommen. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn die vom Antragsteller geltend gemachte Rechtsposition und deren drohende Verletzung bisher überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden ist (ThürVerfGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – VerfGH 17/21 –, LVerfGE 33, 603 [616] = juris Rn. 53; Urteil vom 20. November 2024 – VerfGH 21/23 –, juris Rn. 67; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 – 2 BvE 3/08 –, BVerfGE 129, 356 [375] = juris Rn. 43). Die Festlegung der Größe der Ausschüsse war aufgrund der Anträge der Fraktionen der CDU und des BSW sowie der Alternativanträge der Antragstellerin bereits Gegenstand der parlamentarischen Debatte. Das Begehren der Antragstellerin, die Ausschüsse mit mehr als 12 Mitgliedern zu besetzen, war dem Antragsgegner seit der E-Mail des Parlamentarischen Geschäftsführers der Antragstellerin vom 18. September 2024 bekannt. Einer erneuten Befassung des Antragsgegners mit der Frage, ob die Ausschüsse nunmehr mit 16 Mitgliedern zu besetzen sind, bedurfte es nach der Beschlussfassung über die Ausschussgrößen in der Plenarsitzung am 28. September 2024 nicht. d) Der Zulässigkeit des Antrags steht der Gesichtspunkt einer – hier vorläufigen – Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen. Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden, denn sie soll lediglich einen Zustand vorläufig regeln, § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG. Die Vorwegnahme der Hauptsache steht indes der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2023 – 2 BvR 2189/22 –, juris Rn. 103 f; Beschluss vom 5. Juli 2023 – 2 BvE 4/23 –, juris Rn. 73 f. m. w. N.). Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch dann regelmäßig unzulässig, wenn der Verfassungsgerichtshof eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, in dem um die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten oder um die Unanwendbarkeit einer Norm gestritten wird, kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht. In Verfahren, in denen in der Hauptsache die Feststellung einer Verletzung organschaftlicher Rechte beantragt werden könnte, ist jedoch die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten im Wege der einstweiligen Anordnung zulässig. Andernfalls könnte die einstweilige Anordnung, der immanent ist, dass sie einen Zustand vorläufig regelt, ihre Funktion nicht erfüllen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvE 1/20 –, BVerfGE 154, 1 [9] = juris Rn. 22 m. w. N.). Hier kommt eine vorläufige Regelung in Betracht, um ein etwaiges Recht der Antragstellerin auf gleichheitsgerechte Teilhabe an der Tätigkeit der Ausschüsse zu sichern. Eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache wäre damit nicht verbunden. Sollte sich im Hauptsacheverfahren ergeben, dass der Antrag unbegründet ist, so könnte die Größe der Ausschüsse wieder korrigiert werden. Sofern es nicht zu einem Hauptsacheverfahren kommen sollte, träte die einstweilige Anordnung nach sechs Monaten wieder außer Kraft, § 26 Abs. 6 Satz 1 ThürVerfGHG. 3. Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag ist unbegründet. Eine einstweilige Anordnung scheidet nicht deshalb aus, weil das Organstreitverfahren in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Die zu treffende Folgenabwägung fällt jedoch zu Lasten der Antragstellerin aus. a) Bei der Frage nach der Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt in besonderer Weise für Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz innerhalb eines Organstreitverfahrens, da dann im Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Eingriff des Verfassungsgerichtshofs in die Kompetenz eines anderen Staatsorgans liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa ThürVerfGH, Urteil vom 25. Mai 2000 – VerfGH 6/00 –, LKV 2000, 450 [451] = juris Rn. 35; Beschluss vom 29. Mai 2006 – VerfGH 20/06 –, juris Rn. 39; Beschluss vom 21. Juni 2016 – VerfGH 31/16 –, ThürVBl 2016, 289 [290] = juris Rn. 21; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. März 2003 – 2 BvQ 18/03 –, BVerfGE 108, 34 [41] = juris Rn. 26 m. w. N.). Eingriffe in die Entscheidungsfreiheit und das Selbstbestimmungsrechts des Parlaments gebieten – insbesondere im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – verfassungsgerichtliche Zurückhaltung (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 – VerfGH 31/16 –, ThürVBl 2016, 289 [290] = juris Rn. 21). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG bleiben die Gründe, die für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht. Etwas anderes gilt nur, wenn das Hauptsacheverfahren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. In den übrigen Fällen sind die Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Maßnahme später aber für verfassungswidrig erklärt wird, gegen die Folgen abzuwägen, die entstehen, wenn die Anordnung erlassen wird, die Maßnahme sich im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 – VerfGH 17/20 –, juris Rn. 70 f.; Beschluss vom 14. Oktober 2020 – VerfGH 106/20 –, ThürVBl 2021, 121 [123] = juris Rn. 33). b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geboten. Die vorzunehmende Folgenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. aa) Die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu erwarten sind, überwiegen nicht deutlich gegenüber den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung im Falle der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben. Die Beibehaltung der Ausschussgröße von 12 Mitgliedern begründet für die Antragstellerin keinen derart schwerwiegenden Nachteil, der den mit der Verpflichtung zur Besetzung der Ausschüsse mit einer höheren Zahl von Mitgliedern verbundenen Eingriff in die Organisationsautonomie des Thüringer Landtags rechtfertigen könnte. bb) Erginge die vorliegend beantragte einstweilige Anordnung nicht – sei es in Form der Besetzung der Ausschüsse mit 16 oder 14 Mitgliedern –, erwiese sich die Festlegung der Größe der Ausschüsse des Thüringer Landtags mit 12 Mitgliedern jedoch als verfassungswidrig, hätte dies für die Antragstellerin zwar den Nachteil, dass sie in den Ausschüssen nicht mit der ihr zustehenden Anzahl an Abgeordneten vertreten wäre. Allerdings – und anderes trägt die Antragstellerin selbst nicht vor – führte dieser Umstand nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder gar zu einem Ausschluss von der Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung. Die von der Antragstellerin beantragte Sicherung der Sperrminorität, d.h. eine Mitgliederzahl von mehr als einem Drittel der Ausschussmitglieder, würde sich nur in wenigen – ausschließlich – durch die Geschäftsordnung vorgegebenen Situationen auswirken. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Abwahl des Ausschussvorsitzenden (§ 71 Abs. 3 Satz 1 ThürGOLT) und die Entscheidungen zur Öffentlichkeit bzw. Vertraulichkeit der Ausschusssitzungen (§ 78 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a Satz 2 und Abs. 5 Satz 3; § 79 Abs. 1 Satz 2; § 86 Abs. 3 Satz 2; § 96 Abs. 5 Satz 2; § 111 Abs. 2 Satz 2; § 112 Abs. 2 Satz 2 ThürGOLT). Ein schwerer Nachteil droht nicht, soweit sich die Antragstellerin der Sache nach auf die abstrakte Möglichkeit einer Abwahl eines von ihr gestellten Ausschussvorsitzenden und von Entscheidungen zur Öffentlichkeit bzw. Vertraulichkeit der Ausschusssitzungen bezieht. Im vorliegenden Verfahren bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für solche Vorgänge. Schwere Nachteile im Sinne von § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG drohen auch nicht, soweit sich die Antragstellerin auf die laufende Arbeit der Ausschüsse bezieht. Die verfassungsrechtlich geschützte Mitwirkung der Fraktionen an der Ausschusstätigkeit – der Vorbereitung der Verhandlungen und Beschlüsse des Landtages nach Art. 62 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf – wird von einer möglicherweise abzubildenden Sperrminorität der Antragstellerin nicht tangiert. Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse, sofern nicht speziellere Regeln der Geschäftsordnung anwendbar sind, mit einfacher Mehrheit (vgl. Bieler, in: Dressel/Poschmann, Die Verfassung des Freistaats Thüringen, 2023, Art. 62 Rn. 12; Winkelmann, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 23 Rn. 73), wie es auch der Beschlussfassung im Plenum entspricht (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf). Eine ausreichende Mitwirkung der Antragstellerin wird insoweit durch eine Ausschussgröße von 12 Mitgliedern gewahrt. Sie garantiert jeder Fraktion eine Beteiligung in den Ausschüssen und stellt zumindest sicher, dass die regierungstragenden Fraktionen und die Oppositionsfraktionen im Landtag und in den Ausschüssen im gleichen Verhältnis zueinander vertreten sind (44 von 88 Sitzen im Landtag und 6 von 12 Sitzen in den Ausschüssen). Selbst bei einer beabsichtigten Verfassungsänderung, die nach Art. 83 Abs. 2 Satz 1 ThürVerf die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags erfordert, drohen der Antragstellerin keine schweren Nachteile. Art. 83 Abs. 2 Satz 1 ThürVerf bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf die Beschlussfassung im Plenum und nicht auf die Beschlussempfehlung im Ausschuss (vgl. zur identischen Regelung im Grundgesetz Dreier, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Bd. II, Art. 79 II Rn. 20; Hain, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Bd. 2, Art. 79 Rn. 26; Sachs, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 79 Rn. 24; Sannwald, in: Hofmann/Henneke, GG, 15. Aufl. 2022, Art. 79 Rn. 31). Die Sperrminorität der Antragstellerin würde mithin stets bei der Schlussabstimmung im Plenum Berücksichtigung finden. Schwere Nachteile dürften auch nicht in den Fällen drohen, in denen ein Ausschuss anstelle des Plenums verbindlich entscheidet. Dabei handelt es sich um Beschlüsse des Petitionsausschusses nach Art. 65 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf und um Beschlüsse über die Aufhebung der Immunität von Abgeordneten nach Art. 55 Abs. 4 ThürVerf i. V. m. § 104 Abs. 1 ThürGOLT. In diesen Fällen kommt es auf die Sperrminorität der Antragstellerin nicht an. Zum einen entscheiden auch in diesen Fällen die Ausschüsse nur mit einfacher Mehrheit. Zum anderen können Beschlüsse des Petitionsausschusses vom Plenum gemäß Art. 65 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf aufgehoben werden. cc) Erginge die beantragte einstweilige Anordnung, erwiese sich jedoch später, dass die Besetzung der Ausschüsse mit 12 Mitgliedern in verfassungskonformer Weise erfolgt ist, wäre dies demgegenüber ein schwerwiegender Eingriff in die Organisationsautonomie des Thüringer Landtags. Die Befugnis des Thüringer Landtags zur Regelung und Festlegung der Besetzung und Größe von Ausschüssen folgt aus dessen Organisationsautonomie (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 23. Januar 2018 – VGH O 17/17 –, juris Rn. 55), wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 2 BvE 2/20 –, BVerfGE 159, 1 [ 35] = juris Rn. 35). Mit der in der Verfassung des Freistaats Thüringen verankerten Position des Parlaments im Gesamtgefüge der drei Gewalten verträgt es sich nicht, wenn andere Verfassungsorgane seine innere Organisation über die Vorgaben der Verfassung hinaus bestimmen können (vgl. zum Grundgesetz BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 2 BvE 2/20 –, BVerfGE 159, 1 [35] = juris Rn. 35). Der mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung verbundene Eingriff in die Organisationsautonomie des Landtages tritt in seinem verfassungsgerichtlichen Gewicht nicht hinter das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht auf gleiche Mitwirkung der Fraktionen an der politischen Willensbildung des Landtages zurück. Eine andere Wertung ergäbe sich auch nicht, wenn sich die jeweiligen abzuwägenden Nachteile gleichwertig gegenüberstünden. Die dem Verfassungsgerichtshof obliegende notwendige Zurückhaltung bei einem Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Parlaments stünde in diesem Fall einer Verpflichtung des Landtags zur Änderung der Ausschussbesetzung entgegen, bevor nicht geklärt ist, ob die Grenzen der Organisationsautonomie des Landtags überschritten sind (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 – VerfGH 31/16 –, ThürVBl 2016, 289 [290] = juris Rn. 21; BayVerfGH, Entscheidung vom 11. Juli 1996 – Vf. 81-IVa-96 –, NVwZ-RR 1997, 203 [203] = juris Rn. 35; BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 7. Juli 2021 – 2 BvE 2/20 –, BVerfGE 159, 1 [14] = juris Rn. 36). Die Reichweite des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes im Übrigen kann nicht im vorliegenden Eilverfahren, sondern nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. IV. Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Auslagen werden nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG nicht erstattet. Für eine Auslagenerstattung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG besteht kein Anlass. Die Entscheidung ist hinsichtlich des Tenors einstimmig und hinsichtlich der Zulässigkeit mit 8 zu 1 Stimmen ergangen.