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Ablehnung einstweilige Anordnung

27/25

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGHT:2025:0910.VERFGH27.25.00
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Leitsätze
1. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete prozessuale Waffengleichheit setzt eine stattgebende gerichtliche Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 935 ZPO) grundsätzlich voraus, dass die Gegenseite zuvor die Möglichkeit hatte, auf den Antrag zu erwidern; eine Gewährung rechtlichen Gehörs ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich. (Rn.21) 2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im verfassungsgerichtlichen Verfahren (§ 26 Abs. 1 ThürVerfGHG) setzt stets voraus, dass diese zur Abwehr eines schweren Nachteils dringend geboten ist (hier verneint). (Rn.16)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete prozessuale Waffengleichheit setzt eine stattgebende gerichtliche Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 935 ZPO) grundsätzlich voraus, dass die Gegenseite zuvor die Möglichkeit hatte, auf den Antrag zu erwidern; eine Gewährung rechtlichen Gehörs ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich. (Rn.21) 2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im verfassungsgerichtlichen Verfahren (§ 26 Abs. 1 ThürVerfGHG) setzt stets voraus, dass diese zur Abwehr eines schweren Nachteils dringend geboten ist (hier verneint). (Rn.16) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 12. August 2025 (Az. 3 O 729/25), mit dem eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen gegen ihn erlassen wurde. Er begehrt die Aussetzung der Wirksamkeit dieses Beschlusses bis zu einer Entscheidung des Landgerichts über seinen Widerspruch. Im Juli 2025 erhielt der Antragsteller eine Abmahnung des Anhörungsberechtigten zu 2. – eines Mitglieds der Thüringer Landesregierung –, mit der er aufgefordert wurde, bestimmte Äußerungen in Bezug auf dessen persönlichen Lebensbereich zu unterlassen und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Die geforderte Unterlassungserklärung gab der Antragsteller nicht ab. Daraufhin beantragte der Anhörungsberechtigte zu 2. am 11. August 2025 beim Landgericht Gera den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsteller. Dabei machte er geltend, der Antragsteller habe am 11. Juli 2025 gegenüber einem Zeugen ihn – den Anhörungsberechtigten zu 2. – betreffende unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Zur Glaubhaftmachung legte er eine eidesstattliche Versicherung sowie weitere Unterlagen vor. Er regte an, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, da die Tatsachenbehauptungen bereits an einen größeren Kreis von Personen herangetragen worden seien. Das Landgericht Gera erließ am 12. August 2025 wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung die beantragte einstweilige Verfügung gegen den Antragsteller. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dem Anhörungsberechtigten zu 2. stehe gegen den Antragsteller ein Anspruch auf Unterlassung gemäß den §§ 935 ff. ZPO, §§ 823, 1004 BGB i. V. m. Art. 1, 2 GG zu, da er durch die streitgegenständlichen Äußerungen in seiner Persönlichkeit und Ehre verletzt werde. Der Anhörungsberechtigte zu 2. habe durch Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung sowie eines Screenshots eines Posts auf Facebook glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller die fragliche Behauptung gegenüber Dritten äußere und im Internet verbreite. Die erforderliche Wiederholungsgefahr werde vermutet, da bereits ein rechtswidriger Eingriff stattgefunden habe und keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden sei. Die beanstandete Behauptung diene dazu, den Ruf des Anhörungsberechtigten zu 2. zu schädigen. Sie werde über das Internet einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Angesichts der beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung der fraglichen Behauptung in den sozialen Medien sei Dringlichkeit gegeben. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 19. August 2025 zugestellt. Der Antragsteller legte am 21. August 2025 Widerspruch ein. Mit Verfügung vom 22. August 2025 beraumte das Landgericht die mündliche Verhandlung über den Widerspruch für den 17. September 2025 an. Am 25. August 2025 hat der Antragsteller beim Thüringer Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er rügt die Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 ThürVerf. Er macht geltend, der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit sei eine Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichere verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Das Gericht müsse den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einräumen, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel geltend zu machen. Die prozessuale Waffengleichheit stehe dabei im Zusammenhang mit dem Recht auf rechtliches Gehör, welches eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit darstelle. Auch vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung sei dem Verfügungsbeklagten rechtliches Gehör zu gewähren. Um der herausragenden Bedeutung der prozessualen Waffengleichheit gerecht zu werden, sei eine vorherige Anhörung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich. Voraussetzung für eine Entscheidung ohne vorherige Anhörung sei, dass andernfalls der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde. Eine solche Situation liege hier jedoch nicht vor. Die streitgegenständlichen Äußerungen seien unstreitig längst im Umlauf, sodass eine Anspruchssicherung keineswegs so dringlich sein könne, dass gänzlich auf rechtliches Gehör verzichtet werden dürfe. Der Anhörungsberechtigte zu 2. habe dem Landgericht mit Schriftsatz vom 18. August 2025 ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Verbreitung über das Internet durch den Antragsteller nicht vorgetragen worden sei. Die dessen Antrag beigefügte Unterlage belege lediglich, dass bereits vor dem streitgegenständlichen Verfahren Gerüchte im Umlauf gewesen seien, jedoch nicht, dass diese vom Antragsteller in Umlauf gebracht oder befördert worden seien. Die vom Landgericht mitgeteilten Gründe, warum der Anhörungsberechtigte zu 2. derart beeinträchtigt sei, dass eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung zu erlassen sei, seien lediglich behauptet, aber nicht belegt worden. Zudem habe der Anhörungsberechtigte zu 2. von der behaupteten Kenntnisnahme des Vorfalls bis zu seinem Aufforderungsschreiben fünf Tage und von diesem bis zur Antragstellung weitere vier Wochen verstreichen lassen. Dies zeige, dass die Sache nicht derart dringlich sei, dass auf eine Anhörung verzichtet werden könne. Ein fixer Termin, nach dessen Ablauf eine Sanktion eines behaupteten Fehlverhaltens für den Anhörungsberechtigten zu 2. keinen Sinn mehr ergebe, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller beantragt, die Wirksamkeit des Beschlusses des Landgerichts Gera vom 12. August 2025, Az. 3 O 729/25, bis zur Entscheidung des Landgerichts über den Widerspruch auszusetzen und festzustellen, dass der Beschluss ihn in seinem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 der ThürVerf verletzt. Die Anhörungsberechtigte zu 1. hat keine Stellungnahme abgegeben. Der Anhörungsberechtigte zu 2. ist dem Antrag entgegengetreten. Er macht insbesondere geltend, dass es bereits an der ordnungsgemäßen Vollmacht des Bevollmächtigten des Antragstellers fehle. Der Antragsteller habe auch nicht dargelegt, woraus ihm ein schwerer und unabwendbarer Nachteil erwachse. Er habe zwar mit Schriftsatz vom 21. August 2025 Widerspruch gegen den Beschluss des Landgerichts Gera eingelegt, diesen jedoch nicht begründet. Das Landgericht Gera habe mit Verfügung vom 25. August 2025 darauf hingewiesen, dass der Antrag auch nach Akteneinsicht entgegen §§ 936 i. V. m. 924 Abs. 2 ZPO nicht begründet worden sei. Der Antragsteller habe somit nicht alles Zumutbare unternommen, um eine fachgerichtliche Entscheidung zu seinen Gunsten herbeizuführen. Zudem genüge der Antrag nicht den Substantiierungsanforderungen. Es fehle insbesondere an einer Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung des Landgerichts. Auch sei der Verweis des Antragstellers auf „technische Gründe“ für die unterbliebene Antwort auf das Schreiben vom 16. Juli 2025 nicht glaubhaft. Der Antragsteller habe bis zum 10. August 2025 ausreichend Zeit für eine Reaktion gehabt. Das Landgericht habe die Dringlichkeit seiner Entscheidung besonders begründet. Zwischen dem ersten Schreiben des Anhörungsberechtigten zu 2. vom 16. Juli 2025 und der Antragsschrift vom 11. August 2025 liege ein Zeitraum von weniger als vier Wochen, sodass eine Dringlichkeit weiterhin gegeben sei. II. Die Entscheidung ergeht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz – ThürVerfGHG) ohne mündliche Verhandlung. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürVerfGHG unter Mitwirkung des stellvertretenden Mitglieds Wittig an Stelle des verhinderten Mitglieds Prof. Dr. Klafki. III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – der Antragsteller hat eine den Anforderungen des § 17 Abs. 4 ThürVerfGHG genügende Vollmacht nachgereicht – bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Aufgrund der meist weitreichenden Folgen einer einstweiligen Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren ist bei der Prüfung ihrer Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen. Dieser verlangt eine besondere Schwere der im Fall des Unterbleibens einer einstweiligen Anordnung drohenden Nachteile (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 – VerfGH 109/20 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 30. August 2024 – VerfGH 33/24 –, juris Rn. 25). Es ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert und im Vorgriff auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gestellt werden. Der Antragsteller macht geltend, dass das Landgericht ihn vor dem Erlass der einstweiligen Verfügung nicht angehört hat. Damit rügt er in der Sache eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf und ausdrücklich eine Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 47 Abs. 4 ThürVerf. 1. Soweit der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die gerügte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf stützt, ist die – noch zu erhebende – Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit nicht in Betracht kommt. a) Zwar hat das Landgericht mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Antragstellers – und ohne Begründung für den Verzicht auf diese Anhörung – dessen Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf nicht beachtet. Der Verfassungsgerichtshof hält an den in den Beschlüssen vom 17. November 2023 (Az. VerfGH 34/23) und vom 30. August 2024 (Az. VerfGH 33/24) aufgestellten Grundsätzen fest. Eine stattgebende Entscheidung über einen Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite zuvor die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und weiteren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen geltend gemachte Vorbringen zu erwidern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2023 – 1 BvR 605/23 –, juris Rn. 26 ff. m. w. N.; ThürVerfGH, Beschluss vom 17. November 2023 – VerfGH 34/23 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 30. August 2024 – VerfGH 33/24 –, juris Rn. 30). Die vorherige Anhörung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich. Voraussetzung für die Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist, dass der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens ansonsten vereitelt würde (vgl. näher BVerfG, Beschluss vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 –, juris Rn. 15). b) Die in der Sache gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber durch die aufgrund des Widerspruchs des Antragstellers in § 924 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgesehene mündliche Verhandlung geheilt werden. Gemäß der Funktionenteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit sind zunächst die Fachgerichte für die Korrektur bereits verwirklichter Grundrechtseingriffe zuständig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 –, BVerfGE 96, 27 [40] = juris Rn. 49). Dies gilt insbesondere für die grundsätzlich mögliche Heilung von Gehörsverstößen durch nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1956 – 1 BvR 53/54 –, BVerfGE 5, 9 [10] = juris Rn. 6; Beschluss vom 14. Dezember 1982 – 2 BvR 434/82 –, BVerfGE 62, 392 [397] = juris Rn. 20; Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, BVerfGE 107, 395 [410 ff.] = juris Rn. 48 ff.; ständige Rechtsprechung). Insoweit ist der Antragsteller nach § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG auf das Durchlaufen des Rechtswegs zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 1 BvQ 16/17 –, NJW 2017, 2985 [2986] = juris Rn. 7; Beschluss vom 1. September 2020 – 2 BvQ 61/20 –, juris Rn. 7 f. m. w. N.). c) Eine Fallgestaltung, nach der ein Durchlaufen des Rechtswegs für den Antragsteller ausnahmsweise entbehrlich wäre, ist vorliegend weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Verfassungsgerichtshof kann vor Erschöpfung des Rechtswegs über die Sache nur dann entscheiden, wenn dem Antragsteller ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, wenn er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 ThürVerfGHG). Die einstweilige Verfügung des Landgerichts untersagt dem Antragsteller bestimmte Äußerungen in Bezug auf den Anhörungsberechtigten zu 2. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass ihm durch diese einstweilige Verfügung ein schwerer Nachteil droht. Nachteile in diesem Sinne liegen nur vor, wenn ohne die begehrte Anordnung ein endgültiger und nicht wiedergutzumachender Schaden eintritt oder vollendete Tatsachen geschaffen werden, die nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten wieder rückgängig gemacht werden können (ThürVerfGH, Beschluss vom 6. März 2013 – VerfGH 25/12 –, ThürVBl 2013, 155 [156] = juris Rn. 15 m. w. N.). Nachteile können nur dann eine einstweilige Anordnung begründen, wenn sie so schwer sind, dass sie im Individualbereich eine gewisse Opfergrenze überschreiten, oder wenn etwa grundlegende Verfassungsprinzipien infrage stehen (Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 59). Der Antragsteller begründet seinen Antrag ausschließlich damit, dass ihm das Landgericht vor dem Erlass der einstweiligen Verfügung rechtliches Gehör hätte gewähren müssen. Die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs stellt für sich allein betrachtet jedoch keinen derart schwerwiegenden Nachteil dar, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten wäre. Dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs aus § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG liegt die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass eingetretene Verletzungen von verfassungsmäßigen Rechten vorrangig im Wege des fachgerichtlichen Verfahrens zu beseitigen sind. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Beschlüssen des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 17. November 2023 (Az. VerfGH 34/23) und vom 30. August 2024 (Az. VerfGH 33/24). Anders als vorliegend drohte in diesen Verfahren ein endgültiger Rechtsverlust aufgrund bevorstehender Erledigung durch Zeitablauf, sodass eine Heilung im fachgerichtlichen Verfahrens nicht mehr in Betracht kam. Der Antragsteller hat selbst ausgeführt, dass eine derartige Situation hier nicht gegeben ist. 2. Soweit der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 47 Abs. 4 ThürVerf stützt, gilt dasselbe. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass ihm für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht. Die fortgesetzte Belastung durch den vom Anhörungsberechtigten zu 2. erstrittenen Unterlassungstitel reicht hierzu nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. September 2020 – 2 BvQ 61/20 –, juris Rn. 11; Beschluss vom 16. Juli 2020 – 1 BvR 1617/20 –, juris Rn. 5). Er hat weiterhin nicht dargelegt, an welchem konkreten Verhalten er vor der Entscheidung über seinen Widerspruch gehindert wird. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass in der Unterlassungsverpflichtung aktuell ein schwerer Nachteil für ihn liegt, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der Erschöpfung des Rechtswegs rechtfertigen könnte. IV. Die Entscheidung ist mit 8 zu 1 Stimmen ergangen. V. Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung für das einstweilige Anordnungsverfahren folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG. Für eine Auslagenerstattung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG besteht keine Veranlassung.