Urteil
17 Sa 56/02
Unknown court, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn – Kammern Crailsheim vom 19.02.2002 – Aktenzeichen 2 Ca 290/02 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um zwei betriebsbedingte Kündigungen des Beklagten zum 31.12.2002 sowie um den Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens. 2 Der 1948 geborene Kläger ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er ist ... und seit 01.03.1989 als Geschäftsführer der von dem Beklagten betriebenen ... ... (..) beim Beklagten angestellt. Träger der... ist die Stadt W. Der Kläger wird in Anlehnung an BAT IV a vergütet. Gemäß Arbeitsvertrag vom 03. April 1989 (ABl. 11 ff. d. erstinstanzlichen Akte) umfasst das Aufgabengebiet des Klägers alle Tätigkeitsbereiche eines Geschäftsführers, insbesondere die Vertretung der Bildungsstätte nach außen, die Aufstellung von Haushaltsplänen, die Festlegung eines Belegungsrahmenplans, den Aufbau eines regionalen Veranstaltungsnetzes, die Betreuung von Teilnehmergruppen, Kursleitungsaufgaben, Öffentlichkeitsarbeit, Tätigkeiten der Finanzadministration, Personalführung im Bereich ..., jeweils in Kooperation mit der Geschäftsführung des Beklagten. Weitere Aufgaben können durch den Vorstand des Beklagten zugewiesen werden. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Klägers ist der Generalsekretär des Beklagten. Nach der vom Beklagten vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung ohne Datum (ABl. 52 ff. d. erstinstanzlichen Akte) obliegt dem Kläger die Führung und Organisation der ..., wobei die Notwendigkeit, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine möglichst hohe Auslastung der ... zu sichern, hervorgehoben und mit 30 % Zeitanteil bewertet wird. Daneben werden zu 40 % mit Vorstand und Generalsekretär des Beklagten konzeptionelle Arbeiten zur Fortentwicklung und Profilierung der ... auf dem Bildungsstättensektor geleistet. Zu 15 % seiner Arbeitszeit akquiriert der Geschäftsführer weitere Belegkreise. Ihm obliegt schließlich die gesamte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die ebenfalls mit 15 % der Arbeitszeit angesetzt wird. 3 Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 16.05.2002, dem Kläger als einfacher Brief vermutlich am 18.05.2002 und per Einschreiben mit Rückschein am 22.05.2002 zugegangen, ordentlich zum 31.12.2002 gekündigt. Dem Einschreiben war eine Vollmachtsurkunde, unterzeichnet vom Generalsekretär des Beklagten, der nicht Mitglied des Vorstandes des Beklagten ist, beigefügt (ABl. 33 d. erstinstanzlichen Akte). Mit Schreiben vom 29.05.2002 wies der Kläger die Kündigung gemäß § 174 BGB zurück, weil dem Kündigungsschreiben keine ordnungsgemäße Vollmacht beigefügt gewesen sei (ABl. 35 d. erstinstanzlichen Akte). Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis daher erneut durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 08.06.2002 unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.12.2002, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin gekündigt. 4 Der Beklagte stützt beide Kündigungen zuletzt nur noch darauf, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger zum 31.12.2002 entfallen sei. Zum 01.07.2003 solle als Leiter der ... ein Mitarbeiter eingestellt werden, der ein anderes Anforderungsprofil als der Kläger aufweise. Aufgrund des zunehmenden Konkurrenz- und Kostendrucks sei es unausweichlich, „dem Fortschritt Rechnung zu tragen“ und in der Leitung der ... einen Mitarbeiter mit einem ... pädagogischen Hochschulstudium, möglichst mit einer Zusatzqualifikation im Kulturmanagement, zu beschäftigen, der neue Konzepte entwickle und umsetze. Bis zur Neubesetzung der Stelle ab Juli 2003 könne die Stelle des Klägers deshalb eingespart werden, indem man gewisse Tätigkeiten vollständig wegfallen lasse, andere Tätigkeiten, soweit möglich, von der Geschäftsführung des Beklagten ausüben lasse sowie eventuell noch verbleibende Tätigkeiten auf die restlichen Mitarbeiter des Beklagten verteile. 5 Mit Urteil vom 19.09.2002 hat das Arbeitsgericht den Anträgen des Klägers 6 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, durch die Kündigung vom 16.05.2000 – durch einfachen Brief und Einschreiben/Rückschein – nicht aufgelöst ist. 7 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 08.06.2002 nicht aufgelöst ist. 8 3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Geschäftsführer der ... ... ... W. über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen. 9 stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass sowohl die Kündigung vom 16.05.2002 als auch die Kündigung vom 08.06.2002 sozial ungerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 2 KSchG seien. Es hat beanstandet, dass der Beklagte nicht dargelegt habe, wann welche unternehmerische Entscheidung getroffen worden sei, die den Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers zur Folge gehabt habe. Darüber hinaus habe der Beklagte nicht dargelegt, wie die vom Kläger bisher erbrachten Arbeiten, die unstreitig jedenfalls teilweise auch über den 31.12.2002 hinaus anfallen, von dem verbleibenden Personal ohne überobligatorische Leistungen erledigt werden könnten. 10 Gegen das dem Beklagten am 08.10.2002 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 06.11.2002 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 16.12.2002 rechtzeitig ausgeführte Berufung, mit der er die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung begehrt. Der Beklagte rügt die Verletzung des § 1 Abs.2 KSchG. Die künftige konzeptionelle Arbeit erfordere einen Arbeitnehmer mit geändertem Anforderungsprofil. Konzeptionelle Arbeit habe der Kläger in der Vergangenheit ohnehin nicht geleistet. Die Stellenbeschreibung, die zur Höhergruppierung geführt habe, sei zu Gunsten des Klägers sehr wohlwollend verfasst worden. Über die Veränderungen habe der Vorstand des Beklagten nochmals im November 2001 beraten, wobei es allerdings hier noch darum gegangen sei, den Kläger an den Überlegungen zur Neukonstruktion zu beteiligen. Erst als klar wurde, dass eine Neukonzeption mangels Geeignetheit des Klägers nicht möglich sein würde, habe man sich entschlossen, dem Kläger zu kündigen. Bis zur Einstellung des neuen Mitarbeiters ab 01.07.2003 sei den verbleibenden Mitarbeitern eine mögliche Leistungsverdichtung zuzumuten. Eine weitere Darlegung als in erster Instanz sei dem Beklagten insoweit nicht möglich, da allein der Kläger wisse, wie viel Arbeitszeit er für welche Tätigkeit aufgewendet habe und die Problematik des Beklagten, die „Entbehrlichkeit“ des Klägers darzulegen auch deshalb bestehe, weil der Kläger sich (zulässigerweise) einer Freistellung widersetzt habe. Dies müsse bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast berücksichtigt werden. 11 Hinsichtlich des Sachverhalts im einzelnen wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 19.09.2002 und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 12 Die gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis richtig festgestellt. Dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG zum 31.12.2002 rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Kündigungen vom 16.05.2002 und vom 08.06.2002 haben das Arbeitsverhältnis deshalb nicht beendet. 13 1. Dringende betriebliche Gründe sind gegeben, wenn die Durchführung (oder eingeleitete Durchführung) einer unternehmerischen Entscheidung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers die Grundlage entzieht (ErfK/Ascheid, 3. Auflage 2003, § 1 KSchG Rn. 379, 425). 14 a) Die Neubesetzung der Leitung der ... zum 01.07.2003 mit einem Arbeitnehmer, der ein anderes Anforderungsprofil erfüllen soll als der Kläger, rechtfertigt nicht dessen Entlassung zum 31.12.2002, sondern frühestens zum 30.06.2003. Hierauf hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen. Dabei kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, ob eine solche Unternehmerentscheidung die Kündigung des Klägers rechtfertigen würde. Zwar obliegt es der grundsätzlich nicht justiziablen Unternehmerentscheidung des Beklagten, das Anforderungsprofil, welches ein Arbeitnehmer auf einem eingerichteten Arbeitsplatz erfüllen muss, festzulegen. Allein die Umgestaltung eines Arbeitsablaufs ohne inhaltliche Veränderung der Tätigkeit an sich rechtfertigt aber grundsätzlich keine betriebsbedingte Kündigung (BAG, Urteil vom 10.11.1994, 2 AZR 242/94, AP Nr. 65 zu § 1 KSchG 1969 – Betriebsbedingte Kündigung, NZA 1995, 566). 15 b) Soweit der Beklagte darauf abhebt, der Arbeitsplatz des Klägers („bisheriges Anforderungsprofil“) sei nach seiner Vorstellung jedenfalls schon ab 01.01.2003 entfallen, so rechtfertigt auch dies nicht die Kündigung zum 31.12.2002. Maßgeblich für eine betriebsbedingte Kündigung ist nicht der Wegfall eines abstrakt definierten Arbeitsplatzes, sondern der Wegfall der auf einem vom Arbeitgeber eingerichteten Arbeitsplatz verrichteten Tätigkeit. Letzteres behauptet der Beklagte gerade nicht, wenn er selbst davon ausgeht, dass ein Teil der Tätigkeit von der Geschäftsführung des Beklagten, ein weiterer Teil vorübergehend bis zur Übernahme dieser Tätigkeiten durch den zum 01.07.2003 einzustellenden neuen Mitarbeiter von den übrigen Arbeitnehmern des Beklagten verrichtet werden sollen. 16 c) Auch der Wegfall des Arbeitsplatzes durch Übertragung jedenfalls eines Teils der Tätigkeiten des Klägers auf andere Mitarbeiter des Beklagten rechtfertigt nicht dessen Entlassung zum 31.12.2002. Zwar gehört die Entscheidung des Arbeitgebers, den Personalbestand auf Dauer zu reduzieren, ebenfalls zu den nicht justiziablen unternehmerischen Maßnahmen, die einen entsprechenden Beschäftigungsbedarf entfallen lassen können. Soweit dadurch eine Leistungsverdichtung bei den verbleibenden Mitarbeitern bewirkt wird, ist dies jedenfalls dann vom unternehmerischen Konzept gedeckt, wenn die zusätzlichen Aufgaben von dem verbleibenden Personal ohne überobligatorische Leistungen erledigt werden können (BAG, Urteil vom 17.06.1999, 2 AZR 522/98, AP Nr. 102 zu § 1 KSchG 1969 – Betriebsbedingte Kündigung, NZA 1999, 1095). Ungeachtet dessen, dass der Beklagte, wie das Arbeitsgericht bereits festgestellt hat, letzteres nicht hinreichend dargelegt hat und nach eigenem Vortrag nicht näher darzulegen vermag, will der Beklagte den Personalbestand im vorliegenden Fall gerade nicht auf Dauer reduzieren, sondern die Tätigkeit des Klägers im Wesentlichen ab 01.07.2003 von einem Arbeitnehmer mit geändertem Anforderungsprofil ausüben lassen. Der vorübergehende Wegfall einer Beschäftigungsmöglichkeit stellt aber allenfalls dann ein dringendes betriebliches Bedürfnis dar, wenn dem Arbeitgeber die Überbrückung dieses Zeitraumes nicht zumutbar ist. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Allein das vorübergehende „Einsparen“ einer Stelle (Seite 11 der Berufungsbegründung) unter wirtschaftlichen Aspekten rechtfertigt die betriebsbedingte Kündigung nicht. 17 2. Der Beschäftigungsanspruch des Klägers bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils folgt aus §§ 611, 613 i.V. mit § 242 BGB. Auf die Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 (GS 1/84 NZA 1985, 702) wird Bezug genommen. Der Anspruch endet allerdings mit Ablauf des 30.06.2003 für den Fall, dass dieses Urteil bis dahin nicht rechtskräftig sein sollte, wovon bei der Tenorierung nicht ausgegangen wurde. II. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe I. 12 Die gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis richtig festgestellt. Dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG zum 31.12.2002 rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Kündigungen vom 16.05.2002 und vom 08.06.2002 haben das Arbeitsverhältnis deshalb nicht beendet. 13 1. Dringende betriebliche Gründe sind gegeben, wenn die Durchführung (oder eingeleitete Durchführung) einer unternehmerischen Entscheidung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers die Grundlage entzieht (ErfK/Ascheid, 3. Auflage 2003, § 1 KSchG Rn. 379, 425). 14 a) Die Neubesetzung der Leitung der ... zum 01.07.2003 mit einem Arbeitnehmer, der ein anderes Anforderungsprofil erfüllen soll als der Kläger, rechtfertigt nicht dessen Entlassung zum 31.12.2002, sondern frühestens zum 30.06.2003. Hierauf hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen. Dabei kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, ob eine solche Unternehmerentscheidung die Kündigung des Klägers rechtfertigen würde. Zwar obliegt es der grundsätzlich nicht justiziablen Unternehmerentscheidung des Beklagten, das Anforderungsprofil, welches ein Arbeitnehmer auf einem eingerichteten Arbeitsplatz erfüllen muss, festzulegen. Allein die Umgestaltung eines Arbeitsablaufs ohne inhaltliche Veränderung der Tätigkeit an sich rechtfertigt aber grundsätzlich keine betriebsbedingte Kündigung (BAG, Urteil vom 10.11.1994, 2 AZR 242/94, AP Nr. 65 zu § 1 KSchG 1969 – Betriebsbedingte Kündigung, NZA 1995, 566). 15 b) Soweit der Beklagte darauf abhebt, der Arbeitsplatz des Klägers („bisheriges Anforderungsprofil“) sei nach seiner Vorstellung jedenfalls schon ab 01.01.2003 entfallen, so rechtfertigt auch dies nicht die Kündigung zum 31.12.2002. Maßgeblich für eine betriebsbedingte Kündigung ist nicht der Wegfall eines abstrakt definierten Arbeitsplatzes, sondern der Wegfall der auf einem vom Arbeitgeber eingerichteten Arbeitsplatz verrichteten Tätigkeit. Letzteres behauptet der Beklagte gerade nicht, wenn er selbst davon ausgeht, dass ein Teil der Tätigkeit von der Geschäftsführung des Beklagten, ein weiterer Teil vorübergehend bis zur Übernahme dieser Tätigkeiten durch den zum 01.07.2003 einzustellenden neuen Mitarbeiter von den übrigen Arbeitnehmern des Beklagten verrichtet werden sollen. 16 c) Auch der Wegfall des Arbeitsplatzes durch Übertragung jedenfalls eines Teils der Tätigkeiten des Klägers auf andere Mitarbeiter des Beklagten rechtfertigt nicht dessen Entlassung zum 31.12.2002. Zwar gehört die Entscheidung des Arbeitgebers, den Personalbestand auf Dauer zu reduzieren, ebenfalls zu den nicht justiziablen unternehmerischen Maßnahmen, die einen entsprechenden Beschäftigungsbedarf entfallen lassen können. Soweit dadurch eine Leistungsverdichtung bei den verbleibenden Mitarbeitern bewirkt wird, ist dies jedenfalls dann vom unternehmerischen Konzept gedeckt, wenn die zusätzlichen Aufgaben von dem verbleibenden Personal ohne überobligatorische Leistungen erledigt werden können (BAG, Urteil vom 17.06.1999, 2 AZR 522/98, AP Nr. 102 zu § 1 KSchG 1969 – Betriebsbedingte Kündigung, NZA 1999, 1095). Ungeachtet dessen, dass der Beklagte, wie das Arbeitsgericht bereits festgestellt hat, letzteres nicht hinreichend dargelegt hat und nach eigenem Vortrag nicht näher darzulegen vermag, will der Beklagte den Personalbestand im vorliegenden Fall gerade nicht auf Dauer reduzieren, sondern die Tätigkeit des Klägers im Wesentlichen ab 01.07.2003 von einem Arbeitnehmer mit geändertem Anforderungsprofil ausüben lassen. Der vorübergehende Wegfall einer Beschäftigungsmöglichkeit stellt aber allenfalls dann ein dringendes betriebliches Bedürfnis dar, wenn dem Arbeitgeber die Überbrückung dieses Zeitraumes nicht zumutbar ist. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Allein das vorübergehende „Einsparen“ einer Stelle (Seite 11 der Berufungsbegründung) unter wirtschaftlichen Aspekten rechtfertigt die betriebsbedingte Kündigung nicht. 17 2. Der Beschäftigungsanspruch des Klägers bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils folgt aus §§ 611, 613 i.V. mit § 242 BGB. Auf die Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 (GS 1/84 NZA 1985, 702) wird Bezug genommen. Der Anspruch endet allerdings mit Ablauf des 30.06.2003 für den Fall, dass dieses Urteil bis dahin nicht rechtskräftig sein sollte, wovon bei der Tenorierung nicht ausgegangen wurde. II. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.