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Beschluss

15 TaBV 9/06

Unknown court, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 22. Juni 2006 - Az.: 1 BV 2/06 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bezüglich der Regelung der Modalitäten von Arbeitsunfähigkeitsanzeigen der Beschäftigten durch die Arbeitgeberin. 2 Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit ca. 60 Pflegezentren darunter die "R. ", in welcher ca. 135 Personen beschäftigt sind. Antragsteller ist der dort gebildete und sieben Mitglieder umfassende Betriebsrat. 3 Gemäß jahrelanger Praxis erfüllen die Arbeitnehmer ihre Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG, indem sie ihre Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Rezeption der Arbeitgeberin mitteilen. Mit Dienstanweisung vom 09. Januar 2006 (ABl. 8) legte die Arbeitgeberin die Verfahrensweise bei Krankheitsanzeigen der Arbeitnehmer dahingehend fest, dass die Krankmeldung „umgehend telefonisch zunächst beim Vorgesetzten (Residenzleitung/Pflegedienstleitung/stellvertretende Pflegedienstleitung)“ zu erfolgen habe und am letzten Krankheitstag telefonisch eine Gesundmeldung erfolgen müsse. Diese Dienstanweisung übergab die Pflegedienstleitung am 09. Januar 2006 dem Betriebsrat. Nachdem dieser die Sinnhaftigkeit der Regelung in Frage stellte, sagte der Pflegedienstleiter eine Überprüfung zu. 4 Mit Schreiben vom 01. Februar 2006 wandte sich der Residenzleiter dann unmittelbar an die Arbeitnehmer unter Rücknahme der Dienstanweisung vom 09. Januar 2006. Darin heißt es: 5 Information an alle Mitarbeiter Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit die Verfahrensweise wie folgt ist: 1. Alle Mitarbeiter haben die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit unverzüglich beim Vorgesetzten (Residenzleiter / Pflegedienstleitung / stellv. Pflegedienstleitung) anzuzeigen. Die Büros der Residenzleitung / Pflegedienstleitung / stellv. Pflegedienstleitung sind von Montag bis Freitag ab 8.00 Uhr besetzt. Sollten die Büros nicht besetzt sein, so besteht die Möglichkeit sich über die Rezeption : …... mit dem entsprechenden Vorgesetzten telefonisch verbinden lassen. Zugleich sollte die Krankmeldung auch an die entsprechende Abteilung/Wohnbereich erfolgen. 2. Vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeit hat sich der Mitarbeiter rechtzeitig selbst zu informieren, zu welchem Dienst er im Dienstplan eingetragen ist. Durch dieses Informationsschreiben ist die Dienstanweisung v. 9.1.06 aufgehoben! 6 Diese Information vom 01.Februar 2006 wurde durch den Residenzleiter nachträglich noch handschriftlich ergänzt. 7 Mit Schreiben vom 02. Februar 2006 lud die Vorsitzende des Betriebsrats die Mitglieder des Gremiums zur Betriebsratssitzung am 06. Februar 2006 um 10:00 Uhr unter Nennung einer 15-Punkte umfassenden Tagesordnung ein, darunter der Tagesordnungspunkt 7: 8 "Der Hausleiter hat zum wiederholten Male unter Missachtung unserer Mitbestimmungsrechte ein An- und Abmeldeverfahren im Zusammenhang mit Krank-/Gesundmeldung eingeführt. Dies stellt einen erneuten groben Verstoß gegen die Regeln des BetrVG dar. Der Betriebsrat wird ein entsprechendes arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einleiten. Der RA ... wird zum Verfahrensbevollmächtigten bestellt. Beratung und Beschlussfassung.". 9 An der Sitzung am 06. Februar 2006 nahmen sieben Betriebsratsmitglieder teil. Diese fassten einstimmig den Beschluss, ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einzuleiten und den genannten Rechtsanwalt zum Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats zu bestellen. 10 Die Arbeitgeberin hat in der mündlichen Anhörung am 22. Juni 2006 erklärt, die "Information an alle Mitarbeiter vom 01.02.2006" in der handschriftlich korrigierten Fassung werde zurückgenommen. 11 Der Betriebsrat hat beantragt, 12 1. Es wird festgestellt, dass die Anordnung wer, in welcher Form, gegenüber welchen betrieblichen Stellen, eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen hat, der Mitbestimmung des Betriebsrates gem. § 87 I Nr. 1 BetrVG unterliegt. 13 2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen ohne Beteiligung des Antragstellers einseitige Anordnungen bezüglich der näheren Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Anzeigepflicht im Falle einer aktuellen Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten zu treffen. 14 Die Arbeitgeberin hat um die Zurückweisung der Anträge gebeten. Sie hat gerügt, bei den angekündigten Anträgen handle es sich teilweise um unzulässige Globalanträge. Durch die Maßnahme seien keine Fragen des Ordnung des Betriebs oder des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb betroffen. Vielmehr handle es sich um die Erfüllung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer. Bei der streitigen Mitteilung handle es sich nicht um eine einseitige Anordnung sondern um eine mitbestimmungsfreie Mitteilung, wer zur Entgegennahme von Willenserklärungen seitens des Arbeitnehmers zukünftig bevollmächtigt sei. 15 Das Arbeitsgericht hat durch seinen am 22. Juni 2006 verkündeten Beschluss den Anträgen stattgegeben. Es hat angenommen, die Festlegung der betrieblichen Stellen, denen gegenüber die Mitarbeiter ihre Anzeigepflicht vorzunehmen hätten, unterfalle der Mitbestimmungspflicht. Auch sei der Unterlassungsanspruch begründet, denn die Arbeitgeberin habe bis zuletzt ausdrücklich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verneint. 16 Gegen diesen am 03. Juni 2006 an den Bevollmächtigten der Arbeitgeberin per EB und am 25. Juli 2006 per Zustellungsurkunde an die Arbeitgeberin zugestellten Beschluss wendet sich diese mit ihrer am 24. Juli 2006 per Fax und am Folgetag im Original eingereichten Beschwerde. Die Beschwerde ist mit dem 04. September 2006 als Fax und am Folgetag im Original eingegangenen Schriftsatz ausgeführt worden. Die Arbeitgeberin meint, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Unterlassungsanspruch angenommen. Sie vertritt die Auffassung, bei der Erfüllung der Anzeigepflicht handele es sich um ein mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten. Die Art und Weise der Krankmeldung werde seit Jahren unverändert praktiziert, nämlich durch eine telefonische Mitteilung im Betrieb. Geändert habe sich lediglich der Ansprechpartner zur Entgegennahme solcher telefonischer Mitteilungen. Sie führt aus, es handele sich um die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten. Außerdem erfolge die Krankmeldung nicht im Betrieb, sondern grundsätzlich von zu Hause aus, so dass die innerbetriebliche Ordnung gar nicht betroffen sein könne. Außerdem sei es unerlässlich auf aktuelle Erkrankungen von Mitarbeitern schnell und effektiv zu regeln. Es sei in der Vergangenheit des öfteren vorgekommen, dass Informationen von der Rezeption nicht oder nicht rechtzeitig weitergeleitet worden seien. Es habe ein dringender Regelungsbedarf bezüglich eines einheitlichen Verfahrens bei Erkrankung der Arbeitnehmer bestanden. Für den Unterlassungsantrag bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, da die Anweisung bereits am 01. Februar 2006 bzw. bei der mündlichen Anhörung zurückgenommen worden sei. 17 Die Arbeitgeberin beantragt, 18 den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 22. 06. 2006 - Az.: 1 BV 2/06 - abzuändern, nach dem Schlussantrag im Anhörungstermin zu entscheiden und den Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen. 19 Der Betriebsrat verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Er meint, die Arbeitgeberin habe Verhaltensregeln in Bezug auf die betriebliche Ordnung verbindlich normiert und zwar zur Sicherung eines ungestörten Arbeitsablaufs. Außerdem sei der Dienstbeginn des Personals arbeitstäglich um 06:30 Uhr, der Pflegedienstleiter nehme seinen Dienst ausnahmslos erst um 10:00 Uhr auf und der Heimleiter um 08:00 Uhr. Daraus resultiere eine etwaige verspätete Kenntniserlangung durch die Leitung. II. 20 Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den den Anträgen des Betriebsrates stattgebenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 22. Juni 2006 kann keinen Erfolg haben. Mit ihren Einwendungen verkennt die Beschwerdeführerin offensichtlich die Rechtslage. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin tangiert die in der als „Information an alle Mitarbeiter“ vom 01. Februar 2006 bezeichnete Anordnung die Gestaltung des Zusammenlebens im Betrieb und das reibungslose Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhalten wird davon nicht berührt. Da es sich dabei nicht um eine Konkretisierung der Arbeitspflicht handelt, ist die Maßnahme mitbestimmungspflichtig. 21 1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist statthaft (§§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgeführt worden (§ 87 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG). Unabhängig davon, dass der Beschluss am 25. Juli 2006 an die Arbeitgeberin selbst zugestellt worden ist, ist die Beschwerde bereits am 24. Juli 2006 beim Beschwerdegericht eingegangen. Ein Rechtsmittel kann gegen eine verkündete Entscheidung bereits vor ihrer Zustellung eingelegt werden. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Arbeitgeberin offensichtlich dagegen, dass das Arbeitsgericht sowohl dem Feststellungs- als auch dem Unterlassungsantrag stattgegeben hat, wenn sie auch nur beantragt hat, den Antrag (Singular!) des Betriebsrats zurückzuweisen. Ausweislich der Beschwerdebegründung wendet sie sich sowohl gegen die Stattgabe des Unterlassungsanspruchs, als auch gegen die Bejahung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats bezüglich der in der Information vom 01. Februar 2006 enthaltenen Anordnung. Somit ist der Antrag der Arbeitgeberin im zweiten Rechtszug dahingehend auszulegen, dass sie um die Zurückweisung der Anträge des Betriebsrats nachsucht. 22 2. Die in der Information vom 01. Februar 2006 enthaltene Anordnung, abweichend von der bislang geübten Praxis der Erfüllung der Anzeigepflicht gegenüber der Rezeption der Arbeitgeberin, nunmehr die Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Vorgesetzten anzuzeigen, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats. 23 a) Der Streit der Betriebspartner über den Bestand oder den Inhalt von Mitbestimmungsrechten ist im Wege eines allgemeinen Feststellungsverfahrens zu klären (vgl. BAG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 1 ABR 3/99, BAGE 93, 276 = AP Nr. 34 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes). Vorliegend bestreitet die Arbeitgeberin, durch die in der Information vom 01. Februar 2006 enthaltene Anordnung seien Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb betroffen. Diese unter den Betriebsparteien streitige Rechtsfrage kann in einem Feststellungsverfahren einer Klärung zugeführt werden. 24 b) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwischen dem Arbeits- und dem Ordnungsverhalten zu unterscheiden. Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und auf welche Weise dies geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind solche Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und damit abgefordert wird (vgl. BAG, Beschluss vom 08. Juni 1999 - 1 ABR 67/98, AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; Beschluss vom 25. Januar 2000, a.a.O.; Beschluss vom 11. Juni 2002 - 1 ABR 46/01, BAGE 101, 285 = AP Nr. 38 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes). Eine Konkretisierung der Arbeitspflicht erfolgt dann nicht, wenn alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Arbeitsleistung eine Anordnung des Arbeitgebers zu beachten haben (vgl. BAG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 1 ABR 53/96, AP Nr. 27 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes). 25 c) Unter Anwendung dieser Grundsätze betrifft die in der Information vom 01. Februar 2006 enthaltene Anordnung nicht das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten. Die gegenüber allen Mitarbeitern erfolgte Anweisung, eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht mehr gegenüber der Rezeption, sondern gegenüber dem Vorgesetzten anzuzeigen, konkretisiert nicht das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer. Vielmehr sollen alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer jeweiligen konkreten Arbeitsleistung Anweisungen der Arbeitgeberin befolgen. Eine Konkretisierung der Arbeitspflicht läge vor, wenn die Arbeitgeberin den an der Rezeption beschäftigten Arbeitnehmern Weisungen des Inhalts erteilt hätte, für eine rechtzeitige Weiterleitung eingegangener Anzeigen Sorge zu tragen. 26 Fehl geht die Auffassung der Arbeitgeberin, weil die Art und Weise der Krankmeldung seit Jahren durch eine telefonische Mitteilung im Betrieb unverändert praktiziert werde, unterliege ihre Anordnung nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Während bislang die telefonische Mitteilung gegenüber der Rezeption erfolgt ist, soll in Abweichung davon eine solche Unterrichtung gegenüber dem Vorgesetzten vorgenommen werden. Es kommt nicht darauf an, dass das Medium für die Erfüllung der Anzeige beibehalten wird. Die Anordnung beinhaltet die Weisung, gegenüber einer anderen betrieblichen Stelle als bisher die Anzeigepflicht zu erfüllen. Damit wird eine Abänderung der bisherigen Verfahrensweise vorgenommen, so dass der Betriebsrat zu beteiligen war. Die Sichtweise der Arbeitgeberin, es seien die Vollmachten zur Entgegennahme der Erklärungen der Arbeitnehmer neu definiert worden, verkennt die Rechtslage, da sie eine Anordnung gegenüber den Beschäftigten getroffen hat. 27 Die Schlussfolgerung der Arbeitgeberin, weil eine Krankmeldung grundsätzlich von zu Hause aus erfolge, könne die betriebliche Ordnung gar nicht betroffen sein, ist nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon, von wo aus der Anzeigepflicht nachgekommen wird, betrifft sie nicht die Privatsphäre der Arbeitnehmer, sondern soll dem reibungslosen Zusammenwirken zur Verfolgung des Betriebszweckes dienen. Dies führt die Arbeitgeberin selbst an, wenn sie geltend macht, es gehe darum, auf aktuelle Erkrankungen von Mitarbeitern schnell und effektiv zu reagieren. 28 Der Hinweis, es habe ein dringender Regelungsbedarf bezüglich eines einheitlichen Verfahrens bei Erkrankungen der Arbeitnehmer bestanden, womit die Arbeitgeberin selbst ein weiteres Argument für die Bejahung der Mitbestimmungspflichtigkeit anführt, kann nicht dem Recht des Betriebsrats entgegengehalten werden. Damit kann die Arbeitgeberin ggf., wenn sich die Betriebspartner nicht einigen, im Einigungsstellenverfahren gehört werden. 29 d) Eine gesetzliche oder tarifliche Regelung, gegenüber welcher Stelle die Anzeigepflicht gemäß § 5 Abs. 1 EFZG zu erfüllen ist, besteht ohne Zweifel nicht. Nach dem Gesetz hat der arbeitsunfähige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Nicht geregelt ist, ob die Anzeigepflicht gegenüber dem Personalbüro, dem jeweiligen Vorgesetzten oder der Rezeption zu erfolgen hat. Somit unterliegt nicht nur die Anordnung der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung für alle Fälle der Arbeitsunfähigkeit (vgl. BAG, Beschluss vom 25. Januar 2000, a.a.O.), die Einführung eines Formulars, durch welches die Notwendigkeit des Arztbesuches während der Arbeitszeit zu bestätigen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 21. Januar 1997, a.a.O.) sowie das Verlangen nach Vorlage einer Bescheinigung, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliegt (vgl. LAG Hessen, Beschluss vom 06. September 2001 - 5 TaBV 5/91, LAGE § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung Nr. 13), der Mitbestimmung des Betriebsrats, sondern auch die verbindliche Anordnung, gegenüber welchen betrieblichen Stellen die Erfüllung der Anzeigepflicht zu erfolgen hat. 30 3. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch dem weiteren, auf die Unterlassung betriebsverfassungswidrigen Vorgehens der Arbeitgeberin gerichteten Begehren des Betriebsrats stattgegeben. 31 a) Grundlage für den dem Betriebsrat im Rahmen seiner Kompetenzen zustehenden Anspruch ist der neben § 23 Abs. 3 BetrVG bestehende, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade für den Bereich der sozialen Angelegenheiten anerkannte betriebsverfassungsrechtliche Unterlassungsanspruch. Er besteht zugunsten des Betriebsrats bei Verstößen des Arbeitgebers gegen zwingende Mitbestimmungsrechte (grundlegend: BAG, Beschluss vom 03. Mai 1994 - 1 ABR 24/93, BAGE 76, 364 = AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972). Für den aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 BetrVG abgeleiteten allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruch kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber grob gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hat. Für jeden Mitbestimmungstatbestand ist zu prüfen, ob dieser dem Vertretungsorgan der Arbeitnehmer einen Unterlassungsanspruch gibt oder nicht. Hat der Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt, ist ein darauf gestützter Unterlassungsanspruch begründet, wenn die notwendige Wiederholungsgefahr gegeben ist. Erforderlich ist eine ernstliche, auf Tatsachen begründete Besorgnis weiterer Eingriffe zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren. Dafür besteht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung, es sei denn, dass etwa die tatsächliche Entwicklung einen neuen bzw. weiteren Eingriff unwahrscheinlich macht (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99, AP Nr. 105 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). 32 b) Die Arbeitgeberin hat, wie schon das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG missachtet. Nicht allein deswegen, weil die Arbeitgeberin im Anhörungstermin am 22. Juni 2006 erklärt hat, die Anordnung vom 01. Februar 2006 auch in der handschriftlich korrigierten Fassung werde zurückgenommen, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für den Unterlassungsantrag des Betriebsrats entfallen. Das Arbeitsgericht hat bereits darauf abgestellt, ohne dass die Arbeitgeberin dem entgegengetreten wäre, diese verneine ausdrücklich das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und alle sich daraus ergebenden Pflichten. Auch im zweiten Rechtszug hat die Arbeitgeberin den Versuch unternommen, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Abrede zu stellen. Somit ist die erforderliche Wiederholungsgefahr zu bejahen, denn die Arbeitgeberin hat nicht erklärt, es solle die bisherige Praxis der Erfüllung der Anzeigepflicht im Falle einer Erkrankung jedenfalls solange beibehalten werden, bis sich die Betriebspartner geeinigt oder die fehlende Einigung durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist, wie im Gesetz vorgesehen ist (§ 87 Abs. 2 BetrVG 1972). III. 33 1. Da die Beschwerde der Arbeitgeberin somit keinen Erfolg haben konnte, war sie zurückzuweisen. 34 2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht selbständig durch den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 92 a ArbGG) anzufechten, wird hingewiesen.