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Beschluss

5 L 1923/07

Unknown court, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antragsteller wendet sich gegen eine baurechtliche Verfügung, mit der er unter Anordnung des Sofortvollzugs verpflichtet wurde, sofort sämtliche weiteren Bauarbeiten zur Fertigstellung eines Pferdeunterstandes einzustellen und mit der für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro angedroht und zugleich (aufschiebend bedingt) festgesetzt sowie eine Gebühr in Höhe von 104,52 Euro angefordert wurden. I. Mit Schreiben vom 23.04.2007 wandte sich die Gemeinde A-Stadt an der Antragsgegner: Der Antragsteller errichte auf seinem Grundstück einen Pferdeunterstand. Trotz Intervention der Gemeinde und des Hinweises, dass das Vorhaben im Außenbereich unzulässig sei, setze er das Bauvorhaben fort. Es werde um die Einleitung entsprechender Schritte gebeten. Am 04.05.2007 besichtigte der Antragsgegner die Örtlichkeit und fertigte Fotografien an. Ausweislich des Aktenvermerkes sei der Antragsteller weder vor Ort noch zu Hause anzutreffen gewesen. Auf dem Flurstück sei mit der Errichtung eines Pferdeunterstandes aus Holz begonnen worden. Das Dach sei zum Teil mit Trapezblechen und mit einer Abdeckplane abgedeckt, die Außenwände seien zum Teil mit Trapezblechen eingehaust. Im Unterstand hätten sich drei Pferde befunden. Die Koppel sei umlaufend mit einem mobilen Weidezaun eingezäunt. Mit dem in Streit stehenden Bescheid vom 11.05.2007 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, anlässlich einer Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass auf seinem Grundstück, Flurstück .../1 in Flur 4 der Gemarkung H., mit der Errichtung eines Pferdeunterstandes aus Holz in der Größe von ca. 9,00 m x 4,50 m, Höhe ca. 3,00 m im Außenbereich begonnen worden sei, ohne dass die erforderliche Baugenehmigung vorliege. Derzeit werde an der Einhausung gearbeitet; das Dach sei zum Teil mit Trapezblechen sowie mit einer Abdeckplane abgedeckt, die Außenwände seien zum Teil mit Trapezblechen eingehaust. Gemäß den §§ 57 Abs. 2, 58, 59 Abs. 1 i.V.m. § 81 LBO 2004 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, sämtliche weiteren Bauarbeiten zur Fertigstellung des Pferdeunterstandes einzustellen und ordnete gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung des Sofortvollzugs verwies der Antragsgegner auf die formelle Illegalität und die mögliche Schaffung eines Zustandes, der mit den baurechtlichen Vorschriften unvereinbar sei. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte der Antragsgegner dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 200 EUR an, das er zugleich aufschiebend bedingt festsetzte. Für die Verfügung forderte der Antragsgegner vom Antragsteller Kosten (Gebühr und Auslagen) in Höhe von 104,52 Euro an. Gegen den am 16.05.2007 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 21.05.2007 Widerspruch, das am 05.06.2007 beim Antragsgegner einging. Zur Begründung machte er geltend, er habe das Grundstück seit dem 01.04.2007 verpachtet und sei deshalb nicht Bauherr des Vorhabens. Deshalb dürften von ihm auch nicht die Kosten für den Bescheid verlangt werden. Unter dem 16.07.2007 beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch: Er habe das Grundstück „einem Dritten“ verpachtet, der seines Wissens nach die notwendigen Genehmigungen beantragt habe. Mit Schriftsatz vom 12.05.2007, der beim Antragsgegner am 18.05.2007 einging, hatte Frau M. P. unter Beifügung eines Aufnahmebescheides der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland vom 08.05.2007 formlos einen Bauantrag für einen Offenstall gestellt. Der Antragsgegner hatte sodann ihr unter dem 06.06.2007 mitgeteilt, dass Gebäude ohne Feuerstätten …, die einem landwirtschaftlichem Betrieb dienten und nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt seien, verfahrensfrei sei; zur Klärung des Vorliegens eines solchen Betriebes sei die Landwirtschaftskammer des Saarlandes um Stellungnahme gebeten worden. Diese antwortete am 13.07.2007, die Pächterin sei 45 Jahre alt und im Hauptberuf Erzieherin. Sie und ihr Ehemann hielten seit 2006 Pferde. Bewirtschaftet würden 2,6 ha Grünland, davon 0,5 ha Eigenland. Gehalten würden zwei Pensionspferde sowie ein eigenes Pferd. Das stelle sich als Hobbypferdehaltung dar und nicht als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb. Unter dem 24.07.2007 teilte der Antragsgegner der Pächterin mit, dass es zur Errichtung des Offenstalles zur Hobbypferdehaltung der Erteilung einer Baugenehmigung bedürfe, die nicht erteilt werden könne. Es bleibe ihr unbenommen, einen (förmlichen) Bauantrag zu stellen. Mit Schreiben vom 22.08.2007 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Vollziehung nicht ausgesetzt werde und die Gebühr von 104,52 Euro zu bezahlen sei. Bei einer Ortsbesichtigung durch den Antragsgegner am 28.08.2007 wurde in Anwesenheit des Antragstellers festgestellt, dass Frau M. P. Pächterin des Grundstücks sei. Diese habe seit dem 01.04.2007 einen landwirtschaftlichen Betrieb angemeldet. In dem Unterstand befänden sich zwei Pensionspferde und ein eigenes Pferd des Antragstellers. Trotz der Einstellungsverfügung wurde an dem Pferdeunterstand gearbeitet. Der Antragsteller und dessen Vater hätten eine Dachrinne installiert. Das Dach und die schräge Seitenwand seien komplett mit Trapezblechen eingedeckt, die Wand zum Flurstück .../3 mit einer grünen Plane verkleidet gewesen. Unter dem 31.08.2007 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass das Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro fällig geworden sei, weil die Bauarbeiten entgegen der Verfügung vom 11.05.2007 nicht eingestellt worden seien. Mit dem bei Gericht am 02.11.2007 bei Gericht gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Einstellungsverfügung und Gebührenfestsetzung wiederholt der Antragsteller seine bisherigen Ausführungen. Vertiefend trägt er mit Schriftsatz vom 16.11.2007 vor, er selbst besitze kein Pferd, auf der Koppel befänden sich derzeit zwei Pensionspferde und ein Pferd, das seiner Ehefrau gehöre. Er selbst sei auch nicht bei Bauarbeiten angetroffen worden und habe sogleich erklärt, dass er nicht Bauherr des Vorhabens sei und das Grundstück verpachtet habe; wenn er nach dem Namen des Pächters gefragt worden wäre, hätte er diesen selbstverständlich sofort angegeben. Dann hätte der Antragsgegner auch sogleich feststellen können, dass Frau P. bereits am 12.05.2007 einen Bauantrag für einen Offenstall gestellt habe, bei dessen Errichtung sein – des Antragstellers – Vater der Pächterin geholfen habe. Er selbst habe nichts damit zu tun gehabt und er habe auch bei der Ortsbesichtigung am 28.08.2007 nicht mit gearbeitet. Er und sein Vater hätten auch keine Dachrinne installiert; vielmehr habe sein Vater die Absicht gehabt, die Dachrinne zu reparieren. Auch der Mitarbeiter des Bauamtes der Gemeinde A-Stadt könne allenfalls seinen Vater bei Arbeiten angetroffen haben. Frau P. sei der Auffassung, dass sie ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibe und zwar nicht als Hobby, sondern zur Gewinnerzielung. Jedenfalls sei der Verhaltensstörer vorrangig in Anspruch zu nehmen. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Antrags. II. Bei dem Antrag handelt es sich zum einen um einen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsverfügung im Bescheid des Antragsgegners vom 11.05.2007 und zum anderen um einen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die von Gesetz wegen sofort vollziehbare Gebührenfestsetzung in dem Bescheid. Beide Anträge sind zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antragsgegner hat das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Einstellungsverfügung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ausreichend dargelegt, indem er der Sache nach darauf abgestellt hat, dass eine Fortführung der Bauarbeiten zu einer nicht vertretbaren Besserstellung desjenigen führen würde, der sich bewusst über bestehende gesetzliche Vorschriften hinwegsetze. In derartigen "typischen Interessenlagen" ist der Verweis auf die im Normalfall gebotene kurzfristig wirksame Unterbindung derartiger Gesetzesverstöße als ausreichend anzusehen. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.06.1990 - 1 W 39/90 -, S. 4 f., mit weiteren Nachweisen) 2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Nutzungsuntersagung das entgegenstehende private Interesse des Antragstellers, unter Berücksichtigung von § 80 b VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Rechtsbehelf von Vollzugsmaßnahmen der Einstellungsverfügung verschont zu bleiben, überwiegt, sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Dabei ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in der Regel abzulehnen, wenn das Rechtsmittel nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. (vgl. Kopp, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 80 Rzn. 152 ff., 158 ff.) Die im Streit befindliche Baueinstellungsverfügung ist zur Überzeugung der Kammer offensichtlich rechtmäßig, sodass die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Der Antragsgegner hat sich als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid auf § 81 LBO 2004 gestützt. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten an Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Der Antragsgegner hat seine Ermessensentscheidung entscheidungstragend darauf gestützt, die Errichtung des Offenstalles auf dem Grundstück des Antragstellers im Außenbereich sei baugenehmigungspflichtig und nicht genehmigt. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertigt bereits der (ohne eine nach § 64 Abs. 1 LBO erforderliche Bauerlaubnis) Beginn von Bauarbeiten bzw. die aufgenommene Nutzung baulicher Anlagen den Erlass einer Verfügung gemäß den §§ 81 und 82 Abs. 1 und 2 LBO 2004, es sei denn die aufgegriffene Maßnahme genießt Bestandsschutz oder ist offensichtlich genehmigungsfähig. (OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.03.1984 - 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227; Beschlüsse vom 13.03.1987 - 2 W 59/87 -, vom 16.05.1995 - 2 W 18/95- und vom 01.02.1999 - 2 V 1/99 -) Diese Voraussetzungen für den Erlass der Einstellungsverfügung liegen vor. Offene Tierunterstände sind nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 c) LBO 2004 nur dann verfahrensfrei, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Offenkundig dient der offene Pferdeunterstand keinem landwirtschaftlichen Betrieb in diesem Sinne. Dass der Antragsteller einen solchen Betrieb unterhält, behauptet er selbst nicht. Auch die Pächterin unterhält keinen solchen „Betrieb“. Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuches ist nach § 201 insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann , die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Hinzukommen muss, dass der Boden zum Zwecke der Nutzung seines Ertrages planmäßig und eigenverantwortlich bewirtschaftet wird. (BVerwG, Urteil vom 13.12.1974 - IV C 22.73 -, BRS 28 Nr. 45 = DVBl. 1975, 505) Gegenstand der unmittelbaren Bodenertragsnutzung muss der dauernde Zugriff auf die notwendigen nutzbaren Flächen sein. Das erfordert es, dass zumindest die für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Flächen überwiegend im Eigentum des Betriebsinhabers stehen. Eine Hinzupachtung benötigter Flächen ist möglich. Eine landwirtschaftliche Betätigung ausschließlich oder überwiegend auf fremdem Grund und Boden gewährleistet nicht die erforderliche Nachhaltigkeit eines lebensfähigen Betriebs angesichts der spezifischen Schwäche des Pachtlandes als einer nur schuldrechtlichen und von den Vertragsparteien jederzeit aufhebbaren Zuordnung. Hieran hat auch die durch § 595 BGB eingeführte und verbesserte Stellung des Pächters nichts geändert. (BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989 - 4 B 14.89 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 253 = BRS 49 Nr. 92; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.1997 - 2 Q 9/97 -) Auf dieser Grundlage hat die Pächterin mit ihrer Anmeldung bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zum 01.04.2007 keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Verständnis von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB errichtet. Nichts spricht für die Annahme, dass die ihr gehörende Fläche von 0,5 ha zusammen mit 2,1 ha Pachtland ausreicht, um das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebs im Verständnis von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB anzunehmen. So hat das Bundesverwaltungsgericht etwa im Beschluss vom 19.07.1994 (- 4 B 140.94 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 301) ausgeführt, dass eine Pensionspferdehaltung mit 15 bis 20 Pferden auf einer Fläche von 2,6 ha Eigenland und 12,3 ha angepachtetem Grün- und Ackerland noch keinen solchen Betrieb darstelle. Für die Annahme einer landwirtschaftlich betriebenen Pferdezucht muss regelmäßig ein Tierbestand von mindestens 20 bis 25 Pferden vorhanden sein. (Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 11.07.1984 – 4 OE 122/79 -, BRS 42 Nr. 84; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.1994 – 7 K 5002/91 -, RdL 1994, 234; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2003 – 5 S 1692/02 -, bei juris) Voraussetzung für einen im Vollerwerb oder im Nebenerwerb unterhaltenen Betrieb im Verständnis von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist eine organisatorische Einheit mit entsprechenden Betriebsmitteln und menschlichem Arbeitseinsatz sowie eine Dauerhaftigkeit der Betriebsausübung. (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rz. 50) Die Dauer und Nachhaltigkeit des Betriebes setzt bei Nebenerwerbsbetrieben als wichtiges Indiz die Gewinnerzielung in Abgrenzung zur bloßen Liebhaberei voraus, d.h. ein Nebenerwerb muss dem Betriebsinhaber einen Beitrag zum Lebensunterhalt geben. (BVerwG, Beschluss vom 20.01.1981 - 4 B 167.80 -, BRS 38 Nr. 85) Fehlt es an der Erwirtschaftung eines Gewinns, können andere Indizien für die Nachhaltigkeit sprechen. Als Faustregel gilt dabei: Je kleiner die landwirtschaftliche Nutzfläche, je geringer der Kapitaleinsatz und je geringer die Zahl der Tiere und Menschen ist, umso stärkere Bedeutung kommt dem Indiz der Gewinnerzielung zu. (BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 4 C 67.82 -, BRS 46 Nr. 75) Denn Bauanträge für Nebenerwerbsstellen sind in erhöhtem Maße dafür anfällig, dass ein Bauherr Ackerbau, Wiesen- oder Weidewirtschaft mehr oder weniger vorschiebt, um unter dem Deckmantel des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich Gebäude zu errichten. (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 – 4 C 7.04 -, bei juris) Pensionspferdehaltung mit zwei Pensionspferden ist aufgrund des zu geringen Umfanges grundsätzlich ungeeignet, dem Betriebsinhaber einen nennenswerten Beitrag zum Lebensunterhalt geben. Wird neben zwei Pensionspferden zudem ein eigenes Pferd gehalten, steht die eigene Hobbyhaltung im Vordergrund. Folglich spricht nichts für die Annahme des Bestehens eines landwirtschaftlichen Betriebes, dem der Offenstall dienen könnte. Das eingestellte Bauvorhaben ist baurechtlich auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Dass der Offenstall nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist, wurde ausgiebig dargestellt. Allenfalls käme deshalb vorliegend eine Zulassung des Vorhabens auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB in Betracht. Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Regelmäßig steht Vorhaben wie dem streitigen Offenstall indes der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen, die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft. Die Entscheidung begegnet auch unter dem vom Antragsteller in den Vordergrund seines Vorbringens gestellten Gesichtspunkt der Störerauswahl keinen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Baueinstellung keineswegs stets und nur gegen den Bauherrn zu richten. Entscheidend ist vielmehr – wie sich ohne weiteres aus dem Wortlaut von § 81 Abs. 1 LBO ergibt – wie die Bauarbeiten am effektivsten eingestellt werden können. Das mag im Regelfall durch die Inanspruchnahme des Handlungsstörers sein, der dann auch der Bauherr sein dürfte, muss es aber nicht. Insbesondere wenn der Bauherr nicht angetroffen wird oder etwa seine Verantwortlichkeit bestreitet, ist im Normalfall auf den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer für die auf seinem Grundstück stattfindenden Bauarbeiten zurückzugreifen. Da die Landesbauordnung keine spezielle Regelung der Störerauswahl und damit der Frage richtigen Auswahl des Adressaten der Beseitigungsanordnung enthält, ist auf die allgemeinen Vorschriften über die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit in den §§ 4 und 5 SPolG zurückzugreifen. Vom Ansatz her kommen insoweit sowohl der Bauausführende als sogenannter Handlungs- oder Verhaltensstörer (§ 4 SPolG) wie auch der Grundstückseigentümer unter dem Gesichtspunkt der Zustandshaftung (§ 5 SPolG) in Betracht. Die Auswahl zwischen mehreren ordnungsrechtlich Verantwortlichen steht ebenfalls im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Dessen Ausübung ist gegebenenfalls uneingeschränkt nach allgemeinen Maßstäben (§§ 40 SVwVfG, 114 VwGO) auf seine Ordnungsmäßigkeit hin zu überprüfen, wobei grundsätzlich das Prinzip größtmöglicher Effektivität zur Ausräumung des Rechtsverstoßes für die Auswahlentscheidung zu beachten ist. Eine allgemeine Wertungsvorgabe lässt sich aber insoweit dem Verantwortungsgrundsatz des § 52 LBO 2004 entnehmen, so dass in Zweifelsfällen grundsätzlich primär der Bauherr als Handlungsstörer im vorgenannten Sinne zur Beseitigung des von ihm geschaffenen Bauwerks heranzuziehen ist. Die Beurteilung ist nach ordnungsrechtlichen Grundsätzen aus der Perspektive der handelnden Bauaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Erkenntnismöglichkeiten vorzunehmen. (Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, IX Rdnr. 66 m.w.Nachweisen) Der Antragsgegner hat sich vorliegend an den Antragsteller als Zustandsstörer gewandt, um dem baurechtswidrigen Zustand effektiv zu begegnen. Dieser war für den Antragsgegner allein greifbar, zumal die Konstruktion mit der Pächterin, die die Wiese ausweislich des vorgelegten Pachtvertrages für 20 Euro im Jahr gepachtet hat und angeblich Bauherrin des massiven Offenstalls sein soll, ersichtlich vorgeschoben ist, weil der Stall ersichtlich primär der Unterbringung eines seiner Ehefrau gehörenden Pferdes und in zweiter Linie des einen Pferdes der Pächterin dienen soll. Dass die Vorgehensweise des Antragsgegners dem Prinzip der größtmöglichen Effektivität zur Ausräumung des Rechtsverstoßes deshalb in besonderem Maße gerecht wird, ergibt sich auch aus Folgendem: Der Stall selbst würde, selbst wenn die Pächterin Bauherrin wäre, mit der Errichtung nach § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks mit der Folge, dass sie selbst ohne die Zustimmung des Antragstellers keine Veränderungen vornehmen dürfte und der Antragsteller deshalb zusätzlich zu deren Duldung verpflichtet werden müsste. Zudem berechtigt der Pachtvertrag die Pächterin von Rechts wegen nicht zur Errichtung von Baulichkeiten auf dem Pachtgrund. Nach § 585 BGB wird durch einen Landpachtvertrag ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter nach § 585 Abs. 2 i.V.m. § 581 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren; der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten. Ein Recht auf Errichtung von Gebäuden auf dem Pachtgrundstück sieht das BGB nicht vor. Die vom Antragsgegner getroffene Störerauswahl ist deshalb sachgerecht. Demgegenüber geht der Einwand des Antragstellers schon vom Zeitablauf her ersichtlich fehl, der Antragsgegner hätte (am 11.05.2007, dem Datum des Bescheides) aufgrund des am 18.05.2007 beim Antragsgegner eingegangenen formlosen Bauantrags der Frau P. vom 12.05.2007 feststellen können, dass diese sich für den Offenstall verantwortlich zeige. Unergiebig ist auch der Einwand des Antragstellers, er habe mit der Errichtung des Offenstalls für das Pferd seiner Ehefrau und des Pferdes der vollberufstätigen Pächterin auf seinem Grundstück nichts zu tun, er sei jeweils nur zufällig anwesend gewesen, als er im April 2007 von Herrn Sch. vom Bauamt der Gemeinde A-Stadt und bei der Ortsbesichtigung durch den Antragsgegner am 28.08.2007 zusammen mit seinem Vater auf dem verpachteten Grundstück angetroffen wurde. Unstreitig waren an dem Pferdeunterstand auf seinem Grundstück Bauarbeiten durchgeführt worden. Demgegenüber war die angebliche Bauherrin im Gegensatz zum Antragsteller jeweils nicht anwesend. Ersichtlich haben die Bauarbeiten an dem Offenstall auch trotz der Einstellungsverfügung Fortschritte gemacht, was vorliegend zwar keine Rolle spielt, sich aber ohne weiteres aus den gefertigten Fotos ergibt. Es liegt auf der Hand, dass der Antragsteller als Grundstückseigentümer rechtlich wie tatsächlich in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass auf seinem Grundstück keine weiteren Bauarbeiten zur Fertigstellung des Offenstalls stattfinden. Er selbst stellt das im Übrigen nicht in Abrede. Sind die vom Antragsgegner eingestellten Bauarbeiten somit formell illegal und materiell-rechtlich nicht offensichtlich genehmigungsfähig und der Antragsteller aller Voraussicht nach rechtmäßig als Zustands- und zugleich Anschlussstörer in Anspruch genommen worden, ist die Einstellungsverfügung offensichtlich rechtmäßig. Die Zwangsgeldbewehrung entspricht den Vorgaben des SVwVG. 3. Auch hinsichtlich der angeforderten Gebühr in Höhe von 104,52 Euro hat der Antrag (auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs) keinen Erfolg. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenbewertung hat das Gericht das private Interesse des Antragstellers, von der Zahlung des festgesetzten Betrages bis zum Abschluss des von ihm insoweit eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens - zumindest vorläufig - verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Interesse an einer hiervon nicht gehinderten Realisierung einer Kostenanforderung abzuwägen. Im Hinblick auf die seitens des Gesetzgebers abweichend vom Regelfall (§ 80 Abs. 1 VwGO) angeordnete grundsätzliche Vorrangigkeit der öffentlichen Interessen an einer Sicherung der Finanzierung öffentlicher Haushalte und Aufgaben vor den wirtschaftlichen Interessen des zur Zahlung öffentlicher Kosten Herangezogenen ist erst dann vom Vorliegen "ernstlicher Zweifel" im Sinne der auch im gerichtlichen Aussetzungsverfahren entsprechend heranzuziehenden Bestimmung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwG0 auszugehen, wenn überwiegende Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechen. (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.03.1989 - 1 W 636/88 –, vom 06.02.1991 - 2 W 3/91 -) Die Befriedigung des herausragenden öffentlichen Interesses führt auch regelmäßig zu keiner nachhaltigen Beeinträchtigung der Vermögensinteressen des Betroffenen, auch wenn er zu Unrecht zur Zahlung herangezogen wurde. Ihm ist sein Rückleistungsanspruch "sicher". Vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, mit Blick auf die Regelung in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Heranziehungsbescheide des zur Rede stehenden Inhalts stets schon dann anzuordnen, wenn insoweit ein Erfolg in der Hauptsache ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg; "ernstlich" im Verständnis der eben genannten Bestimmung erscheinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung vielmehr erst dann, wenn sie im Sinne einer größeren Wahrscheinlichkeit der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit überwiegen. Für die Fälle, in denen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, bedeutet dies in der Regel, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu unterbleiben hat. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.06.1986 - 2 W 803/86 -, DÖV 1987, 1115, m.w.N.) Vorliegend bestehen in diesem Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides hinsichtlich des Betrages von 104,52 Euro. Insoweit heißt es in dem Bescheid zwar recht lapidar, die Höhe der Gebühr einschließlich der besonderen Auslagen ergebe sich aus dem SaarlGebG und § 1 in Verbindung mit der entsprechenden Tarifstelle des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden im Saarland (GebVerzBauaufsicht) in der Fassung des Gesetzes vom 18.02.2004 (ABl. S. 822). Dabei handelt es sich aller Voraussicht nach um das GebVerzBauaufsicht vom 10.04.2003 (ABl. S. 1194) in der Fassung von Art. 3 Abs. 4 und 5 des Gesetzes vom 18.02.2004 (ABl. S. 890). Nach dessen Tarifstelle 12 beträgt die Gebühr für die Bearbeitung einer Einstellungs-, Beseitigungs- oder sonstigen bauaufsichtlichen Anordnung – auch einer Nutzungsuntersagung – einschließlich besonderer Ermittlungen bzw. Ortsbesichtigungen 30,00 – 511,00 Euro. Bei derartigen Rahmengebühren ist die (konkrete) Gebühr nach § 7 SaarlGebG nach dem Verwaltungsaufwand und dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner festzusetzen. Dass die vorliegend erhobene Gebühr offensichtlich rechtswidrig ist, ist derzeit nicht festzustellen. Eine Abwägung der Interessen zugunsten des Antragstellers kann auch nicht im Hinblick auf die Regelung in § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO angenommen werden, dass die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Unbillige Härte im Verständnis von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bedeutet, dass durch die sofortige Vollziehung dem Betroffenen persönlich wirtschaftliche Nachteile drohe, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht bzw. kaum wieder gut zu machen sind, wenn also z.B. die Zahlung zum Konkurs oder sonst zur Existenzvernichtung führen würde. (Vgl. Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 2. Aufl. § 80 Rdnr. 58 mit Nachw.) Das ist bei einem Betrag von 104,52 Euro nicht anzunehmen. Folglich ist der Antrag ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das den Streitwert in der Hauptsache bestimmende Interesse an der Einstellung der Bauarbeiten mit 1.000 Euro zu veranschlagen ist. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.