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Beschluss

36 K 3999/07.U

Unknown court, Entscheidung vom

ECLI:DE:BGINRW:2009:0217.36K3999.07U.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das berufsgerichtliche Verfahren wird gegen den Ingenieur I eröffnet. Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, indem er a) sich bei seiner beruflichen Tätigkeit in der Zeit vom 15. Juni 2006 bis 22. Juni 2006 und in der Zeit vom 8. Mai 2007 bis 1. April 2008 nicht ausreichend gegen Haftpflichtansprüche versichert hat Verstoß gegen § 46 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW , b) berufsbezogene Anfragen der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen nicht beantwortet hat – Verstoß gegen § 46 Abs. 1 BauKaG NRW i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 Hauptsatzung der Ingenieurkammer-Bau NRW . 2. Wegen Verletzung beruflicher Pflichten wird dem Beschuldigten ein V e r w e i s erteilt und eine Geldbuße von 1.000,-- Euro auferlegt. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Gebühren werden auf 50,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der am 00.0.1955 geborene Beschuldigte ist seit Mai 2000 freiwilliges, selbständig tätiges Mitglied der Ingenieurkammer-Bau NRW und seit Juli 2000 bauvorlageberechtigt. 4 Die H GmbH teilte der Ingenieurkammer unter dem 23. Mai 2006 mit, dass der Versicherungsschutz zur Berufshaftpflichtversicherung des Beschuldigten ab dem 15. Mai 2006 mangels Prämienzahlung unterbrochen sei und gegenüber dem Versicherungsnehmer Leistungsfreiheit bestehe. 5 Die Ingenieurkammer forderte den Beschuldigten unter dem 12. Juni 2006 unter Hinweis auf die bestehende Berufspflicht auf, einen aktuellen Nachweis der neuen Haftpflichtversicherung zu übersenden. 6 Die H teilte unter dem 5. Juli 2006 mit, dass das Versicherungsverhältnis ab 23. Juni 2006 wieder in Kraft getreten sei. 7 Unter dem 15. Mai 2007 teilte die H mit, dass der Versicherungsschutz ab dem 8. Mai 2007 mangels Prämienzahlung unterbrochen sei und gegenüber dem Versicherungsnehmer Leistungsfreiheit bestehe. 8 Die Ingenieurkammer forderte den Beschuldigten unter dem 1. Juni 2007 unter Hinweis auf die bestehende Berufspflicht auf, einen aktuellen Nachweis der neuen Haftpflichtversicherung zu übersenden. Eine Erinnerung erfolgte unter dem 6. August 2007. Diese Anfragen blieben unbeantwortet. 9 Mit Schriftsatz vom 3. September 2007, eingegangen am 4. September 2007, hat die Antragstellerin die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt, da der Verdacht einer Berufspflichtverletzung nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW wegen fehlender Versicherung im Zeitraum vom 15. Mai 2006 bis 22. Juni 2006 sowie aber dem 8. Mai 2007 bestehe, ferner wegen Verstoßes gegen § 46 Abs. 1 BauKaG NRW i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 ihrer Hauptsatzung, da der Beschuldigte ihre Anfragen vom 1. Juni und 6. August 2007 nicht beantwortet habe. Der Beschuldigte habe auch in der nicht versicherten Zeit ab dem 8. Mai 2007 in mindestens einem Genehmigungsverfahren Bauvorlagen als Entwurfsverfasser eingereicht, wie sich aus einer vorgelegten Bestätigung des Bauordnungsamtes der Stadt C vom 29. Oktober 2007 ergebe. 10 Der Beschuldigte verweist in seinen Stellungnahmen darauf, er habe bisher eine durchlaufende Jahresversicherung gehabt. Nachdem die Auftragslage die jährliche Zahlungsweise nicht zugelassen habe, habe er die Beitragszahlungen auf eine quartalsweise Zahlung umstellen wollen. Da die Quartalsabschläge unverhältnismäßig hoch seien, suche er eine andere Gesellschaft. Er könne auch eine Projektversicherung abschließen. Da er derzeit keine haftpflichtrelevanten Projekte verfolge, sei eine Versicherung auch nicht erforderlich. Er habe in dem fraglichen Zeitraum kein Bauvorhaben realisiert, sich lediglich um neue Aufträge bemüht und in diesem Zusammenhang auch den von der Antragstellerin genannten Bauantrag gestellt. Es sei unklar, wie er sich projektbezogen versichern könne, wenn Art und Umfang des genehmigungsfähigen Bauvorhabens nicht klar sei; die Versicherung könne erst nach entsprechender Klärung abgeschlossen werden. 11 Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hat die H mitgeteilt, dass sie nach dem Deckungsverlust ab 8. Mai 2007 den Versicherungsvertrag per 29. August 2007 gekündigt habe. Der Beschuldigte hat ab dem 2. April 2008 eine Berufshaftpflichtversicherung bei der B Versicherungs-AG mit Deckungssummen von 3.000.000,-- Euro für Personenschäden und 300.000,-- Euro für sonstige Schäden abgeschlossen. 12 Mit Beschluss des Amtsgerichts C vom 1. Dezember 2007 – 97 IN 000/07 – ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beschuldigten eröffnet worden. Dieser hat unter dem 22. Januar 2008 mitgeteilt, der Insolvenzverwalter habe das Ingenieurbüro aus dem Insolvenzverfahren entlassen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. 14 II. 15 Das Gericht hat das Verfahren mit dem eingangs bezeichneten Vorwurf eröffnet, § 61 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW i.d.F. vom 16. Dezember 2003, GV NRW S. 786, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2008, GV NRW S. 774. Aufgrund des Abschlusses der neuen Berufshaftpflichtversicherung mit Wirkung ab 2. April 2008 hat es das Verfahren nur für die nicht versicherte Zeit bis zu diesem Zeitpunkt eröffnet. 16 Das Gericht entscheidet, da der Sachverhalt genügend geklärt ist, über die Anschuldigung sogleich durch Beschluss, § 61 Abs. 2 BauKaG NRW. 17 Nach dem aufgrund der Mitteilung der H Versicherung feststehenden Sachverhalt hat der Beschuldigte durch sein Verhalten Berufspflichten verletzt. 18 Nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Gegen diese Berufspflicht hat der Beschuldigte verstoßen. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte zu dem Vorwurf weder gegenüber der Antragstellerin noch gegenüber dem Gericht Stellung genommen hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass die von der H Versicherung nach ihren Vertragsunterlagen erstellten Mitteilungen inhaltlich zutreffen. Die vom Beschuldigten im Schriftsatz vom 22. Januar 2008 erwähnte Zahlung der Versicherungsprämie am 7. Dezember 2007 an die H Versicherung, wozu er einen Kontoauszug vorgelegt hat, führt nicht dazu, dass der von H zu diesem Zeitpunkt schon gekündigte Versicherungsvertrag wieder aufgelebt ist. Entsprechend hat der Beschuldigte auch einen neuen Versicherungsvertrag bei der B Versicherung abgeschlossen. 19 Der Beschuldigte war auch versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht als Entwurfsverfasser besteht bereits bei Einreichung des Bauantrages bei der Bauaufsichtsbehörde, nicht erst mit dessen Genehmigung, wie der Beschuldigte im Schriftsatz vom 18. August 2008 irrig annimmt. Allein der Bauantrag mit zugehörigen Bauvorlagen kann bereits einen Schaden auslösen, wenn z.B. Abstandsflächen falsch berechnet werden und der Bauantrag deshalb abgelehnt wird, sodann später ein korrigierter Antrag genehmigt wird; der Bauherr hat zumindest einen Schaden durch die Verwaltungsgebühren, die für die Ablehnung des fehlerhaft gestellten Antrags erhoben werden, abgesehen von etwaigen Schäden durch Verzögerung der Durchführung eines Bauvorhabens. Ggf. wäre eine Projektversicherung nur für die entsprechenden Leistungsphasen abzuschließen. 20 Die Pflichtverletzung ist auch schuldhaft; der Beschuldigte musste seine entsprechende Verpflichtung ohne weiteres kennen, so dass er zumindest fahrlässig gehandelt hat. 21 Nach § 46 Abs. 1 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder ferner verpflichtet, ihren Beruf unter Beachtung des Rechts auszuüben. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung der Ingenieurkammer-Bau NRW vom 19. November 2004 (Länderbeilage NRW Deutsches Ingenieurblatt Heft 12/2004) sind die Mitglieder verpflichtet, Anfragen der Kammer im Zusammenhang mit der Erfüllung von Berufspflichten zu beantworten. Diese Pflicht gehört zum Gebot zur "Beachtung des Rechts" bei der Berufsausübung i.S.d. § 46 Abs. 1 BauKaG NRW. Auch gegen diese Pflicht hat der Beschuldigte verstoßen; die Anfragen vom 1. Juni und 6. August 2007 standen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Berufspflicht, ordnungsgemäß berufshaftpflichtversichert zu sein; der Beschuldigte hat sie nicht beantwortet. 22 Auch diese Pflichtverletzung ist schuldhaft, zumindest fahrlässig begangen. 23 Aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens im Disziplinarrecht der Beamten, welcher es gebietet, das durch mehrere Verfehlungen zu Tage getretene Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 – 1 DB 20.99 , DVBl 2000 S. 1135, 25 und welcher ggf. auch einen teilweisen Freispruch ausschließt, 26 OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2002 – 6d A 859/01.O , 27 und welcher im dem Disziplinarrecht gleich strukturierten Standesrecht der freien Berufe entsprechend anzuwenden ist, hat der Beschuldigte durch die festgestellten Verstöße hinsichtlich der Verletzung der Versicherungspflicht und der Nichtbeantwortung der berufsbezogenen Anfragen eine einheitliche Berufspflichtverletzung begangen, so dass auch nur eine Sanktion (nicht mehrere Verweise, wie von der Antragstellerin beantragt) in Betracht kommt. 28 Zur Ahndung der Berufspflichtverletzung hält das Berufsgericht es für angemessen, aber auch ausreichend, dem Beschuldigten, der berufsgerichtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, die Berufspflichtwidrigkeit seines Verhaltens durch Erteilung eines Verweises sowie Verhängung einer Geldbuße von 1.000,-- Euro, § 52 Abs. 2 Satz 1 a) und b), Satz 3 BauKaG NRW, vor Augen zu führen. Der Beschuldigte hat die Versicherungspflicht gleich zweifach verletzt. Die von der Antragstellerin beantragte Geldbuße von 2.000,-- Euro erschien dem Gericht nach Beratung angesichts der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten Privatinsolvenzverfahren – gleichwohl als zu hoch. 29 Die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung beruhen auf § 88 Abs. 1 und 2 BauKaG NRW.