OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 Ta 104/11

Unknown court, Entscheidung vom

2mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 18.05.2011 - 3 BV 2/08 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte H. und Kollegen wird auf 78.800,00 EUR festgesetzt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats (Beteiligte zu 3) im Rahmen eines von dem bei ihr eingerichteten 15-köpfigen Betriebsrats (Beteiligte zu 2) eingeleiteten Beschlussverfahrens um die Umgruppierung von Arbeitnehmern. 2 Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Metall- und Elektrobranche, bei dem der von der IG Metall und dem Arbeitgeberverband Südwestmetall gemeinsam vereinbarte Entgeltrahmentarifvertrag ERA-TV vom 13. September 2003 zum 01. Januar 2008 eingeführt wurde. Im Zuge dessen begehrte der Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin im Ausgangsverfahren die Feststellung, dass die Eingruppierung und Umgruppierung von betriebsangehörigen Mitarbeitern in den ERA-Tarifvertrag mitbestimmungspflichtig sei (Antrag zu 1). Des Weiteren beantragte er als Antrag zu 2, der Arbeitgeberin aufzugeben, seine Zustimmung zur Umgruppierung von 335 namentlich genannten Arbeitnehmern gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG einzuholen und im Nichterteilungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen. Das Arbeitsgericht gab den Anträgen statt und setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats auf 106.800,00 EUR fest. 3 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Arbeitgeberin, die eine Herabsetzung auf 28.000,00 EUR (4.000,00 EUR für den Antrag zu 1 und 24.000,00 EUR für den Antrag zu 2) begehrt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 4 Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) und auch im Übrigen zulässig und teilweise begründet. Der Antrag zu 2 des Betriebsrats, gerichtet auf Einleitung des Beteiligungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG, ist mit 78.800,00 EUR zu bewerten. Der Antrag zu 1 (Feststellung der Umgruppierungspflicht im Betrieb der Arbeitgeberin) wirkt sich nicht werterhöhend aus, da sein Rechtsschutzziel in demjenigen des Antrags zu 2 enthalten ist, also Teilidentität vorliegt, und er wertmäßig hinter dem Antrag zu 2 zurückbleibt, weshalb nur von Letzterem auszugehen ist. 5 1. Zu bewerten ist - im Rahmen des den Verfahrensbevollmächtigten erteilten Auftrags - der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG). Ihn bilden in Zivilverfahrensrechtssachen die Streitgegenstände (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Jeder von ihnen ist der Bewertung zuzuführen, und sodann ist die Frage zu entscheiden, ob diese mehreren Werte ganz oder teilweise zusammenzurechnen sind oder nicht. Diese Frage beantwortet sich nicht aus § 22 Abs. 1 RVG, denn diese Bestimmung sagt nichts darüber, ob eine Zusammenrechnung zum Zwecke der Erhöhung des Gegenstandswerts vorzunehmen ist. Heranzuziehen sind vielmehr im Wege der Analogie Bestimmungen und Grundsätze des für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgebenden Rechts (LAG Baden-Württemberg 10. Januar 2003 - 3 Ta 145/02 -; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe RVG 19. Aufl. § 22 RVG Randnr. 3; Hartmann Kostengesetze 41. Aufl. § 22 RVG Randnr. 2). 6 2. Den Bewertungsmaßstab für die im Ausgangsverfahren angefallenen Anträge zu 1 und zu 2 bildet § 23 Abs. 2 und 3 RVG (ständige Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen Kammern des LAG Baden-Württemberg, vgl. 06. Juli 2010 - 5 Ta 116/10 -). 7 a) Hiernach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 EUR nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzunehmen. Abweichungen von diesem Wert in der einen oder in der anderen Richtung setzen Tatsachen voraus, die ihn als erkennbar unangemessen erscheinen lassen. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Wert der Leistung des Rechtsanwalts bestimmend sind. Demnach ist in erster Linie auf die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit in der Sache abzustellen, sodann ist das Interesse des Auftraggebers zu berücksichtigen und sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände sind ins Auge zu fassen. 8 b) Daran gemessen ist für den Antrag zu 2 ein Wert von 78.800,00 EUR zu veranschlagen. 9 aa) Neben dem Antrag zu 1, in dem es dem Betriebsrat lediglich um die Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit von Ein- und Umgruppierungen gemäß § 99 BetVG in den ERA-Tarifvertrag für die im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigten Mitarbeiter ging, stellt der Antrag zu 2 einen Leistungsantrag nach § 101 BetrVG analog dar (BAG 12. Dezember 2006 - 1 ABR 38/05 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 27), mit dem der Betriebsrat die Durchführung des Verfahrens gemäß § 99 Abs. 1 und ggf. Abs. 4 BetrVG hinsichtlich 335 Arbeitnehmern erstrebte. Damit liegt eine objektive Antragshäufung vor, weshalb der Antrag zu 2 eigenständig zu bewerten ist. 10 bb) Betreffend den ersten namentlich genannten Arbeitnehmer sind hinreichend Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Abweichung vom Regelwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG gerechtfertigt erscheinen lassen. Hintergrund des Streitgegenstandes des Antrags zu 2 - ebenso wie Kern des Feststellungsantrages zu 1 - war die Rechtsfrage, ob bei Einführung der ERA-Tarifverträge vom September 2003 in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg ein im weitesten Sinne Eingruppierungsvorgang überhaupt noch stattfindet und damit Raum für ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG ist oder ob aufgrund der tariflichen Vorgaben ein Entgeltsystem vereinbart wurde, bei dessen Anwendung eine arbeitgeberseitige Rechtsanwendung nicht mehr stattfindet und damit ein mögliches Mitbeurteilungsrecht und daran anschließend Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht mehr in Betracht kommt. Über die damit im Zusammenhang stehenden tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Fragen wurde in mehreren Parallelverfahren gestritten. Das BAG hat diese zwischenzeitlich in den Pilotverfahren 7 ABR 34 und 35/09 mit Beschlüssen vom 12. Januar 2011 beantwortet. Die rechtlichen Schwierigkeiten, der mit dem Auftrag verbundene Arbeitsaufwand und die Bedeutung des Streites für den Betriebsrat rechtfertigt eine deutliche Abweichung nach oben vom Regelwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Insoweit erscheint eine Verdreifachung dieses Wertes auf 12.000,00 EUR angemessen und ausreichend, die arbeitsgerichtliche Annahme einer Verzehnfachung indessen überhöht. 11 cc) Hinsichtlich der weiteren 334 namentlich bezeichneten Arbeitnehmer im Antrag zu 2 liegt jeweils eine objektive Antragshäufung vor, weshalb diese jeweils gesondert zu bewerten sind. Insoweit sind Anhaltspunkte ersichtlich, die eine gravierende Abweichung nach unten vom Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als gerechtfertigt erscheinen lassen. Es liegen durchgängig gleichgelagerte Sachverhalte mit letztlich derselben dahinterstehenden Rechtsfrage vor. Diese kann auch nur einheitlich beantwortet werden. Damit handelt es sich trotz des Umstandes, dass der Antrag zu 2 unterschiedliche Arbeitnehmer und unterschiedliche Entgeltgruppen betrifft und diesem damit selbstredend auch unterschiedliche Streitgegenstände zugrundeliegen, um parallel gelagerte Sachverhalte. Dies zeigt sich auch in der Antragsbegründung des Betriebsrats. Diese kommt vollständig ohne jeden Bezug zu den einzelnen Arbeitnehmern aus. Dies ist im Rahmen der Bewertung nach § 23 Abs. § RVG ebenso zu berücksichtigen wie, dass es dem Betriebsrat mit dem Ausgangsverfahren vorrangig um die Klärung der hinter dem Verfahren stehenden Rechtsfrage und weniger um den „Eingruppierungsvorgang“ betreffend die einzelnen Arbeitnehmer ging. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist bei der Bewertung der Anträge betreffend die weiteren 334 Arbeitnehmer ein deutlicher Abschlag vorzunehmen, den das Arbeitsgericht mit 95 % angemessen bewertet hat, sodass für jeden der weiteren 334 Arbeitnehmer 5 % des Regelwertes, also 200,00 EUR, somit insgesamt 66.800,00 EUR, anfallen. 12 dd) Die Werte sind nach § 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen, sodass der Antrag zu 2 insgesamt mit 78.800,00 EUR zu bemessen ist. 13 c) Ob der Antrag zu 1 (Feststellung) mit dem zehnfachen Regelwert (so das Arbeitsgericht), oder nur mit dem einfachen (so die Arbeitgeberin) zu bewerten wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn der Wert läge jedenfalls nicht über demjenigen für den Antrag zu 2 und wirkte sich gemäß § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG analog nicht streitwerterhöhend aus, sondern es ist allein vom höheren Wert des Antrags zu 2 auszugehen. 14 aa) Insoweit folgt die Beschwerdekammer dem Arbeitsgericht im Ergebnis, wenn auch nicht in der Begründung. Das Arbeitsgericht hat die Zusammenrechnung der Werte für die Anträge zu 1 und zu 2 unter Berufung auf deren wirtschaftliche Identität abgelehnt. Diese Begründung greift im Streitfall jedoch nicht, da das Ausgangsverfahren ausschließlich nicht vermögensrechtliche Ansprüche betraf (vgl. insoweit LAG Baden-Württemberg 10. Januar 2003 - 3 Ta 145/02 -). 15 bb) Gleichwohl gebietet § 22 Abs. 1 RVG auch im nichtvermögensrechtlichen Bereich unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens des § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG eine Ausnahme von der Zusammenrechnung mehrerer Anträge, wenn diese auf demselben Gegenstand i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG beruhen (vgl. hierzu LAG Baden-Württemberg 04. Februar 2004 - 3 Ta 7/04 - Juris, zur Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG), also von einer sogenannten rechtlichen Identität auszugehen ist. 16 Dies ist hier der Fall. Der Antrag zu 2 ist im Verhältnis zum Antrag zu 1 eventualkumuliert. Über ihn soll nur im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 entschieden werden. Das mit den beiden Anträgen verfolgte Rechtsschutzziel des Betriebsrats ist identisch: Der Betriebsrat will sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG anlässlich der Einführung des ERA-TV beachtet und verwirklicht sehen. Der Feststellungsantrag zu 1 ist lediglich eine Vorfrage des Leistungsantrags zu 2, der alle nach Auffassung des Betriebsrats betroffenen 335 Arbeitsnehmer - von insgesamt rund 380 Betriebsangehörigen - umfasst. Deshalb ist der Antrag zu 1 auch wertmäßig vollinhaltlich im Antrag zu 2 enthalten. Die Werte der beiden Anträge sind deshalb nicht zusammen zu rechnen, sondern es ist allein vom höheren Wert des Antrags zu 2 auszugehen. III. 17 Die Nichterhebung der Pauschalgebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG war im Hinblick auf die überwiegende Erfolglosigkeit der Beschwerde nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). 18 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).