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Beschluss

12 Ta 17/11

Unknown court, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 10.06.2011 (1 Ca 4/11) wie folgt teilweise abgeändert: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist in Bezug auf den Klagantrag Ziff. 1 zulässig. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 4. Soweit die Beschwerde erfolgreich ist, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. Gründe I. 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm für entgangenes Gehalt 42.935,51 EUR brutto (Klagantrag Ziff. 1) und für untergegangenen Versicherungsbestand 15.000,00 EUR brutto (Klagantrag Ziff. 2) zu zahlen. 2 Zwischen den Parteien bestand von 2005 bis zum 30.09.2007 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger arbeitete als Bezirksinspektor für die Beklagte in deren K. Niederlassung. Vom 01.10.2007 bis zum 31.12.2010 war er als Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Als solcher war er ebenfalls der K. Niederlassung der Beklagten zugeordnet. 3 Im Mai 2007 erstellte die Beklagte für den Kläger eine Kalkulation über mögliche Einnahmen als Handelsvertreter. Ausgehend von dem Arbeitseinkommen des Klägers und den Kosten eines eigenständigen Bürobetriebs errechnete die Beklagte ein erforderliches Einkommen von monatlich 6.746,38 EUR. Auf der Basis eines zu übernehmenden Versicherungsbestands von insgesamt 570.000,00 EUR kalkulierte sie für den Kläger, er könne als ihr Handelsvertreter monatlich 6.936,00 EUR verdienen (s. im Einzelnen Anl. K 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 13.02.2011, Bl. 76 der Akte). 4 Die Parteien kamen überein, dass der Kläger für die Beklagte als Handelsvertreter weiterarbeiten werde. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.08.2007 ordentlich zum 30.09.2007. Der Kläger akzeptierte die Kündigung. 5 Am 14.09.2007 schlossen die Parteien den Vertretungsvertrag (Anl. B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 25.01.2011, Bl. 31 ff. der Akte) ab, der Grundlage der Tätigkeit des Klägers als Handelsvertreter war. Statt des avisierten Versicherungsbestandes in Höhe vom 570.000,00 EUR übertrug die Beklagte dem Kläger einen Bestand von 471.691,00 EUR. Das wurde in einem Nachtrag zum Vertretungsvertrag festgehalten und am 17.10.2007 vom Kläger gegengezeichnet. Als Ausgleich dafür, dass der übertragene Versicherungsbestand nicht der "abgegebenen Bestandszusage von EUR 570.000" entsprach, vereinbarten die Parteien am 26.10.2007, dass der Kläger nach einer anderen Provisionstabelle bezahlt werde, als im Vertretungsvertrag festgehalten (Anl. B 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 25.01.2011, Bl. 40 der Akte). Schließlich erhielt der Kläger als Ausgleich für fehlende Folgeprovisionen für die Monate Oktober und November 2007 jeweils 1.000,00 EUR. Im Januar 2008 wurde dem Kläger ein weiterer Versicherungsbestand in Höhe von 8.000,00 EUR übertragen, nachdem ihm zuvor die Übertragung eines Versicherungsbestandes vom 20.000,00 EUR in Aussicht gestellt worden war. Zum Jahreswechsel 2008/2009 betrug der Versicherungsbestand des Klägers 385.748,00 EUR. 6 Der Kläger trägt vor, 7 er mache zum einen einen Schadenersatzanspruch in Höhe eines durchschnittlichen Jahresgehalts, das er als angestellter Bezirksinspektor für die Beklagte verdient habe, geltend. In diesem Zusammenhang erhebe er den "arbeitsrechtlichen Vorwurf", die Beklagte habe ihm vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses wesentliche Informationen vorenthalten, nämlich, dass sie ihm als Handelsvertreter nicht wie zugesagt, einen Versicherungsbestand vom 570.000,00 EUR übertragen werde. Durch diese Täuschung sei er dazu veranlasst worden, mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden zu sein. Diese Entscheidung habe zu empfindlichen Vermögenseinbußen geführt. 8 Zum anderen fordere er von der Beklagten Schadenersatz für untergegangenen Versicherungsbestand. Der von der Beklagten übertragene Versicherungsbestand sei aus Teilbeständen von vier Vertretern zusammengefügt worden. Er habe sich überwiegend aus unbrauchbaren Beständen zusammengesetzt, die keine Folgeprovisionen und -geschäfte hätten erwarten lassen. Die Kunden seien bereits mit der A. unzufrieden gewesen. Stornos seien vorgemerkt gewesen. 9 Der Kläger beantragt: 10 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für entgangenes Gehalt in Höhe von EUR 42.935,51 Brutto nebst Zinsen in Höhe 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 11 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zahlungen für untergegangenen Versicherungsbestand in Höhe von EUR 15.000,00 Brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 12 Die Beklaget beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie rügt die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. 15 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10.06.2011 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Landgericht K. verwiesen. Es handle sich nicht um einen Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, weil nicht der Arbeitsvertrag, sondern der Handelsvertretervertrag der Parteien nach dem Vortrag des Klägers Grundlage seiner Klagforderungen sei. Die Täuschungshandlungen, die der Kläger der Beklagten vorwerfe, bezögen sich nicht auf das Arbeitsverhältnis, sondern auf die Zusagen der Beklagten, die sich aus dem Vertretungsvertrag ergäben. 16 Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigen des Klägers am 22.06. zugestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ging am 24.06.2011 beim Arbeitsgericht ein. Sie war von RA R. G. "i.A." über dem Namen des Prozessbevollmächtigten des Klägers RA S.-F. P. unterschrieben worden. RA P. war nach Diktat der Beschwerdeschrift verreist und hatte RA G. beauftragt, diese zu unterschreiben und abzusenden. II. 17 1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 17.06.2011 ist zulässig. Sie ist gem. § 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO i.V. mit § 78 ArbGG). 18 Die Beschwerdeschrift wurde von RA R. G. ordnungsgemäß unterzeichnet. Als bestimmender Schriftsatz muss die Beschwerdeschrift unterschrieben sein, damit für das Gericht sowohl der Urheber als auch die Ernsthaftigkeit der Beschwerde ersichtlich sind (vgl. Müller-Glöge, in: Germelmann u.a., ArbGG, 7. Aufl. 2009, § 78 Anm. 21 m.w.N. - allgemein zum Erfordernis der Unterschrift unter bestimmenden Schriftsätzen mit eingehender Begründung und weiteren Nachweisen: Leipold, in: Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, Band 3, 22. Aufl. 2005, § 130 Anm. 14 ff.). Sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Bundesarbeitsgericht haben für den Anwaltsprozess (§§ 78 ZPO, 11 Abs. 4 ArbGG) entschieden, dass eine mit "i.A." eingeleitete Unterschrift das Unterschriftserfordernis nicht erfüllt. Wer "im Auftrag" unterschreibe, trete regelmäßig nur als Erklärungsbote des Vollmachtgebers auf und wolle keine Verantwortung für den unterzeichneten Schriftsatz übernehmen. Er leite mit dem von ihm "i.A." unterschriebenen Schriftsatz keine eigene Prozesshandlung ein, sondern wolle Prozesserklärungen eines anderen bei Gericht einreichen (vgl. BAG, Urteil vom 26.07.1967, 4 AZR 172/66, AP Nr. 14 zu § 518 ZPO; BGH, Beschluss vom 05.11.1987, V ZR 139/87, NJW 1988, 210 f.; Beschluss vom 19.06.2007, VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638). 19 RA R. G. brachte mit seiner Unterschriftsleistung "i.A." nicht zum Ausdruck, dass er für die von ihm unterschriebene Beschwerde keine Verantwortung übernehmen wolle. Die Rechtsprechung der Bundesgerichte zum Anwaltsprozess ist auf den Parteiprozess nicht ohne Weiteres übertragbar (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 08.06.2000, 2 Ta 65/00, NZA-RR 2000, 547 (549); LAG Hessen, Urteil vom 03.09.2001, 16 Sa 608/01, NZA-RR 2003, 90 f.). Der Anwaltsprozess ist - auch wegen des regelmäßig höheren Kostenrisikos - stärker formalisiert. Hier dient das Unterschriftserfordernis auch dazu, der Umgehung des Anwaltszwangs vorzubeugen (vgl. Leipold, a.a.O., § 130 Anm. 19). 20 Jedenfalls entspricht es nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch, dem Zusatz "i.A." zu entnehmen, der Unterzeichner wolle die unterschriebene Erklärung nicht als eigene abgeben. Die Abkürzung "i.A." enthält zunächst nur den Hinweis, dass zwar keine allgemeine Bevollmächtigung besteht, der konkreten Erklärung aber ein Auftrag, eine Einzelvollmacht, zu Grunde liegt (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2006, Stichwort: Auftrag). Das trifft auch auf die Situation von RA G. zu: Er war weder Prozessbevollmächtigter des Klägers noch auf andere Weise bisher im Prozess aufgetreten. RA P. hatte ihn jedoch zur Einlegung der Beschwerde unterbevollmächtigt. Es ist daher naheliegend, dass RA G. mit dem Zusatz "i.A." lediglich zum Ausdruck brachte, warum er erstmals in diesem Verfahren einen Schriftsatz einreichte, dass er das nicht eigenmächtig, sondern auf Grund eines Auftrags des Prozessbevollmächtigten tat. 21 Dagegen kann nicht auf Grund des Unterschriftzusatzes "i.A." angenommen werden, RA G. habe sich von der unterzeichneten Beschwerde distanzieren und sie nur als Erklärung des Prozessbevollmächtigten weiterleiten wollen. Ein Rechtsanwalt, der eine fristgebundene Prozesserklärung - auch mit dem Zusatz "i.A." - unterschreibt und sie bei Gericht einreicht, will, dass diese Prozesserklärung wirksam wird. Er könnte sich sonst den Aufwand sparen. Gleichzeitig ist sich ein Rechtsanwalt regelmäßig bewusst, dass er für die unterschriebene Prozesserklärung die Verantwortung übernehmen muss, wenn er sie wirksam abgeben will. Ohne Anhaltspunkte kann daher nicht davon ausgegangen werden, RA G. habe mit dem Zusatz "i.A." jegliche Verantwortung für die von ihm unterschriebene fristgebundene Beschwerde ablehnen und damit ein unzulässiges Rechtsmittel einreichen wollen. Solche Anhaltspunkte gibt es nicht. 22 RA R. G. hat somit die Beschwerde vom 22.06.2011 ordnungsgemäß unterschrieben. Seine Unterschrift dokumentiert sowohl die Urheberschaft als auch die Ernsthaftigkeit der Beschwerde. Mit dem Zusatz "i.A." sollte lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass er - bis dahin im Verfahren unbekannt - auf Grund eines Auftrags des Prozessbevollmächtigten tätig wurde. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10.06.2011 ist zulässig. 23 2. Die Beschwerde des Klägers ist zum Teil begründet. In Bezug auf den Klagantrag Ziff. 1 ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichtes eröffnet. Bei dem Teil des Verfahrens, der sich auf diesen Klagantrag bezieht, handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus einer (vorgeworfenen) unerlaubten Handlung, die mit dem (ehemaligen) Arbeitsverhältnis der Parteien in Zusammenhang steht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG). 24 Zur Begründung des Klagantrags Ziff. 1 hält der Kläger der Beklagten eine unerlaubte Handlung vor. Er macht geltend, die Beklagte habe ihn getäuscht, um ihn dazu zu veranlassen, mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden zu sein. Letztlich wirft er den Vertretern der Beklagten die Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB vor. Die der Beklagten vorgehaltene unerlaubte Handlung steht nicht nur in einem zeitlichen, sondern auch in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis der Parteien (vgl. Matthes/Schlewing, in: Germelmann u. a., § 2 Anm. 76). Es ging bei der Kalkulation der Beklagten im Mai 2007 und den sich anschließenden Verhandlungen mit dem Kläger nicht nur um den Abschluss eines Handelsvertretervertrags, sondern damit unmittelbar verbunden auch um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG liegen daher in Bezug auf den Klagantrag Ziff. 1 vor. Insoweit ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist entsprechend abzuändern. 25 3. Die Beschwerde des Klägers ist dagegen in Bezug auf den Klagantrag Ziff. 2 unbegründet. Hierbei handelt es sich nicht um einen Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern um einen Rechtsstreit zwischen Unternehmer und Handelsvertreter. Der Handelsvertreter ist gemäß § 84 Abs. 1 HGB nicht Arbeitnehmer. Zur Begründung des Klagantrags Ziff. 2 beruft sich der Kläger auf die mangelnde Qualität des übertragenen Versicherungsbestands, der deshalb zu einem erheblichen Teil "untergegangen" sei. Damit macht der Kläger nicht eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten der Beklagten, sondern die Verletzung des Vertretungsvertrags vom 14.09.2007 geltend. 26 Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts lässt sich auch nicht nach § 2 Abs. 3 ArbGG begründen. Zwischen den Klaganträgen Ziff. 1 und Ziff. 2 lässt sich weder ein rechtlicher noch ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang feststellen. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folge desselben Tatbestands sind. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen (vgl. Matthes/Schlewing, § 2 Anm. 116). 27 Die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsforderungen beruhen auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten (Verhalten der Beklagten während des Arbeitsverhältnisses einerseits und Inhalt des Handelsvertreterverhältnisses andererseits). Überschneidungen bei den haftungsausfüllenden Tatsachen lassen sich mangels näherer Ausführungen des Klägers hierzu nicht feststellen. Die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts für den Klagantrag Ziff. 2 lässt sich daher auch nicht mit § 2 Abs. 3 ArbGG begründen. Der Teil des Verfahrens, der sich auf den Klagantrag Ziff. 2 bezieht, ist an das Landgericht K. zu verweisen. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts ist insoweit zurückzuweisen. III. 28 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO. 29 2. Die Rechtsbeschwerde wird zu Gunsten der Beklagten zugelassen, weil die unter II 1 erörterte Unterschriftsproblematik von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG).