Urteil
18 Sa 75/11
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28.04.2011 - 4 Ca 12461/09 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Gegenstand des von den Parteien zur Entscheidung gestellten Streites ist die Höhe der dem Kläger im Zeitraum zwischen dem 01.02.2006 und 31.12.2009 zustehende Betriebsrente im Zusammenhang mit den Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (im Folgenden: BBG) zum 1. Januar 2003. 2 Der am … 1948 geborene Kläger war in der Zeit zwischen dem 01.10.1986 bis zum 30.04.2005 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Qualitätsbeauftragter bei monatlichen Bruttobezügen in Höhe von EUR 5.460,28 tätig. Aufgrund der Schließung der Niederlassung in K. wurde eine Transfergesellschaft gegründet, in welcher der Kläger zwischen dem 01.05.2005 und 15.01.2006 angestellt war. Seit dem 01.02.2006 bezieht der Kläger von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 447,60. 3 Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch des Klägers auf Betriebsrente ist die Versorgungsordnung 1995 der D. E. GmbH in der Fassung vom 01.07.1995 (im Folgen: VO 1995). Diese hat auszugsweise folgenden Inhalt: 4 „... 5 § 5 Ruhegeldfähiges Einkommen (1) ... 6 (2 Die Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens erfolgt aus dem 13-fachen des am Berechnungsstichtag geltenden vertraglich vereinbarten monatlichen Grundgehaltes bei Gehaltsempfängern bzw. Lohnempfängern des Monatslohns (= Jahresgehalt im Sinne der Leistungsrichtlinien). 7 Dieses Jahresgehalt wird aufgeteilt in den Betrag bis zum 12-fachen der jeweils am Berechnungsstichtag geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (Teil A), und gegebenenfalls in den Teil, der das 12-fache dieser Beitragsbemessungsgrenze (Teil B) übersteigt. 8 § 6 Altersrente (1) ... 9 (2) Die jährliche Altersrente beträgt 0,4 % des ruhegeldfähigen Einkommens (Teil A) gemäß § 5 bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung (nachfolgend kurz „Beitragsbemessungsgrenze“ genannt) und 1,67 % des ruhegeldfähigen Einkommens (Teil B) gemäß § 5 oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen, beides multipliziert mit der anrechnungsfähigen Dienstzeit gem. § 4. 10 § 7 Vorgezogene Altersrente (1) ... 11 (2) Unabhängig von den Voraussetzungen des Absatz (1) können Versorgungsberechtigte eine vorgezogene Altersrente beantragen, wenn sie nach mindestens 10 Jahren anrechnungsfähiger Dienstzeit und Vollendung des 55. Lebensjahres aus den Diensten von Digital ausscheiden. ... 12 § 15 Rückdeckungsversicherung 13 (1) Digital ist berechtigt, zur Rückdeckung (Sicherstellung) ihre Verpflichtungen aus dieser Versorgungsordnung einen entsprechenden Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen abzuschließen. Sämtliche Rechte aus diesem Vertrag stehen ausschließlich Digital zu. (2) ... ... 14 § 18 Vorbehalte 15 (1) Digital behält sich vor, die Versorgungsleistung zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Inkrafttreten der Versorgungsordnung maßgebenden Verhältnisse sich nachträglich so wesentlich verändert haben, dass Digital die Aufrechterhaltung der zugesagten Versorgungsleistungen auch unter objektiver Betrachtung der Belange des Versorgungsberechtigten nicht mehr zugemutet werden können. (2) ... 16 ...“ 17 Auf den weiteren Inhalt der VO 1995 wird Bezug genommen (Akten Bl. 12 - 32 der erstinstanzlichen Akte). 18 Nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 der gem. § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 betrug die BBG in der Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte für das Jahr 2003 EUR 55.200,00 jährlich/EUR 4.600,00 monatlich. Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Dezember 2002 wurde anschließend § 275 c in das SGB VI eingefügt. Die Vorschrift trat zum 1. Januar 2003 in Kraft in legte die BBG in der Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte für das Jahr 2003 auf EUR 61.200,00 jährlich/EUR 5.100,00 monatlich fest. Zudem wurden durch § 275 c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausgangswerte für die Bestimmungen der BBG des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung der BBG des Jahres 2003 um EUR 500,00 pro Monat/EUR 6.000,00 pro Jahr im Ergebnis auch für die folgenden Jahre erhöhend bei der Fortschreibung der BBG durch die Sozialversicherungsrechengrößenverordnungen nach § 160 SGB VI auswirkt. Die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2004 wurde auf EUR 61.800,00, für das Jahr 2005 auf EUR 62.400,00 und im Jahr 2010 auf EUR 66.000,00 pro Jahr festgesetzt. Mit der Erhöhung der BBG soll der angespannten finanziellen Lage der Sozialversicherungssysteme Rechnung getragen werden. 19 Die Beklagte berechnete die Betriebsrente des Klägers nach dem jeweils durch die Sozialversicherungsrechengrößenverordnungen jährlich festgelegten Beitragsbemessungsgrenzen. Ohne die außerplanmäßige Erhöhung der BBG im Jahr 2003 wäre die Betriebsrente des Klägers im Zeitraum zwischen dem 01.02.2006 und dem 30.06.2008 um EUR 97,61; im Zeitraum zwischen dem 01.07.2008 und 31.12.2009 um EUR 107,52 höher. Ob der Kläger infolge der sich aus der außerplanmäßigen Erhöhung der BBG resultierenden höheren Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung einen höheren Anspruch beim Bezug von gesetzlicher Altersrente hat, lässt sich aus dem Sachvortrag der Parteien nicht entnehmen. In der Berufungsverhandlung konnte auch nicht aufgeklärt werden, ob der Kläger nach dem 31.12.2009 Altersrente bezieht. Der Klägervertreter hat allerdings ausgeschlossen, dass er im Zeitraum zwischen dem 01.02.2006 und 31.12.2009 gesetzliche Altersrente bezogen hat. 20 Mit seiner am 17. Dezember 2009 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Betriebsrente im Zeitraum zwischen dem 01.02.2006 und 31.12.2009 in der Höhe, wie sich diese ohne die außerordentliche Anhebung der BBG im Jahr 2003 errechne. 21 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen : 22 Im Zeitraum zwischen dem 01.02.2006 und 30.06.2008 stehe ihm eine monatlich um EUR 97,61; im Zeitraum zwischen dem 01.07.2008 und dem 31.12.2009 um monatlich EUR 107,52 höhere Betriebsrente zu. Die VO 1995 enthalte eine gespaltene Rentenformel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 und - 3 AZR 471/07 -). Die Versorgungsordnung sei durch die außerplanmäßige Anhebung der BBG im Jahr 2003 um EUR 6.000,00/Jahr bzw. EUR 500,00/Monat zu seinen Lasten lückenhaft geworden und entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan zu ergänzen. Das Bundesarbeitsgericht habe in seinen Entscheidungen vom 21.04.2009 grundsätzliche Aussagen zur Problematik der außerordentlichen Erhöhung der BBG bei Versorgungsordnungen mit gespaltener Rentenformel getroffen. Diese seien durch die außerplanmäßige Anhebung der BBG im Jahr 2003 allesamt lückenhaft geworden. Es bedürfe keines Hinweises der VO 1995 auf die Bestimmung des § 159 SGB VI, denn sie nehme Bezug auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Diese BBG sei seit 1924 immer nur im Verhältnis der durchschnittlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter in den Vergleichszeiträumen vom Gesetzgeber festgesetzt worden. Die durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG im Jahr 2003 entstandene Regelungslücke der VO 1995 sei dahingehend zu ergänzen, dass sich die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerordentlichen Anhebung der BBG errechne. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 14.12.2009 und 04.01.2011 (Akten Bl. 1-6 sowie 122-132) Bezug genommen. 23 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt : 24 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.766,05 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus jeweils: 25 - 97,61 EUR 26 seit 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006, 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008 27 - 107,52 EUR 28 seit 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010 29 zu zahlen. 30 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt : 31 Die Klage abzuweisen. 32 Die Beklagte hat vorgetragen : 33 Der Sachverhalt des Streitfalles sei nicht zu vergleichen mit den Lebenssachverhalten, die den Entscheidungen des BAG vom 21.04.2009 zugrunde gelegen hätten. Durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG im Jahr 2003 sei die VO 1995 nicht lückenhaft geworden. Weder eine - dogmatisch nicht haltbare - ergänzende Vertragsauslegung, noch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage seien geeignet, den vom Kläger geltend gemachten erhöhten Betriebsrentenanspruch zu begründen. Die VO 1995 biete keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie den Betriebsrentnern hätte einen bestimmter Lebensstandart sichern wollen. Auch könne aus deren Wortlaut nicht geschlossen werden, dass die Beklagte das Risiko nachteiliger Gesetzesänderungen habe übernehmen wollen. Jedenfalls sei die Entwicklung der BBG entsprechend den Steigerungen in der Vergangenheit nicht zur Geschäftsgrundlage der VO 1995 geworden. Die VO 1995 gehe von einer variablen BBG aus. Selbst wenn man von einer eingetretenen Störung der Geschäftsgrundlage aufgrund der außerplanmäßigen Erhöhung der BBG 2003 ausgehe, könne die Rentenminderung des Klägers in Höhe von 17,9 bzw. 19,37 % nicht als so schwere Äquivalenzstörung angesehen werden, welche eine Anpassung des Vertrages erfordern würde. 34 Hinsichtlich des weitergehenden Sachverhalts einschließlich der Prozessgeschichte erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des mit der Berufung angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28.04.2011 (Akten Bl. 138-141 der erstinstanzlichen Akte) verwiesen. 35 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.04.2011 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. 36 Zur Begründung führt das Arbeitsgericht im Wesentlichen aus, die Beklagte habe die Betriebsrente zwar unter wortgetreuer Anwendung der VO 1995 zutreffend berechnet; der Kläger könne jedoch die von ihm geforderte erhöhte Betriebsrente unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157, 242 BGB verlangen. Die VO 1995 sei durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG im Jahr 2003 planwidrig lückenhaft geworden; die Lücke sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen; der Kläger sei so zu stellen, wie wenn es die außerplanmäßige Erhöhung nicht gegeben hätte. Das Arbeitsgericht schließe sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - an. Sinn und Zweck einer gespaltenen Rentenformel sei darin zu sehen, den im Einkommensbereich über der BBG bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf der Betriebsrentner über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert sei. Bei einer Renteneinbuße von fast 20 % werde dieses von der Versorgungszusage verfolgte Versorgungsziel verfehlt. 37 Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 28.04.2011 ist der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Akten Bl. 148) am 20.05.2011 zugestellt worden. Ihre Berufung vom gleichen Tag ist beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 24.05.2011 eingegangen. Die Beklagte hat ihre Berufung mit Schriftsatz vom 27.06.2011 - per Fax am gleichen Tag und im Original am Folgetag - beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. 38 Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen; sie trägt in der Berufung im Wesentlichen vor , das Arbeitsgericht habe die VO 1995 schon deshalb unzutreffenderweise ergänzend ausgelegt, weil diese keine planwidrige Regelungslücke enthalte. Außerdem habe das Arbeitsgericht fehlerhaft ihr allein die Folgen der durch den Gesetzgeber veranlassten außerplanmäßigen Erhöhung der BBG im Jahr 2003 auferlegt. Die VO 1995 enthalte keine planwidrige Regelungslücke. Der Wortlaut der VO 1995 sei eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich; er verweise auf die BBG. Die Problemlage, die durch die außerordentliche Anhebung der BBG im Jahr 2003 entstanden sei, habe das Arbeitsgericht unzutreffend als eine Frage des Vertragsinhalts angesehen, anstatt sie als nachträgliche Änderung von Umständen zu bewerten, die den Vertragsparteien möglicherweise dem Vertrag zugrunde gelegt hätten. Mit dem Instrument der ergänzenden Vertragsauslegung dürfe das Risiko nachträglicher Gesetzesänderungen nicht einseitig auf eine Vertragspartei verlagert werden. Es müsse zwischen dem Vertragsinhalt („Regelungsplan“) und sonstigen Umstände bzw. der Geschäftsgrundlage des Vertrages unterschieden werden. Die von der Rechtsprechung des BAG geforderten Indizien, dass nicht auf die zu einem bestimmten Stichtag geltende Beitragsbemessungsgrenze abgestellt, sondern vielmehr den Arbeitnehmern ein bestimmter Lebensstandart garantiert werden sollte, lägen im Streitfall nicht vor. Gegenteiliges ergebe sich aus der Rückdeckungsversicherungsregelung in § 15 und der Vorbehaltsregelung in § 18 der VO 1995, was gegen eine ergänzende Vertragsauslegung spreche. Auch sei unzutreffend, dass das Versorgungsziel der VO 1995 durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG 2003 nicht mehr erreicht werden könne. Die entstandene Differenz sei zum Einen gering. Zum Anderen werde sich die Minderung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund von Erhöhungen der gesetzlichen Rente zukünftig verringern. Es sei nicht zutreffend, dass der Gesetzgeber die Berechnung der BBG stets unangetastet gelassen hätte. In den Zeiträumen vor 1978 und vor dem Inkrafttreten des § 159 SGB VI (1992) sowie ab dem Jahr 2006 hätten jeweils unterschiedliche Berechnungsweisen für die BBG gegolten. Der Kläger sei durch die Änderung der BBG im Jahr 2003 nicht so schwer betroffen, dass dies ein Eingreifen in die eindeutige Regelung der VO 1995 rechtfertigen würde. 39 Die Beklagte beantragt , 40 das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28.04.2011 - 4 Ca 12461/09 abzuändern und die Klage abzuweisen. 41 Der Kläger beantragt , 42 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 43 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2009 sei auf die VO 1995 anzuwenden; die Rechtsprechung sei zutreffend. Die VO 1995 sei durch die außerplanmäßige Anhebung der BBG im Jahr 2003 lückenhaft geworden. Die VO 1995 bewerte ausdrücklich das über der BBG liegende monatliche Einkommen höher als das Einkommen bis zur Erreichung der BBG. Damit wolle sie dem erhöhten Versorgungsbedürfnis oberhalb der BBG Rechnung tragen, weil diese Gehaltsbestandteile nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden würden. Der Verweis auf die BBG der gesetzlichen Rentenversicherung in § 6 Abs. 2 VO 1995 sei als Verweis auf die BBG im Sinne von § 159 SGB VI zu verstehen. Die BBG sei in der Vergangenheit jährlich entsprechend der durchschnittlichen jährlichen Veränderungen der Bruttovergütungen der Arbeitnehmer angepasst worden; die VO 1995 habe nur die bisherige Systematik und Dynamisierung der BBG seit vielen Jahrzehnten berücksichtigen können und wollen. Die außerplanmäßige, außerordentliche, sachfremde und systemwidrige Veränderung der BBG ab 2003 habe die VO 1995 nicht berücksichtigen können. Durch die außerplanmäßige Anhebung der BBG könnte das Ziel des Ausgleichs des erhöhten Versorgungsbedürfnisses der Gehaltsbestandteile oberhalb der BBG nicht mehr erreicht werden. Damit würden Regelungsziel und Regelungsplan der VO 1995 auseinanderklaffen. Die unbewusste und planwidrige Regelungslücke sei nach der Rechtsprechung des BAG durch ergänzende Auslegung der VO 1995 zu schließen. 44 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. den §§ 64 Abs. 6 und 7, 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen in erster und zweiter Instanz verwiesen. Entscheidungsgründe 45 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht zu. 46 I. Zulässigkeit der Berufung 47 Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) u. c) ArbGG statthaft. Sie ist auch gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist durch einen Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden. Die Berufung setzt sich mit allen Argumenten auseinander, mit denen das Arbeitsgericht den Anspruch des Klägers für begründet erachtet hat. Anderweitige Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. 48 II. Begründetheit der Berufung 49 Die Berufung ist begründet. Die Berechnung der Betriebsrente des Klägers durch die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts richtig. Der Kläger kann im Zeitraum zwischen dem 01.02.2006 und 31.12.2009 von der Beklagten nicht die Zahlung einer höheren Betriebsrente verlangen und zwar weder unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung noch unter dem des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die Klage ist unbegründet. 50 1. Die Beklagte hat die dem Kläger nach §§ 5 - 7 der VO 1995 zustehenden Betriebsrente zutreffend berechnet. Nach § 6 Abs. 2 VO 1995 ist für den über die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehenden Teil der bezogenen Vergütung eine höhere Altersrente zu gewähren. Dies hat die Beklagte bei der Berechnung der Altersrente des Klägers beachtet. 51 2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die durch § 275 c SGB VI für das Jahr 2003 bestimmte außerordentliche Erhöhung der BBG nicht außer Acht zu lassen. Infolge dessen ist bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers auch nicht von einer niedrigeren als der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze auszugehen. 52 a) Bei der VO 1995 handelt es sich um eine Gesamtzusage. Eine solche stellt eine für eine Vielzahl von Fällen geschaffene und folglich typische Regelung dar, welche grundsätzlich einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zugänglich ist. 53 b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Regelung in § 6 Abs. 2 VO 1995, die zur Berechnung der Höhe der von der Beklagten klägerseits geschuldeten Altersrente heranzuziehen ist, eindeutig: Die Altersrente beträgt 0,4 % des ruhegeldfähigen Einkommens bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung und 1,67 % des ruhegeldfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen; beides jeweils multipliziert mit der anrechnungsfähigen Dienstzeit. 54 c) Die VO 1995 kann nicht im Sinne des Klägers dahingehend ausgelegt werden, dass mit der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Betrag gemeint ist, der sich bei der Berechnung nach § 159 SGB VI ergibt. Die VO 1995 verweist nicht auf § 159 SGB VI, sondern auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese ist der auf dem Verordnungsweg festgesetzte und bekanntgemachte Betrag. Allein dieser für jedes Jahr in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Betrag ist gemeint. Weder aus dem Gesamtzusammenhang, noch aus dem Sinn und Zweck der Versorgungsbestimmungen kann entnommen werden, dass die Berechnung der betriebliche Altersversorgung der allgemeinen Einkommensentwicklung folgen soll. Die VO 1995 nimmt lediglich Bezug auf eine externe Größe; nämlich auf die BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung. 55 d) Die VO 1995 ist auch nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die außerplanmäßige Anhebung der BBG für das Jahr 2003 ohne Berücksichtigung zu bleiben hat. Eine solche ergänzende Vertragsauslegung würde voraussetzen, dass die VO 1995 eine Regelungslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist. Eine solche ist dann gegeben, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen; mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene und interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06 - juris Rn. 28; BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - juris Rn. 26; BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - juris Rn. 21). Gleichgültig ist, ob die Lücke von Anfang an bestanden hat oder nachträglich entstanden ist (BGH 24. Januar 2008 - III ZR 79/07 - NJW-RR 2008, 562 f, Rn. 14). Im Streitfall liegt eine solche Regelungslücke in Form einer planwidrigen Unvollständigkeit in der VO 1995 nicht vor. 56 aa) In den Jahren 2006 bis 2009 - in diesen Jahren verlangt der Kläger die Bezahlung einer erhöhten Betriebsrente - war für die Festlegung der BBG der gesetzlichen Rentenversicherung die Vorschrift des § 275 c SGB VI maßgeblich. Die VO 1995 verweist auch nicht auf § 159 SGB VI. Es besteht daher weder eine rechtliche Unsicherheit noch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, welche Beitragsbemessungsgrenze gilt. Auch besteht kein Zweifel, dass dies dem wirklichen Willen (§ 133 BGB) der Beklagten entspricht. Denn die Altersrente ist nach der VO 1995 so aufgebaut, dass sie hinsichtlich der bis zur gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze reichenden Gehaltsbestandteile eine geringfügige Aufstockung der gesetzlichen Rente enthält und nur hinsichtlich der über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Gehaltsbestandteile, die nicht mehr in die Bemessung der gesetzlichen Altersrente einfließen, eine gesteigerte Betriebsrentenleistung vorsieht. 57 bb) Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinen Urteilen vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08) judiziert, dass Versorgungsordnungen, die eine „gespaltene Rentenformel“ enthalten, durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG im Jahr 2003 um EUR 500,00/Monat bzw. EUR 6.000,00/Jahr regelmäßig lückenhaft geworden seien, weil das Versorgungsziel - Abdeckung des Versorgungsbedarfs hinsichtlich der die BBG übersteigenden Gehaltsbestandteile durch höhere Betriebsrentenleistungen - nicht erreicht werden könne, weshalb die entstandene Regelungslücke durch eine angemessene Regelung zu ergänzen sei, stützt dies den mit der Klage erhobenen Anspruch nicht. Die VO 1995 ist durch die außerordentliche Anhebung der BBG 2003 nicht lückenhaft geworden, so dass es eines Lückenschlusses unter Berücksichtigung des hypothetischen Parteiwillens nicht bedarf. Mit der Beklagten ist die Berufungskammer der Meinung, dass die VO 1995 bei der Berechnung der Höhe der betrieblichen Altersversorgung lediglich auf eine externe Größe - der BBG für die gesetzliche Rentenversicherung - abstellt. Eine Lücke der VO 1995 ist nicht darin zu sehen, dass die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 nicht mehr allein auf der allgemeinen Vergütungssteigerung beruhte. Werden arbeitgeberseits für die Gehaltsbestandteile oberhalb der BBG höhere Altersrenten versprochen als für Gehaltsbestandteile bis zur Erreichung der BBG („gespaltene Rentenformel“) geschieht dies zwar in der Regel aufgrund des Umstandes, dass dem Arbeitnehmer bei den Einkommensbestandteilen oberhalb der BBG nach Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben ein adäquater Ersatz aus der gesetzlichen Rentenversicherung fehlt. Andererseits ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, für die Gehaltsbestandteile oberhalb der BBG Beiträge an den gesetzlichen Rentenversicherer zu leisten. Verspricht ein Arbeitgeber eine höhere betriebliche Altersversorgung für Gehaltsbestandteile oberhalb der BBG, steht dem die fehlende Beitragsbelastung des Arbeitgebers hinsichtlich dieses Teil des Gehaltes gegenüber. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die VO 1995 den Regelungsplan beinhaltet, dass der größere Versorgungsbedarf der Betriebsrentner hinsichtlich des die BBG übersteigenden Gehaltsbestandteils zu sichern ist, wird dieser nicht dadurch verfehlt, dass die maßgebliche BBG im Jahr 2003 außerordentlich erhöht worden ist. Unerwartete und außergewöhnliche Veränderungen von Größen, auf die eine Versorgungsordnung Bezug nimmt, machen diese nicht lückenhaft und zwingen folglich nicht zur ergänzenden Vertragsauslegung. Dass eine andere Regelung den Belangen der Vertragsparteien oder einer von ihnen besser entsprechen würde, rechtfertigt für sich allein keine ergänzende Auslegung; genauso wenig, wie harte oder unangemessene Folgen eines Vertrages (Hessisches LAG 5. Oktober 2011 - 8 Sa 523/11 - n. v. unter II 3 c bb) und ee). 58 cc) Einem Lückenschluss durch ergänzende Vertragsauslegung wie vom Kläger zur Begründung seiner Klageforderung herangezogen steht auch entgegen, dass keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, aus denen geschlossen werden könnten, dass die VO 1995 im Jahr 2003 planwidrig lückenhaft geworden ist. Die VO 1995 unterscheidet sich von den Versorgungsordnungen, die das BAG in seinen Urteilen vom 21. April 2003 zu bewerten hatte, in entscheidenden Gesichtspunkten: Die den Rentenanspruch des Klägers begründende Betriebsvereinbarung im Rechtsstreit geführt beim BAG unter dem Az: 3 AZR 471/07 enthielt einen ausdrücklichen Hinweis auf § 159 SGB VI und damit auf die alleinige Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensentwicklung und nicht auf die Erhöhung der BBG aus anderen, wie z. B. finanzpolitischen Gründen. Aus diesem Grund ist es richtig, in diesem Fall bei der Normierung des § 275 c SGB VI eine planwidrige Lücke zu sehen. Die VO 1995, die dem hiesigen Streitfall zu Grunde liegt, verweist lediglich auf die BBG in der Rentenversicherung, so dass auch eine - außerplanmäßige - Anhebung der BBG erfasst wird. Die Leistungszusage, die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts - 3 AZR 695/08 - zu Grunde lag, hatte eine Präambel, in der als Versorgungsziel ausdrücklich die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards bezeichnet wurde. Außerdem wurde ausdrücklich aufgeführt, dass bei der Ermittlung der Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen die BBG aus der Sozialversicherung schon deshalb einzubeziehen ist, um den unterschiedlichen Versorgungsbedarf von Vergütungsbestandteilen ober- und unterhalb der BBG Rechnung zu tragen. Somit konnte der höhere Versorgungsbedarf hinsichtlich der oberhalb der BBG liegen Gehaltsbestandteile als Beweggrund für die gespaltene Rentenformel angeführt werden. Solche Hinweise finden sich in der VO 1995 nicht. 59 e) Auch auf den Gedanken des Vertrauensschutzes oder die Grundsätze über die Störungen der Geschäftsgrundlagen (§ 313 BGB) kann sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs auf erhöhte Betriebsrente nicht berufen. 60 aa) Eine solche Störung der Geschäftsgrundlagen im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB liegt dann vor, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändern und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderungen vorausgesehen hätten. Die Annahme, dass die Beitragsbemessungsgrenze sich weiterhin an die Veränderung der Bruttovergütungssummen orientieren, kann als typischer Fall einer sogenannten Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB angesehen werden. 61 bb) Eine Anpassung des Vertrages kann aber vom Kläger schon deshalb nicht verlangt werden, weil sich mit der vom Gesetzgeber veranlassten Erhöhung der BBG 2003 kein Risiko verwirklicht hat, das allein einer Partei zuzuordnen ist; vielmehr trägt der Kläger das Risiko, dass sich aufgrund einer so nicht vorhergesehenen gesetzgeberischen Maßnahme Rentennachteile ergeben (LAG München 20. Dezember 2007 - 3 Sa 646/07 - juris Rn. 25). 62 cc) Schließlich ist eine Anpassung der von der Beklagten erteilten Versorgungszusage schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil im Streitfall keine so schwerwiegende bzw. wesentlichen Änderungen vorliegen, dass die Beibehaltung der bisherigen Regelungen für den Kläger unzumutbar wäre. Im Gegensatz zu den vom BAG am 21. April 2009 entschiedenen Fällen, in denen die dortigen Kläger eine um 26 % bzw. 42 % verringerte Betriebsrente aufwiesen, trägt die Rentenminderung des Klägers im Streitfall durch die Erhöhung der BBG 2003 weniger als 20 % des Betriebsrentenanspruchs. Die Grenze zwischen dem, was einem von der Störung der Geschäftsgrundlage nachteilig Betroffenen noch zuzumuten ist und den nicht mehr zumutbaren Änderungen - sogenannte Opfergrenze - ist im Streitfall noch nicht überschritten. Das BAG geht im Rahmen der Anpassungsrechtsprechung zu § 16 BetrAVG von einer Opfergrenze von 40 %; der BGH von 30 % aus (Höfer, BetrAVG Bd. I Arbeitsrecht Rn. 488). Bei Gesamtversorgungszusagen hat das BAG ein Anpassungserfordernis wegen einer Äquivalenzstörung erst bei einer Schwelle von mehr als 50 % gesehen (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - NZA-RR 2008, 600 ff. Rn. 24). 63 3. Mithin steht dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht zu; die Klage ist unbegründet. Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart aufzuheben und die Klage abzuweisen. 64 III. Nebenentscheidungen 65 1. Nachdem die Berufung der Beklagten Erfolg hatte, hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. 66 2. Die Revision wurde zugelassen aufgrund § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG; sie wird auch zugelassen wegen der Abweichung von den Entscheidungen des BAG vom 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 - und - 3 AZR 695/08 -. Gründe 45 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht zu. 46 I. Zulässigkeit der Berufung 47 Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) u. c) ArbGG statthaft. Sie ist auch gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist durch einen Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden. Die Berufung setzt sich mit allen Argumenten auseinander, mit denen das Arbeitsgericht den Anspruch des Klägers für begründet erachtet hat. Anderweitige Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. 48 II. Begründetheit der Berufung 49 Die Berufung ist begründet. Die Berechnung der Betriebsrente des Klägers durch die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts richtig. Der Kläger kann im Zeitraum zwischen dem 01.02.2006 und 31.12.2009 von der Beklagten nicht die Zahlung einer höheren Betriebsrente verlangen und zwar weder unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung noch unter dem des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die Klage ist unbegründet. 50 1. Die Beklagte hat die dem Kläger nach §§ 5 - 7 der VO 1995 zustehenden Betriebsrente zutreffend berechnet. Nach § 6 Abs. 2 VO 1995 ist für den über die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehenden Teil der bezogenen Vergütung eine höhere Altersrente zu gewähren. Dies hat die Beklagte bei der Berechnung der Altersrente des Klägers beachtet. 51 2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die durch § 275 c SGB VI für das Jahr 2003 bestimmte außerordentliche Erhöhung der BBG nicht außer Acht zu lassen. Infolge dessen ist bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers auch nicht von einer niedrigeren als der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze auszugehen. 52 a) Bei der VO 1995 handelt es sich um eine Gesamtzusage. Eine solche stellt eine für eine Vielzahl von Fällen geschaffene und folglich typische Regelung dar, welche grundsätzlich einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zugänglich ist. 53 b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Regelung in § 6 Abs. 2 VO 1995, die zur Berechnung der Höhe der von der Beklagten klägerseits geschuldeten Altersrente heranzuziehen ist, eindeutig: Die Altersrente beträgt 0,4 % des ruhegeldfähigen Einkommens bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung und 1,67 % des ruhegeldfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen; beides jeweils multipliziert mit der anrechnungsfähigen Dienstzeit. 54 c) Die VO 1995 kann nicht im Sinne des Klägers dahingehend ausgelegt werden, dass mit der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Betrag gemeint ist, der sich bei der Berechnung nach § 159 SGB VI ergibt. Die VO 1995 verweist nicht auf § 159 SGB VI, sondern auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese ist der auf dem Verordnungsweg festgesetzte und bekanntgemachte Betrag. Allein dieser für jedes Jahr in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Betrag ist gemeint. Weder aus dem Gesamtzusammenhang, noch aus dem Sinn und Zweck der Versorgungsbestimmungen kann entnommen werden, dass die Berechnung der betriebliche Altersversorgung der allgemeinen Einkommensentwicklung folgen soll. Die VO 1995 nimmt lediglich Bezug auf eine externe Größe; nämlich auf die BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung. 55 d) Die VO 1995 ist auch nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die außerplanmäßige Anhebung der BBG für das Jahr 2003 ohne Berücksichtigung zu bleiben hat. Eine solche ergänzende Vertragsauslegung würde voraussetzen, dass die VO 1995 eine Regelungslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist. Eine solche ist dann gegeben, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen; mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene und interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06 - juris Rn. 28; BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - juris Rn. 26; BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - juris Rn. 21). Gleichgültig ist, ob die Lücke von Anfang an bestanden hat oder nachträglich entstanden ist (BGH 24. Januar 2008 - III ZR 79/07 - NJW-RR 2008, 562 f, Rn. 14). Im Streitfall liegt eine solche Regelungslücke in Form einer planwidrigen Unvollständigkeit in der VO 1995 nicht vor. 56 aa) In den Jahren 2006 bis 2009 - in diesen Jahren verlangt der Kläger die Bezahlung einer erhöhten Betriebsrente - war für die Festlegung der BBG der gesetzlichen Rentenversicherung die Vorschrift des § 275 c SGB VI maßgeblich. Die VO 1995 verweist auch nicht auf § 159 SGB VI. Es besteht daher weder eine rechtliche Unsicherheit noch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, welche Beitragsbemessungsgrenze gilt. Auch besteht kein Zweifel, dass dies dem wirklichen Willen (§ 133 BGB) der Beklagten entspricht. Denn die Altersrente ist nach der VO 1995 so aufgebaut, dass sie hinsichtlich der bis zur gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze reichenden Gehaltsbestandteile eine geringfügige Aufstockung der gesetzlichen Rente enthält und nur hinsichtlich der über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Gehaltsbestandteile, die nicht mehr in die Bemessung der gesetzlichen Altersrente einfließen, eine gesteigerte Betriebsrentenleistung vorsieht. 57 bb) Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinen Urteilen vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08) judiziert, dass Versorgungsordnungen, die eine „gespaltene Rentenformel“ enthalten, durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG im Jahr 2003 um EUR 500,00/Monat bzw. EUR 6.000,00/Jahr regelmäßig lückenhaft geworden seien, weil das Versorgungsziel - Abdeckung des Versorgungsbedarfs hinsichtlich der die BBG übersteigenden Gehaltsbestandteile durch höhere Betriebsrentenleistungen - nicht erreicht werden könne, weshalb die entstandene Regelungslücke durch eine angemessene Regelung zu ergänzen sei, stützt dies den mit der Klage erhobenen Anspruch nicht. Die VO 1995 ist durch die außerordentliche Anhebung der BBG 2003 nicht lückenhaft geworden, so dass es eines Lückenschlusses unter Berücksichtigung des hypothetischen Parteiwillens nicht bedarf. Mit der Beklagten ist die Berufungskammer der Meinung, dass die VO 1995 bei der Berechnung der Höhe der betrieblichen Altersversorgung lediglich auf eine externe Größe - der BBG für die gesetzliche Rentenversicherung - abstellt. Eine Lücke der VO 1995 ist nicht darin zu sehen, dass die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 nicht mehr allein auf der allgemeinen Vergütungssteigerung beruhte. Werden arbeitgeberseits für die Gehaltsbestandteile oberhalb der BBG höhere Altersrenten versprochen als für Gehaltsbestandteile bis zur Erreichung der BBG („gespaltene Rentenformel“) geschieht dies zwar in der Regel aufgrund des Umstandes, dass dem Arbeitnehmer bei den Einkommensbestandteilen oberhalb der BBG nach Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben ein adäquater Ersatz aus der gesetzlichen Rentenversicherung fehlt. Andererseits ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, für die Gehaltsbestandteile oberhalb der BBG Beiträge an den gesetzlichen Rentenversicherer zu leisten. Verspricht ein Arbeitgeber eine höhere betriebliche Altersversorgung für Gehaltsbestandteile oberhalb der BBG, steht dem die fehlende Beitragsbelastung des Arbeitgebers hinsichtlich dieses Teil des Gehaltes gegenüber. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die VO 1995 den Regelungsplan beinhaltet, dass der größere Versorgungsbedarf der Betriebsrentner hinsichtlich des die BBG übersteigenden Gehaltsbestandteils zu sichern ist, wird dieser nicht dadurch verfehlt, dass die maßgebliche BBG im Jahr 2003 außerordentlich erhöht worden ist. Unerwartete und außergewöhnliche Veränderungen von Größen, auf die eine Versorgungsordnung Bezug nimmt, machen diese nicht lückenhaft und zwingen folglich nicht zur ergänzenden Vertragsauslegung. Dass eine andere Regelung den Belangen der Vertragsparteien oder einer von ihnen besser entsprechen würde, rechtfertigt für sich allein keine ergänzende Auslegung; genauso wenig, wie harte oder unangemessene Folgen eines Vertrages (Hessisches LAG 5. Oktober 2011 - 8 Sa 523/11 - n. v. unter II 3 c bb) und ee). 58 cc) Einem Lückenschluss durch ergänzende Vertragsauslegung wie vom Kläger zur Begründung seiner Klageforderung herangezogen steht auch entgegen, dass keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, aus denen geschlossen werden könnten, dass die VO 1995 im Jahr 2003 planwidrig lückenhaft geworden ist. Die VO 1995 unterscheidet sich von den Versorgungsordnungen, die das BAG in seinen Urteilen vom 21. April 2003 zu bewerten hatte, in entscheidenden Gesichtspunkten: Die den Rentenanspruch des Klägers begründende Betriebsvereinbarung im Rechtsstreit geführt beim BAG unter dem Az: 3 AZR 471/07 enthielt einen ausdrücklichen Hinweis auf § 159 SGB VI und damit auf die alleinige Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensentwicklung und nicht auf die Erhöhung der BBG aus anderen, wie z. B. finanzpolitischen Gründen. Aus diesem Grund ist es richtig, in diesem Fall bei der Normierung des § 275 c SGB VI eine planwidrige Lücke zu sehen. Die VO 1995, die dem hiesigen Streitfall zu Grunde liegt, verweist lediglich auf die BBG in der Rentenversicherung, so dass auch eine - außerplanmäßige - Anhebung der BBG erfasst wird. Die Leistungszusage, die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts - 3 AZR 695/08 - zu Grunde lag, hatte eine Präambel, in der als Versorgungsziel ausdrücklich die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards bezeichnet wurde. Außerdem wurde ausdrücklich aufgeführt, dass bei der Ermittlung der Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen die BBG aus der Sozialversicherung schon deshalb einzubeziehen ist, um den unterschiedlichen Versorgungsbedarf von Vergütungsbestandteilen ober- und unterhalb der BBG Rechnung zu tragen. Somit konnte der höhere Versorgungsbedarf hinsichtlich der oberhalb der BBG liegen Gehaltsbestandteile als Beweggrund für die gespaltene Rentenformel angeführt werden. Solche Hinweise finden sich in der VO 1995 nicht. 59 e) Auch auf den Gedanken des Vertrauensschutzes oder die Grundsätze über die Störungen der Geschäftsgrundlagen (§ 313 BGB) kann sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs auf erhöhte Betriebsrente nicht berufen. 60 aa) Eine solche Störung der Geschäftsgrundlagen im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB liegt dann vor, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändern und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderungen vorausgesehen hätten. Die Annahme, dass die Beitragsbemessungsgrenze sich weiterhin an die Veränderung der Bruttovergütungssummen orientieren, kann als typischer Fall einer sogenannten Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB angesehen werden. 61 bb) Eine Anpassung des Vertrages kann aber vom Kläger schon deshalb nicht verlangt werden, weil sich mit der vom Gesetzgeber veranlassten Erhöhung der BBG 2003 kein Risiko verwirklicht hat, das allein einer Partei zuzuordnen ist; vielmehr trägt der Kläger das Risiko, dass sich aufgrund einer so nicht vorhergesehenen gesetzgeberischen Maßnahme Rentennachteile ergeben (LAG München 20. Dezember 2007 - 3 Sa 646/07 - juris Rn. 25). 62 cc) Schließlich ist eine Anpassung der von der Beklagten erteilten Versorgungszusage schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil im Streitfall keine so schwerwiegende bzw. wesentlichen Änderungen vorliegen, dass die Beibehaltung der bisherigen Regelungen für den Kläger unzumutbar wäre. Im Gegensatz zu den vom BAG am 21. April 2009 entschiedenen Fällen, in denen die dortigen Kläger eine um 26 % bzw. 42 % verringerte Betriebsrente aufwiesen, trägt die Rentenminderung des Klägers im Streitfall durch die Erhöhung der BBG 2003 weniger als 20 % des Betriebsrentenanspruchs. Die Grenze zwischen dem, was einem von der Störung der Geschäftsgrundlage nachteilig Betroffenen noch zuzumuten ist und den nicht mehr zumutbaren Änderungen - sogenannte Opfergrenze - ist im Streitfall noch nicht überschritten. Das BAG geht im Rahmen der Anpassungsrechtsprechung zu § 16 BetrAVG von einer Opfergrenze von 40 %; der BGH von 30 % aus (Höfer, BetrAVG Bd. I Arbeitsrecht Rn. 488). Bei Gesamtversorgungszusagen hat das BAG ein Anpassungserfordernis wegen einer Äquivalenzstörung erst bei einer Schwelle von mehr als 50 % gesehen (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - NZA-RR 2008, 600 ff. Rn. 24). 63 3. Mithin steht dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht zu; die Klage ist unbegründet. Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart aufzuheben und die Klage abzuweisen. 64 III. Nebenentscheidungen 65 1. Nachdem die Berufung der Beklagten Erfolg hatte, hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. 66 2. Die Revision wurde zugelassen aufgrund § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG; sie wird auch zugelassen wegen der Abweichung von den Entscheidungen des BAG vom 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 - und - 3 AZR 695/08 -.