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Beschluss

5 Ta 218/11

Unknown court, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lörrach - Kammern Radolfzell - vom 19.10.2011 - 4 Ca 243/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 14.452,50 EUR festgesetzt. Der Vergleich hat einen Mehrwert in Höhe von 7.226,25 EUR. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe I. 1 Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Sachverhaltswiedergabe abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt. II. 2 Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG) und auch im Übrigen zulässig und teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zutreffend auf 14.452,50 EUR festgesetzt und einen Vergleichsmehrwert für die gemäß Position 2 des Vergleichs der Parteien vom 22.09.2011 (Bl. 42 f. der Akte) vereinbarte Freistellung abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat der Vergleich jedoch aufgrund dessen gemäß Position 4 vereinbarten End- und Zwischenzeugnisses einen Vergleichsmehrwert i. H. v. 7.226,25 EUR. Im Übrigen ist der Streitwertbeschluss nicht zu beanstanden. Dies bedingt die teilweise Abänderung des arbeitsgerichtlichen Wertfestsetzungsbeschlusses unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen. 3 1. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert 4 Die gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 GKG erfolgte Bewertung des Kündigungsschutzantrags mit einer Quartalsvergütung des Klägers lässt Ermessensfehler nicht erkennen und wird von der Beschwerde auch nicht angegriffen. 5 2. Vergleichsmehrwert 6 a) Für die gemäß Nr. 2 des Vergleichs vereinbarte Freistellung des Klägers hat das Arbeitsgericht richtigerweise einen Vergleichsmehrwert abgelehnt. Die diesbezügliche arbeitsgerichtliche Begründung macht sich das Beschwerdegericht uneingeschränkt zu eigen. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten kommt es nicht darauf an, wie oft die Freistellung der Klägerin thematisiert worden ist. Maßgeblich ist allein, ob sich eine Partei eines Freistellungsrechts und/oder einer Freistellungsverpflichtung berühmt hat. Dies war offensichtlich nicht der Fall, weshalb die Regelung in Nr. 2 des Vergleichs als bloße Modalität der Gesamtabwicklung keinen Vergleichsmehrwert rechtfertigt. 7 b) Für die in Nr. 4 des Vergleichs vereinbarte Ausgestaltung des Beendigungs- und des Zwischenzeugnisses ist ein Vergleichsmehrwert in Höhe von 7.226,25 EUR zu veranschlagen. Die Parteien haben insoweit einen zuvor bestehenden Streit ausgeräumt. Diese Feststellung beruht auf einem entsprechenden Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dem die anderen an dem Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten nicht entgegengetreten sind und wovon die Beschwerdekammer auch deshalb ausgehen kann, weil dieser Vortrag insbesondere aufgrund der Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 20.09.2011 (Bl. 33 ff. der Akte) plausibel erscheint. Darin beschuldigt die Beklagte den Kläger der massiven Störung des Betriebsfriedens und des Mobbings gegenüber untergebenen Mitarbeitern. Die vereinbarten positiven Zeugnisformulierungen rechtfertigen deshalb zumindest die Annahme der Beseitigung einer diesbezüglichen Ungewissheit. Die Wertvorstellungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten betreffend das Zwischen- und das Beendigungszeugnis sind im Blick auf § 48 Abs. 1 GKG iVm. § 3 ZPO nicht zu beanstanden, weshalb diese für die Festsetzung zugrundezulegen sind (vgl. hierzu LAG Baden-Württemberg 29. Juli 2009 - 5 Ta 30/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.de - unter "Hinweise/Streitwertkatalog"). 8 c) Die gemäß Nr. 1 Satz 2 des Vergleichs vereinbarte Nichtaufrechterhaltung im Vorfeld erhobener verhaltensbedingter Vorwürfe hat aus den vom Arbeitsgericht unter c des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.10.2011 (Bl. 58 f. der Akte) im Einzelnen dargelegten Gründen, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, keinen eigenen Wert. III. 9 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).