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Urteil

1 Sa 9/12

Unknown court, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts S. vom 18.01.2012 - 22 Ca 5168/11- wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin eine Zulage nach § 16 Abs. 5 Satz 2 TV-L zu gewähren. 2 Die Klägerin ist seit 1. März 1985 als Justizangestellte beim beklagten Land beschäftigt. Derzeit ist sie als stellvertretende Leiterin der Datenerfassungsstelle und Systemverwaltung in der M.abteilung des AS tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe 9 Stufe 4 (Endstufe) eingruppiert. 3 Die Klägerin wohnt und arbeitet in S. Zum Ausgleich der im Raum S. höheren Lebenshaltungskosten beantragte sie mit Schreiben vom 29. April 2009, ihr eine Zulage nach § 16 Abs. 3 (richtig: Abs. 5) Satz 2 TV-L zu gewähren. § 16 Abs. 5 TV-L hat folgenden Wortlaut: 4 „(5) Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v. H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.“ 5 Das Oberlandesgericht S. legte den Antrag daraufhin im Hinblick auf die Durchführungshinweise des Finanzministeriums Baden-Württemberg zu § 16 Abs. 5 TV-L dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft (im Folgenden: MFW) vor. Die Durchführungshinweise zu § 16 Abs. 5 TV-L lauten unter Ziff. 5 auszugsweise wie folgt: 6 „§ 16 Abs. 5 eröffnet die Möglichkeit, sowohl den vorhandenen (Arbeitnehmern) als auch bei Neueinstellungen abweichend von der tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Einstufung ein höheres Entgelt zu zahlen, wenn dies 7 - aus Gründen der regionalen Differenzierung, - zur Deckung der Personalbedarfs, - zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder - zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten. 8 erforderlich ist. 9 Bis auf Weiteres darf eine Zulage nach § 16 Abs. 5 nur bei Neueinstellungen und höchstens bis zum Erreichen der Endstufe (vgl. § 16 Abs. 5 Satz 1) bewilligt werden, wenn und soweit dies zur Deckung des Personalbedarfs zwingend erforderlich ist; die Endstufe darf hierdurch nicht überschritten werden. Hinw.Nr. 2.6.2 gilt entsprechend. Dies gilt insbesondere für die Dokumentationspflicht und die jährliche Mitteilung an das Finanzministerium. Im Übrigen darf von § 16 Abs. 5 bis auf Weiteres nur mit Zustimmung des Finanzministeriums Gebrauch gemacht werden. Abweichende allgemeine Ermächtigungen für einzelne Bereiche, soweit diese eine weitergehende Anwendung der tariflichen Regelungen vorsehen, bleiben unberührt.“ 10 Mit Schreiben vom 5. August 2009 teilte das Oberlandesgericht S. der Klägerin mit, dass die Lebenshaltungskosten in S. zweifelsohne höher seien als in anderen Städten oder im ländlichen Bereich. Bei der Interessenabwägung sei jedoch als entscheidender Faktor die äußerst angespannte Haushaltslage zu berücksichtigen, die Sparanstrengungen unvermeidlich mache. Das Justizministerium sehe daher keine Möglichkeit, dass nach § 16 Abs. 5 TV-L zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten ein höheres Entgelt gewährt werden könne. 11 Mit Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 11. April 2011 machte die Klägerin erneut die Gewährung einer Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L geltend. Hierauf reagierte das Oberlandesgericht nicht. Nach dem Vorbringen des beklagten Landes ging das Schreiben dem Oberlandesgericht nicht zu. 12 Mit ihrer am 21. Juni 2011 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Gewährung einer monatlichen Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L in Höhe von EUR 472,00 ab dem 1. Mai 2009 begehrt. Sie hat vorgetragen, ihr stehe ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts gemäß § 315 BGB zu. Bei der vorzunehmenden Abwägung sei auf die Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts abzustellen. Die von dem beklagten Land getroffene Entscheidung entspreche nicht billigem Ermessen, da u.a. nicht die auch mögliche zeitliche Befristung der beantragten Zulage berücksichtigt worden sei. Da sie bereits in der Endstufe eingruppiert sei, richte sich der Anspruch nach § 16 Abs. 5 Satz 2 TV-L, wonach bis zu 20 % der Stufe 2 zusätzlich zu zahlen seien. Der Anspruch werde ab dem Monat, der ihrem Antrag vom 29. April 2009 folge, geltend gemacht. 13 Die Klägerin hat beantragt: 14 Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L in Höhe von EUR 472,00 monatlich ab dem 1. Mai 2009 zu gewähren. 15 Das beklagte Land hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Es hat vorgetragen, § 16 Abs. 5 TV-L sei dahingehend auszulegen, dass dem Arbeitgeber ein weites Ermessen eingeräumt werde, ob, wann und in welchem Umfang er Arbeitnehmern zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten eine Zulage gewähre. Die Tarifvertragsparteien hätten hierzu von näheren Vorgaben abgesehen. Die Kontrolle der Leistungsbestimmung des Arbeitgebers richte sich nach § 315 BGB. Im vorliegenden Fall entspreche die Entscheidung, der Klägerin eine Zulage zu versagen, billigem Ermessen. Bei Erlass der Durchführungshinweise des MFW sei die gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen in generalisierender Weise dahingehend getroffen worden, dass nur unter den genannten Voraussetzungen die Bewilligung einer Zulage in Betracht komme. Im übrigen stehe dem Gericht für den Fall, dass die gesetzlichen Grenzen nicht eingehalten worden seien, das Recht zur eigenen Sachentscheidung zu. Bei der Interessenabwägung sei als entscheidender Faktor die äußerst angespannte Haushaltslage zu berücksichtigen, die Sparanstrengungen unvermeidlich mache. Es sei anerkannt, dass die Konsolidierung des Staatshaushalts ein wichtiger Gesichtspunkt sei, der bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen den Ausschlag geben könne. Dass die Haushaltslage äußerst angespannt sei, sei aufgrund der laufenden Presseberichterstattung allgemein bekannt. 18 Die Klägerin hat erwidert, es sei unzulässig, dass eine der Tarifvertragsparteien die Bestimmung des § 16 Abs. 5 TV-L unter Bezugnahme auf die Durchführungshinweise des MFW unterlaufe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Zulage nur bei Neueinstellungen und höchstens bis zum Erreichen der Endstufe bewilligt werden könne. Die Durchführungshinweise widersprächen insoweit dem Wortlaut des Tarifvertrags. Eine äußerst angespannte Haushaltslage sei nicht vorhanden. Es könne anhand von verschiedenen Beispielen in der M.abteilung des Amtsgerichts belegt werden, dass Möglichkeiten zur Kosteneinsparung nicht genützt wurden. 19 Mit Urteil vom 18. Januar 2012 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Tarifvertragsparteien hätten es in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt, über die Gewährung von über das Tarifentgelt hinausgehende Entgeltbestandteile zu befinden. Die Kontrolle der getroffenen Leistungsbestimmung richte sich nach § 315 BGB. Im vorliegenden Fall entspreche es billigem Ermessen, der Klägerin eine Zulage zu versagen. Der Arbeitgeber sei hierbei nicht gehalten, die Ermessensentscheidung einzelfallbezogen vorzunehmen. Auch eine generalisierende Verfahrensweise - etwa durch den Erlass von Durchführungshinweisen - sei zulässig. Bei Erlass der Durchführungshinweise habe das beklagte Land die gebotene Abwägung dahingehend getroffen, dass angesichts der äußerst angespannten Haushaltslage nur unter den genannten Voraussetzungen die Bewilligung einer Zulage in Betracht komme. Die getroffene Entscheidung, der Klägerin keine Zulage zu gewähren, entspreche der Billigkeit. Bei der Interessenabwägung sei als entscheidender Faktor die angespannte Haushaltslage zu berücksichtigen, die eine flächendeckende Erhöhung der Vergütungen nicht zulasse. Unerheblich sei, ob die von der Klägerin aufgezeigten Möglichkeiten, Einsparungen vorzunehmen, tatsächlich zuträfen. 20 Gegen das ihr am 31. Januar 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. Februar 2012 Berufung eingelegt und diese am 14. März 2012 begründet. Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe sich nicht mit ihrer Position inhaltlich auseinandergesetzt, weil es im Wesentlichen den Schriftsatz des beklagten Landes vom 21. Dezember 2011 übernommen habe. Das Urteil sei fehlerhaft, da ihre erheblichen finanziellen Belastungen nicht gewürdigt worden seien. Die Gewährung einer Zulage bringe das Land kaum an den Rand seiner Leistungsfähigkeit. Der pauschale Hinweis auf die angespannte Haushaltslage dürfe nicht zu einer Versagung des Anspruchs führen. Es gelte der Grundsatz: „Geld hat man zu haben.“ Der Hinweis auf eine generalisierende Betrachtung sei nicht sachgerecht, weil ihre individuelle Situation nicht ermittelt worden sei. Selbst wenn weitere Arbeitnehmer einen Anspruch auf Gewährung der Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L geltend machen würden, könne dies ihren Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht versagen. Die Berufung des beklagten Landes auf die Durchführungshinweise des MFW sei tarifwidrig. Die dort enthaltenen Regelungen widersprächen dem Wortlaut des § 16 Abs. 5 TV-L. 21 Die Klägerin beantragt 22 Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin eine Zulage nach § 16 Abs. 6 Satz 2 TV-L in Höhe von 20 % der Stufe 2 der Entgeltgruppe 9 seit 1. Mai 2009 zu zahlen, sofern die Klägerin Arbeitsentgelt bezogen hat und künftig noch beziehen wird. 23 Das beklagte Land beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Es trägt vor, nach den tariflichen Bestimmungen sei nicht davon auszugehen, dass eine individuelle Prüfung bei der Frage des Ausgleichs höherer Lebenshaltungskosten anzustellen sei. Vielmehr sei im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu prüfen, ob eine entsprechende Zulage gewährt werden könne. Folgerichtig müssten daher sämtliche potentiell unter die tarifliche Regelung fallenden Arbeitnehmer in S. und großen Teilen der angrenzenden Landkreise als Abwägungsfaktor berücksichtigt werden. Zudem sei zu prüfen, ob nicht auch in anderen Ballungsräumen des Landes eine vergleichbare Situation bestehe. Als ausschlaggebender Gesichtspunkt sei die Haushaltslage des Landes einzustellen. Bezogen auf das Jahr 2009 sei von Relevanz, dass in Folge des Konjunktureinbruchs die Steuereinnahmen um bis zu 10 % zurückgegangen seien. Hinzu komme, dass im Jahre 2009 die Erholung der Konjunktur als ein Prozess von mehreren Jahren eingeschätzt worden sei. Dies bedeute aber nicht, dass in den Jahren ab 2010 dem Land Mittel zur Verfügung gestanden hätten, die im Hinblick auf § 16 Abs. 5 TV-L verteilbar gewesen seien. Aufgrund der sogenannten Schuldenbremse komme es darauf an, aufgelaufene Defizite abzubauen. Demgegenüber könne das Interesse der Klägerin an einem „Ballungsraumausgleich“ nicht überwiegen. 26 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen. Entscheidungsgründe I. 27 Die Berufung der Klägerin ist nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. II. 28 Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage nach § 16 Abs. 5 Satz 2 TV-L hat. 29 1. Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Feststellungsantrag zulässig. 30 a) Der erstinstanzlich gestellte Leistungsantrag unterlag in doppelter Hinsicht prozessualen Bedenken. Mit ihrem Leistungsantrag begehrte die Klägerin, das beklagte Land zu verurteilen, ihr eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L in Höhe von EUR 472,00 monatlich ab dem 1. Mai 2009 zu gewähren. Abgesehen davon, dass die fragliche Zulage nicht als Festbetrag gewährt wird und sie lediglich „brutto“ geschuldet wird, warf der Leistungsantrag die Frage auf, ob der Antrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt ist, soweit er vergangenheitsbezogen auf eine Zahlung ab dem 1. Mai 2009 bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gerichtet war. Da die Zulage nach § 16 Abs. 5 Satz 2 TV-L zwingend mit der Zahlung von Arbeitsentgelt verknüpft ist, entfällt sie in allen Fällen, in denen der Arbeitgeber trotz fortbestehendem Arbeitsverhältnis nicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet ist. Dies ist etwa bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen nach § 22 Abs. 1 TV-L oder bei der Gewährung von Sonderurlaub ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 28 TV-L der Fall. Dazu, ob derartige oder vergleichbare Fallgestaltungen ab dem 1. Mai 2009 im Arbeitsverhältnis aufgetreten waren, hatte die Klägerin weder im Klageantrag noch in der Klagebegründung Angaben gemacht. 31 Der Klageantrag enthielt darüber hinaus einen zukunftsbezogenen Teil, weil die Klägerin die Zahlung der Zulage für die Zukunft ohne zeitliche Begrenzung begehrte. § 259 ZPO lässt zwar grundsätzlich auch die Verurteilung zukünftiger Leistungen zu, die von einer im Urteil anzugebenden Gegenleistung abhängig sind. Zu den künftigen Leistungen sind auch zukünftige Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern zu rechnen. Da aber künftige Vergütungsansprüche u.a. dann entfallen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, die geschuldete Arbeitsleistung ausbleibt oder die Vergütung aus den oben genannten Gründen nicht fortzuzahlen ist, sind die für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in den Antrag aufzunehmen. Hierbei kann nur das Unerwartete unberücksichtigt bleiben. Unerwartet in diesem Sinn ist bezogen auf die unbefristete Verurteilung zu künftiger Leistung jedenfalls nicht der Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsvergütung durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder - bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - durch die Nichterbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer (BAG 9. April 2008 - 4 AZR 104/07 - AP TVG § 1 Nr. 43 Rn. 28; BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - AP BGB § 133 Nr. 56 Rn. 42; Erfurter Kommentar - Koch 12. Auflage § 46 ArbGG Rn. 18). 32 b) Aus den aufgezeigten Gründen hat die Klägerin auf Anregung der Kammer die Leistungsklage in eine Feststellungsklage geändert. Sie begehrt nunmehr die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an sie eine Zulage nach § 16 Abs. 5 Satz 2 TV-L in Höhe von 20 % der Stufe 2 der Entgeltgruppe 9 seit 1. Mai 2009 zu zahlen, sofern die Klägerin Arbeitsentgelt bezogen hat und künftig noch beziehen wird. Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage unterliegt diese Antragsänderung keinen Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Feststellungsklage gegen den öffentlichen Arbeitgeber jedenfalls dann zulässig, wenn zu erwarten ist, dass durch das Feststellungsurteil der Streit zwischen den Parteien endgültig beigelegt wird. Bei einem öffentlichen Arbeitgeber kann davon ausgegangen werden, dass er einem gegen ihn ergangenen Feststellungsurteil nachkommt und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird (vgl. nur BAG 15. November 1994 - 5 AZR 522/93 - ZTR 1995, 324; BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 280/09 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 44; Schwab/Weth/Zimmerling ArbGG, 3. Auflage § 46 Rn. 73). 33 Die genannten Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Im Falle einer Verurteilung kann davon ausgegangen werden, dass das beklagte Land die nach § 16 Abs. 5 Satz 2 TV-L geschuldete Zulage für die einzelnen Zeitabschnitte errechnet und unter Berücksichtigung eventueller Zeiten, in denen die Klägerin kein Arbeitsentgelt bezogen hat, an diese ausbezahlt. Die einschränkende Bedingung, dass die Zahlung der Zulage mit dem Anspruch auf Arbeitsvergütung verknüpft ist, hat die Klägerin mit dem Zusatz „sofern die Klägerin Arbeitsentgelt bezogen hat und künftig noch beziehen wird“ hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. 34 c) Zutreffend hat die Klägerin ihre Klage sogleich auf Leistung bzw. jetzt auf Feststellung einer Leistung gerichtet. Hängt eine Leistung nach § 315 BGB von der Leistungsbestimmung des anderen Teils ab, so kann die Klage sogleich auf Leistung oder wie hier auf Feststellung der Leistung gerichtet werden (vgl. nur BAG 18. Juni 1997 - 5 AZR 146/96 - AP TVG § 1 Tarifverträge Presse Nr. 12). 35 2. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Der Klägerin steht keine Zulage nach § 16 Abs. 5 Satz 2 TV-L zu. 36 a) Nach § 16 Abs. 5 TV-L kann den Beschäftigten zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 % der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich. 37 b) Es liegt im freien Ermessen des beklagten Landes, ob es von der Möglichkeit der Zulagengewährung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 TV-L Gebrauch macht. Die Gewährung der Zulage ist nicht am Maßstab des billigen Ermessens nach § 315 Abs. 3 BGB zu messen. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm. 38 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - AP TVÜ § 12 Nr. 2 Rn. 17) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Falls Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte nicht zu einer zweifelsfreien Auslegung führen, kann auch Veranlassung zur Einholung einer Tarifauskunft bestehen (BAG aaO Rn. 32). Verbleiben noch Auslegungszweifel, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. 39 bb) Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 5 TV-L haben die Parteien vier Voraussetzungen aufgeführt, in denen eine Vorweggewährung von Stufen bzw. eine Zulagengewährung in Betracht kommt. Liegt eine der Voraussetzungen vor, steht die Entscheidung im Ermessen des Arbeitgebers. Es handelt sich um eine im Tarifrecht durchaus bekannte Erscheinung, dass die Tarifvertragsparteien gewisse Arbeitsbedingungen nicht abschließend festlegen, sondern nur Rahmenbedingungen aufstellen und die Konkretisierung dem Arbeitgeber überlassen (BAG 28. November 1984 - 5 AZR 123/83 - AP TVG § 1 Bestimmungsklausel Nr. 1). Die Tarifnorm enthält dann eine sogenannte tarifvertragliche Bestimmungsklausel (Wiedemann-Thüsing, TVG 7. Auflage § 1 Rn. 259 ff.; Kempen/Zachert TVG 4. Auflage § 1 Rn. 619 ff.; Däubler-Reim TVG 2. Auflage, § 1 Rn. 210 ff.). Was den Umfang der Bindung des Arbeitgebers angeht, so lässt sich dem Wortlaut des § 16 Abs. 5 TV-L nicht entnehmen, ob die Tarifvertragsparteien die Entscheidung des Arbeitgebers in dessen freies Ermessen stellen oder an billiges Ermessen im Sinne des § 315 BGB binden wollten. 40 cc) Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang führt zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis. Die Tarifvertragsparteien haben ohne nähere Konkretisierung vier Voraussetzungen mit einer Ermessensentscheidung des Arbeitgebers verknüpft. Hierbei betreffen zwei Voraussetzungen (regionale Differenzierung und Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten) generelle Gesichtspunkte und zwei Voraussetzungen (Deckung des Personalbedarfs und Bindung von qualifizierten Fachkräften) individuelle Gründe für die Vorweggewährung von Stufen bzw. für die Zulagengewährung. An welchen Maßstäben der Arbeitgeber seine Ermessensentscheidung auszurichten hat, geht aus § 16 Abs. 5 TV-L nicht hervor. 41 Die individuellen Gründe sprechen allerdings eher dafür, dass die Vorweggewährung bzw. Zulagengewährung in freiem Ermessen des Arbeitgebers stehen soll. Die Vor-aussetzungen „Deckung des Personalbedarfs“ und „Bindung von qualifizierten Fachkräften“ betreffen die Frage der Personalgewinnung, also die Frage, wie der öffentliche Arbeitgeber seinen Personalbedarf hinreichend abdecken kann. Dies hat sich in der Vergangenheit vor allem bei den technischen Berufen als schwierig erwiesen, weil die öffentlichen Arbeitgeber bei dieser Personengruppe in Konkurrenz zu den privaten Arbeitgebern stehen, die bei der Vereinbarung der Vergütung flexibler verfahren können als der öffentliche Dienst. Steht die Personalgewinnung im Vordergrund, so muss der öffentliche Arbeitgeber entscheiden, was es ihm „Wert“ ist, einen qualifizierten Bewerber oder einen Beschäftigten durch eine Vorweg- oder Zulagengewährung an sich zu binden. An einem rechtlichen Maßstab lässt sich diese Entscheidung des Arbeitgebers nicht messen. 42 dd) Die Tarifentwicklung lässt ebenfalls keine eindeutigen Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien erkennen, deutet aber eher auf eine freie Ermessensentscheidung des Arbeitgebers hin. Eine mit § 16 Abs. 5 TV-L vergleichbare Regelung war in § 27 Abschn. C BAT enthalten. Die Regelung hatte auszugsweise folgenden Wortlaut: 43 „Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist, kann dem Angestellten im Rahmen der dafür verfügbaren Mittel anstelle der ihm nach Abschnitt A oder B zustehende Lebensalterstufe/Stufe der Grundvergütung eine um bis zu höchstens 4 - in der Regel nicht mehr als 2 - Lebensaltersstufen/Stufen höhere Grundvergütung vorweg gewährt werden; die Endgrundvergütung darf nicht überschritten werden.“ 44 Von dem jetzt geltenden § 16 Abs. 5 TV-L unterschied sich § 27 Abschn. C BAT im Wesentlichen dadurch, dass nur eine Voraussetzung (Deckung des Personalbedarfs) angeführt war, die Entscheidung des Arbeitgebers ausdrücklich an die „dafür verfügbaren Mittel“ geknüpft war und die Endgrundvergütung nicht überschritten werden durfte. Insbesondere das Tatbestandsmerkmal „im Rahmen der dafür verfügbaren Mittel“ konnte als Indiz dafür gesehen werden, dass die Entscheidung über die Vorweggewährung in das freie Ermessen des Arbeitgebers gestellt werden sollte. Denn offenbar sollte es dem Haushaltsgeber überlassen bleiben, für die Vorweggewährung Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Dennoch entschied das Bundesarbeitsgericht - ohne nähere Begründung - mit Urteil vom 26. Mai 1994 (6 AZR 955/93 - AP BAT § 27 Nr. 5), die Entscheidung über die Gewährung der sogenannten Ballungsraumzulage habe der Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) zu treffen. Allerdings bezog sich die Wahrung billigen Ermessens im Entscheidungsfall auf die Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (ebenso in den Entscheidungsfällen vom 24.03.1994 - 6 AZR 713/93 - ZTR 1995, 73 und 29. April 2004 - 6 AZR 194/03 - ZTR 2005, 40). 45 ee) Der Sinn und Zweck der Tarifnorm spricht jedoch hinreichend deutlich dafür, dass die Entscheidung des Arbeitgebers über die Vorweg- bzw. Zulagengewährung nicht am Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB zu messen ist. 46 (1) Räumen Tarifnormen einer dritten Person, zumeist dem Arbeitgeber, ein Leistungsbestimmungsrecht ein, so ist die Leistungsbestimmung in aller Regel nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vorzunehmen (BAG 28. November 1984 - 5 AZR 123/83 und 5 AZR 195/83 - AP TVG § 4 Bestimmungsrecht Nr. 1 und 2; BAG 17. Oktober 1990 - 4 AZR 138/90 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 7 Rn. 17; Erfurter Kommentar-Franzen, 12. Auflage, § 1 TVG Rn. 70). In der Literatur zu § 16 Abs. 5 TVL wird daran anschließend - soweit auf die Frage eingegangen wird - die Auffassung vertreten, das Ermessen des bestimmungsberechtigten Arbeitgebers sei beschränkt. Es sei für den Arbeitnehmer nur verbindlich, wenn es der Billigkeit entspreche (Breier/Dassau/Kiefer/Thiessen TV-L § 16 Rn. 65; unklar Sponer/Steinherr TV-L § 16 Anm. 16.5; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L § 16 Rn. 91 ff.). 47 Zu verschiedenen Fallgestaltungen hat das Bundesarbeitsgericht hingegen entschieden, der Arbeitgeber könne die Leistungsbestimmung nach freiem Ermessen vornehmen. Zur Entscheidung des Arbeitgebers nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Satz 4 BAT betreffend die Rückforderung von überzahlten Krankenbezügen hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, der Arbeitgeber könne nach freiem Ermessen entscheiden, ob er von der Rückforderung absehe (BAG 30. September 1999 - 6 AZR 130/98 - AP BAT § 71 Nr. 1). Ebenso hat das Bundesarbeitsgericht zur einseitigen Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 7.1.3 MTV Metallindustrie Nord-Württemberg/ Nord-Baden entschieden, die Ausübung des tarifvertraglich begründeten Rechts zur Absenkung der regelmäßigen Arbeitszeit sei nicht am Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB zu messen (BAG 14. Januar 2009 - 5 AZR 75/08 - AP BGB § 315 Nr. 88; ebenso LAG Baden-Württemberg 20. April 2005 - 13 Sa 49/04 - juris). Zur Begründung hat das Bundesarbeitsgericht jeweils ausgeführt, es folge aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Normen, dass die Tarifvertragsparteien die Entscheidung des Arbeitgebers nicht an Billigkeitsgründe binden wollten. 48 (2) Im Streitfall sprechen folgende Gesichtspunkte gegen eine Bindung des Arbeitgebers an billiges Ermessen: 49 Wie oben ausgeführt, kann die Entscheidung des Arbeitgebers bei den beiden Voraussetzungen „Deckung des Personalbedarfs“ und „Bindung von qualifizierten Fachkräften“ nicht anhand von rechtlichen Maßstäben überprüft werden. Es muss allein dem Arbeitgeber überlassen bleiben, was es ihm „Wert“ ist, bestimmte Beschäftigte durch eine Vorweg- bzw. Zulagengewährung zu gewinnen oder zu halten. Auch bei den beiden weiteren Voraussetzungen „zur regionalen Differenzierung“ und „zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten“ haben die Tarifvertragsparteien auf die Angabe jeglicher Kriterien verzichtet, an denen eine Billigkeitsentscheidung ausgerichtet werden könnte. So ist es zwar gerichtsbekannt, dass im Raum S. höhere Lebenshaltungskosten anfallen als im ländlichen Raum. Im Wesentlichen dürften hierfür die höheren Kosten durch hohe Mieten bzw. Immobilienpreise ursächlich sein. Mit der Klägerin geht die Kammer davon aus, dass es insoweit nicht auf die individuellen Verhältnisse der Klägerin ankommt, sondern auf die allgemeine Sachlage. 50 Es fehlt aber an belastbaren Zahlen darüber, in welchem Umfang die Lebenshaltungskosten im Raum S. diejenigen im ländlichen Raum übersteigen. Erst recht fehlt es an Erkenntnissen darüber, wie sich die Lebenshaltungskosten über den engeren Bereich der Stadt S. hinaus abgestuft im Großraum S. entwickelt haben. So werden die Lebenshaltungskosten im näheren Umfeld der Stadt S. aufgrund der dort ansässigen Großindustrie genauso hoch oder jedenfalls nicht deutlich geringer sein als in der Stadt selbst. Dazu aber, wo die räumlichen Grenzen zu ziehen sind, fehlt es an jeglichen Kriterien. Möglicherweise fallen in den im Umfeld liegenden Städten wie E., W., B. und Si. gleich hohe Lebenshaltungskosten wie in S. an. 51 Es kommt hinzu, dass weder von den Parteien vorgetragen noch gerichtsbekannt ist, in welchem Verhältnis die höheren Lebenshaltungskosten in S. zu den ebenfalls hohen Lebenshaltungskosten in den anderen Ballungszentren des Landes (Karlsruhe, Mannheim, Freiburg, Heilbronn, Ulm) stehen. Der Kammer sind keine belastbaren Zahlen dazu bekannt, wie sich auch nur die Mieten und Immobilienpreise in den genannten Ballungszentren im Vergleich zur Stadt S. entwickelt haben. Erst recht fehlt es an Erkenntnissen darüber, wie hoch die sonstigen Lebenshaltungskosten in den genannten Ballungszentren sind. 52 Schließlich ist die Frage zu stellen, ob den höheren Lebenshaltungskosten in den Ballungszentren die durch immer höhere Benzin- und Beförderungspreise ausgelösten Fahrtkosten gegenüber gestellt werden können. Diese zählen jedenfalls zu den Lebenshaltungskosten im weiteren Sinn, weil sie das frei verfügbare Einkommen mindern. So wird ein im ländlichen Raum wohnhafter Pendler geltend machen, seine niedrigeren Lebenshaltungskosten an Miete und Immobilienkosten würden zum großen Teil durch die höheren Fahrtkosten ausgeglichen. 53 Fehlt es schon an gerichtsverwertbaren Kriterien für die Entscheidung über das „ob“ der Vorweg- bzw. Zulagengewährung, so gilt dies erst recht auch für die Bestimmung der Höhe. Eine Vorweggewährung von bis zu 2 Stufen kann in der Entgeltgruppe 9 einen Unterschiedsbetrag von mehr als EUR 500,00 bedeuten. Gleiches gilt für die Zulage von bis zu 20 %. Es würde auf eine freie Schätzung des Gerichts hinauslaufen, die Höhe der Vorweggewährung bzw. Zulagengewährung zu bestimmen. Ebenso müsste das Gericht eine auf freier Schätzung beruhende Prognoseentscheidung treffen, wenn es um die von der Klägerin angesprochene Frage geht, ob die Vorweg- bzw. Zulagengewährung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 TV-L zu befristen ist oder nicht. 54 Beachtet man demgegenüber die zusätzlichen Ausgaben, mit denen der Haushalt des Landes aufgrund einer Vorweg- bzw. Zulagengewährung an Personalkosten belastet würde, so hätte eine Bindung des Arbeitgebers an billiges Ermessen kaum abschätzbare Folgen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht ausschlaggebend, dass der Landeshaushalt durch eine Zulagengewährung an sie selbst nicht an den Rand seiner Leistungsfähigkeit gebracht würde. Da das beklagte Land bei der Vorweg- bzw. Zulagengewährung den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten müsste (zuletzt BAG 29. April 2004 aaO zu § 27 Abschn. C BAT), hätte das beklagte Land auch allen anderen vergleichbaren Tarifbeschäftigten vorweggenommene Stufen bzw. eine Zulage zu gewähren. Da sich die Landesbehörden überwiegend in den Ballungszentren befinden und zumindest zahlreiche Beschäftigte im räumlichen Umfeld ihrer Behörde wohnen, ist der Kreis der in Betracht kommenden Arbeitnehmer beträchtlich. Da bereits die regelmäßigen Tariflohnerhöhungen Belastungen für den Landeshaushalt in Millionenhöhe zur Folge haben, könnte eine Vorweg- bzw. Zulagengewährung von bis zu 20 % des Tarifgehalts an einen erheblichen Teil der Tarifbeschäftigten zu einer ganz anderen Größenordnung als eine regelmäßige Tariflohnerhöhung führen. 55 (3) Zusammenfassend spricht der Sinn und Zweck des § 16 Abs. 5 TV-L deutlich dafür, dass die Entscheidung des Arbeitgebers nicht an billiges Ermessen gebunden ist. Vielmehr erschöpft sich der Bedeutungsgehalt der Vorschrift darin, die strenge Bindung des öffentlichen Arbeitgebers an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) unter bestimmten Voraussetzungen zu lockern. Der grundsätzlich an die tariflichen Arbeitsbedingungen gebundene öffentliche Arbeitgeber soll prüfen, ob unter den in § 16 Abs. 5 TV-L aufgeführten Voraussetzungen übertarifliche Leistungen gewährt werden sollen. 56 c) Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Entscheidung des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 5 TV-L an Billigkeitsgründen im Sinne des § 315 BGB zu messen ist, wäre die Entscheidung des beklagten Landes rechtlich nicht zu beanstanden. 57 aa) Eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen gesetzlichen Wertentscheidungen, allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Es unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob die Entscheidung des Arbeitgebers der Billigkeit entspricht (vgl. nur BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - NZA 2012, 265). 58 bb) Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung des beklagten Landes nicht schon deswegen rechtswidrig, weil es seine Entscheidung auf der Grundlage der Hinweise des MFW zu § 16 Abs. 5 TV-L getroffen hat. Nach diesen Hinweisen (§ 16 TV-L Rn. 5) darf eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L bis auf Weiteres nur bei Neueinstellungen und höchstens bis zum Erreichen der Endstufe bewilligt werden, wenn und soweit dies zur Deckung des Personalbedarfs zwingend erforderlich ist; die Endstufe darf hierdurch nicht überschritten werden. Im Übrigen darf von § 16 Abs. 5 TV-L bis auf Weiteres nur mit Zustimmung des MFW Gebrauch gemacht werden. Die Durchführungshinweise behandeln somit zwei Fallgestaltungen: 1. den Fall der Neueinstellung mit der Voraussetzung „Deckung des Personalbedarfs“ und 2. alle sonstigen Fälle. Da die Klägerin zu den „sonstigen Fällen“ zählt, hat das OLG S. den Antrag vom 29. April 2009 dem MFW vorgelegt. Dieses hat unter Hinweis auf die äußerst angespannte Haushaltslage den Antrag nicht befürwortet. 59 Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Selbstbindung des beklagten Landes an die Durchführungshinweise des MFW nicht per se zur Rechtswidrigkeit einer Billigkeitsentscheidung. Maßgebend ist im Rahmen des § 315 BGB ohnehin, ob die getroffene Entscheidung im Ergebnis billigem Ermessen entspricht. Außerdem ist nicht zu beanstanden, wenn das beklagte Land in Zeiten einer angespannten Haushaltslage eine einheitliche Handhabung der Vorweg- bzw. Zulagengewährung dadurch sicherstellen will, dass es die Entscheidung generalisierend an bestimmte Voraussetzungen oder an eine Zustimmungspflicht des MFW knüpft (vgl. BAG 17. Mai 2001 - 8 AZR 692/00 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 85; BAG 13. Dezember 2001 - 8 AZR 94/01 - ZTR 2002, 328). Allerdings sind die Durchführungshinweise des MFW für die Gerichte nicht bindend. Gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass die Grenze der Billigkeit überschritten ist, hat es die Leistungsbestimmung auch ohne besonderen Antrag selbst vorzunehmen (Münchner Kommentar - BGB/Würdinger 6. Auflage § 315 Rn. 51). Abzustellen ist auf die Sachlage zu der Zeit, zu der die Bestimmung hätte getroffen werden sollen; bei laufenden Leistungen ist für die Zukunft der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgebend. 60 cc) Nach diesen Grundsätzen ist es weder bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 29. April 2009 noch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2012 rechtlich zu beanstanden, dass das beklagte Land die Zulagengewährung im Hinblick auf die angespannte Haushaltslage des Landes abgelehnt hat. Auch wenn das Tatbestandsmerkmal „verfügbare Haushaltsmittel“ anders als in § 27 Abschn. C BAT in § 16 Abs. 5 TV-L nicht mehr genannt ist, können Haushaltsgesichtspunkte bei der Entscheidung nach § 315 BGB Berücksichtigung finden (BAG 17. Oktober 1990 - 4 AZR 138/90 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 7). Im Zeitpunkt der Antragstellung im April des Jahres 2009 befand sich das Land Baden-Württemberg in einer wirtschaftlich schwierigen Lage. Die Finanzkrise war zu diesem Zeitpunkt in eine allgemeine Wirtschaftskrise umgeschlagen. Die sinkenden Steuereinnahmen führten dazu, dass der Doppelhaushalt 2010/2011 Anfang Februar des Jahres 2010 mit einer Rekordverschuldung von 4,8 Mrd. EUR in beiden Jahren vom Landtag verabschiedet wurde (Quelle: Staatsanzeiger vom 28. Juli 2010). Die wirtschaftliche Erholung führte zwar sodann dazu, dass für das Jahr 2012 ein ausgeglichener Haushalt vorgelegt werden konnte. Für den Doppelhaushalt 2013/2014 beträgt die Deckungslücke aber bereits wieder 2,5 Mrd. EUR (Quelle: S.er Zeitung vom 4. Juli 2012). 61 Dass im unmittelbaren beruflichen Umfeld der Klägerin möglicherweise noch Einsparpotential besteht, steht zu dieser Haushaltslage nicht in einem Widerspruch. Es lässt sich nie ausschließen, dass die Behörden des Landes im Einzelfall dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) nicht die notwendige Beachtung schenken. Nach Art. 83 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung ist es Aufgabe des Rechnungshofs, die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes zu prüfen und eventuelle Verstöße gegen den obigen Grundsatz zu rügen. Die angespannte Haushaltslage des Landes lässt sich trotz möglicher Verstöße gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht negieren. 62 Die Interessen der Klägerin hat das beklagte Land in seinem ablehnenden Schreiben vom 5. August 2009 zwar gewürdigt, im Ergebnis aber nicht für ausschlaggebend erachtet. Das Anliegen der Klägerin, einen Ausgleich für ihre höheren Lebenshaltungskosten in der Stadt S. zu erhalten, ist verständlich. Andererseits kann dem entgegengehalten werden, auch die außerhalb des Großraums S. lebenden Pendler müssten aufgrund der ständig steigenden Benzin- und Beförderungskosten höhere Lebenshaltungskosten hinnehmen. Eine Abgrenzung des Personenkreises, der nach § 16 Abs. 5 TV-L begünstigt werden soll, ist praktisch nicht möglich. Im Ergebnis entspricht es daher auch billigem Ermessen, wenn das beklagte Land die Gewährung einer Zulage abgelehnt hat (im Ergebnis ebenso LAG Düsseldorf 16. Juni 2010 - 12 Sa 475/10 - Juris). III. 63 Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Gründe I. 27 Die Berufung der Klägerin ist nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. II. 28 Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage nach § 16 Abs. 5 Satz 2 TV-L hat. 29 1. Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Feststellungsantrag zulässig. 30 a) Der erstinstanzlich gestellte Leistungsantrag unterlag in doppelter Hinsicht prozessualen Bedenken. Mit ihrem Leistungsantrag begehrte die Klägerin, das beklagte Land zu verurteilen, ihr eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L in Höhe von EUR 472,00 monatlich ab dem 1. Mai 2009 zu gewähren. Abgesehen davon, dass die fragliche Zulage nicht als Festbetrag gewährt wird und sie lediglich „brutto“ geschuldet wird, warf der Leistungsantrag die Frage auf, ob der Antrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt ist, soweit er vergangenheitsbezogen auf eine Zahlung ab dem 1. Mai 2009 bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gerichtet war. Da die Zulage nach § 16 Abs. 5 Satz 2 TV-L zwingend mit der Zahlung von Arbeitsentgelt verknüpft ist, entfällt sie in allen Fällen, in denen der Arbeitgeber trotz fortbestehendem Arbeitsverhältnis nicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet ist. Dies ist etwa bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen nach § 22 Abs. 1 TV-L oder bei der Gewährung von Sonderurlaub ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 28 TV-L der Fall. Dazu, ob derartige oder vergleichbare Fallgestaltungen ab dem 1. Mai 2009 im Arbeitsverhältnis aufgetreten waren, hatte die Klägerin weder im Klageantrag noch in der Klagebegründung Angaben gemacht. 31 Der Klageantrag enthielt darüber hinaus einen zukunftsbezogenen Teil, weil die Klägerin die Zahlung der Zulage für die Zukunft ohne zeitliche Begrenzung begehrte. § 259 ZPO lässt zwar grundsätzlich auch die Verurteilung zukünftiger Leistungen zu, die von einer im Urteil anzugebenden Gegenleistung abhängig sind. Zu den künftigen Leistungen sind auch zukünftige Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern zu rechnen. Da aber künftige Vergütungsansprüche u.a. dann entfallen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, die geschuldete Arbeitsleistung ausbleibt oder die Vergütung aus den oben genannten Gründen nicht fortzuzahlen ist, sind die für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in den Antrag aufzunehmen. Hierbei kann nur das Unerwartete unberücksichtigt bleiben. Unerwartet in diesem Sinn ist bezogen auf die unbefristete Verurteilung zu künftiger Leistung jedenfalls nicht der Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsvergütung durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder - bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - durch die Nichterbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer (BAG 9. April 2008 - 4 AZR 104/07 - AP TVG § 1 Nr. 43 Rn. 28; BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - AP BGB § 133 Nr. 56 Rn. 42; Erfurter Kommentar - Koch 12. Auflage § 46 ArbGG Rn. 18). 32 b) Aus den aufgezeigten Gründen hat die Klägerin auf Anregung der Kammer die Leistungsklage in eine Feststellungsklage geändert. Sie begehrt nunmehr die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an sie eine Zulage nach § 16 Abs. 5 Satz 2 TV-L in Höhe von 20 % der Stufe 2 der Entgeltgruppe 9 seit 1. Mai 2009 zu zahlen, sofern die Klägerin Arbeitsentgelt bezogen hat und künftig noch beziehen wird. Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage unterliegt diese Antragsänderung keinen Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Feststellungsklage gegen den öffentlichen Arbeitgeber jedenfalls dann zulässig, wenn zu erwarten ist, dass durch das Feststellungsurteil der Streit zwischen den Parteien endgültig beigelegt wird. Bei einem öffentlichen Arbeitgeber kann davon ausgegangen werden, dass er einem gegen ihn ergangenen Feststellungsurteil nachkommt und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird (vgl. nur BAG 15. November 1994 - 5 AZR 522/93 - ZTR 1995, 324; BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 280/09 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 44; Schwab/Weth/Zimmerling ArbGG, 3. Auflage § 46 Rn. 73). 33 Die genannten Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Im Falle einer Verurteilung kann davon ausgegangen werden, dass das beklagte Land die nach § 16 Abs. 5 Satz 2 TV-L geschuldete Zulage für die einzelnen Zeitabschnitte errechnet und unter Berücksichtigung eventueller Zeiten, in denen die Klägerin kein Arbeitsentgelt bezogen hat, an diese ausbezahlt. Die einschränkende Bedingung, dass die Zahlung der Zulage mit dem Anspruch auf Arbeitsvergütung verknüpft ist, hat die Klägerin mit dem Zusatz „sofern die Klägerin Arbeitsentgelt bezogen hat und künftig noch beziehen wird“ hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. 34 c) Zutreffend hat die Klägerin ihre Klage sogleich auf Leistung bzw. jetzt auf Feststellung einer Leistung gerichtet. Hängt eine Leistung nach § 315 BGB von der Leistungsbestimmung des anderen Teils ab, so kann die Klage sogleich auf Leistung oder wie hier auf Feststellung der Leistung gerichtet werden (vgl. nur BAG 18. Juni 1997 - 5 AZR 146/96 - AP TVG § 1 Tarifverträge Presse Nr. 12). 35 2. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Der Klägerin steht keine Zulage nach § 16 Abs. 5 Satz 2 TV-L zu. 36 a) Nach § 16 Abs. 5 TV-L kann den Beschäftigten zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 % der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich. 37 b) Es liegt im freien Ermessen des beklagten Landes, ob es von der Möglichkeit der Zulagengewährung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 TV-L Gebrauch macht. Die Gewährung der Zulage ist nicht am Maßstab des billigen Ermessens nach § 315 Abs. 3 BGB zu messen. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm. 38 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - AP TVÜ § 12 Nr. 2 Rn. 17) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Falls Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte nicht zu einer zweifelsfreien Auslegung führen, kann auch Veranlassung zur Einholung einer Tarifauskunft bestehen (BAG aaO Rn. 32). Verbleiben noch Auslegungszweifel, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. 39 bb) Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 5 TV-L haben die Parteien vier Voraussetzungen aufgeführt, in denen eine Vorweggewährung von Stufen bzw. eine Zulagengewährung in Betracht kommt. Liegt eine der Voraussetzungen vor, steht die Entscheidung im Ermessen des Arbeitgebers. Es handelt sich um eine im Tarifrecht durchaus bekannte Erscheinung, dass die Tarifvertragsparteien gewisse Arbeitsbedingungen nicht abschließend festlegen, sondern nur Rahmenbedingungen aufstellen und die Konkretisierung dem Arbeitgeber überlassen (BAG 28. November 1984 - 5 AZR 123/83 - AP TVG § 1 Bestimmungsklausel Nr. 1). Die Tarifnorm enthält dann eine sogenannte tarifvertragliche Bestimmungsklausel (Wiedemann-Thüsing, TVG 7. Auflage § 1 Rn. 259 ff.; Kempen/Zachert TVG 4. Auflage § 1 Rn. 619 ff.; Däubler-Reim TVG 2. Auflage, § 1 Rn. 210 ff.). Was den Umfang der Bindung des Arbeitgebers angeht, so lässt sich dem Wortlaut des § 16 Abs. 5 TV-L nicht entnehmen, ob die Tarifvertragsparteien die Entscheidung des Arbeitgebers in dessen freies Ermessen stellen oder an billiges Ermessen im Sinne des § 315 BGB binden wollten. 40 cc) Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang führt zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis. Die Tarifvertragsparteien haben ohne nähere Konkretisierung vier Voraussetzungen mit einer Ermessensentscheidung des Arbeitgebers verknüpft. Hierbei betreffen zwei Voraussetzungen (regionale Differenzierung und Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten) generelle Gesichtspunkte und zwei Voraussetzungen (Deckung des Personalbedarfs und Bindung von qualifizierten Fachkräften) individuelle Gründe für die Vorweggewährung von Stufen bzw. für die Zulagengewährung. An welchen Maßstäben der Arbeitgeber seine Ermessensentscheidung auszurichten hat, geht aus § 16 Abs. 5 TV-L nicht hervor. 41 Die individuellen Gründe sprechen allerdings eher dafür, dass die Vorweggewährung bzw. Zulagengewährung in freiem Ermessen des Arbeitgebers stehen soll. Die Vor-aussetzungen „Deckung des Personalbedarfs“ und „Bindung von qualifizierten Fachkräften“ betreffen die Frage der Personalgewinnung, also die Frage, wie der öffentliche Arbeitgeber seinen Personalbedarf hinreichend abdecken kann. Dies hat sich in der Vergangenheit vor allem bei den technischen Berufen als schwierig erwiesen, weil die öffentlichen Arbeitgeber bei dieser Personengruppe in Konkurrenz zu den privaten Arbeitgebern stehen, die bei der Vereinbarung der Vergütung flexibler verfahren können als der öffentliche Dienst. Steht die Personalgewinnung im Vordergrund, so muss der öffentliche Arbeitgeber entscheiden, was es ihm „Wert“ ist, einen qualifizierten Bewerber oder einen Beschäftigten durch eine Vorweg- oder Zulagengewährung an sich zu binden. An einem rechtlichen Maßstab lässt sich diese Entscheidung des Arbeitgebers nicht messen. 42 dd) Die Tarifentwicklung lässt ebenfalls keine eindeutigen Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien erkennen, deutet aber eher auf eine freie Ermessensentscheidung des Arbeitgebers hin. Eine mit § 16 Abs. 5 TV-L vergleichbare Regelung war in § 27 Abschn. C BAT enthalten. Die Regelung hatte auszugsweise folgenden Wortlaut: 43 „Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist, kann dem Angestellten im Rahmen der dafür verfügbaren Mittel anstelle der ihm nach Abschnitt A oder B zustehende Lebensalterstufe/Stufe der Grundvergütung eine um bis zu höchstens 4 - in der Regel nicht mehr als 2 - Lebensaltersstufen/Stufen höhere Grundvergütung vorweg gewährt werden; die Endgrundvergütung darf nicht überschritten werden.“ 44 Von dem jetzt geltenden § 16 Abs. 5 TV-L unterschied sich § 27 Abschn. C BAT im Wesentlichen dadurch, dass nur eine Voraussetzung (Deckung des Personalbedarfs) angeführt war, die Entscheidung des Arbeitgebers ausdrücklich an die „dafür verfügbaren Mittel“ geknüpft war und die Endgrundvergütung nicht überschritten werden durfte. Insbesondere das Tatbestandsmerkmal „im Rahmen der dafür verfügbaren Mittel“ konnte als Indiz dafür gesehen werden, dass die Entscheidung über die Vorweggewährung in das freie Ermessen des Arbeitgebers gestellt werden sollte. Denn offenbar sollte es dem Haushaltsgeber überlassen bleiben, für die Vorweggewährung Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Dennoch entschied das Bundesarbeitsgericht - ohne nähere Begründung - mit Urteil vom 26. Mai 1994 (6 AZR 955/93 - AP BAT § 27 Nr. 5), die Entscheidung über die Gewährung der sogenannten Ballungsraumzulage habe der Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) zu treffen. Allerdings bezog sich die Wahrung billigen Ermessens im Entscheidungsfall auf die Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (ebenso in den Entscheidungsfällen vom 24.03.1994 - 6 AZR 713/93 - ZTR 1995, 73 und 29. April 2004 - 6 AZR 194/03 - ZTR 2005, 40). 45 ee) Der Sinn und Zweck der Tarifnorm spricht jedoch hinreichend deutlich dafür, dass die Entscheidung des Arbeitgebers über die Vorweg- bzw. Zulagengewährung nicht am Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB zu messen ist. 46 (1) Räumen Tarifnormen einer dritten Person, zumeist dem Arbeitgeber, ein Leistungsbestimmungsrecht ein, so ist die Leistungsbestimmung in aller Regel nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vorzunehmen (BAG 28. November 1984 - 5 AZR 123/83 und 5 AZR 195/83 - AP TVG § 4 Bestimmungsrecht Nr. 1 und 2; BAG 17. Oktober 1990 - 4 AZR 138/90 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 7 Rn. 17; Erfurter Kommentar-Franzen, 12. Auflage, § 1 TVG Rn. 70). In der Literatur zu § 16 Abs. 5 TVL wird daran anschließend - soweit auf die Frage eingegangen wird - die Auffassung vertreten, das Ermessen des bestimmungsberechtigten Arbeitgebers sei beschränkt. Es sei für den Arbeitnehmer nur verbindlich, wenn es der Billigkeit entspreche (Breier/Dassau/Kiefer/Thiessen TV-L § 16 Rn. 65; unklar Sponer/Steinherr TV-L § 16 Anm. 16.5; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L § 16 Rn. 91 ff.). 47 Zu verschiedenen Fallgestaltungen hat das Bundesarbeitsgericht hingegen entschieden, der Arbeitgeber könne die Leistungsbestimmung nach freiem Ermessen vornehmen. Zur Entscheidung des Arbeitgebers nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Satz 4 BAT betreffend die Rückforderung von überzahlten Krankenbezügen hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, der Arbeitgeber könne nach freiem Ermessen entscheiden, ob er von der Rückforderung absehe (BAG 30. September 1999 - 6 AZR 130/98 - AP BAT § 71 Nr. 1). Ebenso hat das Bundesarbeitsgericht zur einseitigen Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 7.1.3 MTV Metallindustrie Nord-Württemberg/ Nord-Baden entschieden, die Ausübung des tarifvertraglich begründeten Rechts zur Absenkung der regelmäßigen Arbeitszeit sei nicht am Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB zu messen (BAG 14. Januar 2009 - 5 AZR 75/08 - AP BGB § 315 Nr. 88; ebenso LAG Baden-Württemberg 20. April 2005 - 13 Sa 49/04 - juris). Zur Begründung hat das Bundesarbeitsgericht jeweils ausgeführt, es folge aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Normen, dass die Tarifvertragsparteien die Entscheidung des Arbeitgebers nicht an Billigkeitsgründe binden wollten. 48 (2) Im Streitfall sprechen folgende Gesichtspunkte gegen eine Bindung des Arbeitgebers an billiges Ermessen: 49 Wie oben ausgeführt, kann die Entscheidung des Arbeitgebers bei den beiden Voraussetzungen „Deckung des Personalbedarfs“ und „Bindung von qualifizierten Fachkräften“ nicht anhand von rechtlichen Maßstäben überprüft werden. Es muss allein dem Arbeitgeber überlassen bleiben, was es ihm „Wert“ ist, bestimmte Beschäftigte durch eine Vorweg- bzw. Zulagengewährung zu gewinnen oder zu halten. Auch bei den beiden weiteren Voraussetzungen „zur regionalen Differenzierung“ und „zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten“ haben die Tarifvertragsparteien auf die Angabe jeglicher Kriterien verzichtet, an denen eine Billigkeitsentscheidung ausgerichtet werden könnte. So ist es zwar gerichtsbekannt, dass im Raum S. höhere Lebenshaltungskosten anfallen als im ländlichen Raum. Im Wesentlichen dürften hierfür die höheren Kosten durch hohe Mieten bzw. Immobilienpreise ursächlich sein. Mit der Klägerin geht die Kammer davon aus, dass es insoweit nicht auf die individuellen Verhältnisse der Klägerin ankommt, sondern auf die allgemeine Sachlage. 50 Es fehlt aber an belastbaren Zahlen darüber, in welchem Umfang die Lebenshaltungskosten im Raum S. diejenigen im ländlichen Raum übersteigen. Erst recht fehlt es an Erkenntnissen darüber, wie sich die Lebenshaltungskosten über den engeren Bereich der Stadt S. hinaus abgestuft im Großraum S. entwickelt haben. So werden die Lebenshaltungskosten im näheren Umfeld der Stadt S. aufgrund der dort ansässigen Großindustrie genauso hoch oder jedenfalls nicht deutlich geringer sein als in der Stadt selbst. Dazu aber, wo die räumlichen Grenzen zu ziehen sind, fehlt es an jeglichen Kriterien. Möglicherweise fallen in den im Umfeld liegenden Städten wie E., W., B. und Si. gleich hohe Lebenshaltungskosten wie in S. an. 51 Es kommt hinzu, dass weder von den Parteien vorgetragen noch gerichtsbekannt ist, in welchem Verhältnis die höheren Lebenshaltungskosten in S. zu den ebenfalls hohen Lebenshaltungskosten in den anderen Ballungszentren des Landes (Karlsruhe, Mannheim, Freiburg, Heilbronn, Ulm) stehen. Der Kammer sind keine belastbaren Zahlen dazu bekannt, wie sich auch nur die Mieten und Immobilienpreise in den genannten Ballungszentren im Vergleich zur Stadt S. entwickelt haben. Erst recht fehlt es an Erkenntnissen darüber, wie hoch die sonstigen Lebenshaltungskosten in den genannten Ballungszentren sind. 52 Schließlich ist die Frage zu stellen, ob den höheren Lebenshaltungskosten in den Ballungszentren die durch immer höhere Benzin- und Beförderungspreise ausgelösten Fahrtkosten gegenüber gestellt werden können. Diese zählen jedenfalls zu den Lebenshaltungskosten im weiteren Sinn, weil sie das frei verfügbare Einkommen mindern. So wird ein im ländlichen Raum wohnhafter Pendler geltend machen, seine niedrigeren Lebenshaltungskosten an Miete und Immobilienkosten würden zum großen Teil durch die höheren Fahrtkosten ausgeglichen. 53 Fehlt es schon an gerichtsverwertbaren Kriterien für die Entscheidung über das „ob“ der Vorweg- bzw. Zulagengewährung, so gilt dies erst recht auch für die Bestimmung der Höhe. Eine Vorweggewährung von bis zu 2 Stufen kann in der Entgeltgruppe 9 einen Unterschiedsbetrag von mehr als EUR 500,00 bedeuten. Gleiches gilt für die Zulage von bis zu 20 %. Es würde auf eine freie Schätzung des Gerichts hinauslaufen, die Höhe der Vorweggewährung bzw. Zulagengewährung zu bestimmen. Ebenso müsste das Gericht eine auf freier Schätzung beruhende Prognoseentscheidung treffen, wenn es um die von der Klägerin angesprochene Frage geht, ob die Vorweg- bzw. Zulagengewährung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 TV-L zu befristen ist oder nicht. 54 Beachtet man demgegenüber die zusätzlichen Ausgaben, mit denen der Haushalt des Landes aufgrund einer Vorweg- bzw. Zulagengewährung an Personalkosten belastet würde, so hätte eine Bindung des Arbeitgebers an billiges Ermessen kaum abschätzbare Folgen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht ausschlaggebend, dass der Landeshaushalt durch eine Zulagengewährung an sie selbst nicht an den Rand seiner Leistungsfähigkeit gebracht würde. Da das beklagte Land bei der Vorweg- bzw. Zulagengewährung den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten müsste (zuletzt BAG 29. April 2004 aaO zu § 27 Abschn. C BAT), hätte das beklagte Land auch allen anderen vergleichbaren Tarifbeschäftigten vorweggenommene Stufen bzw. eine Zulage zu gewähren. Da sich die Landesbehörden überwiegend in den Ballungszentren befinden und zumindest zahlreiche Beschäftigte im räumlichen Umfeld ihrer Behörde wohnen, ist der Kreis der in Betracht kommenden Arbeitnehmer beträchtlich. Da bereits die regelmäßigen Tariflohnerhöhungen Belastungen für den Landeshaushalt in Millionenhöhe zur Folge haben, könnte eine Vorweg- bzw. Zulagengewährung von bis zu 20 % des Tarifgehalts an einen erheblichen Teil der Tarifbeschäftigten zu einer ganz anderen Größenordnung als eine regelmäßige Tariflohnerhöhung führen. 55 (3) Zusammenfassend spricht der Sinn und Zweck des § 16 Abs. 5 TV-L deutlich dafür, dass die Entscheidung des Arbeitgebers nicht an billiges Ermessen gebunden ist. Vielmehr erschöpft sich der Bedeutungsgehalt der Vorschrift darin, die strenge Bindung des öffentlichen Arbeitgebers an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) unter bestimmten Voraussetzungen zu lockern. Der grundsätzlich an die tariflichen Arbeitsbedingungen gebundene öffentliche Arbeitgeber soll prüfen, ob unter den in § 16 Abs. 5 TV-L aufgeführten Voraussetzungen übertarifliche Leistungen gewährt werden sollen. 56 c) Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Entscheidung des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 5 TV-L an Billigkeitsgründen im Sinne des § 315 BGB zu messen ist, wäre die Entscheidung des beklagten Landes rechtlich nicht zu beanstanden. 57 aa) Eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen gesetzlichen Wertentscheidungen, allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Es unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob die Entscheidung des Arbeitgebers der Billigkeit entspricht (vgl. nur BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - NZA 2012, 265). 58 bb) Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung des beklagten Landes nicht schon deswegen rechtswidrig, weil es seine Entscheidung auf der Grundlage der Hinweise des MFW zu § 16 Abs. 5 TV-L getroffen hat. Nach diesen Hinweisen (§ 16 TV-L Rn. 5) darf eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L bis auf Weiteres nur bei Neueinstellungen und höchstens bis zum Erreichen der Endstufe bewilligt werden, wenn und soweit dies zur Deckung des Personalbedarfs zwingend erforderlich ist; die Endstufe darf hierdurch nicht überschritten werden. Im Übrigen darf von § 16 Abs. 5 TV-L bis auf Weiteres nur mit Zustimmung des MFW Gebrauch gemacht werden. Die Durchführungshinweise behandeln somit zwei Fallgestaltungen: 1. den Fall der Neueinstellung mit der Voraussetzung „Deckung des Personalbedarfs“ und 2. alle sonstigen Fälle. Da die Klägerin zu den „sonstigen Fällen“ zählt, hat das OLG S. den Antrag vom 29. April 2009 dem MFW vorgelegt. Dieses hat unter Hinweis auf die äußerst angespannte Haushaltslage den Antrag nicht befürwortet. 59 Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Selbstbindung des beklagten Landes an die Durchführungshinweise des MFW nicht per se zur Rechtswidrigkeit einer Billigkeitsentscheidung. Maßgebend ist im Rahmen des § 315 BGB ohnehin, ob die getroffene Entscheidung im Ergebnis billigem Ermessen entspricht. Außerdem ist nicht zu beanstanden, wenn das beklagte Land in Zeiten einer angespannten Haushaltslage eine einheitliche Handhabung der Vorweg- bzw. Zulagengewährung dadurch sicherstellen will, dass es die Entscheidung generalisierend an bestimmte Voraussetzungen oder an eine Zustimmungspflicht des MFW knüpft (vgl. BAG 17. Mai 2001 - 8 AZR 692/00 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 85; BAG 13. Dezember 2001 - 8 AZR 94/01 - ZTR 2002, 328). Allerdings sind die Durchführungshinweise des MFW für die Gerichte nicht bindend. Gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass die Grenze der Billigkeit überschritten ist, hat es die Leistungsbestimmung auch ohne besonderen Antrag selbst vorzunehmen (Münchner Kommentar - BGB/Würdinger 6. Auflage § 315 Rn. 51). Abzustellen ist auf die Sachlage zu der Zeit, zu der die Bestimmung hätte getroffen werden sollen; bei laufenden Leistungen ist für die Zukunft der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgebend. 60 cc) Nach diesen Grundsätzen ist es weder bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 29. April 2009 noch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2012 rechtlich zu beanstanden, dass das beklagte Land die Zulagengewährung im Hinblick auf die angespannte Haushaltslage des Landes abgelehnt hat. Auch wenn das Tatbestandsmerkmal „verfügbare Haushaltsmittel“ anders als in § 27 Abschn. C BAT in § 16 Abs. 5 TV-L nicht mehr genannt ist, können Haushaltsgesichtspunkte bei der Entscheidung nach § 315 BGB Berücksichtigung finden (BAG 17. Oktober 1990 - 4 AZR 138/90 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 7). Im Zeitpunkt der Antragstellung im April des Jahres 2009 befand sich das Land Baden-Württemberg in einer wirtschaftlich schwierigen Lage. Die Finanzkrise war zu diesem Zeitpunkt in eine allgemeine Wirtschaftskrise umgeschlagen. Die sinkenden Steuereinnahmen führten dazu, dass der Doppelhaushalt 2010/2011 Anfang Februar des Jahres 2010 mit einer Rekordverschuldung von 4,8 Mrd. EUR in beiden Jahren vom Landtag verabschiedet wurde (Quelle: Staatsanzeiger vom 28. Juli 2010). Die wirtschaftliche Erholung führte zwar sodann dazu, dass für das Jahr 2012 ein ausgeglichener Haushalt vorgelegt werden konnte. Für den Doppelhaushalt 2013/2014 beträgt die Deckungslücke aber bereits wieder 2,5 Mrd. EUR (Quelle: S.er Zeitung vom 4. Juli 2012). 61 Dass im unmittelbaren beruflichen Umfeld der Klägerin möglicherweise noch Einsparpotential besteht, steht zu dieser Haushaltslage nicht in einem Widerspruch. Es lässt sich nie ausschließen, dass die Behörden des Landes im Einzelfall dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) nicht die notwendige Beachtung schenken. Nach Art. 83 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung ist es Aufgabe des Rechnungshofs, die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes zu prüfen und eventuelle Verstöße gegen den obigen Grundsatz zu rügen. Die angespannte Haushaltslage des Landes lässt sich trotz möglicher Verstöße gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht negieren. 62 Die Interessen der Klägerin hat das beklagte Land in seinem ablehnenden Schreiben vom 5. August 2009 zwar gewürdigt, im Ergebnis aber nicht für ausschlaggebend erachtet. Das Anliegen der Klägerin, einen Ausgleich für ihre höheren Lebenshaltungskosten in der Stadt S. zu erhalten, ist verständlich. Andererseits kann dem entgegengehalten werden, auch die außerhalb des Großraums S. lebenden Pendler müssten aufgrund der ständig steigenden Benzin- und Beförderungskosten höhere Lebenshaltungskosten hinnehmen. Eine Abgrenzung des Personenkreises, der nach § 16 Abs. 5 TV-L begünstigt werden soll, ist praktisch nicht möglich. Im Ergebnis entspricht es daher auch billigem Ermessen, wenn das beklagte Land die Gewährung einer Zulage abgelehnt hat (im Ergebnis ebenso LAG Düsseldorf 16. Juni 2010 - 12 Sa 475/10 - Juris). III. 63 Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.