Urteil
13 Sa 31/12
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn - Kammern Crailsheim - vom 19. Januar 2012 (Az.: 7 Ca 386/11) abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn - Kammern Crailsheim - vom 19. Januar 2012 (Az.: 7 Ca 386/11) wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und daraus resultierende Vergütungsdifferenzansprüche. 2 Der am 00.00.1969 geborene Kläger arbeitet seit 1. Februar 1995 bei der Beklagten. Auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 6. / 16. Juni 2008 (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 9 bis 13; I/9-13) ist er seit 1. Juni 2008 bei der Beklagten als Lagerist in deren Betrieb in C. bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden und einer monatlichen Vergütung von zuletzt EUR 2.820,00 brutto tätig. Der Tätigkeit des Klägers liegt eine interne Stellenausschreibung vom 15. April 2008 (vgl. I/39) zu Grunde. Darin heißt es: 3 "Lageristen (m/w) 4 Ihre Aufgabenschwerpunkte 5 - Kontrolle des Rohwareneingangs - Kontrolle des Verpackungsmaterialeingangs - Einbuchung der Lieferscheine - Auslösung der Bestellungen - Durchführung von Inventuren und Bestandsaufnahmen 6 Ihr Profil 7 - Erfahrung im Umgang mit Rohwaren wünschenswert - PC-Grundkenntnisse - Teamfähigkeit - Genauigkeit - Körperliche Belastbarkeit" 8 Die Beklagte ist ein Unternehmen der Brot- und Backwarenindustrie und beschäftigt in ihrem Betrieb in C. etwa 230 Arbeitnehmer. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die zwischen dem Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten für die Arbeitnehmer der Brot- und Bachwarenindustrie in Baden-Württemberg abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung. Dazu gehört insbesondere der "Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale der kaufmännischen und technischen Angestellten sowie der Meister der Brot- und Backwarenindustrie in Baden-Württemberg (Tarifgruppenverzeichnis)" gültig ab 1. Januar 1973 (vgl. I/35-38; künftig: TGV). 9 Der Kläger erhält von der Beklagten Vergütung nach Tarifgruppe K 2 a TGV. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 (vgl. I/40 ff.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, Vergütungsansprüche nach Tarifgruppe K 3 TGV zu haben und verlangte für die Zeit ab 1. September 2010 entsprechende Vergütungsdifferenzzahlungen. 10 In ihrem Betrieb in C. unterhält die Beklagte ein Wareneingangslager und ein im Vergleich dazu größeres Warenausgangslager. Täglich verlassen etwa 900 (Schriftsatz des Klägers vom 7. Oktober 2011 Seite 6; I/6) / 1500 (Schriftsatz des Klägers vom 10. Januar 2012 Seite 10 und 15; I/112, 117) Paletten mit verpackter Ware den Betrieb in C.. Der Kläger wird ausschließlich im Wareneingangslager beschäftigt. Dort arbeiten insgesamt drei Arbeitnehmer, neben dem Kläger dessen Vorgesetzter Herr B., der Leiter des Wareneingangslagers, der Vergütung nach Tarifgruppe T 3 TGV erhält, sowie der gewerbliche Arbeitnehmer Sch., der Vergütung nach Lohngruppe L 1 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die Arbeitnehmer der Brot- und Backwarenindustrie in Baden-Württemberg (vgl. I/26 ff.) erhält. Herr B. ist für die Planung, Steuerung, Führung und Kontrolle, Disposition von Kartonagen und der Rohstoffe (ohne Siloware) verantwortlich. Die Rohstoffeingangsabwicklung wird von Herrn B. und dem Kläger durchgeführt. Herr Sch. ist für den Wareneingang und die Einlagerung von Kartonagen zuständig. Der Kläger ist neben dem Rohstoffeingang für den Sortimentbereich Folien- und Beutelverpackungen im Wareneingangslager zuständig, nicht aber für den Sortimentbereich Kartonagen. Bei planbaren Abwesenheiten von Herrn Sch. oder dem Kläger werden diese von Herrn B. vertreten. Bei Abwesenheit von Herrn B. wird dieser vom Kläger vertreten, wobei die Parteien unterschiedliche Ansichten über den inhaltlichen Umfang der Vertretung haben. Für den Bereich "Warenannahme, Eingang und Lagerhaltung" besteht eine umfangreiche Verfahrensanweisung der Beklagten (vgl. Anlage K 16; I/158-160) mit Bezugnahme auf weitere Arbeitsanweisungen. Der Kläger hat beispielsweise bei der "Wareneingangskontrolle Sackware, Container" bestimmte Formulare (vgl. Anlage K 9; I/131 ff.) auszufüllen. 11 Die Tätigkeit des Klägers bezieht sich insbesondere auf das Beutellager (117m², 5 Schwerlastregale, 57 (Bekl.) / 111 (Kl.) Palettenstellplätze), das Folienlager (163m², ein Schwerlastregal, 93 (Bekl.) / 103 (Kl.) Palettenstellplätze) und einen Abstellbereich für das kurzzeitige Verweilen der Ware nach dem Abladen vom Lkw vor dem Einräumen ins Lager (30m², 20 Palettenstellplätze). Zum Wareneingang gehört auch das Rohstofflager (211m², Flachlager ohne Regale, 90 Palettenstellplätze) und das Lager der Bäckerei (73m², 2 Schwerlastregale, 54 Palettenstellplätze. Jedenfalls für das Lager der Bäckerei ist nicht der Kläger, sondern Herr B. zuständig. Das gesamte Wareneingangslager des Betriebes in C. hat einschließlich der Umschlagsflächen eine Fläche von unter 600m². 12 Die Tätigkeiten des Klägers umfassen im Beutel- und Folienlager die Disposition, die Warenannahme, die Wareneingangsprüfung und -dokumentation, die Etikettierung und Einlagerung der von ihm angenommenen Waren in Schwerlastregalen, das Auffüllen entleerter Entnahmeplätze im Schwerlastregal nach dem First-in-first-out-Prinzip, das Auslegen, Einsammeln, Ablegen und Aktualisieren der Materialentnahmelisten für die Rückverfolgbarkeit, das Entnehmen von Rückstellmustern für die Folien-/Beutelstärkenmessung und den Wassertest sowie die Durchführung der Wareneingangsbuchungen der von ihm angenommenen Waren. Darüber hinaus wirkt der Kläger im Bereich Rohstoffwarenannahme mit, mal als unmittelbarer Warenannehmer, mal als Zuarbeiter, nicht aber als Disponent. Er nimmt gelegentlich auch Kleinanlieferungen von Fuhrunternehmen für die Haustechnik an. 13 Die Tätigkeit des Klägers setzt sich aus folgenden Arbeitsvorgängen zusammen (zur näheren Beschreibung vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 8. Dezember 2011, Seite 5 bis 6; I/69 f., die vom Kläger bestätigt wurde, vgl. Schriftsatz vom 10. Januar 2012 Seite 8 bis 9; I/110 f.), wobei die Parteien zum zeitlichen Umfang zum Teil unterschiedliche Ansichten vertreten (vgl. I/68 und I/109 f.): 14 Angaben der Beklagten Angaben des Klägers Wareneingang ca. 10 Stunden/Woche mehr als 10 Stunden/Woche Einlagerung ca. 10 Stunden/Woche mehr als 10 Stunden/Woche Materiallisten/Auffüllen ca. 4 Stunden/Woche zusammen mit "Sauberkeit und Ordnung" mindestens 2 Stunden/Tag Dokumentation ca. 3 Stunden/Woche Wareneingangsbuchung ca. 2 Stunden/Woche zusammen mit "Disposition und Bestellung" mindestens 2 Stunden/Tag Rückstellmuster ca. 3 Stunden/Woche Beutel-/Folienmessung ca. 6 Stunden/Monat 26,67 Stunden/Monat Disposition und Bestellung ca. 4 Stunden/Woche s.o. Sauberkeit und Ordnung ca. 2 Stunden/Woche s.o. 15 Der Kläger ist im Wareneingangslager für die Bearbeitung von 75 (so die Ansicht der Beklagten; vgl. I/75) beziehungsweise 102 (so die Ansicht des Klägers; vgl. I/107) verschiedenen Artikeln zuständig. 16 Mit seiner am 10. Oktober 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 14. Oktober 2011 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf eine höhere Eingruppierung und Differenzvergütungsansprüche weiter. 17 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, ihm stehe ein Anspruch auf Vergütung nach Tarifgruppe K 3 TGV und die daraus folgende, in der Höhe zwischen den Parteien unstreitige Differenzvergütung seit September 2010 zu. Er verwalte als Lagerist ein großes Lager oder übe zumindest mit dem Verwalten eines großen Lagers vergleichbare Tätigkeiten im Lager- und Materialwesen aus. Damit erfülle er ein Beispiel der Tarifgruppe K 3 TGV. Die Lageristentätigkeit habe sich gegenüber den Angaben in der Stellenausschreibung stark erweitert und umfasse auch die Vertretung des Lagerleiters B. bei dessen Krankheit, Urlaub oder sonstiger Abwesenheit in jeder Hinsicht. Er müsse bei der Beschickung der weit auseinanderliegenden Lagerräume teilweise große Strecken zurücklegen. Die Lageristentätigkeit beziehe sich auf Materialien für verschiedene Kunden und Länder und betreffe eine große Anzahl an Materialien. Da die Beklagte pro Palette ausgefallenen Auftrags EUR 150,00 Strafe an Kunden zu zahlen habe, komme seiner Tätigkeit große wirtschaftliche Bedeutung zu. Der Kläger arbeite nicht weisungsgebunden, sondern selbständig, zumal er den Lagerleiter Herrn B. nach dessen Eintritt im September 2010 selbst eingearbeitet habe. Die Tätigkeiten, die der Kläger verrichte, erforderten in erheblichem Umfang mehr Erfahrung als Tätigkeiten nach Tarifgruppe K 2 TGV und zusätzlich sehr selbständiges Arbeiten. Er arbeite im Rahmen allgemeiner Anweisungen und nicht eingehender Anweisungen. Der Kläger sei für den größten Teil des Wareneingangslagers eigenverantwortlich zuständig, nämlich für alle Folien und Beutel und einen sehr großen Teil der Rohstoffe, die er verantwortlich verräumen müsse. Die Größe des Lagers sei an den Verhältnissen der Brot- und Backwarenindustrie zu bemessen. Eine Bezugnahme auf die Größenverhältnisse allgemein in der Logistikbranche komme nicht in Betracht. 18 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: 19 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger brutto EUR 8.782,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus je EUR 489,00 seit dem 11.10.2010, 11.11.2010, 11.12.2010, 11.01.2011, 11.02.2011, 11.03.2011 und 11.04.2011 und aus EUR 511,00 seit dem 11.05.2011, 11.06.2011, 11.07.2011, 11.08.2011 und 11.09.2011, 11.10.2011, 11.11.2011, 11.12.2011 und 11.01.2012 und aus EUR 249,00 seit 11.12.2010 und aus je EUR 255,50 seit dem 11.07.2011 und seit dem 11.12.2011 zu zahlen. 20 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger in die Tarifgruppe K 3 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die Arbeitnehmer der Brot- und Bachwarenindustrie in Baden-Württemberg einzugruppieren ist. 21 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, dem Kläger stehe keine Vergütung nach Tarifgruppe K 3 TGV zu. Er erfülle sogar nur die Voraussetzungen der Tarifgruppe K 2 TGV. Ein diesbezügliches Mehr an Erfahrung sei zwar nützlich, für die Tätigkeit des Klägers aber nicht erforderlich, so dass er schon nicht die Voraussetzungen der Tarifgruppe K 2 a TGV erfülle. Der Kläger sei im Wesentlichen für den Sortimentbereich Folien- und Beutelverpackungen im Wareneingangslager verantwortlich. Bei Abwesenheit von Herrn B. nehme der Kläger nur dessen mechanische Tätigkeit (Wareneingang und Einlagerung) wahr, nicht aber Aufgaben in der Disposition und Mitarbeiterführung. Das Wareneingangslager bei der Beklagten sei äußerst überschaubar und klein, die Zahl der Materialien und das Volumen der Wareneingänge gering. Die Tätigkeiten des Klägers seien die üblichen und durchschnittlichen Tätigkeiten im Lager- und Materialwesen, für die keine lange Erfahrung erforderlich sei und die keine selbständigen Entscheidungen außerhalb genereller Weisungen der Vorgesetzten erfordere. Dabei sei der Kläger auch gar nicht für das Warenausgangslager und nur für einen Teil des Wareneingangslagers, nämlich für Folien und Beutel sowie einen Teil der Rohstoffe zuständig. Die Aufgaben des Klägers beträfen weniger als die Hälfte der Fläche des Wareneingangslagers. Nach den statistischen Erhebungen des Deutschen Speditions- und Logistikverbandes e.V. sei das Wareneingangslager geradezu winzig und gehöre in die kleinste von fünf Größenkategorien. Die vom Kläger angeführte branchenübliche Strafe für nicht termingerecht zum Kunden gelieferte Paletten sei als Bewertungskriterium ungeeignet. Aufgrund der technischen Entwicklung gebe es ein "großes Lager" im Sinne des nahezu 40 Jahre alten TGV heute nicht mehr. Eine erweiterte Selbständigkeit oder längere Erfahrung sei zur Ausübung der Stelle des Klägers nicht erforderlich. 24 Das Arbeitsgericht hat mit einem am 19. Januar verkündeten Urteil nach den Anträgen des Klägers erkannt. Die zulässige Klage sei begründet. Dem Kläger stehe Vergütung nach Tarifgruppe K 3 TGV zu. Es könne dahinstehen, ob das vom Kläger teilverwaltete Lager groß oder klein sei. Er erfülle jedenfalls die Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe K 3, da er aufgrund längerer Erfahrung im Rahmen allgemeiner Anweisungen arbeiten könne. Die Tätigkeit des Klägers erfülle das Merkmal der "erweiterten Selbständigkeit". Er arbeite zwar nicht "selbständig", jedoch "selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen". Er habe insbesondere die Wareneingänge nach bestimmten Kriterien eigenständig zu überprüfen. Dies gelte auch für die Warenproben und den Wassertest. Die Beklagte habe keinen Fall einer konkreten Anweisung dargelegt. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger Aufgaben nach Anweisungen durchführe, die sich auf den konkreten Arbeitsablauf richteten. Bei den Tätigkeiten des Klägers handele es sich auch nicht um bloße Routinetätigkeiten. Dies gelte insbesondere für die Entscheidungsbefugnis des Klägers, selbst Bestellungen auslösen zu können und zu überwachen sowie die Beurteilung des Zustands der Wareneingänge. 25 Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 13. Februar 2012 zugestellt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Berufung, die am 12. März 2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und mit einem am 13. April 2012 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde. 26 Die Beklagte trägt vor, nach dem TGV sei maßgeblich auf die Größe des Lagers abzustellen, da es sich insoweit um ein konkretes Beispiel handele. Der Kläger arbeite aber in einem in jeder Hinsicht kleinen Lager. Der Kläger erfülle auch nicht die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe K 3 TGV. Es reiche nicht, wenn der Kläger über längere Erfahrung verfüge, da er diese Erfahrung bei der konkreten Tätigkeit nicht für ein selbständiges Arbeiten nach allgemeinen Anweisungen benötige. Die Tätigkeiten des Klägers ergäben sich sämtlich aus der "Verfahrensanweisung für Warenannahme, Eingang und Lagerhaltung" und deren zugehörigen Dokumenten sowie aus den Weisungen des Vorgesetzten B.. Der Kläger verfüge erkennbar bereits durch die von ihm selbst vorgelegte Verfahrensanweisung über keinerlei Eigenständigkeit, Ermessen oder einen eigenen Beurteilungsspielraum. Der Kläger erhalte darüber hinaus regelmäßig Anweisungen durch seinen Vorgesetzten Herrn B. betreffend die Bestellung und Annahme von Waren, Überprüfung und Dokumentation. Eine "erweiterte Selbständigkeit" sei für die Tätigkeit des Klägers nicht erforderlich. Es handele sich um die ganz übliche Arbeitsweise im Lager- und Materialwesen. Der Kläger übe weit überwiegend Routinearbeiten aus, die zwar ein gewissen Mitdenken erforderten, aber keine "erweiterte Selbständigkeit". Eine längere Erfahrung sei für die Tätigkeit des Klägers nicht schädlich, aber nicht Voraussetzung. Bei der historischen Auslegung sei zu bedenken, dass entgegen der Lage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TGV heutzutage das komplette Unternehmen von der Produktionssteuerung bis zum Warenwirtschaftssystem elektronisch gelenkt werde, so dass die Anforderungen an das Lagerpersonal geringer geworden seien, da der Computer Informationen vorhalte und Entscheidungsprozesse abnehme. 27 Die Beklagte beantragt: 28 Auf die Berufung der Beklagten vom 06.03.2012 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 19.01.2012, Az. 7 Ca 386/11, abgeändert und die Klage wird abgewiesen. 29 Der Kläger beantragt: 30 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 31 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere brutto EUR 3.345,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je EUR 511,00 seit dem 11.02.2012, 11.03.2012, 11.04.2012, 11.05.2012, 11.06.2012 und aus EUR 790,50 seit dem 11.07.2012, zu bezahlen. 32 Die Beklagte beantragt, 33 die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. 34 Der Kläger verteidigt das mit der Berufung angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts. Es lägen die Voraussetzungen der Tarifgruppe K 3 TGV vor. Die Frage der Lagergröße könne offen bleiben. Beim Standort C. handele es sich um einen großen Standort mit einem entsprechend großen Wareneingangslager. Aufgrund seiner seit Juni 2008 gesammelten Erfahrungen könne der Kläger mindestens seit September 2010 im Rahmen allgemeiner Anweisungen als Lagerist im Sinne der Vergütungsgruppe K 3 TGV bei der Beklagten arbeiten. Das Vorliegen der von der Beklagten behaupteten Vorschriften werde bestritten. Sollte es solche Vorschriften geben, seien sie nicht abschließend und könnten nicht sämtliche in der Praxis auftretenden Problemfälle regeln. Hieraus werde das eigenständige Handeln des Klägers deutlich, der aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Lagerist wisse, wie in solchen Situationen zu verfahren sei. Es gebe nur sehr wenige Weisungen von Herrn B. und dem Kläger verbleibe noch ausreichend Eigenständigkeit, Ermessen und Beurteilungsspielraum, insbesondere bei der Warenannahme und der Prüfung, ob diese zu beanstanden sei. Auch wenn Computer vorhanden seien, müsse gerade im Lebensmittelbereich immer eine Sichtprüfung vor Ort stattfinden. 35 Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Parteien auf die zwischen ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 36 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt, § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG. Die Berufung ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO. Auch die Anschlussberufung des Klägers betreffend eine Klageerweiterung ist im Sinne von § 524 ZPO zulässig. II. 37 Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Eingruppierung in Vergütungsgruppe K 3 TGV und die entsprechende Differenzvergütung zu der an ihn gezahlten Vergütung nach Vergütungsgruppe K 2 a TGV zu, weshalb das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen war. Daher erweist sich die Anschlussberufung des Klägers als unbegründet und war zurückzuweisen. Ein weiteres Schriftsatzrecht war dem Kläger nicht mehr einzuräumen. Ein Fall des § 283 ZPO liegt nicht vor. Die Frage der "erweiterten Selbständigkeit" des Klägers im Sinne der tarifvertraglichen Vorschriften ist zwischen den Parteien in beiden Instanzen umfangreich schriftsätzlich behandelt worden. Die mündliche Berufungsverhandlung hat sich diesem Thema ebenfalls zugewandt, ohne dass es neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten gegenüber dem schriftsätzlichen Vortrag gegeben hat. Wie das eigene schriftsätzliche Vorbringen des Klägers zeigt, hatte er ferner ausreichend Gelegenheit zu dieser Frage vorzutragen und diese Gelegenheit auch genutzt. 38 1. Der TGV hat - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut: 39 "§ 2 Eingruppierungsgrundsätze 40 Ausschlaggebend für die Eingruppierung in eine der Tarifgruppen sind die Tätigkeitsmerkmale. Die bei den Tarifgruppen aufgeführten Beispiele sind weder erschöpfend noch für jeden Betrieb zutreffend. Die Art des Erwerbes und des Nachweises der für die Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten ist an keine bestimmten Bedingungen gebunden. Aus Titeln und Berufsbezeichnungen können keine Gehaltsansprüche abgeleitet werden. Im Zweifelsfall ist ein Angestellter in diejenige Gruppe einzureihen, die seinem Aufgabenkreis am nächsten kommt. 41 Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Tarifgruppen gekennzeichnet sind, so erfolgt seine Einreihung in diejenige Gruppe, welcher der überwiegenden Tätigkeit des Angestellten entspricht. 42 § 3 Tarifgruppen 43 K 1 44 Tätigkeitsmerkmale: 45 Schematische Tätigkeit, für deren Ausübung eine gewisse Fertigkeit, aber keine kaufmännische Ausbildung erforderlich ist. 46 Beispiele: 47 Fertigmachen der Post; Sortieren und Abheften von Schriftgut nach vorgegebenen Ordnungsmerkmalen; Bedienen einer Fernsprechanlage mit bis zu 2 Amtsleitungen; Schreibarbeiten nach Vorlage, auch mit der Maschine; Rechenarbeiten nach Angabe. Lochen und Prüfen während der Einarbeitungszeit (längstens 6 Monate). 48 K 2 49 Tätigkeitsmerkmale: 50 Kaufmännische Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder auf andere Weise erworbene entsprechende Kenntnis im Beruf voraussetzen. Die Angestellten dieser Gruppe arbeiten nach eingehender Anweisung. 51 Beispiele: 52 Arbeiten in einem begrenzten Sachgebiet aus der Buchhaltung, Betriebsabrechnung, Lohnabrechnung usw., auch unter Verwendung von Rechen- und Buchungsmaschinen; Übertragen von Stenogrammen, besprochenen Bändern und Platten; Stenographie (in der Regel 120 Silben), Registrieren von Daten einschliesslich Stundenkontrollen bei gleichbleibendem Fertigungsprogramm; Tätigkeiten im Lager- und Materialwesen oder im Versand; Bedienen von Fernsprech- oder Fernschreibanlagen mit bis zu 5 Amtsleitungen; Erledigung von Routine-Schriftwechsel unter Verwendung von Formularen und/oder Musterbriefen; Führen einer Nebenkasse; Übertragen und/oder Prüfen von alphanumerischen Daten auf Lochkarten oder andere Datenträger. 53 K 2 a 54 Tätigkeitsmerkmale: 55 Kaufmännische Tätigkeiten gemäss den Merkmalen von K 2, die einerseits mehr Erfahrung erfordern, als unter K 2 verlangt, andererseits aber nicht die gleiche Selbständigkeit, wie sie für K 3 Bedingung ist. 56 Beispiele: 57 Unter Berücksichtigung vorgenannter Tätigkeitsmerkmale gelten sinngemäss die Beispiele von K 2 und K 3. Darüber hinaus lassen sich folgende spezielle Beispiele anführen: 58 Zuverlässiges Übertragen von Stenogrammen, besprochenen Bändern und Platten; Stenographie (mehr als 120 Silben); Auftragsbearbeitung; Vor- und Nachberechnungen; Verwalten eines kleinen Lagers *) oder vergleichbare Tätigkeit im Lager und Materialwesen oder im Versand; Bedienen von DV-Zusatzmaschinen, Bandeinheiten, Platteneinheiten, Drucker usw. 59 K 3 60 Tätigkeitsmerkmale: 61 Kaufmännische Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder auf andere Weise erworbene entsprechende Kenntnisse im Beruf voraussetzen und sich gegenüber der Gruppe K 2 a) durch erweiterte Selbständigkeit abheben. Die Angestellten dieser Gruppe können aufgrund längerer Erfahrung im Rahmen allgemeiner Anweisungen arbeiten. 62 Beispiele: 63 Arbeiten in der Buchhaltung, in der Betriebsabrechnung, in der Lohnabrechnung usw., auch unter Verwendung von Rechen- und Buchungsmaschinen; Teilarbeiten am Betriebsabrechnungsbogen; Verwalten von Registraturen; Führen einer Kasse, ausgenommen Haupt- und Nebenkasse; Bearbeiten von Angeboten oder Bestellungen im Rahmen des Einkaufs oder des Verkaufs einschliesslich der Fristenüberwachung; Verwalten eines grossen Lagers *) oder vergleichbare Tätigkeit im Lager- und Materialwesen; Expeditionsarbeiten, die umfassende Kenntnisse des Speditions- und Tarifwesens erfordern; Tätigkeit als Nachkalkulator und Prüfer von Rechnungen; Tätigkeit als Sekretärin oder Stenotypistin mit sicherem Aufnehmen und Übertragen von Stenogrammen (in der Regel mehr als 150 Silben) sowie sicherem Übertragen von besprochenen Bändern und Platten; Führen von Schriftwechsel, bei einfachem Inhalt auch in einer Fremdsprache; Stundenkontrollen sowie Waren-, Material-, und Produktionserfassung bei wechselndem Fertigungsprogramm; Lochsaalaufsicht; Operator an Grossrechenanlagen; Konsoloperator an Rechenanlagen bis zur mittleren Datentechnik; 64 Programmierer für Programme bis mittelschwerer Art. 65 *) Protokollnotiz: 66 Wann von kleinem oder grossem Lager gesprochen werden kann, ist von Fall zu Fall festzulegen. Wert und Anzahl der verwalteten Gegenstände können unter anderem Kriterien für die Einstufung sein. 67 K 4 68 Tätigkeitsmerkmale: 69 Kaufmännische Tätigkeiten, die innerhalb eines Sachgebiets weitgehend selbständig und dem Vorgesetzten gegenüber verantwortlich ausgeübt werden. Sie erfordern Kenntnisse und Erfahrung, Überblick über das Aufgabengebiet und in begrenztem Rahmen auch die Fähigkeit zu disponieren. 70 Beispiele: 71 Fremdsprachlicher Korrespondent, Dolmetscher oder Übersetzer, Tätigkeit als Sekretärin bei nicht nur gelegentlichem Aufnehmen und Übertragen sowie Übersetzen von fremdsprachlichen Texten; Direktions- oder Geschäftsleitungs-Sekretärin, Verwalten einer grossen Registratur (mit Hilfskräften) Waren-, Material- und Produktionserfassung bei vielseitigen, wechselnden Fertigungsprogrammen; Führen einer Hauptkasse; Konsoloperator an Grossrechenanlagen, Programmierer für schwierige Programme und Systemprogrammierer; Systemanalytiker für Aufgaben bis mittelschwerer Art. 72 K 5 73 Tätigkeitsmerkmale: 74 Kaufmännische Tätigkeiten, die eine umfassende Ausbildung oder besondere theoretische Fachkenntnisse sowie grosse Erfahrung erfordern. Die Angestellten dieser Gruppe arbeiten innerhalb eines Fachgebiets im Rahmen der betrieblichen Richtlinien nicht nur verantwortlich, sondern auch selbständig. Sie müssen disponieren und je nach Grösse des Betriebs auch Vorgesetztenfunktion wahrnehmen können. 75 Beispiele: 76 Leiter von Gruppen, Spezialsachbearbeiter im Finanz-, Steuer- und Versicherungswesen usw. 77 Programmierer für Programme mit besonders hohem Schwierigkeitsgrad; Systemanalytiker für schwierige Aufgaben. …" 78 2. Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 6. Juli 2006 - 2 AZR 587/05 - NZA 2007, 167 f.) den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr. des BAG zB 29. August 2001 - 4 AZR 337/00 - BAGE 99, 24, 28 f. mwN). Führen bei der Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung alle nach den anerkannten Auslegungsregeln heranzuziehenden Gesichtspunkte zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist letztlich der Auslegung der Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird (BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - BAGE 134,184 ff. = NZA 2011, 1293 ff.). 79 3. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe K 3 TGV zu. Daher erweist sich der Eingruppierungsfeststellungsantrag als unbegründet. Da dem Kläger von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich Vergütung nach der nächstniederen Vergütungsgruppe K 2 a TGV gezahlt worden ist, stehen im auch keine Vergütungsdifferenzansprüche zu, so dass sowohl seine erstinstanzlichen Zahlungsanträge als auch seine Anschlussberufung zurückzuweisen sind, unbeschadet der Frage, ob der Kläger die Eingruppierungsvoraussetzungen der Tarifgruppe K 2 a TGV erfüllt. 80 a) Soweit sich der Kläger darauf bezieht, er sei nach Vergütungsgruppe K 3 TGV einzugruppieren und zu vergüten, da er bereits eines der dort genannten Beispiele erfülle (vgl. BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 486/92 - NZA 1994, 710 ff.), trifft dies nicht zu. 81 aa) Dabei ist allerdings fraglich, ob die konkreten Beispiele der Vergütungsgruppe K 3 TGV für eine Abgrenzung zu einer Eingruppierung nach Vergütungsgruppe K 2 a TGV geeignet sind. Nach den Beispielen zur Vergütungsgruppe K 2 a TGV gelten dort ausdrücklich auch die Beispiele zu den Vergütungsgruppen K 2 TGV und K 3 TGV "sinngemäß", wobei die vorgenannten Tätigkeitsmerkmale zu berücksichtigen seien. Damit haben die Tarifvertragsparteien grundsätzlich geregelt, dass die in Vergütungsgruppe K 3 TGV angeführten Beispiele auch zu einer Eingruppierung (nur) nach Vergütungsgruppe K 2 a TGV führen können und es zur Abgrenzung letztlich allein auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der beiden Vergütungsgruppen ankommt. 82 Jedoch sind die Beispiele der Vergütungsgruppe K 3 TGV im Rahmen der Vergütungsgruppe K 2 a TGV nur "sinngemäß" anzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass in der Vergütungsgruppe K 2 a TGV als "spezielles Beispiel" etwa das "Verwalten eines kleinen Lagers" angeführt wird, in Abgrenzung zu dem in Vergütungsgruppe K 3 TGV genannten "Verwalten eines großen Lagers". Daraus ist zu folgern, dass das allgemeine Beispiel des "Verwaltens eines großen Lagers" zu einer Eingruppierung in Vergütungsgruppe K 3 TGV führen muss, da aufgrund des speziellen Beispiels des "kleinen Lagers" in Vergütungsgruppe K 2 a TGV eine sinngemäße Anwendung des Beispiels eines "großen Lagers" aus Vergütungsgruppe K 3 TGV dort ausscheidet. Es kann nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien ausdrücklich ein spezielles Beispiel aus dem Bereich Lagerverwaltung gebildet haben und gleichzeitig noch ein "allgemeines Beispiel" mit höheren Anforderungen aus einer höheren Vergütungsgruppe dort "sinngemäß" zur Anwendung kommen kann. 83 bb Damit wäre eine Eingruppierung und Vergütung des Klägers nach Vergütungsgruppe K 3 TGV gerechtfertigt, wenn seine Arbeit bei der Beklagten im Verwalten eines großen Lagers oder vergleichbarer Tätigkeit im Lager und Materialwesen bestünde. Davon kann aber nicht ausgegangen werden. 84 (1) Die Tätigkeit des Klägers bezieht sich nicht auf ein "großes Lager". Hierzu hat der Kläger als Anspruchssteller nur einen rudimentären Vortrag geleistet. Auf ein Bestreiten der Angaben der Beklagten kann sich der Kläger nicht beschränken. Seine eigenen Ausführungen beziehen sich durchweg auf absolute Zahlen, die keinen wertenden Vergleich zu den Begriffen "groß" und klein" zulassen. Erstinstanzlich hat sich der Kläger darauf bezogen, dass die Beklagte kein größeres Lager benennen könne, so dass das Wareneingangslager im Betrieb in C. als "großes Lager" anzusehen sei. Dieser Schluss ist allerdings schon deshalb unzulässig, da sich die Beklagte in ihren Ausführungen darauf bezieht, dass es heutzutage - verglichen mit den Verhältnissen beim Inkrafttreten des TGV im Jahr 1973 - wegen geänderter Produktions- und Logistikprozesse überhaupt keine "großen Lager" mehr gebe. Auch die Protokollnotiz zu den Vergütungsgruppen K 2 a und K 3 TGV, wonach es "von Fall zu Fall festzulegen" sei, wann von einem großen und einem kleinen Lager gesprochen werden könne, hilft dem Kläger in diesem Zusammenhang erkennbar nicht weiter. Als einzigen greifbaren Anhaltspunkt bezieht sich die Protokollnotiz auf "Wert und Anzahl der verwalteten Gegenstände". Soweit sich der Kläger darauf bezieht, dass er im Wareneingang für die Bearbeitung von 102 Artikeln verantwortlich sei, spricht dies schon nach der bloßen Zahl, die eher überschaubar ist, nicht für ein "großes Lager". Zum Wert der verwalteten Gegenstände hat der Kläger keinen geeigneten Vortrag geleistet. Seine Angaben zu Strafzahlungen an Kunden bei nicht termingerechten Lieferungen - was allenfalls eher das Warenausgangslager betreffen würde, in dem der Kläger gerade nicht arbeitet - sagt nichts über den Wert der im Wareneingangslager verwalteten Gegenstände aus. Soweit die Tätigkeit des Klägers Folien und Beutel betrifft, für die allenfalls rund 200 Palettenstellplätze vorhanden sind, spricht dies nicht für einen "Wert" oder eine "Anzahl", die einen Rückschluss auf ein großes Lager zuließe. Gleiches gilt für das Rohstofflager mit 90 Palettenstellplätzen. Grundsätzlich wird der Wert der verwalteten Gegenstände in einem Warenausgangslager - nach der unternehmerischen Wertschöpfung - höher sein, als in einem Wareneingangslager, wobei im vorliegenden Fall das Warenausgangslager auch größer ist, als das Wareneingangslager. All dies genügt vorliegend nicht für einen schlüssigen Vortrag eines "großen Lagers". 85 (2) Selbst wenn man in Bezug auf das Wareneingangslager von einem "großen Lager" ausginge, wird dieses vom Kläger nicht "verwaltet". Das Verb "verwalten" bedeutet, "alle mit einer Sache zusammenhängenden Angelegenheiten erledigen" (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Auflage 2008) oder "für etwas verantwortlich sein und die damit verbundenen Geschäfte führen (Duden, Bedeutungswörterbuch, 3. Auflage 2002). Der Kläger erledigt nicht alle mit dem Wareneingangslager zusammenhängenden Angelegenheiten und führt auch nicht die damit verbundenen Geschäfte. Die Tätigkeit des Klägers bezieht sich von vornherein nur auf einen Teilbereich des Wareneingangslagers, nämlich das Beutellager, das Folienlager und Teile des Rohstofflagers. Somit ist keine Zuständigkeit des Klägers für das gesamte Rohstofflager gegeben, sowie überhaupt keine Zuständigkeit für das Lager der Bäckerei und das Lager der Kartonagen. Der Kläger arbeitet nur in einem Teil des Wareneingangslagers und ist dort als Lagerist tätig, untersteht also dem Lagerleiter Herrn B., der auch selbst im Lagerbereich mitarbeitet. Dies kann nicht als "Verwalten" eines großen Lagers angesehen werden. Der Kläger ist nicht umfassend für das Wareneingangslager zuständig und führt auch nicht die damit verbundenen Geschäfte. Die "Führung" der Geschäfte ist vielmehr Aufgabe des Lagerleiters. Der Kläger übt eine "Tätigkeit im Lager- und Materialwesen" aus, wie es auch in den Beispielen zu Vergütungsgruppe K 2 TGV schon beschrieben ist. "Tätigkeit" bezeichnet "Handeln, Wirken, Schaffen" (Wahrig, a.a.O.) beziehungsweise die "Ausübung eines Berufs" (Duden, a.a.O.) 86 (3) Es handelt sich auch um keine mit dem Verwalten eines großen Lagers "vergleichbare Tätigkeit im Lager- und Materialwesen", selbst wenn man von einem großen Lager ausginge. Eine "vergleichbare Tätigkeit" in diesem Sinne müsste zumindest nach Art und Weise eine Ähnlichkeit mit dem "Verwalten" eines großen Lagers aufweisen. Dies kann vorliegend aber ebenfalls nicht angenommen werden. Dagegen spricht schon die inhaltliche und funktionelle Beschränkung der Tätigkeit des Klägers. Weder übt er Tätigkeiten mit Bezug auf das ganze Wareneingangslager aus, noch führt er die die auf einen abgrenzbaren Teilbereich des Wareneingangslagers bezogenen Geschäfte. Für einzelne Bereiche des Wareneingangslagers sind allein Herr B. und Herr Schübel, nicht aber der Kläger zuständig. Anders als der Lagerleiter Herr B. hat der Kläger auch nicht - etwa im Beutel- und Folienlager - die Funktion der Führung der diesbezüglichen Geschäfte. Vielmehr beschränkt sich die Tätigkeit des Klägers als Lagerist auf eine Mitarbeit in diesem Bereich. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass der Kläger in Fällen der Abwesenheit Herrn B. - nach Ansicht des Klägers: umfassend - vertritt. Eine bloße Abwesenheitsvertretung führt vorliegend erkennbar nicht dazu, dass es sich hierbei um die für die Eingruppierung nach § 2 Abs. 2 TGV maßgebliche "überwiegende Tätigkeit" des Klägers handeln würde. Anders als möglicherweise in Fällen langfristiger Vakanz der Position des Lagerleiters oder einer langfristigen Erkrankung, beziehen sich die vom Kläger geschilderten Vertretungsfälle bei weitem nicht auf den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit. 87 b) Der Kläger erfüllt auch nicht die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe K 3 TGV. 88 aa) Das TGV beinhaltet aufeinander aufbauende Vergütungsgruppen. Die Vergütungsgruppen K 2, K 2 a und K 3 TGV betreffen jeweils kaufmännische Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder auf andere Weise erworbene entsprechende Kenntnis im Beruf voraussetzen. Der Kläger erfüllt jedenfalls nach den Angaben der Parteien - an denen es zu zweifeln keinen Anlass gibt - dieses Tätigkeitsmerkmal. 89 Die Vergütungsgruppe K 2 TGV umfasst Tätigkeiten, wonach Angestellte dieser Gruppe nach "eingehender Anweisung" arbeiten. 90 Die Vergütungsgruppe K 2 a TGV ist verglichen damit dadurch herausgehoben, dass für die dortigen Tätigkeiten mehr Erfahrung als in Vergütungsgruppe K 2 TGV erforderlich ist. 91 Die Vergütungsgruppe K 3 TGV hebt sich von der Vergütungsgruppe K 2 a TGV dadurch ab, dass zu diesem Merkmal auch noch eine "erweiterte Selbständigkeit" treten muss. Der Angestellte dieser Gruppe muss aufgrund längerer Erfahrung im Rahmen "allgemeiner Anweisungen" arbeiten können. 92 bb) Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit erfordert keine "erweiterte Selbständigkeit" in diesem Sinne. Die Tätigkeiten, die dem Kläger übertragen sind, können - jedenfalls überwiegend im Sinne von § 2 Abs. 2 TGV - nach eingehender Anweisung ausgeführt werden. Eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe K 3 TGV kommt daher nicht in Betracht. 93 (1) Auszugehen ist in diesem Zusammenhang von den oben geschilderten Arbeitsvorgängen und der detaillierten Beschreibung der Beklagten hierzu (vgl. Schriftsatz vom 8. Dezember 2011, Seite 5 f.; I/69 f.), deren inhaltliche Richtigkeit vom Kläger bestätigt wurde (vgl. Schriftsatz vom 10. Januar 2012 Seite 8 f.; I/110 f.). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Zeitangaben des Klägers unschlüssig sind, da sie sich - zusammen mit dem von ihm nicht näher zeitlich bewerteten Arbeitsvorgängen "Dokumentation" und "Rückstellmuster" - auf mehr als 50 Arbeitsstunden in der Woche addieren. Hierauf kam es aber weiter nicht an. 94 (2) Nach der zum Begriff der Selbständigkeit in verschiedenen Tarifverträgen ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Tätigkeit dann selbständig, wenn sie - bezogen auf die konkrete Aufgabenstellung - eine eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der geschuldeten Leistung einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabengebietes fordert (vgl. BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 486/92 - NZA 1994, 710 ff.). Dies schließt zwar eine fachliche Anleitung und Überwachung durch einen Vorgesetzten nicht gänzlich aus. Erforderlich ist aber ein eigenständiges Erarbeiten der Arbeitsergebnisse unter Verwertung eines bestehenden Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraums (BAG vom 2. März 1988 - 4 AZR 600/87 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Banken, m.w.N.). Zwar kann nicht von einer einheitlichen, für alle Tarifverträge in gleicher Weise geltenden Bedeutung des Begriffes der selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden. Dieser Begriff muss vielmehr in das Verhältnis zu vergleichbaren tarifvertraglichen Regelungen und den entsprechenden tarifvertraglichen Aufgaben gesetzt werden (BAG vom 24. August 1983 - 4 AZR 184/81 - AP Nr. 1 zu § 12 AVR). Bereits die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe K 2 a TGV setzt ein im gewissen Sinn selbständiges Arbeiten voraus, wenn auch nicht mit der "gleichen Selbständigkeit", wie sie für Tarifgruppe K 3 TGV erforderlich ist. Wenn dieser aber von einer "erweiterten Selbständigkeit" spricht, muss eine gewisse Selbständigkeit auch in der vorhergehenden Vergütungsgruppe vorausgesetzt werden. Hiervon ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer eine gewisse Entscheidungsbefugnis über den Weg bleibt, den er zur Erbringung der geforderten Leistung einschlagen will. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Aufgaben nach Anweisungen ausgeführt werden, die sich auf den konkreten Arbeitsablauf richten (BAG vom 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 -, nicht veröffentlicht), oder es um einfache Routinearbeiten geht, die zwar ohne konkrete Arbeitsanweisungen erbracht werden, die aber keine eigene Beurteilung oder Entschließung des Arbeitnehmers erfordern (BAG vom 23. April 1980 - 4 AZR 378/78 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Brauereien). 95 Andererseits ist systematisch zu berücksichtigen, dass die Vergütungsgruppen K 4 TGV (weitgehend selbständig) und K 5 TGV (selbständig) eigene Selbständigkeitserfordernisse beinhalten, allerdings hier bezogen auf selbständiges Arbeiten innerhalb eines "Sachgebiets" beziehungsweise eines "Fachgebiets". Demgegenüber bezieht die Vergütungsgruppe K 3 TGV die "erweiterte Selbständigkeit" auf bestimmte "kaufmännische Tätigkeiten". 96 Einen Anhaltspunkt für die Bestimmung des Begriffs der "erweiterten Selbständigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe K 3 TGV folgt aus den im Folgesatz angesprochenen "allgemeinen Anweisung" in Abgrenzung zu der "eingehenden Anweisung" die in Vergütungsgruppe K 2 TVG genannt wird. "Eingehend" bedeutet "ins Einzelne gehend, ausführlich" (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Auflage 2008) beziehungsweise "sorgfältig und bis ins Einzelne gehend" (vgl. Duden, Bedeutungswörterbuch, 3. Auflage 2002). Demgegenüber bezeichnet das Adjektiv "allgemein" soviel wie "grundsätzlich" (vgl. Wahrig, a.a.O.) "nicht speziell, nicht auf Einzelheiten eingehend" (Duden, a.a.O.). 97 (3) Der Arbeitsvorgang "Wareneingang" des Klägers erfordert keine erweiterte Selbständigkeit, sondern wird von ihm nach eingehender Anweisung ausgeführt. Die Tätigkeiten des Klägers beim Wareneingang sind ihm von der Beklagten bis ins Einzelne gehend ausführlich und sorgfältig vorgegeben. Dies ergibt sich bereits aus den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen. Die "Verfahrensanweisung Warenannahme, Eingang und Lagerhaltung" (vgl. Anlage K 16; I/158 ff.) gibt nicht nur grundsätzliche Regeln wieder, sondern erläutert unter Bezugnahme auf eine Vielzahl weiterer Dokumente betreffend Arbeitsanweisungen, Bewertungskriterien, Ablaufregelungen usw. im Detail, welche Tätigkeiten der Kläger in welcher Reihenfolge auszuführen hat und wie im Falle von Abweichungen und Beschädigungen weiter zu verfahren ist. Darüber hinaus muss der Kläger beispielsweise bei der "Wareneingangskontrolle Sackware, Container" eine Checkliste (vgl. Anlage K 9; I/131 ff.) ausfüllen, in welcher neun Arbeitsschritte mit zahlreichen Unterpunkten abgearbeitet werden müssen. Wie schon die Unterpunkte zeigen (z.B.: "keine Fraß- oder Kotspuren", "wenn Palette stark gebrochen, stark gesplittert, verfault/verschimmelt, eingenässt oder ein Befall von Schädlingen zu erkennen ist, darf die Ware nicht angenommen werden (Gefahr für Rohstoff)", "Flüssighefe muss < 10° C sein", "trägt der Fahrer saubere Kleidung") werden dem Kläger hier bis ins letzte Detail gehende Prüfungsschritte vorgegeben, die er - um ein versehentliches Übergehen zu vermeiden - auch noch in einer Checkliste dokumentieren muss. Eine auch nur in Ansätzen bestehende "erweiterte Selbständigkeit" ist hier nicht anzunehmen. Es handelt sich nicht um allgemeine Anweisungen, nach denen der Kläger handelt. Vielmehr übt er seine Tätigkeit in Befolgung genauster Vorgaben aus. 98 (4) Auch der Arbeitsvorgang "Einlagerung" erfordert keine erweiterte Selbständigkeit. Es handelt sich dabei um einfache Routinevorgänge, bei der die von der Beklagten vorgegebene Etikettierung und die Beachtung des First-in-first-out-Prinzips zu beachten ist. Einen nennenswerten Handlungsspielraum hat der Kläger hierbei nicht. 99 (5) Der Beutel- und Folientest erfordert ebenfalls keine erweiterte Selbständigkeit. Der vom Kläger vorgenommene "Wassertest" an angelieferten Beuteln ist vom Ablauf einfach und im Detail vorgeschrieben. Es handelt sich um einen konkret vorgegebenen Routinevorgang, dessen Auswertung im Übrigen so einfach ist, dass es hierfür keiner erweiterten Selbständigkeit bedarf. Eine mengenmäßig vorgegebene Stichprobe angelieferter Beutel wird mit 1l bzw. 1,5l Wasser befüllt und angehoben. Reißt der Beutel nicht, hat er den Belastungstest bestanden, reißt er, wird der Test wiederholt. Das Ergebnis wird in eine Tabelle eingetragen. Gleiches gilt für den Folientest, der auf ein Messen der Wandstärke der Folie mit entsprechender Dokumentation hinausläuft. Hier sind alle maßgeblichen Eckpunkte für den Wassertest und den Folientest dem Kläger detailliert vorgegeben. Irgendein Handlungsspielraum, den er selbständig ausfüllen könnte, verbleibt ihm nicht. 100 (6) Die Arbeitsvorgänge Wareneingang, Einlagerung und Beuteltest/Folienmessung stellen nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien mehr als 50% der Tätigkeit des Klägers dar, so dass aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 2 TGV schon deshalb keine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe K 3 TGV mehr in Betracht kommt. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass jedenfalls auch bei den Arbeitsvorgängen Materiallisten/Auffüllen, Rückstellmuster, Pflege des Musterordners und Sauberkeit und Ordnung nicht zu erkennen ist, dass der Kläger hier mit erweiterter Selbständigkeit tätig ist. Im Wesentlichen sind die Abläufe von der Beklagten detailliert vorgegeben (Messungen, Dokumentation, Abheften, Etikettieren) oder es handelt sich um Routineabläufe (Sauberkeit und Ordnung), die keine erweiterte Selbständigkeit erfordern. 101 (7) Auch soweit es die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe K 3 TGV betrifft, kommt es nicht darauf an, dass der Kläger Herrn B. in Abwesenheitsfällen vertritt, da es sich hierbei nicht um die überwiegende Tätigkeit des Klägers im Sinne von § 2 Abs. 2 TGV handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob der Kläger aufgrund seiner Erfahrung fähig wäre, anspruchsvollere Arbeiten auszuführen, wie es seiner Meinung nach der Umstand zeige, dass er Herrn B. eingearbeitet habe. Auch wenn der Kläger über solche Fähigkeiten verfügen würde, erfordert es die ihm als Lagerist übertragene Tätigkeit nicht. Maßgeblich für die Eingruppierung sind aber die Merkmale, die für die übertragene Tätigkeit maßgebend sind, nicht aber die Merkmale, die ein Arbeitnehmer möglicherweise (auch) erfüllt, für die übertragene Tätigkeit aber nicht erforderlich sind. Auch wenn der Kläger seiner Auffassung nach in erweiterter Selbständigkeit nach allgemeinen Anweisungen arbeiten kann, ist dies für die Tätigkeit als Lagerist, die detailliert vorgegeben ist oder aus Routinetätigkeiten besteht, nicht erforderlich. Soweit der Kläger auf seine Erfahrung und die Bedeutung seiner Tätigkeit abstellt, ist dies für die Frage der Selbständigkeit irrelevant. Wenn der Kläger etwa bei der Bestellung bestimmter Artikel mit einer gewissen Selbständigkeit handelt, wird dies zum einen schon von Vergütungsgruppe K 2 TGV vorausgesetzt und würde andererseits an dem nach § 2 Abs. 2 TGV maßgeblichen Gesamtbild nichts ändern. III. 102 Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind. Gründe I. 36 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt, § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG. Die Berufung ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO. Auch die Anschlussberufung des Klägers betreffend eine Klageerweiterung ist im Sinne von § 524 ZPO zulässig. II. 37 Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Eingruppierung in Vergütungsgruppe K 3 TGV und die entsprechende Differenzvergütung zu der an ihn gezahlten Vergütung nach Vergütungsgruppe K 2 a TGV zu, weshalb das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen war. Daher erweist sich die Anschlussberufung des Klägers als unbegründet und war zurückzuweisen. Ein weiteres Schriftsatzrecht war dem Kläger nicht mehr einzuräumen. Ein Fall des § 283 ZPO liegt nicht vor. Die Frage der "erweiterten Selbständigkeit" des Klägers im Sinne der tarifvertraglichen Vorschriften ist zwischen den Parteien in beiden Instanzen umfangreich schriftsätzlich behandelt worden. Die mündliche Berufungsverhandlung hat sich diesem Thema ebenfalls zugewandt, ohne dass es neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten gegenüber dem schriftsätzlichen Vortrag gegeben hat. Wie das eigene schriftsätzliche Vorbringen des Klägers zeigt, hatte er ferner ausreichend Gelegenheit zu dieser Frage vorzutragen und diese Gelegenheit auch genutzt. 38 1. Der TGV hat - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut: 39 "§ 2 Eingruppierungsgrundsätze 40 Ausschlaggebend für die Eingruppierung in eine der Tarifgruppen sind die Tätigkeitsmerkmale. Die bei den Tarifgruppen aufgeführten Beispiele sind weder erschöpfend noch für jeden Betrieb zutreffend. Die Art des Erwerbes und des Nachweises der für die Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten ist an keine bestimmten Bedingungen gebunden. Aus Titeln und Berufsbezeichnungen können keine Gehaltsansprüche abgeleitet werden. Im Zweifelsfall ist ein Angestellter in diejenige Gruppe einzureihen, die seinem Aufgabenkreis am nächsten kommt. 41 Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Tarifgruppen gekennzeichnet sind, so erfolgt seine Einreihung in diejenige Gruppe, welcher der überwiegenden Tätigkeit des Angestellten entspricht. 42 § 3 Tarifgruppen 43 K 1 44 Tätigkeitsmerkmale: 45 Schematische Tätigkeit, für deren Ausübung eine gewisse Fertigkeit, aber keine kaufmännische Ausbildung erforderlich ist. 46 Beispiele: 47 Fertigmachen der Post; Sortieren und Abheften von Schriftgut nach vorgegebenen Ordnungsmerkmalen; Bedienen einer Fernsprechanlage mit bis zu 2 Amtsleitungen; Schreibarbeiten nach Vorlage, auch mit der Maschine; Rechenarbeiten nach Angabe. Lochen und Prüfen während der Einarbeitungszeit (längstens 6 Monate). 48 K 2 49 Tätigkeitsmerkmale: 50 Kaufmännische Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder auf andere Weise erworbene entsprechende Kenntnis im Beruf voraussetzen. Die Angestellten dieser Gruppe arbeiten nach eingehender Anweisung. 51 Beispiele: 52 Arbeiten in einem begrenzten Sachgebiet aus der Buchhaltung, Betriebsabrechnung, Lohnabrechnung usw., auch unter Verwendung von Rechen- und Buchungsmaschinen; Übertragen von Stenogrammen, besprochenen Bändern und Platten; Stenographie (in der Regel 120 Silben), Registrieren von Daten einschliesslich Stundenkontrollen bei gleichbleibendem Fertigungsprogramm; Tätigkeiten im Lager- und Materialwesen oder im Versand; Bedienen von Fernsprech- oder Fernschreibanlagen mit bis zu 5 Amtsleitungen; Erledigung von Routine-Schriftwechsel unter Verwendung von Formularen und/oder Musterbriefen; Führen einer Nebenkasse; Übertragen und/oder Prüfen von alphanumerischen Daten auf Lochkarten oder andere Datenträger. 53 K 2 a 54 Tätigkeitsmerkmale: 55 Kaufmännische Tätigkeiten gemäss den Merkmalen von K 2, die einerseits mehr Erfahrung erfordern, als unter K 2 verlangt, andererseits aber nicht die gleiche Selbständigkeit, wie sie für K 3 Bedingung ist. 56 Beispiele: 57 Unter Berücksichtigung vorgenannter Tätigkeitsmerkmale gelten sinngemäss die Beispiele von K 2 und K 3. Darüber hinaus lassen sich folgende spezielle Beispiele anführen: 58 Zuverlässiges Übertragen von Stenogrammen, besprochenen Bändern und Platten; Stenographie (mehr als 120 Silben); Auftragsbearbeitung; Vor- und Nachberechnungen; Verwalten eines kleinen Lagers *) oder vergleichbare Tätigkeit im Lager und Materialwesen oder im Versand; Bedienen von DV-Zusatzmaschinen, Bandeinheiten, Platteneinheiten, Drucker usw. 59 K 3 60 Tätigkeitsmerkmale: 61 Kaufmännische Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder auf andere Weise erworbene entsprechende Kenntnisse im Beruf voraussetzen und sich gegenüber der Gruppe K 2 a) durch erweiterte Selbständigkeit abheben. Die Angestellten dieser Gruppe können aufgrund längerer Erfahrung im Rahmen allgemeiner Anweisungen arbeiten. 62 Beispiele: 63 Arbeiten in der Buchhaltung, in der Betriebsabrechnung, in der Lohnabrechnung usw., auch unter Verwendung von Rechen- und Buchungsmaschinen; Teilarbeiten am Betriebsabrechnungsbogen; Verwalten von Registraturen; Führen einer Kasse, ausgenommen Haupt- und Nebenkasse; Bearbeiten von Angeboten oder Bestellungen im Rahmen des Einkaufs oder des Verkaufs einschliesslich der Fristenüberwachung; Verwalten eines grossen Lagers *) oder vergleichbare Tätigkeit im Lager- und Materialwesen; Expeditionsarbeiten, die umfassende Kenntnisse des Speditions- und Tarifwesens erfordern; Tätigkeit als Nachkalkulator und Prüfer von Rechnungen; Tätigkeit als Sekretärin oder Stenotypistin mit sicherem Aufnehmen und Übertragen von Stenogrammen (in der Regel mehr als 150 Silben) sowie sicherem Übertragen von besprochenen Bändern und Platten; Führen von Schriftwechsel, bei einfachem Inhalt auch in einer Fremdsprache; Stundenkontrollen sowie Waren-, Material-, und Produktionserfassung bei wechselndem Fertigungsprogramm; Lochsaalaufsicht; Operator an Grossrechenanlagen; Konsoloperator an Rechenanlagen bis zur mittleren Datentechnik; 64 Programmierer für Programme bis mittelschwerer Art. 65 *) Protokollnotiz: 66 Wann von kleinem oder grossem Lager gesprochen werden kann, ist von Fall zu Fall festzulegen. Wert und Anzahl der verwalteten Gegenstände können unter anderem Kriterien für die Einstufung sein. 67 K 4 68 Tätigkeitsmerkmale: 69 Kaufmännische Tätigkeiten, die innerhalb eines Sachgebiets weitgehend selbständig und dem Vorgesetzten gegenüber verantwortlich ausgeübt werden. Sie erfordern Kenntnisse und Erfahrung, Überblick über das Aufgabengebiet und in begrenztem Rahmen auch die Fähigkeit zu disponieren. 70 Beispiele: 71 Fremdsprachlicher Korrespondent, Dolmetscher oder Übersetzer, Tätigkeit als Sekretärin bei nicht nur gelegentlichem Aufnehmen und Übertragen sowie Übersetzen von fremdsprachlichen Texten; Direktions- oder Geschäftsleitungs-Sekretärin, Verwalten einer grossen Registratur (mit Hilfskräften) Waren-, Material- und Produktionserfassung bei vielseitigen, wechselnden Fertigungsprogrammen; Führen einer Hauptkasse; Konsoloperator an Grossrechenanlagen, Programmierer für schwierige Programme und Systemprogrammierer; Systemanalytiker für Aufgaben bis mittelschwerer Art. 72 K 5 73 Tätigkeitsmerkmale: 74 Kaufmännische Tätigkeiten, die eine umfassende Ausbildung oder besondere theoretische Fachkenntnisse sowie grosse Erfahrung erfordern. Die Angestellten dieser Gruppe arbeiten innerhalb eines Fachgebiets im Rahmen der betrieblichen Richtlinien nicht nur verantwortlich, sondern auch selbständig. Sie müssen disponieren und je nach Grösse des Betriebs auch Vorgesetztenfunktion wahrnehmen können. 75 Beispiele: 76 Leiter von Gruppen, Spezialsachbearbeiter im Finanz-, Steuer- und Versicherungswesen usw. 77 Programmierer für Programme mit besonders hohem Schwierigkeitsgrad; Systemanalytiker für schwierige Aufgaben. …" 78 2. Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 6. Juli 2006 - 2 AZR 587/05 - NZA 2007, 167 f.) den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr. des BAG zB 29. August 2001 - 4 AZR 337/00 - BAGE 99, 24, 28 f. mwN). Führen bei der Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung alle nach den anerkannten Auslegungsregeln heranzuziehenden Gesichtspunkte zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist letztlich der Auslegung der Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird (BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - BAGE 134,184 ff. = NZA 2011, 1293 ff.). 79 3. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe K 3 TGV zu. Daher erweist sich der Eingruppierungsfeststellungsantrag als unbegründet. Da dem Kläger von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich Vergütung nach der nächstniederen Vergütungsgruppe K 2 a TGV gezahlt worden ist, stehen im auch keine Vergütungsdifferenzansprüche zu, so dass sowohl seine erstinstanzlichen Zahlungsanträge als auch seine Anschlussberufung zurückzuweisen sind, unbeschadet der Frage, ob der Kläger die Eingruppierungsvoraussetzungen der Tarifgruppe K 2 a TGV erfüllt. 80 a) Soweit sich der Kläger darauf bezieht, er sei nach Vergütungsgruppe K 3 TGV einzugruppieren und zu vergüten, da er bereits eines der dort genannten Beispiele erfülle (vgl. BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 486/92 - NZA 1994, 710 ff.), trifft dies nicht zu. 81 aa) Dabei ist allerdings fraglich, ob die konkreten Beispiele der Vergütungsgruppe K 3 TGV für eine Abgrenzung zu einer Eingruppierung nach Vergütungsgruppe K 2 a TGV geeignet sind. Nach den Beispielen zur Vergütungsgruppe K 2 a TGV gelten dort ausdrücklich auch die Beispiele zu den Vergütungsgruppen K 2 TGV und K 3 TGV "sinngemäß", wobei die vorgenannten Tätigkeitsmerkmale zu berücksichtigen seien. Damit haben die Tarifvertragsparteien grundsätzlich geregelt, dass die in Vergütungsgruppe K 3 TGV angeführten Beispiele auch zu einer Eingruppierung (nur) nach Vergütungsgruppe K 2 a TGV führen können und es zur Abgrenzung letztlich allein auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der beiden Vergütungsgruppen ankommt. 82 Jedoch sind die Beispiele der Vergütungsgruppe K 3 TGV im Rahmen der Vergütungsgruppe K 2 a TGV nur "sinngemäß" anzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass in der Vergütungsgruppe K 2 a TGV als "spezielles Beispiel" etwa das "Verwalten eines kleinen Lagers" angeführt wird, in Abgrenzung zu dem in Vergütungsgruppe K 3 TGV genannten "Verwalten eines großen Lagers". Daraus ist zu folgern, dass das allgemeine Beispiel des "Verwaltens eines großen Lagers" zu einer Eingruppierung in Vergütungsgruppe K 3 TGV führen muss, da aufgrund des speziellen Beispiels des "kleinen Lagers" in Vergütungsgruppe K 2 a TGV eine sinngemäße Anwendung des Beispiels eines "großen Lagers" aus Vergütungsgruppe K 3 TGV dort ausscheidet. Es kann nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien ausdrücklich ein spezielles Beispiel aus dem Bereich Lagerverwaltung gebildet haben und gleichzeitig noch ein "allgemeines Beispiel" mit höheren Anforderungen aus einer höheren Vergütungsgruppe dort "sinngemäß" zur Anwendung kommen kann. 83 bb Damit wäre eine Eingruppierung und Vergütung des Klägers nach Vergütungsgruppe K 3 TGV gerechtfertigt, wenn seine Arbeit bei der Beklagten im Verwalten eines großen Lagers oder vergleichbarer Tätigkeit im Lager und Materialwesen bestünde. Davon kann aber nicht ausgegangen werden. 84 (1) Die Tätigkeit des Klägers bezieht sich nicht auf ein "großes Lager". Hierzu hat der Kläger als Anspruchssteller nur einen rudimentären Vortrag geleistet. Auf ein Bestreiten der Angaben der Beklagten kann sich der Kläger nicht beschränken. Seine eigenen Ausführungen beziehen sich durchweg auf absolute Zahlen, die keinen wertenden Vergleich zu den Begriffen "groß" und klein" zulassen. Erstinstanzlich hat sich der Kläger darauf bezogen, dass die Beklagte kein größeres Lager benennen könne, so dass das Wareneingangslager im Betrieb in C. als "großes Lager" anzusehen sei. Dieser Schluss ist allerdings schon deshalb unzulässig, da sich die Beklagte in ihren Ausführungen darauf bezieht, dass es heutzutage - verglichen mit den Verhältnissen beim Inkrafttreten des TGV im Jahr 1973 - wegen geänderter Produktions- und Logistikprozesse überhaupt keine "großen Lager" mehr gebe. Auch die Protokollnotiz zu den Vergütungsgruppen K 2 a und K 3 TGV, wonach es "von Fall zu Fall festzulegen" sei, wann von einem großen und einem kleinen Lager gesprochen werden könne, hilft dem Kläger in diesem Zusammenhang erkennbar nicht weiter. Als einzigen greifbaren Anhaltspunkt bezieht sich die Protokollnotiz auf "Wert und Anzahl der verwalteten Gegenstände". Soweit sich der Kläger darauf bezieht, dass er im Wareneingang für die Bearbeitung von 102 Artikeln verantwortlich sei, spricht dies schon nach der bloßen Zahl, die eher überschaubar ist, nicht für ein "großes Lager". Zum Wert der verwalteten Gegenstände hat der Kläger keinen geeigneten Vortrag geleistet. Seine Angaben zu Strafzahlungen an Kunden bei nicht termingerechten Lieferungen - was allenfalls eher das Warenausgangslager betreffen würde, in dem der Kläger gerade nicht arbeitet - sagt nichts über den Wert der im Wareneingangslager verwalteten Gegenstände aus. Soweit die Tätigkeit des Klägers Folien und Beutel betrifft, für die allenfalls rund 200 Palettenstellplätze vorhanden sind, spricht dies nicht für einen "Wert" oder eine "Anzahl", die einen Rückschluss auf ein großes Lager zuließe. Gleiches gilt für das Rohstofflager mit 90 Palettenstellplätzen. Grundsätzlich wird der Wert der verwalteten Gegenstände in einem Warenausgangslager - nach der unternehmerischen Wertschöpfung - höher sein, als in einem Wareneingangslager, wobei im vorliegenden Fall das Warenausgangslager auch größer ist, als das Wareneingangslager. All dies genügt vorliegend nicht für einen schlüssigen Vortrag eines "großen Lagers". 85 (2) Selbst wenn man in Bezug auf das Wareneingangslager von einem "großen Lager" ausginge, wird dieses vom Kläger nicht "verwaltet". Das Verb "verwalten" bedeutet, "alle mit einer Sache zusammenhängenden Angelegenheiten erledigen" (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Auflage 2008) oder "für etwas verantwortlich sein und die damit verbundenen Geschäfte führen (Duden, Bedeutungswörterbuch, 3. Auflage 2002). Der Kläger erledigt nicht alle mit dem Wareneingangslager zusammenhängenden Angelegenheiten und führt auch nicht die damit verbundenen Geschäfte. Die Tätigkeit des Klägers bezieht sich von vornherein nur auf einen Teilbereich des Wareneingangslagers, nämlich das Beutellager, das Folienlager und Teile des Rohstofflagers. Somit ist keine Zuständigkeit des Klägers für das gesamte Rohstofflager gegeben, sowie überhaupt keine Zuständigkeit für das Lager der Bäckerei und das Lager der Kartonagen. Der Kläger arbeitet nur in einem Teil des Wareneingangslagers und ist dort als Lagerist tätig, untersteht also dem Lagerleiter Herrn B., der auch selbst im Lagerbereich mitarbeitet. Dies kann nicht als "Verwalten" eines großen Lagers angesehen werden. Der Kläger ist nicht umfassend für das Wareneingangslager zuständig und führt auch nicht die damit verbundenen Geschäfte. Die "Führung" der Geschäfte ist vielmehr Aufgabe des Lagerleiters. Der Kläger übt eine "Tätigkeit im Lager- und Materialwesen" aus, wie es auch in den Beispielen zu Vergütungsgruppe K 2 TGV schon beschrieben ist. "Tätigkeit" bezeichnet "Handeln, Wirken, Schaffen" (Wahrig, a.a.O.) beziehungsweise die "Ausübung eines Berufs" (Duden, a.a.O.) 86 (3) Es handelt sich auch um keine mit dem Verwalten eines großen Lagers "vergleichbare Tätigkeit im Lager- und Materialwesen", selbst wenn man von einem großen Lager ausginge. Eine "vergleichbare Tätigkeit" in diesem Sinne müsste zumindest nach Art und Weise eine Ähnlichkeit mit dem "Verwalten" eines großen Lagers aufweisen. Dies kann vorliegend aber ebenfalls nicht angenommen werden. Dagegen spricht schon die inhaltliche und funktionelle Beschränkung der Tätigkeit des Klägers. Weder übt er Tätigkeiten mit Bezug auf das ganze Wareneingangslager aus, noch führt er die die auf einen abgrenzbaren Teilbereich des Wareneingangslagers bezogenen Geschäfte. Für einzelne Bereiche des Wareneingangslagers sind allein Herr B. und Herr Schübel, nicht aber der Kläger zuständig. Anders als der Lagerleiter Herr B. hat der Kläger auch nicht - etwa im Beutel- und Folienlager - die Funktion der Führung der diesbezüglichen Geschäfte. Vielmehr beschränkt sich die Tätigkeit des Klägers als Lagerist auf eine Mitarbeit in diesem Bereich. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass der Kläger in Fällen der Abwesenheit Herrn B. - nach Ansicht des Klägers: umfassend - vertritt. Eine bloße Abwesenheitsvertretung führt vorliegend erkennbar nicht dazu, dass es sich hierbei um die für die Eingruppierung nach § 2 Abs. 2 TGV maßgebliche "überwiegende Tätigkeit" des Klägers handeln würde. Anders als möglicherweise in Fällen langfristiger Vakanz der Position des Lagerleiters oder einer langfristigen Erkrankung, beziehen sich die vom Kläger geschilderten Vertretungsfälle bei weitem nicht auf den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit. 87 b) Der Kläger erfüllt auch nicht die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe K 3 TGV. 88 aa) Das TGV beinhaltet aufeinander aufbauende Vergütungsgruppen. Die Vergütungsgruppen K 2, K 2 a und K 3 TGV betreffen jeweils kaufmännische Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder auf andere Weise erworbene entsprechende Kenntnis im Beruf voraussetzen. Der Kläger erfüllt jedenfalls nach den Angaben der Parteien - an denen es zu zweifeln keinen Anlass gibt - dieses Tätigkeitsmerkmal. 89 Die Vergütungsgruppe K 2 TGV umfasst Tätigkeiten, wonach Angestellte dieser Gruppe nach "eingehender Anweisung" arbeiten. 90 Die Vergütungsgruppe K 2 a TGV ist verglichen damit dadurch herausgehoben, dass für die dortigen Tätigkeiten mehr Erfahrung als in Vergütungsgruppe K 2 TGV erforderlich ist. 91 Die Vergütungsgruppe K 3 TGV hebt sich von der Vergütungsgruppe K 2 a TGV dadurch ab, dass zu diesem Merkmal auch noch eine "erweiterte Selbständigkeit" treten muss. Der Angestellte dieser Gruppe muss aufgrund längerer Erfahrung im Rahmen "allgemeiner Anweisungen" arbeiten können. 92 bb) Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit erfordert keine "erweiterte Selbständigkeit" in diesem Sinne. Die Tätigkeiten, die dem Kläger übertragen sind, können - jedenfalls überwiegend im Sinne von § 2 Abs. 2 TGV - nach eingehender Anweisung ausgeführt werden. Eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe K 3 TGV kommt daher nicht in Betracht. 93 (1) Auszugehen ist in diesem Zusammenhang von den oben geschilderten Arbeitsvorgängen und der detaillierten Beschreibung der Beklagten hierzu (vgl. Schriftsatz vom 8. Dezember 2011, Seite 5 f.; I/69 f.), deren inhaltliche Richtigkeit vom Kläger bestätigt wurde (vgl. Schriftsatz vom 10. Januar 2012 Seite 8 f.; I/110 f.). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Zeitangaben des Klägers unschlüssig sind, da sie sich - zusammen mit dem von ihm nicht näher zeitlich bewerteten Arbeitsvorgängen "Dokumentation" und "Rückstellmuster" - auf mehr als 50 Arbeitsstunden in der Woche addieren. Hierauf kam es aber weiter nicht an. 94 (2) Nach der zum Begriff der Selbständigkeit in verschiedenen Tarifverträgen ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Tätigkeit dann selbständig, wenn sie - bezogen auf die konkrete Aufgabenstellung - eine eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der geschuldeten Leistung einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabengebietes fordert (vgl. BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 486/92 - NZA 1994, 710 ff.). Dies schließt zwar eine fachliche Anleitung und Überwachung durch einen Vorgesetzten nicht gänzlich aus. Erforderlich ist aber ein eigenständiges Erarbeiten der Arbeitsergebnisse unter Verwertung eines bestehenden Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraums (BAG vom 2. März 1988 - 4 AZR 600/87 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Banken, m.w.N.). Zwar kann nicht von einer einheitlichen, für alle Tarifverträge in gleicher Weise geltenden Bedeutung des Begriffes der selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden. Dieser Begriff muss vielmehr in das Verhältnis zu vergleichbaren tarifvertraglichen Regelungen und den entsprechenden tarifvertraglichen Aufgaben gesetzt werden (BAG vom 24. August 1983 - 4 AZR 184/81 - AP Nr. 1 zu § 12 AVR). Bereits die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe K 2 a TGV setzt ein im gewissen Sinn selbständiges Arbeiten voraus, wenn auch nicht mit der "gleichen Selbständigkeit", wie sie für Tarifgruppe K 3 TGV erforderlich ist. Wenn dieser aber von einer "erweiterten Selbständigkeit" spricht, muss eine gewisse Selbständigkeit auch in der vorhergehenden Vergütungsgruppe vorausgesetzt werden. Hiervon ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer eine gewisse Entscheidungsbefugnis über den Weg bleibt, den er zur Erbringung der geforderten Leistung einschlagen will. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Aufgaben nach Anweisungen ausgeführt werden, die sich auf den konkreten Arbeitsablauf richten (BAG vom 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 -, nicht veröffentlicht), oder es um einfache Routinearbeiten geht, die zwar ohne konkrete Arbeitsanweisungen erbracht werden, die aber keine eigene Beurteilung oder Entschließung des Arbeitnehmers erfordern (BAG vom 23. April 1980 - 4 AZR 378/78 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Brauereien). 95 Andererseits ist systematisch zu berücksichtigen, dass die Vergütungsgruppen K 4 TGV (weitgehend selbständig) und K 5 TGV (selbständig) eigene Selbständigkeitserfordernisse beinhalten, allerdings hier bezogen auf selbständiges Arbeiten innerhalb eines "Sachgebiets" beziehungsweise eines "Fachgebiets". Demgegenüber bezieht die Vergütungsgruppe K 3 TGV die "erweiterte Selbständigkeit" auf bestimmte "kaufmännische Tätigkeiten". 96 Einen Anhaltspunkt für die Bestimmung des Begriffs der "erweiterten Selbständigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe K 3 TGV folgt aus den im Folgesatz angesprochenen "allgemeinen Anweisung" in Abgrenzung zu der "eingehenden Anweisung" die in Vergütungsgruppe K 2 TVG genannt wird. "Eingehend" bedeutet "ins Einzelne gehend, ausführlich" (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Auflage 2008) beziehungsweise "sorgfältig und bis ins Einzelne gehend" (vgl. Duden, Bedeutungswörterbuch, 3. Auflage 2002). Demgegenüber bezeichnet das Adjektiv "allgemein" soviel wie "grundsätzlich" (vgl. Wahrig, a.a.O.) "nicht speziell, nicht auf Einzelheiten eingehend" (Duden, a.a.O.). 97 (3) Der Arbeitsvorgang "Wareneingang" des Klägers erfordert keine erweiterte Selbständigkeit, sondern wird von ihm nach eingehender Anweisung ausgeführt. Die Tätigkeiten des Klägers beim Wareneingang sind ihm von der Beklagten bis ins Einzelne gehend ausführlich und sorgfältig vorgegeben. Dies ergibt sich bereits aus den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen. Die "Verfahrensanweisung Warenannahme, Eingang und Lagerhaltung" (vgl. Anlage K 16; I/158 ff.) gibt nicht nur grundsätzliche Regeln wieder, sondern erläutert unter Bezugnahme auf eine Vielzahl weiterer Dokumente betreffend Arbeitsanweisungen, Bewertungskriterien, Ablaufregelungen usw. im Detail, welche Tätigkeiten der Kläger in welcher Reihenfolge auszuführen hat und wie im Falle von Abweichungen und Beschädigungen weiter zu verfahren ist. Darüber hinaus muss der Kläger beispielsweise bei der "Wareneingangskontrolle Sackware, Container" eine Checkliste (vgl. Anlage K 9; I/131 ff.) ausfüllen, in welcher neun Arbeitsschritte mit zahlreichen Unterpunkten abgearbeitet werden müssen. Wie schon die Unterpunkte zeigen (z.B.: "keine Fraß- oder Kotspuren", "wenn Palette stark gebrochen, stark gesplittert, verfault/verschimmelt, eingenässt oder ein Befall von Schädlingen zu erkennen ist, darf die Ware nicht angenommen werden (Gefahr für Rohstoff)", "Flüssighefe muss < 10° C sein", "trägt der Fahrer saubere Kleidung") werden dem Kläger hier bis ins letzte Detail gehende Prüfungsschritte vorgegeben, die er - um ein versehentliches Übergehen zu vermeiden - auch noch in einer Checkliste dokumentieren muss. Eine auch nur in Ansätzen bestehende "erweiterte Selbständigkeit" ist hier nicht anzunehmen. Es handelt sich nicht um allgemeine Anweisungen, nach denen der Kläger handelt. Vielmehr übt er seine Tätigkeit in Befolgung genauster Vorgaben aus. 98 (4) Auch der Arbeitsvorgang "Einlagerung" erfordert keine erweiterte Selbständigkeit. Es handelt sich dabei um einfache Routinevorgänge, bei der die von der Beklagten vorgegebene Etikettierung und die Beachtung des First-in-first-out-Prinzips zu beachten ist. Einen nennenswerten Handlungsspielraum hat der Kläger hierbei nicht. 99 (5) Der Beutel- und Folientest erfordert ebenfalls keine erweiterte Selbständigkeit. Der vom Kläger vorgenommene "Wassertest" an angelieferten Beuteln ist vom Ablauf einfach und im Detail vorgeschrieben. Es handelt sich um einen konkret vorgegebenen Routinevorgang, dessen Auswertung im Übrigen so einfach ist, dass es hierfür keiner erweiterten Selbständigkeit bedarf. Eine mengenmäßig vorgegebene Stichprobe angelieferter Beutel wird mit 1l bzw. 1,5l Wasser befüllt und angehoben. Reißt der Beutel nicht, hat er den Belastungstest bestanden, reißt er, wird der Test wiederholt. Das Ergebnis wird in eine Tabelle eingetragen. Gleiches gilt für den Folientest, der auf ein Messen der Wandstärke der Folie mit entsprechender Dokumentation hinausläuft. Hier sind alle maßgeblichen Eckpunkte für den Wassertest und den Folientest dem Kläger detailliert vorgegeben. Irgendein Handlungsspielraum, den er selbständig ausfüllen könnte, verbleibt ihm nicht. 100 (6) Die Arbeitsvorgänge Wareneingang, Einlagerung und Beuteltest/Folienmessung stellen nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien mehr als 50% der Tätigkeit des Klägers dar, so dass aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 2 TGV schon deshalb keine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe K 3 TGV mehr in Betracht kommt. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass jedenfalls auch bei den Arbeitsvorgängen Materiallisten/Auffüllen, Rückstellmuster, Pflege des Musterordners und Sauberkeit und Ordnung nicht zu erkennen ist, dass der Kläger hier mit erweiterter Selbständigkeit tätig ist. Im Wesentlichen sind die Abläufe von der Beklagten detailliert vorgegeben (Messungen, Dokumentation, Abheften, Etikettieren) oder es handelt sich um Routineabläufe (Sauberkeit und Ordnung), die keine erweiterte Selbständigkeit erfordern. 101 (7) Auch soweit es die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe K 3 TGV betrifft, kommt es nicht darauf an, dass der Kläger Herrn B. in Abwesenheitsfällen vertritt, da es sich hierbei nicht um die überwiegende Tätigkeit des Klägers im Sinne von § 2 Abs. 2 TGV handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob der Kläger aufgrund seiner Erfahrung fähig wäre, anspruchsvollere Arbeiten auszuführen, wie es seiner Meinung nach der Umstand zeige, dass er Herrn B. eingearbeitet habe. Auch wenn der Kläger über solche Fähigkeiten verfügen würde, erfordert es die ihm als Lagerist übertragene Tätigkeit nicht. Maßgeblich für die Eingruppierung sind aber die Merkmale, die für die übertragene Tätigkeit maßgebend sind, nicht aber die Merkmale, die ein Arbeitnehmer möglicherweise (auch) erfüllt, für die übertragene Tätigkeit aber nicht erforderlich sind. Auch wenn der Kläger seiner Auffassung nach in erweiterter Selbständigkeit nach allgemeinen Anweisungen arbeiten kann, ist dies für die Tätigkeit als Lagerist, die detailliert vorgegeben ist oder aus Routinetätigkeiten besteht, nicht erforderlich. Soweit der Kläger auf seine Erfahrung und die Bedeutung seiner Tätigkeit abstellt, ist dies für die Frage der Selbständigkeit irrelevant. Wenn der Kläger etwa bei der Bestellung bestimmter Artikel mit einer gewissen Selbständigkeit handelt, wird dies zum einen schon von Vergütungsgruppe K 2 TGV vorausgesetzt und würde andererseits an dem nach § 2 Abs. 2 TGV maßgeblichen Gesamtbild nichts ändern. III. 102 Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.