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Beschluss

23 C 389/12

Unknown court, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Amtsgericht Bergen auf Rügen erklärt sich für örtlich unzuständig. 2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Klägers an das Amtsgericht I. verwiesen. Gründe 1 Die Entscheidung beruht auf § 495 Abs. 1 i. V. m. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist örtlich unzuständig. Auf Antrag des Klägers hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen. Gegenstand der Klage ist der Honoraranspruch eines im hiesigen Gerichtsbezirk niedergelassenen Arztes wegen einer ambulanten Behandlung des Beklagten. Der Beklagte ist im Bezirk des Amtsgerichts I. wohnhaft. 2 Daher ist das Amtsgericht I. zuständig. 3 Bereits mit Verfügung vom 09.10.2012 (Bl. 11 f. d.A.) hatte das Gericht hierzu ausgeführt: 4 "Das Amtsgericht Bergen auf Rügen dürfte örtlich unzuständig sein. (...). Der Beklagte hat seinen Wohnsitz und damit allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12 f. ZPO) im Bezirk des Amtsgerichts I. Die Auffassung des Klägers, dass bei einem ärztlichen Behandlungsvertrag von einem gemeinsamen Erfüllungsort i. S. d. § 29 Abs. 1 ZPO für die beiderseitigen Leistungspflichten am Ort der Arztpraxis auszugehen sei (...), teilt das Gericht nicht. Tatsächlich ist diese Frage umstritten (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 29 Rdnr. 25 'Ärztlicher Behandlungsvertrag' = S. 144 m. w. N.). Eine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu existiert nicht. Der Bundesgerichtshof hat bislang nur für die stationäre Behandlung in einem Krankenhaus entschieden, dass hier ein einheitlicher Erfüllungsort am Sitz des Krankenhauses bestünde und dies maßgeblich mit spezifischen Eigenarten einer krankenhäuslichen Behandlung und mit besonderen Vorschriften des Krankenhausrechts (u. a. §§ 8 Abs. 7, 11 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz - KHEntG) begründet (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2011 - III ZR 114/11, NJW 2012, 860, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 17 ff.), die sich auf die ambulante Behandlung durch einen niedergelassenen Arzt, wie sie hier dem Rechtsstreit zu Grunde liegt, nicht ohne Weiteres übertragen lassen, zumal schon fraglich ist, ob die Auffassung des Bundesgerichtshofes für den Bereich der Krankenhausbehandlung überhaupt Zustimmung verdient (mit beachtlichen Gründen anders z. B. KG, Urteil vom 05.05.2011 - 20 U 251/10, MedR 2011, 815, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 7 ff., als Vorinstanz zu BGH, a.a.O.; ebenso bereits OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.02.2007 - 5 U 58/06, NJW-RR 2007, 1154, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 8). Jedenfalls für den Bereich der hier in Rede stehenden ambulanten Behandlung durch niedergelassene Ärzte ist das Gericht der Auffassung, dass es bei dem Grundsatz sein Bewenden haben muss, dass jede Verpflichtung, die aus einem gegenseitigen Vertrag resultiert, gesondert zu betrachten und dass die Entgeltpflicht hiernach im Zweifel am Sitz des Entgeltschuldners zu erbringen ist, wie sich aus §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB ergibt (so u. a. auch LG Mainz, Urteil vom 02.04.2003 - 3 S 345/02, NJW 2003, 1612, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 5 ff. m. w. N.)." 5 Hieran ist festzuhalten. 6 Auch der Kläger ist dem nicht entgegengetreten. 7 Er hat mit Schriftsatz vom 02.11.2012 (Bl. 16 d.A.) Verweisung beantragt. Abgesehen davon hätte im Verfahren nach § 495a ZPO ggf. auch ohne Antrag von Amts wegen verwiesen werden können (vgl. Schäfer, NJOZ 2012, 1529 ff.).