Beschluss
4 Ta 15/12
Unknown court, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 12.10.2012 (6 Ca 280/12) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen. Gründe A. 1 Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Auferlegung der Kostenlast eines für einseitig erledigt erklärten Zwangsvollstreckungsverfahrens. 2 Mit Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 23.07.2012 wurde die Beklagte verurteilt, eine Abmahnung vom 27.02.2012 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Dieses Versäumnisurteil wurde der Beklagten am 30.07.2012 zugestellt. Die Beklagte legte hiergegen noch am 30.07.2012 Einspruch ein. 3 Am 10.08.2012 stellte der Kläger einen Zwangsvollstreckungsantrag nach § 888 ZPO, um die Herausnahme der Abmahnung aus der Personalakte zu erzwingen. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schriftsatz vom 12.09.2012 (Blatt 46 der Akte) mit, dass die Abmahnung zur Meidung von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aus der Personalakte „herausgenommen wird“. 4 Mit Beschluss vom 12.10.2012 wies das Arbeitsgericht den Zwangsvollstreckungsantrag sodann zurück mit der Begründung, die Beklagte habe inzwischen erfüllt. Das Arbeitsgericht wies die Kostentragung des Zwangsvollstreckungsverfahrens dem Kläger zu. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 18.10.2012 zugestellt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde, die am 18.10.2012 beim Arbeitsgericht einging. Der Kläger begründete die Beschwerde damit, dass die Beklagte lediglich angekündigt habe, dass die Abmahnung aus der Personalakte herausgenommen „wird“. Diese Ankündigung sei in der Zeitform Futur gehalten. Es könne deshalb noch nicht von einer Erfüllung ausgegangen werden. Nachdem die Beklagte daraufhin am 22.10.2012 klarstellend erklärte, dass die Abmahnung aus der Personalakte herausgenommen „ist“, erklärte der Kläger am 24.10.2012 den Zwangsvollstreckungsantrag für erledigt. Es müsse nur noch über die Kosten entschieden werden. 5 Das Arbeitsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 26.10.2012 nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Es führte aus, die Formulierung, dass die Abmahnung aus der Personalakte „herausgenommen wird“, sei in der Zeitform des Passiv Präsens gestanden und nicht in der Zeitform des Futur 1 Passiv, woraus sich ergebe, dass der Anspruch des Klägers zum Zeitpunkt der Entscheidung am 18.10.2012 bereits erfüllt gewesen sei. Der Kläger habe deshalb gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Zwangsvoll-streckungsverfahrens zu tragen. 6 Mit Verfügung des Beschwerdegerichts vom 05.11.2012 wurde die Beklagte angefragt, ob sie sich der Erledigterklärung des Klägers anschließt. Eine solche Erklärung gab die Beklagte nicht ab. 7 Mit Verfügung vom 05.11.2012 wurde darüber hinaus angefragt, ob die Abmahnung gänzlich körperlich beseitigt wurde oder nur „verschoben“ wurde. Insbesondere wurde um Mitteilung gebeten, ob die Abmahnung in der EDV der Beklagten noch gespeichert sei. Die Beklagte beantwortete dies rückfragend, was sie ohne die Vorwegnahme der Hauptsache hätte mehr tun können, als die Abmahnung für die Dauer des Prozesses aus der Personalakte zu entfernen. B. 8 Die statthafte und zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. I. 9 Die Beschwerde ist statthaft und zulässig. 10 1. Die Beschwerde ist gemäß § 78 ArbGG iVm §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthaft. 11 2. Sie ist auch zulässig. 12 a) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Kostenentscheidung des angegriffenen Beschlusses, sondern der gesamte Beschluss vom 12.10.2012. Daran hat auch die Erledigterklärung des Klägers nichts geändert. 13 Die Beklagte hat sich nämlich der Erledigterklärung nicht angeschlossen. Es bedurfte somit keiner (neuen) Kostenentscheidung gemäß § 891 ZPO iVm § 91a ZPO analog, die das Arbeitsgericht auch nicht getroffen hat. Vielmehr hat das Arbeitsgericht auf die sofortige Beschwerde lediglich eine Nichtabhilfeentscheidung betreffend den ursprünglichen Beschluss vom 12.10.2012 getroffen. 14 b) Ist aber Gegenstand der Beschwerde nicht nur die Kostenentscheidung, sondern auch die Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren, kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdegegenstand den Wert von 200,00 EUR übersteigt gemäß § 567 Abs. 2 ZPO. 15 c) Die sofortige Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt im Sinne von § 569 Abs. 1, 2 ZPO. II. 16 Die Beschwerde ist aber nicht begründet. 17 1. Dabei ist vorab auszulegen, welchen Sachantrag der Kläger zuletzt noch stellte. 18 Der Kläger hat das Zwangsvollstreckungsverfahren für erledigt erklärt. Die Erledigterklärung blieb einseitig. Die einseitige Erledigterklärung ist eine Prozesshandlung, die in der Regel auszulegen ist als Feststellungsantrag (Zöller/Vollkommer 29. Aufl. § 91a ZPO Rn. 35), gerichtet auf die Feststellung, dass das Verfahren erledigt ist. 19 2. Ein solcher Feststellungsantrag ist nur begründet, wenn der ursprüngliche Vollstreckungsantrag zulässig und begründet war und erst im Nachhinein durch ein erledigendes Ereignis (z. B. durch Erfüllung) unzulässig oder unbegründet wurde. Nimmt der Kläger aber ein erledigendes Ereignis nur an, liegt ein solches tatsächlich aber nicht vor, so ist die Feststellungsklage abzuweisen, es sei denn, der Kläger hat seinen ursprünglichen Antrag hilfsweise noch aufrechterhalten. Mit der Erledigterklärung gibt der Kläger aber regelmäßig kund, den bisherigen Antrag fallen lassen zu wollen. Die hilfsweise Aufrechterhaltung des ursprünglichen Antrags bedarf daher einer entsprechenden Prozesserklärung des Klägers (OLG Nürnberg 09. November 1988 - 9 U 1682/88 - NJW RR 1989, 444). Eine solche hilfsweise Erklärung hat der Kläger nicht abgegeben, auch nicht auf den Hinweis des Beschwerdegerichts, dass dieses nicht von einer Erfüllung ausgehe. 20 3. Es war der ursprüngliche Vollstreckungsantrag jedoch schon zu keinem Zeitpunkt zulässig. Eine Vollstreckung darf nämlich gemäß § 750 Abs. 1 ZPO nur beginnen, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) vorliegen. Der Kläger hat sich auf das vom Amts wegen zugestellte vorläufig vollstreckbare Versäumnisurteil zwar am 08.08.2012 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen. Diese vollstreckbare Ausfertigung hat der Kläger dem Vollstreckungsorgan (hier dem Arbeitsgericht) aber nicht vorgelegt mit seinem Vollstreckungsantrag. 21 Allein deshalb wäre somit der Feststellungsantrag als unbegründet abzuweisen gewesen und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen gewesen gemäß § 891 ZPO iVm § 91 Abs. 1 ZPO. 22 4. Würde man dagegen hilfsweise davon ausgehen, dass die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen doch vorgelegen haben, möglicherweise weil die vollstreckbare Ausfertigung (nicht erkennbar) zur Akte erteilt wurde oder aber dem Kläger zurückgereicht wurde, wäre der ursprüngliche Zwangsvollstreckungsantrag begründet gewesen. 23 Unstreitig hatte die Beklagte zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10.08.2012 die Abmahnung noch nicht aus der Personalakte des Klägers entfernt. Die Beklagte ist vielmehr mit Schriftsatz vom 16.08.2012 dem Vollstreckungsantrag entgegengetreten und hat erst mit Schriftsatz vom 12.09.2012 mitgeteilt, zur Meidung der Zwangsvollstreckung die Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu wollen. 24 5. Es ist dann aber kein erledigendes Ereignis eingetreten, das die ursprüngliche Begründetheit des Zwangsvollstreckungsantrags hätte beseitigen können. 25 a) Richtig ist der Ansatz der Beklagten, dass auch im Verfahren nach § 888 ZPO der Einwand der Erfüllung Berücksichtigung finden muss. Die Beklagte hat nicht auf das Verfahren der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO verwiesen werden müssen (BGH 21. Januar 2009 - 4 ZB 35/08 - ZEV 2009, 246; BGH 05. November 2004 - IXa ZB 32/04 - BGHZ 161, 67). 26 Ein solcher Erfüllungseinwand ist jedoch nur möglich, wenn auch tatsächlich eine endgültige Erfüllung eingetreten ist. Zum Beispiel bewirken Zahlungen, die nur zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil geleistet werden, grundsätzlich keine Erfüllung. Denn sie stehen unter dem Vorbehalt, dass das Bestehen der Schuld rechtskräftig festgestellt wird. Dieser Vorbehalt lässt die Schuldtilgung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Schwebe (BGH 25. Mai 1990 - IX ZR 229/89 -NJW 1990, 2756). Erforderlich ist daher stets eine endgültige Befriedigung des Gläubigers (BGH 19. Januar 1983 - XIII ZR 315/81 - BGHZ 86, 267). Selbiges muss auch gelten, wenn keine Geldzahlung vollstreckt werden soll, sondern die Entfernung einer Abmahnung. 27 Da die Beklagte aber vorliegend nur zur Meidung der Zwangsvollstreckung die Abmahnung entfernen wollte, war ein endgültiger Erfüllungswille ihm nicht gegeben. 28 b) Aber selbst wenn man zur Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens nur den vorläufigen und bedingten Erfüllungswillen ausreichen lassen wollte, hätte die Beklagte noch nicht erfüllt. Die Beklagte hat die Abmahnung nämlich noch nicht aus der Personalakte des Klägers entfernt. 29 Der Begriff der Personalakte, der dem Beamtenrecht entlehnt ist (vgl. § 90 BBG) wird sowohl im Betriebsverfassungsrecht (§ 83 Abs. 1 BetrVG) als auch im Personalvertretungsrecht (§ 68 Abs. 2 Satz 3 BPersVG) als bekannt vorausgesetzt. Die Personalakte im materiellen Sinn ist jede Sammlung von Unterlagen über einem bestimmten Arbeitnehmer des Betriebs, und zwar ohne Rücksicht auf die Form und Stelle, an der die Sammlung geführt wird. Daher fallen auch in elektronischen Datenbanken gespeicherte Personaldaten unter den materiellen Personalaktenbegriff. Auch Sonder- und Nebenakten wie Aufzeichnungen des Werkschutzes oder von Vorgesetzten oder disziplinarische Vorermittlungsakten können Bestandteile der Personalakte im materiellen Sinn sein. Entscheidend ist allein der materielle Personalaktenbegriff, denn es kann nicht darauf ankommen, ob der Arbeitgeber Schriftstücke und Unterlagen als „Personalakten“ bezeichnet (Becker in Kittner/Zwanziger Arbeitsrecht 5. Auflage § 55 Rn. 1 und 3). 30 Eine Personalakte dient der Personalverwaltung und -bewirtschaftung. Es entspricht dem legitimen Anliegen des Arbeitgebers, dass die von ihm geführten Personalakten vollständig sind. Sie sollen möglichst lückenlos über die Person des Arbeitnehmers und seinen beruflichen Werdegang Aufschluss geben (BAG 18. November 2008 - 9 AZR 865/07 - BAGE 128,299). 31 Es ist somit völlig unerheblich, ob sich der vollständige Vorgang der Personalverwaltung eines Arbeitnehmers aus einer einzigen als in „Personalakte“ bezeichneten Akte ergibt oder ob einzelne Teile dieser Akte in andere Akten oder in der EDV in andere Dateiordner „verschoben“ wurden. Maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber jederzeit zum Zwecke seiner Personalverwaltung die „verschobenen“ Teile wieder zusammenführen kann, um ein vollständiges Bild über den Arbeitnehmer zu erhalten. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte bestätigte gegenüber dem Beschwerdegericht, wenn auch nur indirekt und in Form einer Gegenfrage, die Abmahnung nicht vollständig körperlich entfernt zu haben. 32 Soweit die Beklagte meinte, mit einer völligen körperlichen Entfernung werde die Hauptsache vorweggenommen, so ist darauf hinzuweisen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen regelmäßig einstweilen diese Wirkung haben. Der Beklagten bleibt die Möglichkeit des Schadenersatzanspruches gem. § 717 Abs. 2 ZPO. Im Falle eines rechtskräftigen Obsiegens der Beklagten in der Hauptsache, wäre diese demnach berechtigt im Rahmen der Naturalrestitution eine wort- und inhaltsgleiche Abmahnung wieder zur Personalakte zu nehmen. Gegebenenfalls hat der Arbeitnehmer im Rahmen des Schadenersatzanspruches sein Original der Abmahnung dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. 33 c) Ist aber ein erledigendes Ereignis nicht eingetreten, ist der Feststellungsantrag zurückzuweisen. 34 6. Hatte der Feststellungsantrag aber keinen Erfolg, hat der Kläger auch die Kosten gem. § 891 ZPO iVm. § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. 35 7. Die Kosten der Beschwerde hat der Kläger gem. § 97 ZPO zu tragen. 36 8. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 78 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.