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Urteil

4 Sa 89/12

Unknown court, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10.05.2012 (23 Ca 9992/11) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger für die Zeit vom 01. Januar 2008 bis 30. November 2012 zustehenden Betriebsrente, sowie über künftig wiederkehrende höhere Betriebsrentenleistungen, und hierbei um die Auswirkungen der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 EUR monatlich zum 01. Januar 2003 auf die Betriebsrente, die nach einer sogenannten „gespaltenen Rentenformel“ zu berechnen ist. 2 Der am ... Februar 1950 geborene Kläger war vom 27. Januar 1972 bis 30. März 2006 bei der Beklagten beschäftigt. Seit 01. Mai 2007 erhält er eine betriebliche Alterspension. Diese betrug anfangs 2.978,85 EUR brutto monatlich und wurde ab 1. Januar 2008 auf 3.018,57 EUR brutto und ab 0. Januar 2011 auf 3.131,16 EUR brutto monatlich erhöht. Grundlage der von der Beklagten bezahlten Versorgungsbezüge ist der „Pensionsplan der H.-P. GmbH“ (PPL), hinsichtlich dessen vollständigen Inhalts auf Bl. 81 der arbeitsgerichtlichen Akte verwiesen wird. Hierin ist in Art. V geregelt: 3 „Alterspension 4 1. Eine Alterspension erhalten Mitarbeiter, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten Firma ausgeschieden sind. 5 2. Die Alterspension wird auf der Basis der anrechenbaren Dienstzeit (Art. III) und der pensionsfähigen Bezüge (Art. IV) berechnet. 6 3. Die Alterspension beträgt für jedes Dienstjahr: 7 0,5 % des Teils der pensionsfähigen Bezüge, der die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung zum Zeitpunkt des Ausscheidens nicht übersteigt. 8 zuzüglich 9 2,0 % des Teils der pensionsfähigen Bezüge, der diese Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. 10 Die jährliche Alterspension beträgt mindestens DM 1.200,00.“ 11 Die Ansprüche der Mitarbeiter und deren Berechnung wurden in Broschüren aus den Jahren 1977 (Bl. 27 bis 46 der arbeitsgerichtlichen Akte) und 1983 (Bl. 48 bis 80 der arbeitsgerichtlichen Akte) näher erläutert. 12 Der Kläger machte erstinstanzlich für den Zeitraum 01. Januar 2008 bis 30. April 2012 die Differenz geltend zwischen der tatsächlich erhaltenen Betriebsrente und der Betriebsrente, die sich errechnen würde unter Außerachtlassung der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze durch § 275 c SGB VI zum 01. Januar 2003. In Abzug gebracht wurden die Beträge, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat. Die Differenzen betrugen bis 31. Dezember 2010 unstreitig 216,97 EUR und ab 01. Januar 2011 225,07 EUR. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. 14 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 10. Mai 2012 vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2009 (3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07) aus, durch die mit § 275 c SGB VI erfolgte außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze sei eine planwidrige Lücke in der Versorgungsordnung der Beklagten entstanden, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen sei. Zwar sei nach dem Wortlaut des PPL die „jeweilige Beitragsbemessungsgrenze“ anzuwenden. Auch ergäben sich im PPL selbst keine Hinweise auf den Zweck der Versorgungsleistungen, noch sei dem PPL eine Präambel vorangestellt oder im PPL die Bestimmung des § 159 SGB VI in Bezug genommen. Jedoch lasse sich der Zweck den erläuternden Broschüren aus den Jahren 1977 und 1983 entnehmen, in welchen beschrieben ist, dass Ziel des PPL sei, dass Mitarbeiter mit 40 Jahren Betriebszugehörigkeit ein Versorgungsniveau in Höhe von ca. 80 % des Monatsverdienstes der letzten zwei Jahre erreichen sollten. Dieses Ziel könne auf Grund der außerordentlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr erreicht werden. Sinn und Zweck der gespaltenen Rentenformel sei es, den Einkommensbereich, der über der Beitragsbemessungsgrenze liege und der nicht von der gesetzlichen Rente gedeckt sei, mit höheren Leistungen abzusichern. Dabei sei es unerheblich, ob dieser Zweck in einer Präambel, einem Leistungsvorbehalt oder aber in einer Broschüre zum Ausdruck komme. Da es sich um einen Fall der ergänzenden Vertragsauslegung handele und nicht um einen Fall der Störung der Geschäftsgrundlage, komme es auf die Höhe der Rentendifferenz nicht an. 15 Dieses Urteil wurde der Beklagten am 29. Mai 2012 zugestellt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Berufung, die am 05. Juni 2012 eingelegt und am Montag, den 30. Juli 2012 begründet wurde. Die Berufungsbegründung wurde dem Kläger am 03. August 2012 zugestellt. Der Kläger erweiterte seine Klage mit Anschlussberufung vom 17. August 2012, die am 17. August 2012 beim Landesarbeitsgericht einging und zugleich begründet wurde, um Differenzansprüche für den Zeitraum 01. Mai 012 bis 30. November 2012 und um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen ab Dezember 2012. 16 Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe die Grenzen einer zulässigen Auslegung überschritten. Grenze einer zulässigen Auslegung sei der Wortlaut. Im PPL gebe es weder eine Präambel, noch einen sonstigen Verweis auf § 159 SGB VI. Das Arbeitsgericht habe fälschlicherweise nicht zwischen dem Vertragsinhalt (Regelungsplan) und einer nachträglichen Änderung von Umständen unterschieden. Vorliegend könne es sich allenfalls um eine nachträgliche Änderung der Geschäftsgrundlage handeln. Jedoch könne bei einer bloßen Differenz von 6,7 % noch keine Rede davon sein, dass das Versorgungsziel nicht mehr erreicht werden könne, zumal die Differenz durch Erhöhungen der gesetzlichen Rente verringert werde. Die Beklagte verweist darauf, dass die Versorgungsansprüche durch eine Rückdeckungsversicherung abgesichert worden seien. Die Versicherung werde jeweils an die Versorgungsordnung angepasst, damit im Versorgungsfall ausreichend Mittel für die Rentenzahlungen zur Verfügung stehen. Ansprüche nach hypothetischen Berechnungen, wie sie vom Kläger angestellt werden, seien nicht in die Versicherung eingestellt worden. 17 Die Beklagte beantragt: 18 Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10.05.2012, Az. 23 Ca 9992/11, wird abgeändert und die Klage abgewiesen. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Im Rahmen der Anschlussberufung beantragt der Kläger: 22 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.575,49 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 225,07 EUR brutto ab 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2012 zu bezahlen. 23 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.12.2012 über den Betrag von 3.131,16 EUR brutto hinaus monatlich weitere 225,07 EUR brutto zu bezahlen. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Anschlussberufung zurückzuweisen. 26 Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Hierbei betont er insbesondere nochmals seine Rechtsauffassung, dass jede Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel, die auf die Beitragsbemessungsgrenze abstellt, zwangsläufig auch auf § 159 SGB VI abstelle und durch die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze planwidrig unvollständig geworden sei, es somit einer durch Auslegung zu ermittelnden planwidrigen Lücke gar nicht mehr bedürfe. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 64 Abs. 7 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. Entscheidungsgründe 28 Die statthafte und zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die ebenfalls zulässige Anschlussberufung des Klägers ist dagegen unbegründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts war demnach abzuändern und die Klage abzuweisen. A. 29 1. Die Berufung der Beklagten ist gem. § 64 Abs. 1, 2 B ArbGG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig. 30 2. Die Anschlussberufung des Klägers ist gem. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 524 ZPO zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der Berufungserwiderungsfrist eingelegt und begründet, § 524 Abs. 2, 3 ZPO. 31 Der Kläger konnte mit der Anschlussberufung auch gem. § 533 ZPO die Klage erweitern. Die Erweiterung war jedenfalls sachdienlich und konnte auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hatte. B. 32 Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass die Anschlussberufung des Klägers unbegründet ist. I. 33 Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Betriebsrente. Eine solche höhere Betriebsrente steht ihm weder aus dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung, noch unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage zu. 34 1. Es liegt im vorliegenden Fall schon keine planwidrige Lücke in der Versorgungsordnung vor, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden müsste. Dies ergibt sich aus der Auslegung des PPL in Zusammenschau mit den erläuternden Broschüren aus den Jahren 1977 und 1983. 35 a) Die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg machte in einem gleichgelagerten Parallelfall mit Urteil vom 10. Mai 2011 (2 Sa 115/10) unter II. 1. der Entscheidungsgründe nachfolgende Ausführungen, denen sich die erkennende Kammer, wie schon vor ihr auch die 6. Kammer (6 Sa 120/10), vollumfänglich anschließt. Lediglich das Wort „Versorgungsordnung 1995“ ist auszutauschen gegen das Wort „PPL“: 36 1. Im Gegensatz zu den den Urteilen des BAG vom 21. April 2009 zugrunde liegenden Versorgungsordnungen kann bei der vorliegenden Versorgungsordnung 1995 nicht festgestellt werden, dass sie durch die außerplanmäßige Erhöhung der jährlichen BBG im Jahre 2003 lückenhaft geworden ist und deshalb ergänzt werden muss. 37 1.1 Bei der vorliegenden Versorgungsordnung 1995 handelt es sich um eine Gesamtzusage und damit um eine für eine Vielzahl von Fällen geschaffene und folglich typische Regelung, die gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen ist. Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist. Sie ist gegeben, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06 - BGHZ 170, 311 Rn. 28; BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - nv Rn. 26; BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214, Rn. 21). Gleichgültig ist, ob die Lücke von Anfang an bestanden hat oder nachträglich entsteht (BGH 24. Januar 2008 - III ZR 79/07 - NJW - RR 2008, 562, Rn. 14). 38 1.2 Der Kläger ist der Auffassung, dass sich die Ausführungen des BAG in den Entscheidungen vom 21. April 2009 auf alle Versorgungsordnungen mit einer gespaltenen Rentenformel bezögen. Derartige Bestimmungen seien durch die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 2003 lückenhaft geworden, ohne dass es auf den Wortlaut der Versorgungsordnungen ankomme. Jedenfalls sei der in § 6 Abs. 2 der Versorgungsverordnung 1995 enthaltenen Bestimmung „Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung“ zu entnehmen, dass auf die mit der tatsächlichen durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung verbundenen Norm des § 159 SGB VI Bezug genommen worden sei. 39 Das Bundesarbeitsgericht hat in den beiden genannten Entscheidungen ausgeführt, Sinn und Zweck einer gespaltenen Rentenformel sei es, den im Einkommensbereich über der BBG bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert sei. Die außerordentliche Erhöhung der BBG im Jahre 2003 sei nicht nur von der bisherigen Systematik bei der Dynamisierung der BBG abgewichen, sie habe außerdem dazu geführt, dass das Versorgungsziel verfehlt werde: Die Einkommensbestandteile, die über dem allgemeinen Anstieg der Gehälter lägen, würden nur mit einem niedrigeren Versorgungsprozentsatz verpunktet. Dies führe zu erheblichen Versorgungseinbußen, solange den Beitragszeiten noch keine entsprechende Verbesserung der gesetzlichen Rente gegenüberstehe. 40 1.3 Die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass trotz der relativ apodiktischen Formulierung des Leitsatzes (3 AZR 695/08) und des Orientierungssatzes (3 AZR 471/07) in den beiden Entscheidungen des BAG vom 21. April 2009 den Gründen dieser beiden Urteile nicht entnommen werden kann, dass Versorgungsordnungen mit gespaltener Rentenformel durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG per se lückenhaft geworden sind und diese Lücke generell angemessen zu ergänzen ist. Dieses Verständnis der beiden Entscheidungen des BAG wird auch von den meisten Kommentierungen der beiden Urteile des BAG - soweit ersichtlich - geteilt (Langohr-Plato, juris PR-ArbR 51/2009 Anm. 5; Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 5. Aufl. Anh. § 1 Rn. 225; Hölscher/Janker BetrAV 2010, 141, 142; Rößler DB 2009, 2490, 2492; Weber DB 2010, 1642, 1644; Böhm/Ulbrich BB 2010, 1341, 1342). Deshalb kommt es im vorliegenden Verfahren auch nicht auf die Frage an, ob die durch die abrupte Anhebung der BBG ab 2003 in Versorgungsordnungen mit gespaltener Rentenformel entstandene Versorgungslücke mit Hilfe der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu schließen ist (so etwa Höfer BetrAVG Band I Arbeitsrecht Rn. 503; Förster/Rühmen/Cisch BetrAVG 12. Aufl. § 1 Rn. 73; wohl auch Blomeyer/Rolfs/Otto aaO Rn. 224b) oder über die ergänzende Vertragsauslegung (so die Entscheidungen des BAG vom 21. April 2009). 41 Denn die erkennende Kammer ist wie das angefochtene Urteil der Meinung (vorliegend: entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils) , dass die Versorgungsordnung 1995 durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG nicht lückenhaft geworden ist und deshalb nicht unter Berücksichtigung des hypothetischen Parteiwillens geschlossen werden muss. Haben die Parteien keine explizite Regelung zu der Frage der Ermittlung und Definition der BBG in die Versorgungszusage aufgenommen, ist diese auszulegen. Dabei kommt es insbesondere auf den objektiven Empfängerhorizont an. Auch aus den Begleitumständen und im Verhalten der Vertragsparteien nach Erteilung der Versorgungszusage können Rückschlüsse auf ihr Verständnis gezogen werden (Böhm/Ulbrich aaO Seite 1343 mwN). 42 Bei der vorliegenden Versorgungsordnung 1995 handelt es sich um eine endgehalts- und dienstzeitabhängige Leistungszusage mit gespaltener Rentenformel auf Basis einer Gesamtzusage. Diese Leistungszusage verweist nicht explizit auf die BBG nach § 159 SGB VI. In § 6 Abs. 2 (hier: Art. IV Nr. 2 und Art. V Nr. 3 des PPL) werden lediglich die „Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung“ (hier: bzw. die „Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung“) genannt. Im Gegensatz zu den beiden Versorgungsordnungen, die den beiden Entscheidungen des BAG vom 21. April 2009 zugrunde gelegen haben, gibt es weder innerhalb der Versorgungsordnung 1995 noch außerhalb Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass die vorliegende Versorgungsordnung 1995 im Jahre 2003 planwidrig lückenhaft geworden ist. 43 Im Unterschied zur vorliegenden Versorgungsordnung 1995 enthält die der Entscheidung vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07) zugrunde liegende Leistungszusage aus einer Betriebsvereinbarung einen expliziten Hinweis auf § 159 SBG VI und damit auf die (alleinige) Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensentwicklung und nicht auf die Erhöhung der BBG aus anderen, z.B. finanzpolitischen Gründen. Deshalb kann bei der Versorgungsordnung „3 AZR 471/07“ durch die Umsetzung des § 275c SGB VI eine planwidrige Lücke entstanden sein. Bei der Versorgungsordnung 1995, die nur von der BBG in der Rentenversicherung spricht, wird auch die außerplanmäßige Anhebung der BBG erfasst. 44 Im Unterschied zur vorliegenden Versorgungsordnung 1995 enthält die der Entscheidung vom 21. April 2009 (3 AZR 695/08) zugrunde liegenden Leistungszulage aus einer Gesamtzulage eine Präambel, in der als Versorgungsziel die „Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards“ genannt wird. Weiter heißt es in dieser Präambel: „Bei der Ermittlung der Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen war die Beitragsbemessungsgrenze aus der Sozialversicherung einzubeziehen, um den unterschiedlichen Versorgungsbedarf bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze Rechnung zu tragen“. Damit ist im Gegensatz zur vorliegenden Versorgungsverordnung 1995 der höhere Versorgungsbedarf als Beweggrund für die gespaltene Rentenformel benannt worden. Weiter ist in der Versorgungsordnung „3 AZR 695/08“ ein Widerrufsvorbehalt enthalten, in dem sich die Arbeitgeberin für den Fall einer grundsätzlichen Änderung des Sozialversicherungsgesetzes, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung der BBG, vorbehalten hatte, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen. Auch in der Formulierung dieses Leistungsvorbehaltes hat das BAG zu Recht die Wertung gesehen, bei einer wesentlichen Änderung der BBG eine Anpassung der Leistungszusage für erforderlich zu halten. 45 Das angefochtene Urteil hat deshalb zu Recht festgehalten, dass im Gegensatz zu den beiden Leistungszusagen, die den genannten Entscheidungen des BAG zugrunde gelegen haben, der Wortlaut der Versorgungsordnung 1995 keinerlei Hinweise enthält, dass die Parteien ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau absichern wollten und sie dabei (nur) von der planmäßigen Anpassung der BBG ausgegangen sind. 46 Im Gegensatz zu den beiden vom BAG am 21. April 2009 entschiedenen Fällen, wo im Verfahren 3 AZR 695/08 eine um 26 % und im Verfahren 3 AZR 471/07 um 42 % verringerte Betriebsrente zu verzeichnen war, errechnet sich im vorliegenden Verfahren lediglich eine Einbuße um ca. 8,1 % (vorliegend: 6,7 %) (bis zum 31.08.2008) bzw. um ca. 6,2 % (vorliegend: 6,7 %) (ab dem 01.09.2008). Auch nach Auffassung der erkennenden Kammer kann bei einer derart begrenzten wirtschaftlichen Auswirkung nicht davon gesprochen, dass der von den Parteien vereinbarte Versorgungsplan nicht mehr verwirklicht werden kann und damit eine planwidrige Unvollständigkeit vorliegt. Zwar ist eine von den Vertragspartnern nicht bedachte Regelungslücke nicht von einer Unzumutbarkeitsgrenze abhängig. Jedoch muss wiederum auch nicht gleich jede Entwicklung der Planparameter, die von den Erwartungen der Vertragspartner abweicht, eine Vertragslücke zur Folge haben. Schließlich sind die betrieblichen Versorgungssysteme für sehr lange Zeiträume konzipiert. Gewisse Toleranzabweichungen liegen daher in der Natur der Sache und sollten auch für beide Vertragspartner akzeptabel sein (Hölscher/Janker aaO, Seite 143).“ 47 b) Ergänzend zu diesen Ausführungen ist in Auslegung des PPL unter Zuhilfenahme der erläuternden Broschüren erkennbar, dass nicht nur das erhöhte Versorgungsinteresse der Arbeitnehmer in Bezug auf das nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegende Einkommen überhalb der Beitragsbemessungsgrenze Motiv der vorliegend streitgegenständlichen „gespaltenen Rentenformel“ war, sondern dass der Anknüpfungspunkt der Beitragsbemessungsgrenze auch deshalb gewählt wurde, weil nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze eine Beitragslast des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Es ist also ein Regelungskonzept erkennbar, das (jedenfalls auch) wegen der überhalb der Beitragsbemessungsgrenze entfallenden Beitragslast des Arbeitsgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt erst finanzielle Mittel für einen erhöhten Rentenfaktor frei machen möchte. Ist aber die Rentenformel so zu lesen, dass der erhöhte Rentenfaktor nur für nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtiges Entgelt zum Tragen kommen soll, deren Schnittstelle die Beitragsbemessungsgrenze ist, liegt ersichtlich auch bei außerordentlichen Erhöhungen der Beitragsbemessungsgrenze durch den Gesetzgeber außerhalb des Regelungskonzepts des § 159 SGB VI keine planwidrige Regelungslücke vor. Gesetzgeberische Änderungen wie in § 275 c SGB VI können dann allenfalls eine spätere Störung der Geschäftsgrundlage begründen. 48 aa) Dem Arbeitsgericht ist insoweit Recht zu geben, dass in den Borschüren der Jahre 1977 und 1983 (Seite 7 der Broschüre 1977 und Seiten 3 und 7 der Broschüre 1983) ausdrücklich benannt ist, dass Ziel des HP-Plans war, dass ein Mitarbeiter bei Ausscheiden aus der Firma aus Altersgründen nach 40 Jahren zusammen mit der Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung etwa 80 % seines durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der letzten zwei Beschäftigungsjahre als monatliche Altersrente erhalten sollte. Bei den Berechnungen hat sich die Beklagte orientiert an den damals „zur Zeit geltenden sozialgesetzlichen Bestimmungen in Deutschland“. Es liegt auf der Hand, dass die Berechnungen der Beklagten erfolgten unter Zugrundelegung des Regelungskonzepts des § 159 SGB VI, wonach die Beitragsbemessungsgrenze lediglich entsprechend der Bruttolohnentwicklung der Arbeitnehmer hat angepasst werden sollen. 49 bb) In den Broschüren wird aber zugleich ausgeführt, dass die Leistungen des PPL „unabhängig von irgendwelchen Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung erfolgen“ (Seite 7 der Broschüre 1977 und Seite 3 der Broschüre 1983). 50 Auf Seite 11 der Broschüre 1983 ist im Rahmen einer Beispielsberechnung zudem ausgeführt, dass sich die (Berechnung der) Pension bei einem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze ändern könne bei Änderung des Gehalts, insoweit eine Selbstverständlichkeit, aber auch durch Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze. Bei dieser Beispielsberechnung handelt es sich um eine fiktive auf die Zukunft bezogene Berechnung, die jedenfalls eine Entgeltentwicklung entsprechend der allgemeinen Bruttolohnentwicklung und somit auch das Regelungskonzept des § 159 SGB VI unterstellte. Wenn dann aber darauf hingewiesen wird, dass die Pension sich auch bei Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze verändern könne, so kann es sich nur um Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze außerhalb der üblichen Anpassungsregelung des § 159 SGB VI handeln. 51 cc) Im besonderen Maße entscheidend ist aber, dass die Beklagte in ihren Broschüren ausführte, dass der erhöhte Rentenfaktor von 2 % pro Jahr nur für diejenigen Bezüge gelten solle, „für die die Firma keine Sozialversicherungsbeiträge abführt oder andere Aufwendungen für Versorgungsleistungen bringt“ (Seite 7 der Broschüre 1983). Auf Seite 9 der Broschüre 1977 führt die Beklagte aus: „Für versorgungsfähige Bezüge, für die von der Firma keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, beträgt der Rentenfaktor 2 %. Das ist der Fall bei Gehaltsbestandteilen, die über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Sozialversicherung liegen und bei allen pensionsfähigen Bezügen von Mitarbeitern, die von der gesetzlichen Sozialversicherung befreit sind, und für die die Firma keine den Sozialversicherungsbeiträgen entsprechende Ersatzleistungen für eine befreiende Lebensversicherung zahlt.“ Daraus wird ersichtlich, dass die Beitragsbemessungsgrenze (jedenfalls auch) deshalb als Schnittstelle für die gespaltene Rentenformel gewählt wurde, weil erst ab dem Übersteigen der Beitragsbemessungsgrenze keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr anfallen. Es darf schließlich auch nicht verkannt werden, dass sich mit einer (außerplanmäßigen) Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze nicht nur die Betriebsrentenansprüche des Arbeitnehmers vermindern, sondern zugleich auch die Kosten des Arbeitgebers für Beitragsaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen, für die der Arbeitgeber, anders als der Arbeitnehmer durch höhere Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung, keine Kompensation erhält. 52 dd) Dieses Auslegungsergebnis wird zudem gestützt durch Art. VI Nr. 1 b des PPL, wonach die Firma die Leistungen kürzen oder einstellen darf, wenn sich unter anderem die Beiträge bei der gesetzlichen Sozialversicherung wesentlich ändern. Daraus wird ersichtlich, dass die Mittelzusage zum PPL gekoppelt sein sollte an die Höhe der Beitragslast. Nur wesentliche Änderungen in der Beitragslast sollen eine Anspruchsreduzierung begründen können. Der PPL begründet somit eine vertragliche Regelung über eine Störung der Geschäftsgrundlage. Wenn aber die Beitragsänderung, wozu auch die Änderung der Beitragsbemessungsgrenze zählt, zu einer Störung der Geschäftsgrundlage erhoben wurde, muss dies auch für die Kehrseite derselben Medaille, nämlich die leistungsrechtliche Seite, gelten. Eine vertragliche Lücke liegt jedenfalls nicht vor. 53 2. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht über die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB verlangen. Insoweit macht sich die Kammer die Ausführungen der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 10. Mai 2011 (2 Sa 115/10) unter II. 2. der Entscheidungsgründe zu eigen wie folgt: 54 „2.1 Gemäß § 313 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. 55 2.2 Vorliegend kann es dahingestellt bleiben, ob die Annahme der Parteien, die BBG werde sich weiterhin (nur) an der Einkommensentwicklung der Arbeitnehmer orientieren, zur Geschäftsgrundlage iSd. § 313 BGB geworden ist oder nicht. Denn jedenfalls mit einer Verringerung der Betriebsrente von ca. 6 - 8 % (hier: 6,7 %) ist die Unzumutbarkeitsgrenze bei weitem nicht überschritten. Ein Arbeitnehmer kann sich auf das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Änderungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann berufen, wenn gewisse Opfergrenzen überschritten sind. Dabei ging das BAG im Rahmen der Anpassungsrechtsprechung des § 16 BetrAVG von einer Opfergrenze von 40 % aus, der BGH von 30 % (vgl. Höfer BetrAVG aaO Rn. 488, 490). Bei Gesamtversorgungszusagen hat das BAG ein Anpassungserfordernis wegen Äquivalenzstörung erst bei einer Schwelle von mehr als 50 % gesehen (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - AP Nr. 5 zu § 313 BGB). II. 56 Hat der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Betriebsrente, ist zugleich auch die im Rahmen der Anschlussberufung verfolgte Klageerweiterung betreffend den Zeitraum Mai bis November 2012 abzuweisen als auch die Klage auf wiederkehrende Leistungen ab Dezember 2012. 57 III. Nebenentscheidungen 58 1. Der Kläger ist vollständig unterlegen. Er hat deshalb gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens insgesamt zu tragen. 59 2. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG. Gründe 28 Die statthafte und zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die ebenfalls zulässige Anschlussberufung des Klägers ist dagegen unbegründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts war demnach abzuändern und die Klage abzuweisen. A. 29 1. Die Berufung der Beklagten ist gem. § 64 Abs. 1, 2 B ArbGG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig. 30 2. Die Anschlussberufung des Klägers ist gem. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 524 ZPO zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der Berufungserwiderungsfrist eingelegt und begründet, § 524 Abs. 2, 3 ZPO. 31 Der Kläger konnte mit der Anschlussberufung auch gem. § 533 ZPO die Klage erweitern. Die Erweiterung war jedenfalls sachdienlich und konnte auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hatte. B. 32 Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass die Anschlussberufung des Klägers unbegründet ist. I. 33 Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Betriebsrente. Eine solche höhere Betriebsrente steht ihm weder aus dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung, noch unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage zu. 34 1. Es liegt im vorliegenden Fall schon keine planwidrige Lücke in der Versorgungsordnung vor, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden müsste. Dies ergibt sich aus der Auslegung des PPL in Zusammenschau mit den erläuternden Broschüren aus den Jahren 1977 und 1983. 35 a) Die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg machte in einem gleichgelagerten Parallelfall mit Urteil vom 10. Mai 2011 (2 Sa 115/10) unter II. 1. der Entscheidungsgründe nachfolgende Ausführungen, denen sich die erkennende Kammer, wie schon vor ihr auch die 6. Kammer (6 Sa 120/10), vollumfänglich anschließt. Lediglich das Wort „Versorgungsordnung 1995“ ist auszutauschen gegen das Wort „PPL“: 36 1. Im Gegensatz zu den den Urteilen des BAG vom 21. April 2009 zugrunde liegenden Versorgungsordnungen kann bei der vorliegenden Versorgungsordnung 1995 nicht festgestellt werden, dass sie durch die außerplanmäßige Erhöhung der jährlichen BBG im Jahre 2003 lückenhaft geworden ist und deshalb ergänzt werden muss. 37 1.1 Bei der vorliegenden Versorgungsordnung 1995 handelt es sich um eine Gesamtzusage und damit um eine für eine Vielzahl von Fällen geschaffene und folglich typische Regelung, die gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen ist. Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist. Sie ist gegeben, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06 - BGHZ 170, 311 Rn. 28; BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - nv Rn. 26; BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214, Rn. 21). Gleichgültig ist, ob die Lücke von Anfang an bestanden hat oder nachträglich entsteht (BGH 24. Januar 2008 - III ZR 79/07 - NJW - RR 2008, 562, Rn. 14). 38 1.2 Der Kläger ist der Auffassung, dass sich die Ausführungen des BAG in den Entscheidungen vom 21. April 2009 auf alle Versorgungsordnungen mit einer gespaltenen Rentenformel bezögen. Derartige Bestimmungen seien durch die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 2003 lückenhaft geworden, ohne dass es auf den Wortlaut der Versorgungsordnungen ankomme. Jedenfalls sei der in § 6 Abs. 2 der Versorgungsverordnung 1995 enthaltenen Bestimmung „Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung“ zu entnehmen, dass auf die mit der tatsächlichen durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung verbundenen Norm des § 159 SGB VI Bezug genommen worden sei. 39 Das Bundesarbeitsgericht hat in den beiden genannten Entscheidungen ausgeführt, Sinn und Zweck einer gespaltenen Rentenformel sei es, den im Einkommensbereich über der BBG bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert sei. Die außerordentliche Erhöhung der BBG im Jahre 2003 sei nicht nur von der bisherigen Systematik bei der Dynamisierung der BBG abgewichen, sie habe außerdem dazu geführt, dass das Versorgungsziel verfehlt werde: Die Einkommensbestandteile, die über dem allgemeinen Anstieg der Gehälter lägen, würden nur mit einem niedrigeren Versorgungsprozentsatz verpunktet. Dies führe zu erheblichen Versorgungseinbußen, solange den Beitragszeiten noch keine entsprechende Verbesserung der gesetzlichen Rente gegenüberstehe. 40 1.3 Die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass trotz der relativ apodiktischen Formulierung des Leitsatzes (3 AZR 695/08) und des Orientierungssatzes (3 AZR 471/07) in den beiden Entscheidungen des BAG vom 21. April 2009 den Gründen dieser beiden Urteile nicht entnommen werden kann, dass Versorgungsordnungen mit gespaltener Rentenformel durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG per se lückenhaft geworden sind und diese Lücke generell angemessen zu ergänzen ist. Dieses Verständnis der beiden Entscheidungen des BAG wird auch von den meisten Kommentierungen der beiden Urteile des BAG - soweit ersichtlich - geteilt (Langohr-Plato, juris PR-ArbR 51/2009 Anm. 5; Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 5. Aufl. Anh. § 1 Rn. 225; Hölscher/Janker BetrAV 2010, 141, 142; Rößler DB 2009, 2490, 2492; Weber DB 2010, 1642, 1644; Böhm/Ulbrich BB 2010, 1341, 1342). Deshalb kommt es im vorliegenden Verfahren auch nicht auf die Frage an, ob die durch die abrupte Anhebung der BBG ab 2003 in Versorgungsordnungen mit gespaltener Rentenformel entstandene Versorgungslücke mit Hilfe der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu schließen ist (so etwa Höfer BetrAVG Band I Arbeitsrecht Rn. 503; Förster/Rühmen/Cisch BetrAVG 12. Aufl. § 1 Rn. 73; wohl auch Blomeyer/Rolfs/Otto aaO Rn. 224b) oder über die ergänzende Vertragsauslegung (so die Entscheidungen des BAG vom 21. April 2009). 41 Denn die erkennende Kammer ist wie das angefochtene Urteil der Meinung (vorliegend: entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils) , dass die Versorgungsordnung 1995 durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG nicht lückenhaft geworden ist und deshalb nicht unter Berücksichtigung des hypothetischen Parteiwillens geschlossen werden muss. Haben die Parteien keine explizite Regelung zu der Frage der Ermittlung und Definition der BBG in die Versorgungszusage aufgenommen, ist diese auszulegen. Dabei kommt es insbesondere auf den objektiven Empfängerhorizont an. Auch aus den Begleitumständen und im Verhalten der Vertragsparteien nach Erteilung der Versorgungszusage können Rückschlüsse auf ihr Verständnis gezogen werden (Böhm/Ulbrich aaO Seite 1343 mwN). 42 Bei der vorliegenden Versorgungsordnung 1995 handelt es sich um eine endgehalts- und dienstzeitabhängige Leistungszusage mit gespaltener Rentenformel auf Basis einer Gesamtzusage. Diese Leistungszusage verweist nicht explizit auf die BBG nach § 159 SGB VI. In § 6 Abs. 2 (hier: Art. IV Nr. 2 und Art. V Nr. 3 des PPL) werden lediglich die „Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung“ (hier: bzw. die „Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung“) genannt. Im Gegensatz zu den beiden Versorgungsordnungen, die den beiden Entscheidungen des BAG vom 21. April 2009 zugrunde gelegen haben, gibt es weder innerhalb der Versorgungsordnung 1995 noch außerhalb Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass die vorliegende Versorgungsordnung 1995 im Jahre 2003 planwidrig lückenhaft geworden ist. 43 Im Unterschied zur vorliegenden Versorgungsordnung 1995 enthält die der Entscheidung vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07) zugrunde liegende Leistungszusage aus einer Betriebsvereinbarung einen expliziten Hinweis auf § 159 SBG VI und damit auf die (alleinige) Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensentwicklung und nicht auf die Erhöhung der BBG aus anderen, z.B. finanzpolitischen Gründen. Deshalb kann bei der Versorgungsordnung „3 AZR 471/07“ durch die Umsetzung des § 275c SGB VI eine planwidrige Lücke entstanden sein. Bei der Versorgungsordnung 1995, die nur von der BBG in der Rentenversicherung spricht, wird auch die außerplanmäßige Anhebung der BBG erfasst. 44 Im Unterschied zur vorliegenden Versorgungsordnung 1995 enthält die der Entscheidung vom 21. April 2009 (3 AZR 695/08) zugrunde liegenden Leistungszulage aus einer Gesamtzulage eine Präambel, in der als Versorgungsziel die „Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards“ genannt wird. Weiter heißt es in dieser Präambel: „Bei der Ermittlung der Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen war die Beitragsbemessungsgrenze aus der Sozialversicherung einzubeziehen, um den unterschiedlichen Versorgungsbedarf bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze Rechnung zu tragen“. Damit ist im Gegensatz zur vorliegenden Versorgungsverordnung 1995 der höhere Versorgungsbedarf als Beweggrund für die gespaltene Rentenformel benannt worden. Weiter ist in der Versorgungsordnung „3 AZR 695/08“ ein Widerrufsvorbehalt enthalten, in dem sich die Arbeitgeberin für den Fall einer grundsätzlichen Änderung des Sozialversicherungsgesetzes, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung der BBG, vorbehalten hatte, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen. Auch in der Formulierung dieses Leistungsvorbehaltes hat das BAG zu Recht die Wertung gesehen, bei einer wesentlichen Änderung der BBG eine Anpassung der Leistungszusage für erforderlich zu halten. 45 Das angefochtene Urteil hat deshalb zu Recht festgehalten, dass im Gegensatz zu den beiden Leistungszusagen, die den genannten Entscheidungen des BAG zugrunde gelegen haben, der Wortlaut der Versorgungsordnung 1995 keinerlei Hinweise enthält, dass die Parteien ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau absichern wollten und sie dabei (nur) von der planmäßigen Anpassung der BBG ausgegangen sind. 46 Im Gegensatz zu den beiden vom BAG am 21. April 2009 entschiedenen Fällen, wo im Verfahren 3 AZR 695/08 eine um 26 % und im Verfahren 3 AZR 471/07 um 42 % verringerte Betriebsrente zu verzeichnen war, errechnet sich im vorliegenden Verfahren lediglich eine Einbuße um ca. 8,1 % (vorliegend: 6,7 %) (bis zum 31.08.2008) bzw. um ca. 6,2 % (vorliegend: 6,7 %) (ab dem 01.09.2008). Auch nach Auffassung der erkennenden Kammer kann bei einer derart begrenzten wirtschaftlichen Auswirkung nicht davon gesprochen, dass der von den Parteien vereinbarte Versorgungsplan nicht mehr verwirklicht werden kann und damit eine planwidrige Unvollständigkeit vorliegt. Zwar ist eine von den Vertragspartnern nicht bedachte Regelungslücke nicht von einer Unzumutbarkeitsgrenze abhängig. Jedoch muss wiederum auch nicht gleich jede Entwicklung der Planparameter, die von den Erwartungen der Vertragspartner abweicht, eine Vertragslücke zur Folge haben. Schließlich sind die betrieblichen Versorgungssysteme für sehr lange Zeiträume konzipiert. Gewisse Toleranzabweichungen liegen daher in der Natur der Sache und sollten auch für beide Vertragspartner akzeptabel sein (Hölscher/Janker aaO, Seite 143).“ 47 b) Ergänzend zu diesen Ausführungen ist in Auslegung des PPL unter Zuhilfenahme der erläuternden Broschüren erkennbar, dass nicht nur das erhöhte Versorgungsinteresse der Arbeitnehmer in Bezug auf das nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegende Einkommen überhalb der Beitragsbemessungsgrenze Motiv der vorliegend streitgegenständlichen „gespaltenen Rentenformel“ war, sondern dass der Anknüpfungspunkt der Beitragsbemessungsgrenze auch deshalb gewählt wurde, weil nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze eine Beitragslast des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Es ist also ein Regelungskonzept erkennbar, das (jedenfalls auch) wegen der überhalb der Beitragsbemessungsgrenze entfallenden Beitragslast des Arbeitsgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt erst finanzielle Mittel für einen erhöhten Rentenfaktor frei machen möchte. Ist aber die Rentenformel so zu lesen, dass der erhöhte Rentenfaktor nur für nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtiges Entgelt zum Tragen kommen soll, deren Schnittstelle die Beitragsbemessungsgrenze ist, liegt ersichtlich auch bei außerordentlichen Erhöhungen der Beitragsbemessungsgrenze durch den Gesetzgeber außerhalb des Regelungskonzepts des § 159 SGB VI keine planwidrige Regelungslücke vor. Gesetzgeberische Änderungen wie in § 275 c SGB VI können dann allenfalls eine spätere Störung der Geschäftsgrundlage begründen. 48 aa) Dem Arbeitsgericht ist insoweit Recht zu geben, dass in den Borschüren der Jahre 1977 und 1983 (Seite 7 der Broschüre 1977 und Seiten 3 und 7 der Broschüre 1983) ausdrücklich benannt ist, dass Ziel des HP-Plans war, dass ein Mitarbeiter bei Ausscheiden aus der Firma aus Altersgründen nach 40 Jahren zusammen mit der Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung etwa 80 % seines durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der letzten zwei Beschäftigungsjahre als monatliche Altersrente erhalten sollte. Bei den Berechnungen hat sich die Beklagte orientiert an den damals „zur Zeit geltenden sozialgesetzlichen Bestimmungen in Deutschland“. Es liegt auf der Hand, dass die Berechnungen der Beklagten erfolgten unter Zugrundelegung des Regelungskonzepts des § 159 SGB VI, wonach die Beitragsbemessungsgrenze lediglich entsprechend der Bruttolohnentwicklung der Arbeitnehmer hat angepasst werden sollen. 49 bb) In den Broschüren wird aber zugleich ausgeführt, dass die Leistungen des PPL „unabhängig von irgendwelchen Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung erfolgen“ (Seite 7 der Broschüre 1977 und Seite 3 der Broschüre 1983). 50 Auf Seite 11 der Broschüre 1983 ist im Rahmen einer Beispielsberechnung zudem ausgeführt, dass sich die (Berechnung der) Pension bei einem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze ändern könne bei Änderung des Gehalts, insoweit eine Selbstverständlichkeit, aber auch durch Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze. Bei dieser Beispielsberechnung handelt es sich um eine fiktive auf die Zukunft bezogene Berechnung, die jedenfalls eine Entgeltentwicklung entsprechend der allgemeinen Bruttolohnentwicklung und somit auch das Regelungskonzept des § 159 SGB VI unterstellte. Wenn dann aber darauf hingewiesen wird, dass die Pension sich auch bei Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze verändern könne, so kann es sich nur um Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze außerhalb der üblichen Anpassungsregelung des § 159 SGB VI handeln. 51 cc) Im besonderen Maße entscheidend ist aber, dass die Beklagte in ihren Broschüren ausführte, dass der erhöhte Rentenfaktor von 2 % pro Jahr nur für diejenigen Bezüge gelten solle, „für die die Firma keine Sozialversicherungsbeiträge abführt oder andere Aufwendungen für Versorgungsleistungen bringt“ (Seite 7 der Broschüre 1983). Auf Seite 9 der Broschüre 1977 führt die Beklagte aus: „Für versorgungsfähige Bezüge, für die von der Firma keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, beträgt der Rentenfaktor 2 %. Das ist der Fall bei Gehaltsbestandteilen, die über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Sozialversicherung liegen und bei allen pensionsfähigen Bezügen von Mitarbeitern, die von der gesetzlichen Sozialversicherung befreit sind, und für die die Firma keine den Sozialversicherungsbeiträgen entsprechende Ersatzleistungen für eine befreiende Lebensversicherung zahlt.“ Daraus wird ersichtlich, dass die Beitragsbemessungsgrenze (jedenfalls auch) deshalb als Schnittstelle für die gespaltene Rentenformel gewählt wurde, weil erst ab dem Übersteigen der Beitragsbemessungsgrenze keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr anfallen. Es darf schließlich auch nicht verkannt werden, dass sich mit einer (außerplanmäßigen) Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze nicht nur die Betriebsrentenansprüche des Arbeitnehmers vermindern, sondern zugleich auch die Kosten des Arbeitgebers für Beitragsaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen, für die der Arbeitgeber, anders als der Arbeitnehmer durch höhere Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung, keine Kompensation erhält. 52 dd) Dieses Auslegungsergebnis wird zudem gestützt durch Art. VI Nr. 1 b des PPL, wonach die Firma die Leistungen kürzen oder einstellen darf, wenn sich unter anderem die Beiträge bei der gesetzlichen Sozialversicherung wesentlich ändern. Daraus wird ersichtlich, dass die Mittelzusage zum PPL gekoppelt sein sollte an die Höhe der Beitragslast. Nur wesentliche Änderungen in der Beitragslast sollen eine Anspruchsreduzierung begründen können. Der PPL begründet somit eine vertragliche Regelung über eine Störung der Geschäftsgrundlage. Wenn aber die Beitragsänderung, wozu auch die Änderung der Beitragsbemessungsgrenze zählt, zu einer Störung der Geschäftsgrundlage erhoben wurde, muss dies auch für die Kehrseite derselben Medaille, nämlich die leistungsrechtliche Seite, gelten. Eine vertragliche Lücke liegt jedenfalls nicht vor. 53 2. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht über die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB verlangen. Insoweit macht sich die Kammer die Ausführungen der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 10. Mai 2011 (2 Sa 115/10) unter II. 2. der Entscheidungsgründe zu eigen wie folgt: 54 „2.1 Gemäß § 313 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. 55 2.2 Vorliegend kann es dahingestellt bleiben, ob die Annahme der Parteien, die BBG werde sich weiterhin (nur) an der Einkommensentwicklung der Arbeitnehmer orientieren, zur Geschäftsgrundlage iSd. § 313 BGB geworden ist oder nicht. Denn jedenfalls mit einer Verringerung der Betriebsrente von ca. 6 - 8 % (hier: 6,7 %) ist die Unzumutbarkeitsgrenze bei weitem nicht überschritten. Ein Arbeitnehmer kann sich auf das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Änderungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann berufen, wenn gewisse Opfergrenzen überschritten sind. Dabei ging das BAG im Rahmen der Anpassungsrechtsprechung des § 16 BetrAVG von einer Opfergrenze von 40 % aus, der BGH von 30 % (vgl. Höfer BetrAVG aaO Rn. 488, 490). Bei Gesamtversorgungszusagen hat das BAG ein Anpassungserfordernis wegen Äquivalenzstörung erst bei einer Schwelle von mehr als 50 % gesehen (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - AP Nr. 5 zu § 313 BGB). II. 56 Hat der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Betriebsrente, ist zugleich auch die im Rahmen der Anschlussberufung verfolgte Klageerweiterung betreffend den Zeitraum Mai bis November 2012 abzuweisen als auch die Klage auf wiederkehrende Leistungen ab Dezember 2012. 57 III. Nebenentscheidungen 58 1. Der Kläger ist vollständig unterlegen. Er hat deshalb gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens insgesamt zu tragen. 59 2. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG.