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Urteil

12 Sa 33/13

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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 14.05.2013 (4 Ca 4/13) abgeändert. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.243,72 Euro brutto zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.07.2013 ein Entgelt der TV-L Entgeltgruppe 8, Stufe 3 zu zahlen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 5. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, ihr nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ein Entgelt der Entgeltgruppe 8, Stufe 3 statt wie bisher ein Entgelt der Entgeltgruppe 6, Stufe 3 zu zahlen. Für den Zeitraum 01.04.2012 bis 30.06.2013 macht sie rückständige Differenzbeträge (für April und Mai der Stufe 2) in Höhe von insgesamt 2.243,72 Euro brutto geltend. 2 Die Klägerin wurde am … 1965 geboren. Im Jahr 1999 schloss sie erfolgreich ihre Ausbildung zur staatlich anerkannten Arbeitserzieherin ab. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht seit dem 01.09.2006. Die letzten maßgebenden Arbeitsverträge datieren vom 04.06.2009 (Anlage K 5 zur Klagschrift, Prozessakte des Arbeitsgerichts (im Folgenden: Arb), Bl. 26) und vom 13.07.2010 (Anlage K 6 zur Klagschrift, Arb Bl. 29). Die Wochenarbeitszeit der Klägerin beträgt 30 Stunden. 3 Der Beklagte wendet auf seine Arbeitsverhältnisse den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder an. § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 04.06.2009 legt bezüglich der Entgeltbedingungen Folgendes fest: 4 „ Frau K. ist gem. §§ 12, 13 TV-L in der Entgeltgruppe 6, ES 1 eingruppiert. Diese Eingruppierung ist vorläufig. Mit dem Inkrafttreten einer neuen, kraft Gesetzes für den Arbeitgeber verbindlichen, tarifvertraglichen Entgeltordnung wird die Eingruppierung mit Wirkung für die Zukunft gem. dieser neuen Entgeltordnung geändert. Bis zum Inkrafttreten einer neuen, für den Arbeitgeber kraft Gesetzes verbindlichen, tarifvertraglichen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungen nur vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.“ 5 Die Klägerin ist für den Beklagten als Ergotherapeutin tätig. Die seit 01.01.2012 gültige Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A) stellt in Teil II (Tätigkeitsmerkmale für bestimme Beschäftigungsgruppen) unter 10.5 (Ergotherapeuten) folgende Anforderungen an die Vergütung der Ergotherapeuten: 6 - Entgeltgruppe 6: „Ergotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit.“ 7 - Entgeltgruppe 8: „Ergotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)“ 8 - Protokollerklärungen: „1. Schwierige Aufgaben sind z. B. Beschäftigungstherapie bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie. 2. Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa 1/4 der gesamten Tätigkeit ausmacht.“ 9 Seit dem 22.06.2009 arbeitet die Klägerin für den Beklagten als Arbeitstherapeutin in der Beschäftigungstherapie (§ 1 des Arbeitsvertrags vom 04.06.2009). Seit dem 01.10.2010 versorgt sie insbesondere die Bewohner zweier Wohnbereiche des Samariterhauses ergotherapeutisch. Das Samariterhaus ist eine Altenpflegeeinrichtung des Beklagten. Neben Einzeltherapien (Einzelbeschäftigungen, Spaziergängen, Aktivierungen) werden von der Klägerin die folgenden Gruppenarbeiten durchgeführt, an denen auch die Bewohner der anderen Wohnbereiche teilnehmen: 10 - Esstraining (4 Stunden wöchentlich) - Bewegungstherapie (1,5 Stunden wöchentlich) - Sturzprophylaxe (3 Stunden wöchentlich) - Kochgruppe (3,5 Stunden wöchentlich) - Tischgespräche (1,5 Stunden wöchentlich) - Spielenachmittag (1,5 Stunden wöchentlich) - Backen (2 Stunden wöchentlich) - Zeitungsrunde (1,5 Stunden wöchentlich). 11 Im April und Mai 2012 erhielt die Klägerin vom Beklagten ein Entgelt der Entgeltgruppe 6, Stufe 2. Danach wurde ihr ein Entgelt der Entgeltgruppe 6, Stufe 3 gezahlt. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.10.2012 (s. im Einzelnen Anlage K 11 zur Klagschrift, Arb Bl. 36) forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich auf, sie auf Grund ihrer Tätigkeit in der Pflege an Heimbewohnern mit schweren physischen und psychischen Funktionseinschränkungen in die Entgeltgruppe 8 höherzugruppieren. 12 Die Klagschrift ging am 31.12.2012 beim Arbeitsgericht ein und wurde dem Beklagten am 04.01.2013 zugestellt. 13 Die Klägerin hat vorgetragen, ihr sei ein Entgelt der Entgeltgruppe 8 zu zahlen, weil sie als Ergotherapeutin in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben zu erfüllen habe. Ihre Arbeit sei als Ganzes zu bewerten und könne nicht in einzelne Arbeitsvorgänge aufgespaltet werden. Schon ein Vergleich mit den Aufgaben eines Ergotherapeuten in einer ergotherapeutischen Praxis zeige, dass ihre Aufgaben auf Grund der Gebrechen der Heimbewohner schwierig sei (s. im Einzelnen: Schriftsatz der Klägerin vom 01.04.2013, S. 15 f., Arb Bl. 118 f.). 14 Ihre Aufgaben im Samariterhaus des Beklagten erfüllten sowohl die qualitativen wie die quantitativen Anforderungen der Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2. Die in Nr. 1 aufgeführten Regelbeispiele setzten therapeutische Maßnahmen an oder bei körperlich oder geistig behinderten Menschen voraus. Sie betreue etwa 40 bis 45 Heimbewohner, von denen 33 an mindestens drei schwerwiegenden Erkrankungen/Behinderungen litten, die zu erheblichen Einschränkungen psychischer oder geistiger Art führten (s. im Einzelnen anonymisierte Bewohnerliste, Anlage K 16 zum Schriftsatz der Klägerin vom 01.04.2013, Arb Bl. 122 ff.). Die in Nr. 1 aufgeführten Regelbeispiele erforderten dagegen nicht, dass die Ergotherapie Bestandteil einer medizinischen Heilbehandlung schwerstkranker Heimbewohner sei. Zum einen heile Ergotherapie nicht, sondern stelle eine Form der Rehabilitation dar, die den in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkten Menschen in seinen Betätigungen unterstütze. Zum anderen könne nicht zwischen Krankheiten und Behinderungen unterschieden werden. Das sei begrifflich schon fragwürdig, zudem nicht sachgerecht. Die Schwierigkeit einer ergotherapeutischen Maßnahme richte sich nicht danach, ob sie einen kranken oder einen chronisch Behinderten betreffe. 15 Das quantitative Erfordernis der Protokollerklärung Nr. 2 erfülle ihre Arbeit schon deshalb, weil sie als ein Arbeitsvorgang zu betrachten sei. Aber auch wenn man ihre einzelnen Tätigkeiten getrennt bewerte, handele es sich bei der Sturzprophylaxe, dem Esstraining, dem Tischgespräch und der Kochgruppe um schwierige Aufgaben (im Einzelnen s. Schriftsatz der Klägerin vom 01.04.2013, S. 7, Arb Bl. 110 der Akte). Das seien 12 von 30 Wochenstunden. 16 Die Klägerin hat beantragt, 17 1. der Beklagte wird verurteilt, 1.346,24 Euro an die Klägerin zu zahlen. 18 2. es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung aus der Entgeltgruppe 8, Stufe 3 TV-L West 2013 ab dem 01.01.2013 zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag in Höhe von 149,58 Euro, ab jeweiliger Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen. 19 Der Beklagte hat beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er hat vorgetragen, die Klägerin nehme keine schwierigen Aufgaben im Sinne des Tarifvertrags wahr. Sie arbeite nicht in der Geriatrie. Wie dieses Regelbeispiel und das Regelbeispiel „in der Psychiatrie“ zeigten, sei Ergotherapie nur dann als schwierig zu bewerten, wenn sie Bestandteil einer systematischen ärztlichen Heilbehandlung sei. Die Tarifvertragsparteien hätten ihre Aufzählung in der Protokollerklärung Nr. 1 - was sonst naheliegend gewesen wäre - nicht durch Begriffe „mit psychisch Kranken“, „ mit alten“ oder „mit pflegebedürftigen Menschen“ ergänzt. 90 % der Bewohner des Samariterhauses seien nicht krank im Sinne des Tarifvertrags. Die von der Klägerin zu leistende Ergotherapie sei nicht Bestandteil ärztlicher Heilbehandlungen und stelle daher keine schwierige Aufgabe dar. 22 Zudem sei ein Großteil der Forderungen der Klägerin gem. § 37 TV-L verfallen. Die Klägerin habe ihre Forderungen vor Klagerhebung nicht ordnungsgemäß geltend gemacht. Das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.10.2012 enthalte keine bezifferte Entgeltforderung. 23 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.05.2013 abgewiesen. Als Arbeitstherapeutin in einem Alten- und Pflegeheim nehme die Klägerin keine schwierigen Aufgaben im Sinne des Tarifvertrags wahr. In den tariflichen Regelbeispielen gebe es dafür keine Anhaltspunkte. Ob und in welchem Umfang die Klägerin mit einzelnen Behandlungen schwierige Aufgaben zu bewältigen habe, lasse sich ihrem Sachvortrag nicht entnehmen. 24 Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.05. zugestellt. Die Berufung ging am 24.06., die Berufungsbegründung am Montag, den 29.07. beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründung wurde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 31.07. zugestellt. Die Berufungserwiderung erreichte am Montag, den 02.09.2013 das Landesarbeitsgericht. 25 Die Klägerin trägt vor, ihre Arbeit im Samariterhaus des Beklagten sei qualitativ den tariflichen Regelbeispielen der Entgeltgruppe 8 gleichzusetzen, weil sie - wie im Einzelnen aufgelistet - mit Heimbewohnern arbeite, die zu 2/3 mehrfache hochgradige geistig-seelische und/oder körperliche Behinderungen aufwiesen. Das sei mit Tätigkeiten an bzw. bei Querschnittsgelähmten, Patienten mit Kinderlähmungen oder spastisch Gelähmten, die in der Protokollerklärung Nr. 1 als Regelbeispiele aufgenommen seien, vergleichbar (im Einzelnen s. Schriftsatz vom 27.07.2013, S. 7 ff., Bl. 47 ff. der Akte). 26 Sie arbeite zwar nicht „in der Geriatrie“. Damit seien aber Tätigkeiten in anderen Einrichtungen wie dem Samariterhaus, die in ihrer Wertigkeit den Tätigkeiten in der Psychiatrie und/oder in der Geriatrie entsprächen, nicht von der Entgeltgruppe 8 ausgeschlossen. Der Wohnbereich im 3. OG des Samariterhauses, für den sie u.a. zuständig sei, entspreche - auch wenn er nicht so bezeichnet werde - einer gerontopsychiatrischen Station einer klinischen Einrichtung. Die Bewohner Nr. 1 bis Nr. 14 wiesen alle wesentlichen Merkmale von Patienten einer solchen Klinikstation auf. 27 Zu den quantitativen Anforderungen der Entgeltgruppe 8 s. Aufstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 27.07.2013, S. 12 ff. (Bl. 52 ff. der Akte). Zu den fachlichen Anforderungen der Einzelaufgaben der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 27.09.2013, S. 5 ff. (Bl. 138 ff. der Akte) verwiesen. 28 Ende September faxte die Klägerin dem Beklagten die Bewohnerliste mit Namen zu (Anlage zum Schriftsatz vom 27.09.2013, Bl. 145 ff. der Akte). 29 Die Klägerin beantragt, 30 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 15.05.2013, Az. 4 Ca 4/14 - der Klägerin zugestellt am 27.05.2013 - wird abgeändert. 31 2. der Beklagte wird verurteilt, 2.243,72 Euro an die Klägerin zu zahlen. 32 3. es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung aus der Entgeltgruppe 8, Stufe 3 TV-L (West) 2013 ab dem 01.07.2013 zu zahlen. 33 Der Beklagte beantragt, 34 die Berufung wird zurückgewiesen. 35 Er trägt vor, die Bewohner des Samariterhauses seien nicht mit den Personengruppen vergleichbar, die in der Protokollerklärung Nr. 1 genannt seien. Die Hausbewohner litten nicht unter vergleichbaren Erkrankungen. Die ursprünglich anonymisierte Bewohnerliste sei für ihn nicht nachvollziehbar gewesen. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beim Landesarbeitsgericht eingereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen. Entscheidungsgründe I. 37 Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 14.05.2013 (4 Ca 4/13) ist begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist abzuändern. Der zulässigen Klage ist stattzugeben. Der Beklagte ist gem. § 12 Abs. 1 TV-L i. V. mit § 4 des Arbeitsvertrags vom 04.06.2009 verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab dem 01.04.2012 ein Entgelt der TV-L Entgeltgruppe 8 zu zahlen. 38 1. Die Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder und der seit 01.01.2012 gültigen Entgeltordnung folgt aus § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 04.06.2009, der bezgl. der Eingruppierung der Klägerin auf die §§ 12 und 13 TV-L verweist. Die Entgeltordnung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ist zwar keine „kraft Gesetzes für den Arbeitgeber verbindliche(n) tarifvertragliche(n) Entgeltordnung“, wie es § 4 des Arbeitsvertrags formuliert. Sie ist dennoch gemeint, denn eine Arbeitnehmerin kann nur dann gem. § 12 TV-L eingruppiert werden, wenn die Entgeltordnung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder angewandt wird (§ 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L). 39 2. Gem. § 12 Abs. 1 TV-L ist die Klägerin in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeitsmerkmalen ihre arbeitsvertragliche Tätigkeit im Samariterhaus entspricht. Hiervon ausgehend erfüllt die Klägerin gem. 10.5 des Teils II der Entgeltordnung zunächst die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6. Nach dieser Bestimmung sind Ergotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit in die Entgeltgruppe 6 einzugruppieren. Die Klägerin arbeitet für den Beklagten im Samariterhaus als Ergotherapeutin. Nach § 1 des Arbeitsvertrags vom 04.06.2009 ist die Klägerin als „Arbeitstherapeutin“ eingestellt. Das ist eine frühere Berufsbezeichnung der Ergotherapeuten, die der aktuellen Berufsbezeichnung „Ergotherapeutin“ gleichzusetzen ist (vgl. § 9 des Ergotherapeutengesetzes). Zudem verlangt die Stelle der Klägerin eine der Ausbildung zur Ergotherapeutin entsprechende Qualifikation (Nr. 11 der Stellenbeschreibung, Anlage K 15 zur Klagschrift, Arb Bl. 41), über die die Klägerin als staatlich anerkannte Arbeitserzieherin mit langjähriger Berufserfahrung verfügt. Als Arbeitstherapeutin ist die Klägerin Ergotherapeutin im Sinne der Entgeltordnung. Sie ist auch als solche tätig. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 sind gegeben. 40 3. Darüber hinaus erfüllt die Arbeit der Klägerin gem. 10.5 des Teils II der Entgeltordnung die Anforderungen der Entgeltgruppe 8. Als Ergotherapeutin im Samariterhaus bewältigt die Klägerin in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben, denn sie führt im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 Beschäftigungstherapien in der Geriatrie durch. 41 a) Wohnbereiche eines Altenpflegeheims mit überwiegend kranken alten Menschen fallen unter den Begriff der Geriatrie. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie als geriatrischer Wohnbereich, geriatrische Station o. ä. bezeichnet werden. 42 Geriatrie ist die Lehre von den Krankheiten alternder Menschen (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2006, Stichwort: Geriatrie). Das Bundesarbeitsgericht führt zutreffend weiter aus: 43 „Insbesondere werden in der Geriatrie akute Erkrankungen bei multi- morbiden Betagten unter Berücksichtigung chronisch-degenerativer Krankheiten behandelt. Dabei strebt diese Behandlung eine Rehabilitation des Patienten an, sodass dieser die durch die Krankheit verlorenen Funktionen und Fähigkeiten wieder erlangt bzw. mit reduzierten Möglichkeiten sinnvoll leben kann. Deshalb setzt der Begriff „geriatrische Abteilungen oder Stationen“ nach medizinischem Sprachgebrauch voraus, dass dort Personen untergebracht sind, an denen eine medizinische Heilbehandlung durchgeführt wird.“ 44 (Urteil vom 28.03.2007, 10 AZR 707/05, AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt, Rn. 27 - Hervorhebungen durch die Unterzeichner; vgl. auch BAG, Urteil vom 19.11.2003, 10 AZR 127/03, AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt Bl. 3 R f./Rn. 33). 45 Für die begriffsnotwendigen medizinischen Heilbehandlungen reicht es aus, dass diese von Hausärzten vorgenommen werden, die zu den Kranken kommen (vgl. BAG, AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt, Bl. 3 R). Das ist in Altenpflegeheimen regelmäßig der Fall. 46 b) Die von der Klägerin vornehmlich betreuten beiden Wohnbereiche im Samariterhaus sind „Geriatrie“ im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1. 47 In diesem Zusammenhang ist allein von dem Sachvortrag der Klägerin auszugehen, der gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln ist. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich die Krankheitsbilder der von ihr betreuten Bewohner im Einzelnen dargelegt (Anlage K 16 zum Schriftsatz vom 01.04.2013, Arb Bl. 122 ff.). In der Berufungsbegründung hat sie diesen Vortrag noch einmal zusammengefasst und ergänzend aufgeführt, welche der Bewohner Medikamente erhalten, sich also auf jeden Fall in ärztlicher Behandlung befinden (Schriftsatz vom 27.07.2013, S. 3 ff., Bl. 43 ff. d. A.). Das ist zunächst in anonymisierter Form, zuletzt mit Namensnennung geschehen. Der Beklagte hat sich darauf beschränkt, pauschal zu behaupten, 90 % der Bewohner des Samariterhauses seien nicht krank im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1. Ihre Erkrankungen seien mit den in der Protokollerklärung aufgeführten Krankheitsbildern Schwerstkranker nicht vergleichbar. Zudem hat der Beklagte darauf verwiesen, die anonymisierte Bewohnerliste der Klägerin sei für ihn nicht nachvollziehbar. 48 Letzteres trifft nicht zu. Die von der Klägerin vorgelegte anonymisierte Bewohnerliste war für den Beklagten an Hand der Aufteilung nach Wohnbereichen, der differenzierten Krankheitsbilder und der angegebenen Geburtsjahre individualisierbar. Bei Zuordnungsproblemen im Einzelfall hätte er konkret die Krankheitsbilder des betreffenden Bewohners mit Nichtwissen bestreiten können. Der Beklagte hat die von der Klägerin im Einzelnen dargelegten Krankheitsbilder des jeweiligen Bewohners, die Behandlung mit Medikamenten sowie die Auswirkungen der Erkrankungen nicht bestritten. Der Sachvortrag der Klägerin ist insoweit gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen (vgl. auch BAG AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifvertrag: Arbeiterwohlfahrt, Rn. 27). 49 Danach weisen von 46 zu betreuenden Bewohner 36 drei und mehr altersbedingte schwere Erkrankungen auf. 19 Bewohner sind dement, 4 weitere Bewohner leiden unter dem Parkinson-Syndrom, 4 weitere Bewohner haben Depressionen, 4 Weitere hatten Schlaganfälle und ein weiterer Bewohner weist die Alzheimer-Krankheit auf. 41 Bewohner werden medikamentös behandelt. Damit befinden sich in den Wohnbereichen, für die die Klägerin zuständig ist, weit überwiegend geriatrische Patienten, die ärztlich betreut werden. Die Klägerin arbeitet im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu 10.5 der Entgeltordnung, Teil II in der Geriatrie. 50 c) Das Regelbeispiel der Protokollerklärung Nr. 1 „Beschäftigungstherapie in der Geriatrie“ verlangt darüber hinaus nicht, dass die Beschäftigungstherapie der Ergotherapeutin Bestandteil einer ärztlich verordneten Heilbehandlung ist (a. A. LAG Nürnberg, Urteil vom 22.07.2003, 6 Sa 528/02, Rn. 68). 51 aa) Die Protokollerklärungen zu den einzelnen Entgeltgruppen sind Bestandteil der Entgeltordnung und damit normative tarifvertragliche Regelungen. Sie sind wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist von dem Wortlaut und dem Wortsinn, der sich aus dem Wortlaut ergibt. Darüber hinaus sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigten Zweck der Protokollerklärung zu berücksichtigen, wenn und soweit sie in der tarifvertraglichen Regelung ihren Niederschlag gefunden haben. Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien können sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergeben. Bleiben dennoch Zweifel, kann das Gericht auf weitere Gesichtspunkte wie die Entstehungsgeschichte und die bisherige Tarifübung zurückgreifen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - vgl. BAG AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt, Rn. 31; Urteil vom 15.03.2011, 1 AZR 808/09, AP Nr. 214 zu § 112 BetrVG 1972, Rn. 11). 52 bb) Der Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 1 zur Entgeltgruppe 8 für Ergotherapeuten besagt lediglich, dass die Beschäftigungstherapie in der Geriatrie eine schwierige Aufgabe für eine Ergotherapeutin darstellt. Eine bestimmte Art der Beschäftigungstherapie oder ihre Einbindung in eine ärztliche Heilbehandlung setzt die Protokollerklärung ihrem Wortlaut nach nicht voraus. Es entspricht auch nicht der Systematik der Regelbeispiele in der Protokollerklärung Nr. 1, die Schwierigkeit ergotherapeutischer Arbeit an einer bestimmten Art therapeutischer Aufgaben festzumachen. Die Regelbeispiele verdeutlichen vielmehr den Willen der Tarifvertragsparteien, die Schwierigkeit ergotherapeutischer Aufgaben von der Gruppe der zu behandelnden Patienten her zu bestimmen. Das ist bei den Regelbeispielen Querschnittsgelähmte, Kinderlähmungsfälle, spastisch Gelähmte und Patienten mit Dysmelien offenkundig. Das gilt aber auch für die Patienten „in der Psychiatrie oder Geriatrie“. Die Tarifparteien gehen davon aus, dass die Arbeit der Ergotherapeuten mit stationär aufgenommenen psychisch oder geriatrisch Kranken schwierig ist, und zwar unabhängig davon, welche Beschäftigungstherapien angewandt werden und wie diese in einen ärztlichen oder nicht ärztlichen Behandlungsplan eingebunden sind (vgl. auch BAG AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt Bl. 4/Rn. 34; AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt, Rn. 39). 53 Das bestätigt auch die Zulagenregelung in Nr. 5 Abs. 1 c des Teils IV der Entgeltordnung (Beschäftigte im Pflegedienst). Auch nach dieser Tarifbestimmung erhält eine Pflegekraft für die Pflege von Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen ein erhöhtes Entgelt, ohne dass es auf die Art der Pflege (Grund- oder Krankenpflege) ankommt. Für die Tarifparteien ist allein ausschlaggebend, dass sie die Arbeit mit geriatrisch Kranken als anspruchsvoller ansehen als die Arbeit mit anderen Kranken, die nicht in der Nr. 5 angeführt werden. 54 Die Protokollerklärung Nr. 1 zur Entgeltgruppe 8 fordert keine Beschäftigungstherapie, die Bestandteil einer ärztlichen Heilbehandlung ist. 55 Die Klägerin hat somit gem. § 12 Abs. 1 TV-L, 10.5 des Teils II der Entgeltordnung i. V. mit § 4 des Arbeitsvertrags vom 04.06.2009 einen Anspruch auf ein Entgelt der TV-L Entgeltgruppe 8. Sie nimmt bei dem Beklagten als Ergotherapeutin in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben wahr. Denn die Wohnbereiche, für die die Klägerin zuständig ist, sind im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zur Entgeltgruppe 8 geriatrische Bereiche. Weiteres setzt der Anspruch der Ergotherapeutin auf ein Entgelt der Entgeltgruppe 8 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder nicht voraus. 56 4. Danach ist der Zahlungsantrag der Klägerin begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten auf Grund des Arbeitsvertrags der Parteien verlangen, dass ihr für den Zeitraum 01.04.2012 bis 30.06.2013 die Differenzen zwischen dem Entgelt der Entgeltgruppe 8 und den ihr gezahlten Entgelten der Entgeltgruppe 6 in Höhe von insgesamt 2.243,72 Euro nachgezahlt werden. Mangels Einwendungen des Beklagten kann auf die Berechnungen der Klägerin in der Klagschrift, S. 7, Arb Bl. 16 und in der Berufungsbegründung, S. 15, Bl. 55 der Akte verwiesen werden. (Allerdings hat das Gericht die Regelungen der §§ 17 Abs. 4 und 16 Abs. 3 TV-L übersehen. Bei Höhergruppierung mit Wirkung ab dem 01.04.2012 stand der Klägerin für den Zeitraum 01.06.2012 bis 30.06.2013 ein Entgelt der Entgeltgruppe 8, Stufe 2 und nicht der Stufe 3 zu.) 57 Der Nachzahlungsanspruch der Klägerin ab dem 01.04.2012 ist nicht zum Teil gem. § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Soweit § 37 Abs. 1 TV-L über § 2 des Arbeitsvertrags vom 04.06.2009 zur Anwendung kommt, hat die Klägerin die sechsmonatige Ausschlussfrist hinsichtlich des Anspruchs auf Höhergruppierung ab dem 01.04.2012 gewahrt. Der Entgeltanspruch für April 2012 wurde gem. § 24 Abs. 1 TV-L am 30.04.2012 fällig. Die Klägerin machte den Anspruch auf ein Entgelt der Entgeltgruppe 8 mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.10.2012 geltend. Dass in diesem Schreiben der Anspruch nicht näher beziffert wurde, ist unerheblich. Denn der Beklagte war ohne Weiteres in der Lage, sich die betragsmäßigen Auswirkungen der Forderung der Klägerin selbst auszurechnen und sich hierauf einzurichten (vgl. BAG, Urteil vom 30.03.1989, 6 AZR 769/85, Rn. 16). 58 Auf die Berufung der Klägerin war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und dem Zahlungsantrag stattzugeben. 59 5. Auch dem Feststellungsantrag war in Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils stattzugeben. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) daran, dass ihr Anspruch auf ein Entgelt der Entgeltgruppe 8 für den Zeitraum ab dem 01.07.2013 verbindlich festgestellt wird. (Zur ebenfalls ausgewiesenen Stufe 3 s. o.) II. 60 1. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen, weil seine Berufung ohne Erfolg geblieben ist. 61 2. Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Rechtsfragen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ergotherapeutin in einem Altenpflegeheim das Regelbeispiel der Protokollerklärung Nr. 1 zur Entgeltgruppe 8, Beschäftigungstherapie in der Geriatrie, erfüllt, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Gründe I. 37 Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 14.05.2013 (4 Ca 4/13) ist begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist abzuändern. Der zulässigen Klage ist stattzugeben. Der Beklagte ist gem. § 12 Abs. 1 TV-L i. V. mit § 4 des Arbeitsvertrags vom 04.06.2009 verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab dem 01.04.2012 ein Entgelt der TV-L Entgeltgruppe 8 zu zahlen. 38 1. Die Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder und der seit 01.01.2012 gültigen Entgeltordnung folgt aus § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 04.06.2009, der bezgl. der Eingruppierung der Klägerin auf die §§ 12 und 13 TV-L verweist. Die Entgeltordnung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ist zwar keine „kraft Gesetzes für den Arbeitgeber verbindliche(n) tarifvertragliche(n) Entgeltordnung“, wie es § 4 des Arbeitsvertrags formuliert. Sie ist dennoch gemeint, denn eine Arbeitnehmerin kann nur dann gem. § 12 TV-L eingruppiert werden, wenn die Entgeltordnung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder angewandt wird (§ 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L). 39 2. Gem. § 12 Abs. 1 TV-L ist die Klägerin in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeitsmerkmalen ihre arbeitsvertragliche Tätigkeit im Samariterhaus entspricht. Hiervon ausgehend erfüllt die Klägerin gem. 10.5 des Teils II der Entgeltordnung zunächst die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6. Nach dieser Bestimmung sind Ergotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit in die Entgeltgruppe 6 einzugruppieren. Die Klägerin arbeitet für den Beklagten im Samariterhaus als Ergotherapeutin. Nach § 1 des Arbeitsvertrags vom 04.06.2009 ist die Klägerin als „Arbeitstherapeutin“ eingestellt. Das ist eine frühere Berufsbezeichnung der Ergotherapeuten, die der aktuellen Berufsbezeichnung „Ergotherapeutin“ gleichzusetzen ist (vgl. § 9 des Ergotherapeutengesetzes). Zudem verlangt die Stelle der Klägerin eine der Ausbildung zur Ergotherapeutin entsprechende Qualifikation (Nr. 11 der Stellenbeschreibung, Anlage K 15 zur Klagschrift, Arb Bl. 41), über die die Klägerin als staatlich anerkannte Arbeitserzieherin mit langjähriger Berufserfahrung verfügt. Als Arbeitstherapeutin ist die Klägerin Ergotherapeutin im Sinne der Entgeltordnung. Sie ist auch als solche tätig. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 sind gegeben. 40 3. Darüber hinaus erfüllt die Arbeit der Klägerin gem. 10.5 des Teils II der Entgeltordnung die Anforderungen der Entgeltgruppe 8. Als Ergotherapeutin im Samariterhaus bewältigt die Klägerin in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben, denn sie führt im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 Beschäftigungstherapien in der Geriatrie durch. 41 a) Wohnbereiche eines Altenpflegeheims mit überwiegend kranken alten Menschen fallen unter den Begriff der Geriatrie. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie als geriatrischer Wohnbereich, geriatrische Station o. ä. bezeichnet werden. 42 Geriatrie ist die Lehre von den Krankheiten alternder Menschen (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2006, Stichwort: Geriatrie). Das Bundesarbeitsgericht führt zutreffend weiter aus: 43 „Insbesondere werden in der Geriatrie akute Erkrankungen bei multi- morbiden Betagten unter Berücksichtigung chronisch-degenerativer Krankheiten behandelt. Dabei strebt diese Behandlung eine Rehabilitation des Patienten an, sodass dieser die durch die Krankheit verlorenen Funktionen und Fähigkeiten wieder erlangt bzw. mit reduzierten Möglichkeiten sinnvoll leben kann. Deshalb setzt der Begriff „geriatrische Abteilungen oder Stationen“ nach medizinischem Sprachgebrauch voraus, dass dort Personen untergebracht sind, an denen eine medizinische Heilbehandlung durchgeführt wird.“ 44 (Urteil vom 28.03.2007, 10 AZR 707/05, AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt, Rn. 27 - Hervorhebungen durch die Unterzeichner; vgl. auch BAG, Urteil vom 19.11.2003, 10 AZR 127/03, AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt Bl. 3 R f./Rn. 33). 45 Für die begriffsnotwendigen medizinischen Heilbehandlungen reicht es aus, dass diese von Hausärzten vorgenommen werden, die zu den Kranken kommen (vgl. BAG, AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt, Bl. 3 R). Das ist in Altenpflegeheimen regelmäßig der Fall. 46 b) Die von der Klägerin vornehmlich betreuten beiden Wohnbereiche im Samariterhaus sind „Geriatrie“ im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1. 47 In diesem Zusammenhang ist allein von dem Sachvortrag der Klägerin auszugehen, der gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln ist. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich die Krankheitsbilder der von ihr betreuten Bewohner im Einzelnen dargelegt (Anlage K 16 zum Schriftsatz vom 01.04.2013, Arb Bl. 122 ff.). In der Berufungsbegründung hat sie diesen Vortrag noch einmal zusammengefasst und ergänzend aufgeführt, welche der Bewohner Medikamente erhalten, sich also auf jeden Fall in ärztlicher Behandlung befinden (Schriftsatz vom 27.07.2013, S. 3 ff., Bl. 43 ff. d. A.). Das ist zunächst in anonymisierter Form, zuletzt mit Namensnennung geschehen. Der Beklagte hat sich darauf beschränkt, pauschal zu behaupten, 90 % der Bewohner des Samariterhauses seien nicht krank im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1. Ihre Erkrankungen seien mit den in der Protokollerklärung aufgeführten Krankheitsbildern Schwerstkranker nicht vergleichbar. Zudem hat der Beklagte darauf verwiesen, die anonymisierte Bewohnerliste der Klägerin sei für ihn nicht nachvollziehbar. 48 Letzteres trifft nicht zu. Die von der Klägerin vorgelegte anonymisierte Bewohnerliste war für den Beklagten an Hand der Aufteilung nach Wohnbereichen, der differenzierten Krankheitsbilder und der angegebenen Geburtsjahre individualisierbar. Bei Zuordnungsproblemen im Einzelfall hätte er konkret die Krankheitsbilder des betreffenden Bewohners mit Nichtwissen bestreiten können. Der Beklagte hat die von der Klägerin im Einzelnen dargelegten Krankheitsbilder des jeweiligen Bewohners, die Behandlung mit Medikamenten sowie die Auswirkungen der Erkrankungen nicht bestritten. Der Sachvortrag der Klägerin ist insoweit gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen (vgl. auch BAG AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifvertrag: Arbeiterwohlfahrt, Rn. 27). 49 Danach weisen von 46 zu betreuenden Bewohner 36 drei und mehr altersbedingte schwere Erkrankungen auf. 19 Bewohner sind dement, 4 weitere Bewohner leiden unter dem Parkinson-Syndrom, 4 weitere Bewohner haben Depressionen, 4 Weitere hatten Schlaganfälle und ein weiterer Bewohner weist die Alzheimer-Krankheit auf. 41 Bewohner werden medikamentös behandelt. Damit befinden sich in den Wohnbereichen, für die die Klägerin zuständig ist, weit überwiegend geriatrische Patienten, die ärztlich betreut werden. Die Klägerin arbeitet im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu 10.5 der Entgeltordnung, Teil II in der Geriatrie. 50 c) Das Regelbeispiel der Protokollerklärung Nr. 1 „Beschäftigungstherapie in der Geriatrie“ verlangt darüber hinaus nicht, dass die Beschäftigungstherapie der Ergotherapeutin Bestandteil einer ärztlich verordneten Heilbehandlung ist (a. A. LAG Nürnberg, Urteil vom 22.07.2003, 6 Sa 528/02, Rn. 68). 51 aa) Die Protokollerklärungen zu den einzelnen Entgeltgruppen sind Bestandteil der Entgeltordnung und damit normative tarifvertragliche Regelungen. Sie sind wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist von dem Wortlaut und dem Wortsinn, der sich aus dem Wortlaut ergibt. Darüber hinaus sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigten Zweck der Protokollerklärung zu berücksichtigen, wenn und soweit sie in der tarifvertraglichen Regelung ihren Niederschlag gefunden haben. Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien können sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergeben. Bleiben dennoch Zweifel, kann das Gericht auf weitere Gesichtspunkte wie die Entstehungsgeschichte und die bisherige Tarifübung zurückgreifen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - vgl. BAG AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt, Rn. 31; Urteil vom 15.03.2011, 1 AZR 808/09, AP Nr. 214 zu § 112 BetrVG 1972, Rn. 11). 52 bb) Der Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 1 zur Entgeltgruppe 8 für Ergotherapeuten besagt lediglich, dass die Beschäftigungstherapie in der Geriatrie eine schwierige Aufgabe für eine Ergotherapeutin darstellt. Eine bestimmte Art der Beschäftigungstherapie oder ihre Einbindung in eine ärztliche Heilbehandlung setzt die Protokollerklärung ihrem Wortlaut nach nicht voraus. Es entspricht auch nicht der Systematik der Regelbeispiele in der Protokollerklärung Nr. 1, die Schwierigkeit ergotherapeutischer Arbeit an einer bestimmten Art therapeutischer Aufgaben festzumachen. Die Regelbeispiele verdeutlichen vielmehr den Willen der Tarifvertragsparteien, die Schwierigkeit ergotherapeutischer Aufgaben von der Gruppe der zu behandelnden Patienten her zu bestimmen. Das ist bei den Regelbeispielen Querschnittsgelähmte, Kinderlähmungsfälle, spastisch Gelähmte und Patienten mit Dysmelien offenkundig. Das gilt aber auch für die Patienten „in der Psychiatrie oder Geriatrie“. Die Tarifparteien gehen davon aus, dass die Arbeit der Ergotherapeuten mit stationär aufgenommenen psychisch oder geriatrisch Kranken schwierig ist, und zwar unabhängig davon, welche Beschäftigungstherapien angewandt werden und wie diese in einen ärztlichen oder nicht ärztlichen Behandlungsplan eingebunden sind (vgl. auch BAG AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt Bl. 4/Rn. 34; AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt, Rn. 39). 53 Das bestätigt auch die Zulagenregelung in Nr. 5 Abs. 1 c des Teils IV der Entgeltordnung (Beschäftigte im Pflegedienst). Auch nach dieser Tarifbestimmung erhält eine Pflegekraft für die Pflege von Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen ein erhöhtes Entgelt, ohne dass es auf die Art der Pflege (Grund- oder Krankenpflege) ankommt. Für die Tarifparteien ist allein ausschlaggebend, dass sie die Arbeit mit geriatrisch Kranken als anspruchsvoller ansehen als die Arbeit mit anderen Kranken, die nicht in der Nr. 5 angeführt werden. 54 Die Protokollerklärung Nr. 1 zur Entgeltgruppe 8 fordert keine Beschäftigungstherapie, die Bestandteil einer ärztlichen Heilbehandlung ist. 55 Die Klägerin hat somit gem. § 12 Abs. 1 TV-L, 10.5 des Teils II der Entgeltordnung i. V. mit § 4 des Arbeitsvertrags vom 04.06.2009 einen Anspruch auf ein Entgelt der TV-L Entgeltgruppe 8. Sie nimmt bei dem Beklagten als Ergotherapeutin in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben wahr. Denn die Wohnbereiche, für die die Klägerin zuständig ist, sind im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zur Entgeltgruppe 8 geriatrische Bereiche. Weiteres setzt der Anspruch der Ergotherapeutin auf ein Entgelt der Entgeltgruppe 8 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder nicht voraus. 56 4. Danach ist der Zahlungsantrag der Klägerin begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten auf Grund des Arbeitsvertrags der Parteien verlangen, dass ihr für den Zeitraum 01.04.2012 bis 30.06.2013 die Differenzen zwischen dem Entgelt der Entgeltgruppe 8 und den ihr gezahlten Entgelten der Entgeltgruppe 6 in Höhe von insgesamt 2.243,72 Euro nachgezahlt werden. Mangels Einwendungen des Beklagten kann auf die Berechnungen der Klägerin in der Klagschrift, S. 7, Arb Bl. 16 und in der Berufungsbegründung, S. 15, Bl. 55 der Akte verwiesen werden. (Allerdings hat das Gericht die Regelungen der §§ 17 Abs. 4 und 16 Abs. 3 TV-L übersehen. Bei Höhergruppierung mit Wirkung ab dem 01.04.2012 stand der Klägerin für den Zeitraum 01.06.2012 bis 30.06.2013 ein Entgelt der Entgeltgruppe 8, Stufe 2 und nicht der Stufe 3 zu.) 57 Der Nachzahlungsanspruch der Klägerin ab dem 01.04.2012 ist nicht zum Teil gem. § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Soweit § 37 Abs. 1 TV-L über § 2 des Arbeitsvertrags vom 04.06.2009 zur Anwendung kommt, hat die Klägerin die sechsmonatige Ausschlussfrist hinsichtlich des Anspruchs auf Höhergruppierung ab dem 01.04.2012 gewahrt. Der Entgeltanspruch für April 2012 wurde gem. § 24 Abs. 1 TV-L am 30.04.2012 fällig. Die Klägerin machte den Anspruch auf ein Entgelt der Entgeltgruppe 8 mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.10.2012 geltend. Dass in diesem Schreiben der Anspruch nicht näher beziffert wurde, ist unerheblich. Denn der Beklagte war ohne Weiteres in der Lage, sich die betragsmäßigen Auswirkungen der Forderung der Klägerin selbst auszurechnen und sich hierauf einzurichten (vgl. BAG, Urteil vom 30.03.1989, 6 AZR 769/85, Rn. 16). 58 Auf die Berufung der Klägerin war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und dem Zahlungsantrag stattzugeben. 59 5. Auch dem Feststellungsantrag war in Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils stattzugeben. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) daran, dass ihr Anspruch auf ein Entgelt der Entgeltgruppe 8 für den Zeitraum ab dem 01.07.2013 verbindlich festgestellt wird. (Zur ebenfalls ausgewiesenen Stufe 3 s. o.) II. 60 1. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen, weil seine Berufung ohne Erfolg geblieben ist. 61 2. Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Rechtsfragen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ergotherapeutin in einem Altenpflegeheim das Regelbeispiel der Protokollerklärung Nr. 1 zur Entgeltgruppe 8, Beschäftigungstherapie in der Geriatrie, erfüllt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.